oeco capital Tarifwerk 2013 mit attraktiven Neuerungen!

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1 D-Rundschreiben 26 / 2012 Hannover, oeco capital Tarifwerk 2013 mit attraktiven Neuerungen! oeco capital zukunftsfähig aufgestellt! Den bisherigen Herausforderungen durch Finanzkrise und anhaltender Niedrigzinsphase hat die oeco capital als Deutschlands erster und bislang einziger ökologischer Lebensversicherer überaus erfolgreich standgehalten. Durch die Ausrichtung auf eine nachhaltige Entwicklung und die dauerhafte Einhaltung der Garantieversprechen wird die oeco capital auch langfristig alle Verpflichtungen erfüllen können. Mit der dafür notwendigen Stärkung der Reserven wird die Gesellschaft weiter zukunftsfähig aufgestellt. Die laufende Verzinsung wird daher für das Jahr 2013 auf 3,1 % gesenkt. Mit den Schlussüberschüssen und der Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven ergibt dies eine Gesamtverzinsung von bis zu 3,5 %. Policendarlehen: Zins gesenkt Ab : Unisex-Tarife vorgeschrieben! Der Zinssatz für neu zu vergebende Policendarlehen wird zum ebenfalls der Marktentwicklung angepasst und auf 6 % abgesenkt. Eine Umstellung bereits bestehender Policendarlehen erfolgt nicht. Mit dem endet die bislang vorgenommene geschlechtsabhängige Berechnung von Beitrag und Leistungen. Im Tarifwerk 2013 werden daher alle Tarife im Neugeschäft als Unisex-Tarife angeboten. Da Förder-Renten bereits seit 2006 einer Unisex-Kalkulation unterliegen, bleiben diese unverändert. Neben dieser Neukalkulation umfasst das Tarifwerk 2013 weitere umfangreiche Verbesserungen. Neu gestalteter Berufsunfähigkeitsschutz Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen buz und buz plus der oeco capital werden vollständig überarbeitet und für das Neugeschäft mit den folgenden Verbesserungen ausgestattet: Einführung der Überschussverwendung Beitragsverrechnung für buz und buz plus zu Risikoversicherungen (zu anderen Hauptversicherungen bleibt die Überschussverwendung Bonusrente erhalten). Neue Einteilung der Berufe in 5 Berufsklassen (In der Berufsklasse 5 ist jedoch kein Abschluss einer buz plus möglich)....

2 Verbesserungsmöglichkeiten für viele handwerkliche und kaufmännische Berufe durch neue und geänderte Nachfragen. So sind bessere Einstufungen um bis zu zwei Berufsklassen möglich. Insgesamt erweiterte und differenziertere Berufsauswahl. Schüler können in der BUZ ohne Klausel bis Endalter 65 versichert werden. Die BUZ zu Risikoversicherungen (auch startbuz und smart- BUZ) leistet bei Berufsunfähigkeit aufgrund von Pflegebedürftigkeit schon bei Vorliegen von Hilfebedarf in nur 2 Aktivitäten des täglichen Lebens. Zu Rentenversicherungen kann eine BU-Rente von bis zu 800 % der Altersrente eingeschlossen werden (bisher: 400%). Der Abschluss einer smartbuz ist auch ohne Karenzzeit möglich (Im Dialog wird die Karenzzeit bei smartbuz und startbuz mit sechs Monaten vorbelegt). Darüber hinaus werden verbesserte Nachversicherungsoptionen für buz und buz plus eingeführt: Neu: Umstellungsoption einer buz in eine buz plus ohne erneute Gesundheitsprüfung, sofern die Annahmerichtlinien des Berufes dies zulassen. Verbesserte Definition von Einkommenssteigerungen. Erhöhung der max. zulässigen Jahresrente auf juniorbasic: Erhöhungsoption ohne besonderes Ereignis juniorbasic wird um die Möglichkeit erweitert, die versicherte Invaliditätsrente ohne Vorliegen eines bestimmten Ereignisses zu erhöhen. Dies ist bis zum 14. Lebensjahr des versicherten Kindes möglich, wenn in den vorangegangen fünf Versicherungsjahren die Erhöhungsoption nicht genutzt wurde oder kein entsprechendes Ereignis vorgelegen hat. Zudem wird die jährliche Mindestrente der Rentenversicherung auf 300 reduziert, so dass deutlich günstigere Beiträge möglich sind. Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag Neue Bewertungstabellen / Provisionsbestimmungen Für Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag werden für die Berechnung im WinCATS die Maximalbeiträge angehoben. Sofortbeginnende Rentenversicherungen (Tarif rent 31) können mit Einmalbeiträgen von bis zu berechnet werden. Für aufgeschobene Rentenversicherungen (Tarife rent 22E und rent 23E) gilt ein maximaler Einmalbeitrag von Für die geänderten Tarife ergeben sich im neuen Tarifwerk geänderte Bewertungstabellen und Provisions- / Courtagebestimmungen. Die Risikoversicherungen (Tarife risk 210, 211 und risk F21) werden mit 100 % bewertet. Als Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Risikoversicherung werden die Tarife b 23, br 23 bzw. b+ 23 und br+ 23 verwendet, die ebenfalls mit 100 % bewertet werden. Bei Tarifen mit der Überschussverwendung Beitragsverrechnung erfolgt die Berechnung der Bewertungssumme anhand der Bruttobeitragssumme und die Berechnung der Provision anhand der Zahlbei

3 tragssumme. Eine Änderung der Zahlbeitragssumme aufgrund einer Anpassung der Überschussbeteiligung führt nicht zu einer Neuberechnung der Provision. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den neuen Bewertungstabellen und Provisions-/Courtagebestimmungen für Lebensversicherungen bzw. für Versicherungen nach dem Altersvermögensgesetz der oeco capital Lebensversicherung AG (OV 132 und OV 135 für Vertreter sowie OV132 M und OV 135 M für Makler jeweils Stand ). Neue Datenschutzerfordernisse im Antragsprozess Ab dem sind in der Lebensversicherung neue Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen erforderlich. Ausführliche Informationen zur Einführung der Erklärungen können Sie dem D-Rundschreiben 23/2012 vom entnehmen. Für die oeco capital können die erforderlichen Einwilligungen sowohl mit den WinCATS-Anträgen als auch mit den PDF- und Papieranträgen mit Stand eingeholt werden. Die Unterschrift der beteiligten Vertragspersonen ist in jedem Fall zwingend erforderlich. Ohne die notwendigen Einwilligungen kann künftig keine Datenverarbeitung und damit keine Policierung mehr erfolgen. für Tarife ohne Gesundheitsfragen für Tarife mit Gesundheitsfragen Um den Prozess schlank und transparent zu gestalten, wurden in den Anträgen nur die für den jeweiligen Tarif notwendigen Einwilligungen aufgenommen. Für Tarife ohne die Erhebung von Gesundheitsdaten ist daher nur eine kurze Schweigepflichtentbindungserklärung für Daten, die dem Schutz des 203 StGB unterliegen, erforderlich. Diese finden Sie direkt in den jeweiligen Anträgen. Werden Gesundheitsdaten erhoben, sind ausführlichere Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen notwendig. Da dies immer die Verwendung der Risiko- und Gesundheitserklärung (OE 180a) erfordert, wurden die ausführlichen Einwilligungen ausschließlich hier aufgenommen. In diesen Fällen ist es ausreichend, die Einwilligungen im Formular OE 180a zu erklären. Eine zusätzliche Unterschrift der kurzen Erklärung in den Hauptanträgen ist dann nicht mehr erforderlich. Bitte denken Sie außerdem daran, im Formular OE 180a in den Punkten 2.1 und 2.2. der Schweigepflichtentbindungserklärung immer eine der Auswahlmöglichkeiten (pauschale oder einzelfallbezogene Schweigepflichtentbindung) ankreuzen zu lassen. In den WinCATS-Anträgen werden automatisch nur die jeweils erforderlichen Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen angezeigt. Neue Antragsformulare Aufgrund dieser umfangreichen Änderungen wurden alle Anträge der oeco capital wie beschrieben erweitert und sind in der Version verfügbar

