Positionspapier. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. ID-Nummer zur Reform der Insolvenzanfechtung

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1 Positionspapier des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer zur Reform der Insolvenzanfechtung Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße 43 / 43 G, Berlin Postfach , Berlin Tel.: Fax: , rue Montoyer B Brüssel Tel.: Fax: Ansprechpartner: Jörg Pohlücke Haftpflicht-, Kredit-, Transport- und Luftfahrtversicherung, Statistik j.pohluecke@gdv.de

2 Inhaltsübersicht 1. Betroffenheit der Versicherungswirtschaft 2. Bestandsaufnahme a. Ratenzahlungs-, Stundungs- und Verzichtsvereinbarungen b. Anfechtungszeitraum 3. Reformansätze Zusammenfassung Die Versicherungswirtschaft begrüßt die im Koalitionsvertrag formulierte Absicht der Bundesregierung, das Insolvenzanfechtungsrecht im Interesse der Planungssicherheit des Geschäftsverkehrs sowie des Vertrauens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ausgezahlte Löhne auf den Prüfstand zu stellen. Die Versicherungswirtschaft sieht die in den letzten Jahren zu beobachtende Entwicklung der Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung nach 133,142 InsO (Vorsatzanfechtung) und deren Handhabung durch die Insolvenzverwalter mit Sorge. Die anfechtungsfreundliche Tendenz der Rechtsprechung hat eine signifikante Steigerung der Anfechtungen außerhalb des kritischen Drei-Monats-Zeitraums mit sich gebracht, die für Lieferanten und Dienstleister hohe wirtschaftliche Risiken und Rechtsunsicherheit über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren bedeutet. Geschäftsübliches und im Sinne einer Sanierung wünschenswertes Verhalten von Lieferanten, insbesondere deren Bereitschaft, einem Abnehmer durch eine Ratenzahlungsvereinbarung oder einen Zahlungsaufschub Kredit zu gewähren, unterliegt in zunehmendem Maße einem Anfechtungsrisiko. Die Versicherungswirtschaft sieht in Übereinstimmung mit zahlreichen Wirtschaftsverbänden Bedarf für eine gesetzgeberische Korrektur des zu offenen Wortlauts des 133 InsO. Diese sollte insbesondere von der Erwägung getragen sein, die Norm inhaltlich so zu beschränken, dass der Beitrag von Gläubigern zur Überbrückung wirtschaftlicher Krisen (z. B. Ratenzahlungs- Stundungs- und Verzichtsvereinbarungen) vom Anwendungsbereich der Norm weitreichend ausgenommen wird. Des Weiteren ist eine spürbare Verkürzung der Anfechtungsfrist des 133 Abs. 1 Satz 1 InsO geboten. Seite 2 / 7

3 1. Betroffenheit der Versicherungswirtschaft Die Versicherungswirtschaft ist insbesondere in Bezug auf die Geschäftstätigkeit der Kreditversicherer von der Entwicklung der insolvenzrechtlichen Anfechtungspraxis betroffen. Die Kreditversicherung bietet Schutz vor Forderungsausfällen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen. Mit ihr kann der Lieferant die aus der Gewährung des Lieferantenkredits entstehenden Risiken eingrenzen. Die Insolvenz des Abnehmers bedeutet für den Versicherer, dass er von seinem Kunden in Anspruch genommen wird. Das Volumen der von den deutschen Kreditversicherern in Deckung genommenen Liefergeschäfte betrug im Jahr 2013 rd. 370 Mrd. Euro. Eine wesentliche Funktion der Kreditversicherung liegt darüber hinaus in der Schadenminderung, etwa durch aktive Mitarbeit an der Erstellung und Durchführung von Sanierungskonzepten bei Unternehmenskrisen sowie die professionelle Beratung und Vertretung der Lieferantengläubiger im Insolvenzverfahren einschließlich der Mitwirkung in Gläubigerausschüssen. Gewährt der Lieferant (=Kunde des Kreditversicherers) als Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung gem. 144 Absatz 1 InsO wieder auf. Die Anfechtung wirkt auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung (Zahlung der Forderung) zurück, und der Kreditversicherer muss nach den Voraussetzungen zum Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung die Entschädigung prüfen und ggf. über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren rückwirkend leisten. Zwischen dem Kreditversicherer und seinem Kunden besteht hierbei durch die im Versicherungsvertrag vereinbarte spürbare Selbstbeteiligung von durchschnittlich 20 bis 25 % des Schadens eine Risikopartnerschaft. 2. Bestandsaufnahme a. Ratenzahlungs-, Stundungs- und Verzichtsvereinbarungen Als für die Praxis problematisch erweist sich insbesondere die weitreichende Anwendung von 133 InsO auf Ratenzahlungs-, Stundungs- und Verzichtsvereinbarungen. Nach internen Erhebungen der Kreditversicherer sind den von ihnen untersuchten Vorsatzanfechtungen in den meisten Fällen derartige Sanierungsbeiträge ihrer Versicherungsnehmer vorausgegangen. Die Insol- Seite 3 / 7

