Prüfung der Staatsangehörigkeit nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Prüfung der Staatsangehörigkeit nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung"

Transkript

1 VG München, Urteil v M 12 K Titel: Prüfung der Staatsangehörigkeit nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Normenketten: AsylG 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3a Abs. 2 Nr. 5 AufenthG 60 Abs. 7 S. 1 RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4 GFK Art. 1A Nr. 2 Leitsätze: 1 Ein Ausländer, dessen Verfolgung in der Vergangenheit ihr Ende gefunden hat, kann grds. nur dann als verfolgt ausgereist isd Art. 4 Abs. 4 RL 2004/387EG angesehen werden kann, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Verfolgung verlässt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt nach 3 Abs. 1 AsylG ivm Art. 1A Nr. 2 GFK nur bei Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei de jure Staatenlosen - im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht (BVerwG BeckRS 2009, 33330). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 3 Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit verpflichtet 173 Abs. 1 VwGO ivm 293 ZPO das erkennende Gericht, ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Behaupteter Eritreer:, Eritreische Staatsangehörigkeit, äthiopische Staatsangehörigkeit, Beweislast für Staatsangehörigkeit., Vorverfolgung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der - nach eigenen Angaben - am geborene Kläger mit behaupteter eritreischer Staatsangehörigkeit - reiste - wieder nach eigenen Angaben - am 31. Juli 2014 (Bl. 26 der Behördenakte - BA) ins Bundesgebiet ein und beantragte am September 2014 Asyl (Bl. 3 BA). 2 Der Kläger trug zur Begründung bei der Anhörung des Bundesamtes im Wesentlichen vor (Bl. 87 ff. BA): A. habe er als 3-jähriger mit seiner Mutter verlassen. Bis zu seiner Ausreise habe er sich in A. A1. aufgehalten. Äthiopien habe er im Alter von 14 Jahren verlassen. Er habe 4 Jahre im Sudan gelebt und 2 Jahre in Lybien. Im September oder Dezember 2014 sei er ins Bundesgebiet eingereist. Fragen zu Eritrea konnte der Kläger nicht beantworten; er wisse nichts über Eritrea (Bl. 89 BA). Seine Mutter sei Äthiopierin, der Vater sei nach Angaben der Mutter Eritreer gewesen. Mit seiner Mutter habe er amharisch gesprochen (Bl.

2 90 BA). Der Kläger sei nach Deutschland gekommen, weil seine Mutter gestorben sei, er allein gewesen sei und er studieren und arbeiten wolle (Bl. 90 BA). In Äthiopien sei er einsam gewesen und habe keine Perspektive gehabt. Im Sudan habe er gearbeitet. Wenn er nach Eritrea zurückkehre, werde er von den anderen getötet oder inhaftiert. Dies habe er von anderen gehört und zwar von eritreischen Freunden in einem Flüchtlingscamp in Deutschland (Bl. 91 BA). 3 Mit Bescheid vom 5. September 2016 erkannte das Bundesamt für... dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr.1), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr.2) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3). Die Abschiebung nach Äthiopien wurde angedroht (Nr.4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr.5; Bl. 97 ff. BA) 4 Am September 2016 hat der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem zuletzt durch die Prozessbevollmächtigte gestellten Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2016 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gem. 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gem. 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. 5 Darüber hinaus hat der Kläger gem. 80 Abs. 5 VwGO beantragt, die aufschiebenden Wirkung der Klage anzuordnen (M 12 S ). 6 Der Klägerbevollmächtigte beantragte zusätzlich, dem Kläger für die Klage und den Eilantrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten zu gewähren. 7 Die Klage wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger sei eritreischer Staatsangehöriger. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger aus Äthiopien nach Eritrea deportiert werde. Der Kläger würde in Eritrea zum Militärdienst einberufen werden. Die eritreische und äthiopische Regierung unterstelle Asylbewerbern, dass sie Regimegegner seien. 8 Die Beklagte übersandte mit Schreiben vom 19. September 2016 die Akten und stellte keinen Antrag. 9 Mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 lehnte das Gericht die Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren und das Eilverfahren ab. 10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 11 Über die Verwaltungsstreitsache konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2017 entschieden werden, obwohl keiner der Beteiligten erschienen ist. Denn die Beteiligten wurden ordnungsgemäß geladen (Prozessbevollmächtigter mit PZU am ; Beklagte mit Schreiben vom 21. März 2017) und in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, 102 Abs. 2 VwGO.

3 12 Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob der Bescheid des Bundesamtes vom 5. September 2016 rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist und ob der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a GG und/oder der Flüchtlingseigenschaft gem. 3 AsylG, auf subsidiären Schutz gem. 4 AsylG und/oder auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten gem. 60 Abs. 5 AufenthG oder 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat. 13 Die Klage ist bezüglich der Asylanerkennung schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da der Kläger seinen Asylantrag auf Feststellung von Flüchtlingsschutz beschränkt hat (Bl. 89 BA). Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 5. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, 113 Abs. 1 und 5 VwGO. 14 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des 3 AsylG. 15 Gemäß 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des 3 Abs. 1 AsylG ist. Danach ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juni 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK), wenn er sich wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 1) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2). 16 Als Verfolgung im Sinne des 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. 3a Abs. 1 AsylG). Als Verfolgung in diesem Sinne können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten (vgl. 3a Abs. 2 Nr. 1 und 3 AsylG). Gemäß 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine nähere Umschreibung der Verfolgungsgründe enthält 3b AsylG. Demnach ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (vgl. 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden ( 3b Abs. 2 AsylG). 17 Eine Verfolgung im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (vgl. 3c AsylG). Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam sein und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern,

4 beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (vgl. 3d Abs. 2 AsylG). 18 Gemäß 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. interner Schutz, vgl. 3e Abs. 1 AsylG). 19 Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit erfasst, stichhaltige Gründe dafür dazulegen, dass sich die verfolgungsbegründeten Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, U.v C 5/09, juris Rn. 23). 20 Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kommt dem vorverfolgten Antragsteller dabei auch bei der Prüfung zugute, ob für ihn im Gebiet einer internen Schutzalternative keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht (vgl. BVerwG, U.v C 21/08 -, juris Rn. 24 f). 21 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt überdies voraus, dass zwischen der Verfolgungshandlung und der späteren Ausreise ( Flucht ) ein objektiver Zusammenhang besteht. Zwar ist nicht nur derjenige i.s.d. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG verfolgt ausgereist, der noch während der Dauer eines Pogroms oder individueller Verfolgung seinen Herkunftsstaat verlässt. Dies kann vielmehr auch bei einer Ausreise erst nach dem Ende einer Verfolgung der Fall sein. Die Ausreise muss dann aber unter Umständen geschehen, die bei objektiver Betrachtungsweise noch das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck der erlittenen Verfolgung stattfindenden Flucht ergeben. Nur wenn ein durch die erlittene Verfolgung hervorgerufenes Trauma in einem solchen äußeren Zusammenhang eine Entsprechung findet, kann es als beachtlich angesehen werden. In dieser Hinsicht kommt der zwischen dem Abschluss der Verfolgung und der Ausreise verstrichenen Zeit eine entscheidende Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatland unbehelligt verbleibt, umso mehr schwindet der objektive äußere Zusammenhang mit seiner Ausreise dahin. Daher kann allein schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck einer früheren Verfolgung stehenden Flucht verliert. Daraus folgt, dass ein Ausländer, dessen Verfolgung in der Vergangenheit ihr Ende gefunden hat, grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist angesehen werden kann, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Verfolgung verlässt. Das bedeutet nicht, dass er zwangsläufig stets sofort oder unmittelbar danach ausreisen müsste. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Ausreise zeitnah zur Beendigung der Verfolgung stattfindet. Welche Zeitspanne in dieser Hinsicht maßgebend ist, hängt von den Umständen der jeweiligen Verhältnisse ab (vgl. BVerwG, U.v C 60/89 - juris; VGH BW, U.v A 9 S 1873/12 -, juris; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, 29 Rn. 59 ff.). 22

