Zwischenprüfung Aufgabe aus dem. Versorgungsrecht und Besoldungsrecht
|
|
- Monica Schräder
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Freistaat Bayern Sitzplatz- Nr... Zwischenprüfung 2014 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Versorgungsrecht und Besoldungsrecht Arbeitszeit: 180 Minuten Hilfsmittel: Zugelassen sind die in der FMBek vom , Az.: PE-P /11, (FMBl S. 397) i.d.g.f. aufgeführten Hilfsmittel für den fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz Hinweis: Bitte bearbeiten Sie die beiden Teilaufgaben jeweils auf getrennten Lösungsbogen!
2 2 Aufgabe A I. Sachverhalt: Friedrich Feldner (F), geb. am , ist Technischer Inspektor am Landratsamt Main- Spessart. Er ist eingesetzt im staatlichen Lebensmittelüberwachungsdienst. Mit Wirkung vom wird er auf seinen Antrag nach Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt. Aus seiner Personalakte ergibt sich folgender Werdegang: Am ab am bis ab ab Am Ab ab Am Am Am schließt F erfolgreich die Hauptschule ab. Anschließend tritt er eine Lehre zum Bäcker im Betrieb des Bäckermeisters August Weingärtner an und besteht die Gesellenprüfung für das Bäcker- und Konditorenhandwerk. Im Anschluss daran arbeitet er weiter als Bäckergeselle in seinem Lehrbetrieb. Als seine Einberufung zum Grundwehrdienst ansteht, verpflichtet er sich anstelle des Dienstes bei der Bundeswehr zum Bundesgrenzschutz. Er leistet seinen Dienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Seine Dienstzeit endet am Nach seinem Ausscheiden wird er für diese Zeit nachversichert. In der Zeit vom 01. bis wird er ohne Dienstbezüge beurlaubt, um die Meisterschule für das Bäcker- und Konditorenhandwerk besuchen zu können. legt er vor der Handwerkskammer für die Oberpfalz erfolgreich die Meisterprüfung für das Bäcker- und Konditorenhandwerk ab. ist F als Bäckermeister bei der Firma Boehringer in Ingelheim angestellt. Aufgrund der interessanten Arbeitsbedingungen und der in Aussicht gestellten guten Fortkommensmöglichkeiten wechselt F in unmittelbaren Anschluss an das Landratsamt Main-Spessart. Dort absolviert er im Angestelltenverhältnis die Ausbildung für den mittleren technischen Lebensmittelüberwachungsdienst, die er am erfolgreich beendet. Während dieser Zeit ist er bereits überwiegend mit Aufgaben des mittleren technischen Lebensmittelüberwachungsdienstes betraut. wird F in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. wird er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. wird er zum Technischen Inspektor (Besoldungsgruppe A 9) ernannt.
