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1 Bayerisches Verwaltungsportal: Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuer... Seite 1 von 24 Fundstelle: BayRS III, S I VERORDNUNG ZUR AUSFÜHRUNG DES BAYERISCHEN FEUERWEHRGESETZES (AVBAYFWG) Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes AVBayFwG (BayRS I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. September 2009 (GVBl S. 530) Änderungen 1. Überschrift der Verordnung und Inhaltsübersicht geänd., neuer 20 eingef., bisheriger 20 wird 21, bisherige Anlage wird Anlage 1, Anlagen 2 und 3 angef. (V v , 482) Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geänd. (2. V v , 303) 3. Inhaltsübersicht, 14 Abs. 7 geänd., 16 Abs. 2 aufgeh., bisherige Abs. 3 bis 7 werden Abs. 2 bis 6, 18 aufgeh., bisherige 19 bis 21 werden 18 bis 20 (3. V v , 542) Abs. 7, 16 Abs. 5 geänd. (4. V v , 515) Abs. 1 Sätze 1 und 2 neu gefasst (5. V v , 713) 6. mehrfach geänd. (6. V v , 687) Abs. 5 Satz 2 und 13 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst ( 12 V v , 174) 8. mehrfach geänd. (7. V v , 530) Auf Grund von Art. 18 Abs. 7 und Art. 31 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) 1) und 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden 2) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung: Inhaltsübersicht 1 Einzelne Aufgaben der Gemeinden 2 Bezeichnung der gemeindlichen Feuerwehren 3 Gliederung 4 Stärke 5 Dienstgrade 6 (aufgehoben) 7 Ausbildung von besonderen Feuerwehrführungsdienstgraden, Führungskräften und Disponenten Integrierter Leitstellen 8 Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr 9 (aufgehoben) 10 Erstattung von Verdienstausfall 11 Entschädigung des Feuerwehrkommandanten und anderer Feuerwehrdienstleistender 12 Kreisbrandräte 13 Entschädigung der Kreisbrandräte, der Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister 14 Werkfeuerwehr

2 Bayerisches Verwaltungsportal: Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuer... Seite 2 von Verpflichtung zur Hilfeleistung; Alarmplanung 16 Einsatzleitung in besonderen Fällen 17 Einsatzbericht 18 Landesfeuerwehrschulen 19 Kennzeichnung der Dienstkleidungsträger der Feuerwehr 20 Inkrafttreten 1) BayRS 21531I 2) BayRS 2001S 1 Einzelne Aufgaben der Gemeinden Im Rahmen von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayFwG 1) haben die Gemeinden insbesondere 1. Gerätehäuser mit den erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen, 2. Fahrzeuge, Geräte, Material, Schutzausrüstung und Dienstkleidung zu beschaffen, 3. Einrichtungen zur Meldung und Alarmierung in der Gemeinde zu beschaffen und zu betreiben, 4. den Verwaltungsaufwand und, soweit dafür nicht Dritte aufkommen, die Kosten der Aus und Fortbildung zu tragen. 1) BayRS 21531I 2 Bezeichnung der gemeindlichen Feuerwehren 1 Die Feuerwehr einer Gemeinde führt die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr/Pflichtfeuerwehr/Berufsfeuerwehr (Gemeinde)". 2 Ortsfeuerwehren können die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr... (Gemeindeteil)/... (Gemeinde)" führen. 3 Gliederung (1) 1 Die gemeindlichen Feuerwehren sind in taktische Einheiten zu gliedern. 2 Taktische Einheiten sind insbesondere der Trupp, die Staffel, die Gruppe und der Zug; je Einheit übernimmt eine Person die Führung (Truppführer, Staffelführer, Gruppenführer, Zugführer). 3 Die kleinste taktisch selbständige Einheit ist die Gruppe. 4 Soweit möglich, sind Züge zu bilden. (2) Die taktischen Einheiten sind wie folgt zu besetzen: der Trupp mit dem Truppführer und höchstens zwei Feuerwehrleuten die Staffel mit dem Staffelführer und fünf Feuerwehrleuten die Gruppe mit dem Gruppenführer und acht Feuerwehrleuten der Zug mit dem Zugführer und mindestens 16 Feuerwehrleuten. 4 Stärke (1) 1 Die Stärke einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr richtet sich nach der Größe des von ihr zu schützenden Gebiets und nach den dort vorhandenen Gefahren. 2 Die Geräte sollen mindestens dreifach besetzt sein.

3 Bayerisches Verwaltungsportal: Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuer... Seite 3 von 24 (2) 1 Die Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr ist eine Gruppe in dreifacher Besetzung. 2 In Ausnahmefällen kann die Mindeststärke auf die zweifache Besetzung beschränkt werden. 5 Dienstgrade Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren können folgende Mannschafts und Führungsdienstgrade haben: 1. Mannschaftsdienstgrade Feuerwehranwärter, Feuerwehranwärterin Feuerwehrmann, Feuerwehrfrau Oberfeuerwehrmann, Oberfeuerwehrfrau Hauptfeuerwehrmann, Hauptfeuerwehrfrau 2. Führungsdienstgrade Löschmeister, Löschmeisterin Oberlöschmeister, Oberlöschmeisterin Hauptlöschmeister, Hauptlöschmeisterin Brandmeister, Brandmeisterin Oberbrandmeister, Oberbrandmeisterin Hauptbrandmeister, Hauptbrandmeisterin. 6 (aufgehoben) 7 Ausbildung von besonderen Feuerwehrführungsdienstgraden, Führungskräften und Disponenten Integrierter Leitstellen (1) 1 Für Feuerwehrkommandanten und ihre Stellvertreter wird gemäß Art. 8 Abs. 3 und 5 BayFwG der Lehrgang für die Leiter einer Feuerwehr vorgeschrieben. 2 Je nach Stärke der Feuerwehr sind zusätzlich folgende Lehrgänge erforderlich: 1. bei einer Feuerwehr mit mindestens einem Zug der Lehrgang für Zugführer oder 2. bei einer Feuerwehr mit mindestens zwei Zügen der Lehrgang für Führer von Führungsgruppen oder Verbänden oder 3. in allen übrigen Fällen der Lehrgang für Gruppenführer. (2) Für besondere Führungsdienstgrade (Kreisbrandräte, inspektoren und meister, Stadtbrandräte, inspektoren und meister) wird gemäß Art. 19 Abs. 5 Sätze 1 und 3 BayFwG der Lehrgang für Führer von Führungsgruppen oder Verbänden im Feuerwehrdienst vorgeschrieben. (3) 1 Die Disponenten Integrierter Leitstellen müssen über eine qualifizierte rettungsdienstliche und feuerwehrfachliche Ausbildung verfügen. 2 Sie sollen eine Ausbildung zu Rettungsassistenten und Hauptbrandmeistern haben, mindestens jedoch eine von beiden. 3 Im letzteren Fall ist im jeweils fachfremden Tätigkeitsgebiet eine Ergänzung der Qualifikation durch modular aufgebaute Fortbildungslehrgänge erforderlich. 4 Als Fortbildungslehrgänge sind zugelassen 1. für den Rettungsdienst:

