KVNO-Vorstand. Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

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1 Qualitätsbericht

2 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, der neunte Qualitätsbericht der KV Nordrhein bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über die Behandlungsqualität in den nordrheinischen Vertragsarztpraxen. Wir haben die Zahlen zur Qualitätssicherung der rund Vertragsärzte, Psychologischen-Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zusammengefasst und damit das qualitativ hohe Niveau der Leistungen der Mitglieder dokumentiert. Die nordrheinischen Patienten haben einen Anspruch auf die bestmögliche Qualität der angebotenen Leistungen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten. Zudem haben sie einen Anspruch auf Transparenz, mit welcher Qualität medizinische Leistungen erbracht werden. Im vorliegenden Qualitätsbericht 2012 informieren wir außerdem über die ambulante Versorgung von MRSA-Patienten, über die Qualitätsanforderung zur Molekulargenetik und über die Arbeit der Qualitätssicherungskommission Dialyse. Dies alles sind Neuerungen, die das Jahr 2012 mit sich gebracht hat. Die Qualitätssicherung im ambulanten Bereich ist ein dynamischer Prozess, der sich ständig weiterentwickelt, indem er sich dem medizinischen Fortschritt anpasst und neue Verfahren nach Aufnahme in den gesetzlichen Leistungskatalog durch den Gemeinsamen Bundesausschuss umsetzt. KVNO-Vorstand Der Wunsch und Anspruch nach einer Überprüfbarkeit der ärztlichen Leistungen muss aber in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verbundenen bürokratischen Aufwand stehen. Alle Beteiligten sind demnach aufgefordert, die Qualitätssicherung auf das Maß zu beschränken, das erforderlich ist. Maßnahmen, die die gewünschten Ergebnisse erbracht haben, können somit auch wieder beendet werden und die Ärzte entlasten. In verschiedenen Bereichen wurde dies bereits umgesetzt. Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und freuen uns auf Ihre positiven und kritischen Rückmeldungen. Dr. med. Peter Potthoff Vorsitzender des Vorstandes Bernhard Brautmeier Vorstand

3 INHALT 1. Zusammenfassung 6 2. Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung Übersicht Leistungen der Qualitätssicherung Was ist Qualitätssicherung? Instrumente der Qualitätssicherung GENEHMIGUNGSBEREICHE VON A-Z AKTUELLE ENTWICKLUNGEN Ambulante Versorgung von MRSA-Patienten Bericht der Qualitätssicherungskommission Dialyse Fortbildung für medizinische fachangestellte im bereich Pneumologie NEUE ENTWICKLUNGEN IM BEREICH QUALITÄTSSICHERUNG Qualitätsanforderungen zur Molekulargenetik mrsa-diagnostik Sonographie der Säuglingshüfte überarbeitet Ultraschalldiagnostik: Abnahmeprüfung verlängert Koloskopie: Dokumentationsprüfung alle zwei Jahre Hörgeräteversorgung bei Kindern ZAHLEN UND DATEN DER KV NORDRHEIN Aufgaben und Ausrichtung der KV Nordrhein struktur der Mitglieder der KV Nordrhein 100 IMPRESSUM 102

4 1 ZUSAMMENFASSUNG

5 1. Zusammenfassung 1 Genehmigungszeitraum Gesamtzahl Von Akupunktur bis Zytologie die gut Vertragsärzte und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten versorgen die Patientinnen und Patienten auf qualitativ sehr hohem Niveau. Dass die Qualität im ambulanten Versorgungsbereich stetiger Entwicklung unterliegt, zeigt allein die Tatsache, dass die Richtlinien und Vereinbarungen sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene sich in ständiger Überprüfung befinden. Die 17 Kassenärztlichen Vereinigungen melden Daten und Vorkommnisse an die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), diese wiederum meldet weiter an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Hier werden die Richtlinien bei Bedarf überarbeitet und dem aktuellen medizinischen Standard angepasst. Eine umfassende Neuerung hat beispielsweise die Ultraschall-Vereinbarung erfahren. Die Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung ist in rund zwanzig Jahren zu einer der wichtigsten Kernaufgaben der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gewachsen. Seit dem Jahr 2003 veröffentlicht die KV Nordrhein jährlich die aktuellen Entwicklungen und Neuerungen der Qualitätssicherung in einem Bericht. Was Anfang der 90iger Jahre mit rund sieben Qualitätssicherungsverfahren begonnen hat, umfasst inzwischen mehr als 60 Bereiche. So ist beispielsweise die Zahl aller erteilten, die dazu berechtigen, in einem Bereich Leistungen zu erbringen, von im Jahr 2004 auf in 2012 angestiegen Neu erteilte In diesem neunten Qualitätsbericht stellen wir Ihnen die aktuellen Zahlen aus dem Berichtsjahr dar. Zudem berichten wir über aktuelle Entwicklungen unter anderem zu den Themen MRSA, Dialyse, Qualitätsmanagement und Fortbildung in der KV Nordrhein. Resistente Keime sind nicht nur ein Problem von Krankenhäusern und Pflegeheimen. Die Zahl von Patienten, die sich mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) infizieren, steigt. Damit wächst auch der Behandlungsbedarf für den ambulanten Bereich. Um dem Rechnung zu tragen, haben KBV und GKV-Spitzenverband eine zum 1. April 2012 in Kraft getretene Vergütungsvereinbarung beschlossen. Sie umfasst die gezielte Untersuchung und Behandlung besonders gefährdeter Patienten. Die Vereinbarung wurde zunächst auf zwei Jahre befristet. In dieser Zeit werden die Daten aus den Maßnahmen evaluiert und überprüft, ob diese greifen und eine unbefristete Regelung folgen soll. Der Vorsitzende der Qualitätssicherungskommission Dialyse, Priv.-Doz. Dr. Werner Kleophas, erläutert die Ergebnisse der Qualitätsindikatoren beim Blutreinigungsverfahren. Die seit dem Jahr 2006 bestehende verpflichtende Erfassung definierter Indikatoren zeigt auch für das Jahr das hohe Niveau der nephrologischen Versorgung in Nordrhein anhand harter Zahlen eines externen und unabhängigen Datenanalysten. Von den rund 300 durchgeführten Stichproben waren lediglich etwa 20 auffällig. Regelmäßige Fortbildung betrifft nicht nur das ärztliche Personal, sondern auch Medizinische Fachangestellte, die zunehmend Ärztinnen und Ärzte bei komplexen und sich verändernden Versorgungsaufgaben unterstützen. Wie eine solche Fortbildung im Bereich Pneumologie konkret aussieht, schildert der niedergelassene Lungenfacharzt aus Leverkusen, Dr. med. Norbert Mülleneisen. In der Folge können maßgebliche Aufgaben der pneumologischen Praxis, wie Asthma- und COPD-Kontrolle, auf entsprechend gut geschulte Helferinnen übertragen werden. Zudem informieren wir Sie über die neuen Entwicklungen im laufenden Kalenderjahr Insbesondere sind hier die Molekulargenetik, die MRSA-Diagnostik, die Hörgeräteversorgung Kinder sowie die Sonographie der Säuglingshüfte zu nennen. Auch für das Jahr 2013 wurden von der KBV und dem G-BA weitere Neuerungen und interessante Entwicklungen angekündigt. Diese betreffen beispielsweise die Kapsel- Endoskopie, die neuropsychologische Therapie und die Geriatrie. Dies zeigt, dass auch im Jahr 2013 der Anteil der qualitätsgesicherten Leistungen in der ambulanten Versorgung steigen und unsere Mitglieder vor neue Herausforderungen stellen wird. 8 9

6 2 Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung

7 2. Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung Übersicht Leistungen der Qualitätssicherung Rund zwei Drittel aller diagnostischen und therapeutischen Leistungen unterliegen in der vertragsärztlichen Versorgung mittlerweile Maßnahmen der besonderen Qualitätssicherung. Ziel der Qualitätssicherung ist eine Patientenversorgung, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht. Daher werden stetig die Aufgaben der Qualitätssicherung neuen medizinischen Erkenntnissen sowie zunehmend komplexer werdenden Arbeitsabläufen in der Praxis angepasst. Die nachfolgende Grafik soll diese Entwicklung verdeutlichen. Jedes Jahr kommen weitere Leistungen hinzu, für die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) oder die Partner der Bundesmantelverträge besondere Anforderungen an die Qualitätssicherung festgelegt und vereinbart werden. Darüber hinaus werden durch den G-BA entsprechend dem medizinischen Fortschritt immer wieder 1990/1991 Kernspintomographie Psychotherapie Radiologie Spezielle Laborleistungen Strahlentherapie Ultraschall Zytologie Amb. OP Arthroskopie Dialyse Herzschrittmacherkontrollen Langzeit-EKG LDL-Apherese Onkologie Schlafapnoe Schmerztherapie Sozialpsychiatrie Substitution Kernspintomographie Psychotherapie Radiologie Spezielle Laborleistungen Strahlentherapie Ultraschall Zytologie neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Während Anfang der 90er Jahre lediglich sieben Bereiche in der vertragsärztlichen Versorgung der Qualitätssicherung unterlagen, sind es heute bereits über 60 Leistungsbereiche. Zu diesen genehmigungspflichtigen Leistungsbereichen gibt der nachfolgende Bericht für den erfassten Zeitraum einen Überblick über die Entwicklung der und die Zahl der in den verschiedenen Bereichen Amb. OP Strukturverträge BKK/ IKK Stosswellenlithotripsie Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Otoakustische Emissionen Stressechokardiographie Amb. OP Arthroskopie Dialyse Herzschrittmacherkontrollen Kernspintomographie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Onkologie Psychotherapie Radiologie Schlafapnoe Schmerztherapie Sozialpsychiatrie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Zytologie Aids-Vereinbarung Amb. OP Strukturvertrag EKK Invasive Kardiologie Katarakt-Vertrag EKK Kernspin-Mamma Mammographie Umweltmedizin Amb. OP inkl. Strukturverträge BKK/IKK Arthroskopie Dialyse Herzschrittmacherkontrollen Kernspintomographie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen Psychotherapie Radiologie Schlafapnoe Schmerztherapie Sozialpsychiatrie Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Zytologie DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 2 Katarakt-Vertrag AOK Koloskopie PDT Soziotherapie Aids-Vereinbarung Amb. OP inkl. Strukturverträge Arthroskopie Dialyse Herzschrittmacherkontrollen Invasive Kardiologie Katarakt-Vertrag EKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Mammographie Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen Psychotherapie Radiologie Schlafapnoe Schmerztherapie Sozialpsychiatrie Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Umweltmedizin Zytologie 2004 DMP KHK Immunapherese Rehabilitation Aids-Vereinbarung Amb. OP inkl. Strukturverträge Arthroskopie Dialyse DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 2 Herzschrittmacherkontrollen Invasive Kardiologie Katarakt-Verträge AOK / EKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Mammographie Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen PDT Psychotherapie Radiologie Schlafapnoe Schmerztherapie Sozialpsychiatrie Soziotherapie Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Umweltmedizin Zytologie 2005 Hausarztverträge PKK/ EKK Mammographie-Screening Sonographie der Säuglinshüfte Aids-Vereinbarung Amb. OP inkl. Strukturverträge Arthroskopie Dialyse DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Herzschrittmacherkontrollen Immunapherese Invasive Kardiologie Katarakt-Verträge AOK / EKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Mammographie Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen PDT Psychotherapie Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sozialpsychiatrie Soziotherapie Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Umweltmedizin Zytologie 2006 DMP Asthma / COPD DMP Diabetes Typ 1 Hautkrebsscreening Interventionelle Radiologie Palliativvertrag PKK Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Aids-Vereinbarung Amb. OP inkl. Strukturverträge Arthroskopie Dialyse DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Hausarztverträge PKK/ EKK Herzschrittmacherkontrollen Immunapherese Invasive Kardiologie Katarakt-Verträge AOK / EKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Lithotripsie Mammographie Mammographie-Screening Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen PDT Psychotherapie Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sonographie der Säuglinshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Umweltmedizin Zytologie 13

8 2. Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung Akupunktur Amb. OP Zentrumsvertrag Hausarztvertrag BKK Homöopathie-Vertrag Katarakt-Verträge BKK/ IKK MR-Angiographie Palliativvertrag EKK Prävention U7a/ U10 BKK Aids-Vereinbarung Amb. OP inkl. Strukturverträge Arthroskopie Dialyse DMP Asthma / COPD DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Hausarztverträge PKK/ EKK Hautkrebsscreening Herzschrittmacherkontrollen Immunapherese Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie Katarakt-Verträge AOK / EKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Mammographie Mammographie-Screening Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen Palliativvertrag PKK PDT Psychotherapie Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sonographie der Säuglinshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Umweltmedizin Zytologie 2008 Apherese bei isolierter LP(a)- Erhöhung Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder und Jugendmedizin Hausarztvertrag IKK BIG Makuladegeneration AOK,BKN Phototherapeutische Keraktektomie Präventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOK Aids-Vereinbarung Akupunktur Amb. OP Arthroskopie Dialyse DMP Asthma / COPD DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Hausarztverträge Hautkrebsscreening Herzschrittmacherkontrollen Homöopathie-Vertrag Immunapherese Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie Katarakt-Verträge AOK/EKK/ BKK/IKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Mammographie Mammographie-Screening MR-Angiographie Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen Palliativvertrag PDT Prävention U7a/ U10 BKK entfällt ab Psychotherapie Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sonographie der Säuglinshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Umweltmedizin Zytologie 2009 Histopathologie i. R. Hautkrebs-Screening Makuladegeneration LKK, BKK Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Ultraschallvereinbarung Vakuumbiopsie der Brust Aids-Vereinbarung Akupunktur Amb. OP Apherese bei isolierter LP(a)- Erhöhung Arthroskopie Dialyse DMP Asthma / COPD DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder und Jugendmedizin Hausarztverträge Hautkrebsscreening Herzschrittmacherkontrollen Homöopathie-Vertrag Immunapherese Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie Katarakt-Verträge AOK/EKK/ BKK/IKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Makuladegeneration Mammographie Mammographie-Screening MR-Angiographie Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen Palliativverträge PDT Phototherapeutische Keraktektomie Präventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOK Psychotherapie Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sonographie der Säuglingshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Zytologie 2010 ADHS Balneophototherapie HIV-Aids (bundesweite Vereinbarung) Tonsillotomie Vitreoretinale Chirurgie Akupunktur Amb. OP Apherese bei isolierter LP(a)- Erhöhung Arthroskopie Dialyse DMP Asthma / COPD DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder und Jugendmedizin Hausarztverträge Hautkrebsscreening Herzschrittmacherkontrollen Histopathologie i. R. Hautkrebs-Screening Homöopathie-Vertrag Immunapherese Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie Katarakt-Verträge AOK/EKK/ BKK/IKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Makuladegeneration Mammographie Mammographie-Screening MR-Angiographie Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen Palliativverträge PDT Phototherapeutische Keraktektomie Präventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOK Psychotherapie Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sonographie der Säuglinshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Vakuumbiopsie der Brust Zytologie 15

