Flüssiggasanlagen. Sicherheitsmaßnahmen bei öffentlichen Veranstaltungen

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1 Flüssiggasanlagen Sicherheitsmaßnahmen bei öffentlichen Veranstaltungen Nutzen und Gefahren von Flüssiggas Flüssiggas ist als umweltfreundlicher und mobiler Energieträger insbesondere für die befristete Energieversorgung auf öffentlichen Veranstaltungen beliebt. Da Flüssiggas brennbar ist und unter Druck verflüssigt bevorratet wird, sind beim Umgang hinreichende Sicherheitsvorsorgen erforderlich. Diesem Risikopotential wird durch einschlägige Vorschriften Rechnung getragen. In dem vorliegenden Info-Blatt sind die wichtigsten Maßnahmen beschrieben. Sie dienen der Sicherheit von Besuchern, Beschäftigen und von Sachwerten. Ein unsachgemäßer Umgang mit Flüssiggasanlagen hat leider schon oft zu folgenschweren Unfällen geführt. Betrieb von Flüssiggasanlagen Flüssiggasanlagen innerhalb von Zelten mit einer Größe von mehr als 75 m² sind nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Geräte für die Zubereitung von Speisen wenn sie in Küchen aufgestellt sind, die vom öffentlichen Bereich abgeschrankt sind <Nr Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten>. Die Flüssiggasanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nach deren Vorgaben aufgestellt werden (insbesondere: TRG 280, TRF 1996, BGV D34). Die Anlagen müssen nach jeder Montage am neuen Standort von einer befähigten Person geprüft werden. Bei Anlagen, bei denen die Verbrauchseinrichtung lediglich an die Flüssiggasflasche angeschlossen wird, genügt eine wiederkehrende Prüfung alle zwei Jahre. Der Anschluss der Anlage an die Flüssiggasflasche muss durch eine eingewiesene Person erfolgen, hierbei ist eine Dichtigkeitsprüfung vorzunehmen. Die Bescheinigung ist am Betriebsort aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden vorzulegen. Aus Gründen der Sicherheit muss darauf bestanden werden, dass Anlagen ohne gültige Bescheinigung nicht in Betrieb genommen werden dürfen! Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung über den sicheren Betrieb der Flüssiggasanlage zu erstellen. Die Anweisung muss in verständlicher Form und Sprache verfasst sein. Die Anweisung ist am Betriebsort aufzubewahren. Alle Beschäftigten die mit der Flüssiggasanlage umgehen, sind vor Betriebsaufnahme zu unterweisen. Die Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Je Verbrauchsanlage darf nur eine Flasche mit einem Nettogewicht von max. 14 kg betrieben werden. Amt für Zivil- und Brandschutz Tel.Nr.: (09 31) Abteilung Vorbeugender Brandschutz Fax.Nr.: (09 31) Info-Blatt: Flüssiggas Stand: Mai 2011

2 - 2 - Die Flaschen müssen ständig beaufsichtigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind sie in einem abgeschlossenen Flaschenschrank aus Metall aufzustellen. Der Schrank muss ins Freie führende Lüftungsöffnungen haben. Die Flaschen dürfen nicht über 40 C erwärmt werden. Die Schlauchleitungen müssen vor mechanischen und thermischen Belastungen geschützt sein. Die Verbrauchsanlagen dürfen an die Flaschen nur über Schläuche von max. 0,4 m Länge angeschlossen werden. Bei der Erfordernis von längeren Leitungen sind besondere Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Schlauchbruchsicherungen für Flüssiggasanlagen oder fest verlegte Leitungen) vorzusehen. Im Stand ist mind. ein tragbarer Feuerlöscher 6 kg für die Brandklassen A, B und C gem. EN 3 bzw. DIN gut sichtbar und griffbereit vorzuhalten. Die letzte Prüfung des Feuerlöschers durch einen Sachkundigen darf max. 2 Jahre zurückliegen. Lagerung und Bereitstellung von Flüssiggasflaschen Am Stand darf max. die gleiche Menge an Gasflaschen bereitgestellt werden, wie zur Entnahme angeschlossen sind. An die Aufstellung dieser Flaschen werden die gleichen