Richterliche Geschäftsverteilung. bei dem Landgericht Braunschweig. im Geschäftsjahr 2017

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Richterliche Geschäftsverteilung. bei dem Landgericht Braunschweig. im Geschäftsjahr 2017"

Transkript

1 Landgericht Braunschweig Das Präsidium Richterliche Geschäftsverteilung bei dem Landgericht Braunschweig im Geschäftsjahr 2017 (Stand: )

2 2 Inhaltsverzeichnis 1 Kammern Anzahl der Kammern Besetzung der Kammern Allgemeines Besetzungskontinuität bei begonnener Hauptverhandlung Vorrang bei Zugehörigkeit zu mehreren Kammern Allgemeines Vertretung Verhinderung des Kammervorsitzenden Allgemeine Vertretung Vertreterkammern Turnus; Bonus- und Maluspunkte Besondere Regelung Ergänzungsrichter Beisitzer im Falle des 76 Abs. 3 GVG Zuständigkeitsstreitigkeiten Änderungen der Zuständigkeit Zuständigkeitsverteilung nach Eingang Zivilsachen Allgemeine Zuständigkeitsregeln Verteilung Zuständigkeit für Anträge auf Sicherung des Beweises Verteilung nach Sonderzuständigkeiten Allgemeines Zeitpunkt für die Begründung einer Sonderzuständigkeit... 12

3 Konkurrenz von Sonderzuständigkeiten Sonderzuständigkeit bei Anwaltsregress Verteilung von Bausachen Verteilung von Verfahren im Zusammenhang mit der Verwendung einer Software zur Steuerung des Motors und/oder der Abgaswerte von Kraftfahrzeugen, sofern diese bestimmte Fahrzeuge betreffen Katalog der Sonderzuständigkeiten Verteilung nach Sachzusammenhang Allgemeine Regelung Besondere Regelungen Zuständigkeit bei Restitutions-, Nichtigkeits-, Abänderungs-, Vollstreckungsgegen- und Gebührenklagen Gleichzeitige Anhängigkeit von Beschwerde und Berufung Bauprozess Prozess nach Urteil über Auskunft oder Rechnungslegung Berufungssache nach einer Prozesskostenhilfebeschwerde Frühere Anhängigkeit im Berufungsverfahren Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, auf Erlass eines Arrestes, Klagen im Urkundenprozess oder ähnliche Anträge sowie selbstständige Beweisverfahren Verteilung außerhalb von Sonderzuständigkeiten und Sachzusammenhängen Verteilungssystem Zuteilungsschlüssel Regelung betreffend Entscheidungen der 8. Zivilkammer in Strafsachen gemäß Nr Abgaben Abgabe bei fehlerhafter Eintragung Zuständigkeitskontinuität Unzulässigkeit der Abgabe... 22

4 Abgabe wegen Sachzusammenhangs Abgabe wegen Sonderzuständigkeit Berücksichtigung einer Abgabe im Turnus Verteilung der Geschäfte Zivilkammern Allgemeine Zuständigkeiten Sonderzuständigkeiten Zivilkammer Zivilkammer Zivilkammer Zivilkammer Zivilkammer Zivilkammer Zivilkammer Zivilkammer Zivilkammer Zivilkammer Zivilkammer Bestandsausgleich Kammern für Handelssachen Allgemeine Zuständigkeit Zuteilung Sonderzuständigkeit Zurückverweisung Güterichter Strafsachen Allgemeine Zuständigkeitsregeln... 31

5 Verteilung Zuständigkeitskontinuität Besondere Zuständigkeitsregeln Sonderzuständigkeiten Zuständigkeit bei Sachzusammenhang Sachzusammenhang in Berufungssachen Sachzusammenhang in Beschwerdesachen und AR-Sachen Zuständigkeit bei früherer Entscheidung Zuständigkeiten in allgemeinen Strafsachen der 1., 4., 6., 8., 9. und 16. Strafkammer Verteilungssystem Zuteilungsschlüssel Allgemeine Zuteilungsregeln Verteilung Gesetzliche oder geschäftsplanmäßige Zuständigkeit Abgaben Nächstbereite Kammer Nichtteilnahme am Turnus Zuständigkeitskontinuität Zuteilung im KLs-/Ks-Turnuskreis (KLs) Zuteilung im AR-Turnuskreis Zuteilung im Qs-Turnuskreis (EXKL) Besondere Regelung betreffend die Verfahren der 11., 13. und der 14. Strafkammer Zuständigkeit in Jugend- und Jugendschutzsachen (soweit Anklage beim Jugendgericht erhoben worden ist) und bei Entscheidungen in Sachen, die nicht ausdrücklich einer der übrigen Strafkammern zugewiesen sind Verteilungssystem Zuteilungsschlüssel... 37

6 Zuständigkeit in Wirtschaftsstrafsachen Verteilungssystem Zuteilungsschlüssel Zuständigkeit bei Berufungen und Beschwerden Zuständigkeit der 1., 2., 4., 6., 8., 9., 12. und 16. Strafkammer bei Beschwerden und Berufungen Zuteilung nach Turnuskreisen Verteilungssystem Zuteilungsschlüssel Verteilung der Geschäfte Allgemeine Strafsachen Zuständigkeiten der 1., 4., 6., 8., 9. und 16. Strafkammer Zuständigkeiten der 5., 7. und 15. Strafkammer Besondere Strafsachen Jugend- und Jugendschutzsachen sowie Entscheidungen des Landgerichts in Strafsachen, die nicht ausdrücklich einer der übrigen Strafkammern zugewiesen sind Wirtschaftsstrafsachen Sonstige besondere Strafsachen Strafkammer Strafkammer Strafkammer Zivilkammer Strafvollstreckungskammern Allgemeines Zuständigkeit im Einzelnen Strafvollstreckungskammer Strafvollstreckungskammer Kammer für Bußgeldsachen... 43

7 7 4.4 Zurückverweisung und Wiederaufnahmeverfahren Zurückverweisungen nach 354 Abs. 2 StPO oder 210 Abs. 3 StPO Besondere Regelung betreffend Verfahren der zum aufgelösten 10. Strafkammer Zweite Zurückverweisung Zurückverweisung im Sinne des 354 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 StPO Wiederaufnahmeverfahren Nachrichtliche Mitteilungen/Sitzungstage Anhang I (Kammerbesetzung) Anhang II (Vertreterkammern) Anhang III (Nachrichtliche Mitteilungen) Anhang IV (Bestandsausgleich gemäß Nr )

8 8 1 Kammern 1.1 Anzahl der Kammern Bei dem Landgericht Braunschweig sind folgende Kammern gebildet: 12 Strafkammern: Schwurgerichtskammer ist die 9. Strafkammer Jugendkammern sind die 2. und die 12. Strafkammer Staatsschutzkammer ist die 9. Strafkammer Wirtschaftsstrafkammern sind die 6. und die 16. Strafkammer Kleine Strafkammern sind die 5., 7. und 15. Strafkammer Kleine Jugendkammer ist die 3. Strafkammer Kammer für Bußgeldsachen ist die 2. Strafkammer 2 Strafvollstreckungskammern 11 Zivilkammern 2 Kammern für Handelssachen 1.2 Besetzung der Kammern Allgemeines Die Präsidentin des Landgerichts übernimmt den Vorsitz in der 12. Zivilkammer ( 21e Abs. 1 Satz 3 GVG). Die Kammerbesetzung ergibt sich aus dem Anhang I Besetzungskontinuität bei begonnener Hauptverhandlung Die im Jahr 2016 gegebene Zuständigkeit der Richter in Strafverfahren, in denen die Hauptverhandlung im Jahr 2016 begonnen hat und in denen die Hauptverhandlung bis zum Ende des Jahres 2016 noch nicht abgeschlossen ist, bleibt von Nr unberührt. Diese Zuständigkeit geht der Zuständigkeit in der neuen Kammer vor.

9 Vorrang bei Zugehörigkeit zu mehreren Kammern Gehört ein Richter mehreren Spruchkörpern an, so geht die Tätigkeit in einer Strafkammer derjenigen in einer Zivilkammer einschließlich der Kammern für Handelssachen vor. Gehört ein Richter mehreren Strafkammern oder mehreren Zivilkammern einschließlich der Kammern für Handelssachen an, so geht die Tätigkeit in derjenigen Kammer vor, der der Richter mit dem größeren Arbeitskraftanteil zugewiesen ist, bei gleichen Arbeitskraftanteilen geht die Tätigkeit in der Kammer mit der kleineren laufenden Nummer vor, soweit keine andere Regelung getroffen ist. Bereits anberaumte (ältere) Termine gehen in Strafsachen in jedem Fall vor. Bei Fortsetzungsterminen ist dabei auf die Anberaumung des ersten Terminstages abzustellen. Im Verhältnis der Zivilkammern zu den Kammern für Handelssachen ist die Tätigkeit in Letzteren vorrangig. 2 Allgemeines 2.1 Vertretung Vertreterkammern Die Vertreterkammern ergeben sich aus dem Anhang II Verhinderung des Kammervorsitzenden Ist die Vertretung eines Kammervorsitzenden weder durch den stellvertretenden Vorsitzenden noch durch einen weiteren beisitzenden Richter (auf Lebenszeit) der eigenen Kammer gewährleistet (vgl. 21f Abs. 2 GVG), so erfolgt die Vertretung vorrangig durch den Vorsitzenden der nächstberufenen Vertreterkammer und nachrangig durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten, Richter (auf Lebenszeit) der nächstberufenen Vertreterkammer. Die Vorsitzenden der 5., 7. und 15. Strafkammer (kleine Strafkammern) werden, soweit vom Präsidium nicht besonders bestimmt, durch den Vorsitzenden der nächstberufenen Vertreterkammer und nachrangig durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten, Richter (auf Lebenszeit) der nächstberufenen Vertreterkammer vertreten Allgemeine Vertretung Soweit vom Präsidium nicht besonders bestimmt, erfolgt die Vertretung im Übrigen durch die Mitglieder der nächstberufenen Vertreterkammer, wobei die beisitzenden Richter vor dem Vorsitzenden und unter den beisitzenden Richtern die Richter auf Probe und die Richter kraft Auftrags, beginnend mit dem lebensjüngsten, vor den beisitzenden Richtern auf Lebenszeit,

10 10 beginnend mit dem dienstjüngsten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensjüngsten, eintreten. Eine Vertretung durch einen Richter auf Probe, einen Richter kraft Auftrags oder durch einen abgeordneten Richter auf Lebenszeit findet nicht statt, soweit bereits ein anderer Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit bei einer gerichtlichen Entscheidung mitwirkt. 2.2 Turnus; Bonus- und Maluspunkte Soweit vom Präsidium nicht besonders bestimmt, berührt der Jahreswechsel den Turnus nicht. Die am 31. Dezember vorhandenen Bonus- und Maluspunkte werden in jedem Turnuskreis bzw. Zuteilungsschlüssel in das Folgejahr übernommen Besondere Regelung Abweichend hiervon werden die für die 3., 5. und 11. Zivilkammer im Turnuskreis AZK (Nr ), die für die 1., 4., 8. und 9. Strafkammer im Turnuskreis Qs1 (Nr des Geschäftsverteilungsplans im Geschäftsjahr 2016) und die für die 2. und 12. Strafkammer im Zuteilungsschlüssel nach Nr bis zum erfassten Bonus- und Maluspunkte nicht in das Geschäftsjahr 2017 übernommen. 2.3 Ergänzungsrichter Ordnet der Vorsitzende gemäß 192 Abs. 2 GVG die Zuziehung eines Ergänzungsrichters an, so sind, sofern dem Spruchkörper weitere Richter nicht zur Verfügung stehen, hierzu die im Anhang I bestimmten Richter in der dort bestimmten Reihenfolge berufen. Im Falle einer Anordnung entscheidet das Präsidium über eine angemessene Entlastung des Ergänzungsrichters. 2.4 Beisitzer im Falle des 76 Abs. 3 GVG Sofern die kammerinterne Geschäftsverteilung keine Regelung enthält, ist Beisitzer im Falle des 76 Abs. 3 GVG der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste, beisitzende Richter auf Lebenszeit der Vertreterkammer. 2.5 Zuständigkeitsstreitigkeiten Lehnt eine Kammer, an die eine Sache von der zuerst angesprochenen Kammer abgegeben ist, die Bearbeitung ab, so ist unverzüglich die Entscheidung des Präsidiums herbeizuführen. In

