NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 069, Datum

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 069, Datum"

Transkript

1 Reform des Insolvenzanfechtungsrechts: Bundesregierung legt Referentenentwurf vor Verfasser Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Herkulesstr. 32, Essen, Telefon , Rechtsanwältin Anne Schröer, MBA, Legal Counsel Hexion GmbH, Telefon , Klassifizierung Gesetzgebung; Insolvenzrecht; Anfechtungsrecht Stichworte Insolvenzrecht; Insolvenzanfechtung; Gläubigeranfechtung; Gläubigergleichbehandlung Abstrakt Die Große Koalition (vgl. Schmittmann/Schröer, Der Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode Was sind die Neuigkeiten zum Insolvenz- und Gesellschaftsrecht?, FOM Newsbox Nr. 52 vom 13. Dezember 2013) hat im Koalitionsvertrag Deutschlands Zukunft gestalten vom 27. November 2013 eine Reihe von gesellschafts- und steuerrechtlichen Aspekten vorgesehen. Der nachfolgende Beitrag stellt den aktuellen Stand der bereits im Koalitionsvertrag angelegten Reform des Insolvenzanfechtungsrechts dar. I. Einführung Das Insolvenzanfechtungsrecht, 129 ff. InsO, gilt dem Ziel der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung im Sinne von 1 Satz 1 InsO. Die Gläubigergleichbehandlung gilt als magna carta" des Insolvenzrechts (so Huber, ZInsO 2013, 1049, 1054). Das Insolvenzanfechtungsrecht ist nach Auffassung des Richters am Bundesgerichtshof Gehrlein (NZI 2014, 481, 487) zur Erhaltung eines funktionsfähigen Insolvenzverfahrens unabdingbar und gilt als Kernstück der Gläubigergleichbehandlung (so Bork, ZIP 2014, 797 ff.). 069/2015 Reform des Insolvenzanfechtungsrechts: Bundesregierung legt Referentenentwurf vor Seite 1

2 Der insolvenzrechtliche Gewähranspruch aus 143 InsO kann erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Er dient in vielen Fällen der Deckung der Verfahrenskosten, so dass er einen wichtigen Baustein im System der Gläubigerbefriedigung bildet. Vergleichbare Tatbestände können außerhalb des Insolvenzverfahrens im Wege der Einzelgläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die geringe praktische Bedeutung des Anfechtungsgesetzes bleibt dieses hier außer Betracht. II. Sachstand Die Große Koalition hatte sich auf die Fahne geschrieben, das Insolvenzanfechtungsrecht im Interesse der Planungssicherheit des Geschäftsverkehrs sowie des Vertrauens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ausgezahlte Löhne auf den Prüfstand zu stellen (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode Deutschlands Zukunft gestalten vom 27. November 2013, S. 25). Im Herbst 2014 zirkulierte in Fachkreisen ein Eckpunktpapier des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für eine Reform des Anfechtungsrechts vom 10. September 2014, das aber seitens des Ministeriums zu keinem Zeitpunkt für die Öffentlichkeit freigegeben worden ist und lediglich der internen Beratung und Unterrichtung dienen sollte. Nunmehr liegt ein Referentenentwurf des BMJV für ein Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 16. März 2015 vor (veröffentlicht in ZIP, Beilage zu Heft 12/2015, S. 1 ff.). III. Regierungsentwurf vom 16. März 2015 Zunächst wird die Zielsetzung der geplanten Änderungen dargestellt, bevor diese im Einzelnen erläutert werden. 1. Zielsetzung des Gesetzentwurfs Das BMJV verfolgt mit dem Referentenentwurf das Ziel, den Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Rechtsunsicherheiten zu entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgehen. Zudem sollen die unter dem geltenden Recht gewährten Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung punktuell neu justiert werden, um übermäßige Belastungen des Rechtsverkehrs und von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden. Hintergrund des Gesetzentwurfs ist offenbar die Intervention verschiedener Wirtschaftsverbände, die gerügt haben, dass in der Vergangenheit durch Insolvenzverwalter in immer stärkerem Umfang insolvenzrechtliche Rückgewähransprüche geltend gemacht worden seien. Zudem soll es in der Vergangenheit in erheblichem Maße zur Geltendmachung insolvenzanfechtungsrechtlicher Rückgewähransprüche gegen Arbeitnehmer gekommen sein. 069/2015 Reform des Insolvenzanfechtungsrechts: Bundesregierung legt Referentenentwurf vor Seite 2