4 Bayerisches Verwaltungsportal: Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuer... Seite 4 von 24 a) die Ausbildung zum Rettungssanitäter bzw. zur Rettungssanitäterin nach der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RSanV) oder das Rettungsdienstmodul I (520 Unterrichtseinheiten) und darauf aufbauend b) das Rettungsdienstmodul II (280 Unterrichtseinheiten) 2. für die feuerwehrfachliche Fortbildung: a) b) die Ausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst nach ZAPOFw oder die Ausbildung zum Gruppenführer einer Freiwilligen Feuerwehr nach FwDV 2 oder das Feuerwehrmodul I (280 Unterrichtseinheiten) und darauf aufbauend das Feuerwehrmodul II (520 Unterrichtseinheiten). 5 Für bisherige Mitarbeiter der Rettungsleitstellen und Feuerwehreinsatzzentralen, die in eine Integrierte Leitstelle übernommen werden, und in begründeten Einzelfällen innerhalb einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung kann eine Ausnahme von der Mindestqualifikation nach Satz 2 zugelassen werden, wenn die Disponenten die Ausbildung zum Rettungssanitäter bzw. zur Rettungssanitäterin nach der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RSanV) oder zum Brandmeister/Oberbrandmeister bzw. zur Brandmeisterin/Oberbrandmeisterin nach ZAPOFw oder zum Gruppenführer bzw. zur Gruppenführerin einer Freiwilligen Feuerwehr nach FwDV 2 sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis in einer Einsatzleitstelle vorweisen können; die Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung, wobei sich die Verpflichtung nach Satz 3 auf das eigene und das fachfremde Tätigkeitsgebiet erstreckt. 6 Die Disponenten Integrierter Leitstellen müssen am Leitstellenlehrgang, den die Staatliche Feuerwehrschule Geretsried durchführt ( 18 Abs. 3), teilgenommen haben. 7 Die Betreiber haben für eine regelmäßige und angemessene Fortbildung der Disponenten zu sorgen. (4) Die erfolgreiche Teilnahme an den in Abs. 1 bis 3 genannten Ausbildungen und Lehrgängen ist von den Teilnehmern nachzuweisen. (5) Einzelheiten über die Zulassungsvoraussetzungen, die Durchführung und das Bestehen der Lehrgänge an den Staatlichen Feuerwehrschulen gibt das Staatsministerium des Innern bekannt. 8 Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr 1 In die Freiwillige Feuerwehr dürfen nur körperlich und geistig geeignete Bewerber mit der für den Feuerwehrdienst erforderlichen Zuverlässigkeit aufgenommen werden. 2 Sie sollen nicht bereits aktives Mitglied beim Technischen Hilfswerk oder einer gemäß Art. 7 Abs. 3 Nr. 5 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisation sein. 3 Als Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr ist im Regelfall nur geeignet, wer im Gemeindegebiet dieser Freiwilligen Feuerwehr wohnt. 9 (aufgehoben) 10 Erstattung von Verdienstausfall (1) 1 Feuerwehrleute, die beruflich selbständig sind, können Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls bis zur Höhe der Stundenvergütung der Stufe 4 der Entgeltgruppe 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) fordern. 2 Für jeden Tag können höchstens zehn Stunden berücksichtigt werden. 3 Angefangene Stunden sind mit dem vollen Stundensatz zu berechnen. (2) Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.

5 Bayerisches Verwaltungsportal: Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuer... Seite 5 von 24 (3) Statt Verdienstausfall können beruflich selbständige Feuerwehrleute nachgewiesene Vertretungskosten bis zur Höhe des Ersatzanspruchs gemäß Absatz 1 geltend machen. 11 Entschädigung des Feuerwehrkommandanten und anderer Feuerwehrdienstleistender * (1) 1 Die Entschädigung der Feuerwehrkommandanten bemisst sich nach den von der Feuerwehr im Einsatzdienst verwendeten Fahrzeugen entsprechend der Anlage 1. 2 Sie beträgt mindestens für jedes Fahrzeug der Gruppe A monatlich 25,00 und für jedes Fahrzeug der Gruppe B monatlich 42,00. * 3 Fahrzeuge, die in der Regel von Angehörigen einer Ständigen Wache besetzt werden, bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt. 4 Die Gemeinden können bestimmen, dass die Entschädigung auch den Verdienstausfall abgilt; in diesem Fall ist sie über die Mindestsätze hinaus angemessen zu erhöhen. 5 Der Verdienstausfall kann jedoch nicht abgegolten werden, wenn er durch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen entsteht, die länger als zwei Tage dauern. (2) In kreisangehörigen Gemeinden erhalten die Kommandanten eine Entschädigung mindestens in Höhe der Mindestsätze nach Abs. 1; bei ihren Stellvertretern treten an die Stelle der Mindestsätze 50 v. H. dieser Beträge. (3) 1 In kreisfreien Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr erhöhen sich für den Stadtbrandrat die Mindestsätze nach Abs. 1 um 35 v.h.; bei seinem Stellvertreter treten an die Stelle der Mindestsätze 60 v. H. dieser Beträge. 2 Für die Feuerwehrkommandanten in kreisfreien Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und ihre Stellvertreter gilt Abs. 2 entsprechend. (4) 1 In kreisfreien Gemeinden mit Berufsfeuerwehr können für den Stadtbrandrat die Mindestsätze nach Abs. 1 unterschritten oder um bis zu 35 v.h. erhöht werden; bei seinem Stellvertreter treten an die Stelle der Mindestsätze Beträge bis zu 60 v. H. der Mindestsätze. 2 Für die Kommandanten in kreisfreien Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und ihre Stellvertreter gilt Abs. 2 entsprechend; die Mindestsätze nach Abs. 1 können unterschritten werden. (5) Für die Teilnahme an Brandwachen und Sicherheitswachen erhalten Feuerwehrleute, wenn nicht der Lohn fortzuzahlen oder Verdienstausfall zu erstatten ist, eine Entschädigung von 12,20 je Stunde. (6) 1 Einheitliche Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz unmittelbar für die Mindestsätze des Absatzes 1, für die auf dieser Grundlage festgesetzten Entschädigungen und für die Entschädigung nach Absatz 4. 2 Centbeträge sind dabei auf volle zehn Cent aufzurunden. 3 Das Staatsministerium des Innern gibt Änderungen der Mindestsätze und der Entschädigung bekannt. (7) Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter erhalten Reisekostenvergütung nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Vorschriften. * Red. Anmerk.: Vgl. zu den aktuellen Entschädigungsbeträgen die jeweiligen Bekanntmachungen des Staatsministeriums des Innern im Allgemeinen Ministerialblatt. * Red. Anmerk.: gem. Änderungsverordnung v , GVBl. S. 530 tritt Satz 2 bereits zum 1. März 2009 in Kraft. 12 Kreisbrandräte (1) 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 19 Abs. 1 BayFwG 1) haben die Kreisbrandräte insbesondere 1. mindestens einmal im Jahr die Kommandanten der Freiwilligen und der Pflichtfeuerwehren sowie die Leiter der Werkfeuerwehren zu einer Ausbildungsveranstaltung einzuberufen,

