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1 ALPMANN SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG Alter Fischmarkt Münster Beim Klausurenkurs mit Korrektur haben Sie die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen per in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden. Einen großen Teil dieser Einsendungen korrigieren wir digital, direkt in der PDF und senden Ihnen die korrigierte Fassung per zurück. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann D45 der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann D45.pdf pro bitte nur eine Ausarbeitung einsenden Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die adresse klausur@alpmann-schmidt.de Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht garantieren können, dass alle Ausarbeitungen digital korrigiert werden, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllen. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden. Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt.

2 Klausuren für das 2. Examen C 85 Aktenauszug Anwaltsklausur Einstweilige Verfügung Dewes./. Holtmüller RA Frank Müller D r. R a l f G ü n t e r R e c h t s a n w a l t EILT! Bahnhofstr. 132, Rendsburg Datum: 08. Februar 2017 Aktenzeichen: /17 (bei Antwort bitte angeben) Telefon: Telefax: ralf.guenter@t-online.de Neues Mandat! Holtmüller./. Dewes 2 C 13/17 Mandant: Dewes 1. Heute erscheint in einer neuen Angelegenheit der Architekt Dipl. Ing. Werner Dewes, Hansestraße 12, Rendsburg, Büroanschrift: Am Markt 24 in Rendsburg, Tel.: , Handynr.: und bittet schnellstmöglich um die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in der Angelegenheit Holtmüller gegen ihn. Herr Dewes überreicht zunächst die ihm heute morgen zugestellte einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Rendsburg vom C 13/17 nebst dem der einstweiligen Verfügung beigefügten Antrag auf deren Erlass vom selben Tage (siehe Anlage). Herr Dewes schildert hierzu folgenden Sachverhalt: Herr Dewes hatte, um sich von den Strapazen des Scheidungsverfahrens, bei dem der Unterzeichner ihn auch vertreten hatte, zu erholen, einen Urlaub auf Mallorca gemacht. Dort hatte er die jetzige Antragstellerin, Frau Anke Holtmüller, im Chocolate kennengelernt. Wieder zurückgekehrt in Deutschland hatte sich zwischen beiden eine engere Beziehung entwickelt. Dies führte dazu, dass Herr Dewes im letzten Jahr zu Frau Holtmüller zog. Frau Holtmüller hatte in der Kieler Straße 87 eine 123 qm große Mietwohnung und nahm ihn in dieser Wohnung auf. Auf Nachfrage: Das Zusammenleben war so intensiv, dass man wohl von dem Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgehen kann. Allerdings ist es in den letzten Wochen zwischen Frau Holtmüller und Herrn Dewes mehrfach zu Auseinandersetzungen gekommen. Hintergrund war, dass Frau Holtmüller meinte, dass Herr Dewes ein intimes Verhältnis mit seiner Sekretärin habe und ihm nicht glaubte, dass er Überstunden getätigt habe, weil er im Büro nicht erreichbar gewesen sei. Dies seien aber Hirngespinste, weil er Frau Holtmüller mehrfach erklärt habe, dass er Auswärtstermine mit diversen Bauherren gehabt habe. Aufgrund eines technischen Defekts seines Handys sei er in der Zeit nicht erreichbar gewesen. Die letzte Auseinandersetzung mit Frau Holtmüller am Sonntag, dem , hatte nun dazu geführt, dass Herr Dewes im Streit verkündet hat, sich von Frau Holtmüller zu

