Verordnung des EDI über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verordnung des EDI über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft"

Transkript

1 Verordnung des EDI über Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft (VRLtH) vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e und 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember , verordnet: Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung legt Höchstgehalte für Rückstände pharmakologisch wirksamer e und für Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft fest. 2 Diese Verordnung gilt nicht für: a. in immunologischen Tierarzneimitteln verwendete Wirkstoffe biologischen Ursprungs zur aktiven oder passiven Immunisierung oder zur Diagnose des Immunstatus; b. Kontaminanten nach der Kontaminantenverordnung des EDI vom 16. Dezember ; c. Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen pharmakologisch wirksame e verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind. Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Rückstandshöchstgehalt: die Konzentration des Rückstands eines pharmakologisch wirksamen es und seiner toxikologisch bedeutsamen Folgeprodukte, die in einem Lebensmittel tierischer Herkunft vorhanden sein darf. b. Rückstände pharmakologisch wirksamer e: alle pharmakologisch wirksamen e, bei denen es sich um wirksame Bestandteile, Arzneiträger o- der Abbauprodukte sowie um ihre in Lebensmitteln tierischen Ursprungs verbleibenden wechselprodukte handelt. AS SR SR

2 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände c. Verbotene e: pharmakologisch wirksame e, die nicht an Nutztiere verabreicht werden dürfen, da sie möglicherweise ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen oder keine endgültigen Rückschlüsse auf die Auswirkungen der Rückstände eines solchen es auf die menschliche Gesundheit gezogen werden können. d. Referenzwert für Massnahmen: der Rückstandsgehalt eines pharmakologisch wirksamen es, der aus Kontrollgründen für bestimmte e festgelegt wird, für die keine Höchstgehalt festgesetzt wurde. Art. 3 Rückstandshöchstgehalte 1 Die Höchstgehalte von Rückständen pharmakologisch wirksamer e in Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie die Einstufung dieser e richten sich nach Liste 1 des Anhangs. 2 Die Höchstgehalte von Rückständen aus der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und e der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober (FMV) in Lebensmitteln tierischer Herkunft richten sich nach Liste 2 des Anhangs. 3 Die Höchstgehalte von aus Verschleppung stammenden Rückständen an Futtermittelzusatzstoffen, wie Kokzidiostatika und Histomonostatika, in Lebensmitteln tierischer Herkunft richten sich nach Liste 3 des Anhangs. 4 Die verbotenen e richten sich nach Liste 4 des Anhangs. 5 Die Referenzwerte für Massnahmen richten sich nach Liste 5 des Anhangs. Art. 4 Inverkehrbringen 1 Rückstände von pharmakologisch wirksamen en und Futtermittelzusatzstoffen dürfen in Lebensmitteln tierischer Herkunft nur in gesundheitlich unbedenklichen und technisch unvermeidbaren Mengen vorhanden sein. 2 Lebensmittel tierischer Herkunft dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Rückstände von en enthalten, die: a. die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Höchstgehalte überschreiten; b. verboten sind; oder c. nicht zugelassen sind. 3 Ein Lebensmittel darf in Abweichung von Absatz 2 Buchstaben b und c in Verkehr gebracht werden, wenn: a. für einen dieser e ein Referenzwert für Massnahmen festgelegt wurde; und b. der Rückstandshöchstgehalt unter diesem Referenzwert liegt. 3 SR

3 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Art. 5 Nachführen des Anhangs 1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) passt den Anhang dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an. 2 Es kann für diese Anpassungen Übergangsbestimmungen festlegen. Art. 6 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden 1 Entsprechen die Listen im Anhang zu dieser Verordnung den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Listen befristete Weisungen erteilen. 2 Die Weisungen werden im Internet publiziert. Art. 7 Übergangsbestimmung Rückstände von Wirkstoffen, die bisher in den Listen a und b von Anhang 2 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August aufgeführt waren und in Liste 1 nun nicht enthalten sind, dürfen ab 1. Januar 2021 nicht mehr in Lebensmitteln tierischer Herkunft vorhanden sein. Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft. 4 SR

