Ausschreibung für die Vermietung von Taxistandplätzen
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- Berndt Brauer
- vor 6 Jahren
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1 Seite 1/7 Ausschreibung für die Vermietung von Taxistandplätzen 1. Zu vermietende Taxistandplätze Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB schreiben folgende Taxistandplätze zur Vermietung aus: Liegenschaft: Bahnhof Solothurn Anzahl Plätze: 4 Vermietung per: 1. Oktober 2017 Taxi-Betriebszeiten: mindestens von bis 00:45 Uhr Bewerbungsfrist: 15. September Allgemeine Informationen Die Bewerbung muss folgende aktuelle (d.h. nicht älter als 3 Monate) Unterlagen umfassen: Unterzeichnetes Bewerbungsformular für die Miete von Taxistandplätzen Kopie aktuelle Betreibungsauskunft Kopie amtlicher Ausweis (bei natürlichen Personen) Kopie Handelsregisterauszug (sofern im Handelsregister eingetragen) Kopie Strafregisterauszug Unvollständige Bewerbungen werden nicht berücksichtigt (z.b. nicht vollständig ausgefülltes Bewerbungsformular oder fehlende Beilagen gem. vorstehender Aufzählung). Die Bewerbung ist schriftlich mit eingeschriebener Post an folgende Adresse zu richten: Schweizerische Bundesbahnen SBB Immobilien, Bewirtschaftung Region Mitte Barbara Berger Frohburgstrasse 10 Postfach 4601 Olten Für das Einhalten der Bewerbungsfrist ist das Datum des Poststempels massgebend. Verspätet eingehende Bewerbungen werden nicht berücksichtigt. 3. Mietvertrag Eine Bewerbung gilt als Angebot zur Miete der ausgeschriebenen Taxistandplätze. Die Bedingungen der Miete ergeben sich aus dem beiliegenden Mustermietvertrag, der einen integrierenden Bestandteil dieser Ausschreibung bildet. Der Bewerber bleibt ab Ablauf der Bewerbungsfrist während 60 Tagen an sein Angebot gebunden und erklärt sich ausdrücklich mit den Bedingungen des Mustermietvertrages einverstanden. Unter anderem beinhaltet der Mustermietvertrag folgende Punkte: Mietzinskaution von drei offerierten Monatsmieten. Bedienungspflicht des Taxistandplatzes während den festgelegten Betriebszeiten. Gewährleistung, dass sämtliche eingesetzten Taxifahrer über einen einwandfreien Strafregisterauszug verfügen. Kündigungsrecht des Vermieters bei Verstoss gegen vertragliche Pflichten.
2 Seite 2/7 4. Selektionskriterien Für die Vergabe der Taxistandplätze wird unterschieden zwischen Eignungskriterien und Zuschlagskriterien. Sämtliche Kriterien werden nur soweit berücksichtigt, als sie durch Dokumente oder Referenzen belegt werden können Eignungskriterien Sämtliche Eignungskriterien müssen zwingend erfüllt sein. Sofern eines oder mehrere der folgenden Eignungskriterien nicht erfüllt ist / sind, wird die Bewerbung nicht berücksichtigt. Mindestens drei Jahre Erfahrung im Taxigewerbe mit Nachweisen (Nachweis durch Handelsregisterauszug, Referenzen und/oder Arbeitszeugnis von (ehemaligen) Arbeitgebern etc.). Bei juristischen Personen muss mindestens ein Geschäftsführer über die dreijährige Berufserfahrung verfügen. Aktueller Betreibungsregisterauszug: Der Betreibungsregisterauszug darf höchstens 3 Monate alt sein. Es dürfen keine Betreibungen von Behörden und öffentlichen Ämtern bestehen (z.b. Sozialversicherungsanstalten / Steuerbehörden / SUVA). Bei anderweitigen Betreibungen wird die Bewerbung berücksichtigt, wenn die aufgeführten Betreibungen nicht über den Rechtsvorschlag hinausgehen. Einwandfreier Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate; betrifft bei juristischen Personen die Geschäftsführer). Der Strafregisterauszug von angestellten Vertragsfahrern sowie von Fahrern im Verbund muss ebenfalls einwandfrei sein