Anforderungen, wie an die angeschlossenen Flaschen gestellt (Beaufsichtigung oder Flaschenschrank). Die Ventile sind mit einer Schutzkappe zu sichern. Wenn ein Zentrallager gefordert wurde, dürfen keine Flaschen an den einzelnen Ständen bereitgestellt werden. In besonderen Fällen wird ein Zentrallager für Reserve- und entleerte Flaschen für erforderlich gehalten. Die Einrichtung eines Zentrallagers wird ausdrücklich im Genehmigungsbescheid für die Veranstaltung gefordert. An das Lager werden die nachfolgenden Anforderungen gestellt: - Das Lager ist durch eine mind. 2 m hohe Umzäunung zu umwehren, - bei Angrenzung an öffentliche Verkehrsflächen muss die Umwehrung geschlossen sein, - das Lager darf an max. zwei Seiten durch Wände begrenzt sein, - im Abstand von 5 m um das Lager dürfen sich keine Kanaleinläufe, Schächte, Kellerfenster und andere Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen befinden, - das Lager ist ständig zu beaufsichtigen, - Flaschen müssen standsicher und mit aufgesteckter Schutzkappe gelagert werden, - auf das Verbot von offenem Feuer und Rauchen ist durch Schilder gem. VBG A8 hinzuweisen. An den Ständen dürfen nur die zur Entnahme erforderlichen Flaschen aufgestellt werden. Reserveflaschen und entleerte Flaschen sind an einem zentralen Lagerplatz im Freien zu bevorraten. Die Lagerfläche ist vorab mit dem Amt für Zivil- und Brandschutz, Abteilung Vorbeugender Brandschutz, Tel.: (09 31) , abzustimmen. Amt für Zivil- und Brandschutz Tel.Nr.: (09 31) Abteilung Vorbeugender Brandschutz Fax.Nr.: (09 31) Info-Blatt: Flüssiggas Stand: Mai 2011

3 - 3 - Verhalten bei Gefahr Sollten Sie trotz aller Sicherheitsvorkehrungen Verdacht schöpfen, dass die Anlage undicht ist und Gas austritt, veranlassen Sie bitte sofort folgende Maßnahmen: - Behälterventil schließen, - Zündquellen vermeiden, - Raum lüften, - Gefahrenbereich räumen, - erforderlichenfalls Feuerwehr verständigen: Notruf 112, - Anlage erst wieder nach Überprüfung durch eine befähigte Person in Betrieb nehmen. Transport Beim Transport von Flüssiggasflaschen bis zu 333 kg Nettomasse sind die nachfolgenden Punkte zu beachten: Bis zu 333 kg Nettomasse ist kein Beförderungspapier erforderlich, wenn der Transport für eigene Zwecke durchgeführt wird. Flaschenventile müssen immer zugedreht sein und mit einem Ventilschutz (z. B. Schutzkappe) versehen sein. Die Ladung ist gegen Lageänderungen bei der Fahrt (z. B. durch Bremsen, Kurvenfahrten) zu sichern. Leere Flaschen sind wie volle zu behandeln, da sich immer noch Restmengen darin befinden. Es ist für eine ausreichende Belüftung zu sorgen. Daher sollte der Transport in PKW nur in Ausnahmefällen erfolgen. Die Seitenscheibe ist in diesem Falle leicht zu öffnen. Beim Be- und Entladen ist der Motor abzustellen. Bei den Ladearbeiten ist das Rauchen verboten. Während des Transportes und während der Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer und offenem Licht verboten. Eine zusätzliche Ausrüstung des Fahrzeuges mit einem Feuerlöscher (2 kg ABC- Pulver) gem. EN 3 kann unter bestimmten Vorraussetzungen erforderlich werden. Die Aufzählung der einzuhaltenden Vorschriften ist nicht abschließend und entspricht dem Rechtsstand Dieses Info-Blatt wurde mit der Fachabteilung Ordnungsaufgaben der Stadt Würzburg, der Regierung von Unterfranken / Gewerbeaufsicht und dem Gefahrgutkontrolltrupp des Polizeipräsidiums Unterfranken abgestimmt. Amt für Zivil- und Brandschutz Tel.Nr.: (09 31) Abteilung Vorbeugender Brandschutz Fax.Nr.: (09 31) Info-Blatt: Flüssiggas Stand: Mai 2011