4 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Anhang (Art. 3 Abs. 1 5 und 4 Abs. 2 Bst. a) 1 Liste der zulässigen Höchstgehalte für Rückstände pharmakologisch wirksamer e in Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie der Einstufung dieser e 1-Methyl-2-pyrrolidon 2-(Aminoethyl) dihydrogenphosphat 2-Aminoethanol 2-Aminoethanolglucuronat 2-Pyrrolidon Keine MRL 5 erforderlich. In parenteralen Dosen bis zu 40 mg/kg KGW 6. 5 MRL = Maximum Residue Limit 6 KGW = Körpergewicht 4

5 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI 3,5-Diiodo-L-tyrosin 8-Hydroxychinolin genutzten Säugetierarten genutzten Säugetierarten Nur zur topischen Anwendung bei neugeborenen Tieren. Abamectin Avermectin B1a Rinder 10 µg/kg Fett Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endound Ektoparasiten Abamectin Avermectin B1a Rinder 20 µg/kg Leber Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endound Ektoparasiten Abamectin Avermectin B1a Schafe 20 µg/kg Muskel Nicht zur Anwendung bei Tieren, Abamectin Avermectin B1a Schafe 50 µg/kg Fett Nicht zur Anwendung bei Tieren, Abamectin Avermectin B1a Schafe 25 µg/kg Leber Nicht zur Anwendung bei Tieren, Abamectin Avermectin B1a Schafe 20 µg/kg Nieren Nicht zur Anwendung bei Tieren, Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endound Ektoparasiten Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endound Ektoparasiten Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endound Ektoparasiten Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endound Ektoparasiten 5

6 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Absinthium-Extrakt Acetylcystein Acetylmethionin Acetylsalicylsäure Acetylsalicylsäure DL- Lysin Adenosin und seine 5'- Mono-, 5'-Di- und 5'- Triphosphate ausser Fisch ausser Fisch Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch oder Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch oder Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. 6

7 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Adonis vernalis Aesculus hippocastanum Agnus castus Ailanthus altissima Nur zur Verwendung in homöopathischen Tierarzneimitteln, die im Einklang mit homöopathischen Arzneibüchern zubereitet wurden, in Konzentrationen von höchstens einem Hundertstel. Nur zur Verwendung in homöopathischen Tierarzneimitteln, die im Einklang mit homöopathischen Arzneibüchern zubereitet wurden, in Konzentrationen von höchstens einem Zehntel. Nur zur Verwendung in homöopathischen Tierarzneimitteln, die im Einklang mit homöopathischen Arzneibüchern zubereitet wurden, in Konzentrationen, die der Urtinktur und Verdünnungen davon entsprechen. Nur zur Verwendung in homöopathischen Tierarzneimitteln, die im Einklang mit homöopathischen Arzneibüchern zubereitet wurden, in Konzentrationen, die der Urtinktur und Verdünnungen davon entsprechen. 7

8 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Alanin Albendazol Albendazol Albendazol Albendazol Summe von Albendazolsulfoxid, Albendazolsulfon und Albendazol-2- aminosulfon, ausgedrückt als Albendazol Summe von Albendazolsulfoxid, Albendazolsulfon und Albendazol-2- aminosulfon, ausgedrückt als Albendazol Summe von Albendazolsulfoxid, Albendazolsulfon und Albendazol-2- aminosulfon, ausgedrückt als Albendazol Summe von Albendazolsulfoxid, Albendazolsulfon und Albendazol-2- aminosulfon, ausgedrückt als Albendazol Alle Wiederkäuer Alle Wiederkäuer Alle Wiederkäuer Alle Wiederkäuer 100 µg/kg Muskel Mittel gegen Parasiten/Mittel 100 µg/kg Fett Mittel gegen Parasiten/Mittel 1000 µg/kg Leber Mittel gegen Parasiten/Mittel 500 µg/kg Nieren Mittel gegen Parasiten/Mittel 8