3 2. Deckungsanfechtung, 130, 131 InsO Die 130, 131 InsO regeln die Möglichkeit der Sicherung von sog. Deckungen (Sicherungen und Befriedigungen). In erleichtertem Maße sind sog. inkongruente Deckungen anfechtbar. Nach der Rechtsprechung des BGH stellen sich Befriedigungen im Wege der Zwangsvollstreckung als inkongruente Deckung dar (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 IX ZR 190/03, ZInsO 2004, 859, 860; BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 IX ZR 215/02, ZIP 2003, 1900, 1902; Bograkos/Kirstein in: Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung, 2. Aufl., Köln, 2013, 131 Rn. 18). Der Referentenentwurf sieht vor, dass eine Rechtshandlung nicht allein deshalb anfechtbar ist, weil der Gläubiger die Sicherung oder Befriedigung durch Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines in einem gerichtlichen Verfahren erlangten vollstreckbaren Titels erwirkt hat. In der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass aufgrund des gerichtlichen Titels dem vollstreckenden Gläubiger eine schützenswerte Vertrauensgrundlage verschafft worden ist. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung von Vollstreckungstiteln wirft Bedenken auf. Zu begrüßen ist zwar, dass die erleichterte Anfechtung wegen inkongruenter Deckung gegen Sozialversicherungsträger und Finanzverwaltung weiterhin bestehen bleibt, da diese sich ihre Vollstreckungstitel selbst schaffen. Nicht nachvollziehbar ist aber die nunmehr eintretende Differenzierung hinsichtlich anderer Gläubiger. So lassen sich regelmäßig Kreditinstitute bei der Vergabe von Darlehen bereits im Rahmen der Bestellung von Grundpfandrechten wie Grundschulden zugleich ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis des Darlehensnehmers erteilen. Sofern aus diesem vollstreckt wird, bleibt es bei einer erleichterten Anfechtungsmöglichkeit. Ob dies tatsächlich vom Gesetzgeber so gewollt war, bleibt der weiteren Beratung des Gesetzentwurfs anheimgestellt. 3. Vorsatzanfechtung, 133 InsO In der Vergangenheit war insbesondere die Vorsatzanfechtung gemäß 133 InsO in die Kritik geraten, da der Zeitraum, in dem rückwirkend Rechtshandlungen des Schuldners durch die Insolvenzanfechtung neutralisiert werden konnten, zehn Jahre beträgt. Zunächst sieht der Gesetzentwurf vor, dass eine Verkürzung der Anfechtungsfrist von zehn Jahren auf vier Jahre erfolgt. Darüber hinaus sollen lediglich noch unangemessene Benachteiligungen der Vorsatzanfechtung unterliegen. Eine unangemessene Benachteiligung soll nicht vorliegen, wenn für eine Leistung des Schuldners unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, die zur Fortführung seines Unternehmens oder zur Sicherung seines Lebensbedarfs erforderlich ist ( 133 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 InsO) oder die Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuchs ist ( 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO). 069/2015 Reform des Insolvenzanfechtungsrechts: Bundesregierung legt Referentenentwurf vor Seite 3

4 Eine Vorsatzanfechtung setzt darüber hinaus die Kenntnis des Gläubigers von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraus. Nunmehr soll die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Vorsatz des Schuldners nicht allein daraus abgeleitet werden können, dass der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung nach 802 b Abs. 1 Satz 1 ZPO abgeschlossen hat ( 133 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 InsO) oder der Schuldner beim anderen Teil im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs um eine Zahlungserleichterung nachgesucht hat ( 133 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InsO). Die Vorsatzanfechtung wird durch die geplante Neuregelung noch komplizierter als bereits bisher. Darüber hinaus treten weitere Unsicherheiten ein, die durch unbestimmte Rechtsbegriffe wie unangemessene Benachteiligung und ernsthafter Sanierungsversuch begründet werden. Es liegt auf der Hand, dass der Begriff der Unangemessenheit ebenso wie der Begriff des ernsthaften Sanierungsversuchs noch der Ausformung durch die Rechtsprechung bedarf. 4. Anfechtungsausschluss durch Bargeschäft, 142 InsO Der Schuldner soll auch in der Krise in die Lage versetzt werden, im üblichen Umfang am Geschäftsverkehr teilzunehmen (vgl. Kupka in: Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung, 2. Aufl., Köln, 2013, 142 InsO Rn. 1). Eine Anfechtung scheidet daher außer in den Fällen des 133 InsO aus, wenn durch den Leistungsaustausch eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners fließt und es sich um einen unmittelbaren Leistungsaustausch handelt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2010 IX ZR 104/07, NZI 2010, 985, 988). Nunmehr wird der Austausch von Leistung und Gegenleistung als unmittelbar angesehen, wenn er nach der Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Zu begrüßen ist der Schutz der Arbeitnehmer durch diese Sonderregelung, die ohnehin der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 6. Oktober AZR 262/10, DB 2011, 2366 ff. = jurispr-arbr 14/2012 Anm. 1 [Hamann/Böing]; dazu: EWiR 2011, 817 f. [Huber]) entspricht. Notwendig zum Schutz der Arbeitnehmer war diese Regelung freilich nicht, da diese für einen Zeitraum von drei Monaten ohnehin insolvenzgeldbezugsberechtigt sind. Die Regelung dient daher weniger den betroffenen Arbeitnehmern, sondern vielmehr der Insolvenzgeld zahlenden Bundesagentur für Arbeit. 069/2015 Reform des Insolvenzanfechtungsrechts: Bundesregierung legt Referentenentwurf vor Seite 4

