FALL 22 LÖSUNG DER PRÄSENTKORB

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1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ FALL 22 LÖSUNG DER PRÄSENTKORB A. Anspruch entstanden: Kaufvertrag, 433 BGB... 2 B. Erlöschen des Anspruchs... 2 I. Erlöschen des Anspruchs gem. 326 Abs. 1 S. 1 BGB... 2 Anwendungsbereich von 326 Abs. 1 S. 1 BGB... 2 Schuldner braucht nach 275 Abs. 1 3 BGB nicht zu leisten... 3 a) Ursprüngliche Vorratsschuld... 3 b) Keine Unmöglichkeit durch Untergang der beschränkten Gattung... 3 c) Umwandlung in eine Stückschuld durch Konkretisierung, 243 Abs. 2 BGB... 3 d) Übergang der Leistungsgefahr nach 300 Abs. 2 BGB... 4 aa) Annahmeverzug... 4 (1) Erfüllbarer Anspruch des Gläubigers... 5 (2) Ordnungsgemäßes Angebot... 5 (3) Leistungsvermögen des Schuldners... 5 (4) Nichtannahme durch den Gläubiger... 6 (5) Zwischenergebnis... 6 bb) Aussonderung... 6 cc) Zwischenergebnis... 6 e) Zwischenergebnis... 6 Übergang der Preisgefahr nach 326 Abs. 2 S. 1 BGB... 6 a) Vertretenmüssen der Unmöglichkeit durch den Gläubiger A... 7 b) Annahmeverzug des Gläubigers A und kein Vertretenmüssen des Schuldners B. 7 aa) Annahmeverzug des Gläubigers A... 7 bb) Unmöglichkeit nicht vom Schuldner B zu vertreten... 7 c) Zwischenergebnis... 7 II. Wegfall der Gegenleistungspflicht nach Rücktritt, 346 Abs. 1 BGB... 7 Rücktritt wegen des zwischenzeitlich gefundenen besseren Geschenks... 7 a) Rücktrittserklärung, 349 BGB... 7 b) Vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht, 346 Abs. 1 BGB... 7 Rücktritt wegen Zerstörung des Geschenkkorbes... 8 a) vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht, 346 Abs. 1 BGB... 8 aa) Hauptleistungspflicht nach 275 Abs. 1 3 BGB erloschen... 8

2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2018/19 SEITE 2 VON 8 bb) Fristsetzung entbehrlich, 326 Abs. 5 Hs. 2 BGB... 8 cc) Ausschluss des Rücktrittsrechts nach 326 Abs. 5, 323 Abs. 6 Var. 2 BGB 8 b) Rücktrittserklärung, 349 BGB... 8 Zwischenergebnis... 8 III. Zwischenergebnis... 8 C. Anspruch durchsetzbar... 8 D. Ergebnis... 8 B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 50, für den Präsentkorb aus 433 Abs. 2 BGB haben. A. Anspruch entstanden: Kaufvertrag, 433 BGB Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs des B gegen A aus 433 Abs. 2 BGB ist, dass A und B einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. Dieser kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme zustande, 145, 147 BGB. Bei seinem Zeitungsinserat wollte B sich nicht verbindlich dazu verpflichten, jedem potentiellen Leser einen Korb zu verkaufen, da er kein Interesse daran hatte, Leistungsversprechen abzugeben, die seine Kapazität übersteigen. B hatte daher bezüglich des Zeitungsinserats keinen o bjektiven Rechtsbindungswillen und hat damit kein Angebot, sondern eine bloße invitatio ad offerendum abgegeben. Im Gespräch haben sich A und B aber über den Kauf eines der angebotenen Präsentkörbe zum Preis vom 50, geeinigt. Mangels rechtshindernder Einwendungen haben A und B einen wirksamen Kaufvertrag über einen der angebotenen Präsentkörbe zum Preis von 50, geschlossen, 145, 147 BGB. Der Anspruch des Verkäufers B auf den Kaufpreis ist damit entstanden. B. Erlöschen des Anspruchs I. Erlöschen des Anspruchs gem. 326 Abs. 1 S. 1 BGB Der Kaufpreisanspruch des B könnte gem. 326 Abs. 1 S. 1, 1. Hs BGB entfallen sein, wenn B die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nach 275 Abs. 1 bis 3 BGB unmöglich geworden ist und die Preisgefahr nicht nach 