Amtsblatt der Gemeinde Weilerswist
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- Katrin Baum
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1 Amtsblatt der Gemeinde Weilerswist 10. Jahrgang Ausgabetag: Nr. 18 Inhalt: 1. Bekanntmachung der Hauptsatzung der Gemeinde Weilerswist vom Bekanntmachung der Satzung über die über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter für den Rat der Gemeinde Weilerswist für die Kommunalwahlen 2009 und die darauf folgenden vom Bekanntmachung über die 1. Änderung Bebauungsplanes Nr. 69 Änderung der Zufahrt zum Verteilzentrum dm im Gewerbegebiet Weilerswist Süd 4. Bekanntmachung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 73 Südlicher Teil des Neubaugebietes Weilerswist Süd in der Ortslage Weilerswist Seite Herausgeber: Gemeinde Weilerswist, Der Bürgermeister Redaktion: Der Bürgermeister -Ratsbüro-, Bonner Str. 29, Zimmer 213, Telefon: 02254/ Bezug: a) Für Selbstabholer liegt das Amtsblatt kostenlos im Foyer der Gemeindeverwaltung und bei den bekannten Depotstellen in den Ortsteilen aus. b) Jahres-Abo Euro 27,-- incl. Porto / Kündigung des Bezugs: Nur für das folgende Jahr zum c) Einzelpreis Euro 2,10 incl. Porto d) Ebenfalls stehen die Exemplare auf den Internetseiten der Gemeinde unter zur Verfügung Auflage: 300 Exemplare Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf 1
2 Hauptsatzung der Gemeinde Weilerswist vom Aufgrund von 7 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NW S. 380) hat der Rat der Gemeinde Weilerswist am mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Name der Gemeinde (1) Die Gemeinde führt den Namen Weilerswist. (2) Der Sitz der Gemeindeverwaltung ist Weilerswist. 2 Wappen, Flagge, Siegel (1) Der Gemeinde ist mit Urkunde des Regierungspräsidenten in Köln vom das Recht zur Führung eines Wappens verliehen worden. Beschreibung des Wappens: Gespalten; vorne in Schwarz ein mit einem Kreuz bestechter, zweifenstriger silberner (weißer) Turm, hinten in Silber (weiß) ein schwarzer Adler. (2) Der Gemeinde ist ferner mit Urkunde des Regierungspräsidenten in Köln vom das Recht zur Führung einer Flagge verliehen worden. Beschreibung der Flagge: Als Banner: Weiß-Schwarz im Verhältnis 1 : 1 längsgestreift mit dem Wappen der Gemeinde etwas oberhalb der Mitte. (3) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel mit dem Gemeindewappen. Das Dienstsiegel gleicht in Form und Größe dem dieser Hauptsatzung beigedrückten Siegel. 3 Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften; Ortsbürgermeister (1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Ortschaften eingeteilt: WEILERSWIST VERNICH mit den Ortsteilen Großvernich, Kleinvernich und Horchheim, METTERNICH MÜGGENHAUSEN LOMMERSUM DERKUM-HAUSWEILER mit den Ortsteilen Müggenhausen, Schwarzmaar und Neukirchen, mit den Ortsteilen Lommersum und Bodenheim, mit den Ortsteilen Derkum-Hausweiler, Ottenheim und Schneppenheim. 2
3 Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist. (2) Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsbürgermeister 1 gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der Ortsbürgermeister muß in der Ortschaft, für die er bestellt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Der Bürgermeister und seine Stellvertreter sollen nicht zum Ortsbürgermeister gewählt werden. (3) Der Ortsbürgermeister hat die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen und an den Rat oder an den für die Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Der Rat bzw. der Ausschuss können den Ortsbürgermeister vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange der Ortschaft berühren, hören. Die Anhörung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn der Ortsbürgermeister in einer Angelegenheit dem Rat Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorgetragen hat. (4) Der Bürgermeister kann den Ortsbürgermeister für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen; er ist sodann zum Ehrenbeamten zu ernennen. Der Ortsbürgermeister führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. (5) Der Bürgermeister ist berechtigt, den Ortsbürgermeister in geeigneten Fällen für den Bereich seiner Ortschaft mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen. (6) Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung für Ortsbürgermeister wird nach den Sätzen der Tabelle des 3 Absatz 2 Satz 2 der Entschädigungsverordnung (EntschVO) vergütet. Für die Festlegung der Einwohnerzahlen werden analog die Regelungen des 4 Abs. 1 der EntschVO angewendet. Daneben steht dem Ortsbürgermeister Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe des 39 Absatz 7 Satz 7 i.v.m. 45 GO und 10 dieser Hauptsatzung zu. 4 Gleichstellung von Frau und Mann (1) Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt gem. 5 Abs. 3 GO bei allen Vorhaben und Maßnahmen mit. (3) Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gemäß Absatz 2 rechtzeitig und umfassend. 