9 2. Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung Belegarzt J2 ADHS Akupunktur Amb. OP Apherese bei isolierter LP(a)- Erhöhung Arthroskopie Balneophototherapie Dialyse DMP Asthma / COPD DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder und Jugendmedizin Hausarztverträge Hautkrebsscreening Herzschrittmacherkontrollen Histopathologie i. R. Hautkrebs-Screening HIV-Aids (bundesweite Vereinbarung) Homöopathie-Vertrag Immunapherese Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie Katarakt-Verträge AOK/EKK/ BKK/IKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Makuladegeneration Mammographie Mammographie-Screening MR-Angiographie Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen Palliativverträge PDT Phototherapeutische Keraktektomie Präventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOK Psychotherapie Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sonographie der Säuglinshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Tonsillotomie Ultraschall Vakuumbiopsie der Brust Zytologie Hörgeräteversorgung Molekulargenetik MRSA Pflegeheimvertrag Versorgung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom ADHS Akupunktur Amb. OP Apherese bei isolierter LP(a)- Erhöhung Arthroskopie Balneophototherapie Belegarzt Dialyse DMP Asthma / COPD DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder und Jugendmedizin Hausarztverträge Hautkrebsscreening Herzschrittmacherkontrollen Histopathologie i. R. Hautkrebs-Screening HIV-Aids (bundesweite Vereinbarung) Homöopathie-Vertrag Immunapherese Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie IVOM (Makuladegeneration) J2 Katarakt-Verträge AOK/EKK/ BKK/IKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Mammographie Mammographie-Screening MR-Angiographie Netzhaut- und Glaskörperchirurgie (Vitreo) Onkologie Otoakustische Emissionen Palliativverträge PDT Phototherapeutische Keraktektomie Präventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOK Psychotherapie Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sonographie der Säuglinshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Tonsillotomie Ultraschall Vakuumbiopsie der Brust Zytologie 17

10 2. Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung Was ist Qualitätssicherung? Die Qualität der ambulanten medizinischen Versorgung wird von vielen Faktoren beeinflusst. Neben offensichtlichen Kriterien wie Zustand und Güte der technischen Ausrüstung sowie der Qualifikation und Motivation des Praxisteams, unterliegen die zu erbringenden Leistungen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten ganz konkreten Qualitätskriterien. Rund zwei Drittel aller diagnostischen und therapeutischen Leistungen bedürfen mittlerweile einer zusätzlichen Qualitätssicherung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV). Das bedeutet auch, dass hierzu zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten von den Erbringern gefordert werden, die über die normale Ausbildung hinausgehen. Das Vertragsarztrecht (SGB V sowie abgeleitete Normen, z. B. Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses) Der Patient in sicheren Händen Staatliche Normen (z. B. Röntgenverordnung, Gerätesicherheitsverordnung, Infektionsschutzgesetz) Wer bestimmt die Qualitätskriterien? Generell ist die Qualitätssicherung in der ambulanten Versorgung durch eine Vielzahl verschiedener Zuständigkeiten und Akteure gekennzeichnet und beruht auf mehreren gesetz- bzw. normgebenden Regelungen. Die Vertragsärzte müssen in ihrer Tätigkeit die Richtlinien und Vorgaben aller Akteure beachten, immer mit dem Ziel die Belange der Patienten zu berücksichtigen. So sind beispielsweise folgende Rechtsnormen einzuhalten: Das Berufsrecht (z. B. Berufsordnung, Weiterbildungsordnung). Bevor also ein Arzt oder Psychotherapeut eine qualitätsgesicherte Leistung erbringen und abrechnen darf, muss er vorher genau definierte Anforderungen (s.o. Rechtsnormen) erfüllen. Dies wird von der KV Nordrhein im Einzelnen geprüft. Dann erst enthält er eine offizielle Genehmigung beispielsweise, um eine Darmspiegelung oder einen Ultraschall durchführen und abrechnen zu können. Damit nicht genug. Es gibt regelmäßige Kontrollen, um zu sehen, ob der Qualitätsstandard weiter gewährleistet ist. Eventuell müssen auch wieder entzogen werden. Dies geschieht aber nur sehr selten. Wie kaum eine andere Berufsgruppe unterliegen die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten einer ständigen Qualitätsprüfung. Qualitätssicherung erfolgt durch die KV In Nordrhein betreuen rund Vertragsärzte und -psychotherapeuten die Bevölkerung. Dass dies auf höchstem Niveau geschieht, dafür sorgt die KV. Die Qualitätssicherung zählt somit zu einer der Kernaufgaben der KV Nordrhein. Die praktische Arbeit der KV Nordrhein ist geprägt durch die Anwendung vielfältiger Instrumente und Maßnahmen der Qualitätssicherung und betrifft bei allen qualitätsgesicherten Verfahren im Wesentlichen zwei Bereiche: 1. Überprüfungen im Rahmen einer Genehmigungserteilung zu einem Verfahren 2. Überprüfungen der Auflagen, die der Aufrechterhaltung einer Genehmigung zugrunde liegen Die zur Überprüfung angewandten Instrumente reichen von Stichprobenprüfungen bis hin zu Kolloquien (s. Kap. 2.3 Instrumente der Qualitätssicherung). Der größte Teil aller Qualitätsprüfungen im vertragsärztlichen Bereich betrifft die Strukturqualität der ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen, denn hier sind geeignete Prüfparameter verhältnismäßig einfach zu bestimmen. Hierzu zählt die Genehmigungspflicht. Sie garantiert, dass der teilnehmende Arzt/Psychotherapeut sowohl die adäquaten apparativen und räumlichen Gegebenheiten in seiner Praxis vorhalten kann als auch die erforderliche Qualifikation des ärztlichen und nichtärztlichen Personals. Aber auch prozess- und ergebnisorientierte Verfahren werden stufenweise integriert. Diagnostische Prozeduren werden regelmäßig überprüft, so der hygienische Zustand von Koloskopien getestet (Prozessqualität) oder Röntgenbilder (Ergebnisqualität) von unabhängigen Fachleuten beurteilt. Der mit der Qualitätssicherung verbundene administrative Aufwand ist durch die Verwaltung und vor allem aber durch den Arzt zu bewältigen. Aus diesem Grund stellt sich auch die KV Nordrhein immer wieder aufs Neue der Aufgabe, den Verwaltungsrahmen der ambulanten medizinischen Versorgung nach dem Motto So wenig wie möglich und so viel wie nötig zu gestalten. Qualitätssicherung stets aktuell Qualitätssicherung entwickelt sich zudem ständig weiter. Neue medizinische Erkenntnisse und Arbeitsfelder, neue technische Ausrüstung und neue interne Qualitätsziele bedingen, dass sich die Ausrichtung der Qualitätssicherung dynamisch anpasst. So wurde im Jahr 2004 das sogenannte praxisinterne Qualitätsmanagementsystem gesetzlich etabliert. Es dient dazu, Arbeitsabläufe zu optimieren und die Qualität von Produkten und Dienstleistungen zu erhalten und weiterzuentwickeln. Praxen können sich entsprechend zusätzlich nach ISO-Norm zertifizieren lassen. In den vergangenen 20 Jahren ist die Zahl der Genehmigungsbereiche auf das 3fache angestiegen (vgl. Grafik 2.1 Übersicht: Leistungen der Qualitätssicherung). Kapitel 5. Neue Entwicklungen im Bereich Qualitätssicherung zeigt, was im Jahr 2012 dazugekommen ist zum Beispiel bei der MRSA-Diagnostik oder im Bereich der Molekulargenetik. 19

11 2. Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung Entwicklung der Genehmigungspflichtigen Leistungen von 1990 bis / / / / /

12 2. Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung Instrumente der Qualitätssicherung Einzelfallprüfungen durch Stichproben/Dokumentationsprüfungen Die KV Nordrhein prüft gemäß den geltenden Richtlinien und nach Maßgabe eigener Beschlüsse die Qualität von Leistungen im Einzelfall durch Stichproben. Bei den Qualitätssicherungsbereichen zur diagnostischen Radiologie, zur Computertomographie, zur Magnetresonanz-Tomographie, zur Arthroskopie und weiteren Bereichen werden jährlich mindestens vier Prozent der Ärzte zur Überprüfung von Dokumentationen herausgefiltert. Bei beispielsweise der Koloskopie, der Mammographie, der substitutionsgestützten Behandlung von Opiatabhängigen und der photodynamischen Therapie am Augenhintergrund ist die Kontrolle noch umfangreicher und reicht hin bis zu einer Erhebung aller Daten. Prüfung der Akkreditierungsvoraussetzungen Hier werden die fachliche Befähigung des Arztes und die Vorgaben zu apparativen und räumlichen Anforderungen sowie gegebenenfalls organisatorischer Vorgaben geprüft. Das bedeutet konkret, dass eine Facharztqualifikation für den Erhalt einer Genehmigung im ambulanten Bereich zwar notwendig aber nicht hinreichend ist. Die KV Nordrhein prüft ob deren Inhalte, die von Bundesland zu Bundesland variieren können, der Vereinbarung genügen oder ob der Arzt zusätzliche Zeugnisse und Bescheinigungen vorlegen muss. Eingangsprüfung In besonders sensiblen Bereichen wird über die Prüfung der Akkreditierungsvoraussetzungen hinaus eine Eingangsprüfung gefordert. Dies betrifft für den vertragsärztlichen Bereich die kurative Mammographie und die Zervix (Gebärmutterhals)-Zytologie. Feedbacksysteme Feedback-Systeme helfen dem einzelnen Arzt, seine eigene Arbeit zu bewerten und gegebenenfalls zu verbessern. Durch die Bereitstellung von sogenannten Feedback- Berichten ist außerdem ein Vergleich der Behandlungsqualität zwischen mehreren Praxen möglich. Dazu werden die von den Praxen erstellten Dokumentationen ausgewertet. Feedback-Systeme gibt es bei strukturierten Behandlungsprogrammen (Disease-Management-Programme) und im Rahmen der Qualitätssicherung Dialyse. Frequenzregelungen Die Häufigkeit und Regelmäßigkeit, mit der ein Arzt Leistungen erbringt, die ein hohes Maß an Routine und/oder manueller Fertigkeit erfordern, kann ein wesentlicher Qualitätsfaktor sein. In der vertragsärztlichen Versorgung sind solche Mindestmengen unter anderem festgelegt für: Histopathologie im Hautkrebs-Screening HIV-Infektionen interventionelle Radiologie invasive Kardiologie Katarakt Koloskopie kernspintomographische Untersuchungen der weiblichen Brust Onkologie Schmerztherapie und Vakuumbiopsie der Brust Die KV Nordrhein prüft regelmäßig, ob die betreffenden Ärzte die vorgeschriebene Mindestzahl an Untersuchungen und Behandlungen erfüllen. Werden die Mindestmengen nicht in dem vorgegebenen Zeitraum erbracht, wird die Abrechnungsgenehmigung als letzte Konsequenz widerrufen und der Arzt darf die Untersuchung nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen. Rezertifizierung, Konstanzprüfung und Wartungsnachweis Bei Ärzten, die Mammographien durchführen, beinhaltet die gültige Vereinbarung zusätzlich eine Rezertifizierung. Alle zwei Jahre müssen sich die teilnehmenden Ärzte einer Fallsammlungsprüfung unterziehen, bei der die Qualität der Befundung der Röntgenaufnahmen geschult und kontrolliert wird. Erfüllt der Arzt die Anforderungen nicht und kann er seine Qualifikation auch in einem kollegialen Fachgespräch (Kolloquium) nicht nachweisen, darf er diese Leistung nicht mehr für Kassenpatienten erbringen. In anderen Leistungsbereichen wie der Ultraschalldiagnostik ist alle vier Jahre eine Konstanzprüfung der im B-Modus arbeitenden Ultraschallgeräte vorgesehen. Zum Nachweis der regelmäßigen Wartung der Bestrahlungsgeräte und der Bestrahlungsstärke der Leuchtmittel findet in der Balneophototherapie eine jährliche Stichprobenprüfung von 20 Prozent der abrechnenden Ärzte statt. Hygieneprüfungen und Praxisbegehungen Praxisbegehungen von ambulant operierenden Praxen finden seit 2005 in der KV Nordrhein nur noch anlassbezogen statt, da regelhafte Begehungen durch die örtlichen Gesundheitsämter erfolgen. Diese Praxen müssen gemäß der Vereinbarung besondere bauliche und hygienische Strukturen vorhalten. Die Überprüfung der Hygiene im Rahmen der Sonderverträge erfolgt einmal im Jahr durch ein von der KV Nordrhein anerkanntes Hygieneinstitut. 23

13 2. Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung 2 24 Kontinuierliche Fortbildung Die Berufsordnungen schreiben eine kontinuierliche Fortbildung zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen fachlichen Kompetenzen vor. Daneben besteht seit dem Jahr 2004 für alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten auch die gesetzliche Verpflichtung zum Nachweis einer kontinuierlichen Fortbildung. Grundsätzlich ist der Nachweis alle fünf Jahre gegenüber der KV Nordrhein in der Regel durch ein Zertifikat der Ärztekammer zu führen. Darüber hinaus schreiben viele der bundeseinheitlichen und regionalen Verträge oder Vereinbarungen so Disease-Management-Programmen, Schmerztherapievereinbarung, Onkologievereinbarung oder hausarztzentrierte Versorgungsverträge eine spezielle fachliche Fortbildung vor. In der Schmerztherapie hat dies sogar in Konferenzen mit persönlicher Vorstellung von Patienten zu erfolgen. Der Nachweis der erforderlichen Fortbildung muss im Rahmen solcher Verträge teilweise jährlich getätigt werden. Qualitätszirkel Qualitätszirkel sind seit mehr als fünfzehn Jahren eine etablierte Form ärztlicher und psychotherapeutischer Fortbildung: Ärzte und Psychotherapeuten tauschen sich in moderierten Arbeitskreisen über ihre Tätigkeit aus, um die eigene Behandlungspraxis zu analysieren und gezielt weiterzuentwickeln. Qualitätszirkel sind damit ein wichtiges Instrument der Qualitätsförderung und -sicherung. Kolloquium/Beratung Eine weitere Möglichkeit für den fachlichen Austausch zwischen Vertragsärzten bietet das Kolloquium als ein kollegiales Fachgespräch. Die Durchführung von Kolloquien obliegt der jeweils zuständigen Qualitätssicherungskommission. Sie haben unter anderem die Aufgabe, für Leistungen mit Qualifikationsvorbehalt die fachliche Befähigung des Antragstellers im Rahmen eines Kolloquiums zu prüfen, wenn entweder trotz der vorgelegten Zeugnisse begründete Zweifel bestehen oder ein Kolloquium obligat vorgesehen ist. Der Vertragsarzt hat dann die Möglichkeit seine fachliche Befähigung in diesem Fachgespräch darzulegen und nachzuweisen. Des Weiteren kann die Durchführung eines Kolloquiums zunächst in Form einer Beratung auch dazu dienen, die beispielsweise in einer Stichprobenprüfung beanstandeten Dokumentationen mit dem betroffenen Arzt zu erörtern und gegebenenfalls Hinweise für eine Verbesserung der Leistungserbringung zu geben. Qualitätsmanagement Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz vom 1. Januar 2004 wurden alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verpflichtet, in den nächsten Jahren ein praxisinternes Qualitätsmanagement (QM) einzuführen und weiterzuentwickeln. Ziel des Qualitätsmanagements ist es, Praxisabläufe nach fachlichen Standards sicher und effizient zu gestalten, Fehler zu vermeiden und die Qualität der Patientenversorgung weiterzuentwickeln. Die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes QM, Grundelemente und Instrumente sind in der Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses ( 3, 4 ÄQM-RL) festgeschrieben. Die Richtlinie regelt auch ( 8 ÄQM-RL), dass der Stand der Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe jährlich durch die KV Nordrhein durch Stichproben zu überprüfen ist. Qualitätssicherungskommissionen Wesentliches Merkmal der Qualitätssicherung in ärztlicher Selbstverwaltung ist die Verknüpfung ärztlichen Sachverstandes mit einer professionellen Verwaltung. Die Einrichtung von Qualitätssicherungskommissionen, die mit Ärzten und teilweise mit Kassenvertretern besetzt sind, ist in der KV Nordrhein als qualitätssichernde Maßnahme institutionell verankert. Die en haben die Aufgabe, für Leistungen mit Qualifikationsvorbehalt die fachliche Befähigung des Antragstellers aufgrund vorgelegter Zeugnisse und Bescheinigungen und/oder durch ein fachliches Gespräch (Kolloquium) zu überprüfen und die Entscheidung in Form von Empfehlungen vorzubereiten. 25

