I. Die Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 wird geändert.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "I. Die Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 wird geändert."

Transkript

1 1 Volksschulverordnung (Änderung vom 4. März 015) Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Volksschulverordnung vom 8. Juni 006 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Juni 015 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden. III. Gegen die Verordnungsänderung und Dispositiv II Satz 1 kann innert 0 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsänderung und der Begründung im Amtsblatt. Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Der Staatsschreiber: Aeppli Husi

2 Volksschulverordnung (VSV) (Änderung vom 4. März 015) Schulpsychologische Dienste ( 19 VSG) Schulärztlicher Dienst ( 0 VSG) Schulärztliche Untersuchungen a. Grundsatz Der Regierungsrat beschliesst: Die Volksschulverordnung vom 8. Juni 006 wird wie folgt geändert: Ein schulpsychologischer Dienst umfasst in der Regel mindestens drei Vollzeitstellen. Die Zahl der Stellen richtet sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die der schulpsychologische Dienst Leistungen gemäss 19 VSG erbringt. Die Richtgrösse für die Versorgungsdichte beträgt 0,08 Vollzeiteinheiten pro 100 Schülerinnen und Schüler. Die Gemeinden können den schulpsychologischen Diensten weitere Aufgaben übertragen. 16. Abs. 1 unverändert. Die Schulärztinnen und Schulärzte arbeiten mit den Gemeinden, den Schulen sowie den Fachstellen in Fragen der Gesundheitsberatung, Gesundheitserziehung, Gesundheitsförderung und Prävention zusammen. Die Schulärztinnen und Schulärzte sind zusammen mit den Gemeinden für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten an Schulen zuständig. Sie sorgen für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen und wirken bei der Durchführung von Massnahmen mit. 4 Die Schulärztin oder der Schularzt untersucht auf Gesuch der Schule bei konkretem Verdacht auf Kindesmisshandlung Schülerinnen oder Schüler. Die Zustimmung der Eltern ist nicht nötig Die Schülerinnen und Schüler werden auf der Kindergartenstufe, in der 5. Klasse der Primarstufe und auf der Sekundarstufe schulärztlich untersucht. Auf der Kindergartenstufe erfolgen die Untersuchungen in der Regel durch Privatärztinnen und Privatärzte. Die Gemeinden stellen die Durchführung der schulärztlichen Untersuchungen sicher. b. Inhalt 17a. 1 Bei den schulärztlichen Untersuchungen werden erhoben: a. Grösse und Gewicht, b. Seh- und Hörvermögen, c. Impfstatus.

3 Auf der Kindergartenstufe erfolgt zusätzlich eine Entwicklungsbeurteilung. In der 5. Klasse der Primarstufe und auf der Sekundarstufe kann die Untersuchung durch ein freiwilliges Gespräch ergänzt werden. Es bezweckt in erster Linie die Früherkennung gesundheitlicher Gefährdungen. 17b. 1 Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärzte erfassen die Ergebnisse der Untersuchungen gemäss 17 a Abs. 1 in einer Untersuchungskarte, die der schulärztliche Dienst des Kantons Zürich zur Verfügung stellt. Sie informieren die Eltern über den Umfang und die Ergebnisse der Untersuchungen. Die Eltern informieren die Klassenlehrperson über Ergebnisse, die für die Schule und den Unterricht von Bedeutung sind. Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärzte teilen der Gemeinde die Durchführung der Untersuchung mit. 4 Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärzte sind für die sichere Aufbewahrung der Untersuchungskarten zuständig. c. Untersuchungsergebnis 17c. 1 Auf der Kindergartenstufe erfolgt die Abrechnung gemäss d. Kosten der Verordnung des EDI vom 9. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Gemeinden tragen die Kosten für die Untersuchungen der Schulärztinnen und Schulärzte auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe. Lassen die Eltern die Untersuchung auf der Primar- oder Sekundarstufe bei einer Privatärztin oder einem Privatarzt durchführen, tragen sie die Kosten Die Schulärztinnen und Schulärzte beraten die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern in Impffragen. Die Schülerinnen und Schüler können sich durch die Schulärztin oder den Schularzt impfen lassen. Für die Schülerinnen und Schüler sind folgende Impfungen kostenlos: a. Basisimpfungen gemäss dem Nationalen Impfplan des Bundesamtes für Gesundheit und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen, b. FSME-Impfung (Frühsommer-Meningoenzephalitis, Zeckenenzephalitis), Impfen

4 4 c. Impfungen gemäss 6 der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 19. März Die Kosten für die Impfungen gemäss Abs. werden über den Kanton mit den Krankenkassen abgerechnet. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. März Die Gemeinden setzen die Bestimmungen über die schulpsychologischen Dienste bis 1. Juli 017 um. Die Gemeinden bezeichnen bis spätestens 1. Juli 017 eine Schulärztin oder einen Schularzt. Die Gemeinde trägt die Kosten der Untersuchung durch eine Privatärztin oder einen Privatarzt gemäss 17 c Abs., bis sie eine Schulärztin oder einen Schularzt bezeichnet hat. Begründung 1. Ausgangslage 1.1 Schulpsychologischer Dienst Am 8. April 01 hat der Kantonsrat mit der Änderung von 19 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 005 (VSG, LS ) die Zuständigkeit für die Schulpsychologie neu geregelt. Die Führung der schulpsychologischen Dienste liegt in der Verantwortung der Gemeinden. Damit wird die heute auf Verordnungsstufe geregelte Zuständigkeit im Volksschulgesetz verankert. Zu den Aufgaben der Dienste gehören die Vornahme schulpsychologischer Abklärungen und die Durchführung schulpsychologischer Beratungen von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrpersonen und Schulbehörden ( 19 Abs. 1 lit. a und b VSG). Gemäss 19 Abs. VSG regelt der Regierungsrat die Einzelheiten und legt, nach Anhörung der betroffenen Gemeinden, die Mindestgrösse der Dienste fest. Diese Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern Anpassungen in der Volksschulverordnung.