4 Wichtig: Bitte vernichten Sie Ihre Restbestände alter Anträge und fordern Sie Ihren Erstbedarf an neuen Anträgen an. Alle bisherigen Anträge entsprechen ab dem nicht mehr den Anforderungen des Datenschutzes und dürfen nicht mehr verwendet werden! Zusätzliche Frage zur Geldwäscheprüfung Aufgrund von Anforderungen des Geldwäschegesetzes wurde für die Erstellung von WinCATS-Anträgen im Dialog Geldwäschegesetz eine zusätzliche Frage zu politisch exponierten Personen (PEP), z.b. Bundestagsabgeordneter, aufgenommen. Eine Erläuterung des gemeinten Personenkreises erhalten Sie direkt im WinCATS-Dialog. Bitte beachten Sie: In die Papier- und PDF-Anträgen wurde diese Frage bislang nicht aufgenommen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine politisch exponierte Person, vermerken Sie dies bitte in den Besonderen Vereinbarungen. Zu guter Letzt Mit dem WinCATS-Antragsdruck bieten wir Ihnen bereits heute eine äußerst komfortable Möglichkeit der Antragstellung. Potentielle Fehlerquellen durch das Übertragen der Antrags- und Tarifdaten lassen sich so problemlos vermeiden. Tun Sie sich und uns einen Gefallen und nutzen Sie verstärkt diesen Antragsweg. In 2013 werden wir diesen Weg mit der elektronischen Unterschrift und Antragsübermittlung noch attraktiver gestalten. Wir wünschen Ihnen einen besinnlichen Jahresausklang und freuen uns auf eine Fortsetzung der sehr erfolgreichen Zusammenarbeit im Jahr 2013! See Grale - 4 -

5 B E W E R T U N G S T A B E L L E für Lebensversicherungen der oeco capital Lebensversicherung AG Stand: für früher abgeschlossene Versicherungsverträge gelten die bisherigen Bewertungstabellen Tarifbezeichnung Bewertungsfaktor I. HAUPTVERSICHERUNGEN 1. Basis-Rente rent bvr, rent bvre 70 % bvr 23, bvr 23E 100 % 2. Rentenversicherung rent 22, rent 31, rent 22E 70 % rent 23, rent 23E 100 % 3. Risikoversicherung risk 210, risk 211, risk F % II. ZUSATZVERSICHERUNGEN 1. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung b, b+, br, br+, b 23, b+ 23, br 23, br Kinderinvaliditäts-Zusatzversicherung kiz Für diese Zusatzversicherungen gelten die unter I. genannten Bewertungssätze der Hauptversicherung. Bewertung Bewertet wird, sofern keine tarifl iche oder einzelvertragliche Sonderregelung vorliegt, die Summe der Zahlbeiträge unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors. Bei Tarifen, deren fälliger Beitrag sich zu jeder Beitragsfälligkeit durch einen Betrag aus der Überschussbeteiligung reduziert, ist die Summe der vertraglich vereinbarten Beiträge unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors maßgebend; d.h., die Beitragsreduktion aus der Überschussbeteiligung wird für die Bewertung nicht berücksichtigt. Für die Berechnung der Summe wird die Beitragszahlungsdauer mit max. 40 Jahren berücksichtigt. Bei Versicherungsverträgen mit Abrufoption wird als Beitragszahlungsdauer die Pfl ichtdauer des Vertrages bis zum ersten Abruftermin berücksichtigt. Provisionsberechnung Grundlage der Provisionsberechnung ist die provisionsberechtigte Summe. Diese entspricht, sofern keine tarifl iche oder einzelvertragliche Sonderregelung vorliegt, der Summe der Zahlbeiträge unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors. Für die Berechnung der Summe wird die Beitragszahlungsdauer mit max. 40 Jahren berücksichtigt. Bei Versicherungsverträgen mit Abrufoption wird als Beitragszahlungsdauer die Pfl ichtdauer des Vertrages bis zum ersten Abruftermin berücksichtigt. Aus Haupttarif, Berufsunfähigkeits- (BUZ) und Kinderinvaliditäts- (kiz) Zusatzversicherungen wird eine Gesamt-Provisionsberechtigte-Summe (PBS) gebildet. Auf diese PBS wird der Provisionssatz angewendet und der so errechnete Betrag mittels Begrenzungssatz beschränkt. Als Begrenzungsbeitrag wird der Gesamtbeitrag des Vertrages einschließlich aller Zusatzversicherungen herangezogen. Bei Versicherungsverträgen, deren fälliger Beitrag sich zu jeder Beitragsfälligkeit durch einen Betrag aus der Überschussbeteiligung reduziert, hat eine spätere Änderung in der Höhe der Überschussbeteiligung keine Auswirkung auf die einmal festgestellte provisionsberechtigte Summe und den sich daraus ergebenden Provisionsanspruch. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Über die Annahme aller Anträge entscheidet ausschließlich die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft. OV /2 2. Das Inkasso wird zentral von der oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft durchgeführt. Der Vermittler ist nicht berechtigt, für die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft bestimmte Beiträge oder sonstige Gelder in Empfang zu nehmen oder einzuklagen, er kann auch die Erhebung solcher Klagen durch die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft nicht verlangen. 3. Provisionen für vermittelte Lebensversicherungen werden über das Provisionskonto des Vermittlers, welches bei der Concordia Versicherungs- Gesellschaft a.g. geführt wird, gebucht. Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden die Provisionen nach Eingang des Einlösungsbeitrages bei der oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft gutgeschrieben. Die Concordia ist berechtigt, einen Teil dieser Provisionen als Stornoreserve einzubehalten. Darüber werden im Einzelfall besondere Vereinbarungen mit dem Vermittler getroffen. Die Concordia behält sich das Recht vor, die Provisionen ratierlich auszuzahlen. 4. Die Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. ist berechtigt, Forderungen des Vermittlers aus der Vermittlung/Bestandspfl ege von Lebensversicherungen mit Forderungen gegenüber dem Vermittler aus der Vermittlung an die Concordia und die mit dieser durch Abkommen verbundenen Unternehmen - oder umgekehrt - zu verrechnen. Die Bewertungstabelle gilt mit dem Vorbehalt einer jederzeit möglichen Änderung oder Ergänzung.

