Bundesumzugskostengesetz

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1 Bundesumzugskostengesetz Anwendungsbereich Amtliche Begründung 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung Amtliche Begründung Verwaltungsvorschrift zu 2 BUKG 3 - Zusage der Umzugskostenvergütung Amtliche Begründung 4 - Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen Amtliche Begründung Verwaltungsvorschrift zu 4 BUKG 5 - Umzugskostenvergütung Amtliche Begründung Verwaltungsvorschrift zu 5 BUKG 6 - Beförderungsauslagen Amtliche Begründung Verwaltungsvorschrift zu 6 BUKG Durchführungshinweise für das Land Brandenburg Durchführungshinweise für das Land Brandenburg Rationalisierungskartelle 7 - Reisekosten Amtliche Begründung Verwaltungsvorschrift zu 7 BUKG 8 - Mietentschädigung Amtliche Begründung Verwaltungsvorschrift zu 8 BUKG 9 - Andere Auslagen Amtliche Begründung Verwaltungsvorschrift zu 9 BUKG 10 - Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen Amtliche Begründung Verwaltungsvorschrift zu 10 BUKG 11 - Umzugskostenvergütung in Sonderfällen Amtliche Begründung Verwaltungsvorschrift zu 11 BUKG

2 12 - Trennungsgeld Amtliche Begründung Verwaltungsvorschrift zu 12 BUKG 13 - Auslandsumzüge Amtliche Begründung 14 - Sondervorschriften für Auslandsumzüge Amtliche Begründung 15 - Dienstortbestimmung, Verwaltungsvorschriften Amtliche Begründung Verwaltungsvorschrift zu 15 BUKG 16 - Übergangsvorschrift Amtliche Begründung Verwaltungsvorschrift zu 16 BUKG

3 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlass der in den 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in 12 genannten Maßnahmen. Berechtigte sind: 1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, 2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter, 3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, 4. Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten im Ruhestand, 5. frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind, 6. Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Personen. (2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben. (3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus. Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz I. Allgemeines Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) ist zuletzt im Jahre 1973 neu gefasst worden. Wegen der Vielzahl fallbezogener Einzelregelungen, vor allem bei der Erstattung sonstiger Umzugsauslagen gegen Einzelnachweis, hat sich seine Anwendung und praktische Durchführung als sehr aufwändig erwiesen. Dies gilt insbesondere für Bereiche, in denen Bundesbedienstete häufig umziehen müssen, wie z. B. bei der Bundeswehr und bei der Zollverwaltung. Mit der vorliegenden Neufassung wird das Umzugskostenrecht partiell neu gestaltet. Dabei werden einige Vorschriften umgegliedert; einzelne in ihnen enthaltene Regelungen werden systematisch neu geordnet. Darüber hinaus fallen solche Regelungen weg, die sich bereits aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz ergeben, keinen Normcharakter haben oder im Verwaltungsvollzug unproblematisch bzw. selbstverständlich sind. Der Entwurf trägt den Forderungen des Verteidigungs-, Innen- und Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages sowie der Unabhängigen Kommission für Rechts- und Verwaltungsvereinfachung des Bundes Rechnung, das Umzugskostenrecht zu straffen und damit seine Übersichtlichkeit zu erhöhen, auf Detailregelungen zu verzichten und nach Möglichkeit Pauschbeträge festzusetzen. Ferner berücksichtigt die Neufassung unter Wahrung der notwendigen dienstlichen Mobilität besonders die Belange der Bediensteten mit Familie. Hervorzuheben ist, dass die bisher mögliche Einzelabrechnung wegfällt und der Begriff des Hausstandes durch den Begriff der Wohnung ersetzt wird. Als Äquivalent für den Wegfall der Einzelabrechnung im Inlandsbereich wird die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen angehoben und dynamisiert; auch die Höchstbeträge bei der Erstattung von Auslagen für zusätzlichen Unterricht werden dynamisiert.

4 Bei der Gewährung von Trennungsgeld wird die bisher durch die Rechtsprechung ausgeformte Verwaltungspraxis auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, indem die anzuerkennenden (sog. zwingenden) Umzugshinderungsgründe enumerativ und für den Verordnungsgeber bindend aufgeführt werden. Wegen der besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und der besonderen Verhältnisse im Ausland werden entsprechende eigenständige Regelungsmöglichkeiten eröffnet. Der Entwurf geht zurück auf Vorarbeiten der Bund-Länder-Kommission für das Reisekosten- und Umzugskostenrecht. II. Zu den einzelnen Vorschriften Zu 1 (Anwendungsbereich) Absatz 1 Die Vorschrift bestimmt abschließend den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes und ersetzt 1 Abs. 1 und 24 Abs.1BUKG (alt). Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind die in 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen. Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter sind nicht mehr ausdrücklich auszuschließen, weil für sie Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld nicht praktisch werden. Frühere Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf sind nicht mehr aufgeführt. Nach dem Gesetz über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. I S. 1357) gelten seit dem 1. Juli 1976 für die Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften, so dass die bisherige umzugskostenrechtliche Sonderregelung gegenstandslos ist. Absätze 2 und 3 Die Vorschriften entsprechen 1 Abs. 2 und 3 BUKG (alt).. Die häusliche Gemeinschaft wird durch eine nur vorübergehende Abwesenheit, wie z. B. Unterbringung m einem Internat, Ableistung des Grundwehrdienstes oder Aufnahme eines Studiums, nicht aufgehoben. Wer Berufssoldat oder Soldat auf Zeit wird, scheidet in der Regel aus der häuslichen Gemeinschaft aus. Eine Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jede zum Aufenthalt geeignete Räumlichkeit (z. B. auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft), es sei denn, dass das Gesetz für bestimmte Fälle einen besonderen Wohnungsbegriff bestimmt (z. B. in 10 Abs. 3).