4 Brand- und Gefahrenschutz bei Märkten, Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen Dieses Merkblatt beschreibt erforderliche Sicherheitsanforderungen, die bei der Planung und Durchführung von Märkten, Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen zu beachten sind. Ziel soll es sein, dass die Sicherheit der Besucher gewährleistet ist, und dass die Feuerwehr trotz Ausnahmesituation und evt. besonderer Gefahren eine Chance für effektive Rettungs- und wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen hat. Das Merkblatt soll auch schon eine Hilfestellung für den Veranstalter bei der Planung sein. Je nach Art, Größe und Örtlichkeit muss die Veranstaltung durch die Stadt Würzburg, Fachbereich Allgemeine Bürgerdienste genehmigt werden oder dort angezeigt werden. 1 Lageplan Die Vorlage eines Lageplanes erleichtert die Beurteilung der Veranstaltung im Vorfeld und kann bei Kontrollen Unstimmigkeiten vermeiden. Für bestimmte Veranstaltungen ist ein maßstäblicher Lageplan im Format DIN A3 als Übersichtsplan für die Einsatzkräfte (Feuerwehrplan) zu erstellen. 2 Anforderungen 2.1 Flächen für den Feuerwehreinsatz - Auf öffentlichen Verkehrsflächen ist eine Durchfahrt für die Feuerwehr von mind. 3,5 m Breite frei zu halten. Auf Teilstücken bis zu max. 12 m Länge können auch Breiten von 3 m zugestanden werden. Je nach örtlichen Gegebenheiten und beim erforderlichen Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen können auch größere Breiten erforderlich werden und zur Auflage gemacht werden. - An Durchfahrten durch das Veranstaltungsgelände ist alle 100 m eine Bewegungsfläche mit einer Fläche von mind. 7 m x 12 m vorzusehen. Bestehende Gebäude und Gebäudeteile sowie Fliegende Bauten, Buden und Stände müssen zur Sicherstellung von Löschund Rettungsmaßnahmen bis zu einer Entfernung von max. 50 m mit Löschfahrzeugen erreicht werden können; auch hier sind Bewegungsflächen erforderlich. Die Bewegungsflächen müssen mind. 7 m x 12 m groß sein. Kleinere Abstände und Entfernungen bzw. größere Bewegungsflächen können im Einzelfall erforderlich sein und zur Auflage gemacht werden. - Die lichte Höhe für die Durchfahrt von Feuerwehrfahrzeugen muss mind. 3,5 m betragen. Dies ist insb. bei Leitungsüberführungen und Dekorationen zu beachten. Falls der Einsatz von Drehleitern zur Menschenrettung erforderlich ist, darf dieser nicht beeinträchtigt werden. - Zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges an bestehenden Gebäuden muss der Einsatz der erforderlichen Rettungsgeräte (tragbare Leitern bzw. Drehleiterfahrzeuge) möglich sein. Seite 1 Amt für Zivil- und Brandschutz Tel.Nr.: (0 931) Abteilung Vorbeugender Brandschutz Fax.Nr.: (0 931) Info-Blatt: Märkte / Straßenfeste Stand: 03/2012

5 - Gebäudezugänge, Notausgänge, Löschwasserentnahmestellen, Feuerwehrschlüsseldepots und Löschwassereinspeisestellen müssen von den allgemein zugänglichen Verkehrsflächen frei zugänglich sein (Mindestbreite 1,25 m). - Feuerwehrzufahrten auf Grundstücken müssen mit den für einen Einsatz erforderlichen Lösch- bzw. Hubrettungsfahrzeugen erreicht und befahren werden können. - Straßennamen, Hausnummern, Hinweiszeichen auf Brandschutzeinrichtungen, u. s. w. müssen von den allgemein zugänglichen Verkehrsflächen aus erkennbar sein. - Tore und Abschrankungen in Zufahrten müssen von der Feuerwehr leicht geöffnet werden können. - Die zuvor genannten Flächen sind ständig frei zu halten. Unzulässig sind hier auch Bestuhlungen, Sonnenschirme, Vordächer von Buden, u. s. w. 2.2 Rettungswege - Die erforderlichen Rettungswegbreiten im Freien betragen mind. 1,2 m Ausgangsbreite für je 600 Personen. - Es müssen immer mind. zwei Fluchtrichtungen möglich sein. - Gefahren durch Staubildungen vor engen Durchgängen sind zu vermeiden. - Rettungswege müssen auch bei Dunkelheit sicher begehbar und beleuchtet sein. 2.3 Sicherheitsabstände - Bei aneinander gebauten Buden, Zelten, Ständen u. s. w. sind in Abständen von max. 40 m Schutzstreifen von mind. 5 m