6 PROVISIONSBESTIMMUNGEN 1. Anspruchsgrundlage laufende Beiträge/Einmalbeiträge: Für die Vermittlung von Versicherungen erhält der Vermittler Provisionen, wenn er den Versicherungsantrag vermittelt und diesen als Vermittler unterzeichnet hat und der Einlösungsbeitrag gezahlt wurde. dynamische Anpassungen / Erhöhungen: Für dynamische Anpassungen und Erhöhungen erhält der Vermittler die mit ihm vereinbarte Provision sofern die anfänglichen vertraglichen Gegebenheiten, die zu einer Abschlussprovisionszahlung geführt haben, noch erfüllt sind. Voraussetzung ist außerdem, dass das Vertragsverhältnis mit dem Vermittler zum Zeitpunkt der dynamischen Anpassung bzw. der Erhöhung noch besteht. Vertragsänderungen Bei Vertragsänderungen und bei Anrechnung oder Aufhebung von Lebensversicherungsverträgen gegen Neuabschluss wird eine Bewertung nur aus der Beitragssumme gewährt, die die bisherige Beitragssumme übersteigt. Eine Abschlussprovision wird aus dieser Mehrbeitragssumme insoweit gezahlt, wie die neu Ermittelte PBS durch die bisherigen Beitragszahlungen noch nicht ausgeschöpft war. Eine Wiederinkraftsetzung oder die Umwandlung eines Versicherungsvertrages (wie z.b. der Wegfall einer Rabattierung oder die Änderung der Zahlweise) allein löst keinen Provisionsanspruch aus. Eine Provision wird grundsätzlich nicht gewährt für Kapital, das von einem anderen Vertrag oder Unternehmen übertragen wird. 2. Provisionshaftungszeit Die Provisionshaftungszeit für laufende Beiträge sowie für dynamische Anpassungen und Erhöhungen des laufenden Beitrags beträgt jeweils 60 Monate. Sie endet jedoch spätestens zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer der Hauptversicherung, bei Tarifen mit Abrufoption zum ersten Abruftermin. Die Provisionshaftungszeit für aufgeschobene Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag und für Erhöhungen gegen Einmalbeitrag (Zuzahlungen) zu aufgeschobenen Rentenversicherungen beträgt jeweils für den Versicherungsfall, d.h. im Todesfall, 6 Monate, längstens jedoch bis zum vereinbarten Beginn der Rentenzahlung. In den ersten fünf Jahren der Laufzeit eines Versicherungsvertrages darf die Summe aus den bereits verdienten, d.h. nicht mehr rückforderbaren Provisionen und dem Rückkaufswert nicht höher als die gezahlten Beiträge sein. Der Eintritt des Versicherungsfalles löst keine Rückzahlung nicht verdienter Provisionen aus. Der Todesfall zu einer Rentenversicherung beendet dagegen die Haftungszeit nicht. Die Provision ist insoweit zurückzuzahlen, als innerhalb der gesamten Haftungszeit Beiträge oder Beitragsteile, für die Provision gezahlt wurde, infolge Storno, Rückkauf, Beitragsfreistellung bzw. Ruhenlassen oder vorzeitiger Verrentung nicht oder nicht in ursprünglich vereinbarter Höhe gezahlt werden. Die Rückzahlung ist bei jeweiligem Eintritt eines der o.g. Ereignisse in einem Betrag fällig. Der zurückzuzahlende Beitrag baut sich über den Provisionshaftungszeitraum linear monatlich in gleich hohen Beträgen bis auf null ab. Die Haftung für den aus einem Mehrbeitrag resultierenden Erhöhungsteil beginnt bei dem jeweiligen Änderungstermin unter Berücksichtigung der für diesen Teil geänderten Vertragslaufzeit von Neuem. 3. Sonderregelungen Für Versicherungen, die zu Sonderbedingungen abgeschlossen werden oder mit sonstigen Zugeständnissen durch die Concordia bzw. die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft verbunden sind, wird die Provision von Fall zu Fall von der oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft festgesetzt. 4. Ausspannungsverbot/Provisionsabgabeverbot Die Ausspannung von Versicherungen und der Versuch hierzu sind unzulässig. Für durch Ausspannung gewonnene Versicherungen besteht kein Anspruch auf Vergütung. Eine etwa schon empfangene Provision ist bei nachgewiesener Ausspannung zurückzuzahlen. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über das Provisionsabgabeverbot sind zu beachten. 5. Bestandspflegevergütung Zur Pfl ege und Betreuung des Bestandes von Lebensversicherungsverträgen wird ab dem 2. Jahr ihres Bestehens für die gegenwärtig geltenden Tarife eine Bestandspfl egevergütung gemäß vereinbarter Provisionstabelle gezahlt. Ausnahmen: Versicherungsverträge gegen Einmalbeitrag; der Teil der Beiträge, der mit Überschussanteilen verrechnet wird; Erhöhungen zu bestehenden Versicherungsverträgen während des ersten Jahres der jeweiligen Erhöhung; Zuzahlungen zu Versicherungen und Beitragsvorauszahlungen; Versicherungsverträge mit einer Beitragszahlungsdauer von unter 12 Jahren; Versicherungsverträge mit Abrufphase während dieser Zeit. Die Bestandspfl egevergütung wird einmal jährlich zum Stichtag aus den Beiträgen der provisionsberechtigten Tarife lt. Bewertungstabelle gezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung ist eine zum Stichtag bestehende Vermittlungsvereinbarung. 6. Änderungsbestimmung Falls die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft durch Verfügung der Aufsichtsbehörde oder aufgrund anderer für alle Lebensversicherungsunternehmen maßgebenden Anordnungen andere Bestimmungen - z. B. über Erwerbskosten - als die gegenwärtig geltenden anwenden muss, steht ihr das Recht zu, die Provisionen dem Grunde und der Höhe nach zu ändern. OV /2