3 3 Persönliche Verhältnisse: F. ist seit verheiratet mit der Brigitte Feldner (B), geb. am B ist als Regierungshauptsekretärin beim Landratsamt Main-Spessart beschäftigt. Das Paar hat eine Tochter Thekla (T), geboren am ; T hat ihre Lehre zur Hörgeräteakustikerin im Mai 2014 abgebrochen und geht bis auf weiteres weder einer Ausbildung noch einer Berufstätigkeit nach. Mit Schreiben vom legt F eine Auskunft der deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd vor, wonach er ab Anspruch auf eine Altersrente in Höhe von 254,13 Euro haben wird. Er bittet darum, ihm mitzuteilen, in welcher Höhe diese Rente auf seine Versorgungsbezüge angerechnet wird. II. Aufgaben: 1. Berechnen und begründen Sie die laufenden Versorgungsbezüge, die dem F. zum Beginn des Ruhestands zustehen. 2. Erteilen Sie dem F die erbetene Auskunft darüber, welche betragsmäßige Auswirkung der Bezug der genannten Rente zum auf seine Versorgungsbezüge hat. III. Bearbeitungshinweise: 1. Gegebenenfalls erforderliche Anträge gelten als gestellt. 2. Auf eine gegebenenfalls in Betracht kommende Sonderzahlung ist nicht einzugehen. 3. Gehen Sie bei den Bezügen des F. von der 10. Stufe des Grundgehalts aus. Maßgebend sind die am geltenden Bezügetabellen. 4. Für die Berufung in das Beamtenverhältnis im mittleren technischen Lebensmittelüberwachungsdienst war folgende Ausbildung vorgeschrieben: a) eine dreijährige Lehre in einem einschlägigen Handwerksberuf, b) eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im erlernten Beruf, c) die Meisterprüfung in diesem Handwerksberuf, d) eine mindestens zweieinhalbjährige Ausbildung für den Lebensmittelüberwachungsdienst 5. Für die Zulassung zur Meisterprüfung musste eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in dem entsprechenden Handwerksberuf nachgewiesen werden. 6. F und B haben in einer übereinstimmenden Erklärung den F zum Kindergeldberechtigten für T bestimmt. 7. Der Rente des F. liegen insgesamt 9,0310 Entgeltpunkte (EP) zugrunde. Davon entfallen 0,2317 EP auf freiwillige Beiträge. 8. Übergangsvorschriften sind - mit Ausnahme von Art. 102 I, 103 II - III, 105 I und 106 BayBeamtVG sowie Art 143 BayBG - nicht anzuwenden.
4 4 Aufgabe B I. Sachverhalt: Die Realschulkonrektorin Sieglinde Silber-Lober (S), geb. am , ist an der staatlichen Hans-Hintermayr-Realschule in München beschäftigt. Seit ist sie mit 50 v.h. teilzeitbeschäftigt. Sie ist verheiratet mit dem Regierungsamtsrat Laurenz Lober (L), geb. am L ist seit mit 80 v.h. teilzeitbeschäftigt; er ist Prüfer am Bayerischen Obersten Rechnungshof in München. Das Paar hat zwei gemeinsame Kinder: Die Zwillinge Anton (A) und Birgit (B), jeweils geb. am S hat sich im Januar 2013 von L getrennt; die Ehe der beiden wird am rechtskräftig geschieden. Keiner der beiden Ehegatten ist dem anderen zum Unterhalt verpflichtet. II. Aufgabe: Berechnen und begründen Sie die Besoldung der S und des L im Mai III. Bearbeitungshinweise: 1. Gegebenenfalls erforderliche Anträge gelten als gestellt. 2. Auf Nebenbezüge im Sinne des Art. 2 Abs. 3 Nrn. 6 und 7 BayBesG ist nicht einzugehen. 3. Auf 15 UrlV ist nicht einzugehen. 4. Art. 36 Abs. 1 S. 2 ff. BayBesG ist nicht zu prüfen. 5. Seit Ihrem Dienstantritt zum erfüllte S stets die Mindestvoraussetzungen. Sie befand sich von bis in Elternzeit und war ohne Dienstbezüge beurlaubt. 6. L hat nach der Fachhochschulreife im Juni 1986 folgenden Werdegang zurückgelegt: Vom bis vom bis Vom bis am hat er seinen Grundwehrdienst abgeleistet und an der FH Würzburg-Schweinfurt Vermessungswesen und Geodäsie studiert (Die Regelstudienzeit betrug 8 Semester). leistete L seinen Vorbereitungsdienst für den gehobenen vermessungstechnischen Dienst, einer Fachlaufbahn im Sinne von Art. 34 Abs. 3 LlbG, ab und wurde zum Vermessungsoberinspektor am (damaligen) Landesvermessungsamt in München ernannt.