5 Unterrichtung der Einwohner (1) Der Rat unterrichtet die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde im Sinne des 23 Abs. 1. GO. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z.b. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu Fall. (2) Eine Einwohnerversammlung gem. 23 Abs. 2 GO soll stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben der Gemeinde handelt, die die Entwicklung der Gemeinde unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine 1 Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Männer und Frauen gleichermaßen. 3
4 Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden. (3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über die Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten. 6 Anregungen und Beschwerden (1) Anregungen und Beschwerden gem. 24 Abs 1 GO, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde Weilerswist fallen, sind vom Bürgermeister an den Antragsteller mit Hinweis auf die zuständige Stelle zurückzusenden. (2) Eingaben, die weder Anregungen oder Beschwerden zum Inhalt haben (z.b. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister zurückzugeben. (3) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i. S. von 24 Abs. I GO ist der Haupt- und Finanzausschuss zuständig, der die Anregungen und Beschwerden inhaltlich prüft und entscheidet. Die Prüfung umfasst auch, soweit erforderlich, die Anhörung des Antragstellers durch den Ausschuss. (4) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen ( 41 Absätze 2, 3 GO), bleibt unberührt. (5) Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt, b) gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt. (6) Der Antragsteller ist über die Entscheidung gem. Absatz 3 durch den Bürgermeister zu unterrichten. 7 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder (1) Der Rat führt die Bezeichnung: Rat der Gemeinde Weilerswist. (2) Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung: Ratsmitglieder. 8 Dringlichkeitsentscheidungen (1) Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptausschusses oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied ( 60 Absätze 1 und 2 GO) bedürfen der Schriftform. 9 Ausschüsse (1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidungen dem Bürgermeister zu übertragen. Der Rat kann sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten. 4
5 10 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz (1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und eines Sitzungsgeldes nach Maßgabe des 1 Abs. 2 Ziff. 1 b EntschVO für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 45 Sitzungen im Kalenderjahr beschränkt. (2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschussund ausschussvorbereitenden Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe des 2 Ziff. 1 EntschVO. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 35 Sitzungen im Kalenderjahr beschränkt. Die Teilnahme an Fraktionssitzungen im übrigen bleibt unberührt. (3) Der Verdienstausfall gem. 45 Abs. 2 GO wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wenn die Dauer der Sitzung 30 Minuten übersteigt. Die letzte angefangene halbe Stunde ist voll zu rechnen. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: a) Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 8,00 Euro festgesetzt. b) Arbeitnehmern wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.b. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelstundensatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der Mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 18,00 Euro je Stunde überschreiten. 11 Genehmigung von Rechtsgeschäften (1) Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Gemeinde bedürfen der Genehmigung des Rates. Leitende Dienstkräfte i. S. 41 Abs. 1 Buchstabe r sind der Bürgermeister und die Beigeordneten. (2) Keiner Genehmigung bedürfen: a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden, 5