9 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Albendazol Albendazoloxid Albendazoloxid Albendazoloxid Summe von Albendazolsulfoxid, Albendazolsulfon und Albendazol-2- aminosulfon, ausgedrückt als Albendazol Summe von Albendazoloxid, Albendazolsulfon und Albendazol-2- aminosulfon, ausgedrückt als Albendazol Summe von Albendazoloxid, Albendazolsulfon und Albendazol-2- aminosulfon, ausgedrückt als Albendazol Summe von Albendazoloxid, Albendazolsulfon und Albendazol-2- aminosulfon, ausgedrückt als Albendazol Alle Wiederkäuer 100 µg/kg Milch Mittel gegen Parasiten/Mittel Rinder 100 µg/kg Muskel Mittel gegen Parasiten/Mittel Rinder 100 µg/kg Fett Mittel gegen Parasiten/Mittel Rinder 1000 µg/kg Leber Mittel gegen Parasiten/Mittel 9

10 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Albendazoloxid Albendazoloxid Albendazoloxid Albendazoloxid Summe von Albendazoloxid, Albendazolsulfon und Albendazol-2- aminosulfon, ausgedrückt als Albendazol Summe von Albendazoloxid, Albendazolsulfon und Albendazol-2- aminosulfon, ausgedrückt als Albendazol Summe von Albendazoloxid, Albendazolsulfon und Albendazol-2- aminosulfon, ausgedrückt als Albendazol Summe von Albendazoloxid, Albendazolsulfon und Albendazol-2- aminosulfon, ausgedrückt als Albendazol Rinder 500 µg/kg Nieren Mittel gegen Parasiten/Mittel Rinder 100 µg/kg Milch Mittel gegen Parasiten/Mittel Schafe 100 µg/kg Muskel Mittel gegen Parasiten/Mittel Schafe 100 µg/kg Fett Mittel gegen Parasiten/Mittel 10

11 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Albendazoloxid Albendazoloxid Albendazoloxid Alfacalcidol Alfaprostol Alfaprostol Alfaprostol Summe von Albendazoloxid, Albendazolsulfon und Albendazol-2- aminosulfon, ausgedrückt als Albendazol Summe von Albendazoloxid, Albendazolsulfon und Albendazol-2- aminosulfon, ausgedrückt als Albendazol Summe von Albendazoloxid, Albendazolsulfon und Albendazol-2- aminosulfon, ausgedrückt als Albendazol Schafe 1000 µg/kg Leber Mittel gegen Parasiten/Mittel Schafe 500 µg/kg Nieren Mittel gegen Parasiten/Mittel Schafe 100 µg/kg Milch Mittel gegen Parasiten/Mittel Rinder Equiden Kaninchen Rinder Nur für Kühe um den Abkalbezeitpunkt herum. 11

12 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Alfaprostol Allantoin Allium cepa Aloe vera-gel und Ganzblattextrakt von Aloe vera Aloen, Barbados- und Kap-Aloen, ihr standardisierter Trockenextrakt und Zubereitungen daraus Alpha-Cypermethrin Alpha-Cypermethrin Alpha-Cypermethrin Cypermethrin (Summe der Isomere) Cypermethrin (Summe der Isomere) Cypermethrin (Summe der Isomere) Schweine Alle zur Le- bensmittel- erzeugung Nur zur topischen Anwendung. Nur zur Verwendung in homöopathischen Tierarzneimitteln, die im Einklang mit homöopathischen Arzneibüchern zubereitet wurden, in Konzentrationen, die der Urtinktur und Verdünnungen davon entsprechen. Nur zur topischen Anwendung. Rinder 20 µg/kg Muskel Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Rinder 200 µg/kg Fett Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Rinder 20 µg/kg Leber Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten 12