5 5 1. Schulärztlicher Dienst 0 VSG und der Volksschulverordnung vom 8. Juni 006 (VSV; LS ) regeln die Zuständigkeiten und Aufgaben, die den Gemeinden und den schulärztlichen Diensten aufgrund der 49 und 50 des Gesundheitsgesetzes vom. April 007 obliegen (GesG; LS 810.1). Gemäss 16 Abs. VSV arbeiten Schulärztinnen und Schulärzte mit den Gemeinden in Fragen der Gesundheitserziehung, Gesundheitsförderung und Prävention zusammen. Der Schulärztliche Dienst des Kantons hat 011 im Auftrag des Volksschulamtes eine Bestandesaufnahme zur gegenwärtigen schulärztlichen Situation durchgeführt. Die Befragung bei den Beteiligten ergab, dass: die Regelungen in der Volksschulverordnung als nur bedingt zeitgemäss und teilweise ungenügend angesehen werden, schulärztliche Untersuchungen und die Inanspruchnahme schulärztlicher Leistungen durch die Schulen unterschiedlich gehandhabt werden, eine Beschreibung der Qualität des Leistungsumfangs und der Leistungserbringung fehlt. Aufgrund dieser Ergebnisse hat eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe Vorschläge zur Verbesserung und Reorganisation der schulärztlichen Dienste ausgearbeitet.. Vernehmlassung und Hearings.1 Schulpsychologischer Dienst Zur Vernehmlassung eingeladen wurden die Schulpflegen, die Trägerschaften der Schulpsychologischen Dienste, die Vereinigten Schulpsychologinnen und Schulpsychologen des Kantons Zürich, die Stellenleitungskonferenz der Schulpsychologischen Dienste im Kanton Zürich, die Lehrerverbände (ZLV, SekZH), der Verband der Schulleiterinnen und Schulleiter, der VPOD, Sektion Zürich Lehrberufe, und die Vereinigung des Personals Zürcherischer Schulverwaltungen sowie die Schul- und Sportdepartemente der beiden Städte Winterthur und Zürich. Die vorgeschlagene Mindestgrösse für einen schulpsychologischen Dienst von in der Regel drei Vollzeitstellen wird von einer Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden unterstützt. Abgelehnt wird sie insbesondere von Schulgemeinden, die eigene Kleindienste führen. Sie befürchten, in einem regionalen Verbund den Dienst weniger selbst-

6 6 ständig ausgestalten zu können, dass der unmittelbare Zugang zu den Dienstleistungen erschwert wird und dass ihnen Mehrkosten erwachsen werden. Die Richtgrösse für die Versorgungsdichte wird im Grundsatz ebenfalls mehrheitlich gutgeheissen.. Schulärztlicher Dienst Die Vernehmlassung über die Anpassungen der Volksschulverordnung zur Verbesserung der schulärztlichen Dienste fand 01 statt. Der Vernehmlassungsvorlage stimmten insbesondere die Schulen, Eltern und Gruppierungen, die direkt von Public-Health-Aktivitäten betroffen sind, zu. Eine Mehrheit der Schulbehörden und der politischen Gemeinden sowie die medizinischen Verbände (Ärztegesellschaft, Vereinigung der Zürcher Kinder- und Jugendärzte, Hausärzteverband Kanton Zürich) äusserten sich eher skeptisch oder ablehnend. Umstritten waren insbesondere: die Vorgabe eines Minimalqualitätsstandards zur Optimierung des schulärztlichen Angebots, die Wiedereinführung der schulärztlichen Untersuchung auf der Mittelstufe, die Verpflichtung zu einem verbesserten Qualitätsstandard im Rahmen der Volksschulverordnung. Mehrheitlich begrüsst wurden die Verbesserung des Kindesschutzes und die Möglichkeit zur schulärztlichen Untersuchung auf Indikation der Schule oder der Gemeinde. Bei den ablehnenden Stellungnahmen der Schulbehörden kamen vor allem Bedenken wegen der Kosten und einer möglichen Mehrbelastung der Schule zum Ausdruck. Gleichzeitig wurde jedoch die Bereitschaft zu Kompromisslösungen betont. Deshalb wurden vor der Überarbeitung der Volksschulverordnung Hearings zur Differenzbereinigung mit Vertretungen der Schulgemeinden und der politischen Gemeinden durchgeführt. Die Hearings fanden im Januar und März 014 statt. Dabei einigte man sich mit Ausnahme der Vereinigung des Personals der Zürcherischen Schulverwaltungen auf folgende Punkte: Die Vorsorgeuntersuchung auf der Stufe Kindergarten soll an die Privatärztinnen und Privatärzte delegiert werden. Subsidiär untersuchen Schulärztinnen und Schulärzte nachweislich noch nicht untersuchte Kinder. Die Untersuchungen auf der Mittelstufe (5. Klasse) sollen die Schulärztinnen und Schulärzte durchführen. Die freie Arztwahl bleibt garantiert. Die Leistungen auf der Sekundarstufe bleiben gleich.