7 B E W E R T U N G S T A B E L L E für Lebensversicherungen der oeco capital Lebensversicherung AG Stand: für früher abgeschlossene Versicherungsverträge gelten die bisherigen Bewertungstabellen Tarifbezeichnung Bewertungsfaktor I. HAUPTVERSICHERUNGEN 1. Basis-Rente rent bvr, rent bvre 70 % bvr 23, bvr 23E 100 % 2. Rentenversicherung rent 22, rent 31, rent 22E 70 % rent 23, rent 23E 100 % 3. Risikoversicherung risk 210, risk 211, risk F % II. ZUSATZVERSICHERUNGEN 1. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung b, b+, br, br+, b 23, b+ 23, br 23, br Kinderinvaliditäts-Zusatzversicherung kiz Für diese Zusatzversicherungen gelten die unter I. genannten Bewertungssätze der Hauptversicherung. Bewertung Bewertet wird, sofern keine tarifl iche oder einzelvertragliche Sonderregelung vorliegt, die Summe der Zahlbeiträge unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors. Bei Tarifen, deren fälliger Beitrag sich zu jeder Beitragsfälligkeit durch einen Betrag aus der Überschussbeteiligung reduziert, ist die Summe der vertraglich vereinbarten Beiträge unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors maßgebend; d.h., die Beitragsreduktion aus der Überschussbeteiligung wird für die Bewertung nicht berücksichtigt. Für die Berechnung der Summe wird die Beitragszahlungsdauer mit max. 40 Jahren berücksichtigt. Bei Versicherungsverträgen mit Abrufoption wird als Beitragszahlungsdauer die Pfl ichtdauer des Vertrages bis zum ersten Abruftermin berücksichtigt. Courtageberechnung Grundlage der Courtageberechnung ist die courtageberechtigte Summe. Diese entspricht, sofern keine tarifl iche oder einzelvertragliche Sonderregelung vorliegt, der Summe der Zahlbeiträge unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors. Für die Berechnung der Summe wird die Beitragszahlungsdauer mit max. 40 Jahren berücksichtigt. Bei Versicherungsverträgen mit Abrufoption wird als Beitragszahlungsdauer die Pfl ichtdauer des Vertrages bis zum ersten Abruftermin berücksichtigt. Aus Haupttarif, Berufsunfähigkeits- (BUZ) und Kinderinvaliditäts- (kiz) Zusatzversicherungen wird eine Gesamt-Courtageberechtigte-Summe (PBS) gebildet. Auf diese PBS wird der Courtagesatz angewendet und der so errechnete Betrag mittels Begrenzungssatz beschränkt. Als Begrenzungsbeitrag wird der Gesamtbeitrag des Vertrages einschließlich aller Zusatzversicherungen herangezogen. Bei Versicherungsverträgen, deren fälliger Beitrag sich zu jeder Beitragsfälligkeit durch einen Betrag aus der Überschussbeteiligung reduziert, hat eine spätere Änderung in der Höhe der Überschussbeteiligung keine Auswirkung auf die einmal festgestellte courtageberechtigte Summe und den sich daraus ergebenden Courtageanspruch. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Über die Annahme aller Anträge entscheidet ausschließlich die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft. OV 132 M /2 2. Das Inkasso wird zentral von der oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft durchgeführt. Der Vermittler ist nicht berechtigt, für die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft bestimmte Beiträge oder sonstige Gelder in Empfang zu nehmen oder einzuklagen, er kann auch die Erhebung solcher Klagen durch die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft nicht verlangen. 3. Provisionen für vermittelte Lebensversicherungen werden über das Courtagekonto des Vermittlers, welches bei der Concordia Versicherungs- Gesellschaft a.g. geführt wird, gebucht. Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden die Provisionen nach Eingang des Einlösungsbeitrages bei der oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft gutgeschrieben. Die Concordia ist berechtigt, einen Teil dieser Provisionen als Stornoreserve einzubehalten. Darüber werden im Einzelfall besondere Vereinbarungen mit dem Vermittler getroffen. Die Concordia behält sich das Recht vor, die Provisionen ratierlich auszuzahlen. 4. Die Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. ist berechtigt, Forderungen des Vermittlers aus der Vermittlung/Bestandspfl ege von Lebensversicherungen mit Forderungen gegenüber dem Vermittler aus der Vermittlung an die Concordia und die mit dieser durch Abkommen verbundenen Unternehmen - oder umgekehrt - zu verrechnen. Die Bewertungstabelle gilt mit dem Vorbehalt einer jederzeit möglichen Änderung oder Ergänzung.