5 Bei der individuellen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sind alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, sowie die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte (Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und b RL 2011/95/EU). Weiterhin sind zu berücksichtigen die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung gleichzusetzen sind (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. c RL 2011/95/EU). 23 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrscheinlichkeit überzeugen kann (BVerwG, B.v B 239/89 - juris Rn. 3). 24 Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (vgl. BVerwG, B.v a.a.o. Rn. 4). Der Asylbewerber befindet sich typischerweise in Beweisnot. Er ist als Zeuge in eigener Sache zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an (vgl. BVerfG, U.v BvR 1516/93 - juris Rn. 121). Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. 3 AsylG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v , Buchholz 108 VwGO Nr. 147). 25 An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B.v , InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, U.v , Buchholz AsylG Nr. 135; B.v , Buchholz a.a.o., Nr. 113). 26 In Anwendung dieser Grundsätze ist bei dem Kläger keine Flüchtlingseigenschaft gem. 3 AsylG festzustellen. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Äthiopien oder im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien landesweit von religiöser oder politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde. 27 Der Kläger macht zwar Asyl- und Flüchtlingsschutz hinsichtlich einer auf Eritrea bezogenen Verfolgungsfurcht geltend; das Gericht geht aber nicht davon aus, dass der Kläger Eritreer ist, sondern Äthiopier. 28

6 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt nach 3 Abs. 1 AsylG i.v.m. Art. 1A Nr. 2 GFK nur bei Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei de jure Staatenlosen - im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht (vgl. BVerwG, U.v C 50/07 - juris; U.v c juris). Ist der Kläger aber äthiopischer Staatsangehöriger, ist die Flüchtlingseigenschaft bei ihm nicht gegeben, da er in Äthiopien keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung ausgesetzt ist, so dass es auf seinen Eritrea betreffenden Vortrag nicht ankommen kann. Aus denselben Gründen scheitert auch der auf Art. 16a Abs. 1GG gestützte Asylanspruch des Klägers. Dazu kommt, dass der Kläger seinen Antrag auf Feststellung von Flüchtlingsschutz beschränkt hat (Bl. 89 BA). 29 Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates, weil Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit findet der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Anwendung ( 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dementsprechend gibt es keine Beweisregel des Inhalts, dass der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann. Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck der freien Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden (BVerwG, U.v C 29/03 - juris). Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit verpflichtet 173 Abs. 1 VwGO i.v.m. 293 ZPO das erkennende Gericht, ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. 30 Dass der Kläger mit Blick auf die geltend gemachte Verfolgungsfurcht tatsächlich eritreischer Staatsangehöriger ist, hat der darlegungs- und nach Kräften beweisbelastete Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen können. 31 Der nach seinen Angaben am geborene Kläger hat mit seiner Geburt in A. die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben, da nach seinen eigenen Angaben die Mutter Äthiopierin war (Bl. 90 BA). Dies ergibt sich aus Art. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930 (abgedruckt in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: September 2007, Äthiopien ). Nach dieser Vorschrift ist äthiopischer Staatsangehöriger ( Untertan ), wer als Kind eines äthiopischen Mannes oder einer äthiopischen Frau innerhalb oder außerhalb Äthiopiens geboren ist. Somit ist grundsätzlich nicht der Geburtsort, sondern die Abstammung als konstituierendes Merkmal anzusehen. Es kommt nicht vorrangig auf die Staatsangehörigkeit des Kindsvaters an; der Kläger hat jedenfalls die äthiopische Staatsangehörigkeit von seiner Mutter erworben. 32 Der Kläger hat neben der äthiopischen Staatsangehörigkeit nicht auch die eritreische Staatsangehörigkeit erworben. Er hat zwar erklärt, dass seine Mutter ihm gesagt habe, dass sein Vater Eritreer gewesen ist (Bl. 89 BA). Der selbständige und völkerrechtlich mit eigener Staatsangehörigkeit anerkannte Staat Eritrea bestand seit dem 24. Mai Eritrea, das bis zum 2. Weltkrieg eine italienische Kolonie war, bildete seit dem 8. Mai 1963 eine Provinz Äthiopiens. Sie erlangte erst im Jahr 1991 ihre Unabhängigkeit und ist seit dem 24. Mai 1993 ein eigener Staat mit eigener Staatsangehörigkeit (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea vom 21. November 2016, S.7). 33 Durch die Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 (abgedruckt in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, August 2005; im Folgenden: Proklamation) hat Kläger die eritreische Staatsangehörigkeit nicht erworben. Nach Art. 2 Abs. 1 der Proklamation ist eritreischer Staatsangehöriger durch Geburt, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist. Eritreischer Abstammung ist gem. Art. 2