14 3 Genehmigungsbereiche von A-Z

15 3. Genehmigungsbereiche von A-Z ADHS Mit dem Vertrag und seinen Anlagen vereinbaren die Vertragspartner die besondere Betreuung der bei der AOK versicherten Mädchen und Jungen mit der Diagnose ADHS/ ADS sowie deren Angehörigen mit dem Ziel, deren speziellen Bedürfnissen zu entsprechen und deren Versorgungssituation durch ADHS gezielte Maßnahmen zu optimieren. Den betroffenen Kindern und Jugendlichen soll eine möglichst flächendeckende Versorgung sowie eine qualitativ hochwertige, leitlinienbasierte Diagnostik und Therapie gewährleistet werden. Akupunktur 3 Mitglieder der KV Nordrhein (2 Stellvertreter) Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur nach 135 Abs. 2 SGB V Keine Vertrag zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit AD(H)S gemäß 136 Abs. 4 SGB V 3.3 Ambulantes Operieren Akupunktur Die Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren vom ist ein zweiseitiger Vertrag des GKV-Spitzenverbands und der Deutschen Krankhausgesellschaft mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Hiernach können ambulante Operationen und stationsersetzende Leistungen Eingriffe gemäß 115b SGB V in der vertragsärztlichen Versorgung nur dann erbracht und abgerechnet werden, wenn zuvor ein Antrag vollständig ausgefüllt an die Hauptstelle der KV Nordrhein geschickt und von dort die Genehmigung zum ambulanten Operieren erteilt wird. Bauliche, apparativtechnische, hygienische und personelle Voraussetzungen werden anlassbezogen durch Praxisbegehungen überprüft. Akupunkturleistungen bei chronisch schmerz kranken Patienten können bei zwei zugelassenen Indikationen durchgeführt werden: bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule und bei chronischen Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose. Um die Leistungen durchführen und abrechnen zu können, ist die Genehmigung der KV erforderlich. 80-stündige Fortbildung zur psychosomatischen Grundversorgung gemäß den Vorgaben des Curriculums der Bundesärztekammer und die Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer. Die Genehmigung wird mit der Auflage erteilt, die in 5 und 6 festgelegten Anforderungen an die Durchführung und an die Dokumentation der Akupunktur zu erfüllen. Ambulantes Operieren Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren des Vorstandes: 7 Mitglieder Folgende fachliche Voraussetzungen müssen dafür nachgewiesen werden: Zusatzbe- 28 zeichnung Akupunktur gemäß der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein,

16 3. Genehmigungsbereiche von A-Z Arthroskopische Untersuchungen Die Durchführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen ist erst möglich, wenn der Arzt zusätzlich zu den in der Vereinbarung zum ambulanten Operieren geforderten Voraussetzungen die fachliche Befähigung nach Maßgabe der fakultativen Weiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie erworben hat oder für die arthroskopische Arthroskopie des Vorstandes: 5 Mitglieder Behandlung posttraumatischer Krankheitszustände nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung berechtigt ist, die Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie zu führen. Weitere Behandlungen sind nur unter Nachweis bestimmter Untersuchungszahlen möglich. Balneophototherapie z. Zt. noch keine Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Balneophototherapie Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gem. 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen Behandlung der feuchten Makuladegeneration mittels VEGF-Hemmern (IVOM-Verträge) Mit den Verträgen und seinen Anlagen vereinbaren die Vertragspartner die Behandlung von Patienten mit feuchter Makuladegeneration mittels intravitrealer Eingabe von VEGF-Hemmern. Die am Vertrag teilnehmenden Augenärzte bieten die Gewähr dafür, dass die organisatorische, medizinische und medizinisch-technische Leistungsfähigkeit zur Umsetzung der vertraglich vereinbarten Ziele gegeben ist. 3.5 Balneophototherapie Behandlung der feuchten Makuladegeneration mittels VEGF-Hemmern 30 Die Balneophototherapie ist ein Verfahren zur Behandlung von Hauterkrankungen. Sie kombiniert Wannenbäder in einer speziellen (Salz-)Lösung mit UV-Lichttherapie, die entweder während oder nach dem Bad angewendet wird. Die Behandlung kann als synchrone oder asynchrone Photosoletherapie oder als Bade-PUVA-Therapie erfolgen. Die Leistung, die ausschließlich Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten erbringen dürfen, ist an eine Qualitätssicherungsvereinbarung gekoppelt. Um sie abrechnen zu dürfen, müssen die Dermatologen Erfahrungen in der Durchführung der Balneophototherapie durch den Nachweis von mindestens 20 abgeschlossenen Behandlungszyklen belegen. Die Vereinbarung legt zudem Anforderungen an den technischen Zustand der Bestrahlungsgeräte fest, die regelmäßig gewartet werden müssen. Darüber hinaus definiert sie die Anforderungen an die ärztliche Dokumentation. 4 Mitglieder (2 Ärzte, 2 Krankenkassen-Vertreter) Verträge mit: der AOK Rheinland/Hamburg dem BKK LV Nordwest der Knappschaft Bochum und der LKK Nordrhein-Westfalen

17 3. Genehmigungsbereiche von A-Z Belegarzt Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte, die berechtigt sind, Belegpatienten im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln. Belegärztliche Leistungen werden von der Kassenärztlichen Vereinigung honoriert. Der Belegarzt ist damit in seiner eigenen Praxis als auch am Krankenhaus tätig, jedoch darf die stationäre Tätigkeit nicht das Schwergewicht seiner Tätigkeit als Vertragsarzt bilden. Er muss die ambulante Versorgung voll gewährleisten. Chirotherapie Keine Bestimmung des EBM BELEGARZT Keine BMV-Ä, 38 bis Diabetischer FuSS Die Abtragung ausgedehnter Nekrosen der unteren Extremität beim diabetischen Fuß kann nur durch Vertragsärzte durchgeführt und abgerechnet werden, die im Durchschnitt der letzten vier Quartale vor Antragstellung je Quartal mindestens 100 Patienten mit Diabetes mellitus behandelt haben und die Qualifikation zur Durchführung von programmierten Schulungen für Diabetiker nachweisen können. Fachärzte für Chirurgie, Orthopädie und Dermatologie können diese Leistung (Nr ) auch dann berechnen, wenn sie die Qualifikation zur Durchführung von programmierten Schulungen für Diabetiker nicht nachweisen können. 3.8 Chirotherapie Gezielte chirotherapeutische Eingriffe können an der Wirbelsäule und/oder an den Extremitätengelenken (3210, 3211 EBM) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung vom Arzt durchgeführt und abgerechnet werden. Voraussetzung ist der Nachweis einer besonderen fachlichen Qualifikation. Der Vertragsarzt muss die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Chirotherapie haben. Mit den Verträgen und seinen Anlagen vereinbaren die Vertragspartner die Behandlung von Patienten mit feuchter Makuladegeneration mittels intravitrealer Eingabe von VEGF-Hemmern. Die am Vertrag teilnehmenden Augenärzte bieten die Gewähr dafür, dass die organisatorische, medizinische und medizinisch-technische Leistungsfähigkeit zur Umsetzung der vertraglich vereinbarten Ziele gegeben ist. DIABETISCHER FUSS Keine Bestimmung des EBM

18 3. Genehmigungsbereiche von A-Z Dialyse Die nephrologische Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten unterliegt zur Sicherung der Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung besonderen Versorgungsaufträgen, die nach Art und Schwere der Nierenerkrankung gestaffelt, unterschiedliche Anforderungen voraussetzen. Zur Durchführung und Abrechnung von Dialyseleistungen sind Ärzte mit der Schwerpunktbezeichnung Nephrologie berechtigt. Für den Bereich der Kinderdialyse wird die Gebietsbezeichnung Kinderheilkun Dialyse de sowie eine kindernephrologische Qualifikation gefordert, die anhand von Zeugnissen und im Rahmen eines Kolloquiums nachzuweisen ist. Der Versorgungsauftrag kann jedoch nur erteilt werden, wenn die kontinuierliche wirtschaftliche Versorgungsstruktur für die projektierte Dialysepraxis gewährleistet ist und/oder der Arzt nach dem sogenannten Arzt-Patienten-Schlüssel erforderlich ist. 3 Mitglieder der KV Nordrhein, 1 KfH-Vertreter und 2 MDK-Vertreter Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren (Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren) DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 Keine Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Versorgung von Brustkrebspatientinnen nach 137f SGB V DMP Diabetes mellitus Typ 1 Das Disease-Management-Programm (DMP) Diabetes mellitus Typ 1 ist zum in Kraft getreten und hat die indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung von Typ 1 Diabetikern und dadurch die Erhöhung der Lebensqualität dieser Patienten zum Ziel. Teilnahmeberechtigt sind in der Diabetologie besonders qualifizierte Vertragsärzte. Für die Teilnahme als diabetologische Schwerpunktpraxis ist u.a. die Qualifikation des Arztes als Diabetologe DDG sowie die Beschäftigung einer Diabetesberaterin DDG erforderlich. Wie auch für das DMP Diabetes mellitus Typ 2 besteht für die Diabetologischen Schwerpunktpraxen eine Bedarfsplanung. Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt sind, erfolgt im Rahmen des DMP von diabetologisch qualifizierten Kinderärzten. 1 Vertreter der KV Nordrhein, 2 Mitglieder aus Schwerpunktpraxen, 2 Mitglieder der koordinierenden Vertragsärzte, 5 Kassenvertreter DMP BRUSTKREBS Das Disease-Management-Programm (DMP) Brustkrebs ist am in Kraft getreten und hat eine Patientinnen- und qualitätsorientierte Begleitung der Frauen durch die an der Behandlung beteiligten Vertragsärzte oder stationären Einrichtungen zum Ziel. Teilnahmeberechtigt sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, welche ein Fortbildungscurriculum Brustkrebs absolviert haben. Darüber hinaus ist der Arzt verpflichtet, jährlich an einem Qualitätszirkel oder einer Fortbildungsveranstaltung zum Thema Brustkrebs teilzunehmen. Gesamtanzahl der : 936 Vertrag über ein strukturiertes Behandlungs-programm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ-1-Diabetikern. Gemäß 137f SGB V Hausärzte: Schwerpunktpraxen: Kinderdiabetologen:

19 3. Genehmigungsbereiche von A-Z DMP Diabetes mellitus Typ 2 Das Disease-Management-Programm (DMP) Diabetes mellitus Typ 2 ist zum in Kraft getreten und hat die indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung von Typ-2-Diabetikern und dadurch die Erhöhung der Lebensqualität dieser Patienten zum Ziel. Teilnahmeberechtigt für die hausärztliche Versorgungsebene sind Vertragsärzte, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und die Teilnahme an einer Fortbildung beim Zentralinstitut der kassenärztlichen Versorgung für Diabetes mit und ohne Insulin nachweisen können. Das nichtärztliche Personal muss gleichermaßen geschult sein. Für die Teilnahme als diabetologische Schwerpunktpraxis ist die Qualifikation des Arztes als Diabetologe DDG sowie die Beschäftigung einer Diabetesberaterin/-assistentin DDG erforderlich. Darüber hinaus besteht eine Bedarfsplanung für die Diabetologischen Schwerpunktpraxen. DMP Asthma bronchiale Keine Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit Asthma bronchiale gemäß 137f SGB V DMP Diabetes Typ 2 Gesamtanzahl der : 1 Vertreter der KV Nordrhein, 2 Mitglieder aus Schwerpunktpraxen, 2 Mitglieder der koordinierenden Vertragsärzte, 5 Kassenvertreter Vertrag über ein strukturiertes Behandlungs-programm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ-2-Diabetikern gemäß 137f SGB V; Hausärzte: Schwerpunktpraxen: DMP COPD Das Disease-Management-Programm (DMP) COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung) ist zum in Kraft getreten. Es handelt sich um ein strukturiertes Behandlungsprogramm zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von chronisch kranken Versicherten mit COPD. DMP COPD Keine Zielsetzung ist die indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung dieser Patientengruppe. An dem DMP können besonders qualifizierten Haus- und Fachärzte teilnehmen. Die Fachärzte müssen u.a. nachweisen, dass sie über die Zusatzweiterbildung in der Pneumologie verfügen DMP Asthma bronchiale Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit COPD gemäß 137f SGB V 36 Das Disease-Management-Programm (DMP) Asthma bronchiale ist zum in Kraft getreten. Es handelt sich um ein strukturiertes Behandlungsprogramm zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von chronisch kranken Versicherten mit Asthma bronchiale. Ziel dieses DMP ist eine indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung dieser Patientengruppe. Diese Aufgabe wird von besonders qualifizierten Haus- und Fachärzten wahrgenommen. Die Fachärzte müssen beispielsweise nachweisen, dass sie über eine Zusatzweiterbildung in der Pneumologie verfügen. teilzunehmen

20 3. Genehmigungsbereiche von A-Z 3 Das 3.16 DMP Koronare Herzkrankheit (KHK) Disease-Management-Programm (DMP) Koronare Herzkrankheit ist am in Kraft getreten und hat die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Langzeitversorgung der Patienten mit KHK und dadurch die Erhöhung der Lebensqualität dieser Patienten zum Ziel. Teilnahmeberechtigt für die hausärztliche Versorgungsebene sind Fachärzte für Allgemein- DMP KORONARE KHK Gesamtanzahl der : Keine medizin, Innere Medizin und Praktische Medizin, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und sich regelmäßig durch den Besuch von KHK-spezifischen Fortbildungsveranstaltungen oder die Mitarbeit in einem KHK-spezifischen Qualitätszirkel fortbilden. Für die fachärztliche Versorgungsebene sind Fachärzte für Innere Medizin mit und ohne Schwerpunkt Kardiologie, die fachärztlich tätig sind, teilnahmeberechtigt. Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von KHK-Patienten gemäß 137f SGB V Hausärzte: Fortbildungsverpflichtung gem. 95d SGB V 830 der vom bis zum nachweispflichtigen Ärzte sowie 81 der Psychotherapeuten haben den Nachweis regelmäßiger Fortbildung im vorgegebenen Fünfjahreszeitraum gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein fristgemäß 3.18 Hausarztverträge Die KV Nordrhein hat mit den Ersatzkassen und den Primärkassen Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung abgeschlossen. Eine intensivere Betreuung durch den Hausarzt sichert die Behandlungsqualität. Denn der Hausarzt kümmert sich vor allem darum, diagnostische, therapeutische und pflegerische Maßnahmen zu koordinieren sowie präventive Leistungen einzuleiten oder durchzuführen und, wenn nötig, Versicherte Hausarztverträge Keine erbracht. 288 Ärzte und 18 Psychotherapeuten haben den Fortbildungsnachweis nicht fristgerecht vorgelegt und erfahren eine Honorarkürzung. auf die Teilnahme an Disease-Management- Programmen hinzuweisen. Die Versicherten verpflichten sich, ambulante fachärztliche Leistungen nur auf Überweisung des gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen (Augen- und Frauenärzte sind ausgenommen). Dafür können die Betriebskrankenkassen den n dieses Vertrages die Praxisgebühr erlassen. Schwerpunktpraxen: Schwerpunktpraxen: B SGB V i.v.m. 140a ff. SGB V :