11 11 dringenden Fällen entscheidet die Präsidentin des Landgerichts in entsprechender Anwendung des 21i Abs. 2 GVG. 2.6 Änderungen der Zuständigkeit Änderungen in der Geschäftsverteilung gegenüber den Zuständigkeitsregelungen des Jahres 2016 gelten für die Sachen, die ab eingehen. Für die vor diesem Zeitpunkt eingegangenen Sachen verbleibt es bei den für das Jahr 2016 getroffenen Zuständigkeitsregelungen, soweit in diesem Geschäftsverteilungsplan nicht etwas anderes bestimmt wird. 2.7 Zuständigkeitsverteilung nach Eingang Sofern die Zuständigkeitsverteilung von der Reihenfolge des Eingangs abhängt, kommt es auf den Eingang im Landgericht an.

12 12 3 Zivilsachen 3.1 Allgemeine Zuständigkeitsregeln Verteilung Neueingänge werden zunächst nach Sonderzuständigkeiten, sodann nach Sachzusammenhang und im Übrigen in der Reihenfolge ihres Eingangs auf die Zivilkammern verteilt. Dies gilt nicht für einstweilige Verfügungen und Arreste und diese betreffende Verfahren, Beschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren und Beschwerden gegen Beschlüsse mit freiheitsentziehendem oder freiheitsentziehungsähnlichem Charakter, Verfahren mit Anträgen auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (z. B. Klagen nach 767, 771 ZPO) sowie für Klagen gegen ausländische Parteien, die während einer laufenden Messe in Deutschland auf dieser Messe zugestellt werden sollen. Diese werden bei Eingang sofort der Eingangsgeschäftsstelle vorgelegt und von dieser vor den anderen Sachen eingetragen. Zu diesem Zweck wird für alle O-/OH-, S-/SH-, T- und AR-Sachen ein gemeinsames Eingangsverzeichnis angelegt, in das jeder Neueingang für die zuständige Zivilkammer unter der nächsten nach dem jeweiligen Zuteilungsschlüssel vorgesehenen Zuteilungsnummer eingetragen wird Zuständigkeit für Anträge auf Sicherung des Beweises Die Zuständigkeit für Anträge auf Sicherung des Beweises (OH-/SH-Sachen) folgt den Regelungen für erst- bzw. zweitinstanzliche Sachen (O- bzw. S-Sachen). 3.2 Verteilung nach Sonderzuständigkeiten Allgemeines Zeitpunkt für die Begründung einer Sonderzuständigkeit Eine Sonderzuständigkeit ist auch gegeben, wenn der die Sonderzuständigkeit begründende Umstand mit der materiellen Klageerwiderung in Verteidigungsabsicht als Einwendung (auch: Aufrechnung) oder Einrede oder widerklagend vorgetragen wird Konkurrenz von Sonderzuständigkeiten Für eine Sache, für die im Hinblick auf die Sonderzuständigkeit zwei verschiedene Kammern zuständig sein könnten, ist diejenige Kammer zuständig, in deren Sonderzuständigkeit der Schwerpunkt des Verfahrens fällt.

13 Sonderzuständigkeit bei Anwaltsregress Die Sonderzuständigkeiten nach Nr gelten auch für Streitigkeiten aus dem Anwaltsvertrag (Anwaltsregress), wenn die anwaltliche Tätigkeit in diesen Bereich fiel. Die Regelung zu Nr geht vor Verteilung von Bausachen Neu eingehende erstinstanzliche Bausachen (O-Sachen) gemäß Nr Buchstabe a) werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs im Landgericht erfasst und sodann auf die für Bausachen zuständigen Zivilkammern nach dem hierfür eingerichteten besonderen Turnuskreis gemäß Anhang I und unter Anrechnung im Turnuskreis der allgemeinen Zivilkammern nach Nr (Turnuskreis AZK ) verteilt. Maßgeblich für die Reihenfolge der Eintragung ist der mit Uhrzeit und Datum versehene Stempelaufdruck auf der Sache. Für den Fall, dass mehrere Sachen einen zeitgleichen Eingangsvermerk aufweisen, ergibt sich die Reihenfolge aus der alphabetischen Einordnung der Namen des in der Klagschrift oder Berufungsschrift jeweils an erster Stelle stehenden Beklagten oder Berufungsbeklagten. Nr Abs. 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. Eine erst nachträglich etwa aufgrund der Abgabe durch eine andere Zivilkammer als Bausache erfasste Zivilsache gilt für die Zuteilung zu einer für Bausachen zuständigen Zivilkammer im Zeitpunkt ihrer nachträglichen Erfassung als Bausache eingegangen. Eine neu eingehende erstinstanzliche Bausache wird der im Durchgang nächstbereiten, für Bausachen zuständigen Zivilkammer zugeteilt. Ein Durchgang verläuft aufsteigend in der Reihenfolge der Ordnungsziffern der Kammern, beginnend mit der kleinsten Ordnungsziffer. Die Abgabe einer erstinstanzlichen Bausache von einer für Bausachen zuständigen Zivilkammer an eine andere für Bausachen zuständige Zivilkammer führt unmittelbar zu einem Bonuswert für die übernehmende und einem Maluswert für die abgebende Kammer, der jeweils im nächsten Durchgang des Turnuskreises Bausachen auszugleichen ist. Neu eingehende selbstständige Beweisverfahren (OH-Sachen) und Berufungsverfahren (S- Sachen) in Bausachen gemäß Nr Buchstabe a) werden ohne Berücksichtigung im Turnuskreis Bausachen jeweils der nächstbereiten, für Bausachen zuständigen Zivilkammer zugeteilt Verteilung von Verfahren im Zusammenhang mit der Verwendung einer Software zur Steuerung des Motors und/oder der Abgaswerte von Kraftfahrzeugen, sofern diese bestimmte Fahrzeuge betreffen Neu eingehende erstinstanzliche Klagen (O-Sachen) gemäß Nr Buchstabe m) werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs im Landgericht erfasst und sodann sofern der Kläger in der Klagschrift nicht die Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen beantragt

14 14 nach dem hierfür eingerichteten besonderen Turnuskreis, beginnend mit der ersten ab dem im Landgericht (neu) eingehenden Sache, die der 11. Zivilkammer zugewiesen wird, gemäß Anhang I auf die für diese Streitigkeiten zuständigen Zivilkammern und unter Anrechnung im Turnuskreis der allgemeinen Zivilkammern nach Nr (Turnuskreis AZK ) verteilt. Maßgeblich für die Reihenfolge der Eintragung ist der mit Uhrzeit und Datum versehene Stempelaufdruck auf der Sache. Für den Fall, dass mehrere Sachen einen zeitgleichen Eingangsvermerk aufweisen, ergibt sich die Reihenfolge aus der alphabetischen Einordnung der Namen des in der Klagschrift oder Berufungsschrift jeweils an erster Stelle stehenden Klägers oder Berufungsklägers. Nr Abs. 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. Eine erst nachträglich etwa aufgrund der Abgabe durch eine andere Zivilkammer als Streitigkeit gemäß Nr Buchstabe m) erfasste Zivilsache gilt für die Zuteilung zu einer für diese Streitigkeiten zuständigen Zivilkammer im Zeitpunkt ihrer nachträglichen Erfassung als derartige Streitigkeit eingegangen. Eine neu eingehende erstinstanzliche Streitigkeit gemäß Nr Buchstabe m) wird der im Durchgang nächstbereiten, für derartige Streitigkeiten zuständigen Zivilkammer zugeteilt. Ein Durchgang verläuft aufsteigend in der Reihenfolge der Ordnungsziffern der Kammern, beginnend mit der kleinsten Ordnungsziffer. Die Abgabe einer erstinstanzlichen Streitigkeit gemäß Nr Buchstabe m) von einer für derartige Streitigkeiten zuständigen Zivilkammer an eine andere für solche Streitigkeiten ebenfalls zuständige Zivilkammer führt unmittelbar zu einem Bonuswert für die übernehmende und einem Maluswert für die abgebende Kammer, der jeweils im nächsten Durchgang des hierfür eingerichteten besonderen Turnuskreiseses auszugleichen ist. Neu eingehende selbstständige Beweisverfahren (OH-Sachen) und Berufungsverfahren (S- Sachen) betreffend Streitigkeiten gemäß Nr Buchstabe m) werden sofern nicht die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gegeben ist ohne Berücksichtigung in dem hierfür eingerichteten besonderen Turnuskreis jeweils der nächstbereiten für diese Streitigkeiten zuständigen Zivilkammer zugeteilt. Sonderzuständigkeiten bestehen in erst- und zweitinstanzlichen Katalog der Sonderzuständigkeiten a) Streitigkeiten in Bausachen; dies sind Streitigkeiten aus Dienst-, Werk-, Werklieferungs- und entgeltlichen Geschäftsbesorgungsverträgen, die eine Leistung an einem Bauwerk unmittelbar zum Gegenstand haben, wenn daran zumindest auf einer Seite Architekten, Bauunternehmer oder andere beruflich mit dem Bauhaupt- und Baunebengewerbe befasste Personen in dieser Eigenschaft beteiligt waren, und zwar - aus Baubetreuungs- und Bauträgerverträgen sowie verwandten Rechtsgeschäften,