5 5 Mit Wirkung vom wurde er an den Bayerischen Obersten Rechnungshof versetzt. Seit seinem Dienstbeginn erfüllte L stets die Mindestvoraussetzungen. 7. Seit der Trennung von S und L leben die Kinder A. und B. im Haushalt des L. 8. Sich wiederholende Begründungen müssen nicht erneut zitiert werden. 9. Für die Berechnungen sind die ab geltenden Besoldungstabellen maßgebend. **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil VII Alters- und Hinterbliebenengeld
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil VII Alters- und Hinterbliebenengeld Inhalt 1. Anspruch auf Altersgeld... 2 2. Berechnung des Altersgeldes... 2 3. Zahlung des Altersgeldes...
MehrDie Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz - ein kurzer Überblick -
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz - ein kurzer Überblick - Inhalt 1. Arten der Versorgung... 2 2. Empfänger von Versorgungsbezügen... 2 3. Dauer der Zahlung von Versorgungsbezügen...
MehrMerkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014)
1 Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014) Die nachfolgenden Ausführungen betreffen die für Laufbahnbeamte geltenden Regelungen.
MehrAltersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014
Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Gliederung Berechnung des Ruhegehaltes Teilzeit Mutterschutz
MehrMerkblatt 76-77 HBeamtVG
Regierungspräsidium Kassel Merkblatt 76-77 HBeamtVG Allgemeine Information zum Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld Das vorliegende Merkblatt enthält Informationen über die Zahlung von Altersgeld und
MehrAllgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts
Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts ab 01.10.2012 Die nachstehenden Ausführungen sollen es Ihnen ermöglichen, sich einen Überblick über Ihre Versorgungsanwartschaften
MehrAllgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts
Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes richtet sich nach dem Hessischen
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei
MehrMerkblatt Familienzuschlag
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf - Tel. 0211/6023-01 Stand: 01/2015 Merkblatt Familienzuschlag Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen
MehrDie Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung Inhalt 1. Einmalige Hinterbliebenenversorgung... 2 1.1. Bezüge für den Sterbemonat... 2 1.2. Sterbegeld...
MehrQuelle: Fundstelle: GVBl 2003, 818 Gliederungs-Nr:
Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: BayFHVRG Neugefasst durch 09.10.2003 Bek. vom: Gültig ab: 01.09.2003 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl 2003, 818 Gliederungs-Nr: 2030-1-3-F Gesetz über die
MehrMerkblatt für am 01. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfänger zum Versorgungsänderungsgesetz 2001
Merkblatt für am 01. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfänger zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 Stand April 2002 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Kommunaler Versorgungsverband Sachsen Marschnerstraße
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei
MehrM E R K B L A T T. Beamte auf Probe: - Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls
Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung Kardinal-von-Galen-Ring 55 48149 Münster Die Versorgung der Planstelleninhaber/innen M E R K B L A T T Die Versorgung
MehrBetriebsrente für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
Betriebsrente für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Seite 1. Betriebliche Altersversorgung 1 2. Unverfallbarkeit 2 2.1 Versorgungszusage ab
Mehr2030-4-42. Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V)
2030-4-42 Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V) Vom 22. Februar 2002 Fundstelle: GVOBl. M-V 2002, S.