8 COURTAGEBESTIMMUNGEN 1. Anspruchsgrundlage laufende Beiträge/Einmalbeiträge: Für die Vermittlung von Versicherungen erhält der Vermittler Provisionen, wenn er den Versicherungsantrag vermittelt und diesen als Vermittler unterzeichnet hat und der Einlösungsbeitrag gezahlt wurde. dynamische Anpassungen / Erhöhungen: Für dynamische Anpassungen und Erhöhungen erhält der Vermittler die mit ihm vereinbarte Provision sofern die anfänglichen vertraglichen Gegebenheiten, die zu einer Abschlusscourtagezahlung geführt haben, noch erfüllt sind. Voraussetzung ist außerdem, dass das Vertragsverhältnis mit dem Vermittler zum Zeitpunkt der dynamischen Anpassung bzw. der Erhöhung noch besteht. Vertragsänderungen Bei Vertragsänderungen und bei Anrechnung oder Aufhebung von Lebensversicherungsverträgen gegen Neuabschluss wird eine Bewertung nur aus der Beitragssumme gewährt, die die bisherige Beitragssumme übersteigt. Eine Abschlussprovision wird aus dieser Mehrbeitragssumme insoweit gezahlt, wie die neu Ermittelte PBS durch die bisherigen Beitragszahlungen noch nicht ausgeschöpft war. Eine Wiederinkraftsetzung oder die Umwandlung eines Versicherungsvertrages (wie z.b. der Wegfall einer Rabattierung oder die Änderung der Zahlweise) allein löst keinen Courtageanspruch aus. Eine Provision wird grundsätzlich nicht gewährt für Kapital, das von einem anderen Vertrag oder Unternehmen übertragen wird. 2. Courtagehaftungszeit Die Courtagehaftungszeit für laufende Beiträge sowie für dynamische Anpassungen und Erhöhungen des laufenden Beitrags beträgt jeweils 60 Monate. Sie endet jedoch spätestens zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer der Hauptversicherung, bei Tarifen mit Abrufoption zum ersten Abruftermin. Die Courtagehaftungszeit für aufgeschobene Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag und für Erhöhungen gegen Einmalbeitrag (Zuzahlungen) zu aufgeschobenen Rentenversicherungen beträgt jeweils für den Versicherungsfall, d.h. im Todesfall, 6 Monate, längstens jedoch bis zum vereinbarten Beginn der Rentenzahlung. In den ersten fünf Jahren der Laufzeit eines Versicherungsvertrages darf die Summe aus den bereits verdienten, d.h. nicht mehr rückforderbaren Provisionen und dem Rückkaufswert nicht höher als die gezahlten Beiträge sein. Der Eintritt des Versicherungsfalles löst keine Rückzahlung nicht verdienter Provisionen aus. Der Todesfall zu einer Rentenversicherung beendet dagegen die Haftungszeit nicht. Die Provision ist insoweit zurückzuzahlen, als innerhalb der gesamten Haftungszeit Beiträge oder Beitragsteile, für die Provision gezahlt wurde, infolge Storno, Rückkauf, Beitragsfreistellung bzw. Ruhenlassen oder vorzeitiger Verrentung nicht oder nicht in ursprünglich vereinbarter Höhe gezahlt werden. Die Rückzahlung ist bei jeweiligem Eintritt eines der o.g. Ereignisse in einem Betrag fällig. Der zurückzuzahlende Beitrag baut sich über den Courtagehaftungszeitraum linear monatlich in gleich hohen Beträgen bis auf null ab. Die Haftung für den aus einem Mehrbeitrag resultierenden Erhöhungsteil beginnt bei dem jeweiligen Änderungstermin unter Berücksichtigung der für diesen Teil geänderten Vertragslaufzeit von Neuem. 3. Sonderregelungen Für Versicherungen, die zu Sonderbedingungen abgeschlossen werden oder mit sonstigen Zugeständnissen durch die Concordia bzw. die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft verbunden sind, wird die Provision von Fall zu Fall von der oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft festgesetzt. 4. Ausspannungsverbot/Courtageabgabeverbot Die Ausspannung von Versicherungen und der Versuch hierzu sind unzulässig. Für durch Ausspannung gewonnene Versicherungen besteht kein Anspruch auf Vergütung. Eine etwa schon empfangene Provision ist bei nachgewiesener Ausspannung zurückzuzahlen. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über das Courtageabgabeverbot sind zu beachten. 5. Bestandspflegevergütung Zur Pfl ege und Betreuung des Bestandes von Lebensversicherungsverträgen wird ab dem 2. Jahr ihres Bestehens für die gegenwärtig geltenden Tarife eine Bestandspfl egevergütung gemäß vereinbarter Courtagetabelle gezahlt. Ausnahmen: Versicherungsverträge gegen Einmalbeitrag; der Teil der Beiträge, der mit Überschussanteilen verrechnet wird; Erhöhungen zu bestehenden Versicherungsverträgen während des ersten Jahres der jeweiligen Erhöhung; Zuzahlungen zu Versicherungen und Beitragsvorauszahlungen; Versicherungsverträge mit einer Beitragszahlungsdauer von unter 12 Jahren; Versicherungsverträge mit Abrufphase während dieser Zeit. Die Bestandspfl egevergütung wird einmal jährlich zum Stichtag aus den Beiträgen der courtageberechtigten Tarife lt. Bewertungstabelle gezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung ist eine zum Stichtag bestehende Vermittlungsvereinbarung. 6. Änderungsbestimmung Falls die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft durch Verfügung der Aufsichtsbehörde oder aufgrund anderer für alle Lebensversicherungsunternehmen maßgebenden Anordnungen andere Bestimmungen - z. B. über Erwerbskosten - als die gegenwärtig geltenden anwenden muss, steht ihr das Recht zu, die Provisionen dem Grunde und der Höhe nach zu ändern. OV 132 M /2