5 Nicht nachvollziehbar ist die Interpretation der Unmittelbarkeit des Bargeschäfts unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Diese Regelung führt dazu, dass auch Unsitten wie z. B. die Verzögerung von Zahlungen sowie die unangemessene Ausdehnung von Zahlungszielen faktisch zu einem Anfechtungsausschluss führt. Darüber hinaus führt der unbestimmte Rechtsbegriff der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs zu Unsicherheiten, da dieser Begriff von der Rechtsprechung zunächst konkretisiert werden muss. 5. Verzinsung des Rückgewähranspruchs, 143 InsO Gemäß der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24. Mai 2012 IX ZR 125/11, ZIP 2012, 1299 ff.; dazu: EWiR 2012, 461 f. [Schmittmann]) ist der Fiskus von der Rechtshandlung an den Insolvenzverwalter zur Herausgabe gezogener Nutzungen aus wirksam angefochtenen Zahlungen verpflichtet. Darüber hinaus ist der insolvenzanfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch kraft Gesetzes ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen (so BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 IX ZR 96/04, ZInsO 2007, 261 ff.; BAG, Urteil vom 13. November AZR 868/13, ZInsO 2015, 344 ff.). Vielmehr soll der Rückzahlungsanspruch nunmehr nur noch zu verzinsen sein, wenn sich der Anfechtungsgegner in Verzug befindet. Darüber hinaus ist die Überlegung der Bundesregierung, dass Fehlanreize zu einer verzögerten Geltendmachung von begründeten Insolvenzanfechtungsansprüchen beseitigt und Anfechtungsgegner besser vor einer übermäßigen Zinsbelastung geschützt werden sollen, nachvollziehbar. Die Neuregelung trifft ohnehin lediglich nur Insolvenzverwalter, die sich entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung erst verspätet mit der Aufarbeitung von Anfechtungssachverhalten befassen. Die geplante Neuregelung ist in der Tat ein Schritt zur Verbesserung der Rechtssicherheit. IV. Wertung und Ausblick Der Entwurf des BMJV vom 16. März 2015 wirft noch verschiedene Fragen auf; es ist allerdings deutlich erkennbar, dass die Möglichkeit der Geltendmachung von insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähransprüchen gemäß 129 ff. InsO in Zukunft erschwert wird. Dies führt in vielen Fällen zur Unmöglichkeit der Verfahrenseröffnung, weil es an der durch die Geltendmachung der Insolvenzanfechtung zu erzielenden Massezuflüssen fehlt. Damit entfernt der Gesetzgeber sich leider zusehends vom Verfahrensziel aus 1 Satz 1 InsO einer gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung. Positiv ist zu sehen, dass die Befürchtung, die Einschränkung der Insolvenzanfechtung begünstige in erster Linie Sozialversicherungsträger und Finanzverwaltung, sich nicht bewahrheitet hat. Eine Begünstigung der öffentlichen Kassen wird aber voraussichtlich dadurch eintreten, dass die Bundesagentur für Arbeit in Zukunft weniger Insolvenzgeldzahlungen erbringen muss. Die Reduktion ergibt 069/2015 Reform des Insolvenzanfechtungsrechts: Bundesregierung legt Referentenentwurf vor Seite 5

6 sich daraus, dass bei fehlender Insolvenzanfechtung der Insolvenzgeldanspruch des Arbeitnehmers gegen die Bundesagentur nicht wieder auflebt. Fraglich ist, ob das BMJV hinreichend berücksichtigt hat, dass die Einschränkung der inkongruenten Deckung auf nicht gerichtliche Titel nicht nur die selbsttitulierenden öffentlich-rechtlichen Gläubiger trifft, sondern auch Kreditinstitute, die in erheblichem Umfang über notarielle Titel gegen ihre Schuldner verfügen. Die Verkürzung der Insolvenzanfechtungsfrist auf vier Jahre im Rahmen der Vorsatzanfechtung gemäß 133 InsO wird voraussichtlich lediglich zu geringen praktischen Auswirkungen führen, da ohnehin in der Vergangenheit nur in seltenen Fällen Anfechtungssachverhalte aus der darüber hinausgehenden Zeit ermittelt werden konnten. Aus allgemeiner gesellschaftsrechtlicher Sicht ist der vorliegende Entwurf ebenfalls ambivalent zu bewerten. Zwar führt er auf der einen Seite punktuell zu Klärungen der anfechtungsrechtlichen Voraussetzungen, allerdings werden tatbestandliche Unklarheiten, wie beispielsweise die Kopplung der Unmittelbarkeits-Interpretation des Bargeschäfts an die unbestimmten und nur schwerlich durch Rechtsprechung zu konkretisierenden Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs nicht gerade zu einer klaren und eindeutigen Bewertung einzelner Lebenssachverhalte führen. Das erschwert sowohl für die Beteiligten, Insolvenzverwalter und Geschäftspartner, Geschäftsführer bzw. unmittelbar Handelnde Dritte, aber auch für die begleitend tätigen Berater eine eindeutige Rechtsfindung und zuverlässige Beratung. Insgesamt muss bezweifelt werden, ob der Gesetzgeber mit der vorliegenden Regelung die von ihm beabsichtigten Ziele überhaupt erreichen kann oder ob es vielmehr lediglich zur Befriedigung von Begehrlichkeiten einzelner Lobbygruppen gekommen ist. Dies wird sich zeigen, wenn die Rechtsprechung des BGH die nunmehr eingeführten unbestimmten Rechtsbegriffe im Einzelnen konkretisieren wird. Da dies erfahrungsgemäß noch einige Jahre in Anspruch nehmen wird, verbleibt es bis dahin bei erheblichen Unsicherheiten für potentielle Anfechtungsgegner. 069/2015 Reform des Insolvenzanfechtungsrechts: Bundesregierung legt Referentenentwurf vor Seite 6

Stellungnahme. Kontakt: Dr. Andreas von Oppen Abteilungsdirektor Telefon: Berlin, 19.