freizuhalten. Größere Blöcke sind nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen oder wenn Kompensationsmaßnahmen vorhanden sind und die Aufbauten mit dem Amt für Zivil- und Brandschutz abgestimmt sind. - Von Ständen, Buden u. s. w. darf keine Brandüberschlagsgefahr auf bestehende Gebäude ausgehen. Dies kann z. B. durch folgende Maßnahmen erreicht werden: - Ausreichender Abstand, - Stände mit geringen Brandlasten und Brandgefahren, - Zum Gebäude hin geschlossene Stände bzw. Fahrzeuge aus überwiegend nichtbrennbaren Stoffen, Marktschirme und Stehtische werden als unkritisch gesehen. 2.4 Fliegende Bauten - Die Aufstellung Fliegender Bauten ist vom Betreiber bzw. Veranstalter der Fachabteilung Bauaufsicht der Stadt Würzburg anzuzeigen. Für bestimmte fliegende Bauten gibt es nach Art. 72 (3) BayBO Ausnahmen von der Anzeigepflicht (z. B. Zelte 75 m², Szenenflächen 100 m² mit einer Höhe 5 m und einer Fußbodenhöhe 1,5 m). Eine Gebrauchsabnahme am Veranstaltungsort erfolgt durch die Bauaufsicht. 2.5 Besondere Gefahren - Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sind so aufzustellen und zu betreiben, dass sie keinen Brand verursachen können. - Flüssiggasversorgungs- und Verbrauchseinrichtungen sind nach den Technischen Regeln Druckgase TRG 280, den Technischen Regeln Flüssiggas (TRF 1996) und der Unfallverhütungsvorschrift Verwenden von Flüssiggas (BGV D34) zu errichten und zu betreiben. Die Prüfbestätigung über die Prüfung der Anlage durch eine befähigte Person ist am Seite 2 Amt für Zivil- und Brandschutz Tel.Nr.: (0 931) Abteilung Vorbeugender Brandschutz Fax.Nr.: (0 931) Info-Blatt: Märkte / Straßenfeste Stand: 03/2012

6 - Betriebs-/Veranstaltungsort vorzuhalten. Es darf nur die jeweils im Betrieb befindliche Flüssiggasflasche im Stand aufgestellt werden. Die Brennstoffbehälter müssen für Löschund Kühlmaßnahmen zugänglich sein. Sie müssen ständig beaufsichtigt werden oder in einem abschließbaren Flaschenschrank aus Metall aufgestellt werden. Die Verbrauchseinrichtungen und die Flüssiggasflaschen müssen standsicher aufgestellt werden. Reserveflaschen und entleerte Flaschen dürfen nicht im oder am Stand aufbewahrt werden. Näheres beschreibt das Merkblatt Flüssiggasanlagen des Amts für Zivil- und Brandschutz. - An Ständen, an denen mit offenem Feuer umgegangen wird, oder in denen sich Flüssiggasanlagen befinden, ist mind. ein für die vorhandenen Brandklassen geeigneter und geprüfter tragbarer Feuerlöscher betriebsbereit, gut sichtbar und zugänglich vorzuhalten. - Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen richtet sich nach dem Sprengstoffrecht. Die Effekte sind stets bei der Fachabteilung Ordnungsaufgaben anzuzeigen. Bei der Vorführung vor Besuchern ist zusätzlich eine Erprobung im Beisein der Berufsfeuerwehr erforderlich. - Elektroinstallationen, Elektrogeräte und sonstige elektrisch betriebene Einrichtungen müssen den gültigen VDE-Bestimmungen entsprechen. 3 Organisatorische Maßnahmen und Kontrollen: - Ein Brandsicherheitsdienst der Feuerwehr ist bei Straßenfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen in der Regel nicht erforderlich. Bei Veranstaltungen mit Fest- und Versammlungszelten mit mehr als 5000 Besucherplätzen und bei Zirkuszelten mit mehr als 1500 Besucherplätzen ist eine Brandsicherheitswache nach der Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten vorgeschrieben. Im Einzelfall kann auch bei anderen Veranstaltungen ein Brandsicherheitsdienst erforderlich werden und angeordnet werden. Der Brandsicherheitsdienst ist beim Amt für Zivil- und Brandschutz, Abteilung Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz zu beantragen. - Für bestimmte Veranstaltungen ist vom Veranstalter ein Sicherheitskonzept zu erstellen und von der Genehmigungsbehörde prüfen zu