9 B E W E R T U N G S T A B E L L E für Versicherungen nach dem Altersvermögensgesetz oeco capital Lebensversicherung AG Stand: für Versicherungsverträge früherer Tarifgenerationen gelten die bisherigen Bewertungstabellen Tarifbezeichnung Bewertungsfaktor I. HAUPTVERSICHERUNGEN 1. Rentenversicherung i.s.d. AVmG rent avr 70 % avr % Für vermittelte Versicherungsverträge gelten die Provisions- und Bewertungssätze unter Beachtung der Ergänzenden Provisionsbestimmungen für Versicherungen nach dem Altersvermögensgesetz sowie die Allgemeinen Bestimmungen. Bewertung Unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors wird die Summe der vom Versicherungsnehmer während der Beitragszahlungsdauer zu zahlenden Eigenbeiträge bewertet (Provisionsberechtigte - Summe - PBS), wobei für die Berechnung die Beitragszahlungsdauer mit max. 40 Jahren herangezogen wird. Bei Tarifen mit Abrufoption wird als Beitragszahlungsdauer die Pfl ichtdauer des Vertrages bis zum ersten Abruftermin berücksichtigt. Die staatlichen Zulagen werden nach deren Zahlungseingang als Einmalbeitrag bewertet. Die Bewertung geschieht sowohl für die Eigenbeiträge als auch für die staatlichen Zulagen und für jede Erhöhung (z.b. Dynamik) gesondert. Provisionsberechnung Aus der Hauptversicherung wird eine Gesamt-Provisionsberechtigte-Summe (PBS) gebildet. Auf diese PBS wird der Provisionssatz angewendet und der so errechnete Betrag mittels Begrenzungssatz beschränkt. Als Begrenzungsbeitrag wird der Gesamteigenbeitrag des Vertrages (ohne Zulagen) herangezogen. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Über die Annahme aller Anträge entscheidet ausschließlich die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft. 2. Das Inkasso wird zentral von der oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft durchgeführt. Der Vermittler ist nicht berechtigt, für die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft bestimmte Beiträge oder sonstige Gelder in Empfang zu nehmen oder einzuklagen, er kann auch die Erhebung solcher Klagen durch die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft nicht verlangen. 3. Provisionen für vermittelte Lebensversicherungen werden über das Provisionskonto des Vermittlers, welches bei der oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft geführt wird, gebucht. Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden die Provisionen nach Eingang des Einlösungsbeitrages bei der oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft gutgeschrieben. Die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft ist berechtigt, einen Teil dieser Provisionen als Stornoreserve einzubehalten. Darüber werden im Einzelfall besondere Vereinbarungen mit dem Vermittler getroffen. Die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft behält sich das Recht vor, die Provisionen ratierlich auszuzahlen. 4. Die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft ist berechtigt, Forderungen des Vermittlers aus der Vermittlung / Bestandspfl ege von Lebensversicherungen mit Forderungen gegenüber dem Vermittler aus der Vermittlung an die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft und die mit dieser durch Abkommen verbundenen Unternehmen - oder umgekehrt - zu verrechnen. Die Bewertungstabelle gilt mit dem Vorbehalt einer jederzeit möglichen Änderung oder Ergänzung. OV /2

10 ERGÄNZENDE PROVISIONSBESTIMMUNGEN FÜR VERSICHERUNGEN NACH DEM ALTERSVERMÖGENSGESETZ 1. Anspruchsgrundlage laufende Beiträge (Eigenbeiträge) Für die Vermittlung von Versicherungen erhält der Vermittler Provisionen, wenn er den Versicherungsantrag vermittelt, diesen als Versicherungsvermittler unterzeichnet hat und der Einlösungsbeitrag gezahlt wurde. Für Rentenversicherungen i.s.d. AVmG gilt darüber hinaus, dass eine Provision nur dann gezahlt wird, sofern bei dem vermittelten Versicherungsantrag die tariflichen Mindestvoraussetzungen gemäß nachstehender Tabelle eingehalten werden. Tarifbezeichnung Beitragshöhe Mindestdauer in Jahren rent avr mind. 10 mtl. oder 60 jährlich 20 avr 23 mind. 360 jährlich 20 Bei monatlicher Beitragszahlung gelten für Aufschubdauern unter 23 Jahren erhöhte Mindestbeiträge. Bei Tarifen mit Abrufoption wird als Mindestdauer die Pfl ichtdauer des Vertrages bis zum ersten Abruftermin berücksichtigt. staatliche Zulagen (Rentenversicherungen i.s.d. AVmG) Für jede staatliche Zulagezahlung, die dem Vertrag während der Vertragslaufzeit gutgeschrieben wird, erhält der Vermittler die vereinbarte Provision unabhängig von den genannten tarifl ichen Mindestvoraussetzungen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Vertragsverhältnis mit dem Versicherungsvermittler zum Zeitpunkt der Gutschrift der staatlichen Zulagen noch besteht. dynamische Anpassungen / Erhöhungen Für dynamische Anpassungen und Erhöhungen erhält der Versicherungsvermittler Provisionen, solange die Restlaufzeit des Vertrages (bei Tarifen mit Abrufoption bis zum ersten Abruftermin) nicht unter 6 Jahren liegt, der Mindestbeitrag erreicht ist und die anfänglichen vertraglichen Gegebenheiten, die zu einer Abschlussprovisionszahlung geführt haben, noch erfüllt sind. Voraussetzung hierfür ist außerdem, dass das Vertragsverhältnis mit dem Versicherungsvermittler zum Zeitpunkt der dynamischen Anpassung bzw. der Erhöhung noch besteht. Vertragsänderungen Bei Vertragsänderungen und bei Anrechnung oder Aufhebung von Lebensversicherungsverträgen gegen Neuabschluss wird eine Bewertung nur aus der Beitragssumme gewährt, die die bisherige Beitragssumme übersteigt. Eine Abschlussprovision wird aus dieser Mehrbeitragssumme insoweit gezahlt, wie die neu ermittelte PBS durch die bisherigen Beitragszahlungen noch nicht ausgeschöpft war. Eine Wiederinkraftsetzung oder die Umwandlung eines Versicherungsvertrages (wie z.b. die Änderung der Zahlweise) allein löst keinen Provisionsanspruch aus. Eine Provision wird grundsätzlich nicht gewährt für Kapital, das von einem anderen Vertrag oder Unternehmen übertragen wird. 2. Provisionshaftungszeit Die Provisionshaftungszeiten für laufende Beiträge (Eigenbeiträge) sowie für dynamische Anpassungen und Erhöhungen des laufenden Beitrags (Eigenbeitrags) entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle: Tarifbezeichnung Beitragszahlungsdauer Haftungszeit rent avr 6-10 Jahre 48 Monate Jahre 72 Monate Jahre 96 Monate ab 31 Jahren 120 Monate avr Monate Für die Erhöhung einer Rentenversicherung i.s.d. AVmG durch einmalige Zuzahlung beträgt die Provisionshaftungszeit 12 Monate. Hinsichtlich der Haftungszeit für staatliche Zulagen gilt, dass die Provision verdient ist, wenn die staatliche Zulage nicht innerhalb eines Jahres nach der Gutschrift des Betrages zurückgefordert wird. In den ersten fünf Jahren der Laufzeit eines Versicherungsvertrages darf die Summe aus den bereits verdienten, d.h. nicht mehr rückforderbaren Provisionen und dem Rückkaufswert nicht höher als die gezahlten Beiträge sein. Die Provision ist insoweit zurückzuzahlen, als innerhalb der gesamten Haftungszeit Beiträge oder Beitragsteile, für die Provision gezahlt wurde, infolge Storno, Rückkauf, Beitragsfreistellung bzw. Ruhenlassen, vorzeitiger Verrentung oder Übertragen auf ein anderes Produkt nicht oder nicht in ursprünglich vereinbarter Höhe gezahlt werden. Die Rückzahlung ist bei jeweiligem Eintritt eines der o.g. Ereignisse in einem Betrag fällig. Der zurückzuzahlende Beitrag baut sich über den Provisionshaftungszeitraum linear monatlich in gleich hohen Beträgen bis auf null ab. Die Haftung für den aus einem Mehrbeitrag resultierenden Erhöhungsteil beginnt bei dem jeweiligen Änderungstermin unter Berücksichtigung der für diesen Teil geänderten Vertragslaufzeit von Neuem. 