YACHT CLUB ZUG. Statuten. I. Name, Sitz und Zweck

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1 Statuten I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen «Yacht Club Zug» (YCZ) besteht mit Sitz in Zug ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der YCZ ist dem Schweizerischen Segelverband (Swiss Sailing) als Vollmitglied angeschlossen. Art. 2 Zweck Der YCZ bezweckt die Förderung des Segelsports, die Wahrung der Mitgliederinteressen gegenüber der Öffentlichkeit und Behörden, die Ausbildung und die Pflege sportlicher Kameradschaft. Statuten YCZ Seite 1

2 II. Mitgliedschaft Art. 3 Mitgliedschaftsarten Der Verein setzt sich aus Aktiv-, Junioren- und Passivmitgliedern zusammen. Aktivmitglieder teilen sich weiter in die Unterkategorien a) Ehrenmitglieder, b) Einzelmitglieder U25 (18-25 Jahre), c) Einzelmitglieder (über 25 Jahre), d) Bestehende Freimitglieder und e) Partnermitglieder auf. Aktivmitglieder sind alle natürlichen Personen, welche das 18. Altersjahr vollendet haben. Eigentümer und Miteigentümer von Segelbooten, Segelbrettern und Motorbooten können nur als Aktive oder Juniorenmitglieder aufgenommen werden. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in hervorragender Weise um den YCZ oder den Segelsport verdient gemacht haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Partnermitglieder sind Ehepaare oder leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Jugendliche, die das 8. Altersjahr erreicht und das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt Juniorenmitglieder werden. Der Übertritt zu den Aktivmitgliedern erfolgt automatisch mit der Vollendung des 18. Altersjahres. Passivmitglieder sind natürliche und juristische Personen die nur gelegentlich an Segelsport- und Vereinsanlässen teilnehmen, jedoch den Zweck des Vereins unterstützen. Sie sind nicht Mitglieder des Schweizerischen Segelverbandes (Swiss Sailing). An der Generalversammlung haben sie kein Stimmrecht Die Mitgliedschaft gibt kein Anrecht auf Bootsplätze. Statuten YCZ Seite 2

3 III. Eintritt, Beendigung und Ausschluss aus der Mitgliedschaft Art. 4 Eintritt Die provisorische Aufnahme von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Der Vorstand prüft die Aufnahmegesuche und beschliesst über die provisorische Aufnahme. Mit der provisorischen Aufnahme wird auch die Aufnahmegebühr gemäss Reglement fällig. Die definitive Aufnahme erfolgt zu Beginn der nächsten Generalversammlung. Sollte einem provisorisch aufgenommenen Mitglied die definitive Aufnahme von der Generalversammlung verweigert werden, wird die Aufnahmegebühr, nicht aber der jährliche Mitgliederbeitrag zurückerstattet. Aktivmitglieder sind ab der bestätigten Aufnahme und nach Zahlung der Aufnahmegebühr stimmberechtigt und wahlberechtigt. Art. 5 Beendigung Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand jederzeit seinen Austritt erklären. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet mit dem Tod, diejenige juristischer Personen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit. Unabhängig vom Zeitpunkt des Austritts sind die vollen Beiträge für das laufende Vereinsjahr geschuldet. Statuten YCZ Seite 3

4 Art. 6 Ausschluss Der Vorstand ist befugt, jederzeit Mitglieder aus wichtigen Gründen auszuschliessen. Wichtige Gründe sind insbesondere: a) wenn das Mitglied den Statuten, Reglementen oder Beschlüssen der Vereinsorgane keine Folge leistet; b) wenn es durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins und des Segelsportes in grober Weise verletzt; c) wenn es trotz Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachgekommen ist. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand anzuhören. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich an die Generalversammlung rekurrieren. Diese entscheidet anlässlich der nächsten ordentlichen Generalversammlung endgültig. Art. 7 Rechtsfolge des Austritts Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Art. 8 Sistierung der Mitgliedschaft Auf schriftliches Gesuch kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes längstens für fünf Jahre Urlaub erhalten. Für die Dauer des Urlaubs ist der Mitgliederbeitrag nicht geschuldet. Statuten YCZ Seite 4

5 IV. Organisation und Verwaltung Art. 9 Die Organe Die Organe des YCZ sind: Die Generalversammlung Der Vorstand Die Revisionsstelle Art. 10 Die Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten geleitet. Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im ersten Quartal des Vereinsjahres statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden sowie der Anträge des Vorstandes und der Mitglieder eingeladen. Traktandierungsanträge der Mitglieder an die Generalversammlung sind dem Vorstand rechtzeitig, spätestens jedoch 20 Tage vor Ablauf der in Statuten vorgesehenen Mindestfrist für die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung einzureichen. Die Anträge werden spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung am Schwarzen Brett im Clubhaus ausgehängt. Zeitgleich erfolgt ein Hinweis auf den Aushang auf den elektronischen Medien des YCZ. (Webseite, Infoletter). Verspätet eingereichte Traktandierungsanträge werden grundsätzlich an der nächsten Generalversammlung behandelt. Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn der Vorstand, die Revisionsstelle oder ein Fünftel aller Aktivmitglieder ihre Durchführung schriftlich unter Angabe des Traktandums verlangen. Statuten YCZ Seite 5

