Merkblatt. Schweißtechnische Bauweisenprüfung durch die DB AG nach der DB - Richtlinie Ausgabe:

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1 Merkblatt Schweißtechnische Bauweisenprüfung durch die DB AG nach der DB - Richtlinie Ausgabe: Deutsche Bahn AG Beschaffung Schienenfahrzeuge und Schienenfahrzeugteile, Qualitätssicherung Service Dipl.-Ing. Rainer Pietschmann (EWE) Dipl.-Ing. Bernd Winkler (IWE) DB Systemtechnik GmbH Fachberatungsstelle Schweißtechnik Dipl.-Ing. (FH) Pickardt (IWE) Berlin, Januar 2018 Brandenburg-Kirchmöser, Januar 2018 Seite 1

2 0. Abkürzungsverzeichnis Lfd. Nr. Abkürzung Bezeichnung Seite 2 1 AN Auftragnehmer 2 BA Bauart (Komponentenbezeichnung) 3 BR Baureihe (Fahrzeugbezeichnung) 4 CL Zertifizierungsstufe (certification level) entsprechend EN CT Schweißnahtprüfklasse (class of testing) entsprechend EN DB AG Deutsche Bahn AG 7 EVB Qualitätssicherung 8 LfD Leistung für Dritte 9 PQ Projektqualitätsingenieur 10 QPI Qualitätsprüfingenieur 11 Ril Richtlinie Ergänzende Vertragsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Qualitätssicherung in der Beschaffung (EVB Qualitätssicherung Beschaffung) 12 STBP Schweißtechnische Bauweisenprüfung 13 UAN Lieferwerk/Händler/Verarbeiter/Schweißbetrieb 14 vsap verantwortliche Schweißaufsichtsperson nach DIN EN Vorbemerkungen Inhalt dieses Merkblatts: Bezugsquelle: Dieses Merkblatt beschreibt die Durchführung der Schweißtechnischen Bauweisenprüfung (STBP) für die Fertigung von Schienenfahrzeugen, deren Komponenten und Bauteile nach der DB-Richtlinie und deren Anhänge Ril Z01 bis Ril Z05. Die Anforderungen nach der DB Richtlinie und deren Anhänge sind zusammengefasst im Merkblatt Anforderungen der DB AG nach der Ril Das Merkblatt Anforderungen nach der DB Richtlinie , dieses Merkblatt und die im Merkblatt genannten Vordrucke sind in beschreibbarer Ausführung Online unter Schienenfahrzeuge oder Schienenfahrzeugteile und dem folgenden Link zu beziehen: 2. Schweißtechnische Bauweisenprüfung STBP: Für die Komponenten und Bauteile der Zertifizierungsstufe EN CL 1 (Komponenten und Bauteile nach Ril Z01, Tabelle 2 und Tabelle 3) ist der erforderliche Nachweis der Einhaltung der Konstruktionsvorgaben und der bedingungsgemäßen Umsetzung auf die schweißtechnische Fertigung durch den Auftragnehmer im Rahmen der STBP durch die DB AG zu erbringen. Die STBP ist ein Element der Qualitätssicherung durch die DB AG (vormals DB-Güteprüfung) sowohl beim Neubau von Schienenfahrzeugen als auch bei der Ersatzteilbeschaffung direkt durch die DB AG. Sie ist jeweils Bestandteil der vereinbarten Leistung.

