Schutzziel Stufe 1 Stufe 2. Zielorientierte Anforderungen

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1 Einleitung Erst in der zweiten Ebene dieses zweistufigen Ansatzes werden jene technische Anforderungen entweder zahlenmäßig als Leistungsanforderungen oder beschreibend festgelegt, bei deren Einhaltung die in der ersten Ebene festgelegten Schutzziele als erfüllt angesehen werden können. Diese technischen Anforderungen werden jedoch nicht mehr in den Rechtsvorschriften selbst festgelegt, sondern in Richtlinien, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden. Schutzziel Stufe 1 Stufe 2 Bautechnische Anforderung Zielorientierte Anforderungen Technische Anforderungen Abbildung 1: Vom Schutzziel zu den technischen Anforderungen Die Schutzziele stellen hierbei gewissermaßen den thematischen Rahmen der bautechnischen Vorschriften dar (z.b. Brandschutz ). Innerhalb eines solchen Schutzzieles gibt es dann eine Reihe von Sub-Zielen (z.b. Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall, Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes, Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke, Fluchtwege, Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall ), aus denen Anforderungen qualitativer Natur abgeleiteten werden (z.b. Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benützern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können ). Diese aus den Schutzzielen und deren Sub-Zielen abgeleiteten qualitativen Anforderungen werden als zielorientierte Anforderungen bezeichnet. Welche technischen Anforderungen erfüllt werden müssen, damit diese zielorientierten Anforderungen erreicht werden, ist dann die eigentliche Frage bei der Erarbeitung konkreter bautechnischer Vorschriften in Stufe 2. Während die Festlegung der Schutzziele und die davon abgeleiteten zielorientierten Anforderungen ( Stufe 1 ) jedenfalls in Rechtsvorschriften festgelegt werden müssen, ist es sinnvoll, die konkreten technischen Anforderungen der Stufe 2 in Dokumente außerhalb der Rechtsvorschriften auszulagern, um dadurch einerseits die Rechtsvorschriften schlanker zu halten und andererseits schneller und flexibler auf Änderungen im Stand der Technik reagieren zu können. 14

2 Umsetzung Da es für die in bautechnischen Vorschriften behandelten Regelungsinhalte kaum Normen gibt, auf die direkt verwiesen werden kann, entschied man sich, hierfür Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik zu schaffen. Diese OIB-Richtlinien sind damit vergleichbar mit den im Angloamerikanischen Raum üblichen Building Codes oder den Approved Documents in England und Wales. Sie können als Stand der Technik angesehen werden und stehen systematisch zwischen Rechtsvorschriften und Normen. Der Umfang der OIB- Richtlinien bewegt sich zwischen drei und 19 Seiten, in ihnen werden die technischen Anforderungen im Sinne der oben beschriebenen Stufe 2 festgelegt. In den Rechtsvorschriften, bei denen es sich je nach legistischer Tradition der Bundesländer um Gesetze oder Verordnungen handeln kann (siehe Kapitel 2), werden nicht nur die OIB-Richtlinien für verbindlich erklärt, sondern auch vorgesehen, dass man von diesen OIB-Richtlinien abweichen kann, sofern vom Bauwerber nachgewiesen wird, dass das gleiche Schutzniveau erreicht wird, wie bei Anwendung der OIB-Richtlinien. Damit soll die für die Realisierung innovativer architektonischer Lösungen und komplexer Bauprojekte erforderliche Flexibilität geschaffen werden. Stufe 1 Zielorientierte Anforderungen Zielorientierte Anforderungen Gesetz/Verordnung Stufe 2 Abweichung Technische Anforderungen Technische Anforderungen OIB-Richtlinien Erfüllung der bautechnischen Vorschriften Erfüllung der bautechnischen Vorschriften Abbildung 2: Der Zweistufige Ansatz 1.3 Umsetzung Der zweistufige Ansatz der neuen harmonisierten bautechnischen Vorschriften sollte mittels einer Vereinbarung der Bundesländer gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften umgesetzt werden. Diese Vereinbarung bestand aus zehn Abschnitten, die einerseits formale Inhalte umfassten, wie die Festlegung des Gegenstandes, Begriffsbestimmungen, Ausnahmen, das Prozedere zur Einführung der OIB-Richtlinien, Bestimmungen zu Inkrafttreten, Umsetzung, Geltungsdauer, Übergangsvorschriften etc. Zum anderen enthielt die Vereinbarung die von den wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie 10 abgeleiteten Schutzziele, die in den betreffenden Abschnitten der Vereinbarung auf in 33 Artikeln festgelegte zielorientierte Anforderungen heruntergebrochen wurden. Diese 33 Artikel der Vereinbarung sollten von den Bundesländern in ihren Rechtsvorschriften im Sinne des zweistufigen Ansatzes gewissermaßen als die 10 Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG). 15

