Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen (ALB) an

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1 Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen (ALB) an Enovos Deutschland SE Enovos Energie Deutschland GmbH Enovos Power GmbH Enovos Properties GmbH Enovos Storage GmbH Enovos Renewables GmbH Enovos Renewables O&M GmbH (nachstehend vereinheitlicht Enovos genannt) (Stand Juni 2017) Seite 1 von 8

2 1. Allgemeines (1) Die nachstehenden ALB gelten für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers an Enovos, unabhängig davon, ob Enovos im eigenen Namen oder im Namen und auf Rechnung Dritter handelt. Spätestens mit Ausführung der Lieferungen oder Leistungen erkennt der Auftrag-nehmer diese ALB an. (2) Gegenbedingungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichende Bedingungen werden nur wirksam, wenn sie von Enovos schriftlich bestätigt wurden. 2. Vertragsabschluss (1) Auf Basis eines Angebots erhält der Auftragnehmer von Enovos eine schriftliche Bestellung der konkret zu erbingenden Lieferungen und Leistungen. Die darin genannten Preise gelten als Festpreise (Auftragswert). Der Auftragnehmer hat die Bestellung fachlich zu prüfen und Enovos auf alle Irrtümer oder Unklarheiten unverzüglich schriftlich hinzuweisen. (2) Die in der Bestellung angegebenen Preise gelten frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung und Umsatzsteuer. Reisekosten- und zeiten des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter zum vereinbarten Leistungs- oder Lieferort sind bereits in den angegebenen Preisen enthalten und nicht gesondert zu vergüten. Änderungen dieser Grundsätze bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. (3) Mit Annahme der Bestellung gemäß Absatz 1, welche zumindest in Textform erfolgen muss, spätestens jedoch mit Ausführung der bestellten Lieferungen oder Leistungen kommt das Vertragsverhältnis zwischen Enovos und dem Auftragnehmer zu den in der Bestellung genannten Konditionen und den Bedingungen dieser ALB zu Stande. 3. Subunternehmer Eine Beauftragung Dritter durch den Auftragnehmer für eine Leistungs- oder Lieferungserfüllung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Enovos. 4. Einhaltung von Schutzvorschriften (1) Der Auftragnehmer sichert zu, dass er im Rahmen aller Lieferungen und Leistungen an Enovos die einschlägigen Vorschriften des Arbeits-, Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung, sowie die anerkannten sicherheitstechnischen und arbeits-medizinischen Seite 2 von 8

3 Regeln, die maßgeblichen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften sowie die Zusatzbedingungen Arbeitssicherheit (ZB/A) einhält. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, bei Erfüllung des Auftrags die Bestimmungen des MiLoG einzuhalten, gesetzlich vorgesehene Urlaubskassen-beiträge nach dem AEntG abzuführen und die tariflichen Regelungen seines Betriebs einzuhalten. Des Weiteren verpflichtet er sich, alle nach dem SchwarzArbG erforderlichen Meldungen gegenüber Arbeits- und Sozialbehörden abzugeben. (2) Sofern der Auftragnehmer Subunternehmer einsetzt, verpflichtet er diese ebenfalls vertraglich zur Einhaltung der gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen (insbesondere MiLoG, AEntG und SchwarzArbG) und stellt die Einhaltung der Schutzbestimmungen sicher. (3) Der Auftragnehmer stellt Enovos im Innenverhältnis von eventuellen Ansprüchen frei, die gegen Enovos aufgrund eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen die oben genannten Arbeitnehmerschutzbestimmungen oder andere gesetzliche Vorschriften geltend gemacht werden. In einem solchen Falle unterstützt der Auftragnehmer Enovos bei der Abwehr solcher Ansprüche und stellt Enovos sämtliche zur Abwehr dienenden Informationen zur Verfügung. (4) Auf Anfrage durch Enovos erbringt der Auftragnehmer aktuelle Nachweise für die Zahlung des Mindestlohns (anonymisierte Lohnabrechnungen eingesetzter Mitarbeiter). Im Falle eines Verstoßes gegen das MiLoG oder einer fehlenden Nachweiserbringung steht Enovos ein fristloses Kündigungsrecht zu. In diesem Falle ist Enovos berechtigt, noch nicht erbrachte Teilleistungen durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers ausführen zu lassen. 5. Leistungsumfang (1) Der Auftragnehmer führt die Lieferungen und Leistungen mangelfrei und nach den anerkannten Regeln der Technik aus. Er übereignet und übergibt Enovos alle für die Lieferung oder Leistung erstellten Unterlagen, unter anderem Organisationspläne, Gutachten, Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfe, Aufstellungen sowie EDV-Systeme und Programme. (2) Wenn Leistungen auf dem Betriebsgelände der Enovos erfolgen, sind die vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter nicht in den Betrieb der Enovos eingegliedert. Ausschließlich der Auftraggeber bleibt gegenüber seinen Mitarbeitern weisungs-befugt. Seite 3 von 8