5 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung (1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. In den Fällen des 4 Abs. 3 muss die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden. (2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs. (3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängern. 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung, nämlich die schriftliche Zusage (Absatz 1), die Beendigung des Umzuges (Absatz 2 Satz 1) und die fristgerechte Antragstellung (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die hierzu bisher bestehenden Vorschriften in 2 Abs. 1,5 und 7 BUKG (alt) werden zusammengefasst und präzisiert. Absatz 3 bestimmt, dass Umzugskostenvergütung nicht gewährt wird, wenn der Umzug nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der dienstlichen Maßnahme durchgeführt wird. Absatz 1 Nach Satz 1 entsteht ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung nur, wenn sie schriftlich zugesagt worden ist. Die Umzugskostenvergütung ist zur Rechtsklarheit im Regelfall gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme zuzusagen (Satz 2). Satz 3 bestimmt, dass bei Umzügen aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ( 4 Abs. 3) Umzugskostenvergütung nur gewährt wird, wenn sie vor dem Umzug zugesagt worden ist. Absatz 2 Die bisherige Regelung in 2 Abs. 7 Satz 1 BUKG (alt), dass die Umzugskostenvergütung von den Hinterbliebenen bei der letzten Beschäftigungsbehörde des Verstorbenen zu beantragen ist, wurde als entbehrlich gestrichen. Sie soll als Verwaltungsbestimmung übernommen werden. Absatz 3 Nach dieser Vorschrift wird Umzugskostenvergütung nicht gewährt, wenn der Umzug nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung durchgeführt worden ist. Die Frist von fünf Jahren berücksichtigt in angemessenen Umfang, dass dem Umzug persönliche Umzugshinderungsgründe entgegenstehen können. Um dem Ausnahmecharakter der Vorschrift des Satzes 2 gerecht zu werden, kann von der Verlängerungsmöglichkeit nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Berechtigte nach Ablauf der Regelfrist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen noch nicht umziehen kann.

6 Für Umzüge aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gilt eine kürzere Frist von zwei Jahren. Die Zusage der Umzugskostenvergütung wird wirksam durch Bekanntgabe an den Berechtigten ( 41, 43 VwVfG). Zum Dritten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom (BGBI. I S. 3322; BT-Drucks.14/9418 S. 7) Zu Nummer 3 I Zu Artikel 10 und 11 (Änderung des Bundesreisekostengesetzes und des Bundesumzugskostengesetzes) Auch in den reise- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften sollen die sich abzeichnenden neuen Entwicklungen des elektronischen Geschäftsverkehrs genutzt werden können. Die vorgesehene Regelung ermöglicht, neben der bisher geforderten Schriftform, die nur die elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zulassen würde, zusätzlich auch die elektronische Übermittlung ohne qualifizierte elektronische Signatur. Text BUKGVwV - 2. Zu Allgemeines Ein Umzug "aus Anlass" einer Maßnahme nach den 3 und 4 liegt nur vor, wenn sich die neue Wohnung am Dienstort oder an einem Ort befindet, der mit der neuen Dienststätte in einem räumlichen Zusammenhang steht, d. h. der Berechtigte seine Wohnung so wählt, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Liegt die neue Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes, hat die Dienststelle vor dem Umzug zu prüfen, ob diese Voraussetzung vorliegt.

7 BUKG 3 Zusage der Umzugskostenvergütung (1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge 1. aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass a) mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist, b) der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll, c) die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder d) der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern, 2. auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, 3. aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, 4. aus Anlass der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung. (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlass 1. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde, 2. der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, 3. der Übertragung eines anderen Richteramtes nach 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes. Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz Die Vorschrift bestimmt, in welchen Fällen ein Rechtsanspruch auf die Zusage der Umzugskostenvergütung entsteht. Die Regelung entspricht im Wesentlichen 2 Abs. 2 und 4 Satz 1 BUKG (alt).. Nach 26 BBG i. V. m. 28 VwVfG ist der Bedienstete vor der Versetzung zu hören, so dass bereits im Zuge der Entscheidung über die Versetzung persönliche Hinderungsgründe mit zu berücksichtigen sind. Die Zusage der Umzugskostenvergütung als solche ist ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt, der einer selbstständigen Anfechtung nicht zugänglich ist. Ob dem einzelnen Beamten, Richter oder Soldaten ein Umzug zugemutet werden kann, ist bereits bei der Vorbereitung der Personalmaßnahme abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 9. Januar C 47.86). Die für die Weitergewährung des Trennungsgeldes maßgebenden Hinderungsgründe werden nunmehr im Gesetz abschließend aufgeführt ( 12 Abs. 3). Absatz 1 Anspruch auf Zusage der Umzugskostenvergütung besteht bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen nur, wenn der neue Dienstort ein anderer Ort als der bisherige Dienstort ist (Absatz 1 Nr. 1). Die frühere Regelung, dass der neue Dienstort auch ein anderer Ort als der bisherige Wohnort