3 Einleitung erste Stufe übernommen werden. Gleichzeitig legte die Vereinbarung das Prozedere fest, nach dem die als zweite Stufe dienenden, und die konkreten technischen Anforderungen enthaltenden OIB-Richtlinien erarbeitet, herausgegeben und von den Bundesländern für verbindlich erklärt werden sollten. Diese Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften wurde nach längeren Beratungen der Länderexpertengruppe und Befassung der Landesamtsdirektorenkonferenz schließlich am 6. Dezember 2004 von allen Landeshauptleuten unterzeichnet. Im Anschluss daran wurde die von den Landeshauptleuten unterzeichnete Vereinbarung in sieben Bundesländern entsprechend den landesverfassungsgesetzlichen Regelungen von den Landtagen genehmigt. Da dieser Prozess in den Bundesländern Niederösterreich und Salzburg nicht eingeleitet und somit die Vereinbarung von den dortigen Landtagen nicht genehmigt wurde, trat die Vereinbarung jedoch letztlich nicht in Kraft. Die Bundesländer sind somit nicht daran gebunden, die zielorientierten bautechnischen Anforderungen der Vereinbarung zu übernehmen und die OIB-Richtlinien für verbindlich zu erklären. Es bleibt den Bundesländern jedoch unbenommen, die Vereinbarung auf freiwilliger Basis umzusetzen, was bislang in den vier Bundesländern Burgenland, Tirol, Vorarlberg und Wien geschah (siehe Tabelle 2). Ungeachtet der Tatsache, dass die Vereinbarung aufgrund der fehlenden Genehmigung durch die Landtage in zwei Bundesländern nicht in Kraft trat, erarbeiteten die Länderexpertengruppe und das OIB auftragsgemäß die OIB-Richtlinien. Hierzu wurde für jede der wesentlichen Anforderungen eine Projektgruppe eingesetzt, die sich neben Vertretern der Bundesländer und des OIB aus Experten aus Wissenschaft und Praxis zusammensetzte. Nach äußerst intensiver, rund dreijähriger Arbeit wurden die OIB-Richtlinien im April 2007 von der Generalversammlung des OIB einstimmig beschlossen und vom OIB herausgegeben. Ein Novum stellte hierbei die bereits sehr frühe Konsultation aller betroffenen Kreise durch ein eigens dafür im OIB eingerichtetes Kontaktforum dar. Dieses Kontaktforum setzte sich aus Vertretern des Bundes, der Wirtschaftskammer Österreich und deren Fachorganisationen, der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, der Österreichischen Ärztekammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Normungsinstitutes zusammen. Dadurch konnte eine weitestgehende Abstimmung der Richtlinienentwürfe noch vor dem offiziellen Anhörungsverfahren und den Begutachtungsverfahren in den Ländern erzielt werden. Die neuen, harmonisierten bautechnischen Vorschriften traten mit 1. Jänner 2008 in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg, am 1. Juli 2008 im Burgenland sowie am 12. Juli 2008 in Wien in Kraft. In den Bundesländern Kärnten, Oberös- 16