Stellungnahme. Kontakt: Dr. Andreas von Oppen Abteilungsdirektor Telefon: Berlin, 19. Stellungnahme zu dem Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz Kontakt: Dr. Andreas von

Mehr

Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, dem Rechtsfrieden wieder ein höheres Gewicht beizumessen.

Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, dem Rechtsfrieden wieder ein höheres Gewicht beizumessen. Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtung nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz I. Einleitung Die Sächsischen Industrie

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.03.2011 IX ZB 36/09 wie folgt entschieden:

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.03.2011 IX ZB 36/09 wie folgt entschieden: UVR 008/2011-477 - Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. 13 GVG Beschluss des BGH vom 24.03.2011 IX ZB 36/09

Mehr

Vorbemerkung. Stellungnahme des VID zum RefE Anfechtungsrecht Seite 1 von 13

Vorbemerkung. Stellungnahme des VID zum RefE Anfechtungsrecht Seite 1 von 13 Stellungnahme des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands e.v. (VID) zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach

Mehr

Herbsttagung November Mercure Hotel Waldhof 17 in Bielefeld

Herbsttagung November Mercure Hotel Waldhof 17 in Bielefeld Herbsttagung 2009 3. November 2009 Mercure Hotel Waldhof 17 in Bielefeld Insolvenzrecht / RA Sandra Rostek Gliederung I. Ausgewählte Wirkungen der Verfahrenseröffnung II. III. Bargeschäfte 3 I. Ausgewählte

Mehr

PRÄSIDENT Wolfgang Spitz HAUPTGESCHÄFTSFÜHRER Kay Uwe Berg SITZ DES VERBANDES Berlin Register-Nr. VR 28841 B AG Charlottenburg

PRÄSIDENT Wolfgang Spitz HAUPTGESCHÄFTSFÜHRER Kay Uwe Berg SITZ DES VERBANDES Berlin Register-Nr. VR 28841 B AG Charlottenburg Berlin, 22. Oktober 2015 Stellungnahme des BDIU zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drucksache 495/15 vom 16.10.2015) zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen

Mehr

Insolvenzanfechtung der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen ( 135 InsO)

Insolvenzanfechtung der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen ( 135 InsO) Dr. Gero Fischer Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D. Insolvenzanfechtung der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen ( 135 InsO) Hannover, den 27.02.2009 Institut für Insolvenzrecht Materialien

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 149/05 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4a Über den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 190/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. Mai 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein InsO

Mehr

9. Bonner Unternehmertage. Anfechtung im Insolvenzverfahren Ein Überblick

9. Bonner Unternehmertage. Anfechtung im Insolvenzverfahren Ein Überblick 9. Bonner Unternehmertage Anfechtung im Insolvenzverfahren Ein Überblick Rechtsanwalt Dr. Andreas Menkel Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Steuerrecht MEYER-KÖRING Rechtsanwälte

Mehr

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

Mehr

Kreditklausel gebrochen und dann? Vom 25. September 2009

Kreditklausel gebrochen und dann? Vom 25. September 2009 Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 4: - Kreditsicherheiten Neubestellung in der Krise Banksyndikus Arne Wittig, 26. November 2009 Frankfurt am Main Die Reaktion der Banken

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 5/14 BESCHLUSS vom 3. April 2014 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. 3 Der Nachtragsverteilung unterliegen keine

Mehr

Teil I - Grundlagen der Insolvenzanfechtung...12. A. Bedeutung... 12. Teil II - Grundnormen, 129, 140 InsO...13

Teil I - Grundlagen der Insolvenzanfechtung...12. A. Bedeutung... 12. Teil II - Grundnormen, 129, 140 InsO...13 Inhalt Teil I - Grundlagen der Insolvenzanfechtung...12 A. Bedeutung... 12 Teil II - Grundnormen, 129, 140 InsO...13 A. Grundsatz...13 B. Normzweck... 13 C. Anfechtungsberechtigung... 14 D. Rechtshandlung...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/11 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 93/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 174/09 BESCHLUSS vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 20 Abs. 2, 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Hat der Schuldner

Mehr

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 3: - Anfechtung von Kredittilgungen Banksyndikus Arne Wittig, 19. November 2009 Frankfurt am Main 129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen,

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Bork. Vorlesung. Insolvenzrecht. Sommersemester 2014. http://www.jura.uni-hamburg.de/personen/bork/ Letzte Bearbeitung: 21.03.