3 STBP Teil 1: STBP Teil 2: Bauteilliste, Vordruck Ril V02 Die STBP teilt sich auf, in einen - Teil 1 (schweißtechnische Konstruktionsprüfung) - Teil 2 (schweißtechnische Fertigungsprüfung) Die STBP Teil 1 wird vor Fertigungsbeginn durch DB Systemtechnik im Rahmen des Beschaffungsprojektes bzw. der Ersatzteilbeschaffung oder im Auftrag Dritter durchgeführt. Sie ist erforderlich für Schienenfahrzeuge, deren Komponenten und Bauteile nach Ril Z01, Tabelle 2 und Tabelle 3. Für die Ersatzteilbeschaffung nach bereits geprüften Zeichnungen und für Zeichnungen der DB AG, die vor dem 01. Juli 2001 erstellt worden sind, ist nur bei Konstruktionsänderungen eine erneute STBP Teil 1 erforderlich (siehe Ril Z03, Abs. 6). Die STBP Teil 1 wird im Sinne einer Konstruktionsprüfung entsprechend dem Merkblatt DVS 1620, Abs durchgeführt. Zusätzlich werden die Belange der Instandhaltung in den Werken und Werkstätten der DB AG berücksichtigt. Die STBP Teil 2 wird zu Fertigungsbeginn in Form eines Audits nach DVS 1617 durch die Qualitätssicherung der DB AG im Rahmen des Beschaffungsprojektes bzw. der Ersatzteilbeschaffung oder im Auftrag Dritter durchgeführt und ist erforderlich für: Schienenfahrzeuge, deren Komponenten und Bauteile nach Ril Z01, Tabelle 2. Im Rahmen der STBP Teil 2 werden die Umsetzung der geprüften Konstruktion, aller weiteren schweißtechnischen Planungsunterlagen des Herstellers und die Einhaltung der Normenreihe EN in der Fertigung überprüft. Vom Hersteller ist die Umsetzung der Schweißtechnischen Prüfung nach DVS 1620, Abs bis nachzuweisen. Vom Auftragnehmer ist eine Liste aller Komponenten und Bauteile nach Ril Z01, Tabelle 2 und Tabelle 3 vorzulegen. Dazu kann der Mustervordruck nach Ril Z02V01 verwendet werden. 3. Schweißtechnische Bauweisenprüfung Teil Allgemeine Regelungen zur Beauftragung Mit der Durchführung der STBP Teil 1 beauftragt der für die Konstruktion verantwortliche Schweißbetrieb (Auftragnehmer oder Unterlieferant) DB Systemtechnik GmbH. Anschrift: DB Systemtechnik GmbH, Fachberatungsstelle Schweißtechnik Bahntechnikerring Brandenburg- Kirchmöser Büro Minden: Pionierstraße Minden / Westf. Ansprechpartner: Herr Pickardt Telefon: Mobil: frank.n.pickardt@deutschebahn.com Die STBP Teil 1 ist formlos, per zu beauftragen, dabei sind die Unterlagen gemäß Abschnitt 3.3 an folgende -adresse zu senden: FBS.Schweisstechnik@deutschebahn.com Für die rechtzeitige und vollständige Zusendung der Auftragsunterlagen ist die vsap verantwortlich. Seite 3

4 Mit der Beauftragung ist der Grund für die STBP anzugeben (z.b. Neubauprojekt BR xxx, Umbau BR xxx, Modernisierung BR xxx, Nachbau BR xxx, Instandsetzung BR xxx). Wenn keine Baureihe oder Bauart angegeben werden kann, so ist eine für das Fahrzeug oder für die Komponente zu verwendende eindeutige Bezeichnung als Arbeitstitel anzugeben. DB Systemtechnik führt die STBP Teil 1 auch im Auftrag Dritter (z.b. Hersteller, Konstrukteur, Betreiber) ohne einen DB-Auftrag durch. Nach Auftragseingang erhält der Auftraggeber von DB Systemtechnik ein Angebot für die Durchführung der STBP Teil Prüfkosten der STBP Teil 1 Die Prüfkosten sind abhängig von der Art der Beauftragung STBP Teil 1 im Rahmen eines Beschaffungsprojektes der DB AG Die Kosten für die erstmalige STBP Teil 1 trägt die DB AG im Rahmen des Beschaffungsprojektes bzw. der Ersatzteilbeschaffung. Abweichungen regelt der Vertrag. Die Kosten für eine STBP Teil 1, welche aufgrund von Änderungen der schweißtechnischen Konstruktion (vergl Z03, Abschn. 