Öffentlich-rechtlicher Vertrag. zwischen dem

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1 Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, vertreten durch die Direktorin Frau Kerstin Stabenow, Rudolf-Breitscheid-Straße 64, Gransee - im Folgenden KVBbg genannt - und der - im Folgenden Mitglied genannt über die Übertragung der Aufgaben nach 72 Abs. 1 Einkommensteuergesetz gemäß der Brandenburgischen Landesfamilienkassenverordnung 1 Gegenstand des Vertrages Das Mitglied überträgt die für seine Beschäftigten auszuübenden Aufgaben nach 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in dem in 2 geregelten Umfang mit Wirkung ab dem 2017 auf den KVBbg, in seiner Funktion als Landesfamilienkasse. (1) Die Aufgabenübertragung umfasst 2 Aufgaben der Landesfamilienkasse 1. die Berechnung und Festsetzung der Kindergeldansprüche/-höhe der Beschäftigten einschließlich der Aufhebung und Abänderung der Festsetzungen, 2. die vollständige Bearbeitung von Einsprüchen und die prozessuale Vertretung in Klageverfahren gegen die in Ziffer 1 geregelten Festsetzungen und 3. die Kindergeldaktenverwaltung, einschließlich der Aufbewahrung abgeschlossener Kindergeldakten. (2) Der KVBbg hat abgeschlossene Kindergeldakten bis zum Ende des sechsten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Kindergeldakte geschlossen wurde, aufzubewahren. Im Anschluss hat er sie dem Mitglied zur Übernahme anzubieten. Kindergeldakten, die das Mitglied nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Aufforderung zur Übernahme annimmt, kann der KVBbg vernichten oder archivieren. Dem Mitglied obliegen weiterhin folgende Aufgaben: 3 Aufgaben des Mitglieds 1. die Auszahlung des Kindergeldes nach Mitteilung durch den KVBbg 2. die Erstellung der Kindergeldstatistik 3. die Meldung gemäß 91 EStG an die ZfA und Meldung der Übertragung an das BZSt 4. die Aufbewahrung der abgeschlossenen und nicht übergebenen Kindergeldakten.

2 Seite 2 von 4 des öffentlich-rechtlichen Vertrages mit 4 Übergabe der Akten (1) Die Übergabe der Kindergeldakten an den KVBbg erfolgt bis 2017 beim Mitglied. (2) Die Kindergeldakten sind dem KVBbg für jedes Kind getrennt und vollständig zu übergeben. Eine Kindergeldakte für ein Kind, dass das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss folgende Unterlagen, die zum Nachweis/zur Überprüfung des Kindergeldanspruchs erforderlich sind, enthalten: - den Kindergeldantrag, - eine Geburtsurkunde/Geburtsbescheinigung des Kindes und - eine Haushaltsbescheinigung (schriftliche Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit des Kindes). Eine Kindergeldakte für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, muss vor allem folgende Unterlagen enthalten: - den Kindergeldantrag bei Vollendung des 18. Lebensjahres, - eine Geburtsurkunde/Geburtsbescheinigung des Kindes, - die Erklärung zu den Verhältnissen des über 18 jährigen Kindes für das Jahr vor Übertragung der Aufgaben auf den KVBbg und den dazugehörigen Prüfvermerk der bisher zuständigen Familienkasse, - die Kindergeldbescheide und die diese begründenden Unterlagen, insbesondere einen Nachweis über alle Bezüge und Einkünfte des Kindes einschließlich Sonderzuwendungen und berücksichtigungsfähiger Abzugsbeträge, frühere und aktuelle Bescheinigungen der Schule/Hochschule über die Schul- oder Berufsausbildung bzw. das Studium des Kindes (bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung bzw. Studium) ein Nachweis über Art und Dauer der Ausbildung (bei Kindern in betrieblicher Berufsausbildung) ein Nachweis über die Meldung bei der Agentur für Arbeit im Inland, einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger, einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder der Schweiz (bei Kindern ohne Arbeitsplatz) ein Nachweis über Bemühungen um einen Ausbildungsplatz (bei Kindern ohne Ausbildungsplatz) eine Dienstzeitbescheinigung über die Dauer des abgeleisteten Wehr- und Zivildienstes (für ein über 25 Jahre altes Kind in Ausbildung) ggf. ein Nachweis des Trägers über ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr, einen europäischen Freiwilligendienst/Auslandsdienst nach dem Zivildienstgesetz/entwicklungspolitischen Freiwilligendienst/Freiwilligendienst aller Generationen ggf. eine Bescheinigung über eine (körperlich, geistige oder seelische) Behinderung, die den Umfang der Behinderung, den Beginn der Behinderung (soweit das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat) und die Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes ausweist. (3) Vor der Übergabe der Kindergeldakten erfolgt keine Vollständigkeitsprüfung durch den KVBbg. Die Vollständigkeitsüberprüfung erfolgt beim KVBbg. (4) Das Mitglied erhält nach Abschluss der Vollständigkeitsprüfung eine Auflistung der unvollständigen Kindergeldakten. Die Nachbereitung der durch das Mitglied unvollständig übergebenen Akten erfolgt durch den KVBbg. 5 Kostentragung (1) Für die dem KVBbg durch die Aufgabenübertragung entstehenden Personal- und Sachkosten wird folgender Verwaltungskostensatz pro Kalenderjahr (Abrechnungsjahr) und Kindergeldfall gegenüber dem Mitglied erhoben: 53,00 EUR.