4 venzverwalter prüfen Kontoumsätze gezielt auf derartige Vereinbarungen und erklären in der Folge deren Anfechtung. Die Insolvenzverwalter verfolgen die Anfechtung auch konsequent gegenüber kleineren mittelständischen Unternehmen, was für diese mit erheblichen finanziellen Belastungen bis hin zum eigenen Insolvenzrisiko verbunden ist. Diese Unternehmen können für das Anfechtungsrisiko regelmäßig keine Rückstellungen bilden, erst recht nicht für Vorfälle, die viele Jahre zurückliegen. Die jüngere Rechtsprechung des BGH erleichtert derartige Anfechtungen erheblich. So hat der BGH mit Urteil vom (IX ZR 3/12) entschieden, dass der Gläubiger zu beweisen hat, dass die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch eine mit ihm getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nachträglich entfallen ist. Die Kenntnis des Gläubigers von einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit entfällt nach dieser Entscheidung nicht durch den Abschluss einer vom Schuldner vereinbarungsgemäß bedienten Ratenzahlungsvereinbarung, wenn bei dem gewerblich tätigen Schuldner mit weiteren Gläubigern zu rechnen ist, die keinen vergleichbaren Druck zur Eintreibung ihrer Forderungen ausüben. Nach der aktuellen Fassung des 133 Absatz 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird gemäß 133 Absatz 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der BGH leitet die Kenntnis des anderen Teils (=Gläubiger und späterer Anfechtungsgegner) von der drohenden Zahlungsfähigkeit aus diversen Beweisanzeichen ab (BGH, Urteil vom , IX ZR 134/10). Hierzu zählen insbesondere beträchtliche Zahlungsrückstände, schleppende Zahlungen, das Betreiben von Vollstreckungsverfahren, die Nichteinlösung von Schecks und der Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen. Verwirklichen sich mehrere gewichtige Beweisanzeichen und war der spätere Anfechtungsgegner hierüber im Bilde, so kann nach der Rechtsprechung von einer Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes ausgegangen werden (BGH, aao.). Seite 4 / 7

5 Beträchtliche Zahlungsrückstände und die Kenntnis von einer schleppenden Zahlungsweise sind aber für die Geschäftspartner des Schuldners regelmäßig der Grund für den Abschluss von Ratenzahlungs-, Stundungsoder Verzichtserklärungen, so dass eine Anfechtung in diesen Fällen grundsätzlich erfolgversprechend sein wird. Zwar können nach der BGH-Rechtsprechung die Vermutung und die Beweisanzeichen dadurch erschüttert werden, dass der Schuldner ernsthafte Sanierungsbemühungen mit tauglichen Mitteln anstrebt, der Gläubiger hiervon Kenntnis hat und auf diese vertraut (BGH, Urteil vom , IX ZR 156/09). Mangels detaillierten Einblicks in die Vermögensverhältnisse des Schuldners ist es dem normalen Gläubiger allerdings regelmäßig unmöglich zu beurteilen, ob es sich bei dem Sanierungsbemühen um ein ernsthaftes handelt und ob dieses überdies auch noch tauglich ist. Die von der Rechtsprechung entwickelten entlastenden Indizien aus der Sphäre der Gläubiger sind daher regelmäßig nicht geeignet, die die Anfechtung stützenden Beweisanzeichen im Rahmen der Gesamtabwägung zu entkräften. Gerade kleinere und mittlere Unternehmen verfügen nicht über die organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten, um diese Anforderungen zu erfüllen. Die weitreichende Anwendung von 133 InsO dürfte dem gesetzgeberischen Willen widersprechen, weil sie dem Verhältnis der Anfechtungstatbestände untereinander, die auf einer Abwägung zwischen Rechtssicherheit und Massemehrung basieren, widerspricht. Die bis zu zehn Jahre zurückgehende Vorsatzanfechtung nach 133 InsO ist nach der BGH-Rechtsprechung selbst bei kongruenten Deckungsgeschäften begründet bei - durch Beweisanzeichen indizierter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und - vermuteter Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei bloß drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Die kongruente Deckungsanfechtung nach 130 InsO erfordert dagegen - objektive Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und - Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit. Die weite Auslegung des 133 InsO ist insoweit auch dogmatisch angreifbar. Seite 5 / 7

