Zur Vorlesung - Lebensversicherungsmathematik - Rundschreiben 64/41 des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung
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- Jutta Küchler
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1 Zur Vorlesung - Lebensversicherungsmathematik - Rundschreiben 64/41 des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung Dr. J. Bartels für das Wintersemester 2015/16 Reichsaufsichtsamt Berlin W 15, den 17. November für Privatversicherung. Ludwigkirchplatz 3-4. Tgb.Nr.A III 1229 Fernspr.: Bei der Antwort obige Geschäftsnummer angeben An alle der Aufsicht des Reichsaufsichtsamts unterliegenden gröÿeren in- und ausländischen Lebensversicherungsunternehmungen. (Gilt auch für die Gaue der Ostmark und den Sudetengau). Betrit: Angleichung der bestehenden Tarife an den Rechnungszinsfuÿ von 3 %. Zur Angleichung der bestehenden Tarife an den Rechnungszinsfuÿ von 3 % ordnen wir im Einvernehmen mit dem Reichskommissar für die Preisbildung auf Grund der ŸŸ 81 und 81 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die nach dem 31. Dezember 1941 beantragten Versicherungen bis auf weiteres folgendes an: I. A. Kapitalversicherungen, bei denen die vereinbarte Summe 1. beim Tode (Todesfallversicherungen), 2. beim Tode bezw. bei Eintritt der Invalidität, spätestens nach einer Reihe von Jahren (gemischte Versicherungen), 3. an einem festen Termin (Versicherungen mit festem Auszahlungstag), 4. beim Tode des zuerst Sterbenden, spätestens nach einer Reihe von Jahren (Versicherungen auf verbundene Leben), 5. bei der Verheiratung des versicherten Mädchens, spätestens nach einer Reihe von Jahren (Töchterausstattungsversicherungen) zur Auszahlung gelangt, und zwar: i
2 a) Versicherungen mit laufender Beitragszahlung, bei denen der Beitrag über die vereinbarte Zahlungsdauer gleichmäÿig verteilt und bis zum Tode bezw. bis zur Invalidität, längstens jedoch bis zum Ende der vereinbarten Zahlungsdauer zu entrichten ist: 1. Ist im Tarif die Summe fest und der Beitrag nach dem Alter oder der Dauer gestaelt, so sind die Beiträge zur Angleichung an den Rechnungszinsfuÿ von 3 % um einen Zuschlag (Angleichungszuschlag) zu erhöhen. Wenn der Beitrag geschäftsplanmäÿig mit einem Zinsfuÿ von 4 % oder mehr berechnet ist, beträgt der Zuschlag zum jährlichen Tarifbeitrag 3,00 der Versicherungssumme, halbjährlichen 1,53, vierteljährlichen 0,77, monatlichen 0,26. Wenn Wenn der Beitrag geschäftsplanmäÿig mit einem Zinsfuÿ von 3 3/4 % berechnet ist, beträgt der Zuschlag zum jährlichen Tarifbeitrag 2,25 der Versicherungssumme, halbjährlichen 1,15, vierteljährlichen 0,58, monatlichen 0,20. Wenn der Beitrag geschäftsplanmäÿig mit einem Zinsfuÿ von 3 1/2 berechnet ist, beträgt der Zuschlag zum jährlichen Tarifbeitrag 1,50 der Versicherungssumme, halbjährlichen 0,76, vierteljährlichen 0,38, monatlichen 0,13. Sind bei den unter Zier 2-5 genannten Versicherungsarten im Erlebensfall höhere Summen als im Todesfall etc. vorgesehen, so ist der Berechnung des Zuschlages die im Erlebensfall fällig werdende Summe zugrunde zu legen. Ist auÿer der Versicherungssumme eine vom Tod des Versicherten ab laufende Zeitrente versichert (sog. Familienversorgungsversicherung), so ist der Zuschlag ohne Berücksichtigung der Zeitrente zu berechnen. 