7 Abs. 2 der Proklamation, wer 1933 seinen Aufenthalt in Eritrea hatte. Grund für das Abstellen auf das Jahr 1933 war, dass die damalige Kolonialmacht Italien in jenem Jahr eine umfassende Registrierung der örtlichen Bevölkerung begann. Der Begriff der eritreischen Abstammung in Art. 2 Abs. 2 der Proklamation ist also nicht mit der eritreischen Volkszugehörigkeit identisch, sondern verlangt den Aufenthalt einer Person im Gebiet des heutigen Eritrea im Jahr 1933 (VGH Baden Württemberg, U.v A 9 S 397/00 - juris). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift muss es auch ausreichen, wenn die Eltern des Vater des Klägers im Jahr 1933 auf dem Gebiet von Eritrea gelebt haben (VG Münster, U.v K 3488/13.A - juris). 34 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger durch Geburt in A. die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hat (und möglicherweise die äthiopische verloren hat). Der Kläger selbst hat nach eigenen Angaben den Vater nie kennen gelernt, auch die Personalien des Großvaters väterlicherseits kennt der Kläger nicht (Bl. 89, 90 BA). Insofern kann nicht darauf geschlossen werden, dass sich irgendwelche Vorfahren väterlicherseits im Jahr 1933 auf dem Gebiet Eritreas aufgehalten haben. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die eritreische Staatsangehörigkeit gem. Art. 2 Abs. 5 oder Art. 3 ff. der Proklamation erworben hat. Der Kläger hat nicht dargelegt, einen Antrag an das eritreische Innenministerium zum Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit gerichtet zu haben, Art. 2 Abs. 5 der Proklamation. Auch durch Einbürgerung, Adoption oder Eheschließung hat der Kläger die eritreische Staatsangehörigkeit offenbar nicht erworben, Art. 3 ff. der Proklamation. Aus einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an den VGH Baden-Württemberg vom ergibt sich, dass im Ausland lebende Eritreer, auch wenn sie eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, als eritreische Staatsangehörige anerkannt werden, wenn sie ihre Abstammung nachweisen oder Zeugen dafür benennen können. Üblicherweise würden Eritreer bei der jeweiligen Auslandsvertretung vorsprechen und eine ID-Card oder einen eritreischen Pass beantragen. Mit diesem Antrag müssen Nachweise über die eritreische Abstammung eingereicht werden bzw. Zeugen, die die Abstammung bestätigen können, benannt werden. Dies gilt auch für Äthiopier, die in Äthiopien gelebt haben und die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzen (VGH Baden-Württemberg, U.v A 9 S 397/00 - juris). Der Kläger ist seiner Darlegungs- und Beweislast daher nicht nachgekommen; es spricht nichts dafür, dass er die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt; das Gericht geht davon aus, dass der Kläger äthiopischer Staatsangehöriger ist. 35 Bei der Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger überhaupt keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem auf eine irgend geartete Verfolgung durch den eritreischen oder äthiopischen Staat geschlossen werden kann. Er trug lediglich vor, aus Äthiopien ausgereist zu sein, weil er, nachdem seine Mutter gestorben sei, einsam und ohne Perspektive gewesen sei (Bl. 90 BA). Schon deshalb ist keine Flüchtlingseigenschaft beim Kläger festzustellen. 36 Die Befürchtungen des Klägers bezüglich Eritreas sind irrelevant, weil der Kläger ohnehin nicht nach Eritrea abgeschoben werden soll (vgl. 4. des Bescheides). 37 Die Einlassung der Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung führt zu keinem anderen Ergebnis. 38 Die Ausführungen des Klägers betreffend seine Staatsangehörigkeit führen nicht dazu, dass bei ihm die eritreische Staatsangehörigkeit festzustellen ist (vgl. oben). Der Kläger selbst hat vorgetragen, die Mutter sei Äthiopierin gewesen, sie habe dem Kläger gesagt, der Vater sei Eritreer gewesen. Einen irgendwie gearteten Nachweis hat der Kläger nicht vorgelegt. Die Fragen des Bundesamtes zu seiner Nationalität hat er in keiner Weise beantworten können (Bl. 89, 90 BA). Insofern ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die eritreische Staatsangehörigkeit hat und die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hätte (vgl. oben). 39

8 Das Vorbringen bezüglich der Befürchtung der Deportation des Klägers von Äthiopien nach Eritrea entbehrt der Grundlage. Es trifft zwar zu, dass es im Grenzkonflikt zwischen Äthiopien und Eritrea zu zahlreichen Deportationen äthiopischer Staatsangehöriger eritreischer und halberitreischer Herkunft gekommen ist, aktuell werden eritreische Flüchtlinge jedoch nicht mehr gegen ihren Willen zurückgeführt. Es sind auch keine anderen Formen von Diskriminierung zu befürchten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Äthiopien vom ; VG Regensburg, U.v RO 7 K juris.). Der Kläger hat die äthiopische Staatsangehörigkeit, nicht die eritreische (siehe oben). Darüber hinaus sind in Ergänzung des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 Direktiven zur Bestimmung des Aufenthaltsstatus von Eritreern in Äthiopien ( Directives issued to determine the residence status of Eritreans living in Ethiopia 2004 ) - in Kraft seit 16. Januar erlassen worden (Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an VG Sigmaringen v ). Personen, die sich - wie der Kläger - wohl nicht für die Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit entschieden haben (zumindest wurde dafür nichts vorgetragen), wird ein Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit garantiert (4.2. der Direktive; Stellungnahme des Auswärtigen Amtes, s.o.). Berücksichtigt man, dass diese Direktiven in der Folgezeit grundsätzlich fair umgesetzt wurden und die überwiegende Zahl der in Äthiopien verbliebenen Personen mit eritreischer Herkunft tatsächlich als äthiopische Staatsbürger anerkannt wurden bzw. die äthiopische Staatsangehörigkeit wiedererlangen konnten, hat sich die Situation für Äthiopier eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Abstammung entschärft (OVG NRW, B. v A 72/08.A sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amtes v an VG Magdeburg und vom an das VG Sigmaringen; Lagebericht, II.,1.3.). Eritreer können sich danach entweder einbürgern lassen oder erhalten auf Wunsch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Sie können eine äthiopische Identitätskarte beantragen, auf der ihre eritreische Staatsangehörigkeit vermerkt wird, ebenso wie einen äthiopischen Fremdenpass (VG des Saarlandes, U.v K 707/15 - juris). 40 Das Vorbringen betreffend den Wehrdienst des Klägers führt nicht dazu, dass die Beklagte zu verpflichten wäre, dem Kläger Flüchtlingseigenschaft gem. 3 AsylG zuzuerkennen. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, Eritreer zu sein (siehe oben). Er soll auch nicht nach Eritrea, sondern nach Äthiopien abgeschoben werden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob der Kläger in Eritrea zum Wehrdienst eingezogen würde. 41 Der Kläger hat offensichtlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gem. 60 Abs. 5 AufenthG. 42 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 43 Gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 44 Der Kläger kann keinen Abschiebungsschutz wegen der harten Existenzbedingungen in Äthiopien beanspruchen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er bei seiner Rückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle der Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG vom , InfAuslR 2002,52/55). Davon ist jedoch nicht auszugehen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist

9 das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Ca. 3,2 Mio. Äthiopier waren in 2014 auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen, Die Hilfskosten wurden für 2014 auf 451,9 Mio. US-$ beziffert, darin enthalten sind neben der reinen Nahrungsmittelhilfe auch Non Food Items wie Kosten für Hygiene und Gesundheit. Zusätzlich werden 7.8 Mio. Menschen über das Productive Safety net Programme unterstützt, die sonst auch Nothilfe benötigen würden (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom , IV und vom , IV.1.11). Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten, bestehen nicht. Für Rückkehrer bieten sich schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Vor allem für Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen, besteht die Möglichkeit, Arbeit zu finden oder sich erfolgreich selbständig zu machen. 45 Es ist für den Kläger sicher nicht leicht, wieder in Äthiopien zu leben. Es ist aber dem Kläger zuzumuten, sich in Äthiopien eine Arbeit zu suchen, wofür er als Rückkehrer gute Chancen hat. 46 Die Klage hat auch gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate keinen Erfolg. Die Beklagte war nach 11 Abs. 2 Satz 3 i.v.m. 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ( 11 Abs. 1 AufenthG) berufen. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist auch ermessensfehlerfrei innerhalb der von 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Das Vorliegen besonderer Umstände ist vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vorgenommene Befristung auf 30 Monate begegnet keinen Bedenken. 47 Die nach Maßgabe des 34 Abs. 1 und des 36 Abs. 1 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und ist auch nicht als Asylberechtigter anerkannt. 48 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO.