Zuschlagskriterien Sofern mehrere Bewerber sämtliche Eignungskriterien erfüllen, werden je zwei Taxistandplätze an diejenigen beiden eigenständigen Bewerber vermietet, die die folgenden Zuschlagskriterien am besten erfüllen. Die Vergabe aller Plätze an einen einzelnen Bewerber oder an zwei Bewerber, die rechtlich oder verwandtschaftlich in Verbindung zueinander stehen, ist ausgeschlossen Qualitative Zuschlagskriterien (Gewichtung 60%) Referenzen über die bisherige Tätigkeit als Taxibetreiber (Referenz von Standplatzvermietern, Firmenkunden oder weiteren geeigneten Personen, Firmen oder Behörden (mit konkreter Ansprechperson und Telefonnummer)). Ausstattung mit Taxameter Qualität der eingesetzten Fahrzeuge betreffend Energieeffizienz (Kat. A-G), Alter der eingesetzten Fahrzeuge, Anzahl Sitzplätze und Mitführen eines Kindersitzes. Akzeptierte Zahlungsmittel (bar, Karten, App-Zahlung): Bitte alle Karten und Zahlungsweisen, die Sie anbieten, einzeln auflisten Finanzielles Zuschlagskriterium (Gewichtung 40%) Höhe des Mietzinsangebotes für zwei am Standort zu vermietende Taxistandplätze unter den Bedingungen gemäss Mustermietvertrag. Beilagen: - Mustermietvertrag - Bewerbungsformular
3 Seite 3/7 Bewerbungsformular für die Miete von Taxistandplätzen 1. Zu vermietende Taxistandplätze Liegenschaft:... Anzahl Plätze:... Vermietung per:... Taxi-Betriebszeiten:... Bewerbungsfrist: Angaben zum Bewerber Name/Vorname/Firma:... Strasse, Nr.:... PLZ, Ort:... Telefon (P):... Telefon (G): Kurzes Firmenportrait Seit wann, Anzahl Fahrzeuge, Anzahl Beschäftige, Art der Anstellungsverhältnisse, Ausdehnungsgebiet, Andere Standplätze, Organisation des Betriebes, Beteiligungsverhältnisse: Angaben zu den Selektionskriterien Anzahl Jahre Erfahrung im lokalen Taxigewerbe mit entsprechenden Nachweisen:... Referenzen betreffend bisheriger Tätigkeit als Taxibetreiber (beispielsweise von Standplatzvermietern, Firmenkunden oder weiteren geeigneten Personen, Firmen oder Behörden): Verfügt Ihre Flotte über Fahrtenüberwachung oder andere Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit, wenn ja welche?... Über welche Zertifizierungen und/oder Qualitätslabel verfügt Ihr Betrieb? Inwiefern verfügt Ihre Flotte über moderne und umweltschonende Technologien (z.b. Hybridoder Elektroantrieb)?...
4 Seite 4/7 Akzeptierte Zahlungsmittel (Bar, Karte, weitere) Mietzinsangebot unter den Bedingungen gemäss Mustervertrag (Total für alle am Standort zu vermietenden Taxistandplätze): CHF.. 4. Beilagen Folgende Unterlagen liegen der Bewerbung bei: Aktuelle Betreibungsauskunft im Original Kopie amtlicher Ausweis (bei natürlichen Personen) Handelsregisterauszug (sofern im Handelsregister eingetragen) Strafregisterauszug Leumundszeugnis Vorliegende Bewerbung gilt als Angebot zur Miete der ausgeschriebenen Taxistandplätze. Die Bedingungen der Miete ergeben sich aus dem beiliegenden Mustermietvertrag, der einen integrierenden Bestandteil dieser Ausschreibung bildet. Der Bewerber bleibt ab Ablauf der Bewerbungsfrist während 60 Tagen an sein Angebot gebunden und erklärt sich ausdrücklich mit den Bedingungen des Mustermietvertrages einverstanden. Der Bewerber erklärt, dass sämtlichen gemachten Angeben der Wahrheit entsprechen. Sollten sich einzelne der gemachten Angaben als falsch erweisen, wird die Bewerbung nicht weiter berücksichtigt oder der Mietvertrag kann durch den Vermieter gekündigt werden. Ort, Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben.... Unterschrift
