zur Einführung eines Mindestanteils Kraftstoffe im Rahmen der 38. BImSchV Stellungnahme Berlin, 17. November 2017
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1 Stellungnahme BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. Reinhardtstraße Berlin Telefon Telefax zur Einführung eines Mindestanteils für fortschrittliche Kraftstoffe im Rahmen der 38. BImSchV Berlin, 17. November 2017
2 Zusammenfassung Der BDEW schlägt vor dem Hintergrund der bestehenden Potentiale und Eineinschließlich satzmengen einen Mindestanteil fortschrittlicher Kraftstoffe Biomethan ab dem Verpflichtungsjahr 2019 vor. Die Höhe des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen, der in Verkehr zu bringen ist, soll von 0,1 Prozent in 2019 auf 0,5 Prozent des Kraftstoffabsatzes bis zum Jahr 2023 ansteigen. Die Einführung eines Mindestanteils für fortschrittliche Kraftstoffe würde nach Einschätzung des BDEW erheblich dazu beitragen, die Entwicklung und Markteinführung von fortschrittlichen Kraftstoffen zu beschleunigen und kann somit mittel- bis langfristig einen wesentlichen Beitrag zur Emissions- minderung des Verkehrssektors leisten. Einleitung Das BMUB hat Ende 2016 den Referentenentwurf für die 38. BImSchV zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vorgelegt. Die Verordund Dieselkraftstof- nung dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien zur Qualität von Otto- fen sowie zum Einsatz von Erneuerbaren Energien bei der Kraftstoffbereitstellung. Das Verwieder aufgegriffen fahren ruht derzeit und soll dem Vernehmen nach frühestens Ende 2017 werden. Zur Vermeidung von indirektenn Landnutzungsänderungen soll die Anrechenbarkeit konven- für Kraft- tioneller Biokraftstoffe auf Basis von Energiepflanzen auf die Treibhausgasquote stoffe künftig begrenzt werden. Im Rahmen der Anrechnung darf der Anteil der in Verkehr gebrachten konventionellen Biokraftstoffe fünf Prozent des gesamten Kraftstoffabsatzes nicht mehr übersteigen. Zusätzliche Emissionsreduktionen können künftig auch durch in Straßenfahrzeugen genutzten elektrischen Strom, Erdgas (CNG), Flüssiggas (LPG) sowie sogenannte fortschrittliche Kraftstoffe erbracht werden. Letztere umfassen z. B. Biokraftstoffe ein- Erneuerbare schließlich Biomethan aus bestimmten Abfall- und Reststoffen, strombasierte Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs (z. B. synthetisches Methan und Wasserstoff) sowie Kraftstoffe, die mit CO 2 -Abscheidung oder aus Bakterien hergestellt wurden. Für die fortschrittlichen Kraftstoffe soll ab 2020 zusätzlich eine energetische Unterquote bezogen auf den Energieinhalt des Kraftstoffabsatzes eingeführt werden, die laut Verordnung des Ministeriums ab ,05 Prozent betragen und bis 2025 schrittweisee auf 0,5 Prozent des Kraftstoffabsatzes steigen soll. In den Anfangsjahren werden kleine Unternehmen von der Verpflichtung ausgenommen. Eine energetische Unterquote e von 0,05 Prozent für das Jahr 2020 bleibt deutlich hinter dem Richtwert von 0,5 Prozent der aktuellen Erneuerbare Energien Richtlinie zurück. Die vorge- die falsche Sig- schlagene energetische Unterquote von 0,05 Prozent würde absehbar durch nalsetzung keine neuen Anreize für zusätzliche Beiträge durch den Einsatz von Biomethan und anderen fortschrittlichen Kraftstoffen sowie damit verbundene Investitionen setzen, da bereits heute nach Schätzung des BDEW der Anteil fortschrittlicher Kraftstoffe im Verkehrs- sektor mit ca. 0,07 Prozent beziffert werden kann. Seite 2 von 6