13 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Alpha-Cypermethrin Alpha-Cypermethrin Alpha-Cypermethrin Alpha-Cypermethrin Alpha-Cypermethrin Alpha-Cypermethrin Alpha-Cypermethrin Cypermethrin (Summe der Isomere) Cypermethrin (Summe der Isomere) Cypermethrin (Summe der Isomere) Cypermethrin (Summe der Isomere) Cypermethrin (Summe der Isomere) Cypermethrin (Summe der Isomere) Cypermethrin (Summe der Isomere) Rinder 20 µg/kg Nieren Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Rinder 20 µg/kg Milch Für Milch sind weitere Bestimmungen der Richtlinie 98/82/EG der Kommission einzuhalten. Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Schafe 20 µg/kg Muskel Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Schafe 200 µg/kg Fett Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Schafe 20 µg/kg Leber Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Schafe 20 µg/kg Nieren Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Schafe 20 µg/kg Milch Für Milch sind weitere Bestimmungen der Richtlinie 98/82/EG der Kommission einzuhalten. Altrenogest Altrenogest Equiden 4 µg/kg Fett Nur für tierzüchterische Anwendungen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 96/22/EG. Altrenogest Altrenogest Equiden 4 µg/kg Leber Nur für tierzüchterische Anwendungen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 96/22/EG. Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Mittel, die auf den Fortpflanzungsapparat wirken Mittel, die auf den Fortpflanzungsapparat wirken 13

14 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Altrenogest Altrenogest Schweine 4 µg/kg Fett Der MRL betrifft «Haut und Fett». Nur für tierzüchterische Anwendungen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 96/22/EG. Altrenogest Altrenogest Schweine 4 µg/kg Haut Der MRL betrifft «Haut und Fett». Nur für tierzüchterische Anwendungen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 96/22/EG. Altrenogest Altrenogest Schweine 2 µg/kg Leber Nur für tierzüchterische Anwendungen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 96/22/EG. Aluminiumdistearat Aluminiumhydroxid Aluminiumhydroxidacetat Aluminium monostearat Mittel, die auf den Fortpflanzungsapparat wirken Mittel, die auf den Fortpflanzungsapparat wirken Mittel, die auf den Fortpflanzungsapparat wirken 14

15 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Aluminiumphosphat Aluminiumsalicylat basisch Aluminiumsalicylat basisch Aluminiumsalicylat basisch Aluminiumsalicylat basisch Aluminiumsalicylat basisch Aluminiumsalicylat basisch Aluminiumsalicylat basisch ausser Rinder, Ziegen, Equiden, Kaninchen und Fisch Nur zur topischen Anwendung. Salicylsäure Equiden 200 µg/kg Muskel Der vorläufige MRL gilt bis zum 31. Dezember Salicylsäure Equiden 500 µg/kg Fett Der vorläufige MRL gilt bis zum 31. Dezember Salicylsäure Equiden 1500 µg/kg Leber Der vorläufige MRL gilt bis zum 31. Dezember Salicylsäure Equiden 1500 µg/kg Nieren Der vorläufige MRL gilt bis zum 31. Dezember Salicylsäure Equiden 9 µg/kg Milch Der vorläufige MRL gilt bis zum 31. Dezember Salicylsäure Kaninchen 200 µg/kg Muskel Der vorläufige MRL gilt bis zum 31. Dezember Antidiarrhoika und intestinale Antiphlogistika Antidiarrhoika und intestinale Antiphlogistika Antidiarrhoika und intestinale Antiphlogistika Antidiarrhoika und intestinale Antiphlogistika Antidiarrhoika und intestinale Antiphlogistika Antidiarrhoika und intestinale Antiphlogistika 15