Titel: Offensichtlich unbegründete Klage gegen Entscheidung über Asylantrag wegen unglaubhaften Vortrags

Titel: Offensichtlich unbegründete Klage gegen Entscheidung über Asylantrag wegen unglaubhaften Vortrags VG München, Urteil v. 21.06.2016 M 12 K 16.30710 Titel: Offensichtlich unbegründete Klage gegen Entscheidung über Asylantrag wegen unglaubhaften Vortrags Normenketten: AsylG 3, 4 AufenthG 60 Abs. 5, Abs.

Mehr

Anspruch eines Reservisten auf Flüchtlingsanerkennung (Syrien)

Anspruch eines Reservisten auf Flüchtlingsanerkennung (Syrien) VG Ansbach, Urteil v. 02.05.2017 AN 15 K 16.31371 Titel: Anspruch eines Reservisten auf Flüchtlingsanerkennung (Syrien) Normenkette: AsylG 3 Abs. 1, 28 Leitsätze: 1 In Syrien besteht allgemeine Wehrpflicht

Mehr

Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters. Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters. Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters Gliederung 1. Grundbegriffe 2. Grundvoraussetzungen 3. Rechtsschutz 4. Fallbeispiele 1. Grundbegriffe Asyl Sicherer Drittstaat Sicherer Herkunftsstaat Flüchtlingseigenschaft

Mehr

Tenor. Tatbestand. VG München, Urteil v M 12 K Titel: Wehrdienst in Eritrea begründet kein Abschiebungsverbot

Tenor. Tatbestand. VG München, Urteil v M 12 K Titel: Wehrdienst in Eritrea begründet kein Abschiebungsverbot VG München, Urteil v. 31.05.2016 M 12 K 16.30787 Titel: Wehrdienst in Eritrea begründet kein Abschiebungsverbot Normenketten: AsylG 3, 4 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsatz: Eine in Eritrea ggf. drohende

Mehr

Verfolgung von Sunniten im Irak und "Abschiebungsstopp"

Verfolgung von Sunniten im Irak und Abschiebungsstopp VG München, Urteil v. 22.05.2017 M 4 K 16.35780 Titel: Verfolgung von Sunniten im Irak und "Abschiebungsstopp" Normenketten: AsylG 3, 4, 26 Abs. 5 AufenthG 11 Abs. 1, 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsätze:

Mehr

Unbegründeter Asylantrag von Kurden aus dem Nordirak

Unbegründeter Asylantrag von Kurden aus dem Nordirak VG München, Urteil v. 22.12.2016 M 4 K 16.33107 Titel: Unbegründeter Asylantrag von Kurden aus dem Nordirak Normenketten: AsylG 3, 4 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 EMRK Art. 3 Leitsätze: 1 Die kurdischen Autonomiegebiete

Mehr

Titel: Kein Abschiebungsverbot bei HIV-Infektion, Diabetes und Bluthochdruck

Titel: Kein Abschiebungsverbot bei HIV-Infektion, Diabetes und Bluthochdruck VG München, Urteil v. 24.05.2016 M 12 K 16.30568 Titel: Kein Abschiebungsverbot bei HIV-Infektion, Diabetes und Bluthochdruck Normenketten: AsylG 3, 4, 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG 11, 60 Abs. 5, Abs. 7 S.

Mehr

Erfolglose Asylklage von Kurden aus dem Nordirak

Erfolglose Asylklage von Kurden aus dem Nordirak VG München, Urteil v. 30.09.2016 M 4 K 16.32118 Titel: Erfolglose Asylklage von Kurden aus dem Nordirak Normenketten: AsylG 3 Abs. 1, 3b, 4 Abs. 1 Nr. 1-3, 34 Abs. 1, 77 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 83b Abs. 1

Mehr

Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals

Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals VG Augsburg, Urteil v. 30.01.2017 Au 5 K 16.32149 Titel: Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals Normenketten: GG Art. 16a Abs. 2 S. 1, S. 2 AsylG 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 26a Leitsatz:

Mehr

Verschlimmerung einer Erkrankung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot

Verschlimmerung einer Erkrankung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot VG München, Beschluss v. 19.12.2016 M 17 S 16.35317 Titel: Verschlimmerung einer Erkrankung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 3, 4, 14a Abs. 4, 26a Abs. 1 S.

Mehr

Keine Furcht vor Verfolgung

Keine Furcht vor Verfolgung VG Bayreuth, Urteil v. 21.04.2017 B 5 K 16.30700 Titel: Keine Furcht vor Verfolgung Normenkette: AslyG 3 Abs. 1, 3c Nr. 1, 3d Leitsatz: Das Vorhandensein von Lücken in der staatlichen Schutzgewährung schließt

Mehr

Keine Gruppenverfolgung von Frauen im Irak

Keine Gruppenverfolgung von Frauen im Irak VG Ansbach, Urteil v. 02.02.2017 AN 2 K 16.31331 Titel: Keine Gruppenverfolgung von Frauen im Irak Normenketten: AsylG 3 Abs. 1, 3d Abs. 1 AufenthG 60 Abs. 7 S. 1 Leitsatz: Eine Gruppenverfolgung von Frauen

Mehr

Unzulässige Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens

Unzulässige Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens VG Augsburg, Urteil v. 08.02.2017 Au 5 K 17.30076 Titel: Unzulässige Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens Normenketten: VwVfG 46 Asyl 25, 33 Abs. 1 VwGO 113 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1 Die

Mehr

Pflicht zum Nationaldienst in Eritrea ist nicht flüchtlingsrelevant.