5 Seite 5/7 Mietvertrag Taxistandplatz 1. Parteien Vermieterin: Schweizerische Bundesbahnen SBB spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern vertreten durch: SBB Immobilien Bewirtschaftung Region Mitte Postfach 4601 Olten Mieter: vertreten durch: Herr Frau Sind mehrere Personen Mieter, so haften diese für die Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag solidarisch. Ingress Auf dem Bahnhofareal von Solothurn befinden sich total 10 Taxistandplätze und davon sind 4 Taxistandplätze zu vermieten. Je nach Vergabe können somit max. 5 Taxiunternehmen am Bahnhof Solothurn tätig sein. Art. 1 Mietobjekt und Betriebszeiten Die SBB überlassen dem Mieter xx Taxistandplätze auf dem Areal des Bahnhofs Solothurn, gemäss Planbeilage rot markiert. Die Betriebszeiten sind im Minimum: Montag Sonntag 05:00 00:45 Uhr Der Mieter verpflichtet sich, den Standplatz während den Betriebszeiten (mindestens auf telefonische Bestellung hin) zu bedienen. Art. 2 Abstellen von Fahrzeugen Die Fahrzeuge des Mieters bzw. dessen Fahrern dürfen nur auf den zugewiesenen Plätzen abgestellt werden. Es dürfen nur die Anzahl Taxis gemäss Mietvertrag auf dem Bahnareal bzw. den dafür vorgesehene Standplätzen parkiert werden. Es dürfen nur Fahrzeuge mit Taxianschrift abgestellt werden. Fahrzeuge anderer Gattung dürfen nicht abgestellt werden. Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer des Mietverhältnisses keine Kurzzeitparkplätze zum Warten auf und Abholen von Fahrgästen zu benutzen. Art. 3 Mietzins Die monatliche Standplatzmiete beträgt insgesamt CHF.- zzgl. MwSt., d.h. pro Taxistandplatz CHF.- zzgl. MwSt., zahlbar monatlich zum Voraus, je auf den ersten Tag jedes Kalendermonats. Die Mietzinskaution beträgt CHF.- (3 Monatsmieten) und ist auf ein Mietzinsdepotkonto bei einer Schweizer Bank einzubezahlen. Der Mietzins wird jährlich per 01. Januar dem Landesindex für Konsumentenpreise angepasst. Ausgangslage ist der Stand des Landesindexes bei Mietbeginn.
6 Seite 6/7 Art. 4 Mietdauer, Beendigung und Übertragung des Mietvertrags Mietdauer Das Mietverhältnis beginnt am 1. Oktober 2017 und ist auf fünf Jahre befristet bis am 30. September Das Mietverhältnis endet ohne Kündigung nach Ablauf der befristeten Vertragsdauer. Ausserordentliche Kündigung Eine ausserordentliche Kündigung ist wegen Zahlungsrückstands (Art. 257d OR) oder bei Vorliegen von wichtigen Gründen (Art. 266g OR) möglich. Die Parteien erachten insbesondere folgende Sachverhalte als wichtigen Grund, der eine vorzeitige Auflösung des Vertrages rechtfertigt: a. Wiederholte Missachtung der Beförderungspflicht (Art. 6 des Mietvertrags). b. Schwerwiegende Konflikte und/oder Tätlichkeiten zwischen dem Mieter und anderen Taxiunternehmen auf dem Platz. c. Schwerwiegende Kundenreklamationen bei der Vermieterin, die in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb oder den Betriebszeiten der Mieterin am Bahnhof Solothurn stehen. d. Missachtung der geltenden Verkehrsordnung auf dem Areal, sowie das Abstellen der Fahrzeuge ausserhalb der markierten Taxistandplätze oder von mehr als den vertraglich erlaubten Fahrzeugen. Ebenfalls kann die Vermieterin im Falle von hoheitlichen/behördlichen Anordnungen, aufgrund einer Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie aus bahnbetrieblichen Gründen und bei Bauvorhaben das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen. Die Vermieterin trifft für die vorzeitige Vertragsauflösung keine Schadenersatzpflicht. Übertragung des Mietvertrags Dieser Mietvertrag ist nicht übertragbar und geht bei einem Verkauf des Geschäfts (Übertragung von Aktiven und Passiven) nicht auf den Käufer über; es sei denn, die Vermieterin stimmt der Übertragung des Mietvertrags vor dem Verkauf des Geschäfts zu. Der