NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 069, Datum
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- Nora Weiner
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1 Reform des Insolvenzanfechtungsrechts: Bundesregierung legt Referentenentwurf vor Verfasser Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Herkulesstr. 32, Essen, Telefon , Rechtsanwältin Anne Schröer, MBA, Legal Counsel Hexion GmbH, Telefon , Klassifizierung Gesetzgebung; Insolvenzrecht; Anfechtungsrecht Stichworte Insolvenzrecht; Insolvenzanfechtung; Gläubigeranfechtung; Gläubigergleichbehandlung Abstrakt Die Große Koalition (vgl. Schmittmann/Schröer, Der Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode Was sind die Neuigkeiten zum Insolvenz- und Gesellschaftsrecht?, FOM Newsbox Nr. 52 vom 13. Dezember 2013) hat im Koalitionsvertrag Deutschlands Zukunft gestalten vom 27. November 2013 eine Reihe von gesellschafts- und steuerrechtlichen Aspekten vorgesehen. Der nachfolgende Beitrag stellt den aktuellen Stand der bereits im Koalitionsvertrag angelegten Reform des Insolvenzanfechtungsrechts dar. I. Einführung Das Insolvenzanfechtungsrecht, 129 ff. InsO, gilt dem Ziel der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung im Sinne von 1 Satz 1 InsO. Die Gläubigergleichbehandlung gilt als magna carta" des Insolvenzrechts (so Huber, ZInsO 2013, 1049, 1054). Das Insolvenzanfechtungsrecht ist nach Auffassung des Richters am Bundesgerichtshof Gehrlein (NZI 2014, 481, 487) zur Erhaltung eines funktionsfähigen Insolvenzverfahrens unabdingbar und gilt als Kernstück der Gläubigergleichbehandlung (so Bork, ZIP 2014, 797 ff.). 069/2015 Reform des Insolvenzanfechtungsrechts: Bundesregierung legt Referentenentwurf vor Seite 1
2 Der insolvenzrechtliche Gewähranspruch aus 143 InsO kann erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Er dient in vielen Fällen der Deckung der Verfahrenskosten, so dass er einen wichtigen Baustein im System der Gläubigerbefriedigung bildet. Vergleichbare Tatbestände können außerhalb des Insolvenzverfahrens im Wege der Einzelgläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die geringe praktische Bedeutung des Anfechtungsgesetzes bleibt dieses hier außer Betracht. II. Sachstand Die Große Koalition hatte sich auf die Fahne geschrieben, das Insolvenzanfechtungsrecht im Interesse der Planungssicherheit des Geschäftsverkehrs sowie des Vertrauens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ausgezahlte Löhne auf den Prüfstand zu stellen (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode Deutschlands Zukunft gestalten vom 27. November 2013, S. 25). Im Herbst 2014 zirkulierte in Fachkreisen ein Eckpunktpapier des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für eine Reform des Anfechtungsrechts vom 10. September 2014, das aber seitens des Ministeriums zu keinem Zeitpunkt für die Öffentlichkeit freigegeben worden ist und lediglich der internen Beratung und Unterrichtung dienen sollte. Nunmehr liegt ein Referentenentwurf des BMJV für ein Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 16. März 2015 vor (veröffentlicht in ZIP, Beilage zu Heft 12/2015, S. 1 ff.). III. Regierungsentwurf vom 16. März 2015 Zunächst wird die Zielsetzung der geplanten Änderungen dargestellt, bevor diese im Einzelnen erläutert werden. 1. Zielsetzung des Gesetzentwurfs Das BMJV verfolgt mit dem Referentenentwurf das Ziel, den Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Rechtsunsicherheiten zu entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgehen. Zudem sollen die unter dem geltenden Recht gewährten Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung punktuell neu justiert werden, um übermäßige Belastungen des Rechtsverkehrs und von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden. Hintergrund des Gesetzentwurfs ist offenbar die Intervention verschiedener Wirtschaftsverbände, die gerügt haben, dass in der Vergangenheit durch Insolvenzverwalter in immer stärkerem Umfang insolvenzrechtliche Rückgewähransprüche geltend gemacht worden seien. Zudem soll es in der Vergangenheit in erheblichem Maße zur Geltendmachung insolvenzanfechtungsrechtlicher Rückgewähransprüche gegen Arbeitnehmer gekommen sein. 069/2015 Reform des Insolvenzanfechtungsrechts: Bundesregierung legt Referentenentwurf vor Seite 2