6 Bayerisches Verwaltungsportal: Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuer... Seite 6 von mindestens alle drei Jahre die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflichtfeuerwehren und die Werkfeuerwehren zu besichtigen, 3. an größeren Feuerwehreinsätzen im Landkreis teilzunehmen, 4. an den Dienstversammlungen der Kreisbrandräte teilzunehmen. 2 In den Fällen der Nummern 2 und 3 können sich die Kreisbrandräte auch durch die Kreisbrandinspektoren oder Kreisbrandmeister vertreten lassen. (2) DieKreisbrandräte und die Kreisbrandinspektoren müssen über geeignete Kraftfahrzeuge und ausreichende Fernmeldeeinrichtungen verfügen können. 1) BayRS 21531I 13 Entschädigung der Kreisbrandräte, der Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister * (1) * 1 Die Entschädigung der Kreisbrandräte, der Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister muss sich in folgendem Rahmen halten: 1. für die Kreisbrandräte monatlich 800,00 bis 1.300,00, 2. für die Kreisbrandinspektoren monatlich 440,00 bis 800,00, 3. für die Kreisbrandmeister monatlich 180,00 bis 310,00. 2 Bei der Festsetzung der Entschädigung ist insbesondere zu berücksichtigen, welchen Umfang die mit dem Amt verbundene Tätigkeit hat und ob und in welcher Höhe Verdienstausfall abgegolten wird. 3 Der Verdienstausfall kann jedoch nicht abgegolten werden, wenn er durch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen entsteht, die länger als zwei Tage dauern. (2) 1 Einheitliche Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz unmittelbar für die Rahmensätze des Absatzes 1 und für die danach festgesetzte Entschädigung. 2 Centbeträge sind dabei auf volle zehn Cent aufzurunden. 3 Das Staatsministerium des Innern gibt Änderungen der Rahmensätze bekannt. (3) 1 Neben der Entschädigung sind in dem für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben erforderlichen Umfang zu erstatten: 1. den Kreisbrandräten und Kreisbrandinspektoren die Auslagen für die Beschaffung und den Unterhalt der Dienstkleidung, für die Bereitstellung eines Dienstraums, für eine Schreibhilfe und für Geschäftsbedürfnisse, 2. den Kreisbrandmeistern die Auslagen für Beschaffung und Unterhalt der Dienstkleidung. 2 Die übrigen Auslagen werden durch die Entschädigung abgegolten. (4) Reisekostenvergütung wird nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Vorschriften gewährt. * Red. Anmerk.: Vgl. zu den aktuellen Entschädigungsbeträgen die jeweiligen Bekanntmachungen des Staatsministeriums des Innern im Allgemeinen Ministerialblatt. * Red. Anmerk.: gem. Änderungsverordnung v , GVBl. S. 530 tritt Satz 1 bereits zum 1. März 2009 in Kraft. 14 Werkfeuerwehr