Prof. Dr. Reinhard Bork. Vorlesung. Insolvenzrecht. Sommersemester 2014. http://www.jura.uni-hamburg.de/personen/bork/ Letzte Bearbeitung: 21.03. Prof. Dr. Reinhard Bork Vorlesung Insolvenzrecht Sommersemester 2014 http://www.jura.uni-hamburg.de/personen/bork/ Letzte Bearbeitung: 21.03.2014 A. Gliederung 1. Teil: Grundlagen 1: Begriff und Zweck

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 126/08 BESCHLUSS vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung des Schuldners,

Mehr

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) 1 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) Vom 5.10.1994, BGBl. I S. 2911 BGBl. III 311-14-1 Zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001, BGBl.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. April 2014. in der Zwangsvollstreckungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. April 2014. in der Zwangsvollstreckungssache BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 93/13 BESCHLUSS vom 3. April 2014 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 201 Abs. 1 Satz 2, 302 Nr. 1 Widerspricht der Schuldner lediglich

Mehr

Vortrag am 25. März M. für r den. Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für f Insolvenzrecht e.v. in Berlin

Vortrag am 25. März M. für r den. Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für f Insolvenzrecht e.v. in Berlin Prof. Dr. Michael Huber Präsident des Landgerichts Passau Vortrag am 25. März M 2009 für r den Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für f Insolvenzrecht e.v. in Berlin 1 Die erfolgreiche Anfechtungsklage

Mehr

Insolvenzanfechtung und Mindestlohn. Ratschläge für den Unternehmer Unternehmerfrühstück der VR Bank Glauchau eg

Insolvenzanfechtung und Mindestlohn. Ratschläge für den Unternehmer Unternehmerfrühstück der VR Bank Glauchau eg Insolvenzanfechtung und Mindestlohn Ratschläge für den Unternehmer Unternehmerfrühstück der VR Bank Glauchau eg Quelle: de.toonpool.com 05.03.2015 3 Die Insolvenzanfechtung als Unternehmerrisiko Der Unternehmer

Mehr

Frage 9: Wer trägt die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens? Frage 10: Kann der Insolvenzantrag rechtsmissbräuchlich

Frage 9: Wer trägt die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens? Frage 10: Kann der Insolvenzantrag rechtsmissbräuchlich VII Vorwort Die Autoren Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V VI XV XIX Kapitel I: Von der Krise bis zum Insolvenzantrag 1 24 1 Frage 1: Was sind erste Anzeichen einer Krise? 2 1 Frage 2: Wer kann

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Dezember 2014. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Dezember 2014. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 69/12 BESCHLUSS vom 11. Dezember 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 91 Abs. 1 Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 2/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR.

KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR. KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR. Bettina Kriegel Risiko der Insolvenzanfechtung auch bei Zahlungen Dritter 1. Einleitung Die Insolvenzordnung regelt in ihren 129 ff., dass im eröffneten Insolvenzverfahren

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung

Mehr

Gemeinsame Stellungnahme der. Bundessteuerberaterkammer

Gemeinsame Stellungnahme der. Bundessteuerberaterkammer Gemeinsame Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer und der Wirtschaftsprüferkammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 2. April 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 2. April 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 221/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. April 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der IX. Zivilsenat des

Mehr

Frühjahrsregionalkonferenz am 19. März 2015 in Kaiserslautern

Frühjahrsregionalkonferenz am 19. März 2015 in Kaiserslautern Frühjahrsregionalkonferenz am 19. März 2015 in Kaiserslautern 1 Neue Erfahrungen aus dem Insolvenzrecht Worauf jeder Mineralölhändler achten muss Marcus Schäfer, Rechtsanwalt 2 Probleme mit dem Insolvenzverwalter

Mehr

Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach 133 Abs. 1 InsO

Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach 133 Abs. 1 InsO DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5u19_12 letzte Aktualisierung: 5.6.2013 OLG Naumburg, 25.4.2012-5 U 19/12 InsO 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach 133 Abs. 1

Mehr

4. Jahrestagung 2011. Podiumsdiskussion

4. Jahrestagung 2011. Podiumsdiskussion Verband Junger Insolvenzverwalter 4. Jahrestagung 2011 Podiumsdiskussion ESUG Chancen und Risiken Einführungsreferat Prof. Dr. Heinz Vallender, Köln ESUG-Zeitplan im Gesetzgebungsverfahren Abschluss der

Mehr

POSITIONSPAPIER. des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) und des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH)

POSITIONSPAPIER. des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) und des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) BDI-D0612 POSITIONSPAPIER des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) und des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) Ausufernder Anwendungsbereich der insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung

Mehr

Zeitliche Geltung. Betrifft: Anträge ab Anträge vor dem : altes Recht gilt fort

Zeitliche Geltung. Betrifft: Anträge ab Anträge vor dem : altes Recht gilt fort Jörg R. Eppers Rechtsanwalt Juli 2014 1 Zeitliche Geltung Betrifft: Anträge ab 01.07.2014 Anträge vor dem 01.07.14: altes Recht gilt fort 2 Verbraucher i.s. von 304 InsO natürliche Person keine oder nur

Mehr

Das neue Verbraucherinsolvenzrecht

Das neue Verbraucherinsolvenzrecht 9. Berliner Trilog 12. Dezember 2013 Das neue Verbraucherinsolvenzrecht Prof. Dr. Martin Ahrens, Universität Göttingen 1. Die Eingangsentscheidung a) Unzulässigkeit der RSB, 287a II 1 InsO 3-Fristen-Modell