5(2), Anstriche 1 bis 5) an einer bereits geprüften Baugruppe erforderlich sind, trägt der Antragsteller der erneuten STBP Teil STBP Teil 1 für Dritte (LfD- Auftrag) Die Prüfkosten trägt der Auftraggeber. 3.3 Erforderliche Auftragsunterlagen für die STBP Teil Konstruktionsunterlagen Für die STBP Teil 1 sind als Konstruktionsunterlagen die Schweißzeichnungen nach EN und die Prüfplanung (ggf. erst zu Fertigungsbeginn) vorzulegen. Die Prüfung der Einzelteilzeichnungen und die Schweißnahtvorbereitung ist nicht Gegenstand der STBP Teil 1. Die Schweißzeichnungen (Zeichnung + Stückliste) müssen die erforderlichen schweißtechnischen Angaben nach EN und Ril Z03, Abschnitt 4 (11) in eindeutiger Form enthalten, auch die Angabe der Schweißzusätze und Werkstoffe. Falls in den Zeichnungen oder Stücklisten keine Werkstoffangaben enthalten sind, sondern nur Verweise auf Einzelteilzeichnungen oder Sachnummern, ist eine separate Auflistung der Werkstoffe mit Zuordnung zu den Bauteilen vorzulegen (in elektronischer Form, Word, Excel oder pdf). Die Schweißzeichnungen müssen von der verantwortlichen Schweißaufsicht oder einem gleichberechtigten Vertreter nachweislich geprüft sein (Schweißtechnische Prüfung nach DVS 1620, Abschn ) Unterlagen und Nachweise Für die STBP Teil 1 sind neben den Schweißzeichnungen folgende Unterlagen, Nachweise oder Angaben erforderlich: Schweißzeichnung mit Stückliste in einer pdf-datei. Andere Formate sind abzustimmen. Zuordnung der Komponenten und Bauteile zu den Zertifizierungsstufen nach EN Bei umfangreichen Konstruktionen (z.b. Fahrzeugrohbau, Drehgestelle) ist ein Zeichnungsverzeichnis vorzulegen, welches alle zu prüfenden Schweißzeichnungen mit der Zertifizierungsstufe EN CL 1 enthält. Das Zeichnungsverzeichnis muss mindestens beinhalten: - Benennung des Schienenfahrzeugs (z.b. BR xxx, IC xxx) oder Benennung der Komponente, Baugruppe, Bauteil (z.b. DG BA xxx, Langträger für Drehgestell xxx), - Zertifizierungsstufe nach EN , - Zeichnungsnummer mit Zeichnungsstand und Datum, - Werkstoffe. Nachweis der Zertifizierung der Konstruktionsfirma nach EN Seite 4

5 Bei Zeichnungsänderungen ist der Grund der Änderung anzugeben (z.b. durch Markierungen in der Zeichnung, Änderungsmitteilung, Änderungsbeschreibung im ). 3.4 Ablaufschema für die Durchführung der STBP Teil 1 im Rahmen eines Beschaffungsprojektes 1) der DB AG STBP Teil 1 Durchführung der STBP Teil 1 nach Ril Z03 ja Anforderungen der Ril Z03 werden erfüllt nein DB Systemtechnik erstellt das Protokoll zur STBP Teil 1 Korrekturmaßnahmen durch Auftragnehmer STBP Teil 2 durch die Qualitätssicherung der DB AG (wenn zutreffend) Kostenpflichtige Nachprüfung durch DB Systemtechnik 1) Beschaffungsprojekte können Neubauprojekte, Umbauprojekte oder Ersatzteilbeschaffungen sein. Der Ablauf der STBP Teil 1 für Dritte (LfD- Auftrag) ist vom Ablauf identisch, endet mit dem Protokoll zur STBP Teil 1 durch DB Systemtechnik. 3.4 Dokumentation der STBP Teil 1 Nach Abschluss der STBP Teil 1 wird das Ergebnis mit einem Protokoll dokumentiert. Das Protokoll enthält u. a. die geprüften Zeichnungen mit Zeichnungsstand und Festlegungen zur Notwendigkeit der STBP Teil 2 sowie ggf. Hinweise zur Instandhaltung (z. B. bei besonderen Werkstoffen). Nach Vorlage des Protokolls ist die STBP Teil 1 vom konstruktionsverantwortlichen Schweißbetrieb nachweislich zu dokumentieren, vorzugsweise auf der Zeichnung. Andere Verfahren sind mit DB Systemtechnik, Fachberatungsstelle Schweißtechnik abzustimmen. Alternativ kann die Konformität mit den geprüften Zeichnungen über das Protokoll bestätigt werden. 3.5 Gültigkeit der STBP Die STBP Teil 1 ist grundsätzlich unbegrenzt gültig. Sie wird erneut erforderlich bei Änderungen der schweißtechnischen Konstruktion (siehe Ril Z03, Abschn. 5(2), z.b. bei Änderung der Lage der Schweißnähte, der Nahtart, der Schweißnahtgüteklasse oder der Werkstoffe). Die Wiederholung der STBP Teil 1 ist kostenpflichtig. Das Protokoll zur STBP Teil 1 ist verfügbar zu halten. Seite 5