326 Abs. 2 S. 1 BGB auf den Käufer übergegangen ist. Denn 326 Abs. 2 BGB geht als speziellere Vorschrift dem 326 Abs. 1 BGB vor. Anwendungsbereich von 326 Abs. 1 S. 1 BGB Bei einem Kaufvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag. Der Anwendungsbereich des 326 BGB ist damit eröffnet. Nota bene: 326 BGB trägt der Verknüpfung von Leistungspflichten im Synallagma Rechnung und findet daher nur auf gegenseitige Verträge Anwendung. Die Vorschrift betrifft dabei nicht jede Pflicht aus einem gegenseitigen Vertrag, sondern nur die vertraglichen Hauptleistungspflichten, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2018/19 SEITE 3 VON 8 Hauptleistungspflichten sind die den Vertrag kennzeichnenden Pflichten wie etwa die Übereignung der Kaufsache und die Kaufpreiszahlung beim Kaufvertrag. Darüber hinaus können die Parteien durch Vereinbarung auch weitere Pflichten zu Hauptleistungspflichten des Vertrages machen. Schuldner braucht nach 275 Abs. 1 3 BGB nicht zu leisten Voraussetzung für 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB ist weiterhin, dass der Schuldner von seiner Leistungspflicht gemäß 275 Abs. 1 bis 3 BGB befreit ist, also ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt, und dass die unmöglich gewordene Leistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu dem Gegenleistungsanspruch steht, dessen Erlöschen geprüft wird. Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Geschenkkorbs aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB stellt die Gegenleistung zum Anspruch auf den Kaufpreis aus 433 Abs. 2 BGB dar. Fraglich ist, ob B von der Pflicht zur Übergabe und Übereignung des Geschenkkorbs wegen Unmöglichkeit, 275 Abs. 1 BGB, befreit ist. Das könnte der Fall sein, weil der Präsentkorb bei dem Unfall zerstört wurde. Ob dadurch Unmöglichkeit eingetreten ist, hängt von Art (Stück- oder Gattungsschuld) und Inhalt (Bring-, Hol- oder Schickschuld) der geschuldeten Leistung ab. a) Ursprüngliche Vorratsschuld Fraglich ist, welchen Inhalt die kaufvertragliche Pflicht des B hatte. A hat sich aus mehreren vorbereiteten Präsentkörben des B keinen speziellen Korb ausgesucht. Folglich stellt die Verpflichtung zur Lieferung des Präsentkorbs keine Stückschuld, sondern eine nur der Gattung nach bestimmte Schuld dar. Es wurde also eine Gattungsschuld ( 243 Abs. 1 BGB) vereinbart. Die Schuld war zudem auf den Vorrat des B beschränkt, weil B darauf hingewiesen hat, dass er (nur) 50 Präsentkörbe habe. B hat dadurch sein Beschaffungsrisiko auf die Präsentkörbe aus seinem Vorrat beschränkt. Das bedeutet, dass B solange zur Lieferung von Präsentkörben verpflichtet bleibt, wie eine Lieferung solcher Körbe möglich ist. Nota bene: Zur verschuldensunabhängigen Haftung durch Übernahme eines Beschaffungsrisikos vgl. 276 Abs. 1 S. 1 a.e. BGB. Daher handelte es sich bei der Pflicht des B um eine auf seinen Vorrat beschränkte Gattungsschuld. b) Keine Unmöglichkeit durch Untergang der beschränkten Gattung Die Lieferung des Präsentkorbs als Vorratsschuld könnte nur durch den Untergang des ganzen Vorrats unmöglich geworden sein. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass B alle Präsentkörbe aus seinem Vorrat veräußert hat oder der Vorrat anderweitig untergegangen wäre. Aufgrund der kurzen Zeitspanne kann dies auch nicht im Wege lebensnaher Auslegung unterstellt werden. Es ist deshalb anzunehmen, dass dem B die Lieferung eines Präsentkorbes aus seinem Vorrat nach wie vor möglich ist. c) Umwandlung in eine Stückschuld durch Konkretisierung, 243 Abs. 2 BGB Dem B könnte aber die Erbringung seiner Schuld unmöglich geworden sein, wenn sich seine Vorratsschuld zur Stückschuld konkretisiert hat. Dann würde