3 2. Deckungsanfechtung, 130, 131 InsO Die 130, 131 InsO regeln die Möglichkeit der Sicherung von sog. Deckungen (Sicherungen und Befriedigungen). In erleichtertem Maße sind sog. inkongruente Deckungen anfechtbar. Nach der Rechtsprechung des BGH stellen sich Befriedigungen im Wege der Zwangsvollstreckung als inkongruente Deckung dar (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 IX ZR 190/03, ZInsO 2004, 859, 860; BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 IX ZR 215/02, ZIP 2003, 1900, 1902; Bograkos/Kirstein in: Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung, 2. Aufl., Köln, 2013, 131 Rn. 18). Der Referentenentwurf sieht vor, dass eine Rechtshandlung nicht allein deshalb anfechtbar ist, weil der Gläubiger die Sicherung oder Befriedigung durch Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines in einem gerichtlichen Verfahren erlangten vollstreckbaren Titels erwirkt hat. In der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass aufgrund des gerichtlichen Titels dem vollstreckenden Gläubiger eine schützenswerte Vertrauensgrundlage verschafft worden ist. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung von Vollstreckungstiteln wirft Bedenken auf. Zu begrüßen ist zwar, dass die erleichterte Anfechtung wegen inkongruenter Deckung gegen Sozialversicherungsträger und Finanzverwaltung weiterhin bestehen bleibt, da diese sich ihre Vollstreckungstitel selbst schaffen. Nicht nachvollziehbar ist aber die nunmehr eintretende Differenzierung hinsichtlich anderer Gläubiger. So lassen sich regelmäßig Kreditinstitute bei der Vergabe von Darlehen bereits im Rahmen der Bestellung von Grundpfandrechten wie Grundschulden zugleich ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis des Darlehensnehmers erteilen. Sofern aus diesem vollstreckt wird, bleibt es bei einer erleichterten Anfechtungsmöglichkeit. Ob dies tatsächlich vom Gesetzgeber so gewollt war, bleibt der weiteren Beratung des Gesetzentwurfs anheimgestellt. 3. Vorsatzanfechtung, 133 InsO In der Vergangenheit war insbesondere die Vorsatzanfechtung gemäß 133 InsO in die Kritik geraten, da der Zeitraum, in dem rückwirkend Rechtshandlungen des Schuldners durch die Insolvenzanfechtung neutralisiert werden konnten, zehn Jahre beträgt. Zunächst sieht der Gesetzentwurf vor, dass eine Verkürzung der Anfechtungsfrist von zehn Jahren auf vier Jahre erfolgt. Darüber hinaus sollen lediglich noch unangemessene Benachteiligungen der Vorsatzanfechtung unterliegen. Eine unangemessene Benachteiligung soll nicht vorliegen, wenn für eine Leistung des Schuldners unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, die zur Fortführung seines Unternehmens oder zur Sicherung seines Lebensbedarfs erforderlich ist ( 133 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 InsO) oder die Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuchs ist ( 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO). 069/2015 Reform des Insolvenzanfechtungsrechts: Bundesregierung legt Referentenentwurf vor Seite 3