15 15 - im Baunebengewerbe aus Verträgen über entgeltliche Gerüstüberlassung, - aus Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften, die sich auf Bausachen im vorgenannten Sinne beziehen, - wegen der Beschädigung von Bauwerken im Zuge benachbarter Bauarbeiten, - wegen fehlerhafter Vergabe von Bauleistungen; b) Streitigkeiten wegen Heilbehandlung (Humanmedizin) einschließlich der Honoraransprüche, Streitigkeiten aus privaten Krankenversicherungs- und Krankentagegeldverträgen sowie aus privaten Pflegeversicherungs- und Pflegetagegeldverträgen und - sofern gesundheitliche Schäden behauptet werden - Streitigkeiten aus Verträgen über Pflegeleistungen, aus Arzneimittelhaftung ( 84 ff. AMG) und aus Medizinproduktehaftung; c) Streitigkeiten aus tierärztlicher Heilbehandlung; d) Streitigkeiten aus Tierhalterhaftung; e) Streitigkeiten aus Amtshaftung mit Ausnahme der Notarhaftung; f) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsrecht (Deckungsprozesse) mit Ausnahme der Streitigkeiten aus privaten Krankenversicherungs- und Krankentagegeldverträgen und privaten Pflegeversicherungs- und Pflegetagegeldverträgen (siehe hierzu unter Buchstabe b)); g) Streitigkeiten aus der Haftung von Versicherungsvermittlern gemäß 63 VVG, soweit es sich nicht um Streitigkeiten aus Kapitalanlageberatung bzw. -vermittlung handelt (siehe hierzu unter Buchstabe l)); h) Streitigkeiten über Ansprüche aus Wohnraummietverhältnissen; i) Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen und wegen Entziehung des Wohnungseigentums ( 18 WEG); j) Streitigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Wettbewerbs- und des Urheberrechts und weiterer sachverwandter Rechtsgebiete, namentlich (1) Streitigkeiten und Verfahren, die ihre Grundlage im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (früher: Geschmacksmustergesetz), im Halbleiterschutzgesetz, im Markengesetz, im Sortenschutzgesetz, im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen oder in den entsprechenden europäischen Regelungen haben; (2) Streitigkeiten über Gebührenansprüche eines Patentanwalts und über Ansprüche gegen einen Patentanwalt aus Anlass seiner Berufstätigkeit, einschließlich der Schadensersatzansprüche;

16 16 (3) Streitigkeiten und Verfahren aus a. dem Urheber- und Verlagsrecht, b. dem Wettbewerbsrecht, c. der Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und des wirtschaftlichen Rufes durch Veröffentlichungen oder Äußerungen; (4) Streitigkeiten aus Verträgen betreffend die Benutzung eines Geheimverfahrens oder die ausschließliche Verwertung nicht geschützter gewerblicher Erzeugnisse; (5) Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom BGBl. I S. 3422, berichtigt durch Bekanntmachung vom BGBl I S. 4346); (6) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen und sonstigen Medien; k) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und der Fachanwälte für Steuerrecht, soweit es bei Letzteren um Streitigkeiten aus steuerberatender Tätigkeit geht; l) Streitigkeiten aus Kapitalanlageberatung bzw. -vermittlung und Haftung aus adhoc-mitteilungen; m) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung einer Software zur Steuerung des Motors und/oder der Abgaswerte von Kraftfahrzeugen, sofern diese bestimmte Fahrzeuge betreffen; n) Verfahren auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen einschließlich Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung gemäß 1115 ZPO; o) Streitigkeiten betreffend Honorar- und Schadensersatzansprüche aufgrund der Berufstätigkeit von Rechtsanwälten, Rechtsbeiständen und Sachverständigen in Familiensachen; Sonderzuständigkeiten bestehen ferner p) in Beschwerden in Kostenfestsetzungs- und Kostenansatzsachen; q) in Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen nach der Zivilprozessordnung; r) in Beschwerden in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen; s) in Beschwerden in Insolvenzsachen;

17 17 t) in Beschwerden wegen der Ablehnung eines Richters, Rechtspflegers oder Urkundsbeamten bei einem Amtsgericht; u) in Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; v) in Beschwerden in Notarkosten- und Notaruntätigkeitsangelegenheiten; w) in weiteren der 8. Zivilkammer zugewiesenen Sachen (siehe hierzu Nr ). 3.3 Verteilung nach Sachzusammenhang Allgemeine Regelung Steht eine erst- oder zweitinstanzliche Sache in einem Sachzusammenhang mit einer bereits anhängigen erst- oder zweitinstanzlichen Sache, so ist die Kammer zuständig, die mit der vorhergehenden Sache befasst ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Kammern gegeben, so ist die Kammer zuständig, bei der das letzte derartige Verfahren anhängig geworden ist. Als im Sachzusammenhang stehende Sachen gelten mehrere erst- oder zweitinstanzliche Verfahren (einschließlich Widerklagen, Arreste, einstweilige Verfügungen, Klagen im Urkundenprozess, selbstständige Beweisverfahren, Prozesskostenhilfeverfahren), a) wenn sie zwischen denselben Parteien geführt werden und dasselbe Rechts- oder Lebensverhältnis betreffen oder b) wenn in getrennten Verfahren derselben oder verschiedener Parteien prozessuale Ansprüche aus denselben oder im Wesentlichen gleichartigen Rechts- und Lebensverhältnissen hergeleitet werden. Gehen mehrere Sachen gleichzeitig ein, die in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen, so ist die Kammer zuständig, in deren Zuständigkeit der Beklagte/Antragsgegner/Berufungsbeklagte fällt, dessen Anfangsbuchstabe im Alphabet der erste ist. AR-Sachen begründen keine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs für später anhängig werdende Streitverfahren Besondere Regelungen Zuständigkeit bei Restitutions-, Nichtigkeits-, Abänderungs-, Vollstreckungsgegen - und Gebührenklagen Für erstinstanzliche Restitutions-, Nichtigkeits-, Abänderungs- und Vollstreckungsgegenklagen, für die Gebührenklagen der Rechtsanwälte sowie für die entsprechenden negativen Fest-

18 18 stellungsklagen und für Schadensersatzklagen gegen Rechtsanwälte wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen in Gerichtsverfahren ist die Kammer zuständig, bei der das Ausgangsverfahren zuletzt anhängig war. Besteht die Kammer nicht mehr, so gilt die allgemeine Zuständigkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist Gleichzeitige Anhängigkeit von Beschwerde und Berufung Ist in einer C- oder H-Sache eine Beschwerde bei der einen Kammer und die Berufung oder ein Prozesskostenhilfegesuch für die Berufung bei einer anderen Kammer anhängig, ist die Beschwerde an die mit der Hauptsache befasste Kammer abzugeben. Davon ausgenommen sind Beschwerden, die einer Kammer auf Grund ihrer Sonderzuständigkeit zugewiesen sind Bauprozess In Bausachen liegt ein Sachzusammenhang vor, wenn das Verfahren ein Bauobjekt betrifft, das bereits Gegenstand eines Verfahrens bei einer Baukammer ist oder war, sofern bei dieser Kammer zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des neuen Verfahrens die Sonderzuständigkeit in Bausachen (Nr Buchstabe a)) noch besteht Prozess nach Urteil über Auskunft oder Rechnungslegung Hat eine Kammer über einen Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung durch Urteil entschieden oder darüber einen Vergleich geschlossen, ist sie auch für die Folgeprozesse zuständig Berufungssache nach einer Prozesskostenhilfebeschwerde In Berufungssachen begründet insbesondere die vorangegangene sachliche Befassung über eine Prozesskostenhilfebeschwerde die Zuständigkeit der in der Beschwerdesache erkennenden Kammer für die später eingehende Berufung Frühere Anhängigkeit im Berufungsverfahren War eine Sache schon einmal in der Berufungsinstanz anhängig, so ist die Kammer für erstund zweitinstanzliche Sachen zuständig, bei der die Sache früher anhängig war.

19 Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, auf Erlass eines Arrestes, Klagen im Urkundenverfahren oder ähnliche Anträge sowie selbständige Beweisverfahren Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes, eine Klage im Urkundenprozess oder ähnliche Anträge sowie selbstständige Beweisverfahren begründen die Zuständigkeit der Kammer auch für später eingehende Klagen bzw. Nachverfahren und umgekehrt. Dies gilt auch, wenn aus einer Verletzungshandlung unterschiedliche Ansprüche abgeleitet werden. Die Zuständigkeit für die in Satz 1 genannten Anträge folgt den Regelungen für erst- bzw. zweitinstanzliche Zivilsachen (O- bzw. S-Sachen). 3.4 Verteilung außerhalb von Sonderzuständigkeiten und Sachzusammenhängen Verteilungssystem Eine Sache, die in keine Sonderzuständigkeit fällt und für die kein Sachzusammenhang mit einer bereits anhängigen Sache besteht, wird der im Durchgang nächstbereiten Zivilkammer zugeteilt, die für die jeweilige Art der Sache (O-/OH-Sache, S-/SH-Sache, T-/AR-Sache) im Rahmen ihrer allgemeinen Zuständigkeit an der Verteilung nach dem jeweiligen Zuteilungsschlüssel teilnimmt. Gehen Sachen gleichzeitig ein, werden zunächst die in eine Sonderzuständigkeit oder in einen Sachzusammenhang fallenden Verfahren verteilt. Innerhalb dieser Sachen ergibt sich die Reihenfolge aus der alphabetischen Einordnung der Namen des in der Klagschrift oder Berufungsschrift jeweils an erster Stelle stehenden Beklagten oder Berufungsbeklagten. Entsprechendes gilt für Antrags- und Beschwerdeverfahren. Bei Mahnverfahren ist dabei der Name des Schuldners im ersten Mahnbescheid, der sich in den Akten befindet, ausschlaggebend. Die Klagschrift oder Berufungsschrift bleibt auch bei späterer Berichtigung des Namens des Beklagten oder Berufungsbeklagten und bei Parteiwechsel maßgebend. Entsprechendes gilt für das Antrags- und Beschwerdeverfahren. Bei gleichen Namen von Beklagten, Antragsgegnern, Berufungsbeklagten oder Beschwerdegegnern ist deren Vorname und bei gleichen Vornamen der Name bzw. Vorname von weiteren Beklagten, Antragsgegnern, Berufungsbeklagten oder Beschwerdegegnern maßgebend. Sind keine weiteren Beklagten, Antragsgegner, Berufungsbeklagten oder Beschwerdegegner vorhanden, so wird der Name und ggf. Vorname des Klägers bzw. Antragstellers, Berufungsklägers oder Beschwerdeführers herangezogen. Richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen der Partei, ist bei Einzelpersonen der Familienname maßgeblich. Adelsbezeichnungen und ähnliche Namenszusätze bleiben außer Betracht. Bei juristischen Personen, Firmen, Gesellschaften, Vereinen und bei sonstigen zusammengefassten Namen ist der erste Buchstabe in der Bezeichnung der in der Klagschrift an erster Stelle

20 20 genannten beklagten juristischen Person, Firma, Gesellschaft, Verein, etc. maßgeblich (z.b. a bei abc-gmbh oder A bei ARGE-Bau) Zuteilungsschlüssel Die Eingänge aus dem gemeinsamen Eingangsverzeichnis werden in einem Turnuskreis AZK (Sachen der allgemeinen Zivilkammern) und einem Turnuskreis KfH (Sachen der Kammern für Handelssachen) erfasst. Die Anzahl der Durchgänge, mit denen die Kammern an den Turnuskreisen teilnehmen, ergibt sich aus dem Anhang I. Für jede eingehende Sache, auch für Eilverfahren, wird ein Wert 1,0 angesetzt, jedoch gelten folgende Ausnahmen: a) Für Streitigkeiten und Verfahren, die ihre Grundlage im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (früher: Geschmacksmustergesetz) und in dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen haben, gilt der Wert 2,0; b) Für erstinstanzliche Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und Fachanwälte für Steuerrecht gilt der Wert 2,0; c) Für erstinstanzliche Streitigkeiten aus Kapitalanlageberatung bzw. -vermittlung und Haftung aus ad-hoc-mitteilungen gilt der Wert 1,5; d) Für erstinstanzliche Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsrecht (Deckungsprozesse) gemäß Nr Buchstabe f) und Streitigkeiten aus der Haftung von Versicherungsvermittlern gemäß 63 VVG gemäß Nr Buchstabe g) gilt der Wert 1,3; e) Für erstinstanzliche Bausachen (O-Sachen) gilt der Wert 2,0; f) Für erstinstanzliche Streitigkeiten (O-Sachen) wegen Heilbehandlung (Humanmedizin), einschließlich der Honoraransprüche, und sofern gesundheitliche Schäden behauptet werden Streitigkeiten aus Verträgen über Pflegeleistungen, aus Arzneimittelhaftung ( 84 ff. AMG) und aus Medizinproduktehaftung gilt der Wert 3,0; g) Für Verfahren auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen einschließlich der Erteilung der Vollstreckungsklausel gilt der Wert 0,5;