7 Bayerisches Verwaltungsportal: Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuer... Seite 7 von 24 (1) Maßgebende Erfordernisse im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayFwG 1) sind die Schutzbedürfnisse des Betriebs oder der Einrichtung gegen Brand oder Explosionsgefahren oder gegen sonstige Unglücksfälle im Betrieb oder der Einrichtung, durch die Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet werden könnten. (2) 1 Während der Arbeitszeit des Betriebs oder der Einrichtung muß die Werkfeuerwehr mindestens in Stärke einer Gruppe ständig einsatzbereit sein. 2 Außerhalb der Arbeitszeit richten sich die Stärke und Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr nach den Erfordernissen gemäß Absatz 1; mindestens jedoch muß eine Gruppe kurzfristig alarmiert und eingesetzt werden können. (3) Eine Werkfeuerwehr ist ganz oder teilweise mit hauptberuflichen Kräften zu besetzen, wenn nebenberufliche Kräfte den Erfordernissen des Absatzes 1 nicht genügen. (4) 1 Die Anforderungen an die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Angehörigen einer Werkfeuerwehr richten sich nach den Erfordernissen des Absatzes 1 und zumindest nach den Ausbildungsgrundsätzen für die Freiwilligen Feuerwehren. 2 Hauptberuflich tätige Leiter von Werkfeuerwehren und ihre Stellvertreter sollen mindestens an einem Hauptbrandmeisterlehrgang teilgenommen und die Hauptbrandmeisterprüfung bestanden haben. (5) Eine Werkfeuerwehr muß mindestens mit einem genormten Löschgruppenfahrzeug und vier umluftunabhängigen Atemschutzgeräten ausgerüstet sein, es sei denn, daß auch eine andere Ausrüstung den Erfordernissen des Absatzes 1 genügt. (6) Die Regierung hat bei ihrer Entscheidung über die Verpflichtung, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten (Art. 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BayFwG), nicht nur die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene, sondern auch die der Gemeinde zumutbare Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Feuerwehr zu berücksichtigen. (7) Vor der Anerkennung einer Werkfeuerwehr, der Rücknahme der Anerkennung oder ihres Widerrufs sind in der Regel auch die Kreisverwaltungsbehörde und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu hören. 1) BayRS 21531I 15 Verpflichtung zur Hilfeleistung; Alarmplanung (1) 1 Die gemeindlichen Feuerwehren sind zur Hilfeleistung in einer Entfernung von mehr als 15 km Luftlinie von der Gemeindegrenze nur verpflichtet, wenn sie von der Polizei, einer anderen Feuerwehr, einer Gemeinde, einem Landratsamt oder einer Einrichtung des Rettungsdienstes dazu aufgefordert werden. 2 Zur Hilfeleistung in geringerer Entfernung sind sie auch dann verpflichtet, wenn aus anderen Gründen die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß ihre Hilfe benötigt wird. (2) 1 Für die Aufstellung und Abstimmung von Plänen für die Alarmierung der Feuerwehr sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. 2 Bei der Alarmierungsplanung sind grundsätzlich immer die am schnellsten verfügbaren geeigneten Einsatzmittel, unabhängig von bestehenden Verwaltungsgrenzen, einzuplanen; ausgenommen hiervon ist die gesonderte Alarmierungsplanung im Rahmen von Katastrophenschutzsonderplänen; Einzelheiten regelt die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern zur Alarmierung im Rettungsdienst, Brand und Katastrophenschutz (Alarmierungsbekanntmachung ABek) vom 12. Dezember 2005 (AllMBl S. 540). 16 Einsatzleitung in besonderen Fällen (1) 1 Befinden sich im Fall des Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayFwG weder der Kommandant noch sein Stellvertreter am Schadensort, übernimmt der Einheitsführer (Gruppenführer / Zugführer) der zuerst

8 Bayerisches Verwaltungsportal: Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuer... Seite 8 von 24 eintreffenden taktischen Einheit einer Feuerwehr aus dem Gemeindegebiet des Schadensorts die Einsatzleitung. 2 Ein später hinzukommender Einheitsführer gleicher Funktion unterstellt sich dem zuerst eingetroffenen Einheitsführer. 3 Ein höherer taktischer Einheitsführer (Zugführer / Verbandsführer) übernimmt die Einsatzleitung, auch wenn dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt an der Einsatzstelle eintrifft. (2) 1 Erstreckt sich ein besonders brandgefährdetes Objekt über das Gebiet mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, kann die Regierung die Einsatzleitung allgemein abweichend von Art. 18 BayFwG regeln. 2 Das gilt auch für Objekte, zu deren Schutz die Mehrzahl der nach der Alarmplanung vorgesehenen technischen Einsatzmittel von einer Feuerwehr einer benachbarten kreisfreien Gemeinde oder aus einem benachbarten Landkreis gestellt wird. (3) Befindet sich die Schadensstelle auf Liegenschaften bundeseigener Verwaltung, kann die Kreisverwaltungsbehörde die Einsatzleitung einem Bediensteten des Bundes übertragen, soweit nicht der Bund dort ohnehin schon die Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz ausübt. (4) 1 In Bergbaubetrieben nimmt die nach dem Bundesberggesetz 3) verantwortliche Person die Einsatzleitung wahr, sofern das Bergamt im Einzelfall nichts anderes anordnet. 2 Das Bergamt kann die Einsatzleitung auch selbst übernehmen. (5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist diejenige Person zur Beratung des Einsatzleiters beizuziehen, der außerhalb der dort genannten Liegenschaften oder Betriebe die Leitung der eingesetzten Feuerwehren zustünde. (6) Bei Einsätzen in Waldgebieten legt der Einsatzleiter die Schwerpunkte der Abwehrmaßnahmen im Benehmen mit der Forstbehörde fest. (7) 1 Bei mehreren zeitgleich ablaufenden Feuerwehreinsätzen zur Bewältigung eines oder mehrerer Ereignisse im Zuständigkeitsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde können besondere Führungsdienstgrade die Koordinierung der Einsätze im Bereich der Kreisverwaltungsbehörde übernehmen. 2 Das persönliche Eintreffen an einer Einsatzstelle ist dazu nicht erforderlich. 3 Die besonderen Führungsdienstgrade haben in diesem Fall gegenüber den Einsatzleitern an den einzelnen Einsatzstellen und gegenüber einer eingerichteten Kreiseinsatzzentrale im Rahmen dieser Koordinierung Weisungsbefugnis. 3) BGBl. FN Einsatzbericht 1 Der Kommandant der für den Einsatzort zuständigen Feuerwehr oder, wenn dieser beim Einsatz nicht anwesend war, der Einsatzleiter fertigt bei Bränden und technischen Hilfeleistungen einen Bericht über den Einsatz der Feuerwehren. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Leiter von Werkfeuerwehren. 18 Landesfeuerwehrschulen (1) 1 Der Staat unterhält Landesfeuerwehrschulen in Geretsried, in Lappersdorf bei Regensburg und in Würzburg. 2 Sie führen die Bezeichnungen "Staatliche Feuerwehrschule Geretsried", "Staatliche Feuerwehrschule Regensburg" und "Staatliche Feuerwehrschule Würzburg". 3 Die Feuerwehrschulen sind dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet. (2) Die Landesfeuerwehrschulen haben insbesondere Feuerwehrdienstleistende der Freiwilligen Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Werkfeuerwehren sowie besondere Führungsdienstgrade im Brandschutz und im technischen Hilfsdienst auszubilden, soweit eine Ausbildung am Standort nicht möglich ist oder nicht ausreicht.

