Zwischenprüfung Aufgabe aus dem. Versorgungsrecht und Besoldungsrecht

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1 Freistaat Bayern Sitzplatz- Nr... Zwischenprüfung 2014 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Versorgungsrecht und Besoldungsrecht Arbeitszeit: 180 Minuten Hilfsmittel: Zugelassen sind die in der FMBek vom , Az.: PE-P /11, (FMBl S. 397) i.d.g.f. aufgeführten Hilfsmittel für den fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz Hinweis: Bitte bearbeiten Sie die beiden Teilaufgaben jeweils auf getrennten Lösungsbogen!

2 2 Aufgabe A I. Sachverhalt: Friedrich Feldner (F), geb. am , ist Technischer Inspektor am Landratsamt Main- Spessart. Er ist eingesetzt im staatlichen Lebensmittelüberwachungsdienst. Mit Wirkung vom wird er auf seinen Antrag nach Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt. Aus seiner Personalakte ergibt sich folgender Werdegang: Am ab am bis ab ab Am Ab ab Am Am Am schließt F erfolgreich die Hauptschule ab. Anschließend tritt er eine Lehre zum Bäcker im Betrieb des Bäckermeisters August Weingärtner an und besteht die Gesellenprüfung für das Bäcker- und Konditorenhandwerk. Im Anschluss daran arbeitet er weiter als Bäckergeselle in seinem Lehrbetrieb. Als seine Einberufung zum Grundwehrdienst ansteht, verpflichtet er sich anstelle des Dienstes bei der Bundeswehr zum Bundesgrenzschutz. Er leistet seinen Dienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Seine Dienstzeit endet am Nach seinem Ausscheiden wird er für diese Zeit nachversichert. In der Zeit vom 01. bis wird er ohne Dienstbezüge beurlaubt, um die Meisterschule für das Bäcker- und Konditorenhandwerk besuchen zu können. legt er vor der Handwerkskammer für die Oberpfalz erfolgreich die Meisterprüfung für das Bäcker- und Konditorenhandwerk ab. ist F als Bäckermeister bei der Firma Boehringer in Ingelheim angestellt. Aufgrund der interessanten Arbeitsbedingungen und der in Aussicht gestellten guten Fortkommensmöglichkeiten wechselt F in unmittelbaren Anschluss an das Landratsamt Main-Spessart. Dort absolviert er im Angestelltenverhältnis die Ausbildung für den mittleren technischen Lebensmittelüberwachungsdienst, die er am erfolgreich beendet. Während dieser Zeit ist er bereits überwiegend mit Aufgaben des mittleren technischen Lebensmittelüberwachungsdienstes betraut. wird F in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. wird er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. wird er zum Technischen Inspektor (Besoldungsgruppe A 9) ernannt.