8 sein musste, ist entbehrlich, da in diesem Falle die Wohnung im Einzugsgebiet (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) liegt und bereits aus diesem Grunde eine Zusage der Umzugskostenvergütung ausgeschlossen ist. Dienstort und Wohnort im Sinne des Gesetzes sind die jeweiligen politischen Gemeinden. Besondere Gründe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b können dienstliche oder fiskalische Gründe sein. Ein besonderer Grund für die Nichtzusage der Umzugskostenvergütung kann auch das bevorstehende Ausscheiden aus dem Dienst sein. Darüber hinaus können in besonderen Ausnahmefällen auch persönliche Gründe besondere Gründe im Sinne dieser Vorschrift sein. So kann z. B. Versetzungshäufigkeit mit relativ kurzer Verwendungsdauer an einem Dienstort ein Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung rechtfertigen, wenn die mit einem Umzug verbundene familiäre Belastung im Einzelfall nicht zumutbar wäre. Die Umzugskostenvergütung darf - dem bisherigen Recht entsprechend - nicht zugesagt werden, wenn der Bedienstete schon im Einzugsgebiet wohnt (Nummer 1 Buchstabe c). Das Einzugsgebiet ist unmittelbar in dieser Vorschrift definiert. Die Regelung ersetzt damit 2 Abs.6 BUKG (alt). Die Neudefinition des Einzugsgebietes stellt nicht mehr auf die Entfernung zwischen der Wohnung und der Gemeindegrenze des neuen Dienstortes ab. Maßgebend für die Frage, ob die Wohnung im Einzugsgebiet liegt, ist nunmehr ihre Entfernung von der neuen Dienststätte. Außerdem darf die Wohnung nicht im Gemeindegebiet des neuen Dienstortes liegen. Diese Neuabgrenzung des Einzugsgebietes beseitigt bisherige Härtefälle und vermeidet die sich aus der Anwendung 'der bisherigen Regelung ergebenden unbefriedigenden Ergebnisse, in denen bei Versetzungen von einer großen zu einer nahe gelegenen kleinen Gemeinde die Zusage der Umzugskostenvergütung zu erteilen war, im umgekehrten Fall jedoch ausschied, weil die Fahrstrecke von der Wohnung innerhalb der flächengroßen Gemeinde größer ist und bis zur Gemeindegrenze des neuen Dienstortes nur eine kleine Strecke verbleibt. Das Einzugsgebiet ist auch bei ausländischen Dienstorten zu berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei inländischen Dienstorten an der deutschen Grenze die Wohnungssuche auch auf das Ausland ausgedehnt werden muss. Bei ausländischen Dienstorten an der deutschen Grenze kommt - wie bisher - eine Zusage der Umzugskostenvergütung nur für einen Umzug an einen inländischen grenznahen Ort (Grenzort) in Betracht, wenn das Wohnen im Ausland nicht im dienstlichen Interesse liegt. Dienststätte ist die Stelle, bei der der Berechtigte seinen regelmäßigen Dienst verrichtet. Eine Dienststelle kann aus einer oder mehreren Dienststätten bestehen. Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d sind die in 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Personen. Der Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung ist Voraussetzung für die in der Rechtsverordnung nach 12 Abs. 4 zu regelnde Kostenerstattung. Absatz 1 Nr. 2 behandelt die Fälle des 74 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz. Die Regelung des Absatzes 1 Nr. 4 betrifft den Fall des Vorwegumzugs (vgi. 2 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung). Absatz 2 Nummern 1 und 2 entsprechen 2 Abs. 4 Satz 1 BUKG (alt).

9 Die Zusage der Umzugskostenvergütung in Fällen der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde ist in 4 Abs. 1 Nr. 3 geregelt. Nummer 3 entspricht 19 Abs. 2 BUKG (alt). Text BUKGVwV - Zu Allgemeines Vor dienstlichen Maßnahmen, die mit einer Zusage der Umzugskostenvergütung verbunden werden sollen (ausgenommen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen), ist der Berechtigte zu hören; dabei sind auch die umzugsbezogenen persönlichen und familiären Verhältnisse zu erörtern. Das Ergebnis der Anhörung ist aktenkundig zu machen.) Die Zusage der Umzugskostenvergütung ist ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt, der nicht selbständig angefochten werden kann. Ob dem Berechtigten ein Umzug zugemutet werden kann, ist bereits bei der Vorbereitung der Personalmaßnahme abzuwägen (BVerwG, Urteil vom C BVerwGE81, 149). Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass dem Berechtigten, dem die Zusage der Umzugskostenvergütung trotz Vorliegens von Hinderungsgründen erteilt wird, Trennungsgeld nach Wegfall des Wohnungsmangels nur im Rahmen des 12 Abs. 3 gewährt werden kann Darf ein Berechtigter auf Grund allgemeiner Anordnung nicht am neuen Dienstort wohnen, ist ihm die Umzugskostenvergütung für einen Umzug an den Ort zuzusagen, in dem er wohnen soll. Ist einem im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigten Berechtigten ein im Inland gelegener Ort als dienstlicher Wohnsitz zugewiesen, so ist ihm die Umzugskostenvergütung aus Anlass der Versetzung ( 3 Abs.1 Nr.1), der Einstellung ( 4 Abs.1 Nr. 1) oder der Abordnung ( 4 Abs.1 Nr.2) für einen Umzug an diesen Ort zuzusagen Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden. Hat der Berechtigte eine vorläufige Wohnung ( 11 Abs. 1) bezogen, so kann die Zusage nur widerrufen werden, soweit sie sich auf den weiteren Umzug in die endgültige Wohnung bezieht; 11 Abs. 3 ist anzuwenden. Sie darf nicht widerrufen werden, wenn der Berechtigte bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze, Dienstunfähigkeit oder Todes in einer vorläufigen Wohnung gewohnt. hat und die für die Anerkennung nach 11 Abs. 1 maßgebenden Gründe noch bestehen. 3.1 Zu Absatz Die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort ( 3 Abs. 1 Nr. 1) ist dann nicht mehr erforderlich, wenn der Versetzung eine andere dienstliche Maßnahme mit Zusage der Umzugskostenvergütung an denselben Dienstort bereits vorausgegangen ist. Voraussetzung ist jedoch, dass sich diese dienstlichen Maßnahmen unmittelbar aneinander anschließen Von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben a, und b abzusehen, wenn im Einzelfall oder erfahrungsgemäß die dem Dienstherrn nach dem Umzugskostenrecht entstehenden Gesamtkosten (z. B. die Umzugskostenvergütung für den Umzug und einen evtl. Rückumzug, einschließlich Trennungsgeld) höher sein werden als das für die Dauer der dienstlichen Maßnahme