6 b) Verträge, denen der zuständige entscheidungsbefugte Ausschuss auf der Grundlage einer von der Gemeinde vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat, c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung ( 41 Absatz 3 GO) darstellt. 12 Beigeordnete (1) Es werden 2 hauptamtliche Beigeordnete gewählt. Einer der Beigeordneten wird durch Beschluss des Rates zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellt. Er führt die Amtsbezeichnung Erster Beigeordneter. 13 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Soweit nicht Bundes- oder Landesrecht eine besondere Regelung enthält, werden die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde im Amtsblatt der Gemeinde Weilerswist vollzogen. (2) Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf. Es liegt an den Depotstellen in den Ortschaften aus. Die Depotstellen werden vom Bürgermeister festgelegt. 14 Leitende Funktion auf Probe (1) Ämter in leitender Funktion gem. 25 a Landesbeamtengesetz (LBG) sind die Stellen der Fachbereichsleiter. Sie können zunächst auf Probe übertragen werden. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Der Bürgermeister entscheidet über eine evtl. Verkürzung der Probezeit; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. 15 Inkrafttreten Die Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom der Gemeinde Weilerswist außer Kraft. BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Weilerswist, den Gemeinde Weilerswist gez. Armin Fuß Bürgermeister 6
7 Gemeindekarte / Abgrenzung der Ortschaften gem. 3 der Hauptsatzung Dienstsiegelabdruck gem. 2 Abs 3 der Hauptsatzung 7
8 Satzung über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter für den Rat der Gemeinde Weilerswist für die Kommunalwahlen 2009 und die darauf folgenden vom Aufgrund 7 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 41 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom (GV.NRW. S 666 ff), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung GO-Reformgesetz -vom (GV.NRW. S. 380) und des 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.Juni 1998 (GV.NRW S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom (GV.NRW. S. 374), hat der Rat der Gemeinde Weilerswist in seiner Sitzung am folgende Satzung erlassen: 1 Anzahl der Vertreter Die Zahl der zu wählenden Vertreter/innen für den Rat der Gemeinde Weilerswist wird für die Kommunalwahlen 2009 und die darauf folgenden um vier verringert und beträgt somit 34 Vertreter/innen, davon 17 in Wahlbezirken. 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Diese Regelung gilt erstmals zur Berücksichtigung bei der Zusammensetzung des Rates für die Kommunalwahlen 2009 BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Weilerswist, den Gemeinde Weilerswist gez. Armin Fuß Bürgermeister 8
9 GEMEINDE WEILERSWIST DER BÜRGERMEISTER Öffentliche Bekanntmachung der 1. Änderung Bebauungsplanes Nr. 69 Änderung der Zufahrt zum Verteilzentrum dm im Gewerbegebiet Weilerswist Süd hier: Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom (BGBl. I S. 2413) öffentliche Auslegung Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Wirtschaftsförderung der Gemeinde Weilerswist hat in seiner Sitzung am die Offenlage der Bebauungsplanunterlagen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 69 der Gemeinde Weilerswist ist seit dem rechtsverbindlich und umfasst einen Bereich in der Ortslage Weilerswist. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 betrifft im Wesentlichen das Flurstück 203, sowie Teilflächen der Flurstücke 199 und 202, Flur 14, Gemarkung Weilerswist, die östlich der Zufahrt zum Siedlungsbereich Weilerswist Süd gelegen sind. Das Verfahren wird im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB durchgeführt. Die genaue Abgrenzung ist dem Übersichtsplan zu entnehmen. Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 ist, die öffentliche Erschließung an die südliche Grundstücksgrenze des Flurstückes 203 zu verlegen und damit eine zusammenhängend nutzbare Grundstücksfläche zu belassen. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung mit der Begründung liegt in der Zeit vom bis bei der Gemeindeverwaltung Weilerswist, Bonner Straße 29, Fachbereich Planen und Bauen, Zimmer 111, öffentlich aus. Die Auslegungszeiten sind: vormittags: montags bis freitags von 8.00 Uhr bis Uhr nachmittags: montags, mittwochs, donnerstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr dienstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Über die fristgerecht eingegangen Stellungnahmen entscheidet der Rat der Gemeinde Weilerswist und teilt das Ergebnis mit. Nach dieser Frist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Auf die Rechtsfolgen des 47 Abs. 2 a Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3316) wird hingewiesen. Danach ist eine Normenkontrollklage für Einwendungen unzulässig, soweit sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden. Weilerswist, den In Vertretung Josef Forstner 1. Beigeordneter 9
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11 GEMEINDE WEILERSWIST DER BÜRGERMEISTER Öffentliche Bekanntmachung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 73 Südlicher Teil des Neubaugebietes Weilerswist Süd in der Ortslage Weilerswist hier: Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom Der Rat der Gemeinde Weilerswist hat in seiner Sitzung am den Aufstellungsbeschluss zur Durchführung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 73 gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß 2 Abs. 1 des BauGB bekannt gemacht. Der Rat der Gemeinde Weilerswist hat am beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 73, Ortsteil Weilerswist, für den nördlichen Bereich des Neubaugebietes Weilerswist Süd aufzustellen. In seiner Sitzung am hat der Projektausschuss Weilerswist Süd beschlossen, eine frühzeitige Bürgerbeteiligung zum erarbeiteten Planentwurf durchzuführen. Der Änderungsbereich liegt innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 73 Südlicher Teil des Neubaugebietes Weilerswist Süd im Südosten des Hauptortes Weilerswist. Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes grenzt im Norden an den Bebauungsplan Nr. 72, im Westen an die Trasse der Bahnlinie Köln Euskirchen und im Süden an den Wirtschaftsweg Gemarkung Vernich, Flur 5, Flurstück 143 an. Die genaue Abgrenzung ist dem Übersichtsplan zu entnehmen. Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 73 ist, den Lärmschutzwall in einer geringeren Höhe und Breite planungsrechtlich abzusichern und die angrenzenden Nutzungen an die neue Situation anzupassen. Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom bis bei der Gemeindeverwaltung Weilerswist, Bonner Straße 29, Fachbereich Planen und Bauen, Zimmer 108, öffentlich aus. Die Auslegungszeiten sind: vormittags: montags bis freitags von 8.00 Uhr bis Uhr nachmittags: montags, mittwochs, donnerstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr dienstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Über die fristgerecht eingegangen Stellungnahmen entscheidet der Rat der Gemeinde Weilerswist und teilt das Ergebnis mit. Nach dieser Frist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Auf die Rechtsfolgen des 47 Abs. 2 a Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3316) wird hingewiesen. Danach ist eine Normenkontrollklage für Einwendungen unzulässig, soweit sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden. Weilerswist, den In Vertretung Josef Forstner 1. Beigeordneter 11
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13 Das Amtsblatt der Gemeinde Weilerswist ist an folgenden Depotstellen erhältlich Ortschaft Weilerswist Nußbaum, Paul -Ortsvorsteher- Triftstr. 46 Gemeindeverwaltung (Foyer) Bonner Str. 29 Kreissparkasse Euskirchen Kölner Str. 83 VR-Bank Brühl-Erftstadt Kölner Str. 88 Ortschaft Vernich Hans-Josef Thelen -Ortsvorsteher- Nelkenstr. 67 Kreissparkasse Euskirchen Trierer Str. 138 Ortschaft Metternich Auslegekasten Meckenheimer Str. 64 Kiosk Wasserburgstr. Ortschaft Müggenhausen Erwin Jakobs -Ortsvorsteher- Kasten am Kindergarten /"Alte Schule" Rheinbacher Str. 66 Heimerzheimer Str. 12 Ortschaft Lommersum Heinrich Oberrem -Ortsvorsteher- Wichterricher Weg 2 Kreissparkasse Euskirchen Auf dem Driesch Ortschaft Derkum-Hausweiler Adolf Leeser -Ortsvorsteher- Erftstr. 12 Zusätzlich erfolgt eine Veröffentlichung im Internet unter 13
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