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1 Abweichungen im Rahmen der OIB- Richtlinien zum Brandschutz Christian Lebeda 1, 2, Monika Oswald 1, 3 1 Technische Universität Wien 2 FST FireSafetyTeam GmbH 3 Donau Universität Krems Einleitung Die OIB-Richtlinien zum Brandschutz regeln in vier Teilen (Brandschutz, Brandschutz bei Betriebsbauten, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks und Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m) die materiellen Anforderungen an den Brandschutz von Bauwerken. Diese Richtlinien sind in fast allen Bundesländern mit Ausnahme von Niederösterreich und Salzburg durch die entsprechenden baurechtlichen Bestimmungen verbindlich gemacht. Des Weiteren sind diese Richtlinien zumindest als Stand der Technik auch in bundesgesetzlichen Bestimmungen (z. B. zum ArbeitnehmerInnenschutz) anzusehen. 1 Grundlage der Richtlinien sind die brandschutztechnischen Schutzziele, wie sie in der wesentlichen Anforderung Brandschutz im Anhang 1 der Bauproduktenverordnung 2 definiert sind. Die Bauproduktenverordnung definiert im Anhang 1: Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand a) die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt; b) die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird; c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird; d) die Bewohner das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können; e) die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist. 3 Erweiterungen und Ergänzungen zu diesen allgemeinen Schutzzielen sind in den entsprechenden baurechtlichen Bestimmungen der Länder angeführt. Diese Erweiterungen bzw. Präzisierungen basieren auf dem Grundlagendokument 2 Brandschutz der EU-Kommission. 4 Die Richtlinien erlauben die grundsätzliche Möglichkeit, von den materiellen Bestimmungen der OIB-Richtlinien abzuweichen. In solchen Abweichungsfällen ist ein Brandschutzkonzept zu erstellen, welches die Einhaltung der durch die OIB-Richtlinien angestrebten Schutzziele nachzuweisen hat. In der OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Abschnitt 0, Vorbemerkungen wird beispielsweise wie folgt definiert: Von den Anforderungen dieser Richtlinie kann abgewichen werden, wenn die Schutzziele auf gleichem Niveau wie bei Anwendung dieser Richtlinie erreicht werden, wobei der OIB- Leitfaden Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte anzuwenden ist. 5 Für bestimmte Bauwerke/Nutzungen (z. B. Justizanstalten oder Krankenhäuser) werden keine speziellen materiellen Anforderungen an den Brandschutz in den OIB-Richtlinien definiert. In diesen Fällen ist ebenfalls ein Brandschutzkonzept zu erstellen. 6 Neben neu zu errichtenden Bauwerken gelten die Anforderungen der OIB-Richtlinien zum Brandschutz grundsätzlich auch bei größeren Umbauten/Sanierungen von Gebäuden, da in diesem Fall der baurechtliche Konsens aufgehoben wird. Unbeschadet baurechtlicher Bestimmung, die in solchen Fällen Ausnahmen von gesetzlich festgelegten Bauvorschriften zulassen (siehe bspw. 68 (1) BO für Wien oder auch 53 (3) Oö. BauTG 2013), kann sich auch hier das Erfordernis eines Brandschutzkonzepts in Bezug auf die Abweichungen zu den geltenden Richtlinien ergeben. Die für den Abweichungsfall und im Falle fehlender Anforderungen zu erstellenden Brandschutzkonzepte sind nach dem OIB-Leitfaden Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte zu verfassen. Dieser OIB-Leit- 20