10 voraussichtlich zu zahlende Trennungsgeld. Dies gilt nicht, wenn der Umzug aus dienstlichen Gründen notwendig ist oder dem Berechtigten unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der Familienverhältnisse, ein Verzicht auf den Umzug nicht zuzumuten ist Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b ermöglicht es auch, der durch häufige Versetzungen belasteten familiären Situation verheirateter Berechtigter angemessen Rechnung zu tragen, wenn sie ihre bisherige Wohnung beibehalten und am neuen Dienstort getrennten Haushalt führen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom C BVerwGE 81,149). Gleiches gilt für verwitwete, geschiedene und ledige Berechtigte, wenn sie unter den gleichen Voraussetzungen mit berücksichtigungsfähigen Kindern ( 40 Abs. 3 BBesG) in häuslicher Gemeinschaft leben. Zu Gunsten dieser Berechtigten ist daher bei Versetzungen aus dienstlichen Gründen im Inland, bei denen von vornherein mit einer weiteren Versetzung innerhalb von drei Jahren zu rechnen ist, die Umzugskostenvergütung dann nicht zuzusagen, wenn die Dienststelle unter Abwägung der dienstlichen Belange im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten einen Umzug an den neuen Dienstort für unangemessen hält. Die Gründe für die Nichtzusage sind aktenkundig zu machen. Dies gilt für höchstens zwei Versetzungen innerhalb der Dienstzeit des Berechtigten Die Umzugskostenvergütung darf auch dann nicht zugesagt werden, wenn der Berechtigte schon im Einzugsgebiet wohnt ( 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c). Maßgebend für die Frage, ob die Wohnung im Einzugsgebiet liegt, ist allein ihre Entfernung von der neuen Dienststätte. Die Zusage ist nicht zu erteilen, wenn die Wohnung im neuen Dienstort liegt. Bei der Berechnung der 30-km-Grenze ist die kürzeste "üblicherweise befahrene Strecke" von der Wohnung zur Dienststätte zugrunde zu legen. Üblicherweise befahrene Strecken sind die Verkehrswege, auf denen die Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privaten Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Verkehrsweg der Berechtigte persönlich benutzt Der Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung nach 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ist schriftlich zu erklären Wird die Umzugskostenvergütung aus den in 3 Abs.1 Nr. 1 Buchstaben a bis d genannten Gründen nicht zugesagt; so ist dies dem Berechtigten zugleich mit der Versetzungsverfügung bekannt zu geben Bei den in 3 Abs.1 Nr. 2 bezeichneten Umzügen handelt es sich z. B. um solche auf Grund einer Anweisung nach 74 Abs. 2 BBG. Zusätzliche Bestimmung für den Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes Zu Textziffer 3.1.7: Anstelle des 74 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes ist für den Geltungsbereich des LBG dessen 41 Abs. 2 anzuwenden.

11 4 Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen (1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlass 1. der Einstellung, 2. der Abordnung oder Kommandierung, 3. der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, 4. der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. (2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlass 1. der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, 2. der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll, 3. einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amtsoder vertrauensärztlich bescheinigt sein muss, 4. eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person ( 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden. (3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn 1. ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder 2. in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde. Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde. (4) Der Abordnung nach Absatz 1Nr. 2 steht die Zuweisung nach 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.

12 Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz Absatz 1 Die Bezugnahme auf 3 Abs. 1 Nr. 1 macht deutlich, dass die Umzugskostenvergütung in den genannten Fällen nur für Umzüge an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, in den Fällen der Einstellung an einen anderen- Ort als den bisherigen Wohnort zugesagt werden kann. Außerdem gelten die Einschränkungen des 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d entsprechend. Abordnung im Sinne der Nummer 2 ist auch die Abordnung/ Zuweisung im Rahmen der Ausbildung. Eine "andere Stelle" als eine Dienststelle ist eine Stelle außerhalb des deutschen öffentlichen Dienstes. Absatz 2 Die Umzugskostenvergütung in den Fällen der Nummern 3 und 4 ergibt sich aus 11 Abs. 2 Satz 1. Die bisherigen Regelungen für privat veranlasste Umzüge wegen der Schulausbildung eines Kindes und der Räumung einer Wohnung infolge Einstellung - vgl. 2 Abs.3 Satz 1. Nr. 5 Buchstaben b und d BUKG (alt) -wurden nicht übernommen. Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 entspricht 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BUKG (alt). Satz 1 Nr. 2 trägt einem praktischen Bedürfnis Rechnung. Die Umzugskostenvergütung regelt in diesem Fall 11 Abs. 2 Satz 2. Text BUKGVwV - Zu Zu Absatz Wegen der Bezugnahme auf 3 Abs. 1 Nr. 1 kann die Umzugskostenvergütung in den Fällen des 4 Abs. 1 nur für Umzüge an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, in den Fällen der Einstellung an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zugesagt werden. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d gelten entsprechend Aus Anlass der Einstellung ( 4 Abs. 1 Nr. 1) kann die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt werden, wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass der Bedienstete im Bundesdienst bleibt und der Umzug an den Einstellungsort unter Berücksichtigung der dortigen Verwendungsdauer wirtschaftlicher als eine Trennungsgeldgewährung ist. An Stelle des hier genannten Bundesdienstes treten der Landes- /Kommunaldienst bzw. der Dienst bei einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts. Bei Einstellungen aus dem Ausland muss ein besonderes dienstliches Interesse vorliegen, wenn die Zusage erteilt werden soll Abordnung im Sinne des 4 Abs. 1 Nr. 2 ist auch die Abordnung im Rahmen der Ausbildung nach 22 Abs. 3 BRKG Ledigen Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des 10 Abs. 3, die für eine Dauer bis zu drei Monaten abgeordnet werden, ist die Umzugskostenvergütung im Regelfalle nicht zuzusagen. Bei Abordnungen für eine Dauer von mehr als drei Monaten kann von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen werden, wenn davon auszugehen ist, - dass der Berechtigte wegen der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt am neuen Dienstort vor Ablauf des Abordnungszeitraumes eine Wohnung im