Mehr

4 Ta 259/09 Chemnitz, 08.02.2010 4 Ca 3790/08 ArbG Chemnitz BESCHLUSS. In dem Beschwerdeverfahren

4 Ta 259/09 Chemnitz, 08.02.2010 4 Ca 3790/08 ArbG Chemnitz BESCHLUSS. In dem Beschwerdeverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 08.02.2010 4 Ca 3790/08 ArbG Chemnitz BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Inhaltsverzeichnis. I. Zession als Verfiigungsvertrag und abstraktes Rechtsgeschäft 21. II. Wirksamkeit der Zession gegenüber dem Schuldner und einem

Inhaltsverzeichnis. I. Zession als Verfiigungsvertrag und abstraktes Rechtsgeschäft 21. II. Wirksamkeit der Zession gegenüber dem Schuldner und einem Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Einleitung 15 I. Begründung der Untersuchung 15 II. Relevante koreanische und japanische Rechtsquellen 17 Erster Teil: Die rechtstatsächlichen und rechtsgestalterischen

Mehr

Seite Einleitung Abschnitt. Gesetzessvstematik und allgemeine Bestimmungen 3

Seite Einleitung Abschnitt. Gesetzessvstematik und allgemeine Bestimmungen 3 I Inhaltsübersicht Einleitung 1 1. Abschnitt. Gesetzessvstematik und allgemeine Bestimmungen 3 1. Aufbau der Insolvenzordnung 3 II. Abgrenzung des Regelinsolvenzverfahrens 3 vom Verbraucherinsolvenzverfahren

Mehr

I. Normzweck: Insolvenzanfechtungsvorschriften im Gefüge von Sanierungsvorschriften und Insolvenzantragspflichten

I. Normzweck: Insolvenzanfechtungsvorschriften im Gefüge von Sanierungsvorschriften und Insolvenzantragspflichten Zum Referentenwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 16. März 2015 I. Normzweck: Insolvenzanfechtungsvorschriften

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 9zb176_03 letzte Aktualisierung: 22.03.2005 BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03. InsO 20 Abs. 2, 287 Abs. 1, 305 Abs. 1, 306 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: 9zb176_03 letzte Aktualisierung: 22.03.2005 BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03. InsO 20 Abs. 2, 287 Abs. 1, 305 Abs. 1, 306 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb176_03 letzte Aktualisierung: 22.03.2005 BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03 InsO 20 Abs. 2, 287 Abs. 1, 305 Abs. 1, 306 Abs. 3 Richterliche Hinweispflicht und

Mehr

DIE FAMILIENUNTERNEHMER ASU

DIE FAMILIENUNTERNEHMER ASU Zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29.09.2015 I. Reformziel DIE FAMILIENUNTERNEHMER

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 16. Oktober 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 16. Oktober 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 2/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. Oktober 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Insolvenzrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Insolvenzrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Insolvenzrecht zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz A. Problem und Ziel Der Entwurf

Mehr

GEMEINSAMER SENAT DER OBERSTEN GERICHTSHÖFE DES BUNDES

GEMEINSAMER SENAT DER OBERSTEN GERICHTSHÖFE DES BUNDES GEMEINSAMER SENAT DER OBERSTEN GERICHTSHÖFE DES BUNDES GmS-OGB 1/09 BESCHLUSS vom 27. September 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BAGE: ja ja ja GVG 13; ArbGG 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; InsO

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

Übungsfall 3. Fundstellen: BGHZ 155, 199 = BGH NJW 2003, 3345; ferner BGHZ 156, 350 = BGH NJW 2004, 214

Übungsfall 3. Fundstellen: BGHZ 155, 199 = BGH NJW 2003, 3345; ferner BGHZ 156, 350 = BGH NJW 2004, 214 Insolvenzrecht Übungsfall 3 Prof. Dr. Florian Jacoby Die Bauunternehmung K.-GmbH (nachfolgend: Bauunternehmung) führte ein Bauvorhaben für die B.-GmbH aus und bezog zu diesem Zweck Baustoffe von der H.-GmbH

Mehr

Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils des LG Wuppertal vom 09.11.2006-9 S 162/06 -

Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils des LG Wuppertal vom 09.11.2006-9 S 162/06 - UVR 008/2008-580 - Veranlasst das Kreditinstitut, das für den Schuldner ein überzogenes Konto führt, die einer Kontopfändung zugrunde liegende Forderung durch Überweisung an den Pfändungsgläubiger zu begleichen,

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

Unternehmensrecht II Einführung in das Insolvenzrecht

Unternehmensrecht II Einführung in das Insolvenzrecht Unternehmensrecht II Einführung in das Insolvenzrecht 26. November 2009 FG Zivilrecht II Prof. Dr. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M. 1 A. Einführung I. Begriff der Insolvenz

Mehr

Inhalt. Insolvenzrecht

Inhalt. Insolvenzrecht Insolvenzrecht Inhalt A. Einleitung 7 B. Verfahrensziele 8 C. Das Insolvenzeröffnungsverfahren 10 I. Die Insolvenzfähigkeit des Schuldners 11 II. Der Eigenantrag 13 1. Vorüberlegungen 13 2. Antragsberechtigung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 15/07 BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 765 a Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß 667 BGB zustehenden

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11 Die Freistellung muss genau beschrieben werden Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den Anspruch auf Urlaub eines Mitarbeiters nicht