6 Hinweis für Zeichnungen die vor dem 01. Juli 2001 erstellt, geändert und geprüft worden sind: Diese Zeichnungen wurden im Rahmen der Zeichnungsprüfung durch die Bahnen (DB, DR oder DB AG) einer schweißtechnischen Prüfung unterzogen und gelten auch ohne einen Nachweis als geprüft. Hinweis für Zeichnungen die nach dem 01. Juli 2001 erstellt oder geändert worden sind bzw. noch geändert werden: Diese Zeichnungen müssen einer STBP Teil 1 durch DB Systemtechnik unterzogen worden sein. Die STBP Teil 1 ist entweder auf der Zeichnung dokumentiert oder es liegt ein Protokoll vor. Liegt kein Nachweis über die STBP Teil 1 vor, gelten die Zeichnungen als nicht geprüft. 4. Schweißtechnische Bauweisenprüfung Teil Allgemeine Regelungen zur Beauftragung Mit der Durchführung der STBP Teil 2 ist die Qualitätssicherung der DB AG, Beschaffung Schienenfahrzeuge und Schienenfahrzeugteile zu beauftragen. Grundlage für die Beauftragung und Durchführung der STBP Teil 2 ist der mit der DB AG abgeschlossene Vertrag und die darin enthaltene Bezugnahme auf schweißtechnische Vorgaben gemäß Ril , welche auch bei Untervergaben in der gesamten Lieferkette weitergegeben und eingehalten werden müssen. Für die Beauftragung der STBP Teil 2 ist der Auftragnehmer der DB AG verantwortlich, wenn die Schweißarbeiten durch andere Hersteller erfolgen (Bezugspunkte sind die Anschrift des Auftragnehmers sowie die Anschrift des Lieferwerkes/Herstellers im Eignungsnachweis zum Schweißen gemäß EN ). Die Beauftragung kann auch durch eine Organisation in der Lieferkette erfolgen, welche mit der Lieferung und/oder der Herstellung von geschweißten Bauteilen, Baugruppen oder Komponenten beauftragt ist. Hinweis 1: Eine Beauftragung zur STBP Teil 2 durch den Auftragnehmer der DB AG ist nicht erforderlich, wenn er selbst der direkte Hersteller der geschweißten Bauteile, Baugruppen oder Komponenten ist (vergl. Eignungsnachweis zum Schweißen gemäß EN ). Eine Abstimmung mit dem zuständigen Qualitätsprüfingenieur der DB AG ist erforderlich (vergl. EVB Qualitätssicherung, u.a. Abschn. 4). Hinweis 2: In Einzelbestellungen sowie in Abrufbestellungen der DB AG ist die Forderung zur Durchführung einer STBP Teil 2 im Fertigungs-und Prüfhinweis enthalten. Eine STBP 2 ist bei allen Produkten mit der Kennzeichnung J an der Stelle STBP im Fertigungs- und Prüfhinweis erforderlich. Die STBP Teil 2 bezieht sich auf den geschweißten Fertigungsanteil eines Produktes und kann geschweißte Bauteile bzw. Komponenten als Bestandteil des bestellten Produktes beinhalten. Die Beauftragung der STBP Teil 2 bei der Qualitätssicherung der DB AG muss durch den Antragsteller mit einem ausreichenden Vorlauf erfolgen, so dass das Audit im Schweißbetrieb bzw. beim UAN und ggf. dessen UAN termingerecht durchgeführt werden kann (vergl. EVB Qualitätssicherung). Durch den Antragsteller einer STBP Teil 2 ist sicherzustellen, dass eine verbindliche Terminabstimmung mit dem von der Qualitätssicherung der DB AG benannten Qualitätsprüfingenieur (Fachauditor Schweißtechnik) mindestens 20 Arbeitstage vor dem geplanten Audittermin erfolgt. Für die Beauftragung der STBP Teil 2 sind je nach Auftragsart zu verwenden: das Formular [Prüfunterauftrag] für DB-Aufträge der Fahrzeug- oder Ersatzteilbeschaffung, bzw. das Formular [kostenpflichtiger Prüfauftrag] für kostenpflichtige Aufträge Dritter (LfD) und für kostenpflichtige Wiederholungsaudits. Die elektronischen Vorlagen der Formulare sind im Lieferantenportal auf der Internetseite der DB AG unter dem eingangs genannten Link kostenfrei erhältlich (s. Abschnitt 1). Seite 6