13 Sinne des 2 Abs. 1 Satz 3 TGV nicht erlangen kann oder - am bisherigen Dienstort nach Aufhebung der Abordnung für die Wiedererlangung einer entsprechenden Wohnung einen Zeitraum benötigt, der mindestens der Dauer der Abordnung entspricht. Bei Gewährung von Unterkunft des Amtes wegen oder Gemeinschaftsunterkunft am bisherigen und neuen Dienstort ist die Umzugskostenvergütung im Regelfalle mit Beginn der dienstlichen Maßnahme zuzusagen Bei Berechtigten mit Wohnung im Sinne des 10 Abs. 3 richtet sich die Zusage der Umzugskostenvergütung nach den allgemeinen Regeln Zum Wohnungsbegriff im Sinne der Textziffern und siehe Textziffer Zu Absatz Die Umzugskostenvergütung kann aus Anlass der Räumung einer der in 4 Abs.2 Nr.2 bezeichneten Wohnungen auf dienstliche Weisung nur zugesagt werden, wenn die Wohnung a) für dienstliche Zwecke benötigt wird, b) für einen anderen Bundesbediensteten benötigt wird, der Empfänger von Trennungsgeld ist oder aus dienstlichen Gründen in ihr wohnen soll, c) wegen ihrer Miethöhe nicht mehr den Einkommensverhältnissen des Berechtigten entspricht und einem einkommensschwächeren oder einem einkommensstärkeren Bundesbediensteten zugewiesen werden soll, d) für den Berechtigten infolge Verringerung der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen zu groß geworden ist und für einen anderen Bundesbediensteten benötigt wird, e) von dem Berechtigten wegen eines allgemein bestehenden Wohnungsmangels am Dienstort geräumt werden soll. Hinweis: Im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes treten an Stelle der hier genannten Bundesbediensteten die Landesbediensteten bzw. Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände und Bediensteten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Das dienstliche Interesse an der Räumung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Initiative zum Tätigwerden der Verwaltung vom Mieter ausgeht. Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann nicht erteilt werden, wenn der Berechtigte die Wohnung ohnehin räumen will. Davon ist in den Fällen auszugehen, in denen er z. B. eine andere Wohnung bereits gemietet hat oder ein eigenes Haus (Eigentumswohnung) beziehen will. Die Umzugskostenvergütung kann ferner nicht zugesagt werden, wenn der Berechtigte a) durch sein Verhalten dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages gegeben hat, b) auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis entlassen werden soll oder c) durch sein Verhalten Anlass zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis gegeben hat Die Zusage der Umzugskostenvergütung wegen des Gesundheitszustandes ist nach 4 Abs. 2 Nr. 3 dann zu erteilen, wenn dieser wegen der Dauer und Schwere der Erkrankung ein dauerndes Verbleiben in der bisherigen Wohnung aus medizinischen Gründen unzumutbar erscheinen lässt. Vertrauensarzt i. S. dieser Vorschrift ist auch der von der Dienstbehörde mit diesen Aufgaben betraute Arzt. Die Kosten der ärztlichen Bescheinigung trägt der Berechtigte.

14 4.2.3 Ortszuschlag im Sinne des 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 ist ab 1. Juli 1997 der Familienzuschlag (In-Kraft- Treten des Artikels 3 Nr. 13 Reformgesetz vom 24. Februar 1997, BGBI. I S. 322, 331, mit dem der Ortszuschlag zum Familienzuschlag umgestaltet worden ist) Bei Ermittlung der zustehenden Zimmerzahl nach 4 Abs. 2 Nr. 4 ist die bevorstehende Geburt eines Kindes zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für eine zur Annahme als Kind in die häusliche Gemeinschaft aufgenommene Person. Zusätzliche Bestimmung für den Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes Zu Textziffer 4.1.2: An Stelle des dort genannten Bundesdienstes treten der Landes- /Kommunaldienst bzw. der Dienst bei einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts. Zu Textziffer 4.2.1: An Stelle der dort genannten Bundesbediensteten treten Landesbedienstete bzw. Bedienstete der Gemeinden und Gemeindeverbände und Bedienstete der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

15 5 Umzugskostenvergütung (1) Die Umzugskostenvergütung umfasst 1. Beförderungsauslagen ( 6), 2. Reisekosten ( 7), 3. Mietentschädigung ( 8), 4. andere Auslagen ( 9), 5. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen ( 10), 6. Auslagen nach 11. (2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt wird. (3) Die aufgrund einer Zusage nach 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Bundesdienst ausscheidet. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder zu einer in 40 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten Einrichtung übertritt. Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz Absatz 1 Die Regelung entspricht weitgehend 3 Abs. 1 BUKG (alt). Das Trennungsgeld gehört zu den steuerfreien Einnahmen im Sinne des 3 Nr. 13 Einkommensteuergesetz. Die 9 und 11 ersetzen die bisherigen Regelungen in 6 a, 7, 8, 13 und BUKG (alt) ist ersatzlos weggefallen. Absatz 2 Die Regelung entspricht 3 Abs. 2 BUKG (alt). Absatz 3 Die Regelung entspricht im Wesentlichen 3 Abs. 3 BUKG (alt). Die Neufassung des Satzes 1 bringt zum Ausdruck, dass die Rückzahlungspflicht an die Beendigung des Dienstverhältnisses zum Bund gebunden ist. Mit der Rückzahlung sollen Bundesmittel an den Bund zurückfließen, wenn er im Vertrauen auf eine längere Beschäftigung des Berechtigten die Einstellung bzw. den Wohnungswechsel aus Fürsorgegründen durch Gewährung einer Umzugskostenvergütung gefördert hat. Text BUKGVwV - Zu 5: Zu Absatz 1 (bleibt frei) Zu Absatz 2 Zuwendungen im Sinne des 5 Abs. 2 sind sowohl Geldbeträge als auch Sachleistungen. Beschäftigungsstelle kann auch eine Stelle außerhalb des öffentlichen Dienstes sein.