Pflicht zum Nationaldienst in Eritrea ist nicht flüchtlingsrelevant. VG München, Urteil v. 29.12.2016 M 12 K 16.33808 Titel: Pflicht zum Nationaldienst in Eritrea ist nicht flüchtlingsrelevant. Normenkette: AsylG 3, 3c, 3d, 3e Leitsatz: Die Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes

Mehr

Flüchtlingsrecht und Genfer Konvention

Flüchtlingsrecht und Genfer Konvention Flüchtlingsrecht und Genfer Konvention Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.7.1951 ist in der damaligen Bundesrepublik am 24.12.1953 innerstaatlich in Kraft getreten; sie gilt jetzt für die gesamte,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 32.03 Verkündet OVG 8 A 4224/02.A am 8. Februar 2005 Stoffenberger Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RN 5 S 16.30749 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache *****, geb. ***** 1979 ***** - Antragsteller - bevollmächtigt: Rechtsanwälte ***** ***** gegen Bundesrepublik

Mehr

Rechtmäßige Abschiebungsandrohung in die Autonome Region Kurdistan-Irak

Rechtmäßige Abschiebungsandrohung in die Autonome Region Kurdistan-Irak VG München, Urteil v. 22.12.2016 M 4 K 16.33653 Titel: Rechtmäßige Abschiebungsandrohung in die Autonome Region Kurdistan-Irak Normenketten: AsylG 3, 4 AufenthG 60 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsätze:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

Schlagworte: vorläufiger Rechtsschutz, Serbien, Roma, Flüchtlingseigenschaft, Gruppenverfolgung, Abschiebungsschutz, Abschiebungsverbot

Schlagworte: vorläufiger Rechtsschutz, Serbien, Roma, Flüchtlingseigenschaft, Gruppenverfolgung, Abschiebungsschutz, Abschiebungsverbot VG Bayreuth, Urteil v. 01.08.2014 3 K 14.30263 Titel: Normenketten: VwGO 80 V AufenthG 60 VII 1 AsylVfG 3 I, 4 77 Abs. 2 AsylVfG 3 Abs. 1 AsylVfG 60 Abs. 5 und 7 AufenthG 77 Abs. 1 AsylVfG Orientierungsatz:

Mehr

Kein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt im Irak

Kein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt im Irak VG München, Urteil v. 13.01.2017 M 4 K 16.30417 Titel: Kein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt im Irak Normenketten: AsylG 3, 3a, 3c, 4 Abs. Nr. 3 AufenthG 60 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 7 S. 1, S. 2 Leitsätze:

Mehr

Kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Irak)

Kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Irak) VG München, Urteil v. 13.04.2017 M 4 K 16.31481 Titel: Kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Irak) Normenketten: GG Art. 16a AsylG 3, 4 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsätze: 1 Eine Anerkennung

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister

Mehr

BESCHLUSS. BVerwG 1 B VGH 9 UE 1330/98.A. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. BVerwG 1 B VGH 9 UE 1330/98.A. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 1 B 84.02 VGH 9 UE 1330/98.A In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. April 2002 durch die

Mehr

Vortrag VÖBAS Asylrecht Grundstrukturen

Vortrag VÖBAS Asylrecht Grundstrukturen Vortrag VÖBAS 17.03.2017 Asylrecht Grundstrukturen - Anerkennung als Asylberechtigter -Grundrecht auf Asyl 16 a GG - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Gewährung subsidiären Schutzes - Bestehen eines

Mehr

5 A 194/14 Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil vom T a t b e s t a n d

5 A 194/14 Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil vom T a t b e s t a n d 20 Abs. 3 Dublin III VO (EUV 604/2013) ist bei einer nachträglichen Einreise eines Minderjährigen in einen anderen Mitgliedsstaat nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz des

Mehr

Abschiebungsverbot für Afghanistan bei geistiger Behinderung

Abschiebungsverbot für Afghanistan bei geistiger Behinderung VG Augsburg, Urteil v. 16.01.2017 Au 5 K 16.32627 Titel: Abschiebungsverbot für Afghanistan bei geistiger Behinderung Normenketten: AufenthG Abs. 7 S. 1 EMRK Art. 3 Leitsatz: Einem alleinstehenden Minderjährigen,

Mehr

Wolfgang Grenz. Heidelberg,

Wolfgang Grenz. Heidelberg, Wolfgang Grenz Heidelberg, 29. 6. 2017 40,8 Mill. Binnenvertriebene 21,3 Mill. Flüchtlinge 3,2 Mill. Asylsuchende 4,4 Mill. Flüchtlinge in Europa Syrien: 4,9 Millionen Afghanistan: 2,7 Millionen Somalia:

Mehr

Widerruf der Rücknahme eines Asylantrages - Abschiebungsschutz Irak

Widerruf der Rücknahme eines Asylantrages - Abschiebungsschutz Irak VG Augsburg, Urteil v. 24.10.2016 Au 5 K 16.31640 Titel: Widerruf der Rücknahme eines Asylantrages - Abschiebungsschutz Irak Normenketten: VwGO 113 Abs. 1 S. 1 AsylG 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 25 Abs. 2 S. 1,

Mehr

Vollzug des Asylgesetzes

Vollzug des Asylgesetzes VG München, Urteil v. 11.04.2017 M 2 K 17.30353 Titel: Vollzug des Asylgesetzes Normenketten: VwGO 117 Abs. 3 S. 2, 154 Abs. 1, 167 AufenthG 11 Abs. 1, 60 Abs. 5, Abs. 7 AsylG 3, 4, 26, 77 Abs. 2, 83b

Mehr

Asylbewerberin aus dem Kosovo (Angehörige der Volksgruppe der Roma), keine asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen, keine Abschiebungsverbote

Asylbewerberin aus dem Kosovo (Angehörige der Volksgruppe der Roma), keine asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen, keine Abschiebungsverbote VG Ansbach, Urteil v. 09.07.2010 AN 16 K 10.30034 Titel: Normenketten: Art. 16 a Abs. 1 GG Art. 16 a Abs. 2 GG 26 a AsylVfG 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG Orientierungsatz: Asylbewerberin

Mehr

Kein Schutzanspruch wegen nicht glaubhaft dargelegter Furcht vor Genitalverstümmelung

Kein Schutzanspruch wegen nicht glaubhaft dargelegter Furcht vor Genitalverstümmelung VG Augsburg, Urteil v. 01.12.2016 Au 4 K 16.30020 Titel: Kein Schutzanspruch wegen nicht glaubhaft dargelegter Furcht vor Genitalverstümmelung Normenketten: AsylG 3a Abs. 2 Nr. 6, 3b Abs. 1 Nr. 4 AufenthG

Mehr

Keine Gewähr internationalen Schutzes durch italienischen humanitären Aufenthaltstitel für nigerianischen Aylbewerber

Keine Gewähr internationalen Schutzes durch italienischen humanitären Aufenthaltstitel für nigerianischen Aylbewerber VG Augsburg, Urteil v. 25.04.2017 Au 7 K 17.30260 Titel: Keine Gewähr internationalen Schutzes durch italienischen humanitären Aufenthaltstitel für nigerianischen Aylbewerber Normenkette: AsylG 29 Abs.