4 Eine Vorsatzanfechtung setzt darüber hinaus die Kenntnis des Gläubigers von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraus. Nunmehr soll die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Vorsatz des Schuldners nicht allein daraus abgeleitet werden können, dass der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung nach 802 b Abs. 1 Satz 1 ZPO abgeschlossen hat ( 133 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 InsO) oder der Schuldner beim anderen Teil im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs um eine Zahlungserleichterung nachgesucht hat ( 133 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InsO). Die Vorsatzanfechtung wird durch die geplante Neuregelung noch komplizierter als bereits bisher. Darüber hinaus treten weitere Unsicherheiten ein, die durch unbestimmte Rechtsbegriffe wie unangemessene Benachteiligung und ernsthafter Sanierungsversuch begründet werden. Es liegt auf der Hand, dass der Begriff der Unangemessenheit ebenso wie der Begriff des ernsthaften Sanierungsversuchs noch der Ausformung durch die Rechtsprechung bedarf. 4. Anfechtungsausschluss durch Bargeschäft, 142 InsO Der Schuldner soll auch in der Krise in die Lage versetzt werden, im üblichen Umfang am Geschäftsverkehr teilzunehmen (vgl. Kupka in: Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung, 2. Aufl., Köln, 2013, 142 InsO Rn. 1). Eine Anfechtung scheidet daher außer in den Fällen des 133 InsO aus, wenn durch den Leistungsaustausch eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners fließt und es sich um einen unmittelbaren Leistungsaustausch handelt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2010 IX ZR 104/07, NZI 2010, 985, 988). Nunmehr wird der Austausch von Leistung und Gegenleistung als unmittelbar angesehen, wenn er nach der Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Zu begrüßen ist der Schutz der Arbeitnehmer durch diese Sonderregelung, die ohnehin der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 6. Oktober AZR 262/10, DB 2011, 2366 ff. = jurispr-arbr 14/2012 Anm. 1 [Hamann/Böing]; dazu: EWiR 2011, 817 f. [Huber]) entspricht. Notwendig zum Schutz der Arbeitnehmer war diese Regelung freilich nicht, da diese für einen Zeitraum von drei Monaten ohnehin insolvenzgeldbezugsberechtigt sind. Die Regelung dient daher weniger den betroffenen Arbeitnehmern, sondern vielmehr der Insolvenzgeld zahlenden Bundesagentur für Arbeit. 069/2015 Reform des Insolvenzanfechtungsrechts: Bundesregierung legt Referentenentwurf vor Seite 4
5 Nicht nachvollziehbar ist die Interpretation der Unmittelbarkeit des Bargeschäfts unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Diese Regelung führt dazu, dass auch Unsitten wie z. B. die Verzögerung von Zahlungen sowie die unangemessene Ausdehnung von Zahlungszielen faktisch zu einem Anfechtungsausschluss führt. Darüber hinaus führt der unbestimmte Rechtsbegriff der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs zu Unsicherheiten, da dieser Begriff von der Rechtsprechung zunächst konkretisiert werden muss. 5. Verzinsung des Rückgewähranspruchs, 143 InsO Gemäß der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24. Mai 2012 IX ZR 125/11, ZIP 2012, 1299 ff.; dazu: EWiR 2012, 461 f. [Schmittmann]) ist der Fiskus von der Rechtshandlung an den Insolvenzverwalter zur Herausgabe gezogener Nutzungen aus wirksam angefochtenen Zahlungen verpflichtet. Darüber hinaus ist der insolvenzanfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch kraft Gesetzes ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen (so BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 IX ZR 96/04, ZInsO 2007, 261 ff.; BAG, Urteil vom 13. November AZR 868/13, ZInsO 2015, 344 ff.). Vielmehr soll der Rückzahlungsanspruch nunmehr nur noch zu verzinsen sein, wenn sich der Anfechtungsgegner in Verzug befindet. Darüber hinaus ist die Überlegung der Bundesregierung, dass Fehlanreize zu einer verzögerten Geltendmachung von begründeten Insolvenzanfechtungsansprüchen beseitigt und Anfechtungsgegner