16 Zu Absatz 3 Die Vorschrift des 5 Abs. 3 setzt nicht voraus, dass die Umzugskostenvergütung während des Beamtenverhältnisses gewährt worden ist, sie erfasst auch die Umzugskostenvergütung aus der Zeit eines vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses. Bei Anwendung der Vorschrift sind das Arbeitsverhältnis und das sich anschließende Beamtenverhältnis als eine Einheit anzusehen. Ein Statuswechsel ist kein vom Berechtigten zu vertretender Grund im Sinne der genannten Vorschrift.

17 BUKG 6 Beförderungsauslagen (1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet. (2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären. (3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stiefund Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf. Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen 4 BUKG (alt). Absatz 3 Zu den anderen beweglichen Gegenständen im Sinne des Satzes 1 gehörten bisher auch Haustiere. Haustiere sind nunmehr neben den anderen beweglichen Gegenständen besonders aufgeführt. Die Ergänzung berücksichtigt, dass Tiere künftig nicht mehr unter den Sachbegriff des 90 BGB fallen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht -BR-Drucksache 380/89). Die Angemessenheit des Umfanges (vgl. Satz 1) gilt auch für Haustiere. Maßstab für die Angemessenheit sind die Transportmittel, die üblicherweise für einen Umzug benötigt werden. Üblich sind Möbelwagen und vom Berechtigten selbst zu überführende eigene Kraftfahrzeuge, Transport- und Wohnwagenanhänger. Ein unverhältnismäßig großer Möbelwagenraum als Folge der Mitnahme von beweglichen Gegenständen und Haustieren übersteigt die Grenze der Angemessenheit. So gehören z. B. eine Hühnerfarm, eine Hundezucht oder ein Reitstall nicht zum Umzugsgut, wenn für deren Transport Spezialfahrzeuge oder durch deren Mitnahme ein unverhältnismäßig großer Möbelwagenraum benötigt wird. Ein oder zwei Pferde gehören zum Umzugsgut nur, wenn sie als Anhängerlast mit einem eigenen Personenkraftwagen transportiert werden dürfen und werden (Urt. BVerwG v.17. September C 28.86, Buchholz Nr. 2).

18 BUKGVwV - Zu 6 Zu Absatz Für die Erstattung der Beförderungsauslagen sind die Textziffern bis maßgebend Wird zur Durchführung des Umzuges ein Speditionsunternehmen in Anspruch genommen, ist zur Ermittlung der notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes wie folgt zu verfahren: Der Berechtigte ist in der Wahl des Möbelspediteurs grundsätzlich frei. Zur Ermittlung der notwendigen Beförderungsauslagen hat er vor Durchführung des Umzuges mindestens zwei rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Spediteure unabhängig voneinander und ohne gegenseitige Kenntnis mit der Besichtigung des Umzugsgutes und der Abgabe je eines vollständigen und umfassenden Kostenvoranschlages zu beauftragen. Es ist nicht zulässig, dass der Spediteur für den Berechtigten ein Konkurrenzangebot einholt. Die Besichtigung des Umzugsgutes ist vom Berechtigten im Antrag auf Abschlag und in der Umzugskostenrechnung zu bestätigen. Die Kostenvoranschläge müssen einen verbindlichen Höchstpreis enthalten, der bei der Abrechnung des tatsächlichen erbrachten Leistungsumfangs auf der Grundlage der in dem Kostenvoranschlag ausgewiesenen Einheitspreise für die Beförderungsleistung und Nebenleistungen nicht überschritten werden darf. Art und Umfang der im Einzelnen zu erbringenden Umzugsleistungen für den geschlossen durchzuführenden Umzug müssen im Leistungsverzeichnis des Kostenvoranschlags enthalten sein. Der Umfang des Umzugsgutes, die Fracht von Haus zu Haus, Zeitaufwand und Lohnkosten für Be- und Entladen, für im Einzelnen zu bezeichnende Nebenleistungen wie Ab- und Aufschlagen der Möbel, Ein- und Auspacken, Packmaterial sowie Abfuhr des Leermaterials, sind einzeln auszuweisen. Der benötigte Laderaum ist anhand einer Umzugsliste gemäß dem Muster der Anlage l zu ermitteln. Erstattet werden die Beförderungsauslagen nach dem Kostenvoranschlag mit dem niedrigsten Höchstpreis, und zwar auf der Grundlage einer Abrechnung der tatsächlich erbrachten Beförderungsleistung und Nebenleistungen zu den Einheitspreisen im Kostenvoranschlag. Ist der Umfang des Umzugsgutes oder der Zeitaufwand größer als im Kostenvoranschlag angegeben, ist jedoch nur der vereinbarte Höchstpreis erstattungsfähig. (Bei einem Umzug aus Anlass einer personellen Maßnahme im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands( 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996, BGBI ) hat der Berechtigte keinen zweiten Kostenvoranschlag vorzulegen, falls er einen Möbelspediteur wählt, mit dem der Rahmenvertrag für Umzüge von Bediensteten anlässlich der Umsetzung des Berlin/Bonn-Gesetzes abgeschlossen worden ist. Falls kein Rahmenvertragspartner gewählt wird, sind die Beförderungsauslagen nach dem Rahmenvertrag der erstattungsfähige Höchstbetrag.) Dieser Absatz findet im Land Brandenburg keine Anwendung, da die Anwendung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 auf Grund 54 Abs. 1 Satz 1 LBG ausgeschlossen ist. Der Berechtigte hat die Kostenvoranschläge so rechtzeitig vorzulegen, dass eine Kostenprüfung vor Auftragserteilung erfolgen kann. Zum Preisvergleich können in Zweifelsfällen weitere Vergleichsangebote eingeholt werden; dies könnte etwa erforderlich