Mietvertrag endet somit automatisch bei einem Verkauf des Geschäfts, wenn die Vermieterin die Übertragung nicht vorgängig zum Verkauf schriftlich erlaubt. Die Mieterin muss die Zustimmung vor dem Verkauf bei der Vermieterin einholen. Die Vermieterin kann ihre Zustimmung zur Übertragung ohne Angabe von Gründen verweigern. Art. 5 Vertragsfahrer Der Einsatz von Vertragsfahrern bzw. Untermietern ist mit vorgängiger Genehmigung der Vermieterin gestattet. Die Vertragsfahrer müssen über einen einwandfreien Strafregisterauszug verfügen. Der Strafregisterauszug jedes Vertragsfahrers ist zusammen mit einer Kopie des Vertrages sofort nach Abschluss des Mietvertrags unaufgefordert der Vermieterin zuzustellen. Gleiches gilt für Taxifahrer, denen die Benutzung des Standplatzes gestattet wird. Die Vermieterin hat das Recht, die Einhaltung dieser Bestimmung unangemeldet vor Ort zu überprüfen. Art. 6 Beförderungspflicht Der Mieter verpflichtet sich, Fahraufträge sofort auszuführen und auch kurze Strecken zu bedienen. Die Fahrt darf nur verweigert werden, wenn sie aus einem in der Person des Fahrgastes liegenden Grund nicht zugemutet werden kann. Eine Verweigerung aus rassistischen Gründen ist nicht gestattet. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrziel auf dem kürzesten Weg anzufahren. Um bei Verkehrsüberlastungen Zeit zu sparen, können mit der Einwilligung des Fahrgastes Umwege gefahren werden. Art. 7 Unterhalt Der Taxistandplatz wird / Die Taxistandplätze werden dem Mieter zugewiesen. Markierung, Unterhalt, Erneuerung und eine allfällige Entfernung der Markierung sind Sache des Mieters. Die Ausführung erfolgt durch die Vermieterin zu Lasten des Mieters bzw. im Kolonnensystem zu Lasten aller Mieter gemeinsam zu gleichen Anteilen.
7 Seite 7/7 Art. 8 Markierungen und Anschriften Bodenmarkierungen, Anschriften, Tafeln, Reklamen oder Hinweise dürfen nur mit der schriftlichen Bewilligung der Vermieterin angebracht werden. Diese achtet auf ein einheitliches Erscheinungsbild. Eine allfällige zusätzliche erforderliche Bewilligung der Gemeinde ist durch den Mieter einzuholen. Art. 9 Bahnpolizeivorschriften Auf Bahngebiet haben sich der Mieter und sein Personal den Bahnpolizeivorschriften zu unterziehen und den Anordnungen der zuständigen Bahnorgane Folge zu leisten. Art. 10 Werbung Auf Bahngebiet darf nicht für Autotouren geworben werden und es ist alles zu unterlassen, was gegen die Interessen der Bahn oder ihrer Kundschaft verstösst. Es wird Wert auf einen guten Kundendienst gelegt. Art. 11 Laufenlassen der Motoren Bei stehendem Fahrzeug darf der Motor nicht laufengelassen werden, auch nicht zu Heiz- oder Kühlungszwecken. Lärm ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Art. 12 Haftpflicht Der Mieter übernimmt die Haftpflicht für sämtliche Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit dieser Bewilligung entstehen. Er hat die Vermieterin schadlos zu halten, falls diese von Dritten direkt belangt werden sollte. Die Vermieterin übernimmt keine Haftpflicht für Schäden am Eigentum des Mieters, gleichgültig aus welcher Ursache sie entstanden sind, sofern diese nicht durch grobes Verschulden der Vermieterin verursacht worden sind. Art. 13 Beilagen Folgende Beilagen bilden einen integrierenden Bestandteil zum Standplatz: Situationsplan Art. 14 Inkrafttreten Der Vertrag tritt erst in Kraft, wenn er durch beide Parteien unterschrieben ist. Der Mietvertrag wird in zweifacher Ausführung ausgestellt. Jede Partei erhält ein Exemplar. Die Vermieterin: SBB Immobilien Bewirtschaftung Region Mitte. Die Mieterin:.
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