MehrBeamtenversorgung, Pensionierung und Ruhestand: Ein Einstieg für Einsteiger
Beamtenversorgung, Pensionierung und Ruhestand: Ein Einstieg für Einsteiger Beamtenversorgung - Ein Einstieg für Einsteiger Für die meisten Beamtinnen und Beamten stellt sich früher oder später die Frage
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
14. August 2012 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dora Heyenn (DIE LINKE) vom 07.08.2012 und Antwort des Senats - Drucksache 20/4858 - Betr.: Übergangsgeldregelungen und Ruhegehaltsregelungen
MehrAllgemeine Information zum Versorgungsausgleich
Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zum Versorgungsausgleich 1. Versorgungsausgleich Wird eine Ehe geschieden, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die Versorgungsanrechte aus den gemeinsamen
MehrZentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg
Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Stand: November 2014 Informationen über gesetzliche Grundlagen im Zusammenhang mit dem Eintritt/der Versetzung in den Ruhestand, über die Berechnung des Ruhegehaltssatzes
MehrBayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_5\Weigl\Elternzeit\Broschüren-EZ-UrlAN-UrlV-KMS-05-2007-r.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht
MehrRechtsvergleich Bayern.I. Berlin
Rechtsvergleich Bayern.I. Berlin Bayern Berlin Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
MehrDas Neue Dienstrecht in Bayern
Das Neue Dienstrecht in Bayern ein Überblick Zeitplan 1. September 2006: Föderalismusreform 14. Juli 2010: Verabschiedung des Gesetzes zum neuen Dienstrecht im bayerischen Landtag 1. Januar 2011: Inkrafttreten
MehrVom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit
Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Mehr2030.8.6-F. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen. vom 27. Oktober 2004. Az.: 15 VV 8036 1 26 043/04
2030.8.6-F Richtlinien für die Vergabe von Wohnungen im Rahmen der staatlichen Wohnungsfürsorge (Bayerische Wohnungsvergaberichtlinien BayWoVR) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
MehrMerkblatt Kindererziehungszuschlag
Merkblatt Kindererziehungszuschlag Stand 01.07.2014 50 a des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) regelt die versorgungsrechtliche Berücksichtigung von Erziehungszeiten. Ein Kindererziehungszuschlag
MehrAusführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD (KBGAG)
Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD KBGAG 481-2014-2 Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD (KBGAG) Vom 24. November 2007 (ABl. 2008 S. 19), zuletzt geändert am 9. Mai 2014 (ABl.
MehrMerkblatt über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
Merkblatt über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Stand Mai 2012 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de KVS Merkblatt
MehrSozialversicherungsfreiheit von kommunalen Wahlbeamten, sonstigen kommunalen Beamten und Vorstandsmitgliedern der Sparkassen
Sozialversicherungsfreiheit von kommunalen Wahlbeamten, sonstigen kommunalen Beamten und Vorstandsmitgliedern der Sparkassen Sozialversicherungsfreiheit von kommunalen Wahlbeamten, sonstigen kommunalen
MehrPensionsansprüche Kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamter. Ulrich Krumme Stand: November 2015
Pensionsansprüche Kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamter Ulrich Krumme Stand: November 2015 I. Allgemein 1. Personenkreis 2. Rechtsgrundlagen II. Wartezeiten 1. Bürgermeister / Landräte 2. Beigeordnete
MehrBeamtenversorgung. Grundlagen der Versorgung. easyöd Vorsorge I
Beamtenversorgung Grundlagen der Versorgung easyöd Vorsorge I Wissenswertes und Potenziale zum Segment ÖD Neue Kunden neue Chancen Basis-Segmente Beamte Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst Der Markt: 1.
MehrInformationen Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Informationen Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern Fakten und Beispiele Vorwort 3 IIm Rahmen der persönlichen Zukunfts- und Finanzplanung kommt der Vorsorge
MehrInformationen Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Informationen Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern Fakten und Beispiele 2 Dr. Markus Söder, MdL Staatsminister Johannes
MehrRechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)