2 faden ist, wie die OIB-Richtlinien selbst, entweder direkt oder indirekt durch die jeweiligen baurechtlichen Bestimmungen der Länder gesetzlich verbindlich gemacht. Brandschutzkonzept: Nachweisgrundsätze und -verfahren Die Nachweisgrundsätze im Abweichungsfall werden durch die Bestimmungen des OIB-Leitfadens Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte wie folgt definiert: Das Brandschutzkonzept dient als Nachweis einer gleichwertigen Erreichung des [sic] Schutzziele auf gleichem Niveau wie bei Anwendung der jeweiligen OIB-Richtlinie. ( ) 7 Im Leitfaden selbst werden jedoch keine konkreten Methoden oder Kennzahlen definiert, die als Verfahren oder Vergleichsgrößen zur Begründung der Gleichwertigkeit herangezogen werden können. Es werden auch keine Aussagen getroffen, welche Ersatzmaßnahmen bei Abweichungen für normativ geforderte Maßnahmen zu einer gleichwertigen Einhaltung des Sicherheitsniveaus führen bzw. führen könnten. Nachfolgend wird anhand von zwei Ansätzen gezeigt, wie ein solcher Äquivalenznachweis aussehen kann und mit welchen Schwierigkeiten dabei zu rechnen ist. Ansatz 1: Äquivalenznachweise durch / mit Kompensation Entsprechend den Anforderungen bzw. den Grundsätzen des Nachweises ist somit ein gleichwertiges (d. h. äquivalentes) Schutzniveau wie bei Anwendung der jeweiligen OIB-Richtlinie nachzuweisen. Das Schutzniveau ergibt sich aus den materiellen Bestimmungen der anzuwendenden OIB-Richtlinien. Im Fall fehlender (spezieller) materieller Anforderungen (bspw. bei den in der OIB- Richtlinie 2, Abschnitt 11 definierten Sondergebäuden) ergibt sich das Schutzniveau nicht unmittelbar durch die materiellen Anforderungen von Bestimmungen aus den OIB-Richtlinien und ist somit im Brandschutzkonzept zu ermitteln. Im Abweichungsfall sind entsprechend dem OIB-Leitfaden Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte zwei Fälle zu unterscheiden. Diese sind Unwesentliche Abweichungsfälle: Hier sind keine Auswirkungen hinsichtlich der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen sowie hinsichtlich Brandausbreitung verbunden. 8 und Wesentliche Abweichungsfälle: In einem solchen Abweichungsfall sind Auswirkungen hinsichtlich der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen sowie hinsichtlich Brandausbreitung zu erwarten. 9 Die beiden genannten Abweichungsfälle sind unterschiedlich zu behandeln. Im Fall eines unwesentlichen Abweichungsfalls ist schlüssig zu begründen, weshalb keine zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen erforderlich werden. 10 Bei wesentlichen Abweichungsfällen ist eine detailliertere Betrachtung erforderlich. Hier ist ein schlüssiger Nachweis der gleichwertigen Einhaltung des Schutzniveaus wie bei Erfüllung der Richtlinien zu erbringen. Der Leitfaden gibt explizit vor, dass Aussagen in Hinblick auf getroffene Ersatzmaßnahmen gemacht und diese auch begründet werden müssen Hinweise, welche brandschutztechnischen Maßnahmen zum Erreichen der Schutzziele erforderlich sind, finden sich im Grundlagendokument Brandschutz von Eine informative Darstellung, welche Maßnahmen als Kompensation von fehlenden oder abweichenden Maßnahmen heranzuziehen sind, wird im Dokument Brandschutzleitfaden für Gebäude des Bundes vom Deutschen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung angegeben. Schwerpunkt dort sind Sanierungen bzw. Adaptierungen von Bestandsobjekten. Einige der dort angeführten Maßnahmen lassen sich aber auch bei Abweichungen in neu zu errichtenden Bauwerken schlüssig begründen. Die Tabelle zeigt mögliche allgemeine Ansätze zur Schutzzielerfüllung mittels Kompensation für Neu- wie Bestandsbauten in Abweichungsfällen. Angegeben werden auch Argumentationen, die zur Begründung der Gleichwertigkeit herangezogen werden können. Ein argumentativer Nachweis ist jedoch immer mit einer bestimmten Subjektivität verbunden. Argumentative Nachweise basieren zumeist auf Heuristiken (Erfahrungen), die sich gegebenenfalls Dritten nicht immer unmittelbar erschließen. Es können Fälle auftreten, bei denen zwar eine Argumentation schlüssig scheint, diese aber objektiv nicht nachweisbar ist (z. B. aufgrund fehlenden Wissens). Ansatz 2: Äquivalenzbetrachtungen durch eine Kennzahl am Beispiel der Fluchtwegbreite In Österreich gibt es derzeit zwei gesetzlich verbindliche Regelungen für Gewerbegebäude in Bezug auf die notwendige Breite von Türen/Durchgängen im Verlauf von Fluchtwegen. Diese finden sich im 18 (1) der AStV bzw. in der OIB-Richtlinie 4, Abschnitt 2.6. Die Regelungen unterscheiden sich in Bezug auf die Sprünge, in denen die Breite eines Ausganges bei steigender Personenanzahl (über 120 Personen) vergrößert werden muss. Die AStV normiert, dass je zusätzliche 10 Personen die Breite der Baulicher Brandschutz