21 21 h) Für OH-Verfahren und T-Sachen gilt der Wert 0,5; abweichend hiervon gilt für Beschwerden aa) in Wohnungseigentumssachen, in Nachlasssachen, in Grundbuchsachen und in Personenstandssachen der Wert 1,0, bb) in Notarkosten- und Notaruntätigkeitsangelegenheiten der Wert 1,0, und cc) in Abschiebehaftsachen der Wert 2,0. Für AR-Sachen wird kein Wert (0) angesetzt; i) Für aufgehobene und an dieselbe Kammer zurückverwiesene Sachen (vgl. Nr. 3.7), auch wenn sie neu einzutragen sind oder ein neues Aktenzeichen erhalten, sowie für abgetrennte, aber nicht an eine andere Kammer abgegebene Verfahren wird kein Wert (0) angesetzt Regelung betreffend Entscheidungen der 8. Zivilkammer in Strafsachen gemäß Nr Für jedes bei der 8. Zivilkammer eingehende Verfahren betreffend die Anordnung von Maßnahmen nach 100c StPO ( 74a Abs. 4 GVG) wird der Kammer ein Bonuswert von 1,0 angerechnet. Hierzu wird eine Quartalsstatistik über die eingegangenen Verfahren geführt. Die Summe der sich hieraus ergebenden Boni wird der 8. Zivilkammer an jedem ersten Arbeitstag des zweiten auf ein Quartalsende folgenden Monats (Februar, Mai, August, November) im Turnuskreis AZK gutgeschrieben. Eine Anrechnung der Boni erfolgt jeweils nach Eintragung aller Verfahren des Vormonats und vor Eintragung der an diesem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats eingehenden Verfahren. 3.5 Abgaben Abgabe bei fehlerhafter Eintragung Ist eine Sache irrtümlich einer nicht zuständigen Kammer zugeteilt worden, so ist sie abzugeben Zuständigkeitskontinuität Unbeschadet der folgenden Regelungen über die Abgabe eines Verfahrens bleibt eine Kammer, die mit der richterlichen Bearbeitung einer Sache auch im Verfahren betreffend die Bewilli-

22 22 gung von Prozesskostenhilfe begonnen hat, mit ihr weiter befasst, auch wenn ihre Unzuständigkeit nachträglich eintritt oder erkannt wird Unzulässigkeit der Abgabe Abgabe wegen Sachzusammenhangs Eine Abgabe wegen Sachzusammenhangs ist nicht mehr zulässig, wenn a) mehr als drei Wochen seit Beendigung eines frühen ersten Termins verstrichen sind, b) im schriftlichen Vorverfahren seit Eingang der materiellen Klageerwiderung mehr als drei Wochen verstrichen sind, c) in einer Sache in Fällen freigestellter mündlicher Verhandlung seit Eingang der Antrags- oder Klagschrift bzw. der Rechtsmittelbegründung und der Sachakten mehr als drei Wochen verstrichen sind, d) die Kammer über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden, einen Beweisbeschluss ( 358a ZPO) oder eine andere Entscheidung in der Sache erlassen oder vorbereitende Maßnahmen gemäß 273 ZPO veranlasst hat, die über eine Aktenanforderung hinausgeht, e) in Berufungs- und in Beschwerdesachen seit Eingang der materiellen Rechtsmittelbegründung mehr als drei Wochen verstrichen sind, wobei diese Frist erst mit dem Akteneingang zu laufen beginnt, f) seit der ersten in der Sache erfolgten richterlichen Verfügung, die nicht die Prüfung der Kammerzuständigkeit oder Fristverlängerungen betrifft, drei Monate verstrichen sind. Für den Fristablauf ist jeweils das Datum der Abgabeverfügung maßgebend. Für die Berechnung des Fristablaufs gelten die 188, 193 BGB entsprechend Abgabe wegen Sonderzuständigkeit Eine Abgabe wegen der Sonderzuständigkeit einer anderen Kammer ist nicht mehr möglich, a) wenn nach Eingang der materiellen Klageerwiderung mehr als drei Wochen verstrichen sind oder b) wenn in Berufungs- und Beschwerdesachen seit Eingang der materiellen Rechtsmittelbegründung mehr als drei Wochen verstrichen sind, wobei diese Frist erst mit dem Akteneingang zu laufen beginnt.

23 23 Für den Fristablauf ist das Datum der Abgabeverfügung maßgebend. Für die Berechnung des Fristablaufs gelten die 188, 193 BGB entsprechend Berücksichtigung einer Abgabe im Turnus Bei Abgaben innerhalb des Gerichts wird der abgebenden Zivilkammer der sich aus Nr ergebende Zuteilungswert sofort abgezogen, der übernehmenden Kammer wird der Zuteilungswert gutgeschrieben. Ein Zuteilungswert wird nicht gutgeschrieben, wenn die Kammer eine Sache übernimmt, die irrtümlich als neuer Vorgang eingetragen worden ist oder für die nach der Aktenordnung keine neue Geschäftsnummer anzulegen ist (z. B. Eingang der Hauptsache nach Prozesskostenhilfeverfahren). 3.6 Verteilung der Geschäfte Zivilkammern Allgemeine Zuständigkeiten Die Zivilkammern sind zuständig für alle in die Zuständigkeit des Landgerichts fallenden zivilrechtlichen Streitigkeiten und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Verteilung gemäß Nr. 3.4, soweit nicht aufgrund dieser Anordnung die Zuständigkeit einer bestimmten Kammer begründet ist Sonderzuständigkeiten Es bestehen folgende Sonderzuständigkeiten nach Nr : Zivilkammer Bausachen Geschäftszeichen: Zivilkammer Bausachen Geschäftszeichen: Zivilkammer

24 24 a) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung einer Software zur Steuerung des Motors und/oder der Abgaswerte von Kraftfahrzeugen, sofern diese bestimmte Fahrzeuge betreffen b) In der Zeit vom bis zum für die allgemeinen Zivilkammern eingegangene, am noch anhängige, noch nicht terminierte oder verhandelte erstinstanzliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung einer Software zur Steuerung des Motors und/oder der Abgaswerte von Kraftfahrzeugen, sofern diese bestimmte Fahrzeuge betreffen (ohne Abzug und Gutschrift des Zuteilungswerts gemäß Nr ) Geschäftszeichen: 3 c) Beschwerden in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen Zivilkammer a) Streitigkeiten wegen Heilbehandlung (Humanmedizin) einschließlich der Honoraransprüche, Streitigkeiten aus privaten Krankenversicherungs- und Krankentagegeldverträgen sowie aus privaten Pflegeversicherungs- und Pflegetagegeldverträgen und - sofern gesundheitliche Schäden behauptet werden - Streitigkeiten aus Verträgen über Pflegeleistungen, aus Arzneimittelhaftung ( 84 ff. AMG) und aus Medizinproduktehaftung Geschäftszeichen: 4 b) Streitigkeiten aus tierärztlicher Heilbehandlung Zivilkammer a) Streitigkeiten aus Kapitalanlageberatung bzw. -vermittlung und Haftung aus ad-hoc-mitteilungen b) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und der Fachanwälte für Steuerrecht, soweit es bei Letzteren um Streitigkeiten aus steuerberatender Tätigkeit geht Geschäftszeichen: 5 c) Beschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO Zivilkammer

25 25 a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Wohnraummietverhältnissen und wegen Entziehung des Wohnungseigentums b) Verfahren auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen einschließlich der Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung gemäß 1115 ZPO c) Entscheidungen über Beschwerden und Berufungen in Wohnungseigentumssachen d) Entscheidungen über Beschwerden in Insolvenzsachen Geschäftszeichen: 6 e) Entscheidungen über Gesuche und Beschwerden wegen der Ablehnung eines Richters bei einem Amtsgericht, soweit nicht die 8. Zivilkammer zuständig ist Zivilkammer a) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsrecht (Deckungsprozesse) mit Ausnahme der Streitigkeiten aus privaten Krankenversicherungs- und Krankentagegeldverträgen und aus privaten Pflegeversicherungs- und Pflegetagegeldverträgen b) Streitigkeiten aus der Haftung von Versicherungsvermittlern gemäß 63 VVG, soweit es sich nicht um Streitigkeiten aus Kapitalanlageberatung bzw. -vermittlung handelt c) Streitigkeiten aus Amtshaftung mit Ausnahme der Notarhaftung Geschäftszeichen: 7 d) Streitigkeiten aus Tierhalterhaftung Zivilkammer a) Entscheidungen des Landgerichts in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht ausdrücklich einer anderen Kammer zugewiesen sind b) Entscheidungen über die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach 36 ZPO und 5 FamFG c) Entscheidungen gemäß 46 ZPO über sofortige Beschwerden wegen der Ablehnung eines Zivilrichters, Rechtspflegers oder Urkundsbeamten bei

26 26 einem Amtsgericht; ausgenommen sind Richterablehnungen in Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen die Kammer für die Beschwerdeentscheidung zuständig ist d) Beschwerden in aa) Abschiebehaftsachen und bb) Ersatzzwangshaftsachen e) Beschwerden in Notarkosten- und Notaruntätigkeitsangelegenheiten Geschäftszeichen: 8 f) Alle sonstigen Zivilsachen, die nach diesem Geschäftsverteilungsplan nicht anderweitig zugewiesen sind Zivilkammer a) Streitigkeiten und Verfahren, die ihre Grundlage im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (früher: Geschmacksmustergesetz), im Halbleiterschutzgesetz, im Markengesetz, im Sortenschutzgesetz, im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen oder in den entsprechenden europäischen Regelungen haben b) Beschwerden Streitigkeiten über Gebührenansprüche eines Patentanwalts und über Ansprüche gegen einen Patentanwalt aus Anlass seiner Berufstätigkeit, einschließlich der Schadensersatzansprüche c) Streitigkeiten und Verfahren aus aa) dem Urheber- und Verlagsrecht, bb) dem Wettbewerbsrecht, cc) der Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und des wirtschaftlichen Rufes durch Veröffentlichungen oder Äußerungen d) Streitigkeiten aus Verträgen betreffend die Benutzung eines Geheimverfahrens oder die ausschließliche Verwertung nicht geschützter gewerblicher Erzeugnisse e) Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom BGBl. I S. 3422, berichtigt durch Bekanntmachung vom BGBl I S. 4346)