Urlaubsordnung 376 Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Vom 9. Mai 2014 (KABl. S. 94); 9 geändert durch Artikel 1 der Rechtsverordnung zur
MehrB. Der Versorgungsfall
B. Der Versorgungsfall B.III. Geltungsbereich des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Seite I. Versorgungsfall................................. 18 1. Allgemeines................................ 18 2. Was
MehrVorbeschäftigungszeiten im BAT
Vorbeschäftigungszeiten im BAT Dr. Harald Müller VDB Kommission für Rechtsfragen Düsseldorf, 16. März 2005 Sachverhalt Nach Studium und bibliothekarischer Ausbildung arbeitet eine Person für vier Jahre
MehrLebensstandard Der Beamte Das unbekannte Wesen
Lebensstandard Folie 1 Die Altersversorgung Folie 2 Die Versorgung im Ruhestand Lebenszeitbeamte werden nach 40 anrechnungsfähigen Dienstjahren die Höchstversorgung von zur Zeit 71,75 % der ruhegehaltsfähigen
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/245 15. Wahlperiode 10. Juli 2000
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/245 15. Wahlperiode 10. Juli 2000 Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Kayenburg (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsidentin Angestellte
MehrInformation zur Beamtenversorgung 1
1 Stand: April 2012 Thüringer Landesfinanzdirektion Information zur Beamtenversorgung 1 Die Gesetzgebungskompetenz für das Versorgungsrecht ist durch die Änderung des Grundgesetzes im Jahr 2006 an die
MehrMerkblatt zur Elternzeit für die Beamten
Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Juli 2007 Merkblatt zur Elternzeit für die Beamten Gemäß 89 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die
MehrSitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen. Schleswig-Holstein am 14. Mai 2009. im IQSH, Schreberweg 5, 24119 Kronshagen
Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land Schleswig-Holstein am 14. Mai 2009 im IQSH, Schreberweg 5, 24119 Kronshagen 1 Ich bedanke mich sehr für Ihre Einladung und
MehrInformationen zum Versorgungsrecht, Teil 1 1)
Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Stand April 2010 Informationen zum Versorgungsrecht, Teil 1 1) Das vorliegende Informationsblatt enthält Hinweise zu - den gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang
MehrDas Schulrecht in Sachsen-Anhalt
Carl Link Vorschriftensammlung Das Schulrecht in Sachsen-Anhalt Schulgesetz mit Erläuterungen, Unterrichtsbestimmungen, Dienstrecht Bearbeitet von Klaus Jürgen Boehm, Antje Bartels Grundwerk mit 171. Ergänzungslieferung
MehrDas Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) im Überblick
Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband e.v. Abteilung D I E N S T R E C H T und B E S O L D U N G Zusammenstellung: Dietmar Schidleja, Heinz Hehl, Rolf Habermann Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz
MehrMinisterium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Merkblatt zur zukünftigen Anerkennung von Vordienstzeiten bei Neuverbeamtungen
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Merkblatt zur zukünftigen Anerkennung von Vordienstzeiten bei Neuverbeamtungen Die im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher
MehrInformation. Grund für die Befreiungsmöglichkeit sind die Anrechnungs- und Kürzungsregelungen im Beamtenversorgungsrecht
Information zur Befreiung von der Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VddKO) bei Versorgungsansprüchen nach
MehrBeamtenversorgung leicht gemacht Wir machen ÖD-Geschäft einfach! Dienstunfähigkeitsabsicherung für Beamte und Beamtenanwärter.
Beamtenversorgung leicht gemacht Wir machen ÖD-Geschäft einfach! Dienstunfähigkeitsabsicherung für Beamte und Beamtenanwärter Andreas Hanisch Agenda Beamtenversorgung Dienstunfähigkeit Grundlagen Dienstanfänger
MehrGeneralvertretung Franz Fleissner. Grundlagen der Beamtenversorgung
Generalvertretung Franz Fleissner Grundlagen der Beamtenversorgung Agenda Grundlagen der Beamtenversorgung Statusabhängige Versorgung Dienstbezüge Dienstzeiten Dienstzeitversorgung Versorgung im Alter
MehrDie Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil II Zuschläge zum Ruhegehalt
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil II Zuschläge zum Ruhegehalt Inhalt 1. Kindererziehungszuschlag... 2 2. Pflegezuschlag... 3 3. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen...
MehrMerkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Stand Januar 2016 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Das Merkblatt
MehrBeamtenversorgung. Grundlagen. Stand: 03/2014. Ein Unternehmen der AXA Gruppe
Beamtenversorgung Grundlagen Stand: 03/2014 Ein Unternehmen der AXA Gruppe Beamtenversorgung Grundlagen Ihr Referent: Max Mustermann Datum: 01.01.1111 Stand 03/2014 Seite 2 Agenda Allgemeines Beamtentum
MehrAltersversorgung bei Beamtinnen und Beamten. Absenkung des Versorgungsniveaus in 8 Stufen bei Bezügeanpassungen seit 2002 (11/2012-71,75%)
Die Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern Referentin: Gerlinde Woppmann Aktueller Stand der Altersversorgung bei Beamtinnen und Beamten Stand 2015 Absenkung des Versorgungsniveaus in 8 Stufen bei Bezügeanpassungen
MehrBesoldungstabellen Brandenburg
Besoldungstabellen Brandenburg für Beamtinnen und Beamte, für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter, für Professorinnen und Professoren, für Richterinnen und Richter gültig ab 1. Januar 2015 mit aktuellen
MehrMerkblatt Ehescheidung und Versorgungsausgleich
Merkblatt Ehescheidung und Versorgungsausgleich (Stand Juni 2013) Wichtiger Hinweis! Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern bietet angesichts der komplexen Rechtslage lediglich
MehrBesoldungstabellen Berlin
Besoldungstabellen Berlin für Beamtinnen und Beamte, für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter, für Professorinnen und Professoren, für Richterinnen und Richter gültig ab 1. August 2015 Für Beamtinnen
MehrInfoblatt. Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Infoblatt Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte Voraussetzungen und Rechtsfolgen Stand: März 2014 - 2 - Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und
MehrZentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg
Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Stand: 1. November 2015 Informationen über den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag 1 ( 71 73 BbgBeamtVG) Gliederung: A. Kindererziehungszuschlag (KEZ) 1. Allgemeines
MehrMerkblatt Versorgungsausgleich 2014
Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Versorgungsbezüge Stand: 01.07.2014 1. Allgemeines zum Versorgungsausgleich Der Versorgungsausgleich wurde mit der Neuregelung des Ehescheidungsrechts im
Mehr17. Wahlperiode 27.02.2015 17/4872
Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode 27.02.2015 17/4872 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Ganserer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 04.11.2014 Dipl.-Ing. der 3. QE in der öffentlichen Verwaltung Ich
MehrGesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte BfAG Ausfertigungsdatum: 07.08.1953 Vollzitat: "Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der
MehrKirchengesetz zur Zustimmung und Ausführung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD BVG-EKD
Kirchengesetz zur Zustimmung und Ausführung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD BVG-EKD vom 24.11.2015 (bekanntgemacht unter:
MehrInformationen zum Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen
Informationen zum Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen Stand Dezember 2011 Informationen zum Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen
MehrSächsisches Staatsministerium des Innern Stand: Januar 2014 Referat 13 Synopse Dienstrechtsneuordnung - SächsBG
Sächsisches Staatsministerium des Innern Stand: Januar 2014 Referat 13 Synopse Dienstrechtsneuordnung - SächsBG SächsBG-neu Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970)
MehrVersorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn
LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn Das Merkblatt bietet Ihnen einen Überblick über die Regelungen zum bei einem vorzeitigen Ruhestandsbeginn. Rechtsansprüche können
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
MehrAnlage I: Verfahrenswege / operative Ausführungsbestimmungen zur Förderung der Weiterbildung im ambulanten Bereich
Anlage I: Verfahrenswege / operative Ausführungsbestimmungen zur Förderung der im ambulanten Bereich 1 Zweck Auf Basis der zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
MehrANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG
1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)
MehrGrundzüge der Beamtenversorgung
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Informationen Grundzüge der Beamtenversorgung Fakten und Beispiele Vorwort 3 Im Rahmen der persönlichen Zukunfts- und Finanzplanung kommt der Vorsorge für das
MehrBesoldungstabellen Bayern 2012
Besoldungstabellen Bayern 2012 für Beamtinnen und Beamte, für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter, für Professorinnen und Professoren, für Richterinnen und Richter gültig ab 1. Januar 2012 (vorbehaltlich
MehrStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern
BTB - Gewerkschaft Technik und Naturwissenschaft im dbb beamtenbund und tarifunion Landesverband Bayern BTB-Bayern c/o Maximilian Feichtner Robert-Koch-Str. 3 85080 Gaimersheim Landesvorsitzender Maximilian
MehrErklärung für die Kalenderjahre 2011/2012
Erzbischöfliches Ordinariat Personal- Bezüge - Kindertagesstätten A b t e i l u n g B e z ü g e Postfach 10 02 61 96054 Bamberg Ansprechpartner/in: Telefon: Erklärung für die Kalenderjahre 2011/2012 der
MehrDIE RIESTERFÖRDERUNG
Informationen zur Zusatzrente DIE RIESTERFÖRDERUNG (Freiwillige Versicherung) Stand: März 2011 DIE RIESTERFÖRDERUNG (Freiwillige Versicherung) Die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) bietet Ihnen
MehrBeamtenversorgung in NRW
Beamtenversorgung in NRW Wie hoch ist mein Ruhegehalt? Wie viel darf ich dazu verdienen? Wie hoch ist die Hinterbliebenenversorgung? Wird meine Rente angerechnet? Wird die Kindererziehungszeit berücksichtigt?
