Zwischenprüfung Aufgabe aus dem. Arbeitsrecht
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- Johanna Junge
- vor 6 Jahren
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1 Freistaat Bayern Sitzplatz- Nr... Wiederholung der Zwischenprüfung 2014 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Arbeitsrecht Arbeitszeit: 180 Minuten Hilfsmittel: Zugelassen sind die in der FMBek vom , Az.: PE-P /11, (FMBl S. 397) i.d.g.f. aufgeführten Hilfsmittel für den fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz
2 2 Aufgabe A Herr Klaus (K) ist beim Landesamt für Finanzen (LfF) für Personalangelegenheiten in den Dienststellen des LfF zuständig. Im Rahmen des aktuellen Einstellungsvorgangs einer Vorzimmerkraft erhält er mit Datum vom 22. Februar 2014 folgendes Schreiben: Sehr geehrter Herr Klaus, ich habe Ihr Schreiben vom 20. Januar 2014, in dem Sie mir mitteilen, dass ich nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werde, erhalten. Ihre Ablehnung kann ich nicht nachvollziehen. Ich habe das Gefühl, dass Sie keinen junggebliebenen Mann ausländischer Herkunft als Vorzimmerkraft einstellen wollen. Ich erfülle sämtliche in der Stellenanzeige vom 10. Januar 2014 geforderten Voraussetzungen. Aufgrund meiner abgeschlossenen Ausbildung und der langjährigen Berufserfahrung in diesem Bereich, bin ich hervorragend für diese Stelle geeignet. Ich bin daher der beste Mann für diese Stelle. Ich habe als Mann gar keine Chance zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden, da laut der allgemeinen Statistiken im Sekretariats-Bereich überwiegend Frauen arbeiten. Oder bin ich Ihnen etwa zu alt? Ich bitte Sie daher Ihre Entscheidung nochmals zu überdenken und hoffe auf eine positive Antwort. Mit freundlichen Grüßen A. Aub Aus Herrn Aubs Bewerbungsunterlagen vom 12. Januar 2014 ergibt sich, dass er, ein heute 55jähriger Mann mit spanischer Herkunft, nach einem abgeschlossenen Deutsch-Studium 1986 in die BRD gekommen ist und hier erfolgreich eine Berufsausbildung zum Bürofachangestellten absolviert hat. Anschließend ist er ununterbrochen bei diversen Arbeitgebern in der BRD als Sekretär/Bürokraft beschäftigt gewesen. Entsprechende Statistiken oder weitere Unterlagen wurden von Herrn Aub nicht vorgelegt. Die anderen Bewerber/innen legten alle bessere Zeugnisse als Herr Aub vor. Herr Aub erfüllt trotzdem ebenfalls das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung. 4 Bewerber/innen lud Herr Klaus jeweils zu einem Vorstellungsgespräch am 25. Februar 2014 ein. Aus diesen ging ein männlicher Bewerber als Sieger hervor, mit welchem Herr Klaus einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab 1. April 2014 schloss.