27 27 Geschäftszeichen: 9 f) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen und sonstigen Medien Zivilkammer a) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung einer Software zur Steuerung des Motors und/oder der Abgaswerte von Kraftfahrzeugen, sofern diese bestimmte Fahrzeuge betreffen Geschäftszeichen: 11 b) In der Zeit vom bis zum für die allgemeinen Zivilkammern eingegangene, am noch anhängige, noch nicht terminierte oder verhandelte erstinstanzliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung einer Software zur Steuerung des Motors und/oder der Abgaswerte von Kraftfahrzeugen, sofern diese bestimmte Fahrzeuge betreffen (ohne Abzug und Gutschrift des Zuteilungswerts gemäß Nr ) Zivilkammer a) Streitigkeiten betreffend Honorar- und Schadensersatzansprüche aufgrund der Berufstätigkeit von Rechtsanwälten, Rechtsbeiständen und Sachverständigen in Familiensachen Geschäftszeichen: 12 Geschäftszeichen: 12a b) Beschwerden in Kostenfestsetzungs- und Kostenansatzsachen c) Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Braunschweig aa) in Betreuungssachen und bb) betreffend Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) Bestandsausgleich Um Bestandsspitzen abzubauen werden jeweils in der Reihenfolge des ältesten Eingangs im Landgericht zunächst

28 28 die in der Zeit vom bis zum bei der 7. Zivilkammer eingegangenen, noch nicht terminierten oder verhandelten erstinstanzlichen Zivilsachen (O-Sachen ohne Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren), mit Ausnahme der Verfahren, die der 7. Zivilkammer aufgrund ihrer Sonderzuständigkeit (Nr des Geschäftsverteilungsplans) zugewiesen sind oder die unterbrochen sind oder in denen die Aussetzung oder das Ruhen angeordnet ist oder die gemäß Nr Buchstabe b) der 3. Zivilkammer oder gemäß Buchstabe b) der 11. Zivilkammer besonders zugewiesen sind, und sodann die in der Zeit vom bis zum bei der 7. Zivilkammer eingegangenen, noch nicht terminierten oder verhandelten zweitinstanzlichen Zivilsachen (S-Sachen), mit Ausnahme der Verfahren, in denen ein Hinweisbeschluss gemäß 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergangen ist, die der 7. Zivilkammer aufgrund ihrer Sonderzuständigkeit (Nr des Geschäftsverteilungsplans) zugewiesen sind, die bereits gemäß 526 ZPO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen sind oder in denen die Aussetzung o- der das Ruhen angeordnet ist, und sodann die in der Zeit vom bis zum bei der 4. Zivilkammer eingegangenen, noch nicht terminierten oder verhandelten erstinstanzlichen Zivilsachen (O-Sachen ohne Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren), mit Ausnahme der Verfahren, die der 4. Zivilkammer aufgrund ihrer Sonderzuständigkeit (Nr des Geschäftsverteilungsplans) zugewiesen sind oder die unterbrochen sind oder in denen die Aussetzung oder das Ruhen angeordnet ist oder die gemäß Nr Buchstabe b) der 3. Zivilkammer oder gemäß Buchstabe b) der 11. Zivilkammer besonders zugewiesen sind, und sodann die in der Zeit vom bis zum bei der 4. Zivilkammer eingegangenen, noch nicht terminierten oder verhandelten zweitinstanzlichen Zivilsachen (S-Sachen), mit Ausnahme der Verfahren, in denen ein Hinweisbeschluss gemäß 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergangen ist, die der 4. Zivilkammer aufgrund ihrer Sonderzuständigkeit (Nr des Geschäftsverteilungsplans) zugewiesen sind, die bereits gemäß 526 ZPO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen sind oder in denen die Aussetzung o- der das Ruhen angeordnet ist, wie aus Anhang IV ersichtlich mit fortlaufenden Ordnungsnummern versehen und (ohne Abzug und Gutschrift eines Zuteilungswerts gemäß Nr ) nach folgendem Modus auf die 1., 5., 8. und 9. Zivilkammer verteilt: Verfahren mit den laufenden Nummern 1 und 2 erhält die 1. Zivilkammer, Verfahren mit den laufenden Nummern 3 und 4 erhält die 5. Zivilkammer,

29 29 Verfahren mit den laufenden Nummern 5 und 6 erhält die 8. Zivilkammer und Verfahren mit den laufenden Nummern 7, 8, 9 und 0 erhält die 9. Zivilkammer Kammern für Handelssachen Allgemeine Zuständigkeit Die Kammern für Handelssachen sind zuständig für a) erstinstanzliche Handelssachen b) Beschwerden gegen Beschlüsse der Einigungsstelle zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei der IHK Braunschweig c) Berufungen in Handelssachen und d) Beschwerden in Handelssachen Die Regelungen zur Verteilung nach Sachzusammenhang (Nr. 3.3) gelten entsprechend Zuteilung Die Sachen der Kammern für Handelssachen werden mit Ausnahme der Sondersachen gemäß Nr auf die Geschäftszeichen: 21 Geschäftszeichen: 22 a) 1. Kammer für Handelssachen und die b) 2. Kammer für Handelssachen nach dem Zuteilungsschlüssel der Nr in entsprechender Anwendung von Nr verteilt.

30 Sonderzuständigkeit Die 2. Kammer für Handelssachen ist zuständig für Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen ( 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c) GVG). 3.7 Zurückverweisung Wird eine Entscheidung einer Zivilkammer oder einer Kammer für Handelssachen aufgehoben und die Rechtssache ohne Bezeichnung einer bestimmten Kammer an eine andere Kammer das Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen, so ist unter Anrechnung auf den Turnus die jeweilige 1. Vertreterkammer zuständig (siehe Anhang II). 3.8 Güterichter Zu Güterichtern im Sinne von 278 Abs. 5 ZPO werden bestimmt: a) Vorsitzende Richterin am Landgericht Wurdack-Scheibel b) Richter am Landgericht Dr. Mühe c) Präsidentin des Landgerichts Moll-Vogel d) Vorsitzende Richterin am Landgericht Dreyer Die Güterichter verteilen ihre Geschäfte im Einzelfall untereinander unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen der Beteiligten. Die Güterichter führen im Einzelfall mit ihrer Zustimmung nach vorheriger Absprache auch Güteverhandlungen anderer Gerichte durch.

31 31 4 Strafsachen 4.1 Allgemeine Zuständigkeitsregeln Verteilung In Strafsachen erfolgt die Verteilung nach jeweils verschiedenen Verteilungssystemen und zwar a) in Strafsachen der 1., 4., 6., 8., 9. und 16. Strafkammer (siehe hierzu unter Nr ), b) in Jugend- und Jugendschutzsachen (soweit Anklage beim Jugendgericht erhoben worden ist) und bei Entscheidungen in Sachen, die nicht ausdrücklich einer der übrigen Strafkammern zugewiesen sind (siehe hierzu unter Nr ), c) in Wirtschaftsstrafsachen gemäß 74c Abs. 1 Satz 1 GVG (siehe hierzu unter Nr ) sowie d) bei Berufungen und Beschwerden, die nicht unter vorstehend a) bis c) fallen (siehe hierzu unter Nr ) Zuständigkeitskontinuität Die bei Beginn des Verfahrens vor dem Landgericht gegebene Zuständigkeit einer Strafkammer bleibt, soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zur Beendigung desselben bestehen, auch wenn sich eine die Zuständigkeit ursprünglich begründende Voraussetzung ändert. Die vorläufige Einstellung einer Sache gilt nicht als deren Beendigung. 4.2 Besondere Zuständigkeitsregeln Die Sonderzuständigkeiten ergeben sich aus Nr Sonderzuständigkeiten Zuständigkeit bei Sachzusammenhang Sachzusammenhang in Berufungssachen Soweit einer Strafkammer oder Jugendkammer eine Berufung zugewiesen worden ist und das Berufungsverfahren noch anhängig ist, ist die Kammer für weiter eingehende Berufungen betreffend denselben Angeklagten zuständig. Dies gilt auch, wenn das neu eingehende Berufungsverfahren auch weitere Angeklagte betrifft.

Richterliche Geschäftsverteilung. bei dem Landgericht Braunschweig im Geschäftsjahr 2014

Richterliche Geschäftsverteilung. bei dem Landgericht Braunschweig im Geschäftsjahr 2014 Landgericht Braunschweig Braunschweig, 17.12.2013 Das Präsidium Stand: 17.12.2013 Richterliche Geschäftsverteilung bei dem Landgericht Braunschweig im Geschäftsjahr 2014 Inhalt Anhang I (Kammerbesetzung)

Mehr

RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN 2018 FÜR DAS LANDGERICHT MEMMINGEN

RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN 2018 FÜR DAS LANDGERICHT MEMMINGEN Stand: 01.01.2018 RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN 2018 FÜR DAS LANDGERICHT MEMMINGEN I. Zahl der Spruchkörper: Bei dem Landgericht Memmingen bestehen 4 Zivilkammern, 2 Kammern für Handelssachen,

Mehr

Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Landgerichts Bad Kreuznach für das Geschäftsjahr 2016

Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Landgerichts Bad Kreuznach für das Geschäftsjahr 2016 Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Landgerichts Bad Kreuznach für das Geschäftsjahr 2016 ( Stand 01.01.2016 ) I. Zuständigkeit der Zivilkammern: Es bearbeiten: 1. die 1. Zivilkammer a) alle

Mehr

Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Flensburg (gekürzt)

Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Flensburg (gekürzt) Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Flensburg (gekürzt) Zivilsachen Neben der allgemeinen Zuständigkeit gibt es zahlreiche Spezialzuständigkeiten der Zivilkammern. Die nicht unter die nachfolgend

Mehr

Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Flensburg (gekürzt)

Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Flensburg (gekürzt) Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Flensburg (gekürzt) Zivilsachen Neben der allgemeinen Zuständigkeit gibt es zahlreiche Spezialzuständigkeiten der Zivilkammern. Die nicht unter die nachfolgend

Mehr

Das Präsidium des Amtsgerichts Lebach

Das Präsidium des Amtsgerichts Lebach Das Präsidium des Amtsgerichts Lebach Gen. 32 b Lebach, den 19. Dezember 2017 B e s c h l u s s über die richterliche Geschäftsverteilung bei dem Amtsgericht Lebach ab dem 01. Januar 2018 Es werden vier

Mehr

Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015

Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 Landgericht Waldshut-Tiengen 9. Dezember 2014 Präsidium E 320 a Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 Das Präsidium beschließt folgende Geschäftsverteilung für das Jahr 2015: Anhängige Verfahren Grundsätzlich

Mehr

Geschäftsverteilungsplan II für das Landesarbeitsgericht Saarland

Geschäftsverteilungsplan II für das Landesarbeitsgericht Saarland Geschäftsverteilungsplan II für das Landesarbeitsgericht Saarland Geschäftsjahr 2017 ab 01. August 2017 Nach 6 a ArbGG in Verbindung mit 21 e GVG wird von dem Präsidium des Landesarbeitsgerichts, bestehend

Mehr

Amtsgericht Wittlich Richterliche Geschäftsverteilung Geschäftsjahr /13. B e s c h l u s s

Amtsgericht Wittlich Richterliche Geschäftsverteilung Geschäftsjahr /13. B e s c h l u s s Amtsgericht Wittlich Richterliche Geschäftsverteilung Geschäftsjahr 2016-4 1/13 5259 B e s c h l u s s Die richterliche Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Wittlich wird infolge Abordnung von Richter

Mehr

Für die Erledigung der richterlichen Aufgaben bestehen bei dem Arbeitsgericht Herne folgende. Kammern:

Für die Erledigung der richterlichen Aufgaben bestehen bei dem Arbeitsgericht Herne folgende. Kammern: Herne, den 13.12.2016 Das Präsidium des Arbeitsgerichts Herne Das Präsidium des Arbeitsgerichts Herne beschließt folgenden Richterlichen Geschäftsverteilungsplan für das Arbeitsgericht Herne für das Jahr