21 3. Genehmigungsbereiche von A-Z 3 Zum 3.19 Hautkrebs-Screening wurde das Hautkrebs- Screening als Früherkennungsuntersuchung in den EBM aufgenommen. GKV-Versicherte haben ab dem Alter von 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf diese Untersuchung. Das Screening kann von qualifizierten Hausund Hautärzten (gemäß der GBA-Richtlinie) durchgeführt werden. Für die Teilnahme an dem Vertrag müssen die Vertragsärzte u.a. den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der KV zertifizierten achtstündigen Fortbildungsprogramm vorlegen. Herzschrittmacherkontrollen Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V für die Durchführung von Untersuchungen zur Herzschrittmacher-Kontrolle 3 Mitglieder der KV Nordrhein Hautkrebs-Screening Keine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie / KFE-RL) 3.20 Herzschrittmacherkontrollen HIV/AIDS An der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids können Vertragsärzte teilnehmen, die eine ausreichende praktische Erfahrung in der Behandlung therapiebedürftiger HIV-/ Aids-Patienten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen haben. Die Ärzte sind verpflichtet, jährlich 30 Fortbildungspunkte zum Themenkomplex HIV- Infektion und Aids-Erkrankung nachzuweisen sowie den Nachweis der selbständigen Betreuung von jährlich durchschnittlich 25 HIV-/Aids-Patienten pro Quartal zur erbringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der teilnehmende Arzt, eine quartalsweise Patientendokumentation vorzunehmen und auf Anforderung der Kassenärztlichen Vereinigung jährlich zehn abgerechnete Fälle zur Überprüfung vorzulegen. Untersuchungen zur Herzschrittmacherkontrolle dürfen nur solche Ärzte durchführen, die die fachliche Qualifikation besitzen, die apparativen Voraussetzungen erfüllen und an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Qualifiziert sind v.a. Fachärzte für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Kardiologie oder Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Schwerpunktbezeichnung Kinderkardiologie. Für die Erteilung der Genehmigung muss eine bestimmte Anzahl von Herzschrittmacherkontrollen anhand von Zeugnissen nachgewiesen werden. HIV/Aids 3 Mitglieder der KV Nordrhein Bundesweite Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/Aids-Erkrankung

22 3. Genehmigungsbereiche von A-Z 3 Die 3.22 Homöopathie Verträge mit den Krankenkassen beinhalten die Behandlung mit klassischer Homöopathie bestehend aus spezifisch-ärztlich homöopathischen Leistungen zur Behandlung chronischer und akuter Erkrankungen und der homöopathischen Medikation mit Einzelmitteln nach den spezifischen Regeln der homöopathischen Heilkunde. Vereinbarung mit klassischer Homöopathie Keine Teilnahmeberechtigt sind niedergelassene Vertragsärzte mit der Berechtigung zur Führung der Zusatz-Bezeichnung und/oder Zusatzweiterbildung Homöopathie. Die Vertragsärzte sind u. a. zur regelmäßigen Teilnahme (mindestens vier Mal im Jahr) an anerkannten homöopathischen Fortbildungen oder Qualitätszirkeln verpflichtet. Immunapherese Gesamtanzahl der : 3.24 LDL-Apherese 4 Mitglieder der KV Nordrhein 3 stellv. Mitglieder der KV Nordrhein 2 Vertreter des MDK Nordrhein Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) gemäß 135 Abs. 1 SGB V zu den Apheresen Ärzte: Patienten: Vertrag zu Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag nach 73c SGB V Neben der Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Arztes ist nach der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung zu den Apheresen in jedem Einzelfall auch eine Beratung hinsichtlich der Indikationsstellung bei dem jeweiligen Patienten durch die zuständige Beratungskommission vorgeschrieben. Dabei ist das Gesamt-Risikoprofil einschließlich familiärer Anamnese und eventuell vorliegender Begleiterkrankungen des Patienten zu berücksichtigen. Erst nachdem die ein positives Votum abgegeben hat und die leistungspflichtige Krankenkasse dem Versicherten einen Leistungsbescheid erteilt hat, kann die Apherese auf Kosten der GKV durchgeführt werden. Diese patientenbezogenen müssen jährlich überprüft und erneuert werden. LDL-Apherese Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis Neben der Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Arztes ist nach der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung zu den Apheresen in jedem Einzelfall auch eine Beratung hinsichtlich der Indikationsstellung bei dem jeweiligen Patienten durch die zuständige Beratungskommission vorgeschrieben. Der Indikationsstellung hat eine ergänzende ärztliche Beurteilung des Patienten durch einen Internisten oder Orthopäden voranzugehen, der den Schwerpunkt Rheumatologie führt. Erst nachdem die ein positives Votum abgegeben hat und die leistungspflichtige Krankenkasse dem Versicherten einen Leistungsbescheid erteilt hat, kann die Apherese auf Kosten der GKV durchgeführt werden. Diese Genehmigung umfasst zwölf Immunapheresen. Bei Fortbestehen der Behandlungsindikation ist jede Wiederholung des Behandlungszyklus von einer erneuten Befürwortung der Beratungskommission und einer erneuten Genehmigung durch die leistungspflichtige Krankenkasse abhängig. Gesamtanzahl der : 3 Mitglieder der KV Nordrhein 2 stellv. Mitglieder der KV Nordrhein 2 Vertreter des MDK Nordrhein Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) gemäß 135 Abs. 1 SGB V zu den Apheresen Ärzte: Patienten:

23 3. Genehmigungsbereiche von A-Z 3 Die 3.25 Invasive Kardiologie 3.26 Kataraktoperationen Vereinbarung zur Invasiven Kardiologie regelt die fachlichen, organisatorischen und apparativen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Katheterisierungen (Linksherzkatheteruntersuchungen Invasive Kardiologie 3 Mitglieder der KV Nordrhein und therapeutische Katheterinterventionen). Die Erbringung und Abrechnung dieser Leistungen ist an eine jährliche Mindestgesamtanzahl von Eingriffen gekoppelt. An den Verträgen zur Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung in Nordrhein können Augenärzte teilnehmen, die innerhalb von vier Quartalen vor Antragstellung mindestens 100 Katarakt-Operationen in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht haben. Darüber hinaus müssen diese Ärzte über eine Genehmigung zum Ambulanten Operieren und eine entsprechende Ultra- schall-genehmigung verfügen. Die Ärzte müssen ebenfalls nachweisen, dass der OP- Standort nach DIN EN ISO 9001:2008 inkl. Hygienezertifizierung zertifiziert ist. Die KV Nordrhein erteilt den teilnahmeberechtigten Ophthalmochirurgen die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung, wenn die in den 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) Kataraktoperationen Keine Vertrag nach 73c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit der AOK Frequenzregelung Anzahl Ärzte mit... insgesamt abgerechneten Katheterisierungen (EBM Nr , 34292) - davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außerhalb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leistungen die Mindestfrequenz von 150 erreicht haben < > entfällt Kataraktoperationen Keine 44 Anzahl Ärzte mit... abgerechneten therapeutischen Katheterisierungen (EBM Nr ) - davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außerhalb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leistungen die Mindestfrequenz von 50 erreicht haben < >50 4 entfällt Vertrag nach 73c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit den Betriebskrankenkassen

24 3. Genehmigungsbereiche von A-Z 3.27 Kernspintomographie 3 Kataraktoperationen Keine Vertrag nach 73c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit den nordrheinischen Ersatzkassen In der Vereinbarung zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie werden u. a. die Voraussetzungen an die fachliche Befähigung für die allgemeine Kernspintomographie (MRT) und die Voraussetzungen an die fachliche Befähigung für die Kernspintomographie der Mamma (MRM) geregelt. Danach kann ein Arzt allgemeine kernspintomographische Leistungen ausführen und abrechnen, wenn er zum Führen der Gebietsbezeichnung Diagnostische Radiologie, Nuklearmedizin, Kinderradiologie oder Neuroradiologie berechtigt ist oder u. a. den Nachweis einer 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik mit einer bestimmten Gesamtanzahl von Untersuchungen in den einzelnen Gebieten nachweisen kann. Die fachliche Befähigung zur Durchführung der Magnetresonanz-Mammographie ist zwingend in einem Kolloquium nachzuweisen. Die Genehmigung ist zusätzlich an die Erbringung einer bestimmten Gesamtanzahl dieser Leistung pro Jahr gebunden Kernspintomographie (allgemein) 3 Mitglieder der KV Nordrhein Kataraktoperationen Keine Vertrag nach 73c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit den Innungskrankenkassen Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung) * 0 0 * Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung) Kernspintomographie der Mamma 3 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung) * 0 1 * Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung) 47

25 3. Genehmigungsbereiche von A-Z Koloskopie Die Vereinbarung regelt die fachlichen und apparativen Voraussetzungen für die Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie (einschließlich der ggf. erforderlichen Polypektomien) in der vertragsärztlichen Versorgung. Zur Aufrechterhaltung der Genehmigung ist die Erbringung einer Mindestfallzahl innerhalb eines Jahres erforderlich. Zur Sicherstellung der Hygienequalität bei der Durchführung von Koloskopien werden halbjährlich geeignete hygienisch- mikrobiologische Überprüfungen der Aufbereitung der Koloskopie durchgeführt. Sind die in der Koloskopievereinbarung geforderten Qualitätsstandards erfüllt, stellt die KV Nordrhein der Praxis ein Zertifikat aus. Das Zertifikat ist gültig bis zur nächsten turnusmäßigen Hygieneüberprüfung der Praxis. Die qualitätsgesicherte Koloskopie kann somit gegenüber Dritten sichtbar gemacht werden. Labor 3 Mitglieder der KV Nordrhein 135 Abs. 2 SGB V; 75 Abs. 7 SGB V, Richtlinien der KBV für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung Koloskopie Gesamtanzahl der 3 Mitglieder der KV Nordrhein 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie) kurativ präventiv und kurativ Langzeit-EKG-Untersuchungen Die Durchführung der Langzeit-EKG-Untersuchungen erfordert eingehende Kenntnisse des Arztes in der Elektrokardiographie mit der Fähigkeit, auch seltene Rhythmusstörungen unter erschwerten Bedingungen zu erkennen. Diese Befähigung gilt durch die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Innere Medizin oder durch den Langzeit-EKG-Untersuchungen 3 Mitglieder der KV Nordrhein Nachweis über die selbständige Durchführung und Auswertung von mindestens 100 Langzeit-EKG Untersuchungen als nachgewiesen. Zum Nachweis der apparativen Voraussetzungen wird die Vorlage einer Gewährleistungsgarantie des Herstellers bzgl. der geforderten Parameter verlangt Laboratoriumsuntersuchungen Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Langzeit-elektrokardiologischen Untersuchungen Diese Richtlinien regeln die Erbringung spezieller laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen. Die Teilnahme an einem Kolloquium ist bei einem Erstantrag außer für die explizit im Anhang zu Abschnitt E genannten Ärzte obligatorisch. Dem Antrag sind erforderliche Zeugnisse und Bescheinigungen sowie ggf. ein Fachkundenachweis für Laboruntersuchungen beizulegen

26 3. Genehmigungsbereiche von A-Z Mammographie Fallsammlung Mammographie Ärzte, die eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von mammographischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung beantragen, müssen erfolgreich an der Beurteilung einer Prüfsammlung teil- genommen haben. Nach erfolgreicher Beurteilung dieser Überprüfung erfolgt eine jährliche Selbstüberprüfung. Des Weiteren findet eine regelmäßige Überprüfung der Dokumentationen statt. Ärzte, die eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von mammographischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung beantragen, müssen unter anderem erfolgreich an der Beurteilung einer Fallsammlung teilgenommen haben. Sie sind verpflichtet, sich weiterhin an einem Verfahren zur Selbstüberprüfung zu beteiligen. Die Selbstüberprüfung erfolgt im Abstand von 24 Monaten. Mammographie 4 Mitglieder der KV Nordrhein Anzahl Beurteilung von Mammographieaufnahmen gemäß Abschnitt C 6 (Fallsammlung) 1. Prüfung Wiederholungsprüfungen davon bestanden 13 6 Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur kurativen Mammographie ( 135 Abs. 2 SGB V (Anlage 3 BMV-Ä/EKV) gültig seit , zuletzt geändert in Kraft getreten ) davon nicht bestanden Anzahl Ärzte, die die Fallsammlung nach Abschnitt C bestanden haben, sich aber nicht innerhalb von 24 Monaten zur Selbstüberprüfung nach Abschnitt D angemeldet haben Mammographie kurativ 4 Mitglieder der KV Nordrhein Anzahl Ärzte, die an der Selbstüberprüfung gemäß Abschnitt D 10 (Fallsammlung) teilgenommen haben davon erfolgreiche Teilnahme davon nicht erfolgreiche Teilnahme Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur kurativen Mammographie ( 135 Abs. 2 SGB V (Anlage 3 BMV-Ä/EKV) gültig seit , zuletzt geändert ) Kolloquien nach Abschluss von Fortbildungsmaßnahmen gemäß 11 Abs. 3b davon bestanden 1 1 davon nicht bestanden * 0 6 * Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung) 51

27 3. Genehmigungsbereiche von A-Z Mammographie-Screening 3.33 Medizinische Rehabilitation Brustkrebs ist in Deutschland die häufigste Krebskrankheit bei Frauen. Etwa zehn Prozent aller Frauen erkranken irgendwann in ihrem Leben daran, die meisten nach dem 50. Lebensjahr. Internationale Studien haben gezeigt: Ein Programm zur systematischen Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie für die Altersgruppe der 50- bis 69-jährigen Frauen, das sogenannte Mammographie-Screening, kann die Sterblichkeit an Brustkrebs deutlich senken. Voraussetzungen dafür sind eine hohe Qualität des Programms und eine hohe Teilnahmequote sind die entsprechenden detaillierten Regelungen zur Einführung des Screenings in der vertragsärztlichen Versorgung in Kraft getreten (Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen Krebsfrüherkennungs-Richtlinien). Diese Vereinbarung dient der Sicherung der Strukturqualität nach 135 Abs. 2 SGB V bei der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Sie regelt die fachlichen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Insbesondere werden die Anforderungen an Medizinische Rehabilitation Keine die Qualifikation des Leiters und der Referenten sowie an Inhalte und Umfang (Curriculum) der Fortbildung gemäß 11 Abs. 2, 5. Spiegelstrich der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V festgelegt. Mammographie-Screening Referenzzentrum Münster, Radiologie- Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening, Anlage 9.2 Bundesmantelvertrag-Ärzte / Ersatzkassen, Gültigkeit: seit Richtlinie über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie), Abschnitt B Nr. 4-7, : 25 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 4 SGB V, Gültigkeit: mit Änderung zum Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß den Rehabilitations-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses * 0 6 Gesamtanzahl der Programmverantwortliche Ärzte (PVA) Befunder Pathologen Ärzte zur Durchführung der Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle Ermächtigte Krankenhausärzte