7 Voraussetzung für die Einführung der schulärztlichen Untersuchung auf der Mittelstufe (5. Klasse) ist, dass die Krankenkassen die Kosten der Untersuchung auf der Kindergartenstufe tragen. Die Schulverwaltung kontrolliert, ob die schulärztlichen Untersuchungen sowohl bei den Privatärztinnen und Privatärzten als auch bei den Schulärztinnen und Schulärzten durchgeführt worden sind. 7. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen 15. Schulpsychologische Dienste In Abs. 1 wird die Mindestgrösse für einen schulpsychologischen Dienst auf in der Regel drei Vollzeitstellen festgelegt. Damit sollen die Qualität der Arbeit der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen gesichert und den Diensten die notwendige Unabhängigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht werden. Drei Vollzeitstellen gewährleisten, dass drei oder mehrere Fachpersonen im Austausch miteinander die Qualität sichern und weiterentwickeln. In besonderen Fällen kann von der Mindestgrösse abgewichen werden, wenn beispielsweise aufgrund ungünstiger geografischer Konstellation kein Dienst in der geforderten Grösse gebildet werden kann. Die in Abs. festgelegte Richtgrösse dient als Orientierungshilfe. Der Leistungskatalog über die Pflichtleistungen ( 19 Abs. 1 lit. a und b) wird von der Bildungsdirektion zur Verfügung gestellt. Gemäss Abs. können die Gemeinden die schulpsychologischen Dienste mit weiteren Aufgaben betrauen. Damit sind insbesondere zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Überprüfung der Sonderschulung ( 40 Abs. VSG) gemeint. 16. Schulärztlicher Dienst Abs. 1 bleibt unverändert. In Abs. wird die Zusammenarbeit der beteiligten Stellen mit den Schulärztinnen und Schulärzten geregelt. Bei Bedarf können Schulen oder Schulgemeinden zu sozial- und präventivmedizinischen Fragestellungen die Schulärztinnen und Schulärzte beiziehen. Abs. regelt gestützt auf Art. 0 ff. des Bundesgesetzes vom 8. September 01 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) die verstärkte Zusammenarbeit der Schulärztinnen und Schulärzte mit den Gemeinden bei übertragbaren Krankheiten und die Zuständigkeiten im Falle einer Epidemie oder eines Ausbruchs einer übertragbaren Krankheit an Schulen. Demzufolge sind Schulärztinnen und Schulärzte für die Verhütung

8 8 (z. B. Impfen, Hygienemassnahmen) und Bekämpfung (z. B. Ausbruchskontrolle) sowie für die epidemiologischen Abklärungen (z. B. Überprüfung des Impfstatus, Testierung, Umfelduntersuchung) und Durchführung von Massnahmen (z. B. Empfehlung eines Schulausschlusses) beizuziehen. Abs. 4 sieht vor, dass eine medizinische Untersuchung durch die Schulärztin oder den Schularzt im Falle eines hinreichenden bzw. begründeten Verdachts auf Kindesmisshandlung auch ohne die Zustimmung der Eltern durchgeführt werden kann. Die Schulärztin oder der Schularzt hat die Möglichkeit zur Dokumentation von Misshandlungszeichen, die für die weiteren Schritte zu Kindesschutzmassnahmen bedeutsam sein können. Diese Neuerung ist im Hinblick auf eine Verbesserung des Kindesschutzes notwendig. Dabei steht die zuverlässige Dokumentation in medizinischer Hinsicht und zuhanden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder einer polizeilichen Behörde im Zentrum (vgl. 15 Abs. 4 GesG). 17. Schulärztliche Untersuchungen a. Grundsatz Die Schülerinnen und Schüler werden auf der Kindergartenstufe, der 5. Klasse der Primarstufe und auf der Sekundarstufe schulärztlich untersucht. Neu ist, dass die Untersuchung auch auf der Mittelstufe erfolgt, was für eine wirksame Prävention und Gesundheitsförderung notwendig ist. Zudem wird neu die Untersuchung auf Kindergartenstufe in der Regel von Privatärztinnen und Privatärzten durchgeführt und über die Krankenkasse verrechnet (vgl. 17c Abs. 1). Gemäss Abs. stellen die Gemeinden die schulärztliche Untersuchung sicher. Sie können nicht privatärztlich untersuchte Schülerinnen und Schüler der Schulärztin oder dem Schularzt überweisen. 17a. b. Inhalt Abs. 1 entspricht der bisherigen Regelung, einschliesslich Impfstatusüberprüfung. Die sogenannten Screeninguntersuchungen entsprechen der gängigen Praxis, sind insgesamt kostengünstig und erzielen eine hohe Treffsicherheit für Früherkennung und Frühintervention für die schulbedeutsamen gesundheitlichen Störungen. Abs. : Die Richtlinie der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie zu den Vorsorgeuntersuchungen sieht eine Kontrolle bzw. Beurteilung des Entwicklungsstandes im Kindergartenalter ausdrücklich vor, was in dieser Altersstufe vor allem auch im Sinne einer ausreichenden Prävention angezeigt ist.

9 Abs. : Die Erfahrungen zeigen, dass sich freiwillige Gespräche zwischen Schülerin und Schüler oder der Schulärztin und dem Schularzt auf der Sekundarstufe bewähren. Sie sollen deshalb auch auf der Mittelstufe angeboten werden können. 17b. c. Untersuchungsergebnis Abs. 1 regelt die Dokumentation der Ergebnisse sowohl von den untersuchenden Schulärztinnen und Schulärzten wie auch von den Privatärztinnen und Privatärzten. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet 1 GesG. Um die Einheitlichkeit der schulärztlichen Untersuchungen und deren Dokumentation sicherzustellen, sieht Abs. 1 einen Formularzwang vor. Das ist namentlich auch im Hinblick auf eine Digitalisierung bedeutsam. Die Eltern werden über den Umfang und das Ergebnis der Untersuchung informiert. Sie sind verpflichtet, die Klassenlehrperson über die Ergebnisse zu informieren, die für den Unterricht bedeutsam sind, wie z. B. Beeinträchtigungen des Seh- und Hörvermögens, Entwicklungsschwierigkeiten, die eine ungestörte schulische Entwicklung erschweren, schwere und allgemein beeinträchtigende Allergien (Abs. ). Gemäss Abs. müssen Schulärztinnen und Schulärzte sowie Privatärztinnen und Privatärzte den Gemeinden die Durchführung der Untersuchung bestätigen. Abs. 4 regelt die Aufbewahrung der Untersuchungskarten. Da es sich um medizinische Daten handelt, sind die Untersuchungskarten bei den Schulärztinnen und Schulärzten aufzubewahren. Bei Schuloder Wohnortswechsel ist die schulärztliche Untersuchungskarte den Eltern bzw. den Jugendlichen zuhanden der nächsten Schulärztin oder des nächsten Schularztes auszuhändigen. 17c. d. Kosten Abs. 1: Auf der Kindergartenstufe sind gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 9. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungskatalog) die Krankenversicherer verpflichtet, die Kosten bis zum 5. Altersjahr zu übernehmen. Schulärztinnen und Schulärzte, die eine Praxisbewilligung haben, können die subsidiäre Untersuchung in diesem Alter ebenfalls über die Krankenkasse verrechnen. Die Gemeinden tragen die Kosten der schulärztlichen Untersuchung auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe (Abs. ). 9