Mehr

Titel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit

Titel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit VG München, Beschluss v. 30.05.2016 M 16 S7 16.30785 Titel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit Normenketten: VwGO 80 Abs. 7 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AsylG 29a

Mehr

Wiederholungseinheit RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC

Wiederholungseinheit RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC Wiederholungseinheit - 9.2.2016 - RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC 1 1. Welche Rechtsquellen sind im Flüchtlingsrecht allgemein zu beachten? 2 Völkerrecht insb. Genfer Flüchtlingskonvention

Mehr

Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes

Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes VG Ansbach, Urteil v. 21.03.2017 AN 10 K 16.32327 Titel: Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes Normenketten: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AsylG 3 Abs. 1,

Mehr

Abschiebungsanordnung nach Litauen

Abschiebungsanordnung nach Litauen VG Ansbach, Urteil v. 27.01.2016 AN 14 K 15.50615 Titel: Abschiebungsanordnung nach Litauen Normenketten: VO (EU) 604/ 2013 AsylG 34a, 27a EMRK Art. 3 GG Art. 26 Leitsatz: Das litauische Asylsystem sowie

Mehr

Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten

Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten Geschäftsstelle Hauptstätter Str. 57 70178 Stuttgart Fon: 0711-55 32 83-4 Fax: 0711-55 32 83-5 info@fluechtlingsrat-bw.de www.fluechtlingsrat-bw.de Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 46.05 VGH 23 B 04.30733 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

Zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot wegen Gesundheitsgefährdung

Zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot wegen Gesundheitsgefährdung VG München, Beschluss v. 28.04.2016 M 17 E 16.30728 Titel: Zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot wegen Gesundheitsgefährdung Normenketten: VwGO 123 AsylG 71 AufenthG 60 Abs. 7 Leitsätze: Die medizinische

Mehr

Titel: Erfolglose Klage einer Yezidin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Titel: Erfolglose Klage einer Yezidin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft VG München, Urteil v. 13.05.2016 M 4 K 16.30558 Titel: Erfolglose Klage einer Yezidin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Normenkette: AsylG Schlagworte: Irak, Folgeantrag, Yezide, irakischer Staatsangehöriger,

Mehr

In Aserbaidschan ist von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Organe auszugehen

In Aserbaidschan ist von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Organe auszugehen VG München, Urteil v. 15.09.2015 M 16 K 14.30763 Titel: In Aserbaidschan ist von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Organe auszugehen Normenkette: AsylVfG 3c Nr. 3, 4 Abs. 1 S. 2 Nr.

Mehr

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 1 E 1230/06 Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.10.2006 In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Ausländerrecht hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch Richter

Mehr

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Konversion zum Christentum

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Konversion zum Christentum VG München, Urteil v. 23.02.2017 M 2 K 16.33829 Titel: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Konversion zum Christentum Normenketten: GG Art. 16a AsylG 3, 26a Abs. 1, Abs. 2, 28 Abs. 1a Leitsätze:

Mehr

Unbegründeter Eilantrag gegen Ablehnung des Asylbegehrens - Albanien ist sicherer Herkunftsstaat

Unbegründeter Eilantrag gegen Ablehnung des Asylbegehrens - Albanien ist sicherer Herkunftsstaat VG München, Beschluss v. 19.08.2016 M 16 S 16.31367 Titel: Unbegründeter Eilantrag gegen Ablehnung des Asylbegehrens - Albanien ist sicherer Herkunftsstaat Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 GG Art. 16a Abs.

Mehr

Verwaltungsgericht Köln Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid

Verwaltungsgericht Köln Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid 16 K 2829/14.A Verwaltungsgericht Köln Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kläger, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Rechts- und Ordnungsamt. Ablauf des Asylverfahrens in Deutschland

Rechts- und Ordnungsamt. Ablauf des Asylverfahrens in Deutschland Ablauf des Asylverfahrens in Deutschland Quelle: BAMF Rechts- und Ordnungsamt 3-Stufiges Unterbringungssystem Rechts- und Ordnungsamt Erstaufnahme Zuständig: RP Registrierung, Gesundheitsuntersuchung,

Mehr

Sicherer Herkunftsstaat - Senegal

Sicherer Herkunftsstaat - Senegal VG München, Beschluss v. 29.09.2016 M 17 S 16.33078 Titel: Sicherer Herkunftsstaat - Senegal Normenkette: AsylG 3c Nr. 3, 4, 29a, 36 Abs. 4 Leitsatz: Der senegalesische Staat ist willens und in der Lage,

Mehr

Asyl- und Aufenthaltsrecht 5. Vorlesung: Übersicht Schutzgründe. RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich

Asyl- und Aufenthaltsrecht 5. Vorlesung: Übersicht Schutzgründe. RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich Asyl- und Aufenthaltsrecht 5. Vorlesung: Übersicht Schutzgründe RLC Leipzig, 15.5.2017 Dr. Carsten Hörich Der Ablauf des Asylverfahrens Meldung als Asylsuchender Erstverteilung Antragstellung Zuständigkeitsprüfung

Mehr

I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet.

I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet. VG München, Urteil v. 15.01.2015 M 12 K 14.31140 Titel: VG München: Äthiopien, AufenthG, Belastungsstörung, Flüchtlingseigenschaft, Ausreise, ärztliche Versorgung, Abschiebungshindernis, Cousin, Asylantrag,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL Verkündet am: 06.08.2008 L.S. Geßner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren

Mehr

Glaubhaftigkeit einer Konvertierung

Glaubhaftigkeit einer Konvertierung VG München, Urteil v. 13.01.2017 M 4 K 16.31091 Titel: Glaubhaftigkeit einer Konvertierung Normenketten: GG Art. 16a Abs. 2 AsylG 3, 4 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsätze: 1 Gibt der Asylsuchende

Mehr

Schlagworte: Abschiebungsschutz, Abschiebungsverbot, Asylbewerber, Flüchtlingseigenschaft, Blutrache, Georgien, unmenschliche Behandlung, Bestrafung

Schlagworte: Abschiebungsschutz, Abschiebungsverbot, Asylbewerber, Flüchtlingseigenschaft, Blutrache, Georgien, unmenschliche Behandlung, Bestrafung VG Bayreuth, Urteil v. 19.09.2014 5 K 14.30175 Normenketten: AufenthG 60 VII AsylVfG 3b I Nr. 4, 4 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG 3 Abs. 1 AsylVfG 60 Abs. 7 AufenthG AufenthG 60 VII Schlagworte: Abschiebungsschutz,

Mehr

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom... Juli 2011 wird in Nrn. 2, 3 und 4 aufgehoben.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom... Juli 2011 wird in Nrn. 2, 3 und 4 aufgehoben. VG München, Urteil v. 12.07.2013 23 K 11.30567 Titel: Normenketten: AsylVfG 34, 76, 83b 60 Abs. 1 AufenthG 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG 60 Abs. 1 AufenthG 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG

Mehr

Erfolgreiche Klage einer Ahmadiyya Frau auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Erfolgreiche Klage einer Ahmadiyya Frau auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft VG München, Urteil v. 18.05.2016 M 23 K 14.31133 Titel: Erfolgreiche Klage einer Ahmadiyya Frau auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Normenkette: AsylG 3, 3e Leitsatz: Einer ihrem Glauben verbundene

Mehr

RAA BRANDENBURG NL. FRANKFURT(ODER) Flucht und Asyl. Allgemeine Informationen zu Asyl in Deutschland