28 3. Genehmigungsbereiche von A-Z Methadon-Substitution 3.35 MR-Angiographie Die Methadon-Genehmigung beinhaltet in der Regel die Substitution von bis zu 50 Patienten. Ferner besteht die Möglichkeit, bis zu drei Patienten im Rahmen der Konsiliarregelung ohne Fachkundenachweis zu substituieren. Pro Quartal werden von zwei Prozent der abgerechneten Behandlungsfälle die patientenbezogenen Dokumentationen mit den entsprechenden Therapiekonzepten überprüft. Im Jahr wurden 465 Patientendokumentationen überprüft. Davon erhielten 414 eine gute Bewertung und 51 Methadon eine schlechte. Die Qualität der Stichproben ist damit als äußerst zufriedenstellend zu beurteilen. Zudem vergeben zwei Einrichtungen in Nordrhein auch Diamorphin. Insgesamt wurden 125 Patienten mit Diamorphin behandelt. Die dazugehörigen Patientendokumentationen wurden von der ohne Beanstandungen zustimmend zur Kenntnis genommen. 3 Mitglieder der KV Nordrhein, davon 2 Praktische Ärzte und 1 Psychiater und 3 Vertreter der Krankenkassenverbände Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 135 Abs. 1 SGB V (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung), Anlage A Nummer 2 In der Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie werden u. a. die Voraussetzungen an die fachliche Befähigung für die MR-Angiographie geregelt. Danach kann ein Arzt MR-Angiographien ausführen und abrechnen, wenn er zum Führen der Gebietsbezeichnung Radiologie berechtigt ist und den Nachweis einer 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik sowie die selbst- MR-ANGIOGRAPHIE 3 Mitglieder der KV Nordrheinischen ständige Indikationsstellung, Durchführung, Befundung und Dokumentation von 150 MR-Angiographien unter Anleitung eines zur Weiterbildung in der Radiologie ermächtigten Arztes innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung nachweisen kann. Von den nachzuweisenden MR-Angiographien müssen mindestens jeweils 20 Prozent mit der TOF-, der PC- und der CE-Technik erstellt worden sein. Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur MR-Angiographie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie) * 0 3 Ärzte insgesamt: * Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung) Patienten insgesamt:

29 3. Genehmigungsbereiche von A-Z Netzhaut- und Glaskörperchirurgie (vitreoretinale Chirurgie) Die KV Nordrhein hat zum 1. April 2010 mit den nordrheinischen Krankenkassen und dem Verband der operierenden Augenärzte einen neuen Vertrag zur Glaskörper-Netzhaut-Chirurgie geschlossen. Mit diesem Vertrag sehen die Vertragspartner in der ambulanten vitreoretinalen Chirurgie eine Alternative zur stationären Operation. Die Vertragspartner fördern damit die Etablierung einer qualifizierten und Vitreoretinale Chirurgie 1 Vertreter des MDK Nordrhein 4 Vertreter der Krankenkassen 5 Mitglieder der KV Nordrhein qualitätsgesicherten ambulanten vitreoretinalen Chirurgie. Die Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach diesem Vertrag setzt eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein voraus. An die Erbringung von Leistungen nach diesem Vertrag wird ein hoher Qualifikationsstandard an den Operateur sowie eine personelle, räumliche und apparative Infrastruktur vorausgesetzt Onkologie Die Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung setzt voraus, dass der Arzt die ambulante Behandlung ganz oder teilweise selbst durchführt und zusätzlich die Gesamtbehandlung entsprechend einem einheitlichen Therapieplan unabhängig von den notwendigen Überweisungen leitet und mit den durch die Überweisung hinzugezogenen Vertragsärzten kooperiert. Zum 1. Januar 2010 ist in Nordrhein die neue Onkologie-Vereinbarung in Kraft getreten, welche zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet war, dann aber bis zum fortgeführt wurde. Die werden leistungsortbezogen erteilt bei einer Praxisstandortverlegung wird ein Änderungsbescheid erstellt. Für die Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung muss der Nachweis der fachlichen Befähigung erbracht werden. Zudem sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, wie die Beschäftigung des qualifizierten nichtärztlichen Personals. Darüber hinaus besteht eine jährliche Fortbildungspflicht für den Arzt und das nichtärztliche Personal. Außerdem muss der Arzt je nach Fachgruppenzugehörigkeit die entsprechende durchschnittliche Patientenzahl erfüllen, um eine Genehmigung zu erhalten bzw. aufrecht zu erhalten. Vertrag zwischen der KV Nordrhein und den beteiligten Krankenkassen Onkologie 3 Mitglieder der KV Nordrhein 17 stellvertretende Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen)

30 3. Genehmigungsbereiche von A-Z Palliativmedizin Keine Otoakustische Emissionen Anträge zur Durchführung und Abrechnung der Bestimmung otoakustischer Emissionen können nur von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde oder der Phoniatrie und Päd- audiologie gestellt werden. Darüber hinaus muss der Arzt eine Gewährleistungsgarantie für das benutzte Gerät vorlegen, welche die in der Richtlinie beschriebenen Bedingungen umfasst. Vertrag über die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung gemäß 73c SGB V in Verzahnung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung gemäß 73b SGB V i.v.m. 140a ff. SGB V Otoakustische Emissionen Keine Palliativmedizin Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) gemäß 135 Abs. 1 SGB V zur Bestimmung der otoakustischen Emissionen Anlage A, Ziffer 5 vom , gültig ab Photodynamische Therapie am Augenhintergrund (PDT) Ärzte, die über die Gebietsbezeichnung Augenheilkunde verfügen und nachweisen können, dass sie selbständig mindestens 200 Fluoreszenzangiographien und 50 photodynamische Therapien innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung unter Anleitung durchgeführt haben oder aber die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens vierstündigen Kurs innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung nachweisen, sind zur Teilnahme an dieser Vereinbarung berechtigt. Die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der photodynamischen Therapie ist an die Überprüfung der umfangreichen ärztlichen Dokumentation gebunden. Diese Verpflichtung wurde durch eine Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen bis zum 30. Juni 2014 ausgesetzt. Die Erfüllung der apparativen Anforderungen an das für diese Therapie benötigte Lasergerät ist durch entsprechende Unterlagen des Herstellers nachzuweisen. Bereits zum 1. Januar 2006 hat die KV Nordrhein einen Vertrag mit den Primärkassen (AOK-Rheinland/Hamburg, IKK-Nordrhein, LKK NRW und Knappschaft) zur ambulanten Versorgung von schwerstkranken Menschen in der letzten Lebensphase geschlossen. Das Versorgungskonzept sieht vor, dass Patienten mit einer unheilbaren progredienten und weit fortgeschrittenen Erkrankung von ihrem Haus- oder behandelnden Facharzt betreut werden. Um an den Vereinbarungen teilnehmen zu können, müssen sich Ärzte zu sogenannten mulitprofessionellen palliativmedizinischen und -pflegerischen Netzwerken zusammenschließen. Sie können so den Wunsch vieler Patienten verwirklichen, die letzte Lebensphase zu Hause zu verbringen. PDT 3 Mitglieder der KV Nordrhein Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund

31 3. Genehmigungsbereiche von A-Z Phototherapeutische Keratektomie Die Qualitätssicherungs-Vereinbarung zur phototherapeutischen Keratektomie (PTK) besteht seit dem 1. Oktober Sie konkretisiert die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung dieses Verfahrens. Augenärzte sind zur Durchführung und Abrechnung der PTK berechtigt, wenn sie den Nachweis zehn selbständig durchgeführter phototherapeutischer Keratektomien mit Excimer-Laser erbringen. Alternativ wird als Qualifikations- PTK Keine nachweis auch die Durchführung von zehn selbständig durchgeführten anderen Eingriffen mittels Excimer-Laser bei zusätzlicher Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildung anerkannt. Die Qualitätssicherungs-Vereinbarung beinhaltet außerdem explizite Vorgaben zur Indikation, zur Dokumentation und zur Durchführung der phototherapeutischen Keratektomie. Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (PTK-Vereinbarung) 3.42 Psychotherapie und Psychosomatische Grundversorgung und übende Verfahren Die Psychotherapie-Vereinbarung beinhaltet neben den drei Richtlinienverfahren (analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie) auch die psychosomatische Grundversorgung (verbale Interventionen), übende (z.b. Autogenes Training) und suggestive Techniken (Hypnose). Neben dem Recht zum Führen der Gebietsbezeichnung bzw. Zusatzbezeichnung im psychotherapeutischen Bereich sind entsprechend der beantragten Leistung weitere Weiterbildungszeugnisse und Kursbescheinigungen gefordert. Der Psychologische Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut muss ggf. ebenfalls zusätzlich zum Fachkundenachweis weitere Zeugnisse aus anerkannten Ausbildungsstätten oder von anerkannten Kursen nachweisen. Psychosomatische grundversorgung und übende verfahren Keine Vereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung) PSYCHOTHERAPIE 2 Psychologische Psychotherapeuten 1 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut 1 ärztlicher Psychotherapeut Vereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung)

32 3. Genehmigungsbereiche von A-Z Schlafapnoe Für die Durchführung und Abrechnung der Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe haben die Leistungserbringer eine entsprechende Qualifikation nachzuweisen. Die Qualifikation wird bei Lungenfachärzten und bei Internisten mit der Teilgebietsbezeichnung Lungen- und Bronchialheilkunde Schlafapnoe 3 Mitglieder der KV Nordrhein (Pneumologie) unterstellt. Eine vergleichbare Qualifikation kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium nachgewiesen werden. Zusätzlich ist die Teilnahme an einem von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannten speziellen Kurs erforderlich. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) gemäß 135 Abs. 1 SGB V, Anlage A Ziffer Schmerztherapie Zur Teilnahme an der Schmerztherapie- Vereinbarung muss der Arzt eine zwölfmonatige Weiterbildung in einer qualifizierten interdisziplinären Fortbildungsstätte durch Zeugnisse oder Bescheinigungen sowie die Teilnahme an acht interdisziplinären Schmerzkonferenzen nachweisen. Des Weiteren ist die Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen der psychosomatischen SCHMERZTHERAPIE 3 Mitglieder der KV Nordrhein Grundversorgung sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium vor der Schmerztherapie- erforderlich. Der schmerztherapeutisch tätige Arzt hat jährlich an mindestens acht interdisziplinären Schmerzkonferenzen teilzunehmen und der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber nachzuweisen. Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerz-therapeutischen Versorgung chronisch schmerz-kranker Patienten gem. 135 Abs. 2 SGB V kardiorespiratorische Polygraphie kardiorespiratorische Polysomnographie

33 3. Genehmigungsbereiche von A-Z Sozialpsychiatrie Die Sozialpsychiatrie-Vereinbarung dient der Förderung einer qualifizierten sozialpsychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Anträge zur Teilnahme an der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung können von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiater sowie von Kinderärzten, Nervenärzten und Psychiatern mit mindestens zweijähriger Weiterbildung im Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie gestellt werden. Der Arzt muss ein sogenanntes Praxisteam im Umfang von mindestens 1,5 Vollzeitkräften (Heilpädagoge und Sozialarbeiter) beschäftigen und mit bestimmten komplementären Berufen kooperieren. Soziotherapie Keine 37a SGB V i. V. m. 92 Abs.1 S. 2 Nr. 6 SGB V Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen im Ersatzkassenbereich Sozialpsychiatrie Keine Vertrag auf Bundesebene, 1 Abs. 2, 2 Abs. 7 BMV-Ä; Anlage 11 EKV bzw. vertragliche Regelung auf Landesebene 3.47 StoSSwellenlithotripsie bei Harnsteinen Zur Durchführung und Abrechnung der Stoßwellenlithotripsie bei Harnsteinen muss der Arzt u. a. nachweisen, dass er bereits eine bestimmte Gesamtanzahl von Stoßwellenlithotripsien selbständig durchgeführt hat und eine Genehmigung zur Abrechnung sonographischer Untersuchungen der Urogenitalorgane und zur Röntgendiagnostik des Harntraktes besitzt. Bei Zweifeln an der fachlichen Qualifikation kann ein Kolloquium durchgeführt werden StoSSwellenlithothrIpsie Keine 3.46 Soziotherapie Die Soziotherapie nach 37a SGB V soll psychisch Kranken die Inanspruchnahme ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen ermöglichen. Sie soll dem Patienten durch Motivierungsarbeit und strukturierte Trainingsmaßnahmen helfen, psychosoziale Defizite abzubauen. Die Genehmigung zur Verordnung von Soziotherapie wird erteilt, wenn der Arzt berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung Psychiatrie oder Nervenheilkunde zu führen und belegt, dass er mit einem gemeindepsychiatrischen Verbund oder einer vergleichbaren Versorgungsstruktur kooperiert. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) gemäß 135 Abs. 1 SGB V, Anlage A, Ziffer

34 3. Genehmigungsbereiche von A-Z Strahlendiagnostik und -therapie Hinsichtlich der fachlichen Qualifikation wird geprüft, ob die benötigten Kenntnisse im Rahmen einer Facharztweiterbildung erworben wurden. Wurden die fachlichen Kenntnisse außerhalb der Facharztweiterbildung erworben oder bestehen begründete Zweifel, müssen diese in einem Kolloquium nachgewiesen werden. Computertomografie 4 Mitglieder der KV Nordrhein Darüber hinaus sind die Vorgaben der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung zu erfüllen. Neben der erforderlichen Betriebsgenehmigung bzw. Umgangsgenehmigung müssen von allen Antragstellern die jeweiligen Fachkunden im Strahlenschutz durch die Vorlage der entsprechenden Fachkundebescheinigungen der Ärztekammern nachgewiesen werden. Knochendichtemessung 5 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie) Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie) * 3 2 * Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung) Nuklearmedizin 4 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und therapie) * 4 1 * Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung) 66 67

35 3. Genehmigungsbereiche von A-Z 3 Strahlentherapie (Hochvolt- und Brachytherapie) 4 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und therapie) Radiologie (konventionell) 5 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie) * Interventionelle Radiologie * Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung) Weichstrahltherapie 4 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie) Die Qualitätssicherungsvereinbarung regelt die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung von diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffen am arteriellen Gefäßsystem. Aufgrund des hohen Schwierigkeitsgrades der Erbringung von angiographischen Leistungen wurden Anforderungen an die ärztliche Routine formuliert. Während Ge- interventionelle radiologie 5 Mitglieder nehmigungsinhaber zur Durchführung ausschließlich diagnostischer Katheterangiographien jährlich 100 diagnostische arterielle Gefäßdarstellungen nachweisen müssen, haben Genehmigungsinhaber zur Durchführung von interventionellen Angiographien einen Nachweis über mindestens 100 Katheterangiographien, von denen mindestens 50 interventionell sein müssen, zu erbringen Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie) : 135 Abs. 2 SGB V, Gültigkeit: seit