4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2018/19 SEITE 4 VON 8 bei Untergang dieses Stückes der Schuldner nach 275 Abs. 1 BGB von der Pflicht zur Leistung frei. Voraussetzung dafür ist, dass B gem. 243 Abs. 2 BGB das seinerseits Erforderliche zur Erbringung der Leistung getan hat. Was erforderlich ist, bestimmt sich danach, ob eine Hol-, Schick- oder Bringschuld vereinbart wurde. A und B haben vertraglich vereinbart, dass B den Präsentkorb unmittelbar an die Schwiegermutter des A liefern sollte. Leistungs- und Erfolgsort liegen somit bei der Schwiegermutter des A. Folglich haben sie eine Bringschuld vereinbart. Zur Erfüllung einer Bringschuld genügte es für B nicht, den Präsentkorb von den anderen auszusondern, B musste den Korb auch zur Schwiegermutter des A bringen und dort anbieten. Dies hat B nicht getan. Folglich hat er noch nicht alles seinerseits Erforderliche zur Erbringung der Leistung getan und die Schuld des B hat sich daher nicht nach 243 Abs. 2 BGB konkretisiert, so dass dem B durch den Untergang des einzelnen Stückes die Erbringung seiner Schuld nicht unmöglich wurde. Nota bene: Ein interessantes Problem der Konkretisierung ist die Frage, ob der Schuldner eine Konkretisierung rückgängig machen kann (z.b. durch Zurückbringen der bereits ausgewählten Ware ins Lager): Eine Literaturmeinung geht vom Zweck der Konkretisierung aus, die den Schuldner schützen soll und vertritt daher, dass dieser auf seinen eigenen Schutz auch verzichten können müsse, indem er die Konkretisierung rückgängig mache. 1 Nach der Gegenauffassung ist die Konkretisierung dagegen bindend, um dem Gläubiger in die Lage zu versetzen, über die ihm angebotene Ware bereits vor endgültiger Lieferung zu disponieren. 2 Nach einer vermittelnden Meinung soll eine Rückgängigmachung der Konkretisierung nach Treu und Glauben dann zulässig sein, wenn der Gläubiger kein schützenswertes Interesse an gerade demjenigen Gegenstand hat, auf den sich die Schuld konkretisiert hat, etwa wenn er die angebotene Leistung unberechtigterweise zurückgewiesen hat. 3 d) Übergang der Leistungsgefahr nach 300 Abs. 2 BGB Da A die Annahme des Korbes verweigert hat, könnte gem. 300 Abs. 2 BGB wegen Gläubigerverzugs des A die Leistungsgefahr von B auf A übergegangen sein. Nota bene: 300 Abs. 2 BGB regelt die Leistungsgefahr, d.h. die Frage, ob der Schuldner zur Leistung verpflichtet ist. Geht die Gefahr auf den Gläubiger über, so ist der Schuldner von der Pflicht zur Leistung befreit, wenn der Gegenstand der Leistung untergeht. Der Gefahrübergang nach 300 Abs. 2 BGB bewirkt eine Art "Quasikonkretisierung", d.h. die Schuld des B gegenüber A würde sich auf den untergegangenen Korb beschränken und ein Fall der Unmöglichkeit läge vor. aa) Annahmeverzug A müsste sich im Zeitpunkt des Unterg angs des Präsentkorbes in Annahmeverzug nach 293 BGB befunden haben. Dies setzt voraus, dass dem A gegen B ein erfüllbarer Anspruch zustand, der B dem A die Leistung auf diesen Anspruch ordnungsgemäß angeboten hat, der B zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit war und A die ihm angebotene Leistung nicht angenommen hat. 1 Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 25. Aufl. 2015, Rn Vgl. z.b. Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, 243 BGB Rn MünchKomm/Emmerich, 7. Aufl. 2016, 243 BGB Rn. 31 f.