7 Das jeweilige Formular sowie die erforderlichen Anlagen sind gemäß Abschnitt 4.3 zu behandeln. Der Prüfauftrag ist unterschrieben bzw. digital signiert dem zuständigen Qualitätsprüfingenieur (QPI) bzw. dem für das Projekt zuständigen Prüfingenieur (PQ) mit den Anlagen nach Abschnitt zur Bestätigung vorzulegen. Bei kostenpflichtigen Prüfaufträgen, welche im Auftrag von Dritten (LfD) bearbeitet werden und nicht mit einem Auftrag der DB AG in Verbindung gebracht werden können, kann ggf. die Einbeziehung des QPI zur Bestätigung entfallen. Einzelheiten regelt der Vertrag. 4.2 Prüfkosten Die Prüfkosten sind abhängig von der Art der Beauftragung STBP Teil 2 im Rahmen eines Beschaffungsprojektes der DB AG Die anfallenden Kosten für die STBP werden über die Projektkosten verrechnet und durch die DB AG getragen. Wiederholungen von STBP Teil 2 gemäß Abschnitt einschließlich dem entstehenden Aufwand werden auf Basis der vertraglich vereinbarten EVB Qualitätssicherung dem Antragsteller der STBP Teil 2 in Rechnung gestellt. Abweichungen regelt der Vertrag STBP Teil 2 im Rahmen der Ersatzteilbeschaffung durch die DB AG Die STBP ist Bestandteil der qualitätssichernden Maßnahmen der DB AG bei der Beschaffung von Schienenfahrzeugersatzteilen, die Prüfkosten trägt die DB AG. Wiederholungen von STBP Teil 2 gemäß Abschnitt einschließlich dem entstehenden Aufwand werden auf Basis der vertraglich vereinbarten EVB Qualitätssicherung dem Antragsteller der STBP Teil 2 in Rechnung gestellt. Abweichungen regelt der Vertrag STBP Teil 2 - Aufträge für Dritte (LfD- Auftrag) Die Prüfkosten trägt der Auftraggeber. 4.3 Erforderliche Auftragsunterlagen Die Beauftragung zur STBP Teil 2 erfordert eine Reihe von Informationen (s. Abschn ) und Unterlagen (s. Abschn ), welche möglichst vollständig vorliegen müssen, um eine schnelle Bearbeitung, Planung und Durchführung sicherzustellen. Für die Bereitstellung der im Rahmen der Beauftragung erforderlichen fachspezifischen Informationen und Unterlagen ist die zuständige Schweißaufsicht einzubeziehen Angaben im Prüfauftrag Durch den Antragsteller ist das jeweilige Formular [Prüfauftrag] entsprechend Abschnitt 4.1 mit allen geforderten Angaben sachgerecht und vollständig auszufüllen. Weiterhin müssen folgende Informationen enthalten sein: die Benennung der STBP Teil 2 als durchzuführende Prüfung, der Grund für die STBP Teil 2 (z.b. Neubau, Umbau, Ersatzteilbeschaffung, Wiederholung zur Verlängerung, Wiederholung wegen nichtbestandenem Audit STBP Teil 2, Wiederholung aus weiteren Gründen (z.b. Verlagerungen, neue Lieferanten), die genaue Benennung der zu schweißenden Bauteile, Baugruppen und Komponenten (z.b. Langträger für Drehgestell) und - wenn bekannt - mit Angabe der dazugehörigen Zeichnungsnummern, die Angabe der Projektbezeichnung und/oder Fahrzeug-Baureihe bzw. Bauart der DB AG in welcher die Bauteile eingesetzt werden (z. B. BR 407, BA 708 Shimmns) (Hinweis: wenn keine Baureihe oder Bauart angegeben werden kann, so ist eine für das Fahrzeug oder für die Komponente zu verwendende eindeutige Bezeichnung als Arbeitstitel zu wählen.) sowie mindestens ein Terminvorschlag als Planungsgrundlage (z.b. Kalenderwoche(n) zu Jahr). Seite 7