36 3. Genehmigungsbereiche von A-Z tonsillotomie Die KV Nordrhein hat mit der KKH-Allianz, Barmer GEK, AOK Rheinland/Hamburg, Knappschaft Bahn See und den Betriebskrankenkassen Vereinbarungen über die Durchführung von Tonsillotomien in Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung abgeschlossen. Ziel der Verträge ist die Etablierung einer hochwertigen und qualitätsgesicherten Patientenversorgung. Teilnahmeberechtigt sind alle Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde mit Vertrags- arztsitz in Nordrhein und der Genehmigung zum ambulanten Operieren. Entsprechende Geräte der HNO-Chirurgie sowie Sachkundenachweis, falls der Eingriff mittels Laser erfolgt, sind gegenüber der KV vorzulegen. Die baulich-apparativen und hygienischen Bestimmungen entsprechen denen des ambulanten Operierens und werden um Belege zur Zulassung bzw. Wartung der Geräte ergänzt. Ultraschall 5 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik tonsillotomie Keine Ultraschalldiagnostik der Säuglingshüfte Vertrag über die Durchführung einer Tonsillotomie nach 73c SGB V 5 Mitglieder der KV Nordrhein Anlage V der Vereinbarung Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung) gem. 135 Abs. 2 SGB V Ultraschall Die Genehmigung kann für insgesamt 31 Anwendungsbereiche beantragt werden. Bei drei Anwendungsbereichen unterscheidet man zusätzlich noch die fachliche Qualifikation zwischen Erwachsenen und Kindern. Fachlich qualifiziert sind Ärzte, soweit die Ultraschalldiagnostik Bestandteil der Weiterbildung in dem jeweiligen Fachgebiet gewesen ist oder wenn der Arzt eine ständige oder begleitende Tätigkeit in der Ultraschalldiagnostik oder die Teilnahme an entsprechenden Ultraschallkursen nachweisen kann. Darüber hinaus ist die apparative Ausstattung durch eine Gerätebestätigung der Hersteller-/Lieferfirma nachzuweisen

37 3. Genehmigungsbereiche von A-Z Vakuumbiopsie der Brust unter Röntgenkontrolle (kurativ und im Rahmen des Mammographie-Sreenings) Die Vakuumbiopsie der Brust ist ein Verfahren, das zur Abklärung von nur mammographisch sichtbaren kleinen Herden und insbesondere winzigen Kalkablagerungen (Mikrokalk) als vertragsärztliche Leistung zur Verfügung steht. Sie kommt im Rahmen der kurativen Versorgung als auch des Mammographie-Screenings zur Anwendung. Mit Wirkung zum 1. Oktober trat die Vereinbarung von Qualitätssicherungs-maßnahmen zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust) nach 135 Abs. 2 SGB V in Kraft Zytologie Voraussetzung für die Durchführung von zytologischen Untersuchungen zur Diagnostik der Karzinome des weiblichen Genitales ist die Vorlage von Zeugnissen bzw. Fachkundenachweisen in der zytologischen Diagnostik, die im Rahmen der Weiterbildung erworben wurden und die diagnostische Erfahrung in diesem Gebiet belegen. Diese Nachweise müssen Angaben darüber enthalten, worauf sich die Prüfung in der zytologischen Diagnostik nach Art und Umfang erstreckt hat. Kann dies nicht nachgewiesen werden, ist eine Präparateprüfung bei der Kassenärztlichen Vereinigung (Begutachtung von 20 Präparaten) abzulegen. Dem Arzt stehen dafür vier Stunden zur Verfügung. Vakuumbiopsie der Brust unter Röntgenkontrolle (kurativ) 26 4* 1 2 ZYTOLOGIE 4 Mitglieder der KV Nordrhein 3 Mitglieder der KV Nordrhein 10 stellv. Mitglieder der KV Nordrhein 2 Vertreter des MDK Nordrhein Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Vakuum- biopsie der Brust) nach 135 Abs. 2 SGB V Vereinbarung zu Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von zytologischen Untersuchungen zur Diagnostik der Karzinome des weiblichen Genitales * Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung) Vakuumbiopsie der Brust unter Röntgenkontrolle (im Rahmen des Mammographie-Sreenings) 4 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust) nach 135 Abs. 2 SGB V

38 3. Genehmigungsbereiche von A-Z Zertifizierung von Qualitätszirkeln Qualitätszirkel Seit mehr als zehn Jahren sind Qualitätszirkel (QZ) ein bewährtes und etabliertes Instrument der Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung. Hier finden sich Ärzte und Psychotherapeuten auf freiwilliger Basis zusammen (Ausnahme: Sonderverträge wie Hausarzt- und DMP-Verträge), um die Qualität ihrer eigenen ärztlichen oder psychotherapeutischen Arbeit kritisch zu beleuchten und weiterzuentwickeln. Die Qualitätszirkel werden von Moderatoren (Ärzte oder Psychotherapeuten) geleitet, die vor Beginn ihrer Tätigkeit verpflichtend eine Moderatorengrundausbildung durchlaufen. Nach Ablauf eines halben Jahres wird die Ausbildung durch die Teilnahme an einem Aufbaukurs komplettiert. Die Moderatorenausbildung wird von Tutoren in Zusammenarbeit mit der Nordrheinischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung durchgeführt. Die Tutoren wurden vor circa zehn Jahren aus dem Kreis erfahrener Moderatoren ausgebildet, die wiederum ihre QZ-Moderatorenkollegen nach dem Trainthe-trainer-Prinzip methodisch-didaktisch und fachlich begleiten und weiterbilden ( lehrende Vertragsärzte ). Darüber hinaus begleiten die Tutoren die Moderatorenarbeit durch Supervisionen und unterstützen die KV Nordrhein bei der Weiterentwicklung der QZ-Arbeit. Gesamtanzahl Qualitätszirkel (QZ) Keine Zusammenarbeit mit Tutoren (lehrende Vertragsärzte) Qualitätssicherungs-Richtlinien der KBV gemäß 75 Absatz 7 SGB V Gesamtzahl Moderatoren Gesamtzahl Gesamtzahl QZ-Sitzungen Gesamtzahl Tutoren 74 75

39 4 Aktuelle Entwicklungen

40 4. Aktuelle Entwicklungen Ambulante Versorgung von MRSA-Patienten Zum 1. April 2012 ist die neue Vergütungsvereinbarung zur Diagnostik und Behandlung von MRSA in Kraft getreten. Damit soll die Versorgung von Patienten, die Träger eines methicillinresistenten Staphylococcus aureus (MRSA) sind, verbessert und die Zahl der Neuinfektionen verringert werden. Der Staphylococcus aureus gehört zu den häufigen Erregern bakterieller Infektionen (zum Beispiel Wundinfektionen, Harnwegsinfektionen oder Lungenentzündungen). Der Keim kommt natürlicherweise auf der Schleimhaut des Nasen- und Rachenraums und der Haut von jedem dritten Menschen vor. Resistente Keime sind nicht nur ein Problem von Krankenhäusern und Pflegeheimen. Durch die zunehmende Zahl von Patienten, die sich mit einem methicillinresistenten Staphylococcus aureus (MRSA) infizieren, wächst der Behandlungsbedarf auch im ambulanten Bereich. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat deshalb mit dem GKV-Spitzenverband eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, die eine gezielte Untersuchung und Behandlung besonders gefährdeter Patienten umfasst. In den 1960er Jahren haben sich erstmals Methicillin-resistente Varianten des Staphylococcus aureus gebildet. Die Verbreitung von MRSA geht vermutlich zurück auf den unkritischen Einsatz von Antibiotika insbesondere bei der Masttierhaltung und die Übertragung, die meistens durch die Hände geschieht. Die Ausbreitung des resistenten Erregers war in den ersten Jahren fast ausschließlich an die besonderen Bedingungen von Krankenhäusern gebunden, da sich dort durch den hohen Anteil von mit Antibiotika behandelten und gleichzeitig schwer erkrankten Patienten ideale Bedingungen fanden. In dieser Situation entstand ein Selektionsdruck auf die Bakterien zugunsten von MRSA, da die sensiblen Varianten des gleichen Keims durch die eingesetzten Antibiotika stark vermindert wurden und dadurch der Raum für die Ausbreitung von MRSA erst geschaffen wurde. Über Jahrzehnte hinweg konnte sich der Keim somit in den Krankenhäusern ausbreiten. Erst seit einigen Jahren ist eine stabilere MRSA-Rate zu verzeichnen. Die Entwicklung der vergangenen zehn Jahre war durch eine zunehmende Ausbreitung von MRSA auch außerhalb von Krankenhäusern und Pflegeheimen gekennzeichnet. Diese wurde durch einen mitunter unreflektierten Einsatz von Antibiotika auch in der ambulanten Versorgung begünstigt. Besonders betroffen von dieser Entwicklung sind die hochentwickelten Industrienationen, allen voran die USA. Deutschland bewegt sich mit einem aktuellen Anteil von circa 20 Prozent MRSA an allen identifizierten Staphylococcus aureus etwa im Mittelfeld einer weiten Spanne, während Länder wie Dänemark oder die Niederlande mit Raten bis zwei Prozent dieses Infektionsproblem deutlich besser im Griff haben. Für die Übertragung von MRSA ist ein direkter Kontakt erforderlich, zum Beispiel durch engen menschlichen Kontakt im häuslichen Umfeld. Er kann aber auch durch eine unzureichende Händedesinfektion im medizinischen Umfeld zustande kommen. Die Übertragungswahrscheinlichkeit steigt bei bestimmten Risikogruppen (zum Beispiel Dialysepatienten, Pflegeheimbewohner) und Risikofaktoren (etwa offene Wunden, Katheter). Die Verhinderung einer Übertragung solcher Problemkeime ist damit ein primäres Ziel und leichter zu bewerkstelligen, als die spätere Eradikation nach einer Übertragung. Ziel der nun beschlossenen Maßnahmen nach der oben genannten Vereinbarung ist es, den Anteil resistenter Stämme von Staphylococcus aureus an der Gesamtheit der nachgewiesenen Stämme deutlich zu reduzieren. So kann das individuelle Risiko von gefährdeten Patienten, durch eine Infektion mit MRSA ernsthaften Schaden zu nehmen, deutlich gemindert werden. Teil der neuen Vereinbarung ist deshalb eine Überprüfung auf die MRSA-Trägerschaft bei bestimmten Risikopatienten. Findet sich dabei ein positiver MRSA-Nachweis soll der Keim nach Möglichkeit durch eine Eradikationsbehandlung entfernt und damit die Risikopatienten vor einer späteren schwerwiegenden Infektion geschützt werden. Gleichzeitig soll so die Weitergabe des Keimes an andere Personen unterbunden werden. Die hohe Rate an resistenten Staphylokokken in Deutschland soll auf diese Weise gesenkt werden. Die Auswahl der im Rahmen der Vergütungsvereinbarung zu behandelnden Patienten orientiert sich an den Risikokriterien des Robert Koch-Institutes (RKI) und berücksichtigt dabei vor allem den bekannten Zusammenhang zwischen bestimmten erkrankungsbedingten Risikofaktoren und einem stationären Aufenthalt. Patienten, die im Rahmen der neuen Vereinbarung ambulant versorgt werden, müssen in den vorangegangenen sechs Monaten stationär behandelt worden sein (an mindestens vier zusammenhängenden Tagen) und zusätzlich die folgenden Risikokriterien erfüllen: positiver MRSA-Nachweis in der Anamnese und/oder zwei oder mehr der nachfolgenden Risikofaktoren: chronische Pflegebedürftigkeit (mindestens Stufe 1) Antibiotikatherapie in den zurückliegenden sechs Monaten liegende Katheter (z. B. Harnblasenkatheter, PEG-Sonde) Dialysepflicht Hautulkus, Gangrän, chronische Wunden, tiefe Weichteilinfektionen Der Nachweis des Keims erfolgt durch einen kombinierten Abstrich im Rachen und in beiden Nasenvorhöfen, ggf. bei chronischen Wunden auch durch einen Wundabstrich. Erfüllt ein Patient die Risikokriterien und wird er im Zeitraum von sechs Monaten nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus in der vertragsärztlichen Praxis vorstellig, stellt der Vertragsarzt zunächst fest, ob eine MRSA-Trägerschaft oder sogar -Infektion vorliegt (MRSA-Status). Ist der Abstrich positiv oder liegt bereits ein MRSA-Nachweis aus dem Krankenhaus vor, erfolgt eine Eradikationsbehandlung

41 4. Aktuelle Entwicklungen 4 Eradikation ist die Beseitigung einer MRSA- Kolonisation mit Hilfe von lokal anwendbaren Antibiotika in der Regel eine antibakterielle Nasensalbe oder antiseptischen Substanzen. Bei gesunden Menschen ohne Risikofaktoren lässt sich MRSA aus dem Nasenvorhof mittels Eradikation leicht entfernen und gelingt häufig innerhalb von zwei Wochen. Bei Menschen mit eradikationshemmenden Faktoren (zum Beispiel Katheter, Haut- und Weichgewebeinfektionen, Wunden) müssen diese Faktoren erst beseitigt werden. Zur Erfolgskontrolle der Therapie finden frühestens drei Tage und spätestens vier Wochen nach abgeschlossener Eradikation neue Abstriche statt. Entsprechend der Vereinbarung sind maximal drei Eradikationszyklen möglich. Da Rekolonisationen erfolgen können, muss vor dem dritten Zyklus eine Fall- oder Netzwerkkonferenz durchgeführt werden. Zur Abbildung dieses Leistungsgeschehens und der zuvor beschriebenen verschiedenen möglichen Schritte wurden Gebührenordnungspositionen (GOP) geschaffen, die Ärzte mit einer entsprechenden Genehmigung ab 1. April 2012 abrechnen dürfen. Diese GOP erfolgt nicht unmittelbar im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) sondern als eigenständige Vergütungsvereinbarung mit zweijähriger Befristung. Die Etablierung dieser Leistungen beruht auf Änderungen des Infektionsschutzgesetzes. Danach wird eine Verbesserung der Voraussetzungen für die Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und resistenten Krankheitserregern angestrebt. Insbesondere sollte langfristig eine Vergütungsregelung für die ambulante Therapie von MRSA-besiedelten und -infizierten Patientinnen und Patienten sowie für die diagnostische Untersuchung geschaffen werden. Ärzte, die diese Leistungen erbringen wollen, müssen eine Zusatzausbildung Infektiologie oder eine Schulung mit entsprechender Zertifizierung nachweisen. Die Teilnahme an einer Schulung soll bundeseinheitlich einen gleichmäßigen Wissensstand der behandelnden Vertragsärzte sichern. Möglich ist eine Fortbildung im Rahmen einer Präsenzveranstaltung, zum Beispiel der KV, oder auch online. Gegenstand dieser Fortbildung sind unter anderem die Eradikationstherapie, MRSA-Spezifikationen, Sanierungshemmnisse, Präventionsmaßnahmen sowie der Umgang mit MRSA-Patienten in der Arztpraxis. Im Bereich der KV Nordrhein wurden diese Fortbildungen bereits durch die Nordrheinische Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung etabliert. Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der neuen Vergütungsvereinbarung ist die Etablierung und Weiterentwicklung von Netzwerken. Ein erfolgreiches MRSA-Management ist nur durch ein regional abgestimmtes Handeln innerhalb von etablierten Zuweiserstrukturen, das heißt von Krankenhaus, Reha-Einrichtung, Heim, Praxis und anderen betroffenen Einrichtungen möglich. Wirkungsvolle Strategien gegen diesen Keim können nur dann entwickelt werden, wenn alle Beteiligten gemeinsam gegen ihn vorgehen. Aus diesem Grund haben sich inzwischen in den meisten Regionen Nordrhein-Westfalens und auch in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt Netzwerke gebildet, mit dem Ziel der weiteren Eindämmung von MRSA. Die Netzwerkleitung liegt dabei in der Regel bei den örtlichen Gesundheitsämtern. Die Vergütungsvereinbarung wurde zunächst auf zwei Jahre befristet, um den Erfolg der beschlossenen Maßnahmen zu überprüfen. Um die angestrebte Verbesserung der MRSA-Situation erkennen und darstellen zu können, fordert der Gesetzgeber eine Evaluation aller beschriebenen Maßnahmen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird dazu die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) auswerten und die Ergebnisse dem Bundesministerium für Gesundheit mitteilen. Sofern die geschaffenen Versorgungs- und Vergütungsstrukturen eine Verbesserung der MRSA-Situation zeigen, ist von einer entsprechenden Anschlussregelung auszugehen