3. Ausspannungsverbot / Provisionsabgabeverbot Die Ausspannung von Versicherungen und der Versuch hierzu sind unzulässig. Für durch Ausspannung gewonnene Versicherungen besteht kein Anspruch auf Vergütung. Eine etwa schon empfangene Provision ist bei nachgewiesener Ausspannung zurückzuzahlen. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über das Provisionsabgabeverbot sind zu beachten. 4. Bestandspflegevergütung Zur Pfl ege und Betreuung des Bestandes von Lebensversicherungsverträgen wird ab dem 2. Jahr ihres Bestehens für die gegenwärtig geltenden Tarife eine Bestandspfl egevergütung gemäß vereinbarter Provisionstabelle gezahlt. Ausnahmen: Versicherungsverträge gegen Einmalbeitrag; der Teil der Beiträge, der mit Überschussanteilen verrechnet wird; Erhöhungen zu bestehenden Versicherungsverträgen während des ersten Jahres der jeweiligen Erhöhung; Zuzahlungen zu Versicherungen und Beitragsvorauszahlungen; Versicherungsverträge mit einer Beitragszahlungsdauer von unter 12 Jahren; Versicherungsverträge mit Abrufphase während dieser Zeit. Die Bestandspfl egevergütung wird einmal jährlich zum Stichtag aus den Beiträgen der provisionsberechtigten Tarife lt. Bewertungstabelle gezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung ist eine zum Stichtag bestehende Vermittlungsvereinbarung. 5. Änderungsbestimmung Falls die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft durch Verfügung der Aufsichtsbehörde oder aufgrund anderer für alle Lebensversicherungsunternehmen maßgebenden Anordnungen andere Bestimmungen - z.b. über Erwerbskosten - als die gegenwärtig geltenden anwenden muss, steht ihr das Recht zu, die Provisionen dem Grunde und der Höhe nach zu ändern. OV /2

11 B E W E R T U N G S T A B E L L E für Versicherungen nach dem Altersvermögensgesetz oeco capital Lebensversicherung AG Stand: für Versicherungsverträge früherer Tarifgenerationen gelten die bisherigen Bewertungstabellen Tarifbezeichnung Bewertungsfaktor I. HAUPTVERSICHERUNGEN 1. Rentenversicherung i.s.d. AVmG rent avr 70 % avr % Für vermittelte Versicherungsverträge gelten die Courtage- und Bewertungssätze unter Beachtung der Ergänzenden Courtagebestimmungen für Versicherungen nach dem Altersvermögensgesetz sowie die Allgemeinen Bestimmungen. Bewertung Unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors wird die Summe der vom Versicherungsnehmer während der Beitragszahlungsdauer zu zahlenden Eigenbeiträge bewertet (Courtageberechtigte - Summe - PBS), wobei für die Berechnung die Beitragszahlungsdauer mit max. 40 Jahren herangezogen wird. Bei Tarifen mit Abrufoption wird als Beitragszahlungsdauer die Pfl ichtdauer des Vertrages bis zum ersten Abruftermin berücksichtigt. Die staatlichen Zulagen werden nach deren Zahlungseingang als Einmalbeitrag bewertet. Die Bewertung geschieht sowohl für die Eigenbeiträge als auch für die staatlichen Zulagen und für jede Erhöhung (z.b. Dynamik) gesondert. Courtageberechnung Aus der Hauptversicherung wird eine Gesamt-Courtageberechtigte-Summe (PBS) gebildet. Auf diese PBS wird der Courtagesatz angewendet und der so errechnete Betrag mittels Begrenzungssatz beschränkt. Als Begrenzungsbeitrag wird der Gesamteigenbeitrag des Vertrages (ohne Zulagen) herangezogen. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Über die Annahme aller Anträge entscheidet ausschließlich die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft. 2. Das Inkasso wird zentral von der oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft durchgeführt. Der Vermittler ist nicht berechtigt, für die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft bestimmte Beiträge oder sonstige Gelder in Empfang zu nehmen oder einzuklagen, er kann auch die Erhebung solcher Klagen durch die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft nicht verlangen. 3. Provisionen für vermittelte Lebensversicherungen werden über das Courtagekonto des Vermittlers, welches bei der oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft geführt wird, gebucht. Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden die Provisionen nach Eingang des Einlösungsbeitrages bei der oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft gutgeschrieben. Die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft ist berechtigt, einen Teil dieser Provisionen als Stornoreserve einzubehalten. Darüber werden im Einzelfall besondere Vereinbarungen mit dem Vermittler getroffen. Die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft behält sich das Recht vor, die Provisionen ratierlich auszuzahlen. 4. Die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft ist berechtigt, Forderungen des Vermittlers aus der Vermittlung / Bestandspfl ege von Lebensversicherungen mit Forderungen gegenüber dem Vermittler aus der Vermittlung an die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft und die mit dieser durch Abkommen verbundenen Unternehmen - oder umgekehrt - zu verrechnen. Die Bewertungstabelle gilt mit dem Vorbehalt einer jederzeit möglichen Änderung oder Ergänzung. OV 135 M /2