RAA BRANDENBURG NL. FRANKFURT(ODER) Flucht und Asyl. Allgemeine Informationen zu Asyl in Deutschland RAA BRANDENBURG NL. FRANKFURT(ODER) Flucht und Asyl f Allgemeine Informationen zu Asyl in Deutschland DEFINITION FLÜCHTLING Ein Flüchtling ist laut Definition eine Person, die sich außerhalb ihres Heimatstaates

Mehr

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig

Mehr

Offensichtlichkeitsurteil aufgrund Vorlage gefälschter Dokumente

Offensichtlichkeitsurteil aufgrund Vorlage gefälschter Dokumente VG Ansbach, Beschluss v. 22.02.2017 AN 3 S 17.30832 Titel: Offensichtlichkeitsurteil aufgrund Vorlage gefälschter Dokumente Normenkette: AsylG 30 Abs. 3 Nr. 2 Leitsatz: Die Vorlage gefälschter Dokumente

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Der Besuch eines Gymnasiums im Ausland für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 60.07 VGH 11 S 1035/06 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. März 2008 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 10 C 24.12 OVG 3 B 28.11 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Juni 2013 durch den Vorsitzenden

Mehr

Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat

Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat VG München, Beschluss v. 14.04.2016 M 17 E 16.30716 Titel: Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat Normenketten: AsylG 3, 29a Abs. 2 AufenthG 60 Abs. 7 S.1 Leitsätze: Serbien ist vom Gericht als ein sicherer

Mehr

Kein Abschiebungsverbot wegen ausreichender Behandelbarkeit von Morbus Hodgkin in Albanien

Kein Abschiebungsverbot wegen ausreichender Behandelbarkeit von Morbus Hodgkin in Albanien VG München, Urteil v. 27.01.2017 M 15 K 16.31585 Titel: Kein Abschiebungsverbot wegen ausreichender Behandelbarkeit von Morbus Hodgkin in Albanien Normenketten: AufenthG 60 Abs. 7 S. 1 AsylG 3, 4 Leitsatz:

Mehr

Kein Anspruch auf Zulassung zum Integrationskurs mangels guter Bleibeperspektive bei ungeklärter Staatsangehörigkeit

Kein Anspruch auf Zulassung zum Integrationskurs mangels guter Bleibeperspektive bei ungeklärter Staatsangehörigkeit VG Ansbach, Urteil v. 16.02.2017 AN 6 K 16.01504 Titel: Kein Anspruch auf Zulassung zum Integrationskurs mangels guter Bleibeperspektive bei ungeklärter Staatsangehörigkeit Normenkette: AufenthG 43 Abs.

Mehr

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche

Mehr

Inländische Fluchtalternative im Senegal vor den in der Casamance agierenden Rebellen

Inländische Fluchtalternative im Senegal vor den in der Casamance agierenden Rebellen VG München, Beschluss v. 27.10.2016 M 16 S 16.33187 Titel: Inländische Fluchtalternative im Senegal vor den in der Casamance agierenden Rebellen Normenketten: GG Art. 16a Abs. 3 AsylG 3, 3e, 4, 29a Abs.

Mehr

Schlagworte: Asylverfahren, sicherer Herkunftsstaat, Kosovo, gesundheitliche Gründe, medizinische Versorgung

Schlagworte: Asylverfahren, sicherer Herkunftsstaat, Kosovo, gesundheitliche Gründe, medizinische Versorgung VG München, Gerichtsbescheid v. 18.01.2016 M 16 K 15.30914 Titel: Kosovo ist ein sicherer Herkunftsstaat mit grundsätzlich gesicherter Gesundheitsversorgung Normenketten: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S.

Mehr

Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens

Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens VG Ansbach, Beschluss v. 22.08.2017 AN 3 S 17.34887 Titel: Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens Normenketten: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 VwVfG 51 Abs. 1-3 AsylG 26a, 34, 36 Abs. 3

Mehr

Unzulässiger Asylantrag eines minderjährigen Kindes bei internationalem Schutz der Eltern in Italien

Unzulässiger Asylantrag eines minderjährigen Kindes bei internationalem Schutz der Eltern in Italien VG Ansbach, Urteil v. 27.06.2016 AN 14 K 15.50289 Titel: Unzulässiger Asylantrag eines minderjährigen Kindes bei internationalem Schutz der Eltern in Italien Normenketten: AsylG 14a Abs. 3, 26a, 27a, 31

Mehr

Irak - Inländische Fluchtalternative für Yeziden

Irak - Inländische Fluchtalternative für Yeziden VG Bayreuth, Urteil v. 15.02.2017 B 3 K 16.31390 Titel: Irak - Inländische Fluchtalternative für Yeziden Normenketten: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AsylG 3, 3c, 3d, 3e, 4 Leitsätze: 1. In der Region

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 196.07 OVG 12 A 4704/05 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Februar 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII

Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte des Ausländer- und Asylrechts....................... 1 1.1 Weltgeschichte des Asylrechts.............................. 1 1.2 Geschichte des Ausländer- und Asylrechts in

Mehr

Schlagworte: Albanien, Asylverfahren, sicherer Herkunftsstaat, wirtschaftliche Schwierigkeiten, Krankheit, Erkrankung, Gesundheitsversorgung

Schlagworte: Albanien, Asylverfahren, sicherer Herkunftsstaat, wirtschaftliche Schwierigkeiten, Krankheit, Erkrankung, Gesundheitsversorgung VG München, Beschluss v. 15.04.2016 M 17 S 16.30694 Titel: Krankheit ist kein Asylgrund Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 3, 4, 29a Abs. 2 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 GG Art. 16a Leitsatz: Der Abschiebungsschutz

Mehr

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. VG Augsburg, Urteil v. 09.06.2010 Au 7 K 09.30218 Titel: Normenketten: AufenthG 60 I AufenthG 60 II bis VII 60 Abs. 1 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG AufenthG 60 I Orientierungsatz:

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 9 K 16.30131 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** *****, geb. ***** ***** ***** ***** *****, ***** ***** bevollmächtigt: ***** *****

Mehr

Keine Flüchtlingsanerkennung wegen Nationaldienstverweigerung in Eritrea

Keine Flüchtlingsanerkennung wegen Nationaldienstverweigerung in Eritrea VG Augsburg, Urteil v. 11.08.2016 Au 1 K 16.30744 Titel: Keine Flüchtlingsanerkennung wegen Nationaldienstverweigerung in Eritrea Normenketten: AsylG 3 Abs. 1, 3a Abs. 2 Nr. 5, 4 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG

Mehr

Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling

Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling 1) Meldung bei der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Erhebung der persönlichen Angaben wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Ort, Heimatstaat, mitreisende Familienangehörige

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel: VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:

Mehr

Asyl und Internationaler Schutz

Asyl und Internationaler Schutz Asyl und Internationaler Schutz Rechtsanwalt Manuel Kabis, Dortmund Fachanwalt für Strafrecht Schwerpunkt Migrationsrecht Lehrbeauftragter an der Ruhr-Universität Bochum Völkerrecht GFK ist völkerrechtlicher

Mehr

Erfolglose Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises

Erfolglose Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises VGH München, Beschluss v. 13.06.2016 10 C 16.773 Titel: Erfolglose Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises Normenketten: AsylG 4, 72 AsylVfG 4 AufenthG 25, 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 AufenthV 5 Abs.