3 Der vorliegende Entwurf der 38. BImSchV schöpft nicht nur den Spielraum der geltenden Erneuerbare Energien Richtlinie nicht aus, sondern wird absehbar vor dem Hintergrund der absehbaren Verfehlung der nationalen Klimaschutzziele im Verkehrssektor und der laufenden Überarbeitung der Erneuerbare Energien Richtlinie auf europäischer Ebene kurzfristig wieder angepasst werden müssen. Die hiermit verbundenen Unsicherheiten beeinträchtigen die Planungs- und Investitionssicherheit der Unternehmen. Der Entwurf zur Änderung der Erneuerbare Energien Richtlinie der EU-Kommission vom 30. November 2016 sieht die Einführung einer verbindlichen Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe (im Sinne von 2 Abs. 5 Nr. 1 des Referentenentwurfs zur 38. BImSchV, aber ohne weitere fortschrittliche Kraftstoffe im Sinne von 2 Abs. 5 Nr. 2 4) von 0,5 Prozent im Jahr 2021 vor. Diese Quote soll sich schrittweise bis zum Jahr 2030 auf 3,6 Prozent erhöhen. Während die bislang vorliegenden Dokumente der Ratspräsidentschaft in die gleiche Richtung weisen, werden in den Ausschüssen des Parlaments sogar noch anspruchsvollere Werte diskutiert. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft BDEW e.v. vertritt die Interessen einer Vielzahl von Unternehmen, die bereits heute fortschrittliche Kraftstoffe, insbesondere auf Basis von Biogas, erzeugen und in Verkehr bringen oder Pilotanlagen, insbesondere zur Erzeugung von Wasserstoff und weiteren strombasierten Kraftstoffen, betreiben. Der BDEW nimmt zu den Vorschlägen des BMUB wie folgt Stellung: Mindestanteil fortschrittlicher Kraftstoffe Der derzeitige Einsatz von im Sinne der 38. BImSchV fortschrittlichen Biokraftstoffen in Höhe von ca. 0,07 Prozent des Kraftstoffabsatzes beruht nach Kenntnisstand des BDEW zu ca. zwei Dritteln auf abfall- und reststoffbasierten Biomethan und zu ca. einem Drittel auf Reststoffen aus der Lebensmittelindustrie sowie Stroh, die zur Herstellung von Bioethanol eingesetzt werden. Ein weiterer, allerdings noch geringfügiger Beitrag wird durch Wasserstoff von Wasserstofftankstellen und andere strombasierte Kraftstoffe aus einzelnen Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Erzeugung von synthetischem Methan (SNG) in Power-to-Gas- Anlagen erbracht. Aus dem letzen Evaluations- und Erfahrungsbericht 2016 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zur Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung geht hervor, dass in den letzten Anrechnungsjahren für Biomethan von allen Biokraftstoffarten regelmäßig mit einigem Abstand die niedrigsten spezifischen Treibhausgasemissionen und die höchsten Treibhausgaseinsparungen ausgewiesen wurden. Grund für die hohen Einsparungen ist insbesondere der Umstand, dass das auf Erdgasqualität aufbereitete Biomethan zum Einsatz im Transportsektor fast ausschließlich aus Abfall- und Reststoffen gewonnen wird. Darüber hinaus weist Biomethan gegenüber anderen herkömmlichen Biokraftstoffen aus Anbaubiomasse die höchste Flächeneffizienz aus. Zu beachten ist außerdem, dass Erdgasfahrzeuge deutlich niedrigere Stickstoffoxid- und Feinstaubemissionen aufweisen als vergleichbare mit Otto- oder Dieselkraftstoffen betriebene Fahrzeuge. Biomethan wird als Beimischung im Erdgaskraftstoff eingesetzt und kann als Beimischung in LNG (verflüssigtes Erdgas) eingesetzt werden, ohne dass mit technischen Problemen gerechnet werden muss. Ein Inverkehrbringer kann durch vertragliche Regelung die Quotenpflicht in entsprechender Höhe für einen Quotenverpflichteten übernehmen. Seite 3 von 6
4 Der Anteil von Biomethan am Gasabsatz im Transportsektor liegt derzeit bei Prozent. Eine weitere Erhöhung dieses Anteils auf 50 Prozent und mehr wäre auch bei steigenden Absatzzahlen an Erdgasfahrzeugen ohne weiteres möglich. Hierzu sind allerdings angemessene steuerliche oder andere Kaufanreize zu setzen und das Erdgastankstellennetz weiter auszubauen. Ein erhebliches Potenzial bietet dabei die Erhöhung des Einsatzes von Reststoffen in bestehenden Biomethanerzeugungsanlagen sowie der Neubau von Bioabfallvergärungsanlagen und die Umrüstung bestehender Biogas-Abfallanlagen auf eine Gasaufbereitung. Nach Schätzungen der DENA beläuft sich das kurzfristig erschließbare Biomethanpotenzial (inkl. Bestandsmengen) dabei auf ca GWh, was einer Vervierfachung der 2015 in Verkehr gebrachten Biomethanmengen im Verkehrssektor und einem Anteil von ca. 0,25 Prozent an der gesamten Kraftstoffmenge entspräche. Vor dem Hintergrund der bestehenden Potenziale und Einsatzmengen an fortschrittlichen Kraftstoffen schlägt der BDEW für den deutschen Kraftstoffmarkt die folgende Regelung für den Mindestanteil fortschrittlicher Kraftstoffe einschließlich Biomethan vor: 12 Mindestanteil fortschrittlicher Kraftstoffe (1) Verpflichtete haben ab dem Verpflichtungsjahr 2019 jährlich einen Mindestanteil von fortschrittlichen Kraftstoffen in Verkehr zu bringen. Die Höhe des Mindestanteils nach Satz 1 beträgt 1. 