10 10 Nehmen Eltern von Schülerinnen und Schülern in der Primar- oder der Sekundarstufe die freie Arztwahl gemäss 0 Abs. VSG in Anspruch, so tragen sie die Kosten (Abs ). 18. Impfen Gemäss Abs. 1 werden die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern und Erziehungsberechtigten schulpflichtiger Kinder über die Gefahren übertragbarer Krankheiten, über die Möglichkeiten und Massnahmen zu deren Verhütung und Bekämpfung informiert (vgl. 9 EpG). Die Schülerinnen und Schüler können sich durch die Schulärztin oder den Schularzt impfen lassen. Ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der Eltern ist ein solcher Eingriff in die körperliche Integrität nicht zulässig. Bei urteilsfähigen Schülerinnen und Schülern, meist ab dem 1. Altersjahr, darf eine Impfung nicht vorgenommen werden, wenn sie diese nicht wollen, selbst wenn das schriftliche Einverständnis der Eltern vorliegt. Impfungen bei Privatärztinnen und Privatärzten werden über die Krankenkasse der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers verrechnet. Beim in Abs. lit. a festgelegten Mindestangebot handelt es sich um die Basisimpfungen gemäss dem Nationalen Impfplan des Bundesamtes für Gesundheit (vgl. Art. 0 Abs. 1 EpG). Gemäss Abs. 4 werden Impfungen nach Abs. lit. a und b bei Schulärztinnen und Schulärzten über den Kanton pauschal mit den Krankenkassen abgerechnet. Bei dieser Pauschalabrechnung entfällt der Selbstbehalt für die Eltern. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. März 015 Für die Umsetzung der neuen Regelungen über die schulpsychologischen Dienste haben die Gemeinden bis zum 1. Juli 017 Zeit. Auf den gleichen Zeitpunkt haben sie spätestens eine Schulärztin oder einen Schularzt zu bezeichnen. 4. Inkraftsetzung Die Änderungen der Volksschulverordnung können auf den 1. Juni 015 in Kraft gesetzt werden.

Schulärztlicher Dienst

Schulärztlicher Dienst Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Schulärztlicher Dienst Allgemeine Information für Schulbehörden, Schulleitungen und Schulärztinnen/Schulärzte Impressum Herausgeberin: Bildungsdirektion Kanton

Mehr

Pflichtenheft für Schulärztinnen und Schulärzte der Volksschulen

Pflichtenheft für Schulärztinnen und Schulärzte der Volksschulen G Departement Gesundheit und Soziales Kantonsärztlicher Dienst Departement Bildung, Kultur und Sport Abteilung Volksschule Schulärztlicher Dienst Kanton Aargau Pflichtenheft für Schulärztinnen und Schulärzte

Mehr

Verordnung über den Schulärztlichen Dienst

Verordnung über den Schulärztlichen Dienst Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen. Verordnung über den Schulärztlichen Dienst vom. Mai 005 (Stand. August 005) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 6 des Gesundheitsgesetzes

Mehr

Verordnung über den schulärztlichen Dienst

Verordnung über den schulärztlichen Dienst 4.800 Verordnung über den schulärztlichen Dienst Vom 4. Dezember 004 (Stand. August 05) Gestützt auf Art. 5 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden vom. März 0 ) und auf Art. 3 des Mittelschulgesetzes

Mehr

Gesundheitsvorsorge in der Schule

Gesundheitsvorsorge in der Schule Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Gesundheitsvorsorge in der Schule Elterninformation Liebe Eltern Die Gesundheit Ihres Kindes liegt auch der Schule am Herzen. Gut sehen und hören sind zum

Mehr

Umfrage schulärztlicher Dienst 2011

Umfrage schulärztlicher Dienst 2011 Umfrage schulärztlicher Dienst 2011 Zusammenfassung für Eltern Gesetzliche Vorgaben Vor rund 100 Jahren war der schulärztliche Dienst noch mit Seuchenbekämpfung und den Folgen der Mangelernährung beschäftigt.

Mehr

über die schulärztliche Betreuung im Kindergarten Der Staatsrat des Kantons Freiburg

über die schulärztliche Betreuung im Kindergarten Der Staatsrat des Kantons Freiburg 8.0.8 Verordnung vom 8. März 005 über die schulärztliche Betreuung im Kindergarten Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 6. November 999, namentlich den Artikel 30;

Mehr

I. Die Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 wird geändert.

I. Die Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 wird geändert. 1 Gemeindeverordnung (Änderung vom 5. Juli 2017) Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung

Mehr

Neue Regelungen ab Schuljahr 2018/19 für Halbklassenunterricht und Religion Kultur Ethik

Neue Regelungen ab Schuljahr 2018/19 für Halbklassenunterricht und Religion Kultur Ethik Kanton Zürich Bildungsdirektion Lehrpersonal Kontakt:, Lehrpersonal, Walchestrasse 21, 8090 Zürich Telefon 043 259 22 66, lehrpersonal@vsa.zh.ch (wei) 14. Dezember 2017 1/5 Neue Regelungen ab Schuljahr

Mehr

Finanzcontrollingverordnung

Finanzcontrollingverordnung 1 Finanzcontrollingverordnung (Änderung vom 19. September 2012) Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 wird geändert. II. Die Änderung tritt am 1. Januar 2013

Mehr

Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich

Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich (vom 5. März 2012) 1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Es wird eine Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich erlassen.