16 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Aluminiumsalicylat basisch Aluminiumsalicylat basisch Aluminiumsalicylat basisch Aluminiumsalicylat basisch Aluminiumsalicylat basisch Aluminiumsalicylat basisch Aluminiumsalicylat basisch Aluminiumsalicylat basisch Aluminiumsalicylat basisch Aluminiumsalicylat basisch Salicylsäure Kaninchen 500 µg/kg Fett Der vorläufige MRL gilt bis zum 31. Dezember Salicylsäure Kaninchen 1500 µg/kg Leber Der vorläufige MRL gilt bis zum 31. Dezember Salicylsäure Kaninchen 1500 µg/kg Nieren Der vorläufige MRL gilt bis zum 31. Dezember Salicylsäure Rinder 200 µg/kg Muskel Der vorläufige MRL gilt bis zum 31. Dezember Salicylsäure Rinder 500 µg/kg Fett Der vorläufige MRL gilt bis zum 31. Dezember Salicylsäure Rinder 1500 µg/kg Leber Der vorläufige MRL gilt bis zum 31. Dezember Salicylsäure Rinder 1500 µg/kg Nieren Der vorläufige MRL gilt bis zum 31. Dezember Salicylsäure Rinder 9 µg/kg Milch Der vorläufige MRL gilt bis zum 31. Dezember Salicylsäure Ziegen 200 µg/kg Muskel Der vorläufige MRL gilt bis zum 31. Dezember Salicylsäure Ziegen 500 µg/kg Fett Der vorläufige MRL gilt bis zum 31. Dezember Antidiarrhoika und intestinale Antiphlogistika Antidiarrhoika und intestinale Antiphlogistika Antidiarrhoika und intestinale Antiphlogistika Antidiarrhoika und intestinale Antiphlogistika Antidiarrhoika und intestinale Antiphlogistika Antidiarrhoika und intestinale Antiphlogistika Antidiarrhoika und intestinale Antiphlogistika Antidiarrhoika und intestinale Antiphlogistika Antidiarrhoika und intestinale Antiphlogistika Antidiarrhoika und intestinale Antiphlogistika 16

17 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Aluminiumsalicylat basisch Aluminiumsalicylat basisch Aluminiumsalicylat basisch Aluminiumtristearat Ameisensäure Amitraz Salicylsäure Ziegen 1500 µg/kg Leber Der vorläufige MRL gilt bis zum 31. Dezember Salicylsäure Ziegen 1500 µg/kg Nieren Der vorläufige MRL gilt bis zum 31. Dezember Salicylsäure Ziegen 9 µg/kg Milch Der vorläufige MRL gilt bis zum 31. Dezember Summe von Amitraz und allen Metaboliten, die die 2,4- Dimethylanilin- Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz Antidiarrhoika und intestinale Antiphlogistika Antidiarrhoika und intestinale Antiphlogistika Antidiarrhoika und intestinale Antiphlogistika Bienen 200 µg/kg Honig Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten 17

18 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Amitraz Amitraz Amitraz Amitraz Summe von Amitraz und allen Metaboliten, die die 2,4- Dimethylanilin- Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz Summe von Amitraz und allen Metaboliten, die die 2,4- Dimethylanilin- Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz Summe von Amitraz und allen Metaboliten, die die 2,4- Dimethylanilin- Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz Summe von Amitraz und allen Metaboliten, die die 2,4- Dimethylanilin- Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz Rinder 200 µg/kg Fett Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Rinder 200 µg/kg Leber Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Rinder 200 µg/kg Nieren Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Rinder 10 µg/kg Milch Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten 18

19 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Amitraz Amitraz Amitraz Amitraz Summe von Amitraz und allen Metaboliten, die die 2,4- Dimethylanilin- Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz Summe von Amitraz und allen Metaboliten, die die 2,4- Dimethylanilin- Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz Summe von Amitraz und allen Metaboliten, die die 2,4- Dimethylanilin- Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz Summe von Amitraz und allen Metaboliten, die die 2,4- Dimethylanilin- Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz Schafe 400 µg/kg Fett Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Schafe 100 µg/kg Leber Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Schafe 200 µg/kg Nieren Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Schafe 10 µg/kg Milch Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten 19

20 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Amitraz Amitraz Amitraz Amitraz Summe von Amitraz und allen Metaboliten, die die 2,4- Dimethylanilin- Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz Summe von Amitraz und allen Metaboliten, die die 2,4- Dimethylanilin- Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz Summe von Amitraz und allen Metaboliten, die die 2,4- Dimethylanilin- Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz Summe von Amitraz und allen Metaboliten, die die 2,4- Dimethylanilin- Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz Schweine 400 µg/kg Fett Der MRL betrifft «Haut und Fett». Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Schweine 400 µg/kg Haut Der MRL betrifft «Haut und Fett». Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Schweine 200 µg/kg Leber Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Schweine 200 µg/kg Nieren Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten 20