4 Regelungsinhalte terreich und Steiermark wurden die harmonisierten bautechnischen Vorschriften zunächst nur für den Bereich des Schutzziels Energieeinsparung und Wärmeschutz umgesetzt. Die Umsetzung der harmonisierten bautechnischen Vorschriften für die restlichen fünf Schutzziele ist in den Bundesländern Kärnten und Steiermark ebenfalls geplant, mit einem Inkrafttreten ist jedoch erst 2009 zu rechnen. Eine ähnliche Vorgangsweise ist in Niederösterreich vorgesehen. Einen Überblick über die Umsetzung der harmonisierten bautechnischen Vorschriften in den einzelnen Bundesländern gibt Tabelle Bundesland Tabelle 2: Überblick über die Umsetzung der harmonisierten bautechnischen Vorschriften 1.4 Regelungsinhalte Volle Umsetzung Teilweise Umsetzung (nur Energieeinsparung und Wärmeschutz) Volle Umsetzung geplant Burgenland 1. Juli (bereits erfolgt) Kärnten 20. Februar ja Niederösterreich geplant ja Oberösterreich 4. Quartal nein Salzburg 1. Jänner nein Steiermark 5. Juli ja Tirol 1. Jänner (bereits erfolgt) Vorarlberg 1. Jänner (bereits erfolgt) Wien 12. Juli (bereits erfolgt) Gegenstand der Harmonisierung sind ausschließlich bautechnische Anforderungen, nicht aber Anforderungen an Bauwerke unter anderen Gesichtspunkten, wie zum Beispiel Ortsbildschutz, Raumplanung, Abstandsregelungen 12, Erschließung von Baugrundstücken oder Verpflichtungen zur Grundabtretung. Weiters ist zu beachten, dass es an Bauwerke, bedingt durch deren Nutzung, auch noch Anforderungen aus anderen als baurechtlichen Gesichtspunkten geben kann, wie zum Beispiel im Arbeits-, Elektrizitäts-, Krankenanstalten-, Schul-, Kindergarten-, Heimoder Tierschutzrecht Datum des Inkrafttretens der Rechtsvorschrift, mit der die OIB-Richtlinien für verbindlich erklärt werden. 12 Davon ausgenommen sind brandschutztechnische Schutzabstände, die sehr wohl in der OIB-Richtlinie Brandschutz geregelt werden, da es sich hierbei um technisch begründete Abstände und nicht um Abstände im Sinne der Raumplanung handelt. 13 Hierbei kann es sich zum Beispiel um Mindestgrößen von Klassenzimmern, bestimmte Ausstattungserfordernisse oder spezifische Sicherheitsaspekte handeln. 17

5 Einleitung Diese bautechnischen Anforderungen, die somit Gegenstand der Harmonisierung sind, werden wie bereits oben erläutert durch die wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie, die als Schutzziele herangezogen werden, definiert. Dabei muss beachtet werden, dass bei der Anforderung an Energieeinsparung und Wärmeschutz gleichzeitig auch die bautechnischen Aspekte der EU-Gebäuderichtlinie 14 umgesetzt wurden. Damit wurde in der betreffenden OIB-Richtlinie auch der nach dieser EU-Richtlinie geforderte Energieausweis festgelegt. Weiters wurden die Anforderungen, die von Gebäuden hinsichtlich Energieeinsparung und Wärmeschutz erfüllt werden müssen, an neu eingeführte Energiekennzahlen gebunden, für die die Berechnungsmethodik in einem eigenen Leitfaden unter Verweis auf eine Reihe von ÖNORMEN festgelegt wurden. Dieser Energieausweis ist auch jener, der gemäß dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 15 beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (z.b. Wohnungen, Geschäftsräumlichkeiten etc.) den Käufer oder Bestandnehmer (z.b. Mieter) vorzulegen ist 16. Im Bereich Brandschutz erwies es sich als zweckmäßig, neben der allgemeinen OIB-Richtlinie Brandschutz auch noch eigene Sub-Richtlinien für Brandschutz bei Betriebsbauten und Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks vorzusehen. Somit gibt es eigentlich acht OIB- Richtlinien und nicht sechs, was der Zahl der wesentlichen Anforderungen beziehungsweise bautechnischen Anforderungen entsprechen würde (siehe Tabelle 3). Neben den OIB-Richtlinien gibt es noch einen verbindlichen Leitfaden, nämlich den bereits erwähnten Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, der die Berechnungsmethodik für die Energiekennzahlen der OIB- Richtlinie Energieeinsparung und Wärmeschutz enthält, sowie einen informativen Leitfaden Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte, der Hinweise über den Inhalt der in den OIB-Richtlinien zum Brandschutz geforderten Brandschutzkonzepte oder sonstigen Nachweise im Falle von Abweichungen enthält. 14 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2002/91/EG). 15 Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand- Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz EAV-G), BGBl I 137/ Dass für die Zwecke dieses Bundesgesetztes ein nach Landesrecht erstellter Energieausweis vorzulegen ist, ergibt sich aus 2 Z 3 des EAV-G, wo explizit auf die diesbezüglichen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften verwiesen wird. Da es keine bundesrechtlichen Vorschriften über Inhalt und Form des Energieausweises gibt, sind somit die diesbezüglichen landesrechtlichen Bestimmungen auch für die Zwecke des EAV-G heranzuziehen. 18