5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2018/19 SEITE 5 VON 8 (1) Erfüllbarer Anspruch des Gläubigers Die erste Voraussetzung ist, dass die Schuld des B erfüllbar war, also der Anspruch auf die Leistung noch nicht erloschen war und B auch an den A le isten durfte. Gemäß 271 Abs. 1, 2 BGB war der Anspruch erfüllbar, da B den Korb noch am selben Tag gegen 17 Uhr ausliefern sollte und B sich erst zu dieser Zeit auf den Weg gemacht hat. Der Anspruch auf Erbringung der Vorratsschuld war auch nicht gem. 275 BGB erloschen, s.o. (2) Ordnungsgemäßes Angebot Weiter muss B dem A die Leistung ordnungsgemäß angeboten haben, 293 BGB. Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Angebot regeln die 294 ff. BGB. Grundsätzlich ist ein tatsächliches Angebot des B i.s.d. 294 BGB notwendig. Ein tatsächliches Angebot erfordert, dass der Schuldner die Leistung zur rechten Zeit, am rechten Ort und in rechter Art und Weise anbietet, bei einer Bringschuld die Ware also an ihren Bestimmungsort bringt und dort anbietet. B hat die Ware zum Zeitpunkt des Telefongesprächs (noch) nicht an die Schwiegermutter des A geliefert. Damit liegt kein tatsächliches Angebot i.s.d. 294 BGB vor. B könnte dem A jedoch ein wörtliches Angebot gem. 295 S. 1 BGB gemacht haben. Dies würde u.a. ausreichen, wenn A zuvor erklärt hätte, dass er die Leistung nicht annehmen werde. A hat dem B telefonisch mitgeteilt, dass er sich dazu entschieden habe, seiner Schwiegermutter einen Kaktus zu schenken und er den Präsentkorb nicht mehr wolle. Darin liegt einerseits eine Aufhebung der Weisung, mit Erfüllungswirkung an die Schwiegermutter zu leisten, andererseits die Erklärung, dass A die Leistung nicht annehmen werde. Die Erklärung ist analog 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen und damit wirksam geworden. 4 Daraufhin hat B dem A die Lieferung angeboten, mithin wörtlich angeboten. Auch diese Erklärung ist abgegeben worden und dem A analog 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen. 5 Die Voraussetzungen des 295 S. 1 Alt. 1 BGB sind mithin erfüllt; ein ordnungsgemäßes Angebot des B liegt vor. 6 (3) Leistungsvermögen des Schuldners Nach 297 BGB muss B leistungsbereit gewesen sein, d.h. B muss den Willen und die Möglichkeit zur Leistung gehabt haben. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da B den Präsentkorb weiterhin liefern wo llte und dazu auch in der Lage war. 4 Eine Auslegung der Willenserklärungen und Umstände ergibt, dass die Parteien der Schwiegermutter kein Recht verschaffen wollten, die Leistung unmittelbar zu fordern. Somit lieg kein echter Vertrag zugunsten Dritter isv 328 Abs. 1 BGB vor. Aus den Umständen ist vielmehr zu entnehmen, dass die Leistungsmodalität zugunsten der Mutter jederzeit wieder aufgehoben werden können, vgl. auch 328 Abs. 2 BGB. 5 Das Angebot ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die die Regelungen über die Willenserklärung entsprechende Anwendung finden. 6 Strittig ist, ob auch für die Vornahme eines wörtlichen Angebots bei Gattungsschulden (Vorratsschulden) eine Aussonderung notwendig ist. Dafür RGZ 57, 404; dagegen Staudinger/Feldmann, Bearb. 2014, 295 BGB Rn. 18. Hier kann das Problem dahinstehen, da nach h.l. für die Wirkung des 300 Abs. 2 BGB ohnehin die Aussonderung zu prüfen ist, sogleich unten.