2. In der Kleinlebensversicherung mit festen Beiträgen und nach Alter oder Dauer gestaelten Versicherungssummen gelten die gleichen Zuschläge wie in Zi.1, jedoch kann anstatt der Erhöhung der Beiträge eine entsprechende Ermäÿigung der Versicherungssummen vorgenommen werden. Sofern hiervon Gebrauch gemacht wird, sind uns die anzuwendenden Tarife vor ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. b)versicherungen mit Einmalbeitrag: Die Tarife sind auf den Zinsfuÿ von 3 % umzurechnen; im übrigen sind die bisherigen Rechnungsgrundlagen beizubehalten. Die umgerechneten Tarife sind uns zur Genehmigung vorzulegen. B. Rentenversicherungen, bei denen die vereinbarte lebenslängliche Rente 1. von dem Erleben eines bestimmten Zeitpunktes ab (aufgeschobene Leibrentenversicherungen), ii
3 2. vom Beginn der Invalidität, spätestens von dem Erleben eines bestimmten Zeitpunktes ab (Invaliden- und Altersrentenversicherungen), 3. vom Tode des Versorgers ab an die mitversicherte Ehefrau (Witwenrentenversicherungen) gezahlt wird, und zwar: a) Versicherung mit laufender Beitragszahlung, bei denen der Beitrag über die vereinbarte Zahlungsdauer gleichmäÿig verteilt und bis zum Tode bezw. bis zur Invalidität, längstens bis zum Ende der vereinbarten Zahlungsdauer, zu entrichten ist: 1.Ist im Tarif die Rente fest und der Beitrag nach Alter oder Dauer gestaelt, so sind die Beiträge zur Angleichung an den Rechnungszinsfuÿ von 3 % um einen Zuschlag (Angleichungszuschlag) zu erhöhen. Wenn der Tarif geschäftplanmäÿig mit einem Zinsfuÿ von 4 % oder mehr berechnet ist, beträgt der Zuschlag zum jährlichen Tarifbeitrag 5,00 % der Jahresrente, halbjährlichen 2,55 %, vierteljährlichen 1,29 %, monatlichen 0,44 %. Wenn der Tarif geschäftplanmäÿig mit einem Zinsfuÿ von 3 3/4 % oder mehr berechnet ist, beträgt der Zuschlag zum jährlichen Tarifbeitrag 3,75 % der Jahresrente, halbjährlichen 1,91 %, vierteljährlichen 0,97 %, monatlichen 0,33 %. Wenn der Tarif geschäftplanmäÿig mit einem Zinsfuÿ von 3 1/2 % oder mehr berechnet ist, beträgt der Zuschlag zum jährlichen Tarifbeitrag 2,50 % der Jahresrente, halbjährlichen 1,28 %, vierteljährlichen 0,65 %, monatlichen 0,22 %. 2. Ist im Tarif der Beitrag fest und die Rente nach Alter oder Dauer gestaelt, so gelten die gleichen Zuschläge wie in Zi.1; jedoch kann anstatt der Erhöhung der Beiträge eine entsprechende Ermäÿigung der Rente vorgenommen werden. Soweit hiervon Gebrauch gemacht wird, sind uns die anzuwendenden Tarife vor ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. b)versicherungen mit Einmalbeitrag: 1. Sofort beginnende Leibrenten auf ein Leben, bei denen im Tarif der Einmalbeitrag (Einlage) fest, die Rente dagegen nach dem Alter gestaelt ist. Die Renten sind zur Angleichung an den Rechnungszinsfuÿ von 3 % um einen Abschlag (Angleichungsabschlag) zu kürzen. Wenn der Tarif geschäftsplanmäÿig mit einem Zinsfuÿ von 4 % oder mehr berechnet ist, beträgt der Abschlag iii