42 4. Aktuelle Entwicklungen Bericht der Qualitätssicherungskommission Dialyse Im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein wird die Versorgung der ambulanten Dialysepatienten von rund 80 Vertragsärzten und gemeinnützigen Instituten betriebenen Dialyseeinrichtungen sichergestellt. Die Qualität der Behandlung dieser Patienten wird in einem weltweit einmaligen Verfahren bundesweit dokumentiert und bewertet. In der bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß 135 Abs. 2 SGB V werden die Anforderungen an die Strukturqualität, also an die fachlichen, organisatorischen und apparativen Anforderungen verbindlich geregelt. Vorgaben zu einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherungsmaßnahmen und zur externen Qualitätssicherung durch Qualitätssicherungskommissionen sind 2006 vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G- BA) erlassen worden. Danach besteht eine verpflichtende Erfassung definierter Qualitätsindikatoren, für die valide Grenzwerte vorliegen, und die eine unabhängige Begutachtung der Prozess- und Ergebnisqualität zulassen. Die Vorgaben wurden vom G-BA zum 1. Januar wegen administrativer Probleme und auf Grund einer geänderten Evidenzlage leicht modifiziert. Eine weitere Anpassung wurde am 21. Juni 2012 beschlossen und soll ab dem Jahr 2013 gelten (siehe Kap. 5. Neue Entwicklungen im Bereich Qualitätssicherung). Die grundsätzliche Struktur der Richtlinie blieb jedoch unverändert. An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Dialyseeinrichtungen müssen danach pro Quartal einen Bericht zu den Verwaltungs- und Behandlungsdaten ihrer Dialysepatienten an die KV als elektronische Dokumentation patientenanonymisiert und verschlüsselt liefern. Liegen diese Daten nicht vollständig vor, kann die KV eine Honorierung verweigern. Diese Daten werden in der KV hinsichtlich der Einrichtung nochmals pseudonymisiert, erneut verschlüsselt und zur professionellen Datenanalyse an ein vom G-BA beauftragtes Unternehmen (MNC - Medical Netcare GmbH) zur bundesweiten Evaluierung weitergegeben. Dieser Datenanalyst erstellt pro Dialyseeinrichtung einen Bericht für die KV und stellt zusätzlich einen vergleichenden Datensatz aller Einrichtungen der KV Nordrhein her (Benchmarking). Diese immer noch pseudonymen Ergebnisse wiederum gehen an die Qualitätssicherungskommission Dialyse, deren Aufgabe es ist, die Inhalte gemäß der Qualitätssicherungsrichtlinie Dialyse genauer zu prüfen. Die Dialyseeinrichtung erhält ebenso den vergleichenden Benchmarkbericht, allerdings hinsichtlich der eigenen Einrichtung de-pseudonymisiert, womit dem Nephrologen die Stellung seiner Ergebnisse im Vergleich zu anderen Dialysen aufgezeigt wird. Fazit: Auch im Jahr hat die nordrheinische QS- für Dialyse positiv feststellen können, dass die Zielerreichungsquote der nordrheinischen Dialyseeinrichtungen für die Hämodialyse und Peritonealdialyse bei allen Richtlinienparametern hervorragend ist. Von den rund 300 durchgeführten Stichproben waren lediglich etwa 20 als auffällig zu bezeichnen. In den auf Grund von Auffälligkeiten durchgeführten schriftlichen Stellungnahmeverfahren oder persönlichen Gesprächen wurden die Abweichungen von den vorgegebenen Grenzen im Detail mit den beteiligten Ärzten beraten (drei Beratungsgespräche im Jahr 2003). Dabei hat die die Notwendigkeit der Einhaltung von Qualitätssicherungsmaßnahmen deutlich unterstrichen und den betroffen Praxen Hinweise zur korrekten Umsetzung der Vorgaben gegeben. Insgesamt kann festgehalten werden, dass durch diese Maßnahmen das Qualitätsbewusstsein gestärkt und die Auffälligkeiten abgestellt werden konnten. Über die Gespräche hinausgehende weitere Maßnahmen waren nicht notwendig. Die zu Beginn aufgetretenen Probleme mit der Datenqualität / Datenübermittlung sind allesamt beseitigt. Ein online-übermittlungsverfahren erleichtert den Praxen zudem den Datentransfer. Die bewertet es als positiv, dass sowohl die sanktionierte Fremdkontrolle wie auch die einrichtungsvergleichende Darstellung der erzielten Behandlungsergebnisse allen n die Möglichkeit gibt, Probleme im eigenen QM-System aufzudecken, ohne dass die überhaupt regulierend eingreifen muss. Auch zeigen die Daten des vom G-BA erstellten aktuellen Gesamtberichts über alle KVen, dass die KV Nordrhein gute Ergebnisse bei der Qualitätssicherung-Dialyse vorweisen kann. Priv.-Doz. Dr. Werner Kleophas, Vorsitzender der Qualitätssicherungskommission Dialyse, sieht die Entwicklung sehr erfreulich. Ergebnisse der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherungsmaßnahmen zeigen das hohe Niveau der nephrologischen Versorgung in Nordrhein an Hand harter Zahlen eines externen und unabhängigen Datenanalysten, so Kleophas

43 4. Aktuelle Entwicklungen Fortbildung für medizinische Fachangestellte im Bereich Pneumologie Medizinisches Wissen entwickelt sich kontinuierlich weiter. Auch die beruflichen Rahmenbedingungen inklusive organisatorischer und verwaltungsbezogener Aufgaben der Praxen sind stetem Wandel unterworfen. Eine regelmäßige Fortbildung betrifft nicht nur das ärztliche Personal. Medizinische Fachangestellte (MFA) unterstützen die Ärztinnen und Ärzte bei komplexen und sich verändernden Versorgungsaufgaben. Ihre zunehmend erweiterten Tätigkeitsfelder machen eine qualitativ hochwertige Fortbildung notwendig. So können Pneumologen maßgebliche Aufgaben wie Asthma- und COPD-Kontrolle an entsprechend geschulte Helferinnen delegieren. Fortbildung von MFA in Oberhausen Über die Schulung von MFA im Bereich Pneumologie berichtet Norbert Mülleneisen, niedergelassener Lungenfacharzt aus Leverkusen und Referent dieser Fortbildungsveranstaltungen: Wir pneumologischen Vertragsärzte organisieren unsere Fortbildungsprogramme für die Angestellten eigenständig innerhalb des Fachbereichs. Das Referententeam besteht aus engagierten nordrheinischen Kolleginnen und Kollegen, die für ein symbolisches Honorar an der Schulung mitwirken. Uns bereitet es Freude, die Mitarbeiterinnen für unser Fachgebiet zu begeistern. Jährlich nehmen im Durchschnitt 30 Auszubildende an der Veranstaltung in Oberhausen teil. Dieses Jahr waren neben den MFA aus NRW auch innen aus Luxemburg dabei. Wir fühlen uns geehrt, dass die Qualität unserer Schulungen auch über die Landesgrenzen hinweg Anerkennung findet. Begonnen haben die Pneumologen vor einigen Jahren mit Einzelschulungen zu bestimmten Fachthemen. Die heutigen Module bieten inzwischen aber das Komplettangebot einer bundesweit gültigen fachlichen Ausbildung mit anschließender Zertifizierung diese hat der Berufsverband der Pneumologen (BdP) im Laufe der Jahre ausgearbeitet. Ziele der Schulungen Die/Der medizinische Fachangestellte soll den Arzt in Diagnostik und Therapie wichtiger pneumologischer Krankheitsbilder unterstützen sowie Schulungsund Trainingsmaßnahmen bei Patienten durchführen. Sie/Er soll insbesondere über gute medizinische Grundlagen verfügen bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von diagnostischen Maßnahmen und Messungen einschließlich Plausibilitätsprüfung fach- und situationsgerecht mitwirken Schulungs-, Trainings- und Betreuungsmaßnahmen bei Patienten planen, durchführen und bewerten zu gesundheitsförderndem Verhalten motivieren im Praxis-Team kooperieren und fachbezogene Leitungsfunktionen ausüben über notfallspezifische Kompetenzen verfügen organisatorische und verwaltungsbezogene Aufgaben einschließlich des Qualitätsmanagements durchführen. Im Anschluss an die Fortbildung eruieren wir mittels Fragebögen, wie die die Veranstaltung bewerten, um noch gezielter auf die spezifisch didaktischen Elemente eingehen zu können. Die Auswertung unserer letzten Veranstaltung im April 2012 zeigt, dass wir derzeit mit unserer Leistung sehr zufrieden sein können. Die Endbewertung ergab 67-mal die Note sehr gut, 63-mal gut, 12-mal befriedigend und je 1-mal ausreichend oder ungenügend, was ein respektables Ergebnis von 1,72 im Durchschnitt ergibt. Schulungsvoraussetzungen und -inhalte Die Schulungsteilnehmer müssen eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung als medizinische/r Fachangestellte/r oder einen vergleichbaren Abschluss in einem medizinischen Fachberuf sowie eine 2-jährige Berufserfahrung nachweisen. Die Fortbildung umfasst 120 Stunden. Sie ist ein berufsbegleitender Lehrgang mit fachtheoretischen und praktischen Unterrichtseinheiten. Davon hospitieren die acht Stunden in einer laufenden Asthmaschulung einer anderen pneumologischen Praxis, und 40 Stunden umfassen E-Learning mit Lernzielkontrolle

44 4. Aktuelle Entwicklungen 4 Der Präsenzteil der Fortbildung wird zum Teil an Wochenenden von Freitag bis Sonntag durchgeführt. Für die einzelnen Kursteile werden Prüfungen in Form von Multiple-Choice-Fragen, Kolloquium und Rollenspielen durchgeführt. Über die erfolgreiche Teilnahme am Kurs erhalten die Beteiligten ein Zertifikat. Zu den medizinischen Lehrinhalten gehört beispielsweise grundlegendes Wissen über Asthma bronchiale, allergische und umweltbedingte Erkrankungen der Atemwege, chronische Bronchitis, Lungentuberkulose usw. Zudem werden alle technischen pneumologischen Untersuchungen durchgenommen, wie die komplexen Messungen der Lungenfunktionen mit den einzelnen Parametern, die Anwendung von bildgebenden Verfahren und invasive Untersuchungen. Patientenführung und schulung von hoher Bedeutung Einen sehr großen Stellenwert (40 Stunden) bei der Fortbildung besitzt der Punkt Patientenführung und schulung. Gerade Asthmapatienten, die im Rahmen von Disease-Manangement-Programmen geschult werden, profitieren von hervorragend ausgebildeten Praxiskräften. Inhalte sind hier beispielsweise Inhalationssysteme richtig anwenden Raucherentwöhnung Vermitteln, wie umweltbedingte Atemwegserkrankungen entstehen und wie sie vermieden werden können Vermitteln von Kenntnissen zu Luftschadstoffen im Innenraum und im Außenbereich gesundheitsförderndes Verhalten im Alltag erläutern Allergikertraining und Allergieprävention Meist bilden Gruppenschulungen von Patienten mittels moderner Kommunikationsmittel die Regel. Sie und bedürfen seitens der Arzthelferinnen eines hohen Maßes an Know-how. Der Helferinnen-Patienten-Dialog wird außerdem in Rollenspielen und bei Asthmaschulungen im Echtbetrieb einer anderen Praxis geübt. Ferner werden Kenntnisse zu Praxisorganisation, Qualitätsmanagement sowie Recht, Dokumentation und Arbeitsschutz vermittelt. Grundlagen des Fortbildungscurriculums Das Fortbildungscurriculum Pneumologie für medizinische Fachangestellte fußt auf den Richtlinien der Bundesärztekammer. Zusätzlich entscheiden aber auch die regional eingebetteten Pneumologie-Praxen und Referenten über Anforderungsprofil und Tiefe des Hintergrundwissens der Schulung. Sie legen Wert auf die Einhaltung einer einheitlichen Qualitätsstruktur. Diese wird durch den Vorstand der BdP in NRW garantiert und extern kontrolliert. Das PFA-Curriculum befähigt die/den /in nach Abschluss eine zentrale Rolle in der Sprechstunde zu spielen und den Pneumologen in der täglichen Arbeit zu entlasten. Insbesondere für die langfristige COPD-Versorgung übernimmt die/ der PFA künftig eine entscheidende Rolle innerhalb der pneumologischen Praxis. Die von der Bundesärztekammer sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung verabschiedeten Richtlinien zum Arztvorbehalt und zur Delegation ärztlicher Leistungen bilden die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Fortbildung