lassen. In dem Konzept sind auch die Koordination von Genehmigungsbehörde, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Veranstalter und privatem Sicherheitsdienst zu regeln. - Der Veranstalter ist verpflichtet sich selbst über Wetterwarnungen zu informieren. Der Deutsche Wetterdienst bietet hierzu entsprechende Dienstleistungen und Beratungen an. Der Veranstalter hat eigenverantwortlicht entsprechende Maßnahmen bis zum Absagen der Veranstaltung zu veranlassen. - Während der Veranstaltung muss ein verantwortlicher Leiter oder eine von ihm beauftragte Person ständig auf dem Veranstaltungsgelände anwesend und erreichbar sein (ständig besetzte Veranstaltungsleitung oder Handy-Nr.). Diese Person ist für die Einhaltung der festgesetzten Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich. - Im Zuge der präventiven Gefahrenabwehr ist das Amt für Zivil- und Brandschutz / Berufsfeuerwehr als Dienststelle der Stadt Würzburg jederzeit befugt, die Einhaltung der Brandschutz- und Sicherheitsmaßnahmen zu überprüfen. 4 Weitergehende Anforderungen Weitere brandschutztechnische Auflagen, die sich aus der jeweiligen Veranstaltung ergeben, bleiben vorbehalten. Dieses Merkblatt wurde mit dem Fachbereich Allgemeine Bürgerdienste der Stadt Würzburg abgestimmt. Seite 3 Amt für Zivil- und Brandschutz Tel.Nr.: (0 931) Abteilung Vorbeugender Brandschutz Fax.Nr.: (0 931) Info-Blatt: Märkte / Straßenfeste Stand: 03/2012

7 - Gesundheitsamt- Zeppelinstraße 15 Tel. 0931/ Fax: 0931/ Internet: Stand: M erkblatt Installation und Betrieb von Trinkwasserversorgungsanlagen auf Volksfesten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen 1. Grundsätzliches: Trinkwasser ist das wichtigste Lebensmittel Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel erfolgt die Trinkwasserversorgung üblicherweise über Hydranten und mobile Schlauchleitungen. Durch Verwendung ungeeigneter Installationen bzw. Materialien oder durch unsachgemäße Betriebsweise kann es zum Eintrag und zur Vermehrung von Krankheitserregern und somit zu einer Gesundheitsgefährdung der Veranstaltungsbesucher kommen. Die gesetzlichen Grundlagen und die anerkannten Regeln der Technik enthalten Vorgaben über die Art, den Umstand, die Verantwortlichkeiten und die technischen Möglichkeiten zur Umsetzung einer einwandfreien Trinkwasserversorgung. Hierunter fallen: - Die fachgerechte Erstellung der Anlage - Die Verwendung zugelassener Materialien - Ein ordnungsgemäßer Betrieb 2. Gesetzliche Grundlagen: Die bundeseinheitlichen Rechtsvorschriften haben uneingeschränkte Gültigkeit auch für nicht ortsfeste Lebensmittelbetriebe (z. B. Imbiss-Stände, Verkaufsautomaten, mobile Verkaufswagen usw.) Aus der Vielzahl der gesetzlichen und technischen Vorgaben sind dies in Bezug auf Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für Lebensmittelbetriebe insbesondere Trinkwasserverordnung, Infektionsschutzgesetz, Lebensmittelhygiene-Verordnung, AVB Wasser V und die Technischen Regeln für Trinkwasserinstallationen DIN 2000 sowie Trinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen DIN Trinkwasser und Wasser für Betriebe, in denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, muss den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprechen. Um dies zu gewährleisten, sind zur Sicherstellung der einwandfreien Trinkwasserqualität an allen Entnahmestellen und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des C:\Dokumente und Einstellungen\r.woith.LRA-WUE\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK9D\Merkblatt Trinkwasserversorgungsanlagen Würzburg Stand doc