3 Seite 3 von 4 des öffentlich-rechtlichen Vertrages mit (2) Das Mitglied erstattet dem KVBbg bis zum 15. Februar eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr (Abrechnungsjahr) die Verwaltungskostensätze gemäß Abs. 1 für alle Kindergeldfälle, für die im Kalenderjahr (Abrechnungsjahr) Aufgaben nach 2 Abs. 1 durchgeführt wurden. (3) Eine anteilige Berechnung der Verwaltungskostensätze gemäß Abs. 1 in den Fällen (Kindergeldakten), in denen die Aufgaben nur unterjährig durchgeführt wurden (Kindergeldakte wird im Laufe eines Kalenderjahres angelegt/kindergeldakte wird im Laufe eines Kalenderjahres geschlossen.), erfolgt nicht. Die Verwaltungskostensätze sind für jedes Kalenderjahr (Abrechnungsjahr) pro Kind in voller Höhe zu entrichten. (4) Für geschlossene Kindergeldakten, die im Abrechnungsjahr ausschließlich im Rahmen der Aufbewahrungspflicht verwaltet werden, vgl. 2 Abs. 1 Nr. 3, sind keine Verwaltungskostensätze vom Mitglied an den KVBbg zu zahlen. (5) Die Kalkulation des in Abs. 1 geregelten Verwaltungskostensatzes ist Bestandteil des Vertrages - Anlage 1 -. Der Verwaltungskostensatz wurde auf der Grundlage des Berichtes der KGSt Kosten eines Arbeitsplatzes ermittelt. Nach Fortschreibung der Kosten eines Arbeitsplatzes durch die KGSt wird eine entsprechende Anpassung des Verwaltungskostensatzes vorgenommen. Der angepasste Verwaltungskostensatz ist ab dem Kalenderjahr, das auf die Bekanntgabe des aktualisierten Berichtes der KGSt folgt, für das vorangegangene Kalenderjahr (Abrechnungsjahr) zu zahlen. (6) Eine Überarbeitung der Kalkulation gemäß Abs. 5 erfolgt, wenn die der Kalkulation zugrunde liegenden Bearbeitungszeiten je Kindergeldfall sich aufgrund gesetzlicher Vorgaben verändert haben. Der auf Grundlage der überarbeiteten Kalkulation ermittelte Verwaltungskostensatz ist ab dem Kalenderjahr, das auf die Veränderung der gesetzlichen Vorgaben folgt, für das vorangegangene Kalenderjahr (Abrechnungsjahr) zu zahlen. Darüber hinaus erfolgt eine Überarbeitung der Kalkulation, wenn die der Kalkulation zugrunde liegenden Bearbeitungszeiten je Kindergeldfall sich nachweisbar verändert haben. Der auf Grundlage der überarbeiteten Kalkulation ermittelte Verwaltungskostensatz ist ab dem Kalenderjahr, das auf die Veränderung folgt, für das vorangegangene Kalenderjahr (Abrechnungsjahr) zu zahlen. (7) Eine Anpassung des Verwaltungskostensatzes entsprechend den Regelungen der Abs. 5 und 6 berechtigt nicht zu einer Kündigung des Vertrages mit einer kürzeren Frist als der in 7 Abs. 1 geregelten Kündigungsfrist. (8) Für die dem KVBbg durch die Nachbereitung der vom Mitglied unvollständig übergebenen Kindergeldakten gemäß 4 Abs. 4 entstehenden Personal- und Sachkosten werden gegenüber dem Mitglied Verwaltungskosten entsprechend des Zeitaufwandes multipliziert mit einem Stundensatz in Höhe von 42,15 EUR erhoben. Der Zeitaufwand wird minutengenau auf der Basis des Erfassungsbogens - Anlage 2 - ermittelt. Der Stundensatz entspricht dem Stundensatz der Anlage 1. (9) Der KVBbg rechnet die entstandenen Verwaltungskosten gemäß Abs. 8 nach erfolgter Komplettierung der einzelnen Kindergeldakten ab. Die Verwaltungskosten sind dem KVBbg vom Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu erstatten. Teilabrechnungen für einzelne Kindergeldakten sind möglich. 6 Datenschutz und Datensicherheit Der KVBbg trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine den Vorschriften des Brandenburgisches Datenschutzgesetzes (BbgDSG) entsprechende Verarbeitung der Daten sicherzustellen ( 10 BbgDSG). 7 Kündigung/Abwicklung (1) Der Vertrag kann mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