4 6. Nutzungsrechte (1) Enovos und den mit ihr gem. 15 ff AktG verbundenen Unternehmen steht ein zeitlich und örtlich uneingeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht an allen zum Gegenstand der Leistung gehörenden Rechten zu. Das Nutzungsrecht erstreckt sich unter anderem auf Organisationspläne, Gutachten, Zeichnungen, Abbildungen Entwürfe, Aufstellungen, EDV-Systeme und Programme. Enovos ist berechtigt, Änderungen am Leistungsgegenstand vorzunehmen. (2) Der Auftragnehmer überträgt an Enovos ohne zusätzliche Kosten dauerhaft zeitlich und örtlich unbeschränkte, übertragbare, ausschließliche, Nutzungs- und Verwertungsrechte an während der Leistungserbringung neuentstandenen, schutzrechts-fähigen Arbeitsergebnissen. Den Quellcode einer durch Programmieren entstandenen Software stellt der Auftragnehmer Enovos zur Verfügung. 7. Liefer- und Leistungszeit (1) Die in der Bestellung angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeiten sind verbindlich und können nur von Enovos in schriftlicher Form verlängert oder verkürzt werden. (2) Im Fall des Verzugs des Auftragnehmers ist Enovos berechtigt, vom Auftragnehmer pro Kalendertag eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1 % des Auftragswertes zu verlangen; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verzug nicht zu vertreten hat. (3) Das Recht zur Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt davon unberührt. 8. Gewährleistung (1) Enovos ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug, im Falle hoher Eilbedürftigkeit oder falls der Auftragnehmer der Aufforderung der Mängelbeseitigung in einer von Enovos gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt, Mängel an Liefergegenständen auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. (2) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, soweit nicht andere Fristen schriftlich festgelegt worden sind. Seite 4 von 8

5 9. Haftung (1) Für Haftungsverpflichtungen der Enovos gegenüber Dritten, die auf einer schuld-haften Schadensverursachung des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen beruhen, hat der Auftragnehmer Enovos freizustellen. (2) Im Falle der Beteiligung des Auftragnehmers an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung oder marktmissbräuchlicher Handlungen hinsichtlich der Leistungen o- der Lieferungen an Enovos, hat der Auftragnehmer Enovos auch im Falle einer Vertragskündigung oder einer bereits erfolgten Teilerfüllung einen von sonstigen Haftungsregeln unabhängigen, pauschalierten Schadensersatz von 15 % des Auftragswerts zu zahlen, sofern nicht ein abweichender Schadensbetrag nachgewiesen wird. Sonstige Rechte von Enovos bleiben hiervon unberührt. Zu unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen gehören insbesondere wettbewerbswidrige Verabredungen, Empfehlungen und Verhandlungen des Auftragnehmers oder von ihm beauftragten Personen mit anderen Bietern über die Abgabe von Angeboten, Preis-, Gewinn- und Gebietsabsprachen. (3) Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. 10. Versicherung Während der Vertragsdauer und bis zum Ablauf der Verjährungsfristen hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung (zumindest mit einer Deckung von EUR für Personen- und Sach- und Folgeschäden) zu unterhalten. Auf Anfrage von Enovos hat der Auftragnehmer eine Deckungsbestätigung vorzuweisen. 11. Zahlungen (1) Die Zahlungen erfolgen entsprechend der in der Bestellung getroffenen jeweiligen individualvertraglichen Vereinbarung unter Berücksichtigung des Eingangsdatums der Rechnung. In der Rechnung ist die Umsatzsteuer auszuweisen. Sofern zwischen Auftragnehmer und Enovos keine individualvertragliche Vereinbarung zu den Zahlungsmodalitäten getroffen wurde, erfolgen die Zahlungen nach den Bedingungen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich, sorgfältig und leicht prüfbar abzurechnen und die Rechnung unverzüglich an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift der Enovos zu senden. (2) Enovos ist im Einzelfall zur Anwendung des Gutschriftverfahrens berechtigt; über die Anwendung des Gutschriftverfahrens wird Enovos den Auftragnehmer in der jeweiligen Bestellung informieren. Seite 5 von 8

