Qualifikationsprüfung Aufgabe aus dem. Versorgungsrecht und Beamtenrecht
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- Gregor Adenauer
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1 Freistaat Bayern Sitzplatz- Nr... Qualifikationsprüfung 2015 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Versorgungsrecht und Beamtenrecht Arbeitszeit: 180 Minuten Hilfsmittel: Vorschriftensammlung BayBG, Eigendruck des Landesamtes für Finanzen Vorschriftensammlung Besoldung, Eigendruck des Landesamtes für Finanzen Vorschriftensammlung BayBeamtVG, Eigendruck des Landesamtes für Finanzen Vorschriftensammlung Familienleistungsausgleich, Eigendruck des Landesamtes für Finanzen Vorschriftensammlung Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene, Eigendruck des Landesamtes für Finanzen Bürgerliches Gesetzbuch, Beck-Texte, dtv-verlag Zivilprozessordnung, Beck-Texte, dtv-verlag Tafelkalender für das laufende Jahr und für das Vorjahr Netzunabhängiger, nicht programmierbarer, von der Landesfinanzschule Bayern zugelassener Taschenrechner Hinweis: Bitte bearbeiten Sie die beiden Teilaufgaben jeweils auf getrennten Lösungsbogen!
2 2 Aufgabe A I. Sachverhalt: Regierungsinspektor a. D. Karl Kramer (K.), geb , war mit Ablauf des wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Seit hat er daher Anspruch auf Ruhegehalt. Sein Versorgungsbezug berechnet sich derzeit (im März 2015) wie folgt: - rgf. Bezüge: Grundgehalt nach BesGr. A 9, Stufe ,19 Amtszulage nach Fn. 3 zur BesGr. A 9 267,28 Strukturzulage 83,59 FZ (Stufe 1 zur Hälfte) 61, ,85 - rgf. Dienstzeit: 27 Jahre, 61 Tage = 27,17 Jahre (= , zuzüglich Zurechnungszeit von 2 Jahren = Zeit vom zu 2 / 3 ) - Ruhegehaltssatz: 48,74 v. H.; zuzüglich vorübergehender Erhöhung nach Art. 27 BayBeamtVG für die Zeit vom mit 14,99 v. H., somit 63,73 v. H. - Ruhegehalt: 63,73 v. H. aus 3.449,85 = 2.198,59 abzüglich eines Versorgungsabschlags nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG im Umfang von 10,8 v. H. = 237, ,14 zuzüglich Familienzuschlags-Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BayBeamtVG für die Kinder S. und T. (s. u.) = Stufe 1 3 in Höhe von 211, ,50 Am verstirbt K. plötzlich an Herzversagen. Persönliche Verhältnisse: K. ist seit mit der am Amtsgericht Ingolstadt tätigen Justizinspektorin Astrid (A.), geb , verheiratet. Im gemeinsamen Haushalt wohnen die Kinder: Sandra (S.), geb S. ist das (nichtehelich geborene) Kind von K. Die Mutter von S. lebt im Ausland. S. besucht das Gymnasium. Die Waise S. verlässt nach ihrer Volljährigkeit am die Wohnung von A. und zieht in eine Wohngemeinschaft nach München. Tatjana (T.), geb T. ist das gemeinsame Kind von K. und A. und besucht die Mittelschule.
3 3 II. Aufgabe Berechnen und begründen Sie sämtliche nach dem Tod von K. zu leistenden Versorgungsbezüge bis einschließlich ! III. Bearbeitungshinweise 1. Die Angaben im Sachverhalt sind nicht zu überprüfen und auch nicht anzuzweifeln. 2. Evtl. erforderliche Anträge gelten als rechtzeitig gestellt. 3. Begründungen sind im Wiederholungsfall entbehrlich. Auf ggf. in Betracht kommende jährliche Sonderzahlungen ist nicht einzugehen. 4. Für die Lösung der Aufgabe sind ausschließlich die seit geltenden Besoldungstabellen anzuwenden. 5. Übergangsregelungen sind mit Ausnahme der Art. 102 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 BayBeamtVG sowie Art. 143 BayBG nicht anzuwenden. 6. Soweit nichts anderes im Sachverhalt angegeben ist, haben alle genannten Personen ihren Wohnsitz in Ingolstadt / Obb. 7. K. bezog bis zu seinem Tod das Kindergeld für S. und T. 8. T. bezieht ab eine Waisenrente nach K. aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 53,70 EUR. Die Rente errechnet sich wie folgt: Pflichtbeiträge Freiwillige Beiträge Zuschlag nach 78 SGB VI Gesamt 10,8821 EP 1,0002 EP 9,1587 EP 21,0410 EP 9. A. und S. haben auch Anträge auf Witwenrente/Waisenrente gestellt. Bescheide ergingen bislang noch nicht. Auf ihnen zustehende Hinterbliebenenrenten muss deshalb nicht eingegangen werden. 10. A. bezieht als Justizinspektorin Besoldung aus BesGr. A 9 / Stufe 8 in Höhe von 3.320,40 (im April 2015) bzw ,72 (im Mai 2015). 11. A. macht keine Werbungskosten im Sinne von 9 EStG glaubhaft. 12. Die Kindererziehungszeiten für die Kinder S. und T. sind jeweils deren Müttern zuzuordnen.