Mehr

ENTWURF EINES ÄNDERUNGS- VORSCHLAGS ZUR NEUFASSUNG DES 104 INSOLVENZORDNUNG

ENTWURF EINES ÄNDERUNGS- VORSCHLAGS ZUR NEUFASSUNG DES 104 INSOLVENZORDNUNG Berlin, August 2016 Herausgeber: Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.v. Am Weidendamm 1A 10117 Berlin Telefon 030 590099-581 Telefax 030 590099-519 www.bga.de info@bga.de Autor: Alexander

Mehr

Inhaltsübersicht. Insolvenz - Allgemeines

Inhaltsübersicht. Insolvenz - Allgemeines Insolvenz - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Insolvenzordnung im Überblick 2.1 Verfahren 2.2 Insolvenzplan 2.3 Einbeziehung gesicherter Gläubiger 2.4 Restschuldbefreiung 2.5 Gleichbehandlung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 27. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 27. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 98/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

DNotI. <Dokumentnummer> 9zr14499 <Gericht> BGH <Aktenzeichen> IX ZR 144/99 <Datum> 13.04.2000 <Normen> GesO 10 Abs. 1 Nr. 4

DNotI. <Dokumentnummer> 9zr14499 <Gericht> BGH <Aktenzeichen> IX ZR 144/99 <Datum> 13.04.2000 <Normen> GesO 10 Abs. 1 Nr. 4 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr14499 letzte Aktualisierung: 24.Mai 2000 9zr14499 BGH IX ZR 144/99 13.04.2000 GesO 10 Abs. 1

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens Deutscher Bundestag Drucksache 16/3227 16. Wahlperiode 02. 11. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens A. Problem und Ziel Mitderam1.Januar1999inKraftgetretenenInsolvenzordnungwurdedas

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06. InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06. InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06 InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs. 2, 74b, 75 Anspruch des durch Insolvenzverwalter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli 2005. in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli 2005. in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/04 BESCHLUSS vom 21. Juli 2005 in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein InsO 290 Abs. 1 Nr. 2 Zur groben Fahrlässigkeit des Schuldners, wenn dieser

Mehr

Berater und Insolvenzverwalter ein Spannungsverhältnis?

Berater und Insolvenzverwalter ein Spannungsverhältnis? Dr. Ulf Martini Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Überblick 1. (Aufgaben-)Stellung des Beraters vor der Insolvenz vs. Stellung des Insolvenzverwalters 2. Der Berater als Anfechtungsgegner 3. Anfechtungsfälle

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli 2008. in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli 2008. in dem Insolvenzeröffnungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 122/07 BESCHLUSS vom 10. Juli 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Insolvenz: Rücknahme eines von dem abberufenen Geschäftsführer gestellten

Mehr

DNotI. Sachverhalt: Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung: 1. Rechtsprechung zu vergleichbaren Fallgestaltungen

DNotI. Sachverhalt: Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung: 1. Rechtsprechung zu vergleichbaren Fallgestaltungen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11127 letzte Aktualisierung: 24.Mai 2000 AnfG 11; ZPO 829; BGB 398 ff., 372 Auswirkung der Gläubigeranfechtung einer Forderungsabtretung auf nach Abtretung

Mehr

GZ: IV D 3 - S 7030/12/10006 DOK:

GZ: IV D 3 - S 7030/12/10006 DOK: Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Hn/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de E-Mail 25. Oktober 2012 Referentenentwurf des

Mehr

Universität Rostock. Prof. Dr. Anja Hucke. Finanzierungs- und Kreditsicherungsrecht WS 2006/2007 am von Notar Dr.

Universität Rostock. Prof. Dr. Anja Hucke. Finanzierungs- und Kreditsicherungsrecht WS 2006/2007 am von Notar Dr. Universität Rostock Prof. Dr. Anja Hucke Finanzierungs- und Kreditsicherungsrecht WS 2006/2007 am 11.1.2007 Grundschuldbestellung in der Krise von Notar Dr. Roland Suppliet Januar 07 Info über gebräuchlichstes

Mehr

Positionspapier. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. ID-Nummer 6437280268-55. zur Reform der Insolvenzanfechtung

Positionspapier. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. ID-Nummer 6437280268-55. zur Reform der Insolvenzanfechtung Positionspapier des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer 6437280268-55 zur Reform der Insolvenzanfechtung Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 3zr106_08 letzte Aktualisierung: BGH, III ZR 106/08. BGB 613a Abs. 2 Satz 1

DNotI. Dokumentnummer: 3zr106_08 letzte Aktualisierung: BGH, III ZR 106/08. BGB 613a Abs. 2 Satz 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 3zr106_08 letzte Aktualisierung: 29.5.2009 BGH, 19.3.2009 - III ZR 106/08 BGB 613a Abs. 2 Satz 1 Haftung für Betriebsrentenansprüche bei Betriebsübergang a)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 1. Februar 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 1. Februar 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 96/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 1. Februar 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG)

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) AnfG Ausfertigungsdatum: 05.10.1994 Vollzitat: "Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen

Mehr

Fortbildung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die Insolvenzsachen bearbeiten

Fortbildung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die Insolvenzsachen bearbeiten Fortbildung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die Insolvenzsachen bearbeiten Justizministerium Stuttgart, 20.Juli 2012 Vortrag von Dr. Benjamin