3 Ausgänge um 10 cm vergrößert werden muss. Die OIB- Richtlinie vergrößert die Breite der Ausgänge je zusätzliche 60 Personen um 60 cm. Aus den erforderlichen Breiten (unbeschadet der Rechtsgrundlage) lassen sich für eine diskrete Anzahl an Personen maximale Passagezeiten als eine Kennzahl für den Durchgang durch ein Tor o. ä. festschreiben. Unterstellt man, dass die Kapazität durch eine Wegverengung oder durch ein Tor ca. 1,2 Personen/(m s) beträgt, ergibt sich die maximale Passagezeit zu 83,33 s (z. B. bei 120 Personen bei einer Türbreite von 1,20 m). Somit ist nach den geltenden Regeln die maximale Passagezeit durch den Ausgang zur Schutzzielerfüllung determiniert. Dieser Wert beschreibt allerdings nicht zwangsläufig das Schutzniveau eines beliebigen Sachverhaltes bei Einhaltung der normativen Anforderungen. Analysiert man die deterministischen Sprünge bei den Fluchtwegbreiten ergibt sich in Bezug auf die Passagezeiten das im folgenden Bilddargestellte Diagramm. Im Falle der Anwendung der OIB-Richtlinie 4 werden durch die größeren Sprünge deutlich kleinere Passagezeiten erreicht als bei Auslegung nach der AStV, insbesondere wenn eine Personenanzahl betrachtet wird, die zwischen den auslegungsrelevanten Größen liegt. Bild: Passagezeiten von unterschiedlichen Personenanzahlen durch Türen, ausgelegt nach der AStV bzw. nach der OIB-Richtlinie 4 Betrachtet man beispielsweise eine Personenanzahl von 135 Personen, so beträgt die notwendige Fluchtwegbreite nach AStV 1,40 m und nach der OIB-Richtlinie 4 1,80 m. Daraus lassen sich nun die Passagezeiten wie folgt ermitteln: Passagezeit = (Anzahl an Personen/Breite des Ausgang)/ Kapazität des Ausganges Für die vorgenannten Randbedingungen und eine Kapazität des Ausganges von 1,2 Personen/(m s) ergeben sich die Passagezeiten durch den Ausgang wie folgt: ASTV Passagezeit = (135 Personen/1,3 m)/1,2 Personen/(m s) = 80,35 s OIB Passagezeit = (135 Personen/1,8 m)/1,2 Personen/ (m s) = 62,50 s Die beiden Zeiten unterscheiden sich deutlich. Unbeschadet einer Bewertung über das tolerierte Sicherheitsniveau ist jedoch die Aussage zulässig, dass die beiden Fälle unterschiedliche Schutzniveaus widerspiegeln. Bei Abweichungsfällen (z. B. der Türbreite) wäre zu zeigen, dass die vorgenannten Werte eingehalten werden, da diese ja das Schutzniveau repräsentieren. Grundsätzlich hat der kleinere Wert zu gelten ( wie bei Anwendung der Richtlinie ). Ein Diskussionsbedarf ergibt sich allerdings dann, wenn die Legislative bei vorhandener Verbindlichkeit der OIB-Richtlinien beispielsweise nur die Regelung in Bezug auf die Breite durch abweichende gesetzliche Bestimmungen ersetzt (z. B. durch die Bestimmungen der AStV, so geschehen in Oberösterreich). In einem solchen Fall liegen zwei Schutzniveaus vor und es ergeben sich im Abweichungsfall Unstimmigkeiten im Hinblick da- 22

4 rauf, welches nun das relevante Schutzniveau ist. Diese Unstimmigkeiten können derzeit nicht schlüssig ausgeräumt werden. Zusammenfassung Durch die Einführung der OIB-Richtlinien in 7 der 9 Bundesländer eröffnet sich die Möglichkeit des Abweichens von den gesetzlichen Bestimmungen. Für den Abweichungsfall ist nachzuweisen, dass ein gleiches Schutzniveau wie bei Anwendung der jeweiligen OIB-Richtlinie erreicht wird. Im ebenfalls verbindlichen OIB-Leitfaden Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte werden wesentliche Nachweisgrundsätze definiert, jedoch keine Methoden oder Kennzahlen für den Nachweis selbst vorgegeben. Eine der in der Praxis am häufigsten angewandten Nachweismethodiken stellt die schlüssige Argumentation dar. Anhand von beispielhaften Kompensationen z. B. durch zusätzliche Brandschutzmaßnahmen zur Behandlung