Mehr

Kantonale Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und zum Tuberkulosegesetz

Kantonale Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und zum Tuberkulosegesetz 57. Kantonale Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und zum Tuberkulosegesetz (Vom 3. Januar 984) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer

Mehr

4. Volksschule. Lehrplan für die Volksschule des Kantons Zürich auf der Grundlage des Lehrplans 21. Inkraftsetzung.

4. Volksschule. Lehrplan für die Volksschule des Kantons Zürich auf der Grundlage des Lehrplans 21. Inkraftsetzung. Kanton Zürich Bildungsdirektion Beschluss des Bildungsrates vom 13. März 2017 4. Volksschule. Lehrplan für die Volksschule des Kantons Zürich auf der Grundlage des Lehrplans 21. Inkraftsetzung. 1. Zuständigkeit

Mehr

(IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich

(IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich (Änderung vom 20. August 2014) 1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Das Reglement

Mehr

vom 21. Dezember 1999 (Stand 1. August 2011)

vom 21. Dezember 1999 (Stand 1. August 2011) Nr. 408 Verordnung über die Schuldienste vom. Dezember 999 (Stand. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 9 Absätze a und c sowie des Gesetzes über die Volksschulbildung vom. März

Mehr

Nr. 803 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen

Nr. 803 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen Nr. 80 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen vom 0. Juni 008 (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation 60.8 Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation Vom 9. November 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 7 Absatz der Verfassung

Mehr

Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen. Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung

Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen. Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung 1 Spitalschulverordnung (vom 8. August 01) Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (Änderung vom 8. August 01) Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (Änderung vom 8. August 01)

Mehr

5. Volksschule. Lektionentafel für die Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe

5. Volksschule. Lektionentafel für die Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe Kanton Zürich Bildungsdirektion Beschluss des Bildungsrates vom 13. März 2017 5. Volksschule. Lektionentafel für die Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe 1. Zuständigkeit Die Lektionentafel ist Teil

Mehr

874.1 Kinder- und Jugendförderungsgesetz

874.1 Kinder- und Jugendförderungsgesetz 874. Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 6. Dezember 0 (Stand. Februar 0) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 und 60 der Kantonsverfassung vom 9. Mai 968 ), beschliesst:. Allgemeine

Mehr

RB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)

RB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG) RB 10.4211 GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG) (vom ) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 14/50/08G Vom 10.12.2014 P140743 Ratschlag zum Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)

Mehr

Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I

Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I.5 Verfügung des Departementes für Bildung und Kultur vom 9. Dezember 008 (Stand. August 009) Das Departement für Bildung und Kultur des

Mehr

Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich

Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich 1 für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die. Klasse der Sekundarstufe für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an

Mehr

Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen

Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen 43.665 Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen Vom 2. März 990 (Stand. September 2007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 6,

Mehr

Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft

Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft .6. Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft Vom. Februar 0 (Stand. August 0) Das Departement für Bildung und Kultur gestützt

Mehr

$BILDUNGSDIREKTION SCHULÄRZTLICHER UND SCHULZAHNÄRZTLICHER DIENST TEILREVISION DER VOLKSSCHULVERORDNUNG BERICHT ZUR VERNEHMLASSUNG KANTON NIDWALDEN

$BILDUNGSDIREKTION SCHULÄRZTLICHER UND SCHULZAHNÄRZTLICHER DIENST TEILREVISION DER VOLKSSCHULVERORDNUNG BERICHT ZUR VERNEHMLASSUNG KANTON NIDWALDEN $BILDUNGSDIREKTION KANTON NIDWALDEN TEILREVISION DER VOLKSSCHULVERORDNUNG SCHULÄRZTLICHER UND SCHULZAHNÄRZTLICHER DIENST BERICHT ZUR VERNEHMLASSUNG STANS, 17. AUGUST 2004 1 Ausgangslage 2 1.1 Auftrag der

Mehr

Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten

Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten 818.161 vom 2. Dezember 1985 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 1970 1, Artikel

Mehr

Schulverordnung der Gemeinde Ebikon vom 1. August 2016, am 13. Juli 2016 vom Gemeinderat verabschiedet

Schulverordnung der Gemeinde Ebikon vom 1. August 2016, am 13. Juli 2016 vom Gemeinderat verabschiedet Schulverordnung der Gemeinde Ebikon vom 1. August 2016, am 13. Juli 2016 vom Gemeinderat verabschiedet Gemeinde Ebikon, Riedmattstrasse 14, 6031 Ebikon Telefon 041 444 02 02, info@ebikon.ch, www.ebikon.ch

Mehr

Fragebogen Bildungsdirektion Kanton Zürich, Volksschulamt: Ergebnisse der Vernehmlassung bei den Mitgliedern

Fragebogen Bildungsdirektion Kanton Zürich, Volksschulamt: Ergebnisse der Vernehmlassung bei den Mitgliedern Fragebogen Bildungsdirektion Kanton Zürich, Volksschulamt: Ergebnisse der Vernehmlassung bei den Mitgliedern Wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Ergebnisse der Vernehmlassung bei

Mehr

Sonderschulung in Privatschulen

Sonderschulung in Privatschulen Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Amtsleitung, Rechtsdienst 10. Juni 2015 1/5 Sonderschulung in Privatschulen Rechtsgrundlagen - Art. 19 und 62 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Mehr

Schulpflegereglement. der Gemeinde Hildisrieden

Schulpflegereglement. der Gemeinde Hildisrieden Schulpflegereglement der Gemeinde Hildisrieden vom 23. August 2000 rev. am 11. Dezember 2003 Gestützt auf das Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG), das Projekt Schulen mit Profil sowie