4 von der Tarif-Jahresrente = 6,50 des Einmalbeitrags, Tarif-Halbjahresrente = 3,40, Tarif-Vierteljahresrente = 1,75, Tarif-Monatsrente = 0,60. Wenn der Tarif geschäftsplanmäÿig mit einem Zinsfuÿ von 3 3/4 % oder mehr berechnet ist, beträgt der Abschlag von der Tarif-Jahresrente = 4,88 des Einmalbeitrags, Tarif-Halbjahresrente = 2,55, Tarif-Vierteljahresrente = 1,31, Tarif-Monatsrente = 0,45. Wenn der Tarif geschäftsplanmäÿig mit einem Zinsfuÿ von 3 1/2 % oder mehr berechnet ist, beträgt der Abschlag von der Tarif-Jahresrente = 3,25 des Einmalbeitrags, Tarif-Halbjahresrente = 1,70, Tarif-Vierteljahresrente = 0,88, Tarif-Monatsrente = 0, Sofort beginnende Leibrenten auf ein Leben, bei denen die Rente fest und der Einmalbeitrag nach dem Alter gestaelt ist: Hier gelten die gleichen Abschläge wie in Zi.1: jedoch kann anstatt der Abschläge von den Renten eine entsprechende Erhöhung der Einmalbeiträge vorgenommen werden. Sofern hiervon Gebrauch gemacht wird, sind uns die beabsichtigten Erhöhungen vor ihrer Einführung zur Genehmigung einzureichen. 3. Sonstige Rentenversicherungen der oben genannten Arten: Die Tarife sind auf den Zinsfuÿ von 3 % umzurechnen; im übrigen sind die bisherigen Rechnungsgrundlagen beizubehalten. Die umgerechneten Tarife sind uns zur Genehmigung vorzulegen. Sind die oben angegebenen Rentenversicherungsarten kombiniert, z.b. die Invalidenund Altersrentenversicherung mit der Witwenversicherung, so wird für jeden Teil der Versicherung der Zu.- bezw. Abschlag berechnet. II. 1. Liegt der Berechnung des Tarifs ein in Abschnitt I nicht behandelter Zinsfuÿ zwischen 3 und 4 % zugrunde, so sind die dort angegebenen Angleichungszu- oder -abschläge entsprechend zu interpolieren. Die anzuwendenden Zu-bezw.Abschläge sind uns in diesem Fall vor ihrer Einführung vorzulegen. 2. Die Zuschläge zu den unterjährigen Tarifbeiträgen gelten nur insoweit, als die Beiträge für unterjährige Zahlung in den Prospekten zahlenmäÿig angegeben sind. Enthalten die Prospekte nur die Jahresbeiträge, so errechnen sich die unterjährigen Beiträge auf Grund der geschäftsplanmäÿigen Zuschläge für Rentenzahlung. Enthalten die Prospekte nur die Monatsbeiträge, so errechnen sich die Vierteljahres-, die Halbjahres- und die Jahresbeiträge auf Grund des geschäftsplanmäÿigen Nachlasses bei Beitragsvorauszahlung. Das Entsprechende gilt von den Abschlägen von den Versicherungssummen und Renten. 3. Die Zuschläge können in geeigneter Weise auf bezw. abgerundet werden, wenn dies iv
5 nach den Einrichtungen der Unternehmung unbedingt notwendig erscheint. Die Art der Auf- oder Abrundung ist uns mit eingehender Begründung vorher zur Genehmigung einzureichen, wenn dabei von der geschäftsplanmäÿigen Auf-oder Abrundung abgewichen wird. Die Abschläge können auf volle Reichsmark auf-bezw. abgerundet werden. 4. In den in Abschnitt I. behandelten Zuschlägen ist die Versicherungssteuer nicht enthalten. 5. Maÿgebend dafür, ob die unter Abschnitt I angeordneten Zu-oder Abschläge in Frage kommen, ist der Tag, an dem der Versicherungsantrag gestellt ist. Das gleiche gilt für die Erhöhungen bestehender Verträge. Bei der Wiederinkraftsetzung einer Versicherung nach dem 1. Januar 1942 ist maÿgebend, ob die bedingungsgemäÿe Frist, während der die Versicherung ohne Zustimmung der Unternehmung wieder in Kraft gesetzt werden kann, bereits verstrichen war. 6. Der Zuschlag ist im Versicherungsschein und in der Beitragsquittung nicht getrennt, sondern zusammen mit dem übrigen Beitrag in einer Summe auszuweisen. Das Entsprechende gilt von dem Abschlag. 