6 Art. 11 Beschlussfähigkeit Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Art. 12 Kompetenzen der Generalversammlung Die Generalversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind. Insbesondere stehen ihr folgende Kompetenzen zu: a) Abnahme der Jahresberichte, der Jahresrechnung und des Revisionsstellenberichtes b) Entlastung des Vorstandes c) Genehmigung des Jahresprogramms und des Budgets d) Festsetzung der Eintrittsgebühren und Mitgliederbeiträge im Rahmen der Statuten e) Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle f) Ernennung von Ehrenmitgliedern g) Behandlung der Rekurse im Ausschlussverfahren gem. Art. 6 h) Änderung der Statuten i) Verfügungen über das Grundstück Böschenrot j) Auflösung des Vereins k) Beschluss über die Verwendung des Liquidationserlöses im Falle der Auflösung des Vereins Statuten YCZ Seite 6

7 Art. 13 Beschlussfassung Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen offen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen mit Ausnahme der in Art. 14 aufgezählten Fälle. Bei offenen Abstimmungen stimmt der Präsident nicht mit. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid zu fällen. Auf Antrag finden Wahlen und Abstimmungen geheim statt, sofern ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dem Antrag zustimmt. Art. 14 Wichtige Beschlüsse Statutenänderungen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern können nur mit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen erfolgen. Die Auflösung des Vereins und die Veräusserung des Grundstückes Böschenrot oder von Teilen desselben kann nur mit Zustimmung von mindestens drei Viertel aller an der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Das Traktandum muss in der Einladung bekannt gegeben werden. Art. 15 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die auf die Dauer von zwei Jahren durch die Generalversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Er konstituiert sich selbst, soweit nicht die Generalversammlung die Vorstandsmitglieder in ihren Funktionen bestimmt. Der Präsident, der technische Leiter und der Kassier sind durch die Generalversammlung in ihren Funktionen zu wählen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er kann nach Bedarf Pflichtenhefte für die einzelnen Chargen der Vorstandsarbeit aufstellen sowie Kommissionen einsetzen. Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, sooft dies für die Besorgung der anfallenden Statuten YCZ Seite 7

8 Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Über die Vorstandssitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an einer ordnungsgemäss einberufenen Vorstandssitzung anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt wird. Der Vorstand kann in eigener Kompetenz über nicht budgetierte Beträge bis zu Fr pro Jahr verfügen, unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel. Zeichnungsberechtigt sind der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem Vorstandsmitglied. Art.16 Der Präsident Der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident, leitet die Generalversammlung und Vorstandssitzungen. Er sorgt für die Umsetzung der Vereinsbeschlüsse sowie für die Durchführung des Jahresprogramms und fördert den ordnungsgemässen Verlauf des Vereinslebens. Art.17 Die Revisionsstelle Die Revisionsstelle setzt sich aus mindestens zwei Personen zusammen. Es kann auch eine juristische Person als Mitglied der Revisionsstelle gewählt werden. Sie wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisionsstelle überprüft die Jahresrechnung, die Bilanz und unterbreitet der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Statuten YCZ Seite 8

9 V. Beitragspflicht und Verantwortlichkeit Art. 18 Beitragspflicht Die Beitragspflicht setzt sich aus den Eintrittsgebühren und den jährlich zu erhebenden Mitgliederbeiträgen zusammen. Ehrenmitglieder zahlen keinen und bestehende Freimitglieder einen reduzierten Mitgliederbeitrag. Artikel 19 Haftbarkeit Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 20 Ausschluss der Haftung Jede Haftung des Vereins oder seiner Organe wird ausdrücklich wegbedungen für Schäden, die ein Mitglied bei der Benützung von Vereinseigentum oder bei Teilnahme an Vereinsveranstaltungen erleidet. Statuten YCZ Seite 9

10 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 21 Freimitglieder Mitglieder, die nach den Bestimmungen der Statuten vom 5. Juni 1970 und vom 31. Januar 1959 als Freimitglieder gelten, behalten diesen Status weiterhin bei. Neue Freimitglieder werden nicht mehr ernannt. Art. 22 Auflösung des Vereins Wird der Verein aufgelöst, entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses. Der Liquidationserlös darf nicht unter die Mitglieder aufgeteilt werden, sondern soll dem Segelsport zugute kommen. Art. 23 Inkraftsetzung Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 22. Januar 2018 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden. Sie lösen alle bisherigen ab. Zug, den 22. Januar 2018 Der Präsident Wolfgang Hass Die Aktuarin Marianne Bochmann Statuten YCZ Seite 10

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