3 2 C 85 trennen. Herr Dewes hat dann am Spätnachmittag des Sonntags die Wohnung verlassen und ist interimsweise in die Wohnung seiner Eltern, Hansestr. 12, gezogen. Bei seinem Auszug am Sonntag konnte Herr Dewes zunächst nur einige Kleidungsstücke mitnehmen. Um seine übrigen Sachen aus der Wohnung zu entfernen, benötigte er einen größeren Pkw, da er selbst nur ein kleines Fahrzeug, einen Mercedes SLK, fährt. Am Montagmorgen, , hat er dann seinen Freund, Herrn Drenkmann, gefragt, ob dieser ihm seinen Bully zur Verfügung stellen könne. Dieser habe dann zugesagt und sei auch so nett gewesen mitzukommen. Man habe dann gemeinsam am Montag die in dem Beschluss des Amtsgerichts aufgeführten Sachen aus der Wohnung von Frau Holtmüller herausgeholt. Auf Nachfrage: Dies war ohne Weiteres möglich, da Herr Dewes noch einen Schlüssel hatte. Auf weitere Nachfrage: Während des gesamten Vorgangs war Frau Holtmüller nicht anwesend, da sie beruflich sie ist Maklerin unterwegs war. Herr Dewes erklärte auf weitere Nachfrage, dass die von ihm herausgeholten Sachen ihm gehören. Sämtliche Sachen habe er bereits bei seinem damaligen Einzug Mitte letzten Jahres besessen und in die Wohnung von Frau Holtmüller mitgebracht. Auf weitere Nachfrage: Entsprechende Unterlagen über den Erwerb der Gegenstände, mit denen eventuell sein Eigentum urkundlich belegt werden könne, habe Herr Dewes zur Zeit nicht. Solche Unterlagen befänden sich wohl bei seinem Steuerberater. Er habe die Unterlagen für die Computeranlage, die er ja ausschließlich beruflich nutze, dem Steuerberater geschickt, damit er dies steuerlich geltend machen könne. Auf Nachfrage: Die anderen Gegenstände, also die Heimkinoanlage und das Bild, seien selbstverständlich privat genutzt worden. Belege hierüber befänden sich wohl noch in irgendwelchen Umzugskartons, die er bislang nicht ausgepackt habe, weil er ja nur vorübergehend bei seinen Eltern eingezogen sei. Auf erneute Nachfrage erklärte Herr Dewes, dass es sich um sehr viele Kartons handele, er sich aber recht sicher sei, dass er bei entsprechender Suche diese Unterlagen wird finden können. Ferner erklärte Herr Dewes, dass die Behauptung der Frau Holtmüller, dass er ihr das Bild geschenkt habe, nicht der Wahrheit entspreche. Schließlich habe er ja das Bild auf einer früheren Urlaubsreise in Italien erworben. Das Bild stelle für ihn ein besonderes Erinnerungsstück dar, das er auf keinen Fall missen wolle. Insofern würde er niemals auf die Idee kommen, dieses besondere Bild zu verschenken und habe es dementsprechend auch nie verschenkt. Auf Nachfrage: Der Hintergrund für das besondere Erinnerungsstück ist rein persönlicher Natur; diesbezügliche sehr intime Umstände möchte Herr Dewes nicht offenlegen. Besonders wichtig ist Herrn Dewes die Computeranlage von Apple, da er diese unbedingt beruflich benötigt. Auf Nachfrage: Herr Dewes hat zwar eine Computeranlage auch in seinem Büro. Jedoch benötigt er die streitgegenständliche Anlage dann, wenn er nicht im Büro, sondern zu Hause arbeitet: Häufig war und ist es so, dass er nach Baustellenbesichtigungen, Besprechungen mit den Bauherrn etc. wegen der besonderen Eilbedürftigkeit noch bis tief in die Nacht arbeite, was dann nicht im Büro, sondern zu Hause geschehen muss. Zudem sei der imac über die icloud mit seinem Mac-Book vernetzt, das er zu Besprechungen mit seinen Kunden und auf Baustellen mitnimmt. Auf Nachfrage: Auf dem Mac-Book kann er aber nicht alle Arbeiten erledigen, da er auf besondere Graphiken und Programme angewiesen ist, wenn es z.b. um Architektenpläne gehe. Hierzu benötige er einen großen Bildschirm der imac habe einen 27-Zoll Bild-