6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2018/19 SEITE 6 VON 8 (4) Nichtannahme durch den Gläubiger A hat die Leistung nicht angenommen (s.o.), vgl. 293, 298 BGB. (5) Zwischenergebnis Da A die Annahme der Leistung am Telefon abgelehnt hat, war er mit dem wörtlichen Angebot des B also noch bevor B mit dem Korb losgefahren ist im Annahmeverzug. bb) Aussonderung Dem Wortlaut nach sind alle Voraussetzungen des 300 Abs. 2 BGB erfüllt. Damit ist aber noch nicht klargestellt, an welchem Stück bzw. an welcher Teilmenge die Gefahr übergehen sollte. Folglich könnte über den Wortlaut des 300 Abs. 2 BGB hinaus die Aussonderung des angebotenen Stücks erforderlich sein. Dafür spricht, dass andernfalls nicht ersichtlich ist, bei Untergang welchen Stücks sich die übergegangene Gefahr verwirklicht. Nachdem B hier spätestens dann, als er den Präsentkorb in seinen Wagen einlud und in Richtung der Schwiegermutter das A abgefahren ist, die geschul dete Sache ausgesondert hat, kann dahinstehen, ob die Aussonderung entgegen des klaren Wortlauts ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des 300 Abs. 2 BGB ist. cc) Zwischenergebnis Damit ist gem. 300 Abs. 2 BGB die Gefahr auf A übergegangen. e) Zwischenergebnis Wegen der vorliegenden "Quasikonkretisierung" ist B nach der Zerstörung des ausgewählten Präsentkorbs nicht mehr dazu verpflichtet, an A einen (anderen) Präsentkorb zu leisten. Der Untergang des Korbes nach Übergang der Leistungsgefahr hat vielmehr die nachträgliche objektive tatsächliche Unmöglichkeit zur Folge. B wurde damit nach 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungsverpflichtung frei. Übergang der Preisgefahr nach 326 Abs. 2 S. 1 BGB Nach 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB entfällt damit der Anspruch auf die Gegenleistung, es sei denn die Preisgefahr geht nach 326 Abs. 2 S. 1 BGB auf den Gläubiger der Leistung (hier den Käufer) über. Nota bene: 326 Abs. 1 BGB regelt die Preisgefahr, d.h. die Frage, ob der Gläubiger der Leistung zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet ist, obwohl der Schuldner nach 275 Abs. 1 3 BGB nicht zu leisten braucht. Gemäß 326 Abs. 2 S. 1 Var. 2 BGB behält der Schuldner der Leistung den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn sich der Gläubiger der Leistung zu dem Zeitpunkt, wo die Unmöglichkeit eingetreten ist, im Annahmeverzug befindet und der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat (deklaratorisch insofern, 446 S. 3 BGB). Der Übergang der Preisgefahr auf A gem. 326 Abs. 2 S. 1 BGB setzt voraus, dass entweder A für die Unmöglichkeit überwiegend verantwortlich ist und/oder dass die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs des A eingetreten ist.

7 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2018/19 SEITE 7 VON 8 a) Vertretenmüssen der Unmöglichkeit durch den Gläubiger A A ist für die Unmöglichkeit gem. 275 Abs. 1 BGB weder allein noch weit überwiegend verantwortlich. b) Annahmeverzug des Gläubigers A und kein Vertretenmüssen des Schuldners B aa) Annahmeverzug des Gläubigers A Wie bereits oben festgestellt, 7 befand sich A zum Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit im Gläubigerverzug/Annahmeverzug, während die Unmöglichkeit eingetreten ist. bb) Unmöglichkeit nicht vom Schuldner B zu vertreten B könnte die Unmöglichkeit zu vertreten haben. Grundsätzlich haftet der Schuldner gem. 