9 Bayerisches Verwaltungsportal: Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuer... Seite 9 von 24 (3) 1 Die Ausbildung zu Disponenten einer Integrierten Leitstelle in Bayern (Disponentenlehrgang) wird von der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried durchgeführt. 2 Der Disponentenlehrgang umfasst eine Mindestdauer von 280 Unterrichtseinheiten. 3 Er umfasst die Themenfelder Rechtsgrundlagen, Organisation, Dienstbetrieb, Kommunikation, Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Organisationen, Technik und Taktik und besteht aus 1. einer theoretischen Ausbildung und schriftlichen Leistungsnachweisen jeweils am Ende einer Lehrgangswoche, 2. einer praktischen Anleitung in der Lehrleitstelle der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried und 3. einer Abschlussprüfung. 4 Das Staatsministerium des Innern gibt den genauen Stoffverteilungsplan für den Disponentenlehrgang bekannt. (4) 1 Die Abschlussprüfung ( 18 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3) ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus vier Mitgliedern besteht. 2 Den Vorsitz führt der Leiter bzw. die Leiterin der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried oder deren Vertreter im Amt. 3 Weitere Mitglieder sind ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Staatsministeriums des Innern oder der Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, der Leiter bzw. die Leiterin oder ein Schichtführer bzw. eine Schichtführerin einer Integrierten Leitstelle in Bayern oder ein fachlich geeigneter sonstiger Vertreter des Betreibers und ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried. (5) 1 Zur Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer den in 18 Abs. 3 genannten Lehrgang abgeleistet hat, die in 7 Abs. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt und in den schriftlichen Leistungsnachweisen nach 18 Satz 3 Nr. 1 im Mittel ein ausreichendes Ergebnis nach dem Bewertungsschema in Anlage 4 zu dieser Verordnung erzielt hat. 2 Die Abschlussprüfung steht am Ende des Disponentenlehrgangs. 3 Sie besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Leistungsnachweis. 4 Bewerber haben in allen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass sie die fachliche Eignung für die Tätigkeit als Disponent einer Integrierten Leitstelle besitzen. (6) 1 Über das Bestehen der Abschlussprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das eine Beurteilung der einzelnen Prüfungsteile und eine Gesamtbeurteilung enthält. 2 Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. 19 Kennzeichnung der Dienstkleidungsträger der Feuerwehren (1) Die Dienstkleidungsträger der Berufsfeuerwehren tragen die in der Anlage 2 beschriebenen und abgebildeten Kennzeichen. (2) 1 Die Dienstkleidungsträger der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren tragen die in der Anlage 3 beschriebenen und abgebildeten Kennzeichen. 2 Hauptberufliche Kräfte Freiwilliger Feuerwehren gemäß Art. 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 BayFwG, die eine beamtenrechtlich vorgesehene Laufbahnprüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die ihrem Amt und ihrer Funktion entsprechenden Kennzeichen gemäß Anlage 2 zu tragen. (3) 1 Angehörige von Werkfeuerwehren dürfen die Kennzeichen gemäß Anlage 3 tragen. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Bei der Ausübung einer Verbandstätigkeit können Kennzeichen getragen werden, die auf die besondere Funktion innerhalb des Verbandes hinweisen. 20

10 Seite 10 von 24 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft 5). (2) (gegenstandslos) 5) Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 29. Dezember 1981 (GVBl S. 26) Anlage 1 Von den im Einsatzdienst verwendeten Fahrzeugen werden eingereiht: In die Gruppe A: Kommandowagen KdoW, Einsatzleitwagen ELW1, FirstResponderFahrzeug, Löschfahrzeuge (z. B. Tragkraftspritzenfahrzeuge) mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu kg, Gerätewagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu kg, VersorgungsLastkraftwagen, Mehrzweckfahrzeuge für den Mannschafts und Gerätetransport, Wechselladerfahrzeuge nach DIN 14505, Abrollbehälter, sofern sie nicht zur Gruppe B gehören, sämtliche Anhänger der Feuerwehr, soweit sie nicht zur Gruppe B gehören. In die Gruppe B: Einsatzleitwagen ELW2, Löschfahrzeuge (z.b. Hilfeleistungslöschgruppen, Löschgruppen, Tanklöschfahrzeuge) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als kg, Sonderlöschfahrzeuge, Hubrettungsfahrzeuge (z. B. Drehleiter), Rüstwagen, Gerätewagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als kg, Schlauchwagen, Kranwagen, Abrollbehälter (AB) nach DIN 14505: AB Atem/Strahlenschutz AB Einsatzleitung AB Gefahrgut AB Schlauch AB Rüst AB Sonderlöschmittel, Ölschadenfahrzeuge und anhänger, Bootsanhänger mit Katastrophenschutzbooten oder vergleichbaren sonstigen Booten. Anlage 2 (zu 19 Abs. 1)

11 Seite 11 von 24 Kennzeichnung der Dienstkleidungsträger der Berufsfeuerwehren 1. Ärmelabzeichen (Bild 1) Schwarzes oder dunkelblaues Stoffabzeichen mit eingearbeitetem Stadtwappen, gold oder silberbestickt oder eingewebt. Sämtliche Dienstkleidungsträger. Linker Oberärmel von Diensthemd, Dienstrock, Dienstmantel und Schutzjacke oder mantel; 130 mm unterhalb der Armkugel. Mit Zustimmung der zuständigen Bundesbehörde kann das Bundeswappen oder ein ähnliches Emblem als zusätzliches Ärmelabzeichen an gleicher Stelle am rechten Oberärmel getragen werden. 2. Mützenabzeichen (Bild 2) Stadtwappen als Metallschild. Sämtliche Dienstkleidungsträger. An der Schirmmütze in der Mitte des Oberteils, an der Bergmütze im oberen Teil des Mützenbundes. 3. Mützenkokarde Gestanzte Metallrosette in Einheitsgröße, Farbe weißblau. Sämtliche Dienstkleidungsträger. In der Mitte des Mützenbundes der Schirmmütze. 4. Mützenriemen Lackleder, 14 mm breit, verstellbar; Fabe einschließlich der Befestigungsknöpfe (Ø 12 mm) schwarz, glänzend. Laufbahngruppe des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes; Vorbereitungsdienst aller Laufbahnen. Am Mützenbund der Schirmmütze. 5. Mützenschnur Ausführung und Metallkordel, 5 mm dick, 2fach, verstellbar; Farbe einschließlich der Mützenknöpfe nach DIN silber, matt, rot durchwirkt, für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst mit Hauptbrandmeisterprüfung