Mehr

DAS PRÄSIDIUM DES AMTSGERICHTS KÖTHEN

DAS PRÄSIDIUM DES AMTSGERICHTS KÖTHEN DAS PRÄSIDIUM DES AMTSGERICHTS KÖTHEN (auszugsweiser) Beschluss über die richterliche Geschäftsverteilung bei dem Amtsgericht Köthen im Geschäftsjahr 2016 (Stand: 01.01.2016) Das Präsidium des Amtsgerichts

Mehr

Amtsgericht Waldshut-Tiengen

Amtsgericht Waldshut-Tiengen Amtsgericht Waldshut-Tiengen -Präsidium- E 320 a Das Präsidium des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen beschließt gemäß 21 e GVG wegen der Zuweisung von Frau Direktorin des Amtsgerichts Goj mit Wirkung vom 29.09.2017

Mehr

Geschäftsverteilung des Landgerichts Kaiserslautern für das Jahr konsolidierte Fassung, Stand

Geschäftsverteilung des Landgerichts Kaiserslautern für das Jahr konsolidierte Fassung, Stand Geschäftsverteilung des Landgerichts Kaiserslautern für das Jahr 2017 - konsolidierte Fassung, Stand 29.08.2017 - I. Zuständigkeit und Besetzung der Spruchkörper in Zivilsachen 1. Die 1. Zivilkammer (Kennzahl

Mehr

Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Ottweiler ab dem I. Allgemeines

Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Ottweiler ab dem I. Allgemeines - AGOTW 321-1-S#003 - Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Ottweiler ab dem 1.1.2017 I. Allgemeines A. 1. Es werden 7 Geschäftskreise gebildet. 2. Zivilsachen und Familiensachen werden den Geschäftskreisen

Mehr

Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst beim Amtsgericht Bitburg

Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst beim Amtsgericht Bitburg - G 5253/1 - Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst beim Amtsgericht Bitburg Die Geschäftsverteilung für den richterlichen Dienst für das Geschäftsjahr 2018 wird wie folgt gefasst: Es bearbeiten:

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Greifswald ab

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Greifswald ab Anlage II. zum Präsidiumsprotokoll vom 19.09.2012 Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Greifswald ab 01.10.2012 A. Allgemeiner Teil: 1. Für nicht verteilte Angelegenheiten ist der Direktor

Mehr

LANDGERICHT MOSBACH. Geschäftsverteilungsplan für das Landgericht Mosbach

LANDGERICHT MOSBACH. Geschäftsverteilungsplan für das Landgericht Mosbach LANDGERICHT MOSBACH Geschäftsverteilungsplan 2013 für das Landgericht Mosbach - 2 - Landgericht Mosbach 74821 Mosbach 20.12.2012 Präsidium Geschäftsverteilungsplan 2013 (Beschluss des Präsidiums vom 20.12.2012)

Mehr

2. N a c h t r a g zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2017

2. N a c h t r a g zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2017 3204 E OLG M Geschäftsverteilung 2017 des Oberlandesgerichts München 2. N a c h t r a g zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2017 I. Anlass zur Änderung der Geschäftsverteilung:

Mehr

Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Ottweiler ab dem I. Allgemeines

Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Ottweiler ab dem I. Allgemeines - Sa. 1b -Ow- 1061/13 Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Ottweiler ab dem 1.1.2014 I. Allgemeines A. 1. Es werden 7 Geschäftskreise gebildet. 2. Zivilsachen und Familiensachen werden den Geschäftskreisen

Mehr

Sa - 1 XIV 14 Geschäftsverteilungsplan der Richter des Amtsgerichts St. Wendel ab dem Beschluss des Präsidiums vom

Sa - 1 XIV 14 Geschäftsverteilungsplan der Richter des Amtsgerichts St. Wendel ab dem Beschluss des Präsidiums vom 1 Sa - 1 XIV 14 Geschäftsverteilungsplan der Richter des Amtsgerichts St. Wendel ab dem 01.01.2015 Beschluss des Präsidiums vom 18.12.2015 -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Landgericht Baden-Baden Baden-Baden, Präsidium - G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n Stand:

Landgericht Baden-Baden Baden-Baden, Präsidium - G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n Stand: Landgericht Baden-Baden Baden-Baden, 02.05.2017 - Präsidium - E 320 G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n 2 0 1 7 Stand: 02.05.2017 I. Dienstaufsicht und Verwaltung Präsident des Landgerichts:

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2017 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG)

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2017 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) ARBEITSGERICHT PASSAU ARBG-Pa-100-1/2 Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2017 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) I. Kammern und Kammervorsitzende Kammer 1: Kammer 1 besteht aus dem Referat Hauptgericht (Passau)

Mehr

der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Kitzingen für das Geschäftsjahr 2017

der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Kitzingen für das Geschäftsjahr 2017 1 32/II a V e r t e i l u n g der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Kitzingen für das Geschäftsjahr 2017 1. Direktor des Amtsgerichts D r. K o n r a d (Zivilreferat 3 C) a) Zivilsachen des Referats

Mehr

Arbeitgericht Augsburg

Arbeitgericht Augsburg Arbeitgericht Augsburg Geschäftsverteilung für das Jahr 2018 - Richterliche Geschäfte - 2 I. Allgemeines: Das Arbeitsgericht Augsburg einschließlich der Kammer Neu-Ulm und Gerichtstag Donauwörth umfasst

Mehr

Arbeitgericht Augsburg

Arbeitgericht Augsburg Arbeitgericht Augsburg Geschäftsverteilung für das Jahr 2017 - Richterliche Geschäfte - 2 I. Allgemeines: Das Arbeitsgericht Augsburg einschließlich der Kammer Neu-Ulm und Gerichtstag Donauwörth umfasst

Mehr

Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Landgerichts Bad Kreuznach für das Geschäftsjahr 2017

Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Landgerichts Bad Kreuznach für das Geschäftsjahr 2017 - G 5210 a 39/16 - Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Landgerichts Bad Kreuznach für das Geschäftsjahr 2017 A. Bestimmungen des Ministeriums der Justiz Aufgrund des 18 des Gerichtsorganisationsgesetzes

Mehr

Landgericht Neubrandenburg. Geschäftsverteilungsplan. für den. richterlichen Dienst

Landgericht Neubrandenburg. Geschäftsverteilungsplan. für den. richterlichen Dienst Landgericht Neubrandenburg Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst 2014 Stand: 10.10.2014 1 A. Zuständigkeit der Kammern Vorbemerkung: Soweit dieser Geschäftsverteilungsplan keine besondere

Mehr

Arbeitsgericht Rosenheim

Arbeitsgericht Rosenheim Arbeitsgericht Rosenheim Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2013 A V 5b/1/13 2 I. Organisation 1. GERICHTSBEZIRK Der Bezirk des Arbeitsgerichts Rosenheim umfasst die Amtsgerichtsbezirke - Altötting

Mehr

Landgericht Neubrandenburg. Geschäftsverteilungsplan. für den. richterlichen Dienst

Landgericht Neubrandenburg. Geschäftsverteilungsplan. für den. richterlichen Dienst Landgericht Neubrandenburg Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst 2016 A. Zuständigkeit der Kammern Vorbemerkung: Soweit dieser Geschäftsverteilungsplan keine besondere Regelung enthält,

Mehr

1. Änderung des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2017

1. Änderung des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2017 1. Änderung des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2017 Das Präsidium des Arbeitsgerichts Kaiserslautern hat folgende neue Geschäftsverteilung ab dem 15.02.2017 beschlossen. Allgemeines Die Geschäftsverteilung

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab geltenden Fassung

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab geltenden Fassung ARBEITSGERICHT PASSAU -C II 2- Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab 01.05.2016 geltenden Fassung Vorbemerkung Infolge der Ernennung von RiArbG als ständiger Vertreter

Mehr

Amtsgericht Bad Urach. Beschluss des Präsidiums vom 26. November Änderung des Geschäftsverteilungsplans für Richter 2014.

Amtsgericht Bad Urach. Beschluss des Präsidiums vom 26. November Änderung des Geschäftsverteilungsplans für Richter 2014. Aktenzeichen: E 32-60 Amtsgericht Bad Urach Beschluss des Präsidiums vom 26. November 2014 3. Änderung des Geschäftsverteilungsplans für Richter 2014 und Geschäftsverteilungsplan für Richter 2015 Mitwirkende:

Mehr

Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte ab dem 1. Januar 2018

Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte ab dem 1. Januar 2018 Amtsgericht Northeim Northeim, den 15.12.2017-320 E 5 - Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte ab dem 1. Januar 2018 -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan. des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal. ab 1.4. und

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan. des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal. ab 1.4. und Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal ab 1.4. und 15.4.2009 2 A. I. Vorprüfung der Gesuche über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland Entscheidungen

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan. des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal. ab

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan. des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal. ab Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal ab 17.6.2009 2 A. I. Vorprüfung der Gesuche über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland Entscheidungen über Ablehnungsgesuche

Mehr

Landgericht Baden-Baden Baden-Baden, Präsidium - G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n Stand:

Landgericht Baden-Baden Baden-Baden, Präsidium - G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n Stand: Landgericht Baden-Baden Baden-Baden, 09.09.2015 - Präsidium - E 320 G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n 2 0 1 5 Stand: 09.09.2015 I. Dienstaufsicht und Verwaltung Präsident des Landgerichts:

Mehr

B E S C H L U S S. über die Besetzung der Kammern und die Geschäftsverteilung beim Arbeitsgericht Trier. vom

B E S C H L U S S. über die Besetzung der Kammern und die Geschäftsverteilung beim Arbeitsgericht Trier. vom DAS PRÄSIDIUM DES ARBEITSGERICHTS TRIER 3204 E B E S C H L U S S über die Besetzung der Kammern und die Geschäftsverteilung beim Arbeitsgericht Trier vom 20.12.2016 Nach Anhörung des Ausschusses der ehrenamtlichen

Mehr

B E S C H L U S S. über die Besetzung der Kammern und die Geschäftsverteilung beim Arbeitsgericht Trier. vom

B E S C H L U S S. über die Besetzung der Kammern und die Geschäftsverteilung beim Arbeitsgericht Trier. vom DAS PRÄSIDIUM DES ARBEITSGERICHTS TRIER 3204 E B E S C H L U S S über die Besetzung der Kammern und die Geschäftsverteilung beim Arbeitsgericht Trier vom 15.09.2017 Nach Anhörung des Ausschusses der ehrenamtlichen

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Nürnberg für das Jahr 2015

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Nürnberg für das Jahr 2015 LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG C I 3 a/1/15 - Präsidium - Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Nürnberg für das Jahr 2015 1. Besetzung der Kammern 1.1 Am Landesarbeitsgericht

Mehr

Das Präsidium des Amtsgerichts Dülmen, 14. Dezember Sdh. B e s c h l u s s

Das Präsidium des Amtsgerichts Dülmen, 14. Dezember Sdh. B e s c h l u s s Das Präsidium des Amtsgerichts Dülmen, 14. Dezember 2016 320-32.33 Sdh. B e s c h l u s s Die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Dülmen für das Geschäftsjahr 2017 wird wie folgt

Mehr

32 a (AG. Ro.) - 1/61-1. Amtsgericht Rottweil GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN

32 a (AG. Ro.) - 1/61-1. Amtsgericht Rottweil GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN 32 a (AG. Ro.) - 1/61-1 Amtsgericht Rottweil GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN im Jahr 2017 ab 01.01.2017 2 DAS PRÄSIDIUM DES AMTSGERICHTS ROTTWEIL Beschluss vom 12.12.2016 Mitwirkende: Präsident des Landgerichts