Mehr

Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Schülerinnen- und Schülerverordnung)

Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Schülerinnen- und Schülerverordnung) Schülerinnen- und Schülerverordnung 0.0 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Schülerinnen- und Schülerverordnung) Vom 7. Mai 0 (Stand 8. August 0) Der Regierungsrat des

Mehr

26. Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre Änderung

26. Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre Änderung Kanton Zürich Bildungsdirektion Antrag an den Bildungsrat vom 25. Oktober 2016 26. Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre Änderung 1. Ausgangslage

Mehr

Kontakt: Projekt Lehrplan 21, Projektleitung, Walchestrasse 21, 8090 Zürich Telefon ,

Kontakt: Projekt Lehrplan 21, Projektleitung, Walchestrasse 21, 8090 Zürich Telefon , Kanton Zürich Bildungsdirektion Pädagogisches, Lehrplan 21 Kontakt: Projekt Lehrplan 21, Projektleitung, Walchestrasse 21, 8090 Zürich Telefon 043 259 22 99, lehrplan21@vsa.zh.ch 11. April 2016 1/6 Vernehmlassung

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 5. Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten Vom 6. Februar 993 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die Artikel 3 und des Bundesgesetzes

Mehr

Reglement über die Mitarbeiter/innenbeurteilung der Lehrpersonen in Winterthur

Reglement über die Mitarbeiter/innenbeurteilung der Lehrpersonen in Winterthur Reglement über die Mitarbeiter/innenbeurteilung der Lehrpersonen in Winterthur vom 23. Oktober 2005 (Inkl. Änderungen bis 9. Dezember 2014) Zentralschulpflege Reglement über die Mitarbeiter/innenbeurteilung

Mehr

Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen

Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen 4.665 Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen RRB vom. März 990 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 6, 7 und 50 Absatz des Volksschulgesetzes

Mehr

1 Allgemeines Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) vom (Stand )

1 Allgemeines Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) vom (Stand ) 40.4 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) vom 08.06.994 (Stand 0.0.04) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 59 Absatz des Volksschulgesetzes vom 9. März 99 (VSG) ), Artikel

Mehr

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Änderung vom..) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Mehr

über die Impfung gegen das Humane Papillomavirus

über die Impfung gegen das Humane Papillomavirus 8.. Verordnung vom 8. Juli 008 über die Impfung gegen das Humane Papillomavirus Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverordnung vom 9. September 99 über Leistungen in der obligatorischen

Mehr

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007, 60.0 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) vom. Dezember 05 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz,

Mehr

Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)

Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) Kinder- und Jugendgesetz 45.00 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) Vom 0. Dezember 04 (Stand. Januar 05) Der Grosse Rat des Kantons

Mehr

Leistungskatalog. Schulpsychologischer Dienst

Leistungskatalog. Schulpsychologischer Dienst Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Sonderpädagogisches, Schulpsychologie Kontakt: Volksschulamt, Sonderpädagogisches, Schulpsychologie, Walchestrasse 21, 8090 Zürich Telefon 043 259 40 82, schulpsychologie@vsa.zh.ch

Mehr

Vorübergehende Wegweisung vom Unterricht als Disziplinarmassnahme

Vorübergehende Wegweisung vom Unterricht als Disziplinarmassnahme Leitfaden Kreisschulpflege Schwamendingenkompass Orientierung zur Schulentwicklung Vorübergehende Wegweisung vom Unterricht als Disziplinarmassnahme Leitfaden 1 Vorübergehende Wegweisung vom Unterricht

Mehr

Informationsabend vom 25. Januar 2016 für Eltern von zukünftigen Kindergartenkindern

Informationsabend vom 25. Januar 2016 für Eltern von zukünftigen Kindergartenkindern Informationsabend vom 25. Januar 2016 für Eltern von zukünftigen Kindergartenkindern Begrüssung, Dr. Gerold Schoch, Leiter Schulabteilung Lernfelder im Kindergarten Voraussetzungen für den Kindergarten

Mehr

Verordnung zum Sozialhilfegesetz

Verordnung zum Sozialhilfegesetz 1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Änderung vom 25. Mai 2011) Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung tritt

Mehr

Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde

Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde Departement für Erziehung und Kultur Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde Stand: 1. August 2016 (DEK/0067/2016) 1. Gesetzliche Grundlagen 1. Gesetz über die Volksschule (; RB 411.11) 2. Verordnung

Mehr

Zuweisungen zu sonderpädagogischen Massnahmen der Regelschule

Zuweisungen zu sonderpädagogischen Massnahmen der Regelschule Zuweisungen zu sonderpädagogischen Massnahmen der Regelschule Die Gemeinden sind für die Zuweisungsprozesse gemäss den rechtlichen Grundlagen verantwortlich. Die folgenden Empfehlungen bilden das Verfahren

Mehr

4596 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge

4596 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge Antrag des Regierungsrates vom 15. April 2009 4596 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge (Änderung vom............; Bewilligungspflicht für Vermittlung von Pflegekindern) 1 Der Kantonsrat,

Mehr

Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 7. Juni 007) 414.109.11 Der Regierungsrat, gestützt auf 8 und 9 des Fachhochschulgesetzes vom. April 007, beschliesst: 1.

Mehr

Verordnung über epidemiologische Studien zur Erfassung von Daten über das Human Immunodeficiency Virus

Verordnung über epidemiologische Studien zur Erfassung von Daten über das Human Immunodeficiency Virus Verordnung 818.116 über epidemiologische Studien zur Erfassung von Daten über das Human Immunodeficiency Virus (HIV-Studienverordnung) vom 30. Juni 1993 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel

Mehr

Verordnung über die Koordination raumbezogener, digitaler Datenbestände (Geodaten-Verordnung)

Verordnung über die Koordination raumbezogener, digitaler Datenbestände (Geodaten-Verordnung) .444 Verordnung über die Koordination raumbezogener, digitaler Datenbestände (Geodaten-Verordnung) vom 3. September 008 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. 5 des Gesetzes

Mehr

Reglement über Turnen und Sport in der Schule

Reglement über Turnen und Sport in der Schule - 1 - Reglement über Turnen und Sport in der Schule vom 19. Dezember 2012 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962; eingesehen das Gesetz

Mehr

Es fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit auf allen Altersstufen.