6 Im Ergebnis führt die derzeitige Rechtslage dazu, dass Sanierungsbeiträge der Gläubiger regelmäßig einem Anfechtungsrisiko unterliegen, solange nicht ein Sanierungsgutachten vorliegt, das die gesamte wirtschaftliche Situation des Schuldners begutachtet und zu einer positiven Fortführungsprognose gelangt. Die durch die jüngere Rechtsprechung provozierte Skepsis gegenüber Sanierungsbemühungen von Schuldnern selbst zur Überbrückung lediglich vorübergehender Liquiditätsengpässe droht zu einer pauschalen Ablehnung von Sanierungsbeiträgen zu führen. Will der Gläubiger das Anfechtungsrisiko sicher vermeiden, bleibt ihm mangels klarer gesetzlicher Regelung nur, den Wunsch des Schuldners nach Sanierungsbeiträgen wie Vergleichen, Ratenzahlungen oder Stundungen zurückzuweisen, was sowohl dem Sanierungsgedanken der InsO, insbesondere dem ESUG, als auch gesamtwirtschaftlichen Interessen zuwiderlaufen würde. Soweit die Notwendigkeit einer Reform des Anfechtungsrechts zum Teil mit dem Argument angezweifelt wird, dass es sich bei der Zunahme von Insolvenzanfechtungen nicht um ein Massenphänomen handele, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die derzeitige gesetzliche Regelung und ihre höchstrichterliche Auslegung zu einer sanierungsschädlichen Rechtsunsicherheit geführt hat, die für sich genommen bereits problematisch ist und für einen ungerechtfertigt hohen Vergleichsdruck beim Gläubiger sorgt. Die vermehrten Anfragen der Kunden der Kreditversicherer zu einer möglichen Anfechtbarkeit erhaltener Zahlungen sind Ausdruck dieser erheblichen Verunsicherung der Marktteilnehmer. Ferner ist zu bedenken, dass das Volumen der Anfechtungsbeträge zum Teil erhebliche Dimensionen aufweist. Deutsche Kreditversicherer haben in einzelnen Anfechtungsfällen Zahlungen im einstelligen Millionenbereich leisten müssen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch Beträge im fünf- oder sechsstelligen Bereich für kleine und mittlere Unternehmen erhebliche finanzielle Folgen bis hin zur Existenzgefährdung haben können. b. Anfechtungszeitraum Ein weiteres Problem stellt der in 133 Absatz 1 Satz 1 InsO vorgesehene Anfechtungszeitraum von zehn Jahren dar. Diese Frist geht über die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen teilweise deutlich hinaus und steht der erforderlichen Rechtssicherheit für die Gläubiger entgegen. Seite 6 / 7

7 Problematisch an der gegenwärtigen Rechtslage ist zudem, dass der Anfechtungsgegner mit erheblichen Zinsrisiken belastet wird. Der Anfechtungsgegner hat gem. 143 Absatz 1 Satz 2 InsO i.v.m. 819 Absatz 1, 818 Absatz 4, 291 Absatz 1 Satz 2, 288 Absatz 1 BGB die insolvenzrechtliche Forderung, die auf eine Geldsumme gerichtet ist, ab Entstehung des Rückgewährsanspruchs zu verzinsen (5 % über Basiszins). Dieser Anspruch wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig (BGH, Urteil vom , IX ZR 96/04). Damit steigt das wirtschaftliche Risiko für den Anfechtungsgegner in Abhängigkeit von der Dauer des Insolvenzverfahrens. 3. Reformansätze Um der oben skizzierten ausufernden Auslegung der Kenntnis des Gläubigers durch die Rechtsprechung in Verbindung mit der gesetzlichen Vermutungsregel ( 133 Absatz 1 Satz 2 InsO) zu begegnen, ist eine tatbestandliche Korrektur des 133 InsO angezeigt. Diese sollte insbesondere von der Erwägung getragen sein, die Norm inhaltlich so zu beschränken, dass der Beitrag von Gläubigern zur Überbrückung wirtschaftlicher Krisen (z. B. Ratenzahlungs-, Stundungs- und Verzichtsvereinbarungen) vom Anwendungsbereich der Norm weitreichend ausgenommen wird. Des Weiteren ist eine spürbare Verkürzung der Anfechtungsfrist des 133 Absatz 1 Satz 1 InsO geboten. Berlin, den Seite 7 / 7

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