6 17 Regelungsinhalte Bautechnische OIB-Richtlinien Verbindliche Anforderung 17 Leitfäden Informative Leitfäden Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Schallschutz OIB-Richtlinie 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit OIB-Richtlinie 2 Brandschutz OIB-Richtlinie 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten OIB-Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks OIB-Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit OIB-Richtlinie 5 Schallschutz Leitfaden Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte Energieeinsparung und Wärmeschutz OIB-Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden Tabelle 3: Überblick über die bautechnischen Anforderungen und die korrespondierenden OIB- Richtlinien Neben den OIB-Richtlinien gibt es noch zwei gemeinsame Dokumente, die für alle OIB-Richtlinien gelten, nämlich: OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen OIB-Richtlinien zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke Das Dokument mit Begriffsbestimmungen enthält sämtliche Begriffsbestimmungen aller Richtlinien. Das Dokument über zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke dient der Festlegung der Ausgabedaten der in der jeweiligen Richtlinie zitierten Normen und Regelwerke. In den OIB-Richtlinien sind Normen und Regelwerke nämlich nur mit ihrer Kennnummer zitiert, ohne Angabe des Ausgabedatums. Die Angabe des Ausgabedatums erfolgt erst in dem genannten Begleitdokument, damit einerseits ein gleitender Verweis vermieden wird, andererseits aber 17 Die bautechnischen Anforderungen entsprechen grundsätzlich den wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG), lediglich die Anforderung Nutzungssicherheit wurde auf Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit erweitert. 19

7 Einleitung bei Änderungen von Regelwerken die relativ häufig vorkommen können nicht jeweils eine Neuausgabe der betroffenen OIB-Richtlinien erforderlich ist, sondern lediglich eine des Dokuments OIB-Richtlinien zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke. 1.5 Abstimmung mit bundesrechtlichen Vorschriften Hinsichtlich bundesrechtlicher Vorschriften ist insbesondere das Arbeitnehmerschutzrecht von Bedeutung, da die Arbeitsstättenverordnung 18 teilweise divergierende Bestimmungen zu den bautechnischen Vorschriften der Länder aufweist. Um hier eine bessere Abstimmung zu erreichen, wurde in den OIB-Richtlinien versucht, weitestgehend Übereinstimmung mit den Bestimmungen der AStV zu erzielen. Für den Bereich des Brandschutzes war das insbesondere betreffend Fluchtwegslängen und die Forderung eines durchgehenden Stiegenhauses nicht möglich, jedoch wird hier durch einen Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit 19 sichergestellt, dass die OIB-Richtlinien, insbesondere die OIB- Richtlinie 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten, von den Arbeitsinspektoraten als Stand der Technik angesehen und als Grundlage für die Beurteilung von Ausnahmeanträgen herangezogen werden. Aus diesem Grund wurde zum Beispiel auch bei der Techniknovelle 2008 der Bauordnung für Wien (siehe Kapitel 2.2.4) der bisherige 119a Sonderbestimmungen für gewerblich genutzte Gebäude und Gebäudeteile gestrichen. Der 119a der Bauordnung für Wien diente dazu, Doppelgleisigkeiten zwischen Baurecht einerseits und dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht und dem Arbeitnehmerschutzrecht andererseits zu vermeiden, indem jene Bestimmungen der Bauordnung für Wien für Gebäude oder Gebäudeteile, auf die das gewerbliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt oder bei denen es sich um Arbeitsstätten handelt, von der Anwendbarkeit ausgenommen wurden, da diese Aspekte durch die bundesrechtlichen Vorschriften als abgedeckt angesehen wurden. Da diese Doppelgleisigkeiten nun durch die harmonisierten bautechnischen Vorschriften vermieden wurden, war auch die Bestimmung des 119a nicht mehr erforderlich. 18 Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung AStV), BGBl. II Nr. 368/1998 vom Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Sektion Arbeitsrecht und Arbeitsinspektion, Abteilung Technischer Arbeitnehmerschutz über Arbeitsstätten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), GZ BMWA /0041-III/2/2007 vom