3 3 1. Liegt eine Benachteiligung von Herrn Aub (A) vor und wer hat diese zu beweisen? 2. Musste der Personalrat während des im Sachverhalt beschriebenen Einstellungsvorgangs beteiligt werden und ggf. wie? 1. Es ist jeweils davon auszugehen, dass Herr Klaus zu allen arbeitsrechtlichen Maßnahmen für den Freistaat Bayern ermächtigt, bzw. der zuständige Mitarbeiter der Personalabteilung war. 2. Sofern eine Beteiligung des Personalrats oder der Schwerbehindertenvertretung notwendig war, ist zu unterstellen, dass diese ordnungsgemäß stattgefunden hat. Aufgabe B Maximilian Müller (M.), geb , wird am beim Staatl. Hochbauamt Landshut als unbefristet Beschäftigter mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (verteilt auf die Arbeitstage Montag bis Donnerstag) eingestellt. Er wird aufgrund seiner Tätigkeit tarifgerecht in Entgeltgruppe 5 eingruppiert. M. hat folgenden Werdegang: Ausbildung zum Bauzeichner beim Architekturbüro Schober in Regensburg vollbeschäftigter Angestellter beim Architekturbüro Schober in Regensburg; M. erwirbt hier einschlägige Berufserfahrung für die Tätigkeit ab ; damit ist auch Förderlichkeit dieser Tätigkeit für die aktuelle Tätigkeit gegeben befristeter Arbeitsvertrag beim Staatl. Hochbauamt Regensburg; auch hier erwirbt M. einschlägige Berufserfahrung für die aktuelle Tätigkeit Im August 2013 leistet M. 6 Stunden Mehrarbeit, die nicht mit Freizeit ausgeglichen werden kann, sowie 4 Stunden Nachtarbeit. Am stürzt M. unglücklich beim Fußballspielen und zieht sich dabei einen Kreuzbandriss zu. Er ist deshalb vom bis einschließlich arbeitsunfähig. Vom bis befindet sich M. aufgrund des Kreuzbandrisses auf einer stationären Rehabilitationsmaßnahme, die von der Deutschen Rentenversicherung bewilligt wurde, und ist deshalb in dieser Zeit wieder arbeitsunfähig. Am beantragt M. schriftlich die Zahlung der vermögenswirksamen Leistung für seinen seit bestehenden Bausparvertrag.
4 4 Berechnen und begründen Sie das Entgelt für August und Oktober Das Arbeitsverhältnis des M. bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). 2. Die Aufgaben sind ausführlich zu begründen. Begründungen können jedoch im Wiederho-lungsfall unterbleiben. Von den angegebenen Daten ist auszugehen; sie sind nicht zu überprüfen. 3. Es sind die ab gültigen Tabellen der Anlage B zum TV-L zu Grunde zu legen. 4. Beim Staatl. Hochbauamt Landshut lag zum Zeitpunkt der Einstellung von M. ein besonderer Personalbedarf vor. Dem M. sollte daher bei der Einstellung die für ihn günstigste Stufe gewährt werden. Hierbei ist auf die Zulage nach 16 Abs. 5 TV-L nicht einzugehen. 5. M. hat im Falle einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlichen Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse bzw. Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers. 6. Die Höhe eines evtl. zustehenden Krankengeldzuschusses ist nicht zu berechnen.
5 5 Aufgabe C Leonard Hofstätter (H.), geb , wird ab unbefristet als vollbeschäftigter Verwaltungsangestellter bei der Technischen Universität München in Entgeltgruppe 9 / Stufe 3 eingestellt. Er erhält folgende monatliche Bezüge: Tabellenentgelt 2.806,26 H. ist vom bis arbeitsunfähig erkrankt. Er hat bis Anspruch auf Entgeltfortzahlung und vom bis Anspruch auf Krankengeldzuschuss neben dem Krankengeld von der Krankenkasse. Am tritt er den Dienst wieder an und erhält damit im September folgende Bezüge: Krankengeldzuschuss 45,00 Tabellenentgelt: Teilmonatsanspruch 15/ ,13 1. Berechnen und begründen Sie die Umlagen zur VBL für September Berechnen und begründen Sie die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für September Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der TV-L und die diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 2. Die Aufgaben sind ausführlich zu begründen; Begründungen können jedoch im Wiederholungsfall unterbleiben. Von den angegebenen Daten ist auszugehen, sie sind nicht zu überprüfen. 3. Es besteht bei der Einstellung Versicherungspflicht in der VBL und in allen Zweigen der Sozialversicherung. 4. Der Krankengeldzuschuss ist nicht sozialversicherungspflichtig. 5. Der Freistaat Bayern wendet beim Vollzug des 3 Nr. 56 EStG das Verteilmodell an. **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****
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