12 Seite 12 von 24 silber, matt, für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, gold, matt, für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst. Am Mützenbund der Schirmmütze. 6. Deckelbiese der Bergmütze Ausführung und Metallgespinst in die Naht zwischen Mützenbund und Mützendeckel eingearbeitet; Farbe silber, matt, für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, gold, matt, für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst. 7. Dienstgradabzeichen (Bild 3) Schwarzes Stoffabzeichen mit roten, silber oder goldfarbenen Balken, Größe 8 x 60 mm Träger Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes: Brandmeister Oberbrandmeister Hauptbrandmeister (ohne Prüfung, Rettungsassistent) Hauptbrandmeister (mit Hauptbrandmeisterprüfung) Hauptbrandmeister mit Zulage (mit Hauptbrandmeisterprüfung) Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes: Brandinspektor Brandoberinspektor Brandamtmann Brandamtsrat Brandoberamtsrat Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes: Brandrat Brandoberrat Branddirektor Leitender Branddirektor Oberbranddirektor der Landeshauptstadt München Beamte im Vorbereitungsdienst: Brandoberinspektoranwärter Brandreferendar Balken 1 x rot 2 x rot 3 x rot 3 x rot mit silbernem Rand 4 x rot mit silbernem Rand 1 x silber 2 x silber 3 x silber 4 x silber 5 x silber 1 x gold 2 x gold 3 x gold 4 x gold 5 x gold 1 x silber, schwarz durchwirkt 1 x gold, schwarz durchwirkt Linker Oberärmel von Dienstrock, Dienstmantel, Schutzjacke oder mantel; Ansatzpunkt 100 mm über Ärmelabschluß. 8. Funktionsabzeichen 8.1 Funktionsabzeichen am Helm Feste Funktionsabzeichen (Bild 4) (Kennzeichnung organisatorischer Funktionen)

13 Seite 13 von witterungsbeständige, geschlossene Klebebänder, 20 mm breit, Farbe rot, reflektierend. Leiter der Berufsfeuerwehr. Unteres Band auf Reflexstreifen, zweites Band 10 mm darüber. Veränderliche Funktionsabzeichen (Kennzeichen taktischer Funktionen) Witterungsbeständiges, geschlossenes Gummiband, Breite 10 mm (schmal) oder 20 mm (breit); Farbe schwarz oder rot. Fahrzeugführer als Führer einer Gruppe *) Zugführer Einsatzleitdienst Bestimmung der Träger in der Dienstordnung des Standortes, z.b. Inspektionsdienst Direktionsdienst 1 Band (schmal, schwarz) 1 Band (breit, schwarz) 1 Band (schmal, rot) 1 Band (breit, rot) Diese Abzeichen sind nur während der Ausübung der jeweiligen Funktion zu tragen. In Höhe des Reflexstreifens; der Reflexstreifen darf dabei ganz oder teilweise verdeckt werden. 8.2 Funktionsabzeichen auf dem Rücken der Jacke/Überjacke (Ergänzende Kennzeichnung organisatorischer und taktischer Funktionen) Auf der Jacke/Überjacke zu befestigendes Band (z.b. Klettband) mit weißer Schrift auf rotem Grund und weißer Umrandung auch reflektierend zur Funktionskennzeichnung (z.b. Einsatzleiter); Buchstabenhöhe 40 mm. Die Rückenaufschrift kann ergänzend zu den Funktionsabzeichen am Helm getragen werden, ist aber nur während der Ausübung der entsprechenden Funktion zu tragen. 9. Knöpfe der Dienstkleidung Ausführung und Knöpfe nach DIN 14941; Farbe gold, matt, für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst, silber, matt, für alle anderen Dienstkleidungsträger. *) Fahrzeugführer als Führer einer Staffel oder eines Trupps werden nicht gesondert gekennzeichnet. (Bild 1) Ärmelabzeichen und Mützenabzeichen der Dienstkleidungsträger der Berufsfeuerwehren

14 Seite 14 von 24 Ärmelabzeichen (Bild 2) Mützenabzeichen Dienstgradabzeichen der Dienstkleidungsträger der Berufsfeuerwehren (Bild 3) Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst: Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst:

15 Seite 15 von 24 Höherer feuerwehrtechnischer Dienst: (Bild 4) Festes Funktionsabzeichen am Helm der Leiter einer Berufsfeuerwehr Anlage 3 (zu 20 Abs. 2) Kennzeichnung der Dienstkleidungsträger der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren 1. Ärmelabzeichen (Bild 5)

16 Seite 16 von 24 Rotes Stoffabzeichen, heraldische Form, silberweiß bestickt oder eingewebt, kleines Staatswappen. An die Stelle des kleinen Staatswappens kann das Gemeindewappen treten oder bei Ortsfeuerwehren mit Zustimmung der Gemeinde das Wappen des Gemeindeteils, der früher eine eigene Gemeinde mit eigenem Wappen war. Das Ärmelabzeichen enthält die Bezeichnung der gemeindlichen Feuerwehr. Die Kreisbrandräte, die Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister führen an Stelle des Ortsoder Gemeindenamens den Namen des Landkreises nach der Verordnung zur Bestimmung der Namen der Landkreise und der Sitze der Kreisverwaltungen (BayRS I). An die Stelle des kleinen Staatswappens kann das Landkreiswappen treten. Der Orts, Gemeinde oder Landkreisname wird ohne Schriftband eingestickt oder eingewebt. Sämtliche Dienstkleidungsträger. Linker Oberärmel von Diensthemd, Dienstrock, Dienstmantel, Schutzanzug und Überjacke, 130 mm unterhalb der Armkugel. Mit Zustimmung der zuständigen Bundesbehörde kann das Bundeswappen oder ein ähnliches Emblem als zusätzliches Ärmelabzeichen an gleicher Stelle am rechten Oberärmel getragen werden. 2. Kragen und Mützenabzeichen (Bild 6) Ausführung und Feuerwehrwappen als Metallschild mit der Darstellung des Feuerwehrsymbols; Farbe altsilber, matt, für Feuerwehranwärter bis Hauptlöschmeister silber, matt, für Brandmeister bis Hauptbrandmeister, Technische Fachberater Feuerwehr, Feuerwehrärzte und sonstige besondere Funktionsträger (vgl. Nr ), Kommandanten, Kreis und Stadtbrandmeister, gold, matt,für Kreis und Stadtbrandinspektoren sowie für Kreis und Stadtbrandräte Als Kragenabzeichen beiderseitig über den Kragenecken von Dienstrock, als Mützenabzeichen bei Schirmmützen in der Mitte des Oberteils, bei Bergmützen im oberen Teil des Mützenbundes. 3. Mützenkokarde Gestanzte Metallrosette in Einheitsgröße, Farbe weißblau. Sämtliche Dienstkleidungsträger. In der Mitte des Mützenbundes der Schirmmütze. 4. Mützenriemen