Mehr

Richterliche Geschäftsverteilung. des Landgerichts Hagen. für das Geschäftsjahr 2017

Richterliche Geschäftsverteilung. des Landgerichts Hagen. für das Geschäftsjahr 2017 1 Richterliche Geschäftsverteilung des Landgerichts Hagen für das Geschäftsjahr 2017 1 I n h a l t s ü b e r s i c h t A. Gliederung des Landgerichts Hagen... 4 B. Grundsätzliche Bestimmungen... 5 I. Allgemeine

Mehr

Geschäftsverteilung 2016 für das Arbeitsgericht Lörrach und die Kammern des Arbeitsgerichts Lörrach in Radolfzell

Geschäftsverteilung 2016 für das Arbeitsgericht Lörrach und die Kammern des Arbeitsgerichts Lörrach in Radolfzell - 1 - Arbeitsgericht Lörrach 3204 Waldshut, 17.12.2015 Geschäftsverteilung 2016 für das Arbeitsgericht Lörrach und die Kammern des Arbeitsgerichts Lörrach in Radolfzell -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Beschluss über die 4. Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2011

Beschluss über die 4. Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2011 Beschluss über die 4. Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2011 Es ist eine Änderung der Geschäftsverteilung für die Richter/-innen erforderlich, weil Richterin Varelmann ab dem 01.05.2011 ihren Dienstleistungsauftrag

Mehr

32 a (AG. Ro.) - 1/60-3. Amtsgericht Rottweil GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN

32 a (AG. Ro.) - 1/60-3. Amtsgericht Rottweil GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN 32 a (AG. Ro.) - 1/60-3 Amtsgericht Rottweil GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN im Jahr 2016 ab 01.07.2016 2 DAS PRÄSIDIUM DES AMTSGERICHTS ROTTWEIL Beschluss vom 27.06.2016 Mitwirkende: Präsident des Landgerichts

Mehr

Aurich, Landgericht Aurich. Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr

Aurich, Landgericht Aurich. Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr Aurich, 13.12.2016 Landgericht Aurich Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2 0 1 7 2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Erklärungen der Präsidentin 3 I. Bestimmung der Anzahl der Kammern

Mehr

Richterliche Geschäftsverteilung. des Amtsgerichtes Neubrandenburg. für das Geschäftsjahr Besetzung und Zuständigkeit der Abteilungen

Richterliche Geschäftsverteilung. des Amtsgerichtes Neubrandenburg. für das Geschäftsjahr Besetzung und Zuständigkeit der Abteilungen Richterliche Geschäftsverteilung des Amtsgerichtes Neubrandenburg für das Geschäftsjahr 2015 Besetzung und Zuständigkeit der Abteilungen gültig ab 01. Februar 2015 1 A. Allgemeiner Teil 1. Besondere Zuständigkeiten

Mehr

GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES LANDGERICHTS DUISBURG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2018 INHALTSVERZEICHNIS

GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES LANDGERICHTS DUISBURG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2018 INHALTSVERZEICHNIS GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES LANDGERICHTS DUISBURG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2018 INHALTSVERZEICHNIS I. Geschäftsverteilung Seite A. Zivilkammern 3-8 B. Kammern für Handelssachen 9 C. Strafkammern 10-15 D.

Mehr

Arbeitsgericht Rosenheim

Arbeitsgericht Rosenheim Arbeitsgericht Rosenheim Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2015 A V 5b/1/15 2 I. Organisation 1. GERICHTSBEZIRK Der Bezirk des Arbeitsgerichts Rosenheim umfasst die Amtsgerichtsbezirke - Altötting

Mehr

Beschluss: A: Coesfeld, den Das Präsidium des Amtsgerichts Coesfeld E -

Beschluss: A: Coesfeld, den Das Präsidium des Amtsgerichts Coesfeld E - Das Präsidium des Amtsgerichts Coesfeld - 3204 E - Coesfeld, den 7.04.2017 Das Präsidium des Amtsgerichts Coesfeld fasst wegen der Abordnung des Richters Braun an ein anderes Gericht für die richterliche

Mehr

Das Präsidium des Amtsgerichts Dülmen, 20. Juni 2016 Az.: Sdh. B e s c h l u s s

Das Präsidium des Amtsgerichts Dülmen, 20. Juni 2016 Az.: Sdh. B e s c h l u s s Das Präsidium des Amtsgerichts Dülmen, 20. Juni 2016 Az.: 320-32.33 Sdh. B e s c h l u s s Die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Dülmen für das Geschäftsjahr 2016 wird wegen der

Mehr

Der Geschäftsverteilungsplan bei dem Arbeitsgericht Münster wird mit Wirkung zum wie folgt gefasst:

Der Geschäftsverteilungsplan bei dem Arbeitsgericht Münster wird mit Wirkung zum wie folgt gefasst: Arbeitsgericht Münster B 1242.2 G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für den richterlichen Dienst Geschäftsjahr ab 01.01.2018 Der Geschäftsverteilungsplan bei dem Arbeitsgericht Münster wird

Mehr

Amtsgericht Naumburg Naumburg, den Das Präsidium 320 E 1

Amtsgericht Naumburg Naumburg, den Das Präsidium 320 E 1 Amtsgericht Naumburg Naumburg, den 17.10.2014 Das Präsidium 320 E 1 Die richterliche Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Naumburg wird für das Jahr 2014 infolge des Beginns der Abordnung des Richters

Mehr

Amtsgericht Kehl. Geschäftsverteilungsplan. für das Geschäftsjahr 2017 (Stand: )

Amtsgericht Kehl. Geschäftsverteilungsplan. für das Geschäftsjahr 2017 (Stand: ) Amtsgericht Kehl Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2017 (Stand: 01.01.2017) Kehl, 16.12.2016 - 2 - Beschluss Das Präsidium des Amtsgerichts Kehl, bestehend aus: 1. Präsident des Landgerichts

Mehr

Am endet der Dienstleistungsauftrag für Richter Dr. Schnelle beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal. Richter Dr. Anselm Dierkes erhält zum

Am endet der Dienstleistungsauftrag für Richter Dr. Schnelle beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal. Richter Dr. Anselm Dierkes erhält zum Am 14.04.2017 endet der Dienstleistungsauftrag für Richter Dr. Schnelle beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal. Richter Dr. Anselm Dierkes erhält zum 15.04.2017 einen Dienstleistungsauftrag beim Amtsgericht

Mehr

Geschäftsverteilung bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth für 2015

Geschäftsverteilung bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth für 2015 Geschäftsverteilung bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth für 2015 2. Nachtrag A. Mit Wirkung vom 1. April 2015 werden - Richterin am Landgericht Haase zur hauptamtlichen Leiterin von Arbeitsgemeinschaften

Mehr

Amtsgericht Wismar. Richterliche. Geschäftsverteilung

Amtsgericht Wismar. Richterliche. Geschäftsverteilung Amtsgericht Wismar Richterliche Geschäftsverteilung 2017 Seite 1 Inhaltsübersicht A. Allgemeiner Teil 1. Grundsätze 2. Behandlung eingehender Sachen 3. Vertretung 4. Bereitschaftsdienst 5. Richter beim

Mehr

Richterlicher. Geschäftsverteilungsplan. des Landgerichts Stralsund. für 2017

Richterlicher. Geschäftsverteilungsplan. des Landgerichts Stralsund. für 2017 1 Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Stralsund für 2017 2 A. Zuständigkeit und Besetzung der Spruchkörper Vorbemerkung: Die nachfolgende Geschäftsverteilung gilt für die ab Anfang

Mehr

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

ARBEITSGERICHTS SAARLOUIS

ARBEITSGERICHTS SAARLOUIS RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES ARBEITSGERICHTS SAARLOUIS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2017 (GVP 2017) 2 Gemäß 6 a ArbGG werden die richterlichen Geschäfte mit Wirkung vom 01.01.2017 im Einvernehmen

Mehr

Amtsgericht Mosbach - Präsidium - E 320 AG Mos

Amtsgericht Mosbach - Präsidium - E 320 AG Mos Amtsgericht Mosbach - Präsidium - E 320 AG Mos Geschäftsverteilung ab 01.01.2015 aufgrund Beschlusses vom 29.12.2014 Bei dem Amtsgericht Mosbach bestehen 8 Richterabteilungen. Ab 01.01.2015 werden die

Mehr

Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst beim Arbeitsgericht Paderborn für das Geschäftsjahr 2018

Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst beim Arbeitsgericht Paderborn für das Geschäftsjahr 2018 3204 Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst beim Arbeitsgericht Paderborn für das Geschäftsjahr 2018 1) Beim Arbeitsgericht Paderborn sind vier Kammern eingerichtet ( 17 Abs. 1 ArbGG). Die

Mehr

Geschäftsverteilungsplan der richterlichen Geschäfte ab

Geschäftsverteilungsplan der richterlichen Geschäfte ab Geschäftsverteilungsplan der richterlichen Geschäfte ab 01.01.2017 Die Richter des Arbeitsgerichts Elmshorn haben nach Anhörung des Beisitzerausschusses die Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte

Mehr

Das Präsidium Cloppenburg, 12. Dezember 2017 des Amtsgerichts

Das Präsidium Cloppenburg, 12. Dezember 2017 des Amtsgerichts Das Präsidium Cloppenburg, 12. Dezember 2017 des Amtsgerichts - 320 E - ================= Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2018 Das Präsidium des Amtsgerichts hat in der heutigen

Mehr

Richterliche Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2017

Richterliche Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2017 Landgericht Oldenburg Das Präsidium Oldenburg, 21. Dezember 2016 Richterliche Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2017 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 2 1.) Zahl der Kammern 2 2.) Gemeinsame Zuständigkeitsregelungen

Mehr

^Cj. Baden-Württemberg. Amtsgericht Reutlingen. Präsidium. Geschäftsverteilungsplan. für Richter

^Cj. Baden-Württemberg. Amtsgericht Reutlingen. Präsidium. Geschäftsverteilungsplan. für Richter 'Fassung Stand: 01.04.2017 1^.1 ^Cj Baden-Württemberg Amtsgericht Reutlingen Präsidium Geschäftsverteilungsplan für Richter 2017 l. Die richterlichen Geschäfte werden wie folgt zugewiesen: 1. Familiensachen

Mehr

LANDGERICHT MAINZ GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN ( Auszug )

LANDGERICHT MAINZ GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN ( Auszug ) G 5240/1 LANDGERICHT MAINZ GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN 2008 ( Auszug ) Das Präsidium des Landgerichts Mainz hat die Verteilung der richterlichen Geschäfte für das Geschäftsjahr 2008 durch B E S C H L U S

Mehr

B e s c h l u s s. Geschäftsverteilung im richterlichen Dienst des Amtsgerichts Jever ab dem 01. Februar 2017

B e s c h l u s s. Geschäftsverteilung im richterlichen Dienst des Amtsgerichts Jever ab dem 01. Februar 2017 Das Präsidium des J e v e r, den 13. Januar 2017 Amtsgerichts Jever Geschäftsnummer: 320 a E B e s c h l u s s Geschäftsverteilung im richterlichen Dienst des Amtsgerichts Jever ab dem 01. Februar 2017

Mehr

G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G

G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G Amtsgericht Wiesloch Wiesloch, 23.04.2014 - Präsidium - E 320 G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G Das Präsidium des Amtsgerichts Wiesloch hat die Geschäftsverteilung unter den Richterinnen und Richtern