4 Seite 4 von 4 des öffentlich-rechtlichen Vertrages mit (2) Der KVBbg hat bis zum 14. Januar des Kalenderjahres, das sich an den Beendigungszeitpunkt anschließt, alle laufenden und abgeschlossenen Kindergeldakten, die sich noch in seinem Besitz befinden, ausgenommen archivierte Kindergeldakten, dem Mitglied herauszugeben. (3) Sollte es nach der in Abs. 2 geregelten Herausgabe der Kindergeldakten zu Streitigkeiten zwischen dem KVBbg und dem Mitglied oder zwischen dem KVBbg und einem aktiven oder ehemaligen Beschäftigten über die ordnungsgemäße Bearbeitung einer Kindergeldakte kommen, so hat das Mitglied dem KVBbg Einsicht in die Kindergeldakte zu gewähren. Das Akteneinsichtsrecht ist beschränkt auf den Verfahrensstand der Kindergeldakte zum Zeitpunkt der Herausgabe der Akte nach Abs. 2. Der KVBbg ist berechtigt sich eine Kopie von der zur Akteneinsicht übergebenen Kindergeldakte zu fertigen. 8 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen. Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos fortfallen kann, ist sie durch eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt, soweit der Vertrag lückenhaft sein sollte. Gransee, ,.. Kerstin Stabenow Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg Direktorin Mitglied

5 Anlage 1 zum öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Übertragung der Aufgaben nach 72 Abs. 1 EStG Kalkulation der Verwaltungskostensätze, Stand pauschaler Ansatz nach KGSt - Gutachten "Kosten eines Arbeitsplatzes (Stand 2016/2017), Materialien Nr. 07/2016 vom Stundensatz für einen Beschäftigten mit EG 6 bewertet Personalkosten in EUR Sachkosten Büroarbeitsplatz in EUR Gemeinkosten Büroarbeitsplatz (20 % Personalkosten) in EUR Summe in EUR Jahresarbeitsstunden Jahresarbeitsminuten Stundensatz in EUR 42,15 Bearbeitungszeit je Kindergeldfall * 1,26 Kosten je Fall pro Jahr in EUR 53,11 Kostensatz je Fall pro Jahr in EUR ** 53,00 * altersunabhängiger Verwaltungskostensatz ab Abrechnungsjahr 2017 ** einschließlich Zuschlag für Bearbeitung von Widersprüchen und Klagen

6 Anlage 2 zum öffentlich rechtlichen Vertrag über die Übertragung der Aufgaben nach 72 Abs.1 EStG Mitgliedsnummer : Name des Mitgliedes : Abrechnung der Verwaltungskosten für die Nachbereitung der übergebenen Kindergeldfälle Stundensatz nach KGSt - Gutachten "Kosten eines Arbeitsplatzes (Stand 2016/2017), Materialien Nr. 07/2016 vom (siehe auch Anlage 1) Nr. Tätigkeitsnachweis Zeitaufwand (in Minuten) 1 Vollständigkeitsprüfung 2 Auflistung unvollständiger Kindergeldfälle 3 Anforderung von Nachweisen 4 Posteingänge zuordnen 5 Posteingänge bearbeiten 6 Komplettierung und Abrechnung der Kindergeldfälle 7 Zeitaufwand Summe Nr zu erstattende Verwaltungskosten in EUR (Zeitaufwand X Stundensatz)

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