0,1 Prozent ab dem Jahr 2019 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als 20 Petajoule Kraftstoffe im Sinne von 37a Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben 2. 0,2 Prozent ab dem Jahr 2020 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als 10 Petajoule Kraftstoffe im Sinne von 37a Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben 3. 0,5 Prozent ab dem Jahr 2023 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als 2 Petajoule Kraftstoffe im Sinne von 37a Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben. Darüber hinaus sollte eine Revisionsklausel in den Verordnungsentwurf aufgenommen werden, die eine kurzfristige Fortschreibung der Ziele vor dem Hintergrund der laufenden Überarbeitung der Erneuerbare Energien Richtlinie ermöglicht und eine kontinuierlichen Markthochlauf fortschrittlicher Kraftstoffe gewährleistet. Seite 4 von 6
5 Weitere Änderungsvorschläge des BDEW Zu 12 Mindestanteil fortschrittlicher Kraftstoffe (Neuer Absatz 3) Im Einklang mit Artikel 3 Abs. 4 Buchstabe e) Satz 4 der Erneuerbare Energien Richtlinie 2009/28/EG zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/1513 sollte aus Gründen des Investitions- und Vertrauensschutzes folgende Übergangsbestimmung in 12 aufgenommen werden: (3) Biokraftstoffe aus nicht in Anlage 1 aufgeführten Rohstoffen, die von der zuständigen Behörde als Abfälle, Reststoffe, zellulosehaltiges Non-Food-Material oder lignozellulosehaltiges Material eingestuft wurden und in vorhandenen Anlagen zur Erzeugung von Biomethan oder Bioethanol vor dem 9. September 2015 verwendet wurden, können auf den Mindestanteil fortschrittlicher Kraftstoffe angerechnet werden. Zu Anlage 1 In Anlage 1 des Referentenentwurfs werden die zulässigen Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe benannt. Diese Positivliste entspricht im Wesentlichen den in Anhang IX der Erneuerbare Energien Richtlinie 2009/28/EG zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/1513 aufgeführten Biokraftstoffen. Bei der Übersetzung der englischen Fassung der Richtlinie (EU) 2015/1513 und der hierauf aufsetzenden Übertragung der europäischen Bestimmungen im Rahmen des Referentenentwurfs ist es in Ziffer 6 jedoch zu einer sprachlichen Ungenauigkeit gekommen, die von erheblicher Relevanz für die Herstellung von Biomethan aus Reststoffen ist. Der englische Ausdruck manure umfasst nicht nur flüssige Gülle aus Rinder- und Schweinehaltung, sondern weitere feste Wirtschaftsdünger und hierbei insbesondere Trockenmist aus Pferde-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelhaltung sowie Trockenkot. In Anlage V der Erneuerbare Energien Richtlinie 2009/28/EG wird regelmäßig zwischen wet manure (dt. Fassung: Gülle) und dry manure (dt. Fassung: Trockenmist) unterschieden. Die europäische Positivliste des Anhangs IX der Richtlinie 2009/28/EG zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/1513 bezieht sich ausdrücklich auf alle Arten von Wirtschaftsdünger aus der Tierhaltung ( animal manure ). Ziffer 6 sollte deswegen im Sinne einer harmonisierten 1:1-Umsetzung und zur Vermeidung von Verzerrungen auf den europäischen Biokraftstoffmärkten wie folgt formuliert werden: 6. Gülle, Trockenmist und Trockenkot aus Tierhaltung sowie Klärschlamm Darüber hinaus sind im Referentenentwurf (Stand September 2016) noch zwei offensichtliche Bezugsfehler zu korrigieren: In Ziffer 16 ist anstelle der Bezugnahme auf 2 Absatz 7 für zellulosehaltiges Non- Food-Material auf 2 Absatz 8 zu verweisen. In Ziffer 17 ist anstelle der Bezugnahme auf 2 Absatz 6 für anderes lignozellulosehaltiges Material auf 2 Absatz 7 zu verweisen. Seite 5 von 6
6 Ansprechpartner: Dr.-Ing. Martin Ruhrberg Telefon: Seite 6 von 6
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