8 2. Rechtsvorschriften der Länder 2.1. Überblick In jenen vier Bundesländern, in denen die harmonisierten bautechnischen Vorschriften bereits in Kraft getreten sind, wurden jeweils die entsprechenden Baugesetze bzw. Bauordnungen novelliert und neue Verordnungen erlassen. Tabelle 4 gibt einen Überblick über diese Rechtsvorschriften. Darüber hinaus bestand auch die Notwendigkeit, weitere Rechtsvorschriften an die neuen harmonisierten bautechnischen Vorschriften anzupassen, insbesondere im Hinblick auf die verwendete Terminologie. Die Darstellung beschränkt sich hier auf jene Rechtsvorschriften, in denen die eigentlichen harmonisierten bautechnischen Vorschriften umgesetzt wurden, und auf jene Bundesländer, die die harmonisierten bautechnischen Vorschriften vollständig umgesetzt haben. 20 Bundesland Burgenland Rechtsvorschriften, mit denen die harmonisierten bautechnischen Vorschriften umgesetzt wurden Gesetz vom 20. November 1997, mit dem Bauvorschriften für das Burgenland erlassen werden (Burgenländisches Baugesetz 1997 Bgld. BauG), LGBl. Nr. 10/1998 i.d.f. LGBl. Nr. 53/2008 Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Juni 2008, mit der Vorschriften über die technischen Anforderungen an Bauwerke erlassen werden (Burgenländische Bauverordnung 2008 Bgld. BauVO 2008), LGBl. Nr. 63/2008 Datum des Inkrafttretens 1. Juli Juli 2008 Tirol Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94/2001 i.d.f. LGBl. Nr. 73/ 1. Jänner Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2007 über 1. Jänner 2008 die bautechnischen Erfordernisse für bauliche Anlagen sowie über Inhalt und Form des Energieausweises (Technische Bauvorschriften 2008), LGBl. Nr. 93/2007 Vorarlberg Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 i.d.f. LGBl. Nr. 44/ Juli 2007 Verordnung der Landesregierung über die technischen Erfordernisse 1. Jänner 2008 von Bauwerken (Bautechnikverordnung BTV), LGBl. Nr. 83/2007 Wien Bauordnung für Wien, LGBl für Wien Nr. 11/1930, i.d.f. LGBl. 12. Juli 2008 für Wien Nr. 24/2008 Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Wiener Bautechnikverordnung WBTV), LGBl. für Wien Nr. 31/ Juli 2008 Tabelle 4: Überblick über die Umsetzung der harmonisierten bautechnischen Vorschriften in den Bundesländern mit Vollumsetzung 20 Das Baugesetz wurde mittlerweile mit dem Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl. Nr. 34/ 2008, abermals novelliert, jedoch betraf diese Novelle im Wesentlichen nur die Einführung eines besonderen Verfahrens zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und nicht die harmonisierten bautechnischen Vorschriften. 21

9 Rechtsvorschriften der Länder Während die Verbindlicherklärung der OIB-Richtlinien in allen Bundesländern in der jeweiligen Verordnung erfolgte, wurden die zielorientierten Anforderungen im Burgenland, in Tirol sowie in Vorarlberg ebenfalls in der Verordnung aufgenommen, in Wien jedoch in der Bauordnung selbst umgesetzt (siehe Tabelle 5). Im Burgenland, in Tirol und in Vorarlberg beschränken sich die Änderungen auf gesetzlicher Ebene somit auf insbesondere verfahrensrelevante Bestimmungen, die aus formalen Gründen auf gesetzlicher Ebene geregelt werden müssen. Bundesland Stufe 1: Zielorientierte Anforderungen Burgenland Burgenländische Bauverordnung 2008 Tirol Technische Bauvorschriften 2008 Vorarlberg Bautechnikverordnung Stufe 2: Leistungsanforderungen OIB-Richtlinien Verbindlicherklärung der OIB- Richtlinien und Abweichungsklausel Burgenländische Bauverordnung 2008 OIB-Richtlinien Technische Bauvorschriften 2008 OIB-Richtlinien Bautechnikverordnung Wien Bauordnung für Wien OIB-Richtlinien Wiener Bautechnikverordnung Tabelle 5: Die Umsetzung des zweistufigen Ansatzes in den einzelnen Bundesländern Die Rechtsvorschriften der Länder werden in Kapitel 2.3 wiedergegeben und näher erläutert. 2.2 Abweichende und ergänzende Regelungen in den Ländern Es ist als großer Erfolg zu bewerten, dass durch die Übernahme der zielorientierten Anforderungen und der OIB-Richtlinien erstmals eine Harmonisierung bautechnischer Vorschriften in Österreich realisiert werden konnte. Da es sich dabei um eine sehr tiefgreifende Änderung in den Rechtsvorschriften der Länder handelt, ist es verständlich, dass in einigen Details Abweichungen von den zielorientierten Anforderungen und von den OIB-Richtlinien vorgesehen und ergänzende Bestimmungen vorgenommen wurden. Erfreulicherweise handelt es sich dabei jedoch tatsächlich nur um geringfügige Ausnahmen, grosso modo wurden die harmonisierten Bestimmungen vollständig und unverändert übernommen. In den folgenden Tabellen 6 bis 9 sind die Abweichungen und Ergänzungen für die einzelnen Länder, jeweils geordnet nach Schutzzielen bzw. OIB-Richtlinien dargestellt. 22

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