4 C 85 3 schirm und auch einen erheblich besseren, schnelleren Prozessor sowie Speicher. Dies alles könne er daher nicht auf seinem Mac-Book erledigen, erst recht nicht auf seinem ipad, das ebenfalls vernetzt sei mit dem imac. Auf weitere Nachfrage: In der gemeinsamen Wohnung habe er ein gesondertes Arbeitszimmer gehabt. Frau Holtmüller hatte hierzu erklärt, dass die Wohnung groß genug sei und er dieses separate Zimmer, das eigentlich ursprünglich als Gästezimmer gedacht war, alleine nutzen könne. Auf weitere Nachfrage: Die hier streitgegenständliche Computeranlage habe in diesem Arbeitszimmer gestanden. Dieses Zimmer habe Frau Holtmüller weder genutzt noch betreten. Er habe das Zimmer selbst eingeräumt und müsse auch zugeben, dass dieses Zimmer sehr chaotisch aussah, weil dort überall Architektenpläne, Berechnungslisten sowie Baupläne und sonstige Unterlagen herumlagen. Demzufolge habe sich Frau Holtmüller auch geweigert, das Zimmer aufzuräumen oder zu reinigen. Dementsprechend habe er seine Ordnung selbst verwaltet und auch bei Gelegenheit das Zimmer selbst gereinigt. Auf weitere Nachfrage: Frau Holtmüller hat auch die streitgegenständliche Computeranlage nie benutzt. So habe sie mehrfach ihm gegenüber sowie in Anwesenheit seiner Freunde Schulz und Drenkmann geäußert, dass sie mit dem Mac überhaupt nicht umgehen könne. Schließlich habe sie auch ein eigenes Notebook, was ihr völlig ausreiche. Die beiden Freunde seien auch bereit, dies zu bestätigen und entsprechende eidesstattliche Versicherungen abzugeben. Auf weitere Nachfrage erklärte Herr Dewes, dass die Heimkinoanlage und das Bild sich hingegen im Wohnzimmer befunden haben, welches naturgemäß von beiden Parteien benutzt worden sei. Die einstweilige Verfügung ist Herrn Dewes von dem Gerichtsvollzieher Clausen durch Übergabe an den Vater von Herrn Dewes zugestellt worden. Herr Dewes befand sich zu dieser Zeit nämlich auf einer Baustelle. Wegen der Abwesenheit von Herrn Dewes und weil seine Eltern von den herauszugebenden Gegenständen nichts wussten, habe der Gerichtsvollzieher von einer sofortigen Vollstreckung abgesehen. Der Gerichtsvollzieher habe hierbei angemerkt, dass Herrn Dewes die Möglichkeit eingeräumt werde, eine einvernehmliche Regelung mit Frau Holtmüller zu erreichen. Der Gerichtsvollzieher habe aber auch erklärt, dass er spätestens am Freitag, also am , die Gegenstände abholen werde. Ich habe daraufhin sofort den Gerichtsvollzieher angerufen und ihm mitgeteilt, dass Herr Dewes mich mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat. Herr Clausen bestätigte mir, dass er vor dem aus der einstweiligen Verfügung nicht vollstrecken werde. Ich habe daraufhin ihm in Gegenwart von Herrn Dewes erklärt, dass Herr Dewes über die hier streitgegenständlichen Gegenstände nicht verfügen wird und sie auch nicht aus der Wohnung Hansestraße 12 wegschaffen werde. Herr Dewes, der noch einmal darauf hinweist, dass er dringend auf die Computeranlage angewiesen ist und auch nicht bereit ist, die anderen Gegenstände der Frau Holtmüller zu schenken, bittet um Überprüfung der Rechtslage. Wegen der Eilbedürftigkeit wird er morgen um Uhr wiederkommen und die beiden Freunde mitbringen, damit diese erforderlichenfalls die eidesstattlichen Versicherungen abgeben können. Herr Dewes unterzeichnet die Prozessvollmacht.

5 4 C Notieren: Besprechungstermin Donnerstag, 09. Februar 2017, Uhr, hier im Hause 3. Wiedervorlage: Sofort Dr. Günter Anlage 1: Von Herrn Dewes überreichte einstweilige Verfügung: Amtsgericht Rendsburg 2 C 13/17 Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Frau Anke Holtmüller, Kieler Straße 87, Rendsburg, gegen Herrn Dipl.-Ing. Werner Dewes, Hansestraße 12, Rendsburg, Antragstellerin, Antragsgegner, wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung unter Bezugnahme auf die angeheftete Antragsschrift vom heutigen Tage, die zum Bestandteil dieser Verfügung gemacht wird und deren tatsächliche Angaben von der Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht worden sind, gemäß 854, 858, 861, 863 BGB, 935, 940, 942 ZPO angeordnet: I. Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin folgende Sachen herauszugeben: 1. den imac 27 samt Quad-Core i 7 Prozessor, Magic Keyboard, Magic Mouse 2, Magic Treckpad 2 und Drucker HP Colour Laser Jet Pro MFP M 277 dw 2. die Heimkino-Stereoanlage Vario IMPAQ STREAMING 5.1 Set von Teufel mit den dazu gehörenden Boxen 3. das Originalölgemälde des Malers Ernesto Scoltini, mit dem Motiv Tempelruine am Meer auf Leinwandspannrahmen. II. Der Antragstellerin wird aufgegeben, innerhalb von zwei Wochen beim Landgericht Kiel Termin zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu beantragen.