8 öffentlichen Versorgungsnetzes die unter Punkt 3-5 festgehaltenen hygienischen und technischen Bedingungen und Verhaltensregeln einzuhalten. 3. Technische Vorgaben zur Erstellung der Versorgungsanlage: Zum Anschluss an den Hydranten dürfen nur die vom örtlich zuständigen Versorgungsunternehmen zur Verfügung gestellten Standrohre eingesetzt werden. (Rohre), DVGW W 270 und DVGW VP 549 geprüft sein (Prüfzeugnisse). DVGW W 270: Vermehrung von Mikroorganismen auf Materialien für den Trinkwasserbereich. KTW: Einfluss des Materials auf Geruch und Geschmack des Wassers, Chlorzehrung, Kohlenstoffabgabe. - Rohre und Armaturen, müssen mit einer DIN/DVGW W 270 Registriernummer gekennzeichnet sein. Die weiterführenden Anschlussteile wie Rohre/Schläuche/Armaturen sind so zu verlegen und abzusichern, dass keine schädlichen Einwirkungen auf die Trinkwasserqualität (durch Temperaturerhöhung, stagnierendes Wasser, Rücksaugen, Rückdrücken o. a.) an der Trinkwasserentnahmestelle entstehen können: - Zwischen dem öffentlichen Versorgungsnetz und der Anschlussleitung muss eine zugelassene funktionierende Absicherung (Rückflussverhinderer, Rohrtrenner oder dergleichen) eingebaut werden. Die Absicherung ist auf die sichere Funktion hin zu überprüfen (Inspektion, Wartung). - Mehrere Anschlussleitungen von einem Entnahmepunkt aus, sind auf gleiche Weise wie vorher beschrieben abzusichern, um eine Beeinträchtigung der Trinkwasserentnahmestellen untereinander auszuschließen. - Es sind kurze und unmittelbare Verbindungen von Standrohr bzw. Unterverteiler zum Benutzer herzustellen. - Die Leitungs- und Schlauch-Querschnitte sind möglichst klein zu wählen, um lange Stillstandszeiten zu verhindern. - Die Anschlussleitung und die angeschlossenen Anlagenteile müssen für einen Druck von mindestens 10 bar ausgelegt sein. Die verwendeten Materialien (z. B. Schläuche, Rohre, Armaturen usw.) müssen für Trinkwasser zugelassen und zertifiziert sein: - Schläuche müssen gem. KTW-Leitlinie des Umweltbundesamtes Normale Garten- oder Druckschläuche sind für den Einsatz unzulässig!! Schläuche und Anschlusskupplungen müssen unverwechselbar als Trinkwasserleitung gekennzeichnet sein, um eine Verwechslung mit der Abwasserleitung auszuschließen. Das Ablegen von Kupplungen, Armaturen und Verbindungsstücken auf dem Erdboden ist wegen der besonderen Verschmutzungsgefahr zu vermeiden (Auflagen schaffen). Bei Trinkwasserentnahme an den Verbrauchsstellen ist - bei direktem Einfließen in z. B. Spülbecken ein Mindestabstand von 2 cm zwischen Wasseraustritt und höchstmöglichem Wasserstand einzuhalten - bei fest angeschlossenen Geräten oder Apparaten eine Einzelabsicherung (Rohrbelüfter und Rückflussverhinderer) vorzunehmen. Bei Missachtung dieser Vorgabe ist ein Rücksaugen in die Anschlussleitung und die gesundheitliche Gefährdung Dritter möglich. 4. Betrieb einer Versorgungsanlage und Lagerung der Materialien (Allgemeine Vorgaben): Der Betreiber/Benutzer einer Trinkwasseranschluss- u. Entnahmestelle ist für den ordnungsgemäßen Betrieb nach den gesetzlichen und technischen Vorgaben verantwortlich und hat eigenständig auf den ordnungsgemäßen Betrieb zu achten und eventuelle Beeinträchtigungen umgehend zu beseitigen. Vor dem jeweiligen Ge- C:\Dokumente und Einstellungen\r.woith.LRA-WUE\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK9D\Merkblatt Trinkwasserversorgungsanlagen Würzburg Stand doc

9 brauch und nach einem längeren Stillstand ist die Trinkwasserleitung gründlich und kräftig (1-2 m/s Fließgeschwindigkeit) zu spülen (falls erforderlich, ist eine Desinfektion mit zugelassenen und geeigneten Mitteln durchzuführen). Schläuche, Anschlusskupplungen, Rohrleitungen, Armaturen usw. sind peinlichst sauber zu halten und dürfen nur zur Trinkwasserversorgung genutzt werden. Die Leitungen sind täglich zu kontrollieren. Nach der Demontage der Trinkwasserleitung sind die Einzelteile ordnungsgemäß zu spülen, eventuell zu desinfizieren, vollständig zu entleeren, nach vollständiger Trocknung (der Innenwandung!) mit Blindkupplungen oder Stopfen zu verschließen und hygienisch einwandfrei zu lagern, um Beeinträchtigungen im Hinblick auf den späteren Gebrauch auszuschließen. 