Mehr

Übersicht. Umsatzsteuer in der Insolvenz im Spiegel der Rechtsprechung des V. und VII. Senats des BFH 22.04.2013

Übersicht. Umsatzsteuer in der Insolvenz im Spiegel der Rechtsprechung des V. und VII. Senats des BFH 22.04.2013 in der Insolvenz im Spiegel der Rechtsprechung des V. und VII. Senats des BFH Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen RA StB FAInsR FAHuGR FAStR Institut für Interdisziplinäre Restrukturierung e.v. Berlin

Mehr

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung

Mehr

Seminar Insolvenzrecht II

Seminar Insolvenzrecht II Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Wirtschaftsprüfer Steuerberater Seminar Insolvenzrecht II Sommersemester 2014 Universität Erfurt RAin Prof. Dr. Anette U. Neußner, LL.M.oec. Themenauswahl 2 Gliederung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Die GmbH. - Haben sie die ihnen obliegende Einlage erbracht, so haften die Gesellschafter in der Regel nicht mehr (vgl. aber 30 I, 31 I GmbHG).

Die GmbH. - Haben sie die ihnen obliegende Einlage erbracht, so haften die Gesellschafter in der Regel nicht mehr (vgl. aber 30 I, 31 I GmbHG). Die GmbH Die GmbH ist eine Gesellschaftsform, bei welcher die Gesellschafter anders als bei der OHG oder BGB-Gesellschaft nicht unbeschränkt persönlich haften. Daher auch der Name: GmbH Gesellschaft mit

Mehr

infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung

infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung Mit der Insolvenzordnung, (InsO) vom 1. Januar 1999 hat der Gesetzgeber die so genannte Restschuldbefreiung eingeführt, die für jeden redlichen Schuldner nach

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 301/14 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. November 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 27.04.2006, Az.: 6 AZR 364/05

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 27.04.2006, Az.: 6 AZR 364/05 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 27.04.2006, Az.: 6 AZR 364/05 Insolvenzverfahren: Eine Abfindung gibt es nicht vorweg Ein Abfindungsanspruch eines Druckerhelfers (der seinen Arbeitsplatz deswegen verloren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Dezember in dem Restschuldbefreiungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Dezember in dem Restschuldbefreiungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 249/07 BESCHLUSS vom 18. Dezember 2008 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 295, 296, 291 Die Obliegenheiten des Schuldners gemäß 295

Mehr

JURION Insolvenzrecht

JURION Insolvenzrecht JURION Insolvenzrecht Newsdienst zum Verbraucherinsolvenzrecht - Ausgabe 12/2013 - Versendet am 04. Dezember 2013 Liebe Leser, für Ihr Interesse an dem Newsdienst zur Verbraucherinsolvenz möchte ich Ihnen

Mehr

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte 1 Reform des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens Regierungsentwurf eines Gesetzes zur

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 132/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Entscheidungen zu einzelnen der InsO:

Entscheidungen zu einzelnen der InsO: Entscheidungen zu einzelnen der InsO: Stand: 09.07.2008 Stichwort Datum Az: Fundstelle 13 GVG Rechtsweg bei insolvenzrechtlicher Anfechtung 13, 17 II Zahlungsunfähigkeit, Beseitigung durch Wiederaufnahme

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. Dezember 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. Dezember 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 120/10 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35, 36; ZPO 765a, 850f Abs. 1 Kündigt der Insolvenzverwalter/Treuhänder

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

129, 137-147 InsO: Allgemeine Vorschriften für alle Anfechtungstatbestände 130-136 InsO: Einzelne Anfechtungstatbestände

129, 137-147 InsO: Allgemeine Vorschriften für alle Anfechtungstatbestände 130-136 InsO: Einzelne Anfechtungstatbestände 1 Insolvenzanfechtung, 129 ff. InsO Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung Masseanreicherung Abgrenzung der Insolvenzanfechtung von... AnfG Anfechtung nach 119 ff. BGB ( 243 ff. AktG) Relevante Vorschriften

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 77/11 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. November 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der IX. Zivilsenat des

Mehr

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, Insolvenzfestigkeit von Lizenzen

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, Insolvenzfestigkeit von Lizenzen SCHLESWIG- HOLSTEINISCHER RICHTERVERBAND verband der richterinnen und richter, staatsanwältinnen und staatsanwälte Kiel, im Februar 2012 Stellungnahme Nr. 7/2012 Abrufbar unter www.richterverband.de Stellungnahme

Mehr

Mandantenrundschreiben April 2013

Mandantenrundschreiben April 2013 M A R X Rechtsanwälte Akademiestr. 38-40 76133 Karlsruhe Mandantenrundschreiben April 2013 Hans-Jürgen Marx Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrike Bitsch Rechtsanwältin Philipp Hochstein Rechtsanwalt

Mehr

Wiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO

Wiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Wiederholungsfragen Welche Optionen haben die Gesellschafter, wenn sie feststellen, dass die Gesellschaft restrukturierungsbedürftig ist? Wann ist eine Sanierung aus Sicht der Gläubiger sinnvoll? Was ist

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 254/09 BESCHLUSS vom 7. April 2011 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp

Mehr