Es fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit auf allen Altersstufen. 437. Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom.0.985 (Stand 0.0.004) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Art. Zweck Dieses Gesetz legt die Aufgaben und

Mehr

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Kanton Zug.7 Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Vom 0. Juni 0 (Stand. August 0) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons

Mehr

Entwurf. Gesetz über die Volksschulbildung. Gesetz über die Volksschulbildung. Teilrevision. vom 22. März 1999. Änderung vom

Entwurf. Gesetz über die Volksschulbildung. Gesetz über die Volksschulbildung. Teilrevision. vom 22. März 1999. Änderung vom Gesetz über die Volksschulbildung Gesetz über die Volksschulbildung Teilrevision vom. März 999 Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom beschliesst:

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Januar 2014 KR-Nr. 340/2013 111. Anfrage (Ausstellung von Steuerausweisen und Sperrung von Steuerdaten) Die Kantonsräte Alex

Mehr

Gesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfgesetz)

Gesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfgesetz) Gesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfgesetz) Vom. Oktober 957 (Stand. Januar 06) Vom Volke angenommen am. Oktober 957 ) Art. Grundsatz Der Kanton Graubünden fördert

Mehr

7. Anpassungen der Fächerprofile im Studiengang Sekundarstufe I an der Pädagogischen Hochschule Zürich

7. Anpassungen der Fächerprofile im Studiengang Sekundarstufe I an der Pädagogischen Hochschule Zürich Kanton Zürich Bildungsdirektion Beschluss des Bildungsrates vom 7. März 2016 7. Anpassungen der Fächerprofile im Studiengang Sekundarstufe I an der Pädagogischen Hochschule Zürich A. Ausgangslage Im Rahmen

Mehr

Departement für Finanzen und Soziales Schlossmühlestrasse Frauenfeld

Departement für Finanzen und Soziales Schlossmühlestrasse Frauenfeld Departement für Finanzen und Soziales Schlossmühlestrasse 9 8510 Frauenfeld Zürich, 2. August 2014 Stellungnahme der SP Thurgau zur Vernehmlassung zur Totalrevision des Gesetzes über das Gesundheitswesen

Mehr

Vernehmlassung Schulorganisation

Vernehmlassung Schulorganisation Vernehmlassung Schulorganisation Datum Abgeschickt 09-17-2017 18:44:35 Kontaktangaben Vernehmlassungsteilnehmer Organisation EVP Kanton Zürich Kontaktperson Peter Reinhard Adresse Josefstrasse 32 8005

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand ) 84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 959 über

Mehr

mit den Kernleistungen der Beratungsdienste. Sie sind kostenpflichtig.

mit den Kernleistungen der Beratungsdienste. Sie sind kostenpflichtig. Dekret über die Schuldienste * Vom 29. April 1986 (Stand 1. Juli 2009) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 59 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 1), beschliesst: 1. Bildungsberatung * 1.1.

Mehr

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) 8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 5.03. Gesetz über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik (Bedag-Gesetz, BIG) vom 05.06.00 (Stand 0.0.003) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Verordnung über das Fahrplanverfahren im Verkehrsverbund des Kantons Zürich (Fahrplanverordnung)

Verordnung über das Fahrplanverfahren im Verkehrsverbund des Kantons Zürich (Fahrplanverordnung) Verordnung über das Fahrplanverfahren im Verkehrsverbund des Kantons Zürich (Fahrplanverordnung) (vom 15. Oktober 1997) 1 Der Regierungsrat, gestützt auf 19 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr

Mehr

Orientierung. Übertritt aus der Primarschule und Wechsel innerhalb der Sekundarschule. Obfelden Ottenbach Sekundarschule mit drei Stufen

Orientierung. Übertritt aus der Primarschule und Wechsel innerhalb der Sekundarschule. Obfelden Ottenbach Sekundarschule mit drei Stufen Orientierung Übertritt aus der Primarschule und Wechsel innerhalb der Sekundarschule Obfelden Ottenbach Sekundarschule mit drei Stufen 1. Übertritt... 3 1.1 Grundsätzliches... 3 1.2 Vorgehen Primarschule...

Mehr

Rahmenbedingungen des Elternrats Kindergärten Langenthal

Rahmenbedingungen des Elternrats Kindergärten Langenthal Rahmenbedingungen des Elternrats Kindergärten Langenthal Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen und Zielsetzungen 3 1.1 Geltungsbereich 3 1.2 Allgemeines 3 1.3 Ziel und Zweck 3 1.4 Abgrenzung 3 2 Organisation

Mehr

5278 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge

5278 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge Antrag des Regierungsrates vom 25. Mai 2016 5278 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge (Änderung vom............; Beiträge des Staates an die Unterbringung in ausserkantonalen Heimen)

Mehr

Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S.

Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 467) Gült.Verz. Nr. 7200 Auf Grund des 82 Abs. 11 des Hessischen

Mehr

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Dezember 2016 1172. Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik (Leistungsauftrag NEOG der Geburtshäuser ab 1. Januar 2017), Berichtigung

Mehr

Stadt Zürich Kreisschulpflege Glattal DIE VOLKSSCHULE IM KANTON ZÜRICH

Stadt Zürich Kreisschulpflege Glattal DIE VOLKSSCHULE IM KANTON ZÜRICH DIE VOLKSSCHULE IM KANTON ZÜRICH ÜBERBLICK REFERAT Referentin stellt sich vor Organisation der Volksschule im Kanton Zürich Schulsystem im Kanton Zürich Schulstufen Zeugnis SchülerInnenpartipation Elternmitwirkung

Mehr

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1 Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Vom 0. Dezember 994) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 04 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

Mehr

- Elternrat für Fremdsprachige

- Elternrat für Fremdsprachige Gemeindeschule Biberist Leitfaden - Elternrat Biberist - Elternrat für Fremdsprachige Von der SL überarbeitete und genehmigte Version vom 24. Aug. 2012 1. Grundsätze 2. Ziele 3. Rahmenbedingungen 4. Organisation

Mehr

Nr. 833 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. vom 27. Dezember 1976 * (Stand 1. Februar 2011)

Nr. 833 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. vom 27. Dezember 1976 * (Stand 1. Februar 2011) Nr. 8 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 7. Dezember 976 * (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel

Mehr

Verordnung über Turnen und Sport an der Volksschule und an den Mittelschulen

Verordnung über Turnen und Sport an der Volksschule und an den Mittelschulen 4.44. Verordnung über Turnen und Sport an der Volksschule und an den Mittelschulen Vom 6. Oktober 979 (Stand. September 007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Vollziehung des Bundesgesetzes über

Mehr

Weisungen über Turnen und Sport in der Volks- und Mittelschule 1

Weisungen über Turnen und Sport in der Volks- und Mittelschule 1 Weisungen über Turnen und Sport in der Volks- und Mittelschule 68.3 (Vom 5. Juni 975) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG)

Mehr

Der Bildungsrat. des Kantons Zürich. Beschluss vom 26. November 2012

Der Bildungsrat. des Kantons Zürich. Beschluss vom 26. November 2012 Der Bildungsrat des Kantons Zürich Beschluss vom 26. November 2012 42. Neues Lehrmittel für das Fach Englisch. Analyse des bestehenden Lehrmittelangebots. Schlussbericht weiteres Vorgehen. A. Ausgangslage

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Entwurf für die Anhörung. Geltendes Recht Entwurf des Regierungsrats vom 27. März 2013

Entwurf für die Anhörung. Geltendes Recht Entwurf des Regierungsrats vom 27. März 2013 Synopse Entwurf für die Anhörung Teilrevision Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) vom 6. März 2001 (Asylunterkünfte) 18 Zuweisung, Unterstützung und Betreuung Gesetz über die Sozialhilfe und die soziale

Mehr

14. Fachmittelschule- Prüfungsreglement Fachmaturität

14. Fachmittelschule- Prüfungsreglement Fachmaturität Kanton Zürich Bildungsdirektion ^, Beschluss Bildungsrat vom 26.Juni 2017 1/8 14. Fachmittelschule- Prüfungsreglement Fachmaturität Pädagogik. Änderung 1. Zuständigkeit des Bildungsrats Der Bildungsrat

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und

Mehr

Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) (Änderung)

Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) (Änderung) Antrag des Regierungsrates.6 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das Gesetz vom. Februar 0 über

Mehr

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) Änderung vom 28. Juni 2007 Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

Mehr

Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Kanton Zürich Baudirektion Amt für Raumentwicklung Geoinformation Referenz-Nr.: AREI-A6QMNK / ARE 16-017 31. März 016 1/15 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Mehr

431.1 Statistikgesetz (StatG)

431.1 Statistikgesetz (StatG) 4. Statistikgesetz (StatG) (vom. Mai 05) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 8. August 0 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom. März 05, beschliesst: A. Allgemeine

Mehr

Verordnung über die für den Lehrberuf erforderliche Berufsausübungsbewilligung und Qualifikation (VBAB)

Verordnung über die für den Lehrberuf erforderliche Berufsausübungsbewilligung und Qualifikation (VBAB) 4. Verordnung über die für den Lehrberuf erforderliche und Qualifikation (VBAB) Vom 4. November 004 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 50a Abs., 50b und 9 Abs. des Schulgesetzes vom

Mehr

Verordnung über die sprachliche Förderung in Deutsch vor der Einschulung

Verordnung über die sprachliche Förderung in Deutsch vor der Einschulung Förderung in Deutsch vor Einschulung: Verordnung.00 Verordnung über die sprachliche Förderung in Deutsch vor der Einschulung Vom 6. April 06 (Stand 5. Mai 06) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Mehr

Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe

Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe 8.. Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe RRB vom. September 998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer des Volksbeschlusses

Mehr

Beschluss des Kantonsrates über die parlamentarische Initiative KR-Nr. 29/2013 von Esther Guyer betreffend Reorganisation Immobilienmanagement

Beschluss des Kantonsrates über die parlamentarische Initiative KR-Nr. 29/2013 von Esther Guyer betreffend Reorganisation Immobilienmanagement Antrag der Redaktionskommission* vom 22. September 2015 Beschluss des Kantonsrates über die parlamentarische Initiative KR-Nr. 29/2013 von Esther Guyer betreffend Reorganisation Immobilienmanagement (vom...)

Mehr

Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung 8.0 Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom. März 0 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 0a und 4 des Bundesgesetzes über die Arbeit in

Mehr

5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen

5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen Antrag des Regierungsrates vom 6. Mai 2015 5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen (vom............)

Mehr

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Gesetz vom 8. Mai 2008 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Der Grosse Rat des

Mehr

Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte

Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte vom 11. Juni 2010 (Stand am 1. August 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 386

Mehr

Verordnung über die Schulzahnpflege

Verordnung über die Schulzahnpflege Schulabteilung Verordnung über die Schulzahnpflege vom 1. August 2016 Seite 2/5 A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Stadt Dietikon unterhält einen schulzahnärztlichen Dienst und führt zu diesem Zweck

Mehr

5294 Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Mehr Qualität eine Fremdsprache an der Primarschule»

5294 Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Mehr Qualität eine Fremdsprache an der Primarschule» 1 Antrag des Regierungsrates vom 29. Juni 2016 5294 Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Mehr Qualität eine Fremdsprache an der Primarschule» (vom............) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme

Mehr