Mehr

Kein Anspruch auf internationalen Schutz und Abschiebungsverbot für kubanischen Staatsangehörigen

Kein Anspruch auf internationalen Schutz und Abschiebungsverbot für kubanischen Staatsangehörigen VG Ansbach, Urteil v. 11.10.2017 AN 3 K 17.31863 Titel: Kein Anspruch auf internationalen Schutz und Abschiebungsverbot für kubanischen Staatsangehörigen Normenketten: AsylG 3 Abs. 1, Abs. 4, 3a Abs. 2

Mehr

Abschiebungsverbot für afghanische Familie mit kleinen Kindern

Abschiebungsverbot für afghanische Familie mit kleinen Kindern VG Augsburg, Urteil v. 12.05.2017 Au 5 K 17.31330 Titel: Abschiebungsverbot für afghanische Familie mit kleinen Kindern Normenketten: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 EMRK Art. 3 GG Art. 6 Leitsatz: Die

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Ausfertigung Verkündet am: 31.05.2016 Hübner Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VG 11 K 1714/15.A VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem verwaltungsgerichtlichen

Mehr

VG Saarlouis Urteil vom 27.6.2007

VG Saarlouis Urteil vom 27.6.2007 1. Zur Frage des Schutzes staatenloser Palästinenser in Syrien 2. Die Bezeichnung jedes anderen Landes, in das der Ausländer einreisen darf oder das zu seiner Aufnahme bereit ist als (weiteres) Abschiebezielland

Mehr

Erfolgloser Asylfolgeantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

Erfolgloser Asylfolgeantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien VG Würzburg, Urteil v. 08.07.2016 W 2 K 15.30761 Titel: Erfolgloser Asylfolgeantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien Normenketten: AsylG 71 AufenthG 60 Abs. 1 VwVfG 51 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 Leitsätze:

Mehr

DIE GRUNDLAGEN DES ASYLRECHTS

DIE GRUNDLAGEN DES ASYLRECHTS DIE GRUNDLAGEN DES ASYLRECHTS VON DER ALLGEMEINEN ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE, ÜBER DAS GRUNDGESETZ UND DIE GENFER KONVENTION BIS HIN ZU KOMMUNALEN AUSWIRKUNGEN DIE SÄULEN DES DEUTSCHEN AUSLÄNDERRECHTS

Mehr

Asylsuchende in absoluten Zahlen und Gesamtschutzquote* in Prozent,1975 bis Deutschland

Asylsuchende in absoluten Zahlen und Gesamtschutzquote* in Prozent,1975 bis Deutschland Asyl Asylsuchende in absoluten Zahlen und Gesamtschutzquote*,1975 bis 2011 Anzahl Westdeutschland 37,7 Quote 450.000 438.191 36 425.000 400.000 * Anteil der Asylanerkennungen, der Gewährungen von Flüchtlingsschutz

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg AUSFERTIGUNG Au 6 K 11.30092 Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg In der Verwaltungsstreitsache Im Namen des Volkes bevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten durch Bundesamt

Mehr

Gewährung von Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 7 AufenthG wegen unzureichender medizinischer Versorgung in Albanien

Gewährung von Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 7 AufenthG wegen unzureichender medizinischer Versorgung in Albanien VG München, Beschluss v. 04.07.2016 M 16 S 16.31358 Titel: Gewährung von Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 7 AufenthG wegen unzureichender medizinischer Versorgung in Albanien Normenketten: VwGO 80 Abs.

Mehr

In Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen. (Amtlicher Leitsatz)

In Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen. (Amtlicher Leitsatz) In Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen. (Amtlicher Leitsatz) 38 X 178.08 VG Berlin 38. Kammer Urteil vom 31.07.2008

Mehr

ft ft SCHLE SWIG-HOLSTEINISCHE S VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Ausfertigun$ Ausgefertigt Az.: In der Verwaltungsrechtssache

ft ft SCHLE SWIG-HOLSTEINISCHE S VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Ausfertigun$ Ausgefertigt Az.: In der Verwaltungsrechtssache Ausfertigun$ SCHLE SWIG-HOLSTEINISCHE S VERWALTUNGSGERICHT ft ft Ausgefertigt C)berverura Iturlclse{jr jch l Az.: 9 4234110 In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Staatsangehörigkeit: Jemen, IM NAMEN

Mehr

Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet (Nigeria)

Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet (Nigeria) VG Augsburg, Beschluss v. 20.01.2017 Au 7 S 16.32934 Titel: Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet (Nigeria) Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 4

Mehr

Widerruf von Familienasyl wegen Straffälligkeit

Widerruf von Familienasyl wegen Straffälligkeit VG Ansbach, Urteil v. 20.07.2017 AN 3 K 16.32056 Titel: Widerruf von Familienasyl wegen Straffälligkeit Normenketten: AsylG 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 26 Abs. 2, Abs. 4, 73 Abs. 2b S. 1, Abs.

Mehr

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung

Mehr

Titel: Abschiebungsverbot in den Kosovo wegen Erkrankung an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung

Titel: Abschiebungsverbot in den Kosovo wegen Erkrankung an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung VG München, Urteil v. 09.11.2016 M 5 K 16.30962 Titel: Abschiebungsverbot in den Kosovo wegen Erkrankung an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung Normenkette: AufenthG 60 Abs. 7 S. 1 Leitsatz:

Mehr

Materielles Asylrecht September 2016

Materielles Asylrecht September 2016 Materielles Asylrecht September 2016 Die Inhalte der Folien dienen der Information und können eine individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine

Mehr

Subsidiärer Schutz in sicherem Drittstaat steht in Altfällen einer zusätzlichen Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht entgegen

Subsidiärer Schutz in sicherem Drittstaat steht in Altfällen einer zusätzlichen Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht entgegen VG München, Urteil v. 04.08.2016 M 11 K 15.31006 Titel: Subsidiärer Schutz in sicherem Drittstaat steht in Altfällen einer zusätzlichen Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht entgegen Normenketten: AsylG

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

VERWAL TUNGSGERICH T S IGMARINGEN. Im Namen des Volkes Urteil

VERWAL TUNGSGERICH T S IGMARINGEN. Im Namen des Volkes Urteil A8K 196/11 VERWAL TUNGSGERICH T S IGMARINGEN Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

Mehr

Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Keine Rückkehrgefährdung in Georgien

Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Keine Rückkehrgefährdung in Georgien VG Bayreuth, Urteil v. 10.02.2017 B 1 K 16.31483 Titel: Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Keine Rückkehrgefährdung in Georgien Normenketten: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AslyG

Mehr