8 Seite 8 Weiterhin sollten die verwendeten Grundwerkstoffe und die (voraussichtlich) angewendeten Schweißprozesse nach DIN EN ISO 4063 sowie der Automatisierungsgrad (z.b. Roboterschweißen) genannt werden Anlagen und Unterlagen Der Beauftragung zur STBP Teil 2 sind vom Antragsteller verbindlich als Anlagen die unter Punkt 1. bis 6. aufgeführten Dokumente beizufügen: 1. die Bestellung beim UAN (Lieferwerk/Händler/Verarbeiter/Schweißbetrieb) mit Benennung der vertraglich vereinbarten Ril einschl. Ausgabestand, 2. die jeweilige Bestellung der DB AG bei Untervergabe von Schweißarbeiten zu Ersatzteilbestellungen bzw. Abrufbestellungen zu einem Rahmenvertrag der DB AG (alle für die STBP Teil 2 relevanten technischen und regelwerksbezogenen Angaben müssen lesbar sein), 3. die Nachweise der Zertifizierung der Fertigungsstandorte bzw. der ausführenden Schweißbetriebe nach EN (mit Angabe der Kontaktdaten der verantwortlichen Schweißaufsichtspersonen beim Auftraggeber und beim ausführenden Schweißbetrieb als mögliche Ansprechpartner (Name, Telefonnummer und E- Mail-Adresse)), 4. die Liste der Fertigungsstandorte (mit Vordruck Z02V01), soweit zutreffend, wenn Schweißarbeiten und STBP Teil 2 an mehreren Fertigungsstandorten bzw. bei mehreren UAN ausgeführt werden. 5. Bei Untervergabe ist zusätzlich der Nachweis der Hersteller-Auditierung beizufügen (Auditbericht bzw. Bericht nach DVS 1617). Hinweis: Durch den Auftraggeber ist sicherzustellen, dass der UAN über die für seinen Arbeitsanteil relevanten Informationen aus dem Protokoll STBP Teil 1 verfügt. 6. Bei kostenpflichtigen Wiederholungen gemäß Abschnitt (erster Anstrich) muss der Auditbericht STBP Teil 2 mit dem Ergebnis bzw. dem Status/Anforderungen nach Auflagenbearbeitung Nicht erfüllt dem Prüfauftrag beigefügt werden. Durch den Auftraggeber für die STBP Teil 2 ist weiterhin sicherzustellen, dass die unter Punkt a) - e) genannten Unterlagen und Nachweise - soweit zutreffend - dem Fachauditor Schweißtechnik rechtzeitig zur Auditvorbereitung bzw. spätestens zu Auditbeginn zur Verfügung stehen: a) Für Schweißnähte der Schweißnahtprüfklasse CT 1 und CT 2 nach EN und für Schweißnähte, für die Arbeitsproben erforderlich sind, ist eine Prüfplanung aufzustellen und zur Vorbereitung vorzulegen. Hinweis: Ein separater Arbeitsprobenplan entsprechend DVS 1621 ist erforderlich, wenn der Prüfplan die Zuordnung der Arbeitsproben nicht enthält. Ein separater Arbeitsprobenplan ist immer bei komplexen Baugruppen, Komponenten und Bauteilen mit vielen Arbeitsproben erforderlich (wie z. B. bei Fahrzeugrohbauten, Drehgestellrahmen etc.). b) Eine Auflistung aller für den Auftrag eingesetzten Schweißer/Bediener mit Angabe der Schweißer-/Bedienerprüfungen nach DIN EN ISO 9606 bzw. DIN EN ISO und den ggf. erforderlichen Arbeitsproben ist zur Vorbereitung vorzulegen. c) Falls für die Komponente oder das Bauteil bereits eine STBP Teil 2 durchgeführt wurde, so ist der letzte Auditbericht STBP Teil 2 vorzulegen. d) Ein gültiges Zeichnungsverzeichnis für das zu prüfende Fahrzeug bzw. die zu prüfende Komponente (wenn zutreffend) ist vorzulegen. Die Bezugnahme zum Protokoll STBP Teil 1 muss in geeigneter Weise gesichert dargestellt werden. Hinweis: Das Zeichnungsverzeichnis muss beinhalten: - eine eindeutige Benennung des Schienenfahrzeugs (z.b. BR xxx), der Komponente (z.b. BA xxx), der Baugruppe oder des Bauteils, - die Zeichnungsnummer(n) mit Zeichnungsstand und Datum, - die Zertifizierungsstufe nach DIN EN , - das Datum der STBP Teil 1 (nur bei den CL 1 Bauteilen), - die Werkstoffe.