von Abweichungen (siehe Tabelle) wird gezeigt, dass diese Argumente i. d. R. heuristisch sind und ggf. für Dritte nicht unbedingt nachvollziehbar sind. Aus bestimmten materiellen Anforderungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen lassen sich einfache Kennzahlen ableiten, die einem Äquivalenznachweis zu Grunde gelegt werden können. Beispielhaft wurde dies für die Passagezeit durch eine Tür im Verlauf eines Fluchtweges dargestellt. Diese Vorgehensweise ist möglich, sofern nicht Bestimmungen der OIB-Richtlinien durch übergeordnete gesetzliche Bestimmungen verändert werden. In solchen Fällen kann es zu widersprüchlichen Kennwerten kommen. So praktisch bzw. flexibel auch die Möglichkeit von Abweichungen von materiellen Brandschutzanforderungen ist, lässt sich ohne ein entsprechendes, abgestimmtes und in sich schlüssiges Regelwerk zur Behandlung von Abweichungen ein objektiver und nachvollziehbarer Äquivalenznachweis nur sehr schwer führen. Tabelle auf Seite 24 1 Siehe hierzu Erlass des Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorats GZ: BMASK /0006-VII/A/2/ VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 3 Ebenda Anhang 1, S MITTEILUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE GRUNDLAGENDOKUMENTE DER RICHTLINIE DES RATES 89/ 106/EWG (94/C 62/01), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 62/1, OIB-Richtlinie 2, Abschnitt 0, Seite 2 6 Vgl. OIB-Richtlinie 2, Abschnitt 11, Seite 12 7 OIB Leitfaden Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte, Abschnitt 4.2, Seite 4 8 Vgl. Leitfaden Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte, Ausgabe: Oktober 2011, Abschnitt 3 9 Vgl. Leitfaden Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte, Ausgabe: Oktober 2011, Abschnitt 3 10 Vgl. Leitfaden Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte, Ausgabe: Oktober 2011, Abschnitt 3 11 Vgl. Leitfaden Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte, Ausgabe: Oktober 2011, Abschnitt 3 23 Baulicher Brandschutz

5 Schutzziel Abweichung Betroffenes Element Kompensation Argumentation Personenschutz (Bewohner, Nutzer, Rettungsmannschaften) Geforderter Feuerwiderstand wird nicht erreicht Tragende Bauteile Brandfrüherkennung Flucht und Rettung wird rascher ermöglicht, schnellere Löschmaßnahmen möglich Aufgrund der Brandunterdrückung wird die Bauteilbelastung verringert. Rauch- und Wärmeabzug (in Verbindung mit Brandfrüherkennung und Feuerwehr) Bauteilbelastung wird durch Wärmeabzug verringert, Löschmaßnahmen durch Rauchabzug werden erleichtert (nur wenn Brand frühzeitig erkannt wird). Brandverhalten Tragende und trennende Bauteile Aufgrund der Brandunterdrückung wird die Beteiligung von brennbaren Konstruktionsbestandteilen verringert. Fluchtwege Fluchtweglänge Brandfrüherkennung und gezielte Alarmierung Flucht kann früher starten Rauch- und Wärmeabzug Fluchtwege bleiben länger benutzbar Anforderungen an das Brandverhalten und den Feuerwiderstand werden nicht erfüllt Aufgrund der Brandunterdrückung wird die Beteiligung von brennbaren Konstruktionsbestandteilen am Brand bzw. die Bauteilbelastung verringert. Zusätzliche bauliche Fluchtwege Erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass im Brandfall ein Fluchtweg verfügbar ist. Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes Fehlende Abtrennung z. B. Decke (Atrium) Brandfrüherkennung Brand wird frühzeitig erkannt, Löschmaßnahmen können schneller eingeleitet werden. Brand wird durch Unterdrückung begrenzt. Rauch- und Wärmeabzug (in Verbindung mit Brandfrüherkennung und Feuerwehr) Entrauchung erleichtert die Löschmaßnahmen (bei schneller Alarmierung) Ausbreitung von Feuer und Rauch auf benachbarte Bauwerke Schutzabstände nicht eingehalten Außenwand im Bauwerk, auf der Außenwand Brand wird durch Unterdrückung begrenzt. Tabelle: Möglicher Äquivalenznachweis bei Abweichungen durch Kompensation und Argumentation 24

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