MehrInformationen zur Beamtenversorgung
Informationen zur Beamtenversorgung - derzeitiger Rechtsstand - Wer kann in Ruhestand gehen Wann kann ich in Ruhestand gehen Wieviel kommt an Versorgung raus Informationen zur Beamtenversorgung - derzeitiger
MehrBesoldungstabellen Bayern 2012
Besoldungstabellen Bayern 2012 für Beamtinnen und Beamte, für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter, für Professorinnen und Professoren, für Richterinnen und Richter gültig ab 1. November 2012 Besoldungsrunde
Mehr(1) Für das Verhältnis der Abschnitte zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 8.
Anlage zum TV EntgO-LEntgeltordnung Lehrkräfte Anlage zum TV EntgO-L Entgeltordnung Lehrkräfte Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte 1. (1) Für das Verhältnis der Abschnitte
MehrSchulamt für den Steinfurt, den 13.03.2009. Informationsblatt zur Elternzeit für beamtete Lehrkräfte (Stand: 1. Mai 2008)
Schulamt für den Steinfurt, den 13.03.2009 Kreis Steinfurt Bearbeiter: Frau Kröger Informationsblatt zur Elternzeit für beamtete Lehrkräfte (Stand: 1. Mai 2008) 1. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Elterngeld
MehrSächsisches Sozialanerkennungsgesetz
Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrMerkblatt 59 HBeamtVG
Regierungspräsidium Kassel Merkblatt 59 HBeamtVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten ( 59 HBeamtVG) 1. Allgemeines Bezieht ein Versorgungsempfänger /eine Versorgungsempfängerin eine oder
MehrGrundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)
Anlage 5 gültig ab 1. September 2015 1. Thüringer Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe Grundgehaltssätze 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus Erfahrungsstufen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
MehrStaatliches Schulamt im Landkreis Mühldorf a. Inn
Staatliches Schulamt im Landkreis Mühldorf a. Inn Staatliches Schulamt i. Landkreis Mühldorf a. Inn, Herzog-Friedrich-Str. 3a, 84453 Mühldorf a. Inn Tel.08631/699-642 Fax 08631/699-428 Beurlaubung und
MehrMerkblatt Versorgungsausgleich
Senatsverwaltung für Inneres I A 34 Klosterstr. 47 10179 Berlin Stand: 03/2005 Merkblatt Versorgungsausgleich Beachten Sie bitte den Hinweis auf Seite 4 Rechtsvorschriften Abkürzung Fundstelle Beamtenversorgungsgesetz
MehrDie Riesterförderung Stand: Januar 2016
Die Riesterförderung Stand: Januar 2016-1 - DIE RIESTERFÖRDERUNG (Freiwillige Versicherung) Die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) bietet Ihnen die Möglichkeit, neben der gesetzlichen Rente und der
MehrSeminar zur Vorbereitung in den Ruhestand Rechtliche Aspekte
Seminar zur Vorbereitung in den Ruhestand Rechtliche Aspekte I. Finanzielle Absicherung Ruhestandsgehalt Ein Ruhegehalt ist zu gewähren, wenn eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet worden
MehrDie Versorgung der Beamten
Geschäftspartner Steuern, Recht & gesetzliche Rente 03. Dezember 2013 Die Versorgung der Beamten Die soziale Sicherung der Beamten sowie der Richter und Soldaten stellt ein eigenständiges System neben
MehrAuswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung
Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung Seite 1. Allgemeines 2 2. Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge 2 3. Kürzung der Versorgungsbezüge 3 4. Ausnahmen von der Kürzung der Versorgungsbezüge