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB auch für leichte Fahrlässigkeit. Für den Fall des Annahmeverzugs ist jedoch gem. 276 Abs. 1 S. 1 i.v.m. 300 Abs. 1 BGB eine mildere Haftung bestimmt, nach welcher der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Nachdem der Unfall auf einen leichten Fahrfehler des B zurückzuführen ist, liegt nur leichte, nicht hingegen grobe Fahrlässigkeit vor. Folglich hat B den Untergang nicht i.s.d. 326 Abs. 2 S. 1 Var. 2 BGB zu vertreten. c) Zwischenergebnis Die Preisgefahr ist gem. 326 Abs. 2 S. 1 Var. 2 BGB auf A übergegangen. Der Anspruch auf die Gegenleistung den Kaufpreis entfällt somit nicht gem. 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB. II. Wegfall der Gegenleistungspflicht nach Rücktritt, 346 Abs. 1 BGB Die Gegenleistungspflicht könnte gem. 346 Abs. 1 BGB nach wirksamem Rücktritt weggefallen sein. 8 Dies setzt voraus, dass A eine wirksame Rücktrittserklärung abgegeben hat, ihm dabei ein Rücktrittsgrund zustand und das Rücktrittsrecht nicht ausgeschlossen ist. Rücktritt wegen des zwischenzeitlich gefundenen besseren Geschenks a) Rücktrittserklärung, 349 BGB A hat gegenüber B am Telefon erklärt, dass er seiner Schwiegermutter lieber einen Kaktus schenke und er den Präsentkorb nicht mehr wolle. Darin liegt eine Rücktrittserklärung i.s.d. 349 BGB, welche er gegenüber B abgegeben hat und diesem analog 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen ist. b) Vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht, 346 Abs. 1 BGB Für einen wirksamen Rücktritt müsste A aber ein Rücktrittsrecht zugestanden haben. Ein vertragliches Rücktrittsrecht wurde nicht vereinbart. Der Umstand, dass A ein besseres Geschenk für seine Schwiegermutter gefunden hat, stellt keinen tauglichen gesetzlichen Rücktrittsgrund dar. 7 S.o. B.I.2.d)aa)(5). 8 Mit wirksamem Rücktritt wird das bisherige Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.

8 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2018/19 SEITE 8 VON 8 Rücktritt wegen Zerstörung des Geschenkkorbes a) Vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht, 346 Abs. 1 BGB Vorliegend kommt ein gesetzliches Rücktrittsrecht gem. 326 Abs. 5, 323 BGB in Betracht. aa) Hauptleistungspflicht nach 275 Abs. 1 3 BGB erloschen Die Hauptleistungspflicht, die Übergabe und Übereignung eines Präsentkorbes, ist gem. 275 Abs. 1 BGB erloschen, s.o. bb) Fristsetzung entbehrlich, 326 Abs. 5 Hs. 2 BGB Die grundsätzlich gem. 323 Abs. 1 BGB erforderliche Fristsetzung ist gem. 326 Abs. 5 Hs. 2 BGB entbehrlich. cc) Ausschluss des Rücktrittsrechts nach 326 Abs. 5, 323 Abs. 6 Var. 2 BGB Das Rücktrittsrecht des A könnte jedoch gem. 326 Abs. 5, 323 Abs. 6 Var. 2 BGB ausgeschlossen sein, wenn A für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von B nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher A im Verzug der Annahme ist. Wie bereits oben dargelegt, befindet sich A zum Zeitpunkt des Untergangs der Leistung im Verzug der Annahme. Weiter hat B diesen Umstand nicht zu v ertreten. Folglich ist das Rücktrittsrecht des A gem. 326 Abs. 5, 323 Abs. 6 Var. 2 BGB ausgeschlossen. b) Rücktrittserklärung, 349 BGB Auf eine noch zu erklärende Rücktrittserklärung hinsichtlich des Rücktrittgrundes Untergang der Leistung kommt es daher nicht mehr an. Die telefonische Rücktrittserklärung wäre jedoch jedenfalls untauglich, da die Zerstörung des Geschenkkorbs erst zeitlich danach erfolgte. Zwischenergebnis Mangels tauglicher Rücktrittsgründe ist die Gegenleistungspflicht nicht durch Rücktritt gem. 346 Abs. 1 BGB weggefallen. III. Zwischenergebnis Der Kaufpreisanspruch ist nicht erloschen. C. Anspruch durchsetzbar Mangels wirksamer und fälliger Gegenforderung des Schuldners A kommt die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gem. 320, 322 BGB nicht in Betracht. D. Ergebnis Folglich hat B gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 50, aus 433 Abs. 2 BGB.

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