45 5 Neue Entwicklungen im Bereich Qualitätssicherung

46 5. Neue Entwicklungen im Bereich Qualitätssicherung 5 90 Qualität im ambulanten Versorgungsbereich unterliegt steter Entwicklung. Die Kassenärztliche Vereinigung fördert diese Qualität nachhaltig und sichert sie. Jährlich werden auch neue Bereiche der Genehmigungspflicht unterstellt. Die Sicherung der Qualität erfolgt in Richtlinien und Vereinbarungen. Der Genehmigungspflicht unterliegen jetzt auch die Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen sowie die Abrechnung von ärztlichen Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von Trägern mit dem Methicillinresistenten Staphylococcusaureus (MRSA) in der vertragsärztlichen Versorgung. Für molekulargenetische Untersuchungen bei schweren Erbkrankheiten gelten ab dem 1. April 2012 zusätzliche Qualitätsanforderungen. Die Regelungen betreffen den Unterabschnitt des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Er wurde als Teil des Abschnitts 11.4 zum 1. Januar neu in den EBM aufgenommen unter der Voraussetzung, dass für diese Leistungen Maßnahmen zur Förderung der Qualität getroffen werden. Dazu wurde eine Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V abgeschlossen. Im laufenden Kalenderjahr 2012 sind einige Bereiche zu nennen, die neue bzw. überarbeitete qualitätssichernde Maßnahmen erfahren haben. 5.1 Qualitätsanforderungen zur Molekulargenetik Ärzte müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sie die Leistungen des Unterabschnitts erbringen und abrechnen können. Diese betreffen die fachliche Befähigung, die Indikationsstellung sowie die Durchführung, Organisation und Dokumentation der Untersuchungen. Dazu gehört auch die Erstellung einer betriebsstättenbezogenen Jahresstatistik, in der die molekulargenetischen Untersuchungen in aggregierter Form dokumentiert werden. Die fachliche Qualifikation gilt als nachgewiesen für Fachärzte für Humangenetik, für Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik, für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin und für ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin entsprechend den geltenden EBM-Bestimmungen. Die Gebührenordnungsnummer EBM ist darüber hinaus auch für (Neuro-) Pathologen nach neuer Weiterbildungsordnung oder mit der fakultativen Weiterbildung Molekularpathologie abrechnungsfähig. Für Ärzte, die den genannten Facharztgruppen angehören, aber vor Einführung der molekulargenetischen Stufendiagnostik Anfang regelmäßig molekulargenetische Untersuchungen als Auftragsleistungen erbracht haben, gilt folgende Übergangsregelung: Die fachliche Befähigung gilt in diesem Fall als nachgewiesen, wenn der Arzt inner- halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung also bis 30. September 2012 bei der KV Nordrhein einen Antrag auf Genehmigung zur Leistungserbringung gestellt hat. Neben der Einhaltung von organisatorischen Voraussetzungen, Anforderungen an die Indikationsstellung sowie an die ärztliche Dokumentation sind die Ärzte entsprechend den Vorgaben der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen verpflichtet, ein System der internen Qualitätssicherung und die regelmäßige Teilnahme an geeigneten externen 5.2 MRSA-Diagnostik Zum 1. April 2012 ist die Vergütungsvereinbarung für die vertragsärztliche Versorgung von Patienten mit MRSA in Kraft getreten. Ziel der beschlossenen Maßnahmen ist es, den Anteil resistenter Stämme von Staphylococcusaureus an der Gesamtheit der nachgewiesenen Stämme zu reduzieren. Die neue Vereinbarung sieht vor, dass bestimmte Risikogruppen auf die MRSA- Trägerschaft ambulant untersucht werden können. Zur Erbringung der Leistungen sind bestimmte fachliche Voraussetzungen erforderlich. Vertragsärzte müssen eine Zusatzausbildung Infektiologie und/oder eine MRSA-Zertifizierung durch die KV vorweisen. Qualitätssicherungsmaßnahmen (Ringversuche) nachzuweisen. Um die hohe Qualität molekulargenetischer Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen zu sichern und weiter zu fördern, ist die Erhebung bestimmter Daten erforderlich. Dazu erstellen die Labore eine Jahresstatistik, in die alle Leistungen des neuen EBM-Unterabschnitts einfließen. Die Daten werden unter anderem für Rückmeldeberichte zur praxisinternen Qualitätssicherung ausgewertet. Durch die Teilnahme an der MRSA-Zertifizierung soll der ein einheitlicher medizinischer Wissenstand zur Diagnostik und Behandlung von MRSA-Patienten bzw. deren Kontaktpersonen erlangt werden. Die Zertifizierung kann in einer dreistündigen Fortbildung erworben werden. Es ist davon auszugehen, dass weitere diagnostische und therapeutische Leistungen Maßnahmen der besonderen Qualitätssicherung unterliegen werden und somit nur mit entsprechender Genehmigung abgerechnet werden können. 91

47 5. Neue Entwicklungen im Bereich Qualitätssicherung Sonographie der Säuglingshüfte überarbeitet 5.4 Ultraschalldiagnostik: Abnahmeprüfung verlängert Die Anlage V der Ultraschall-Vereinbarung (Sonographie der Säuglingshüfte) ist überarbeitet worden. Die Partner der Bundesmantelverträge haben sich auf eine grundlegende Überarbeitung der seit 1. April 2005 geltenden Qualitätssicherungs-Vereinbarung geeinigt. Die geänderte Anlage V der Ultraschall-Vereinbarung nach 135 Abs. 2 SGB V ist zum 1. April 2012 in Kraft getreten. Zunächst wurden die Anforderungen an die Bild- und Schriftdokumentation medizinisch inhaltlich überarbeitet und aktualisiert. Weiterhin wurden Änderungen bei der Zuordnung zu den Beurteilungsstufen sowie bei den Anforderungskriterien an eine sachgerechte Dokumentation vorgenommen. Eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Vereinbarung ist die Einführung einer Initialprüfung. Hierbei sollen zukünftig bei allen neu erteilten jeweils die ersten zwölf Hüftsonographien geprüft werden, die nach der Genehmigungserteilung durchgeführt und abgerechnet wurden. Vereinfachung des Prüfmodus Weiterhin wurde das Gesamtschema der Überprüfung deutlich vereinfacht. Die Gesamtbewertung der Initial- und Stichprobenprüfung erfolgt nun stets nach gleichen Kriterien. Weiterhin wurden die Prüfintervalle der regelmäßigen Dokumentationsprüfungen von zwei auf fünf Jahre verlängert. Dies bedeutet, dass Ärzte, die erfolgreich an einer Initialprüfung teilgenommen haben, danach in einem Zeitraum von zwei Jahren an einer Stichprobenprüfung teilnehmen. Werden die Anforderungen an eine sachgerechte Dokumentation dann erfüllt, wird anschließend nur noch alle fünf Jahre eine Stichprobenprüfung stattfinden. Anstelle des bisherigen Widerrufs der Genehmigung, der bei einer Erstprüfung bereits bei einem Ergebnis von mindestens 3x Stufe III (schwerwiegende Mängel) erfolgte, wird die Genehmigung künftig ausgesetzt. Weist der betreffende Arzt innerhalb eines Jahres die erfolgreiche Teilnahme an einem Fortbildungskurs zur Sonographie der Säuglingshüfte nach, kann er die Leistungen unmittelbar nach Einreichung dieses Nachweises wieder abrechnen, so dass ein neues Antragsverfahren nicht erforderlich ist. Übergangsregelung Eine Übergangsregelung sieht vor, dass alle Ärzte, die ihre Prüfung nach den bis zum 31. März 2012 gültigen Kriterien bestanden haben, innerhalb von drei Jahren an einer Stichprobenprüfung nach den neuen Kriterien teilnehmen sollen. Für Ärzte, die nach den alten Kriterien für eine Wiederholungsprüfung vorgesehen sind, soll diese innerhalb eines Jahres unter Berücksichtigung der neuen Kriterien durchgeführt werden. Die Übergangsregelung zur Abnahmeprüfung von Ultraschallsystemen wird bis zum 31. März 2015 verlängert. Das haben die Partner der Bundesmantelverträge beschlossen. Die Kassenärztliche Vereinigung hat somit zwei Jahre länger Zeit, Ultraschallsysteme zu überprüfen. Die jetzt beschlossenen Änderungen zur Ultraschall- Vereinbarung sind zum 1. Juli 2012 in Kraft getreten. Grund für die Verlängerung ist der erhebliche Aufwand, der mit der Überprüfung der Ultraschallsysteme für die Kassenärztliche Vereinigung verbunden ist. Laut Übergangsregelung müssen sämtliche Geräte, die bis zum Inkrafttreten der Ultraschall- Vereinbarung am 1. April 2009 verwendet wurden, einer technischen Prüfung unterzogen werden. Ursprünglich sollten die Prüfungen bis zum 31. März 2013 abgeschlossen sein. Dies bedeutet konkret: Für Ultraschallsysteme, die bis zum ursprünglichen Stichtag 31. März 2013 geprüft werden, gilt weiterhin dieser Stichtag. Das heißt: Systeme, die die Anforderungen an die apparative Ausstattung nach 9 der Ultraschall-Vereinbarung nicht erfüllen, dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in der vertragsärztlichen Versorgung verwendet werden. Ultraschallsysteme, die erst nach dem 31. März 2013 geprüft werden und dabei die Anforderungen an die apparative Ausstattung nicht erfüllen, sollen noch vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides weiter verwendet werden dürfen. Darüber hinaus haben Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband vereinbart, dass die Ergebnisse von Überprüfungen der ärztlichen Dokumentation (nach 11) für die Abnahme- beziehungsweise für die Konstanzprüfung (Überprüfung der Qualität und Kontinuität der Daten) verwendet werden können, wenn dabei keine Mängel festgestellt wurden. 93

48 5. Neue Entwicklungen im Bereich Qualitätssicherung Koloskopie: Dokumentationsprüfung alle zwei Jahre Ärzte, die Koloskopien durchführen und die Überprüfung bestanden haben, müssen künftig nur noch alle zwei Jahre ärztliche Dokumentationen im Rahmen der Qualitätssicherung einreichen. Darauf haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband geeinigt. Die Änderung zur Qualitätssicherungsvereinbarung Koloskopie gilt seit dem 1. Juli Die Änderung erfolgte, da sich die Ergebnisse der Dokumentationsprüfungen positiv entwickelten. Zusätzlich wurde in die Vereinbarung aufgenommen, dass die Überprüfung der Hygienequalität zukünftig unangemeldet erfolgt. 5.6 Hörgeräteversorgung bei Kindern Die neue Qualitätssicherungsvereinbarung zur Hörgeräteversorgung bei Kindern gilt seit 1. Juli Sie orientiert sich weitestgehend an der seit 1. April geltenden Vereinbarung zur Hörgeräteversorgung für Jugendliche und Erwachsene. Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen (Phoniater und Pädaudiologen) und Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde müssen bestimmte fachliche Qualifikationen nachweisen: ordnungspositionen oder des bis zum 31. Dezember geltenden EBM erbracht und abgerechnet haben (Hörgeräteanpassungs- und Gebrauchsschulung beim Säugling, Kleinkind, Kind oder Jugendlichen), eine Genehmigung erhalten. Dazu müssen sie bis zum 31. Dezember 2012 einen Antrag auf Genehmigung gestellt und den Nachweis der Anforderungen an die Praxisausstattung innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung erbracht haben (vgl. 11 Abs. 1) elektrische Reaktionsaudiometrien (ERA) im Kindesalter 50 Hörschwellenbestimmungen 25 Kindersprachtests die selbständige Indikationsstellung Anpassung und Überprüfung von Hörgeräten einschließlich Gebrauchsschulung im Kindesalter der Nachweis von zehn themenspezifischen Fortbildungspunkten (vgl. 3 der QS-Vereinbarung). Im Rahmen einer Übergangsregelung können Phoniater und HNO-Ärzte, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung regelmäßig Leistungen entsprechend den Gebühren- Zur speziellen Hörgeräteversorgung von Säuglingen, Kleinkindern und Kindern ist unter anderem eine Kinderaudiometrieanlage, eine zweikanalige BERA sowie geeignetes Kindersprachtestmaterial zur Durchführung der Sprachaudiometrie vorzuhalten (vgl. 4 Buchstabe b und c). Als Auflage zur Aufrechterhaltung der Genehmigung muss der Arzt eine mindestens einmal jährlich durchgeführte messtechnische Kontrolle der eingesetzten Untersuchungsgeräte und Instrumentarien nachweisen. Weiterhin müssen themenspezifisch sieben Fortbildungspunkte regelmäßig innerhalb von zwei Jahren nachgewiesen werden (vgl. 8 Abs. 1). 95

49 6 Zahlen und Daten der KV Nordrhein

50 6. ZAHLEN UND DATEN DER KV NORDRHEIN Aufgaben und Ausrichtung der KV Nordrhein In der Region Nordrhein führen die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte im Jahr rund 200 Millionen Behandlungen von gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten durch. Die rund niedergelassenen Ärzte, Psychotherapeuten und ermächtigten Krankenhausärzte der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf sind in der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein zusammengeschlossen. Die Aufgaben einer Kassenärztlichen Vereinigung sind vielfältig. Die KV sorgt dafür, dass überall eine ausreichende Zahl von Ärztinnen und Ärzten für die ambulante Versorgung zur Verfügung steht, dass auch in Sprechstundenfreien Zeiten ein ärztlicher Notdienst vorhanden ist, und dass die Qualität der Leistungen stimmt. Die KV prüft die Abrechnungen der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten und sorgt für die Verteilung des Honorars. Sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder bei Honorar-, Arzneimittel- und Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen. Über dieses Kerngeschäft hinaus versteht sich die moderne KV als Dienstleister für Mitglieder und Bürger. So unterstützt sie zum Beispiel den Kontakt zur Selbsthilfe durch eine Kooperationsberatungsstelle (KOSA) und steht Bürgerinnen und Bürgern als Ansprechpartner zur Verfügung. Die KV Nordrhein steht für die freie Arztwahl. Damit jeder Bürger wohnortnah einen Arzt seines Vertrauens findet. Eine einheitliche Vertragsgestaltung, wie sie die KV gewährleistet, verhindert eine zersplitterte Versorgungslandschaft, in der Ärzte nur Versicherte bestimmter Krankenkassen behandeln dürfen. Die KV Nordrhein steht für das System einer wohnortnahen, flächendeckenden ambulanten Versorgung rund um die Uhr. Dazu bedarf es einer guten Organisation, die ausreichend Ärzte am richtigen Ort und zur richtigen Zeit zur Verfügung stellt. Seit Mitte 2005 sind alle Städte und Kreise an die nordrheinweite Arztrufzentrale für den ambulanten Notfall außerhalb der Sprechstundenzeiten angeschlossen. Rund 80 ambulante Notfallpraxen, in der Regel an Krankenhäusern angesiedelt, sorgen für direkte Hilfe in dringenden Fällen. Die KV Nordrhein steht für die qualitätsgesicherte Versorgung mit bewährten und modernen Mitteln der Qualitätssicherung. Was der einzelne Mediziner in seinem Fachgebiet leisten darf, richtet sich nach der persönlichen Qualifikation durch Ausbildung, Weiter- und Fortbildung sowie nach der erworbenen Erfahrung, die zunehmend durch erbrachte Mindestmengen nachzuweisen ist. KV-en überwachen die Versorgungsqualität, und seit vielen Jahren treffen sich Ärzte und Psychotherapeuten zu themenspezifischen Fragen in Qualitätszirkeln. Mit Qualitätsmanagement-Systemen wie dem KV Nordrhein eigenen System qu.no können sich die Praxen nach modernen Management-Regeln schulen und zertifizieren lassen. Die KV Nordrhein steht für die Grundsätze bürgernah und wirtschaftlich. Die KV Nordrhein gewährleistet, dass eine qualitätsgesicherte Versorgung allen Patienten gleichermaßen zugute kommt. Die KV organisiert und garantiert diese Regelversorgung. Die Gelder zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Dienstleister für Ärzte, Psychotherapeuten und Bürger werden ausschließlich durch die Beiträge der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten aufgebracht ohne staatliche oder andere Zuschüsse. Als Dienstleister im Gesundheitswesen organisiert die KV Nordrhein die ambulante medizinische Versorgung qualitätsgesichert, flächendeckend und wirtschaftlich. Damit stellt sie nordrheinweit die Versorgung von ungefähr 9,6 Millionen Menschen rund um die Uhr sicher

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