9 e) Eine Auflistung aller für den Auftrag eingesetzten Schweißnahtprüfer ist vorzulegen mit Nachweis der Ausbildung / Einweisung durch die vsap und - wenn zutreffend eine Auflistung aller Prüfer, die zerstörungsfreie Prüfungen durchführen, mit Angabe der Qualifikation nach DIN EN ISO 9712 (Verfahren, Stufe, Gültigkeitszeitraum und Industriesektor). Durch den Auftraggeber für die STBP Teil 2 sind die o.g. Unterlagen derart bereitzustellen, dass das Audit schnellstmöglich und ohne Verzögerungen durchgeführt werden kann Anschrift für Beauftragungen Die Weitergabe des Prüfauftrages an die Qualitätssicherung erfolgt i.d.r. durch den jeweiligen QPI/PQ. Sie kann nach gemeinsamer Abstimmung auch durch den Antragsteller erfolgen. Der Prüfauftrag (s. Abschn ) ist zusammen mit den Anlagen (s. Abschn ) zu senden an: Deutsche Bahn AG Beschaffung Schienenfahrzeuge und Schienenfahrzeugteile Qualitätssicherung as-sfk@deutschebahn.com Diese -Adresse ist ausschließlich für die Beauftragung vorgesehen. Ein zusätzlicher Versand der Auftragsunterlagen an die Postanschrift ist nicht erforderlich. In Einzelfällen kann nach Abstimmung mit der Qualitätssicherung der DB AG die Zusendung der Auftragsunterlagen an die jeweilige Postanschrift erfolgen. Hinweise zur Betreff-Zeile: Das Anschreiben per muss mindestens mit den Kennung STBP beginnen. Wenn die Durchführung der Schweißarbeiten nicht in Deutschland erfolgt, so ist zur Sicherstellung einer schnellen Bearbeitung der Zusatz Ausland erforderlich. Die Betreffzeile sollte zur schnellen Zuordnung ergänzende Angaben enthalten, wie z. B. die Projektbezeichnung (hier: BR 490), die Bauteilbezeichnung (hier: Hauptquerträger) oder den Hersteller. Beispiel für STBP Teil 2 bei einem Hersteller in Deutschland: STBP_BR 490_Hauptquerträger_ Bespiel für eine STBP Teil 2 bei einem Hersteller außerhalb Deutschlands: STBP_Ausland_BR 490_Hauptquerträger_ 4.4 Durchführung STBP Teil 2 und Ablaufschema Zum Zeitpunkt der Auditierung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die STBP Teil 1 gemäß Abschnitt 3 ist abgeschlossen, gültig und liegt vor. Eine gültige Beauftragung zur Durchführung der STBP 2 liegt gemäß Abschnitt 4.1 vor und die Unterlagen bzw. Nachweise gemäß Abschnitt 4.3 sind vollständig vorhanden. Die Umsetzung der schweißtechnischen Regelwerksvorgaben und die schweißtechnischen Planungsunterlagen sind während des Audits durch die verantwortliche Schweißaufsichtsperson gegenüber der DB AG nachzuweisen. Seite 9

10 STBP Teil 2 Durchführung des Audits nach Ril Z04 Prüfung zum Fertigungsbeginn, jedoch vor Serienbeginn Der Fertigungsstand zur Auditierung wird zwischen dem Fachauditor Schweißtechnik und dem Auftraggeber bzw. Unterlieferanten abgestimmt. Anforderungen nach Ril Z04 werden erfüllt bzw. nach Umsetzung von Korrekturmaßnahmen erfüllt (Auflagen) Anforderungen nach Ril Z04 werden nicht erfüllt Fachauditor Schweißtechnik erstellt Auditbericht STBP Teil 2 (enthält ggf. Feststellungen) Fachauditor Schweißtechnik erstellt Auditbericht STBP Teil 2 Ende des kostenpflichtigen Auftrages für Dritte (LfD- Auftrag) Fertigungsvoraussetzungen erfüllt (Korrekturmaßnahmen zu den Feststellungen im Auditbericht STBP Teil 2 (Auflagen) werden vom Auftragnehmer/UAN in der Fertigung umgesetzt) Fertigungsvoraussetzungen nicht erfüllt Korrekturmaßnahmen