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode
LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Gesetz Nr. 1764 über die Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 Vom 1. Dezember 2011 (Amtsblatt I, 2011, S. 507) Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz
MehrDie Versorgung der Beamten/innen und Richter/innen in Niedersachsen
Oberfinanzdirektion Niedersachsen Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle Die Versorgung der Beamten/innen und Richter/innen in Niedersachsen Sehr geehrte Damen und Herren, die OFD Niedersachsen - LBV
MehrRundschreiben Nr. 27/2011
Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen. Rudolf-Hilferding-Platz 1. 28195 Bremen Verteiler: alle Dienststellen mit Schulen - Auskunft erteilen, Dr. Wiebke Wietschel,
MehrGesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
1292/2006 Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes Vom 28. März 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landesbeamtengesetzes Das
MehrTeilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer, Pflegezeiten (Freistellungen vom Dienst)
Teilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer, Pflegezeiten (Freistellungen vom Dienst) Seite 1. Freistellungen vom Dienst 2 2. Voraussetzungen und Dauer 2 2.1 Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge
MehrSchlagworte: Ruhestandsversetzung, Polizeidienstunfähig, Laufbahnwechsel, Vorrang, Verfassungsschutz, Gesundheitszeugnis
VG München, Urteil v. 03.02.2016 5 K 15.323 Titel: VG München: BeamtStG, BayBG, Polizeivollzugsdienst, Landesamt, Laufbahnprüfung, öffentliche Verwaltung, Fachhochschule, Laufbahnwechsel, Rechtsquelle,
Mehr~S- und. LandesbezirkNordmark andererseits
fahren: ~S- Vereinbaruna nach.& 59 des Gesetzes über die Mitbestimmuna der Personalräte über die Rückforderuna von Anwärterbezüaen nach.& 59 Abs. 5 BBesG in Verbinduna mit den all-.& 4 Anwärtersonderzuschlaasverordnuna
MehrDaimler Betriebskrankenkasse Im Alter gut versichert.
Daimler Betriebskrankenkasse Im Alter gut versichert. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick verschaffen, wie Ihr Kranken-
MehrDie Beamtenversorgung
Versorgungsrücklage Teildienstfähigkeit Die Beamtenversorgung Altersteilzeit Übergangsgeld und Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen Mit dem Wortlaut des aktuellen Beamtenversorgungsgesetzes Inhaltsverzeichnis
MehrProfession die Dienstunfähigkeitsversicherung
Profession die Dienstunfähigkeitsversicherung Lebensversicherung Die maßgeschneiderte Absicherung für: Beamtinnen und Beamte Richterinnen und Richter Schutz für den Lebensstandard Ihre Arbeitskraft ist
MehrÄnderungen III Beispiele des Anhebens der Regelaltersgrenze: Geburtsjahre bis 1946: 65 Geburtsjahr 1947: 65 + 1 Monat Geburtsjahr 1949: 65 + 3 Monate
Änderungen des NBG 2011 Auswirkungen auf Arbeitszeit und Pension dienstrechtlicher Befugnisse Hannover, Stand: 9. Dezember 2011 Rüdiger Heitefaut, GEW Landesverband Niedersachsen Grundlage: Gesetz zur
MehrVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes LAP-mDSteuerV Ausfertigungsdatum: 17.12.2002 Vollzitat: "Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 33.04 Verkündet OVG 1 A 1255/03 am 29. September 2005 Schütz Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
Mehr