Mehr

Arbeitsgericht Münster B G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n. für den richterlichen Dienst. Geschäftsjahr ab

Arbeitsgericht Münster B G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n. für den richterlichen Dienst. Geschäftsjahr ab Arbeitsgericht Münster B 1242.2 G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für den richterlichen Dienst Geschäftsjahr ab 12.02.2017 Der Geschäftsverteilungsplan bei dem Arbeitsgericht Münster wird

Mehr

Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal

Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal Am 15.06.2014 endet der Dienstleistungsauftrag von Richter Zimmermann beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal. Die Abordnung von RAG Dr. Florstedt

Mehr

Geschäftsverteilung. der. Richter am Amtsgericht Aichach. für das. Jahr 2011

Geschäftsverteilung. der. Richter am Amtsgericht Aichach. für das. Jahr 2011 Geschäftsverteilung der am Amtsgericht Aichach für das Jahr 2011 Über die Besetzung, die Vertretung und die Verteilung der Geschäfte im Jahre 2011 hat das Präsidium gemäß 21 e GVG folgendes beschlossen:

Mehr

Stand: Abteilung für allgemeine Zivilsachen. Richterliche Geschäftsverteilung

Stand: Abteilung für allgemeine Zivilsachen. Richterliche Geschäftsverteilung E 3210_1-9/16 Stand: 01.09.2016 Abteilung für allgemeine Zivilsachen Richterliche Geschäftsverteilung 1 Übersicht und Besetzung 1 Übersicht und Besetzung 1 2 Geschäftsverteilung 2 2.1 Allgemeine Zuständigkeiten

Mehr

Richterliche Geschäftsverteilung

Richterliche Geschäftsverteilung Richterliche Geschäftsverteilung des Landgerichts Landshut für das Geschäftsjahr 2014 2 A. Bei dem Landgericht Landshut sind eingerichtet: 8 Zivilkammern, 2 Kammern für Handelssachen, 1 Kammer für Baulandsachen,

Mehr

Amtsgericht Grevenbroich

Amtsgericht Grevenbroich 320 E SH 1-67 Amtsgericht Grevenbroich Richterin am Amtsgericht Meyburg befindet sich in Mutterschutz und wird sodann ihren Erziehungsurlaub antreten. Aus diesem Anlass sowie aus Anlass des Dienstantritts

Mehr

Geschäftsverteilung gemäß 21e Abs. 1 GVG. Landgericht Zwickau Geschäftszeichen: E 323a 4/17. Änderungsgrund:

Geschäftsverteilung gemäß 21e Abs. 1 GVG. Landgericht Zwickau Geschäftszeichen: E 323a 4/17. Änderungsgrund: Landgericht Zwickau Geschäftszeichen: E 323a 4/17 L a n d g e r i c h t Z w i c k a u Beschluss des Präsidiums vom 31.05.2017 über die richterliche Geschäftsverteilung 2017 - gültig ab 01.06.2017 - Geschäftsverteilung

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan ArbG Rostock - Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2017 - Seite 1 von 7 Arbeitsgericht Rostock - Präsidium - Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2017 Beschluss des Präsidiums vom 1.

Mehr

Allgemeines Register. Kurze Angabe des Inhalts des Vorgangs

Allgemeines Register. Kurze Angabe des Inhalts des Vorgangs Allgemeines Register Muster 1 ( 6) Jährlich fortlaufende Nummer Tag des Eingangs Einreichende Person oder Stelle (vollständige Anschrift) Kurze Angabe des Inhalts des Vorgangs Beim Ersuchen um Rechtsoder

Mehr

Landgericht Zwickau Geschäftszeichen: E 323a 7/17. Geschäftsverteilung gemäß 21e Abs. 1 GVG

Landgericht Zwickau Geschäftszeichen: E 323a 7/17. Geschäftsverteilung gemäß 21e Abs. 1 GVG Landgericht Zwickau Geschäftszeichen: E 323a 7/17 L a n d g e r i c h t Z w i c k a u Beschluss des Präsidiums vom 11.12.2017 über die richterliche Geschäftsverteilung 2018 - gültig ab 01.01.2018 - Geschäftsverteilung

Mehr

BESCHLUSS. Bei dem Amtsgericht Delbrück werden die richterlichen Geschäfte für das Jahr 2017 wie folgt verteilt:

BESCHLUSS. Bei dem Amtsgericht Delbrück werden die richterlichen Geschäfte für das Jahr 2017 wie folgt verteilt: 32 36. 1 AMTSGERICHT DELBRÜCK BESCHLUSS Bei dem Amtsgericht Delbrück werden die richterlichen Geschäfte für das Jahr 2017 wie folgt verteilt: 1. Direktorin des Amtsgerichts Vinck übernimmt als Jugendrichterin

Mehr

Das Präsidium des Amtsgerichts Bocholt, E Geschäftsverteilungsplan der Richterinnen und Richter mit Wirkung ab dem

Das Präsidium des Amtsgerichts Bocholt, E Geschäftsverteilungsplan der Richterinnen und Richter mit Wirkung ab dem Das Präsidium des Amtsgerichts Bocholt, 15.12.2017 320 E 1-1.7 Geschäftsverteilungsplan der Richterinnen und Richter mit Wirkung ab dem 01.01.2018 Soweit nachstehend auf die Anfangsbuchstaben von Namen

Mehr

G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n. für den richterlichen Dienst bei dem Arbeitsgericht Detmold ab dem

G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n. für den richterlichen Dienst bei dem Arbeitsgericht Detmold ab dem G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für den richterlichen Dienst bei dem Arbeitsgericht Detmold ab dem 01.01.2017 Präambel Für das Kalenderjahr 2017 wird der nachfolgende Geschäftsverteilungsplan

Mehr

Das Präsidium Cloppenburg, 12. Dezember 2016 des Amtsgerichts

Das Präsidium Cloppenburg, 12. Dezember 2016 des Amtsgerichts Das Präsidium Cloppenburg, 12. Dezember 2016 des Amtsgerichts - 320 E - ================= Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2017 Das Präsidium des Amtsgerichts hat in der heutigen

Mehr

Das Präsidium des Amtsgerichts Ludwigslust. Beschluss vom 11. Dezember 2015

Das Präsidium des Amtsgerichts Ludwigslust. Beschluss vom 11. Dezember 2015 Das Präsidium des Amtsgerichts Ludwigslust Geschäfts-Nr.: 3204 E-2SH(Bd. 7)-01/15 Beschluss vom 11. Dezember 2015 Die Bearbeitung und Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Ludwigslust

Mehr

Arbeitsgericht Duisburg. Präsidiumsbeschluss

Arbeitsgericht Duisburg. Präsidiumsbeschluss Arbeitsgericht Duisburg Präsidiumsbeschluss Das Präsidium des Arbeitsgerichts Duisburg hat ab dem 01.01.2017 den folgenden G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für den richterlichen Dienst beschlossen:

Mehr

Richterliche Geschäftsverteilung

Richterliche Geschäftsverteilung Richterliche Geschäftsverteilung Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichts Siegburg für das Jahr 2017 1. Anzahl und Besetzung der Kammern a) Beim Arbeitsgericht Siegburg sind 5 Kammern eingerichtet.

Mehr

Geschäftsverteilung der Richter:

Geschäftsverteilung der Richter: Geschäftsverteilung der Richter: Abteilung I Richter: Direktor des Amtsgerichts Dr. Schlachter Vertreter: a. Strafsachen und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende einschließlich

Mehr

für den richterlichen Dienst Geschäftsjahr 2017

für den richterlichen Dienst Geschäftsjahr 2017 Arbeitsgericht Rheine Stand: 20.12.2016-3204- Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst Geschäftsjahr 2017 A. Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Kammern I. Die Verteilung der richterlichen

Mehr

Landgericht Osnabrück

Landgericht Osnabrück Landgericht Osnabrück Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2014 Landgericht Osnabrück Neumarkt 2 49074 Osnabrück Telefon: 0541/315-0 (Vermittlung) Telefax: 0541/315-6138 Postanschrift:

Mehr

Geschäftsverteilungsplan

Geschäftsverteilungsplan 1 Geschäftsverteilungsplan Das Arbeitsgericht Bielefeld verfügt über 6 volle Planstellen für den richterlichen Dienst. Die Richterin am Arbeitsgericht Szagun hat ihren Dienst weiterhin auf zwei Drittel

Mehr

G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n

G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n Rechtsprechung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern für das Geschäftsjahr 2013 Beschluss des Präsidiums vom 30. Oktober 2013 mit Wirkung vom 30. Oktober

Mehr

Eberswalde, den beschließt folgenden richterlichen. Geschäftsverteilungsplan. ab dem

Eberswalde, den beschließt folgenden richterlichen. Geschäftsverteilungsplan. ab dem Das Präsidium des Arbeitsgerichts Eberswalde -1021.4- Eberswalde, den 08.12.2016 Das Präsidium des Arbeitsgerichts Eberswalde beschließt folgenden richterlichen Geschäftsverteilungsplan ab dem 01.01.2017

Mehr

ARBEITSGERICHTS NEUNKIRCHEN

ARBEITSGERICHTS NEUNKIRCHEN RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES ARBEITSGERICHTS NEUNKIRCHEN FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2016 (GVP IV 2016) 2 Arbeitsgericht Neunkirchen Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr

Mehr

Amtsgericht Rathenow - Präsidium -

Amtsgericht Rathenow - Präsidium - 3204 E-Sdb.1.5 (Bd. V) (Geschäftszeichen) Amtsgericht Rathenow - Präsidium - Geschäftsverteilung für den richterlichen Dienst ab 1. August 2017 - 2 - I. Veranlasst durch den Ruhestandseintritt der Richterin

Mehr

Amtsgericht Delmenhorst - Das Präsidium E 1 -

Amtsgericht Delmenhorst - Das Präsidium E 1 - Amtsgericht Delmenhorst - Das Präsidium - 320 E 1 - Delmenhorst, d. 29.01.2018 Geschäftsverteilung im richterlichen Dienst für das Jahr 2018 Die richterlichen Dienstgeschäfte werden ab dem 01.02.2018 aufgrund

Mehr

1. Änderung der Geschäftsverteilung der Richterinnen und Richter Amtsgericht Aichach für das Jahr Anlass:

1. Änderung der Geschäftsverteilung der Richterinnen und Richter Amtsgericht Aichach für das Jahr Anlass: 1. Änderung der Geschäftsverteilung der innen und Amtsgericht Aichach für das Jahr 2017 Anlass: Beendigung der Abordnung des RiAG Konopka an das Landgericht Augsburg zum 01.07.2017 Über die Besetzung,

Mehr

Geschäftsverteilungsplan

Geschäftsverteilungsplan 1 Geschäftsverteilungsplan Das Arbeitsgericht Bielefeld verfügt über 6 volle Planstellen für den richterlichen Dienst. Die Richterin am Arbeitsgericht Szagun hat ihren Dienst weiterhin auf zwei Drittel

Mehr

Amtsgericht Mönchengladbach- Rheydt

Amtsgericht Mönchengladbach- Rheydt Amtsgericht Mönchengladbach- Rheydt Richterliche Geschäftsverteilung 2017 P R Ä S I D I U M S B E S C H L U S S Die richterlichen Geschäfte beim Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt werden für das Geschäftsjahr

Mehr