12 ERGÄNZENDE COURTAGEBESTIMMUNGEN FÜR VERSICHERUNGEN NACH DEM ALTERSVERMÖGENSGESETZ 1. Anspruchsgrundlage laufende Beiträge (Eigenbeiträge) Für die Vermittlung von Versicherungen erhält der Vermittler Provisionen, wenn er den Versicherungsantrag vermittelt, diesen als Versicherungsvermittler unterzeichnet hat und der Einlösungsbeitrag gezahlt wurde. Für Rentenversicherungen i.s.d. AVmG gilt darüber hinaus, dass eine Provision nur dann gezahlt wird, sofern bei dem vermittelten Versicherungsantrag die tariflichen Mindestvoraussetzungen gemäß nachstehender Tabelle eingehalten werden. Tarifbezeichnung Beitragshöhe Mindestdauer in Jahren rent avr mind. 10 mtl. oder 60 jährlich 20 avr 23 mind. 360 jährlich 20 Bei monatlicher Beitragszahlung gelten für Aufschubdauern unter 23 Jahren erhöhte Mindestbeiträge. Bei Tarifen mit Abrufoption wird als Mindestdauer die Pfl ichtdauer des Vertrages bis zum ersten Abruftermin berücksichtigt. staatliche Zulagen (Rentenversicherungen i.s.d. AVmG) Für jede staatliche Zulagezahlung, die dem Vertrag während der Vertragslaufzeit gutgeschrieben wird, erhält der Vermittler die vereinbarte Provision unabhängig von den genannten tarifl ichen Mindestvoraussetzungen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Vertragsverhältnis mit dem Versicherungsvermittler zum Zeitpunkt der Gutschrift der staatlichen Zulagen noch besteht. dynamische Anpassungen / Erhöhungen Für dynamische Anpassungen und Erhöhungen erhält der Versicherungsvermittler Provisionen, solange die Restlaufzeit des Vertrages (bei Tarifen mit Abrufoption bis zum ersten Abruftermin) nicht unter 6 Jahren liegt, der Mindestbeitrag erreicht ist und die anfänglichen vertraglichen Gegebenheiten, die zu einer Abschlusscourtagezahlung geführt haben, noch erfüllt sind. Voraussetzung hierfür ist außerdem, dass das Vertragsverhältnis mit dem Versicherungsvermittler zum Zeitpunkt der dynamischen Anpassung bzw. der Erhöhung noch besteht. Vertragsänderungen Bei Vertragsänderungen und bei Anrechnung oder Aufhebung von Lebensversicherungsverträgen gegen Neuabschluss wird eine Bewertung nur aus der Beitragssumme gewährt, die die bisherige Beitragssumme übersteigt. Eine Abschlussprovision wird aus dieser Mehrbeitragssumme insoweit gezahlt, wie die neu ermittelte PBS durch die bisherigen Beitragszahlungen noch nicht ausgeschöpft war. Eine Wiederinkraftsetzung oder die Umwandlung eines Versicherungsvertrages (wie z.b. die Änderung der Zahlweise) allein löst keinen Provisionsanspruch aus. Eine Provision wird grundsätzlich nicht gewährt für Kapital, das von einem anderen Vertrag oder Unternehmen übertragen wird. 2. Courtagehaftungszeit Die Courtagehaftungszeiten für laufende Beiträge (Eigenbeiträge) sowie für dynamische Anpassungen und Erhöhungen des laufenden Beitrags (Eigenbeitrags) entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle: Tarifbezeichnung Beitragszahlungsdauer Haftungszeit rent avr 6-10 Jahre 48 Monate Jahre 72 Monate Jahre 96 Monate ab 31 Jahren 120 Monate avr Monate Für die Erhöhung einer Rentenversicherung i.s.d. AVmG durch einmalige Zuzahlung beträgt die Courtagehaftungszeit 12 Monate. Hinsichtlich der Haftungszeit für staatliche Zulagen gilt, dass die Provision verdient ist, wenn die staatliche Zulage nicht innerhalb eines Jahres nach der Gutschrift des Betrages zurückgefordert wird. In den ersten fünf Jahren der Laufzeit eines Versicherungsvertrages darf die Summe aus den bereits verdienten, d.h. nicht mehr rückforderbaren Provisionen und dem Rückkaufswert nicht höher als die gezahlten Beiträge sein. Die Provision ist insoweit zurückzuzahlen, als innerhalb der gesamten Haftungszeit Beiträge oder Beitragsteile, für die Provision gezahlt wurde, infolge Storno, Rückkauf, Beitragsfreistellung bzw. Ruhenlassen, vorzeitiger Verrentung oder Übertragen auf ein anderes Produkt nicht oder nicht in ursprünglich vereinbarter Höhe gezahlt werden. Die Rückzahlung ist bei jeweiligem Eintritt eines der o.g. Ereignisse in einem Betrag fällig. Der zurückzuzahlende Beitrag baut sich über den Courtagehaftungszeitraum linear monatlich in gleich hohen Beträgen bis auf null ab. Die Haftung für den aus einem Mehrbeitrag resultierenden Erhöhungsteil beginnt bei dem jeweiligen Änderungstermin unter Berücksichtigung der für diesen Teil geänderten Vertragslaufzeit von Neuem. 3. Ausspannungsverbot / Courtageabgabeverbot Die Ausspannung von Versicherungen und der Versuch hierzu sind unzulässig. Für durch Ausspannung gewonnene Versicherungen besteht kein Anspruch auf Vergütung. Eine etwa schon empfangene Provision ist bei nachgewiesener Ausspannung zurückzuzahlen. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über das Courtageabgabeverbot sind zu beachten. 4. Bestandspflegevergütung Zur Pfl ege und Betreuung des Bestandes von Lebensversicherungsverträgen wird ab dem 2. Jahr ihres Bestehens für die gegenwärtig geltenden Tarife eine Bestandspfl egevergütung gemäß vereinbarter Courtagetabelle gezahlt. Ausnahmen: Versicherungsverträge gegen Einmalbeitrag; der Teil der Beiträge, der mit Überschussanteilen verrechnet wird; Erhöhungen zu bestehenden Versicherungsverträgen während des ersten Jahres der jeweiligen Erhöhung; Zuzahlungen zu Versicherungen und Beitragsvorauszahlungen; Versicherungsverträge mit einer Beitragszahlungsdauer von unter 12 Jahren; Versicherungsverträge mit Abrufphase während dieser Zeit. Die Bestandspfl egevergütung wird einmal jährlich zum Stichtag aus den Beiträgen der courtageberechtigten Tarife lt. Bewertungstabelle gezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung ist eine zum Stichtag bestehende Vermittlungsvereinbarung. 5. Änderungsbestimmung Falls die oeco capital Lebensversicherung Aktiengesellschaft durch Verfügung der Aufsichtsbehörde oder aufgrund anderer für alle Lebensversicherungsunternehmen maßgebenden Anordnungen andere Bestimmungen - z.b. über Erwerbskosten - als die gegenwärtig geltenden anwenden muss, steht ihr das Recht zu, die Provisionen dem Grunde und der Höhe nach zu ändern. OV 135 M /2

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