durch den Auftragnehmer (bzw. durch den Unterlieferanten) erforderlich Beauftragung eines kostenpflichtigen Wiederholungsaudits nach Ril Z04 Qualitätssichernde Maßnahmen gemäß Vertrag/Bestellung durch die Qualitätssicherung der DB AG (z. B. Fertigungsüberwachung) 4.5 Dokumentation der STBP Teil 2 Nach Abschluss der STBP Teil 2 wird das Ergebnis mit einem Auditbericht dokumentiert. Die im Auditbericht enthaltenen Feststellungen richten sich an den Schweißbetrieb, einen zuständigen Beteiligten in der Auftragskette oder an den AN der DB AG. Daraus abgeleitet ergibt sich die Auflage an den jeweils Zuständigen, die Ursachen für die Feststellungen mittels geeigneter und wirkungsvoller Korrekturmaßnahmen bis zum festgesetzten Termin zu beseitigen (Auflagen-Soll- Termin). Seite 10

11 4.6 Gültigkeit der STBP und Wiederholung Die STBP Teil 2 gilt für das im Auditbericht genannte Unternehmen, für die im Bericht genannten Schienenfahrzeuge, Komponenten und Bauteile sowie für den im Bericht angegebenen Gültigkeitszeitraum. Ist im Bericht kein Gültigkeitszeitraum angegeben, so ist die Gültigkeit der STBP Teil 2 auf drei Jahre begrenzt Wiederholung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer Für STBP Teil 2, die im Rahmen eines Beschaffungsprojektes durchgeführt worden sind bzw. im Rahmen laufender Ersatzteilbeschaffungen der DB AG gültig sind, ist drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit durch den Auftragnehmer der DBAG ein kostenfreies Wiederholungsaudit zu beauftragen, wenn die Gültigkeit vor Vertragsende ausläuft. Für die STBP Teil 2, die als Auftrag für Dritte durchgeführt worden sind, ist drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit ein kostenpflichtiges Wiederholungsaudit zu beauftragen, wenn eine Weiterführung der Gültigkeit vom Auftraggeber gewünscht wird. Bei termingerechter Beauftragung verlängert sich die Gültigkeit jeweils bis zum vereinbarten Audittermin Kostenpflichtige Wiederholung Die STBP Teil 2 ist unabhängig von den Festlegungen in Abschnitt in folgenden Fällen erneut erforderlich und gemäß Abschnitt 4.2 kostenpflichtig bei: erstmaliger und wiederholter Nichterfüllung der Vorgaben von Ril (Auditfeststellungen mit Ergebnis nicht erfüllt ), Wechsel des Fertigungsstandortes (die der Auftragnehmer der DB AG bzw. ein von ihm beauftragter UAN zu vertreten haben), Wechsel der vsap, Eigentümerwechsel / Namenswechsel, umfassenden technologischen Änderungen in der schweißtechnischen Fertigung, Fertigungsunterbrechung größer als ein Jahr (die der Auftragnehmer der DB AG bzw. ein von ihm beauftragter UAN zu vertreten haben) sowie bei wiederholt auftretenden schweißtechnischen Qualitätsabweichungen. Sofern bestehende vertragliche Regelungen mit der DB AG hiervon abweichen, sind diese im Rahmen der Beauftragung zur STBP Teil 2 vorzulegen. 4.7 Ansprechpartner STBP Teil 2 Ansprechpartner für Grundsatzthemen STBP Teil 2 sowie für alle fachlichen Fragen für Ersatzteilbeschaffungen von Schienenfahrzeugteilen: Herr Pietschmann Telefon: Mobil: rainer.pietschmann@deutschebahn.com Ansprechpartner für alle fachlichen Fragen für Neubauprojekte von Schienenfahrzeugen: Herr Winkler Mobil: bernd.winkler@deutschebahn.com Herr Bachmann Mobil: karsten.bachmann@deutschebahn.com Seite 11

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