17 Seite 17 von 24 Lackleder, 14 mm breit, verstellbar, Farbe einschließlich der Befestigungsknöpfe (Ø 12 mm) schwarz, glänzend. Feuerwehranwärter bis Hauptlöschmeister. Am Mützenbund der Schirmmütze. 5. Mützenschnur Ausführung und Metallkordel, 6 mm dick, 2fach, verstellbar, Farbe einschließlich der Mützenknöpfe nach DIN silber, matt, für Brandmeister bis Hauptbrandmeister Technische Fachberater Feuerwehr, Feuerwehrärzte und sonstige besondere Funktionsträger (vgl. Nr ), Kommandanten, Kreis und Stadtbrandmeister, gold, matt, für Kreis und Stadtbrandräte sowie Kreis und Stadtbrandinspektoren. Am Mützenbund der Schirmmütze. 6. Deckelbiese der Bergmütze Ausführung und Metallgespinst, in die Naht zwischen Mützenbund und Mützendeckel eingearbeitet; Farbe silber, matt, für Brandmeister bis Hauptbrandmeister, Technische Fachberater Feuerwehr, Feuerwehrärzte und sonstige besondere Funktionsträger (vgl. Nr ), Kommandanten, Kreis und Stadtbrandmeister, gold, matt, für Kreis und Stadtbrandräte sowie Kreis und Stadtbrandinspektoren. 7. Dienstgradabzeichen (Bild 7) Schwarzes Stoffabzeichen mit roter Umrandung und roten oder silberfarbenen Balken, Größen 5 x 30 mm (schmal) und 8 x 30 mm (breit). Träger Feuerwehrmann, Feuerwehrfrau Oberfeuerwehrmann, Oberfeuerwehrfrau Hauptfeuerwehrmann, Hauptfeuerwehrfrau Löschmeister, Löschmeisterin Oberlöschmeister, Oberlöschmeisterin Hauptlöschmeister, Hauptlöschmeisterin Brandmeister, Brandmeisterin Balken 1 x rot schmal 2 x rot schmal 3 x rot schmal 2 x rot schmal 1 x silber schmal 1 x rot schmal 2 x silber schmal 3 x silber schmal 2 x silber schmal 1 x silber breit

18 Seite 18 von 24 Oberbrandmeister, Oberbrandmeisterin Hauptbrandmeister, Hauptbrandmeisterin 1 x silber schmal 2 x silber breit 3 x silber breit Linker Oberärmel von Dienstrock und Dienstmantel, Ansatzpunkt 100 mm über Ärmelabschluß. 8. Funktionsabzeichen 8.1 Funktionsabzeichen am Ärmel Führungskräfte (Bild 8) Schwarzes Stoffabzeichen mit roter oder goldfarbener Umrandung und goldfarbenen Balken, Größen 5 x 30 mm (schmal) und 8 x 30 mm (breit). Träger Umrandung Balken Kommandant rot 1 x gold schmal Kreis und Stadtbrandmeister rot 2 x gold schmal Kreis und gold 3 x gold breit Stadtbrandinspektor Kreis und Stadtbrandrat gold 4 x gold breit Linker Oberärmel von Dienstrock und Dienstmantel, Ansatzpunkt 100 mm über Ärmelabschluß. Nur Kommandanten in kreisangehörigen Gemeinden tragen über dem Dienstgradabzeichen zusätzlich das Funktionsabzeichen. Bei den übrigen Trägern von Funktionsabzeichen entfällt das Dienstgradabzeichen Spezialkräfte (Bild 9) Schwarzes Stoffabzeichen in der Form eines gleichschenkeligen, auf der Grundlinie stehenden Dreiecks; Symbol (bei Ärzten), Umgrenzungslinien und Schrift silber gestickt oder eingewebt. Technische Fachberater Feuerwehr und Feuerwehrärzte weitere Spezialkräfte und besondere Funktionsträger mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. Linker Oberärmel von Dienstrock und Dienstmantel, Ansatzpunkt 100 mm über Ärmelabschluß, gegebenenfalls oberhalb von schon vorhandenen anderen Abzeichen. 8.2 Funktionsabzeichen am Helm Feste Funktionsabzeichen (Bild 10) (Kennzeichnung organisatorischer Funktionen) Wasserbeständige Klebestreifen als Balken, Größe 9 x 40 mm, Farbe rot. Kommandant Kreis und Stadtbrandmeister Kreis und Stadtbrandinspektor Kreis und Stadtbrandrat 1 Balken 2 Balken 3 Balken 4 Balken Auf der Vorderseite des Helms, senkrecht in der Mitte 2 mm über dem

19 Seite 19 von Reflexstreifen; Abstand der Balken voneinander je 3 mm. Veränderliche Funktionsabzeichen (Kennzeichnung taktischer Funktionen) Witterungsbeständiges, geschlossenes Gummiband, Breite 10 mm (schmal) oder 20 mm (breit); Farbe schwarz oder rot. Fahrzeugführer als Führer einer Gruppe *) Zugführer Abschnittsleiter Einsatzleiter 1 Band (schmal, schwarz) 1 Band (breit, schwarz) 1 Band (schmal, rot) 1 Band (breit, rot) Diese Abzeichen sind nur während der Ausübung der jeweiligen Funktion zu führen. In Höhe des Reflexstreifens; der Reflexstreifen darf dabei ganz oder teilweise verdeckt werden. 8.3 Funktionsabzeichen auf dem Rücken der Jacke/ Überjacke (Ergänzende Kennzeichnung organisatorischer und taktischer Funktionen) Auf der Jacke/Überjacke zu befestigendes Band (z.b. Klettband) mit weißer Schrift auf rotem Grund und weißer Umrandung auch reflektierend zur Funktionskennzeichnung (z.b. Einsatzleiter); Buchstabenhöhe 40 mm. Die Rückenaufschrift kann ergänzend zu den Funktionsabzeichen am Helm getragen werden, ist aber nur während der Ausübung der entsprechenden Funktion zu tragen. 9. Dienstaltersabzeichen (Bild 11) Stoffabzeichen, Farbe gold oder silber, matt, auf schwarzem Grund. Sämtliche Dienstkleidungsträger mit vollendeter 10, 20, 30 oder 40jähriger Dienstzeit. Rechter Oberärmel von Dienstrock und Dienstmantel; Ansatzpunkt 100 mm über Ärmelabschluß. 10. Knöpfe der Dienstkleidung Ausführung und Knöpfe nach DIN 14941; Farbe gold, matt, für Kreis und Stadtbrandräte sowie Kreis und Stadtbrandinspektoren, silber, matt, für alle anderen Dienstkleidungsträger. Für die Knöpfe am Bund der Bergmütze gelten die gleichen Farben. *) Fahrzeugführer als Führer einer Staffel oder eines Trupps werden nicht gesondert gekennzeichnet. (Bild 5) Ärmelabzeichen, Kragen und Mützenabzeichen der Dienstkleidungsträger der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren

20 Seite 20 von 24 (Bild 6) Dienstgrad und Funktionsabzeichen der Dienstkleidungsträger der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Bild 7) Dienstgradabzeichen (Bild 8) Funktionsabzeichen am Ärmel Führungskräfte

21 Seite 21 von 24 (Bild 9) Funktionsabzeichen für Spezialkräfte können mit der weiblichen Funktionsbezeichnung getragen werden. Funktionsabzeichen am Ärmel Spezialkraft Technischer Fachberater Feuerwehr Feuerwehrarzt (Bild 10) Feste Funktionsabzeichen am Helm eines Kreis bzw. Stadtbrandmeisters

22 Seite 22 von 24 Dienstaltersabzeichen der Dienstkleidungsträger der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Bild 11) 10jährige Dienstzeit 20jährige Dienstzeit 30jährige Dienstzeit 40jährige Dienstzeit Anlage 4

23 Seite 23 von 24 Lehrgang Disponent Integrierte Leitstelle Teil I Bewertung Bewertung Die Gesamtnote am Ende des Lehrgangs setzt sich wie folgt zusammen: Zeitpunkt 1. Leistungsnachweis Am Ende der ersten Lehrgangswoche schriftlich 2. Leistungsnachweis Am Ende der zweiten Lehrgangswoche schriftlich 3. Leistungsnachweis Am Ende der dritten Lehrgangswoche schriftlich 4. Leistungsnachweis Am Ende der vierten Lehrgangwoche schriftlich 5. Leistungsnachweis Am Ende der fünften Lehrgangswoche schriftlich 6. Leistungsnachweis Am Ende der sechsten Lehrgangswoche schriftlich 7. Abschlussprüfung Am Ende der siebten Lehrgangswoche Schriftlicher, praktischer und mündlicher Leistungsnachweis Anteil an der Gesamtnote 1/3 2/3 Jeder der ersten sechs schriftlichen Leistungsnachweise wird mit einer Teilnote bewertet. Aus diesen sechs Teilnoten wird als arithmetisches Mittel die Eingangsnote gebildet. Die Eingangsnote entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung und stellt 1/3 der Gesamtnote dar. Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist nicht möglich, wenn die Eingangsnote schlechter als 4,5 ist. Die Abschlussprüfung (und damit der Lehrgang) ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens die Note 4,5 erzielt wurde. Die Note der Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel aus dem schriftlichen, dem praktischen und dem mündlichen Leistungsnachweis. Sie stellt 2/3 der Gesamtnote dar. Die Teilnehmer erhalten eine Lehrgangsbescheinigung über die Teilnahme am bzw. das Bestehen des Leitstellenlehrgangs Teil I. Als Anlage zu dieser Lehrgangsbescheinigung erhalten sie ein Zeugnis mit den Ergebnissen der Leistungsnachweise und der Gesamtnote. Die Bewertung aller erbrachten Leistungsnachweise erfolgt immer nach folgendem Schema: % eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung % eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung % eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung Note 1 Note 2 Note 3 sehr gut gut befriedigend

24 Seite 24 von % eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht % eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung 29 0 % eine völlig unbrauchbare Leistung Note 4 Note 5 Note 6 ausreichend mangelhaft ungenügend Wiederholung Die Abschlussprüfung kann bei Nichtbestehen innerhalb eines Jahres nach Lehrgangsende auf Antrag maximal einmal vollständig wiederholt werden. Nach Ablauf eines Jahres muss der gesamte Lehrgang wiederholt werden. Rücktritt und Versäumnis In den Fällen, in denen Teilnehmer a) von einem Leistungsnachweis zurücktreten, b) c) d) einen Leistungsnachweis versäumen, einen schriftlichen Leistungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig abgeben oder einen Leistungsnachweis unterbrechen, gilt der Leistungsnachweis als abgelegt und wird mit der Note 6,,ungenügend bewertet. Dies gilt nicht, wenn der Rücktritt, das Versäumnis, die unterlassene oder nicht rechtzeitige Abgabe oder die Unterbrechung des Leistungsnachweises aus Gründen erfolgen, die von den Teilnehmern nicht zu vertreten sind; die Gründe sind dem Leiter bzw. der Leiterin der Prüfungskommission unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Tritt einer der unter a) bis d) aufgeführten Fälle in den ersten vier Lehrgangswochen ein, ist der gesamte Lehrgang zu wiederholen; wurden bereits vier Wochen des Lehrgangs absolviert, so sind an Stelle der nicht geleisteten Leistungsnachweise innerhalb einer vom Leiter bzw. der Leiterin der Prüfungskommission zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Leistungsnachweise zu erbringen. Täuschungsversuch Die Prüfungskommission kann für Teilnehmer, die einen Täuschungsversuch begehen oder die ordnungsgemäße Durchführung des Leistungsnachweises in erheblichem Maße stören, den entsprechenden Leistungsnachweis mit der Note 6,,ungenügend bewerten. Die Entscheidung ist bis zum Abschluss aller Leistungsnachweise zulässig. Dokumentation Über die Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse und eventuelle Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Impressum Kontakt Bayern.de Biene Award Bayerische Staatskanzlei

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