besser vor einer übermäßigen Zinsbelastung geschützt werden sollen, nachvollziehbar. Die Neuregelung trifft ohnehin lediglich nur Insolvenzverwalter, die sich entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung erst verspätet mit der Aufarbeitung von Anfechtungssachverhalten befassen. Die geplante Neuregelung ist in der Tat ein Schritt zur Verbesserung der Rechtssicherheit. IV. Wertung und Ausblick Der Entwurf des BMJV vom 16. März 2015 wirft noch verschiedene Fragen auf; es ist allerdings deutlich erkennbar, dass die Möglichkeit der Geltendmachung von insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähransprüchen gemäß 129 ff. InsO in Zukunft erschwert wird. Dies führt in vielen Fällen zur Unmöglichkeit der Verfahrenseröffnung, weil es an der durch die Geltendmachung der Insolvenzanfechtung zu erzielenden Massezuflüssen fehlt. Damit entfernt der Gesetzgeber sich leider zusehends vom Verfahrensziel aus 1 Satz 1 InsO einer gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung. Positiv ist zu sehen, dass die Befürchtung, die Einschränkung der Insolvenzanfechtung begünstige in erster Linie Sozialversicherungsträger und Finanzverwaltung, sich nicht bewahrheitet hat. Eine Begünstigung der öffentlichen Kassen wird aber voraussichtlich dadurch eintreten, dass die Bundesagentur für Arbeit in Zukunft weniger Insolvenzgeldzahlungen erbringen muss. Die Reduktion ergibt 069/2015 Reform des Insolvenzanfechtungsrechts: Bundesregierung legt Referentenentwurf vor Seite 5
6 sich daraus, dass bei fehlender Insolvenzanfechtung der Insolvenzgeldanspruch des Arbeitnehmers gegen die Bundesagentur nicht wieder auflebt. Fraglich ist, ob das BMJV hinreichend berücksichtigt hat, dass die Einschränkung der inkongruenten Deckung auf nicht gerichtliche Titel nicht nur die selbsttitulierenden öffentlich-rechtlichen Gläubiger trifft, sondern auch Kreditinstitute, die in erheblichem Umfang über notarielle Titel gegen ihre Schuldner verfügen. Die Verkürzung der Insolvenzanfechtungsfrist auf vier Jahre im Rahmen der Vorsatzanfechtung gemäß 133 InsO wird voraussichtlich lediglich zu geringen praktischen Auswirkungen führen, da ohnehin in der Vergangenheit nur in seltenen Fällen Anfechtungssachverhalte aus der darüber hinausgehenden Zeit ermittelt werden konnten. Aus allgemeiner gesellschaftsrechtlicher Sicht ist der vorliegende Entwurf ebenfalls ambivalent zu bewerten. Zwar führt er auf der einen Seite punktuell zu Klärungen der anfechtungsrechtlichen Voraussetzungen, allerdings werden tatbestandliche Unklarheiten, wie beispielsweise die Kopplung der Unmittelbarkeits-Interpretation des Bargeschäfts an die unbestimmten und nur schwerlich durch Rechtsprechung zu konkretisierenden Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs nicht gerade zu einer klaren und eindeutigen Bewertung einzelner Lebenssachverhalte führen. Das erschwert sowohl für die Beteiligten, Insolvenzverwalter und Geschäftspartner, Geschäftsführer bzw. unmittelbar Handelnde Dritte, aber auch für die begleitend tätigen Berater eine eindeutige Rechtsfindung und zuverlässige Beratung. Insgesamt muss bezweifelt werden, ob der Gesetzgeber mit der vorliegenden Regelung die von ihm beabsichtigten Ziele überhaupt erreichen kann oder ob es vielmehr lediglich zur Befriedigung von Begehrlichkeiten einzelner Lobbygruppen gekommen ist. Dies wird sich zeigen, wenn die Rechtsprechung des BGH die nunmehr eingeführten unbestimmten Rechtsbegriffe im Einzelnen konkretisieren wird. Da dies erfahrungsgemäß noch einige Jahre in Anspruch nehmen wird, verbleibt es bis dahin bei erheblichen Unsicherheiten für potentielle Anfechtungsgegner. 069/2015 Reform des Insolvenzanfechtungsrechts: Bundesregierung legt Referentenentwurf vor Seite 6
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