7. Wir legen nahe, noch vorhandene Werbedrucksachen usw. soweit irgend möglich weiter zu verwenden. Die sich aus diesem Rundschreiben ergebenden Änderungen der Beiträge oder Leistungen sind in den Drucksachen durch Stempelaufdruck oder in ähnlicher einfacher Weise kenntlich zu machen. Hierbei ist wenigstens in den Drucksachen, die für die Versicherungsnehmer bestimmt sind, gleichzeitig darauf hinzuweisen, daÿ die Änderungen auf Anordnung der Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung vorgenommen sind. III. Die Deckungsrückstellung ist bei den nach dem 31. Dezember 1941 abgeschlossenen Versicherungen bis auf weiteres nach den bisherigen geschäftsplanmäÿigen Grundsätzen zu berechnen, falls sie nicht mit dem Rechnungszinsfuÿ 3 % genau ermittelt werden soll. Das gleiche gilt von den Rückkaufswerten und beitragsfreien Versicherungssummen. Unter der Voraussetzung von Absatz 1 Satz 1 sind die nach vorstehender Anordnung zu erhebenden Zuschläge (bei Abschlägen die entsprechenden Teile der Beiträge) bis auf weiteres insoweit anzusammeln und der Deckungsrückstellung zuzuführen, als der Zinsfuÿ für die Berechnung der Deckungsrückstellung 3 % übersteigt. Beträgt z.b. bei Kapitalversicherungen mit jährlicher Beitragszahlung der dem Tarifbeitrag zugrundeliegenden Rechnungszinsfuÿ 4 % und wird die Deckungsrückstellung bei diesen Versicherungen mit 3 1/2 % berechnet, so ist von dem bei diesen Versicherungen in Frage kommenden Zuschlag von 3 der Versicherungssumme die Hälfte, d.h. 1,5 der Versicherungssumme anzusammeln. Wird dagegen die Deckungsrückstellung mit einem Rechnungszinsfuÿ von 3 % ermittelt, so ndet eine besondere Ansammlung des Zuschlags nicht statt. Die Ermittlung des anzusammelnden Zuschlags kann mit unserer Genehmigung pauschal erfolgen. v
6 IV. Andere als die in den Anordnungen unter Abschnitt I behandelten Versicherungsarten dürfen, soweit mit ihnen ein Zinswagnis verbunden ist, nach dem 31. Dezember 1941 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, daÿ wir hierzu ausdrücklich die Genehmigung erteilen. Als Versicherungen, bei denen ein Zinswagnis nicht besteht, gelten z.b. sogenannte Risikoversicherungen bis zu einer Dauer von 10 Jahren. Auch rechnen hierzu die gewöhnlichen Invaliditätszusatzversicherungen sowie die Zusatzversicherungen von Zeitrenten bei Familienversorgungsversicherungen. Für diese Versicherungen kommt ein Angleichungszuoder-abschlag nicht in Frage. Eine Anordnung für die Neuzugänge zu bestehenden Gruppenversicherungsverträgen bleibt vorbehalten. Die vorstehenden Vorschriften nden auf sie zunächst keine Anwendung. Wir ersuchen, uns den Empfang des Rundschreibens zu bestätigen. Von den Drucksachen, die infolge dieser Anordnung hergestellt werden, ersuchen wir, uns je 3 Stück vorzulegen. Dabei sind im Anschreiben die Änderungen gegenüber den bisherigen Drucksachen zu erläutern. Das gleiche gilt für die noch aufzubauenden, aber durch Stempelaufdruck oder in ähnlicher Weise geänderten Drucksachen. Amend pp. 6. Je ein Abdruck des Rundschr. geht zu den Gesellschaften. gez.: J. Bartels. bartels@mathi.uni-heidelberg.de vi
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