5. Trinkwasserbereitstellung (Versorgungsabschnitt III) zeitweise an eine Verteilungsanlage angeschlossene Anlage (zaa) z.b. alle Anlagen auf Märkten, Festplätzen u.ä.: 1. Die Trinkwasserqualität gem. Trinkwasserverordnung muss an der Entnahmestelle eingehalten werden. 2. Der Betreiber der nicht ortsfesten Anlage hat sich zu überzeugen, dass es sich bei der von ihm genutzten Abgabestelle um eine überwachte Trinkwasseranlage handelt. 3. Für die nicht ortsfeste Anlage muss eine Betriebs- und Wartungsanweisung vorliegen für die In- und Außerbetriebnahme eventuelle Wartungsarbeiten das Verhalten bei Störungen bzw. Unregelmäßigkeiten 4. Der Anlagenanschluss muss mit einem kontrollierbaren Rückflussverhinderer EA nach DIN EN 1717 ausgestattet sein. 5. Anschlussschläuche (siehe Punkt 3 Technische Vorgaben zur Erstellung der Versorgungsanlage) 6. Werden die Anlagen an eine Mehrfachverteilung angeschlossen, sind die Enden der Schlauchleitungen so zu kennzeichnen, dass sie den einzelnen Anlagenbetreibern eindeutig zugeordnet sind. Beispiel einer nicht ortsfesten Anlage: SL: Schlauchleitung von Versorgungszone II kommend (Sicherungseinrichtung HD Rohrbelüfter für Schlauchanschlüsse, kombiniert mit Rückflussverhinderer- Armaturenkombination) AA: Anlagenanschluss EA: Sicherungseinrichtung kontrollierbarer Rückflussverhinderer zaa: zeitweise an eine Verteilungsanlage angeschlossene Anlage Im Rahmen der Novellierung der Trinkwasserverordnung werden kostenpflichtige behördliche Kontrollen mit stichprobenartigen Probennahmen durchgeführt. Hierbei sollten Sie die gültigen Prüfzeugnisse (DVGW W 270, DVGW VP 549 und KTW) der von Ihnen verwendeten Schläuche vor Ort bereithalten! Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Installation und Betriebsweise der Wasserversorgungsanlage kann im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat geahndet werden. Für Fragen stehen Ihnen im Gesundheitsamt Würzburg Herr Heilmann Tel. 0931/ Herr Roos Tel. 0931/ Herr Thomas Tel. 0931/ Herr Woith Tel. 0931/ Frau Rothe Tel. 0931/ während der üblichen Geschäftszeiten gerne zur Verfügung. C:\Dokumente und Einstellungen\r.woith.LRA-WUE\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK9D\Merkblatt Trinkwasserversorgungsanlagen Würzburg Stand doc

10 Literatur: - Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung-TrinkwV 2001) vom 21. mai 2001, BGBl. Teil I, Nr. 24 S (auch abrufbar auf der Homepage des DVGW) - DIN 2000: Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser, Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Versorgungsanlagen; Technische Regel des DVGW; Beuth Verlag GmbH Berlin-Köln, 2000 DIN Trinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen Teil 2: Nicht ortsfeste Anlagen - Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser, Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Anlagen; Technische Regel des DVGW - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980, Teil 1, S DVGW-Arbeitsblatt W 270: Vermehrung von Mikroorganismen auf Werkstoffen für den Trinkwasserbereich Prüfung und Bewertung (11/99) - Leitlinie zur hygienischen Beurteilung von Organischen Materialien in Kontakt mit Trinkwasser (KTW-Leitlinie), Stand: DVGW-Arbeitsblatt W 291: Reinigung und Desinfektion von Wasserverteilungslagen (03/00) - DVGW, Hrsg.: Praxis der Trinkwasser- Installation; WVGW, Bonn 2002 C:\Dokumente und Einstellungen\r.woith.LRA-WUE\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK9D\Merkblatt Trinkwasserversorgungsanlagen Würzburg Stand doc

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