6 Im Falle der Anwendung des Gutschriftverfahrens wird davon ausgegangen, dass der Auftragnehmer Unternehmer im Sinne des 2 UStG ist, zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach 14 Abs. 1 UStG berechtigt ist und damit einverstanden ist, dass mit einer Gutschrift über die Lieferungen und Leistungen abgerechnet wird. Sollten diese Voraussetzungen bei dem Auftragnehmer nicht zutreffen, ist dieser verpflichtet, eine entsprechende Mitteilung zu machen. Es wird daraufhin eine andere Abrechnungsform zur Anwendung kommen. 12. Eigentumsvorbehalt, Rechte Dritter (1) Lieferungen von beweglichen Sachen (Liefergegenständen) durch den Auftragnehmer an Enovos erfolgen ohne Eigentumsvorbehalt. (2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Liefergegenstände frei von Rechten Dritter sind. 13. Abtretung, Vertragsübernahme (1) Die Abtretung der Forderungen des Auftragnehmers aus Lieferungen und Leistungen ist ausgeschlossen. (2) Der Auftragnehmer und Enovos sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus einem zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses über Lieferungen und Leistungen auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn die jeweils andere Partei der Übertragung schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden; ein solcher liegt insbesondere vor, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bzw. die Bonität des Rechtsnachfolgers begründete Bedenken erhoben werden können. Der Zustimmung des Auftragnehmers bedarf es nicht, wenn Enovos die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein mit ihr i. S. d. 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen überträgt; diese Übertragung ist dem Auftragnehmer anzuzeigen. Seite 6 von 8

7 14. Datenschutz, Datenverwendung (1) Der Auftragnehmer ermächtigt Enovos, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne der Datenschutzgesetze zur Abwicklung der Verträge bzw. bei Reklamationen zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telekommunikationsgesetzes (TKG). 15. Vertraulichkeit Alle nicht der Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsinformationen, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung an Enovos erhält, sind vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern und Subunternehmern vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Pressemitteilungen, sonstige Veröffentlichungen und Werbung mit erteilten Aufträgen sind nur mit schriftlichem Einverständnis von Enovos erlaubt. 16. Kündigung Enovos hat das Recht die Liefer-und Leistungsbeziehung außerordentliche aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund im vorstehenden Sinne liegt insbesondere vor wenn - über das Vermögen des Auftragnehmers ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, - das Guthaben des Auftragnehmers mit Arrest belegt oder gepfändet wird, - der Auftragnehmer trotz schriftlicher Aufforderung und nach Setzen einer angemessenen Frist seinen vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommt, - der Auftragnehmer oder eine von ihm beauftragte Person sich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen hinsichtlich der an Enovos zu erbringenden Lieferung oder Leistung beteiligt hat. Der Auftragnehmer hat im Fall einer außerordentlichen Kündigung nur Anspruch auf Vergütung der bereits entsprechend der Beauftragung und dieser ALB erbrachten und für Enovos verwendbaren Lieferungen/Leistungen. Die Geltendmachung sonstiger gesetzlicher Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleibt hiervon unberührt. Seite 7 von 8

8 17. Energie- und Umweltbewusstsein Enovos hat ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO eingeführt und wurde entsprechend zertifiziert. Die hiermit verbundene Verpflichtung energiebewusst zu handeln fordert Enovos auch von den Vertragspartnern ein. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der Ausführung von Lieferungen und Leistungen für Enovos energiebewusst zu handeln, insbesondere unnötige Energieverschwendungen zu vermeiden. 18. Schlussbestimmungen (1) Änderungen, Vereinbarungen oder Nebenabreden der Vertragsparteien zu diesen ALB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. (2) Erfüllungsort ist der in der Bestellung festgelegte Verwendungsort. (3) Gerichtsstand ist Saarbrücken. (4) Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. (5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser ALB unwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine ungewollte Regelungslücke herausstellen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame oder lückenhafte Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel unter Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Parteien möglichst nahe kommt. Seite 8 von 8

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