6 C 85 5 III. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. IV. Der Streitwert wird auf festgesetzt. Rendsburg, den 7. Februar 2017 Baumeister Richterin am Amtsgericht Anlage 2: Geschäftsstelle des Amtsgerichts Rendsburg, den 7. Februar 2017 Rendsburg Anwesend: Justizoberinspektorin Christiansen Um Uhr erscheint Frau Anke Holtmüller, Kieler Straße 87, Rendsburg, ausgewiesen durch ihren Personalausweis, und erklärt zu Protokoll: Ich habe seit etwa Mitte des vergangenen Jahres mit dem Architekten Dipl.-Ing. Werner Dewes in meiner oben angegebenen Wohnung in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Nachdem es in der letzten Zeit häufiger zu Auseinandersetzungen gekommen ist, hat Herr Dewes am Sonntag, 5. Februar 2017, meine Wohnung verlassen. Als ich gestern Morgen, 6. Februar 2017, nicht in meiner Wohnung war, ist Herr Dewes, der noch den Schlüssel besitzt, in die Wohnung gekommen und hat ohne meinen Willen den imac samt Quad-Core i 7 Prozessor, Magic Keyboard, Magic Mouse 2, Magic Trackpad 2 und Drucker HP Colour Laser Jet Pro MFP M 277 dw, die Heimkino Stereoanlage Vario IMPAQ STREAMING 5.1. Set von Teufel und das Originalölgemäde des Malers Ernesto Scoltini, mit dem Motiv Tempelruine am Meer auf Leinwandspannrahmen mitgenommen. Dabei ist noch zu erwähnen, dass Herr Dewes mir dieses Gemälde, da es mir besonders gefällt, kurz vor Weihnachten geschenkt hat. Herr Dewes hält sich zurzeit im Hause seiner Eltern Hansestraße 12 in Rendsburg auf. Wie ich in Erfahrung gebracht habe, soll er jedoch die Absicht haben, in den nächsten Tagen für längere Zeit nach Süddeutschland umzuziehen. Dabei wird er die Gegenstände mitnehmen, also sie mir endgültig entziehen. Ich beantrage daher den sofortigen Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe der genannten Gegenstände. Nach den früheren Angaben von Herrn Dewes haben die Gegenstände einen Wert von mindestens Nach Belehrung über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung versichere ich an Eides statt:

7 6 C 85 Ich habe die in dem vorstehenden Protokoll aufgenommenen Erklärungen noch einmal gelesen. Die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen entsprechen in vollem Umfang der Wahrheit. Insbesondere ist es richtig, dass Herr Dewes die genannten Gegenstände in meiner Abwesenheit ohne meine Zustimmung aus meiner Wohnung geholt hat. v.u.g. Anke Holtmüller Christiansen, Rechtspflegerin Bearbeitungsvermerk: 1. Zunächst ist ein umfassendes Gutachten darüber zu erstellen, ob und wie Herr Dewes mit Erfolgsaussicht gegen die einstweilige Verfügung vorgehen kann und was insoweit zweckmäßigerweise zu veranlassen ist. Sollte dabei das Ergebnis erzielt werden, dass Rechtsbehelfe unzulässig sind, so ist ggf. hilfsgutachterlich die Begründetheit zu erörtern. 2. Anschließend ist entweder ein entsprechender Schriftsatz an das Gericht zu entwerfen oder in einem Schreiben Herrn Dewes mitzuteilen, weshalb von einem Vorgehen gegen die einstweilige Verfügung abgeraten wird. 3. Das AG Rendsburg gehört zum LG-Bezirk Kiel.

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