3 3 Persönliche Verhältnisse: F. ist seit verheiratet mit der Brigitte Feldner (B), geb. am B ist als Regierungshauptsekretärin beim Landratsamt Main-Spessart beschäftigt. Das Paar hat eine Tochter Thekla (T), geboren am ; T hat ihre Lehre zur Hörgeräteakustikerin im Mai 2014 abgebrochen und geht bis auf weiteres weder einer Ausbildung noch einer Berufstätigkeit nach. Mit Schreiben vom legt F eine Auskunft der deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd vor, wonach er ab Anspruch auf eine Altersrente in Höhe von 254,13 Euro haben wird. Er bittet darum, ihm mitzuteilen, in welcher Höhe diese Rente auf seine Versorgungsbezüge angerechnet wird. II. Aufgaben: 1. Berechnen und begründen Sie die laufenden Versorgungsbezüge, die dem F. zum Beginn des Ruhestands zustehen. 2. Erteilen Sie dem F die erbetene Auskunft darüber, welche betragsmäßige Auswirkung der Bezug der genannten Rente zum auf seine Versorgungsbezüge hat. III. Bearbeitungshinweise: 1. Gegebenenfalls erforderliche Anträge gelten als gestellt. 2. Auf eine gegebenenfalls in Betracht kommende Sonderzahlung ist nicht einzugehen. 3. Gehen Sie bei den Bezügen des F. von der 10. Stufe des Grundgehalts aus. Maßgebend sind die am geltenden Bezügetabellen. 4. Für die Berufung in das Beamtenverhältnis im mittleren technischen Lebensmittelüberwachungsdienst war folgende Ausbildung vorgeschrieben: a) eine dreijährige Lehre in einem einschlägigen Handwerksberuf, b) eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im erlernten Beruf, c) die Meisterprüfung in diesem Handwerksberuf, d) eine mindestens zweieinhalbjährige Ausbildung für den Lebensmittelüberwachungsdienst 5. Für die Zulassung zur Meisterprüfung musste eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in dem entsprechenden Handwerksberuf nachgewiesen werden. 6. F und B haben in einer übereinstimmenden Erklärung den F zum Kindergeldberechtigten für T bestimmt. 7. Der Rente des F. liegen insgesamt 9,0310 Entgeltpunkte (EP) zugrunde. Davon entfallen 0,2317 EP auf freiwillige Beiträge. 8. Übergangsvorschriften sind - mit Ausnahme von Art. 102 I, 103 II - III, 105 I und 106 BayBeamtVG sowie Art 143 BayBG - nicht anzuwenden.

4 4 Aufgabe B I. Sachverhalt: Die Realschulkonrektorin Sieglinde Silber-Lober (S), geb. am , ist an der staatlichen Hans-Hintermayr-Realschule in München beschäftigt. Seit ist sie mit 50 v.h. teilzeitbeschäftigt. Sie ist verheiratet mit dem Regierungsamtsrat Laurenz Lober (L), geb. am L ist seit mit 80 v.h. teilzeitbeschäftigt; er ist Prüfer am Bayerischen Obersten Rechnungshof in München. Das Paar hat zwei gemeinsame Kinder: Die Zwillinge Anton (A) und Birgit (B), jeweils geb. am S hat sich im Januar 2013 von L getrennt; die Ehe der beiden wird am rechtskräftig geschieden. Keiner der beiden Ehegatten ist dem anderen zum Unterhalt verpflichtet. II. Aufgabe: Berechnen und begründen Sie die Besoldung der S und des L im Mai III. Bearbeitungshinweise: 1. Gegebenenfalls erforderliche Anträge gelten als gestellt. 2. Auf Nebenbezüge im Sinne des Art. 2 Abs. 3 Nrn. 6 und 7 BayBesG ist nicht einzugehen. 3. Auf 15 UrlV ist nicht einzugehen. 4. Art. 36 Abs. 1 S. 2 ff. BayBesG ist nicht zu prüfen. 5. Seit Ihrem Dienstantritt zum erfüllte S stets die Mindestvoraussetzungen. Sie befand sich von bis in Elternzeit und war ohne Dienstbezüge beurlaubt. 6. L hat nach der Fachhochschulreife im Juni 1986 folgenden Werdegang zurückgelegt: Vom bis vom bis Vom bis am hat er seinen Grundwehrdienst abgeleistet und an der FH Würzburg-Schweinfurt Vermessungswesen und Geodäsie studiert (Die Regelstudienzeit betrug 8 Semester). leistete L seinen Vorbereitungsdienst für den gehobenen vermessungstechnischen Dienst, einer Fachlaufbahn im Sinne von Art. 34 Abs. 3 LlbG, ab und wurde zum Vermessungsoberinspektor am (damaligen) Landesvermessungsamt in München ernannt.

5 5 Mit Wirkung vom wurde er an den Bayerischen Obersten Rechnungshof versetzt. Seit seinem Dienstbeginn erfüllte L stets die Mindestvoraussetzungen. 7. Seit der Trennung von S und L leben die Kinder A. und B. im Haushalt des L. 8. Sich wiederholende Begründungen müssen nicht erneut zitiert werden. 9. Für die Berechnungen sind die ab geltenden Besoldungstabellen maßgebend. **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****

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