4 4 Aufgabe B I. Sachverhalt: Peter Pech (P.), geboren am , wurde direkt nach seiner Schulzeit durch Urkunde mit Wirkung vom zum Steuersekretäranwärter ernannt. Ihm wird beim krankheitsbedingt verspäteten Dienstantritt am Montag, den beim Finanzamt Nördlingen seine Ernennungsurkunde ausgehändigt. Im Sommer 2013 legt P. die Qualifikationsprüfung mit der Punktzahl 439,06 ab und erreicht unter 282 Prüflingen, von denen 19 die Prüfung nicht bestanden haben, die Platzziffer 57 (im Gleichrang mit 1 weiteren Bewerber). Am erhält P. eine Urkunde, dass er mit Wirkung vom zum Steuersekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt wird. Das Zeugnis über das Bestehen der Qualifikationsprüfung wird ihm am ausgehändigt. Während der Probezeit erbringt P. in der Arbeit hervorragende, weit überdurchschnittliche Leistungen. Am erleidet P. bei einer privaten Sonntags-Fahrt einen schweren Verkehrsunfall. Aufgrund dessen ist P. bis durchgehend und danach häufig dienstunfähig. Wegen seiner Gesundheitsprobleme wird P. zur amtsärztlichen Untersuchung geschickt. Dabei wird am festgestellt, dass P höchstwahrscheinlich weder in diesem noch im nächsten Jahr seine volle Dienstfähigkeit zurückerlangen wird. II. Aufgaben 1. Um welche Tatbestände handelt es sich bei den 2011 und 2013 ausgesprochenen Ernennungen? Wann werden die Ernennungen des P. wirksam? Wann wird P. erstmalig ein Amt verliehen? Welche Behörde ist für die Ernennungen zuständig? 2. Wann könnte P. in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden (ohne Beachtung des Unfalls)? Gehen Sie auch auf eine evtl. Zuständigkeit ein, wenn eine Anrechnungs- oder Kürzungsvorschrift in Betracht kommt. 3. Welche Konsequenzen sind aus dem Gesundheitszustand von P nach dem Unfall und dem amtsärztlichen Gutachten zu ziehen? Wer ist für die Entscheidung zuständig und wann kann diese frühestens wirksam werden?
5 5 4. P.s kerngesunder Onkel, Regierungsdirektor Sigmar Sonnenschein (S.), geb. am und auch beim Finanzamt Nördlingen tätig, möchte gerne so schnell wie möglich in den Ruhestand und in Spanien ganzjährig die Sonne genießen. Wann könnte er frühestens in den Ruhestand versetzt werden und wer ist dafür zuständig? 5. Wie heißt die oberste Dienstbehörde der Beamten P. und S.? III. Bearbeitungshinweise 1. Begründen Sie die Lösungen ausführlich unter Benennung der jeweils einschlägigen Vorschriften, welche jedoch im Wiederholungsfall entbehrlich sind. 2. Die Angaben im Sachverhalt sind als zutreffend anzusehen. 3. Auf personalvertretungsrechtliche Fragen ist nicht einzugehen. 4. Ggf. notwendige Anträge gelten als gestellt. 5. Eine anderweitige Verwendung im Sinne des 26 I S. 3 BeamtStG ist nicht möglich und ist daher nicht anzusprechen. 6. Auf 27 BeamtStG und Art. 71 II BayBG ist nicht einzugehen. **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****
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