19 werden, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die beiden vorgelegten Kostenvoranschläge abgesprochen sind. Sobald die zuständige Dienststelle die Kostenvoranschläge geprüft und mitgeteilt hat, welches Angebot erstattungsfähig ist, kann der Berechtigte mit dem Umzug beginnen Zu den Beförderungsauslagen gehören auch die Auslagen für die Versicherung des Umzugsgutes gegen Transport- und Bruchschäden. Über die Haftung des Unternehmers nach 451 in Verbindung mit 425 ff., 451 d bis 451 g HGB hinaus können Transportversicherungsauslagen oder Prämien zur Haftungserweiterung für diejenige Versicherungssumme erstattet werden, die der privaten, Hausrat- oder Feuerversicherungssumme entspricht. Eine höhere Versicherungssumme kann berücksichtigt werden, wenn sie durch eine Umzugsliste nach dem Muster der Anlage zu Textziffer mit jeweiligen Wertangaben (Zeitwert) nachgewiesen wird. Als notwendige Auslagen für die Transportversicherung können bis zu 2,5 v. T. der maßgebenden Versicherungssumme erstattet werden. Hat die Behörde für Umzüge ihrer Bediensteten mit bestimmten Versicherungsunternehmen Rahmenverträge abgeschlossen, ist die Transportversicherungsprämie nach dem Rahmenvertrag gleichzeitig der erstattungsfähige Höchstbetrag Bei Umzügen vom Inland an einen Ort außerhalb eines EU-Mitgliedstaates und umgekehrt ist für den Möbeltransport insgesamt grundsätzlich keine Umsatzsteuer zu entrichten. Das gilt auch für die mit dem Umzug notwendigerweise verbundenen Nebenleistungen (z. B. Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, Gestellung von Packmaterial), wenn diese Nebenleistungen von demselben Unternehmer bewirkt werden, der auch den Möbeltransport durchführt. Umsatzsteuerbeträge; die bei diesen Umzügen den Umziehenden vom Unternehmer für die Beförderung des Umzugsgutes und für die bezeichneten Nebenleistungen in Rechnung gestellt werden, sind deshalb nicht erstattungsfähig. Die Beförderung von Umzugsgut, die in dem Gebiet von zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beginnt und endet (innergemeinschaftliche Umzüge), wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung beginnt. Demnach unterliegen innergemeinschaftliche Umzüge der deutschen Umsatzsteuer, wenn die Beförderung im Bundesgebiet beginnt. Beginnt die Beförderung des Umzugsgutes in einem anderen Mitgliedstaat, unterliegt sie der Umsatzbesteuerung dieses Mitgliedstaates. Es kommt nicht darauf an, ob der Beförderungsunternehmer in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung beginnt, ansässig ist. Bei innergemeinschaftlichen Umzügen von Mitgliedern einer in dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Mission oder berufskonsularischen Vertretung an einen Ort außerhalb des Bundesgebietes wird nach Regelungen des Gemeinschaftsrechts Umsatzsteuerbefreiung gewährt, wenn die genannten Personen im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Speditionsleistung bereits Mitglied der im Gastmitgliedstaat ansässigen Auslandsvertretung sind und die Voraussetzungen und Beschränkungen des Gastmitgliedstaates für die Steuerbefreiung erfüllen bzw. einhalten. Bei Umzügen des vorgenannten Personenkreises von einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem die Beförderung beginnt. Dies gilt auch für Umzüge, die für deutsche Truppenangehörige, die in anderen Mitgliedstaaten stationiert sind, oder für Mitglieder einer im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates

20 ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtung durchgeführt werden. Mitgliedern einer im Bundesgebiet ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtung werden jedoch nach dem geltenden Privilegienübereinkommen und Sitzstaatabkommen grundsätzlich keine umsatzsteuerlichen Privilegien eingeräumt. Vom Spediteur in Rechnung gestellte Versicherungsbeiträge unterliegen als Teil seiner Gesamtleistung der Umsatzsteuer, die jedoch umzugskostenrechtlich nicht als notwendig und erstattungsfähig anerkannt werden kann Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs (z. B. Umzüge in Eigenregie) werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet, Das gilt nicht, wenn die Arbeiten vom Berechtigten selbst oder von mit ihm in häuslicher Gemeinschaft, lebenden Personen ( 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) durchgeführt werden Auslagen für das Befördern eines Kraftfahrzeugs durch einen Spediteur sind keine notwendigen Beförderungsauslagen im Sinne des 6 Abs. 1. Für das Überführendes zum Umzugsgut gehörenden privaten Kraftfahrzeugs durch den Bediensteten oder einen Angehörigen vom bisherigen zum neuen Wohnort wird eine Entschädigung nach 5 Abs. 1 BRKG gewährt. Für die Überführung eines zum Umzugsgut gehörenden Wohnwagenanhängers oder eines anderen im Straßenverkehr zugelassenen Pkw-Anhängers von der bisherigen zur neuen Wohnung wird unabhängig von dessen Größe daneben eine Entschädigung von 0,06 /km gewährt Maßstab für die Angemessenheit sind die Transportmittel, die üblicher" weise für einen Umzug benötigt werden. Üblich sind Möbelwagen und selbstständig zu überführende eigene Kraftfahrzeuge, Wohnwagenanhänger oder andere im Straßenverkehr zugelassene Pkw-Anhänger. Ein unverhältnismäßig großer Möbelwagenraum übersteigt die Grenze der Angemessenheit. Dies ist auch der Fall, wenn für den Transport andere als die genannten Fahrzeuge benötigt werden. Ein oder zwei Pferde gehören daher zum Umzugsgut, wenn sie als Anhängerlast mit einem Personenkraftwagen transportiert werden (BVerwG, Urteil v C Buchholz Nr. 2). Zu Absatz 2 Die Kosten für das Einlagern von Umzugsgut werden nicht berücksichtigt. Rationalisierungskartelle im Speditionsgewerbe RdSchr. des MdF vom 19. Januar Az (ABI. Bbg 5.154) -Auszug- In Ergänzung des Rundschreibens vom 29. Mai 2000 (ABI. S. 274)1) wird das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Januar 2001 mit den aktualisierten Listen der Rationalisierungskartelle im Speditionsgewerbe mit der Bitte um Beachtung übersandt. Insbesondere wird auf die Erläuterung in Nummer 2 des Rundschreibens hingewiesen. Die Listen der Speditionskartelle: 1. UTS Umzugs- und Transportsysteme GmbH & Co. KG 2. Deutsche Möbelspedition GmbH & Co. System Transport (DMS) 3. ConFern-Möbeltransportbetriebe GmbH & Co. KG 4. COMTRANS Comfort Möbeltransportgesellschaft mbh 5. EuroUMZUG e. V. Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern

21 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) vom 12. Januar D /2- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV) Schreiben vom 16. Mai /21) -1-2) 1. Die dem Bezugsrundschreiben beigefügte Auflistung ist teilweise nicht mehr aktuell. Sie ist auf Grund der mir vom Bundeskartellamt zugeleiteten Änderungsmitteilungen aktualisiert worden. Ich bitte daher, die Seiten 2 bis 9 der alten Anlage gegen die aktualisierten Seiten auszutauschen. 2. Gewisse Anzeichen lassen befürchten, dass der Zweck des Bezugsrundschreibens offenbar von einzelnen Dienststellen missverstanden wird (z. B. wenn Kostenvoranschläge von zwei oder mehr Firmen aus demselben Kartell von vornherein unberücksichtigt oder ausgelassen werden). Eine solche Handhabung widerspräche Textziffer BUKGVwV. Liegen zwei oder mehr Kostenvoranschläge von Unternehmen (Spediteuren) desselben Rationalisierungskartells vor, soll nur eins von diesen berücksichtigt werden, und es wäre ein weiterer (im Sinne der BUKGVwV zweiter) Kostenvoranschlag von einem nicht diesem Kartell angehörigen Unternehmen einzuholen. Danach soll dann grundsätzlich der preiswertere Kostenvoranschlag zum Zuge kommen. Das bedeutet umgekehrt, dass bei zwei oder mehr Kostenvoranschlägen aus demselben Kartell stets ein Kostenvoranschlag berücksichtigungsfähig bliebe und zur Ermittlung der notwendigen Beförderungsauslagen heranzuziehen wäre. Ich bitte um Beachtung. Zusätzliche Bestimmung für den Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes Zu Textziffer sechster Absatz (kursiv gesetzter Text in Klammern): Dieser Absatz findet im Land Brandenburg keine Anwendung, da die Anwendung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 auf Grund 54 Abs. 1 Satz 1 LBG ausgeschlossen ist.

22 BUKG 7 Reisekosten (1) Die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen ( 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstattet, in den Fällen des 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wie sie bei Dienstreisen im letzten Dienstverhältnis zu erstatten wären. Tagegeld wird vom Tage des Einladens des Umzugsgutes an bis zum Tage des Ausladens mit der Maßgabe gewährt, dass auch diese beiden Tage als volle Reisetage gelten. Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung mit der Maßgabe, dass die Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden. Tage- und Übernachtungsgeld wird je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage gewährt. (3) Für eine Reise des Berechtigten zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden Fahrkosten gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet. Die Fahrkosten einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Berechtigte noch eine andere Person ( 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war. Wird der Umzug vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den 3, 4 Abs. 1 durchgeführt, so werden die Fahrkosten für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort, in den Fällen des 4 Abs. 1 Nr. 1 zur bisherigen Wohnung, gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet. (4) 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen 5 BUKG (alt). Für die Änderungen des Absatzes 2 und 3 und die Neuregelung des Absatzes 3 Satz 3 besteht ein sachliches Bedürfnis. Absatz 2 Für die Reise zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung gilt der Grundsatz des "Auslagenersatzes wie bei Dienstreisen" mit der Maßgabe, dass Fahrkosten nur bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden. Die Begrenzung "Fahrkosten bis zur Höhe" ist zugleich die Obergrenze der Erstattung. In den Worten' "zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung" ist das Wort "einer" ein unbestimmter Artikel und keine Zahlenangabe. Absatz 3 Die Fahrkosten werden wie in den Fällen des Absatzes 2 erstattet. Tage- und Übernachtungsgeld wird nicht gewährt. Die Neuregelung in Satz 3, nach der bei Vorwegumzügen die Fahrkosten für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort - bei einer Einstellung zur bisherigen Wohnung -erstattet werden, geht davon aus, dass die Reise vom bisherigen zum neuen Wohnort die Umzugsreise (Absatz 1)

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