21 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Amitraz Amitraz Amitraz Amitraz Summe von Amitraz und allen Metaboliten, die die 2,4- Dimethylanilin- Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz Summe von Amitraz und allen Metaboliten, die die 2,4- Dimethylanilin- Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz Summe von Amitraz und allen Metaboliten, die die 2,4- Dimethylanilin- Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz Summe von Amitraz und allen Metaboliten, die die 2,4- Dimethylanilin- Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz Ziegen 200 µg/kg Fett Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Ziegen 100 µg/kg Leber Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Ziegen 200 µg/kg Nieren Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Ziegen 10 µg/kg Milch Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten 21

22 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Ammonium- und Natriumsalze von Bituminosulfonaten Ammoniumchlorid Ammoniumeisen-citrat Ammoniumlauryl-sulfat Ammoniumsulfat genutzten Säugetierarten Amoxicillin Amoxicillin Nur zur topischen Anwendung. 50 µg/kg Muskel Für Fisch betrifft der Muskel-MRL «'Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen». Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. 22

23 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Amoxicillin Amoxicillin Amoxicillin Amoxicillin Amoxicillin Amoxicillin Amoxicillin Amoxicillin Ampicillin Ampicillin 50 µg/kg Fett Der MRL gilt nicht für Fisch. Für Schweine und Geflügel betrifft der Fett-MRL «Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen». Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. 50 µg/kg Leber Der MRL gilt nicht für Fisch. Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. 50 µg/kg Nieren Der MRL gilt nicht für Fisch. Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. 4 µg/kg Milch Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. 50 µg/kg Muskel Für Fisch betrifft der Muskel-MRL «Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen». Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. 23

24 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Ampicillin Ampicillin Ampicillin Ampicillin Ampicillin Ampicillin Ampicillin Ampicillin Amprolium Angelicae radix aetheroleum Anisi aetheroleum 50 µg/kg Fett Der MRL gilt nicht für Fisch. Für Schweine und Geflügel betrifft der Fett-MRL «Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen»». Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. 50 µg/kg Leber Der MRL gilt nicht für Fisch. Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. 50 µg/kg Nieren Der MRL gilt nicht für Fisch. Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. 4 µg/kg Milch Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Geflügel Alle zur Le- bensmittel- erzeugung Nur zur oralen Anwendung. 24

25 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Anisi stellati fructus, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus Apfelsäure Apocynum cannabinum Apramycin Hühner Zur Verwendung als Hilfsstoff. Nur zur Verwendung in homöopathischen Tierarzneimitteln, die im Einklang mit homöopathischen Arzneibüchern zubereitet wurden, in Konzentrationen von höchstens einem Hundertstel. Nur zur oralen Anwendung. Nur zur oralen Anwendung. Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Nur zur oralen Anwendung. Apramycin Kaninchen Apramycin Apramycin Rinder 1000 µg/kg Muskel Nicht zur Anwendung bei Tieren, Apramycin Apramycin Rinder 1000 µg/kg Fett Nicht zur Anwendung bei Tieren, 25

26 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Apramycin Apramycin Rinder µg/kg Leber Nicht zur Anwendung bei Tieren, Apramycin Apramycin Rinder µg/kg Nieren Nicht zur Anwendung bei Tieren, Apramycin Apramycin Aqua levici Arginin Arnica montana (Arnicae flos und Arnicae planta tota) Schafe Schweine Alle zur Le- bensmittel- erzeugung Nur zur oralen Anwendung. Nicht zur Anwendung bei Tieren, Nur zur oralen Anwendung. Nur zur Verwendung in homöopathischen Tierarzneimitteln, die im Einklang mit homöopathischen Arzneibüchern zubereitet wurden. Nur zur topischen Anwendung. 26

27 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Arnicae radix Artemisia abrotanum Asparagin Asparaginsäure Atropa belladonna Nur zur Verwendung in homöopathischen Tierarzneimitteln, die im Einklang mit homöopathischen Arzneibüchern zubereitet wurden, in Konzentrationen von höchstens einem Zehntel. Nur zur Verwendung in homöopathischen Tierarzneimitteln, die im Einklang mit homöopathischen Arzneibüchern zubereitet wurden, in Konzentrationen, die der Urtinktur und Verdünnungen davon entsprechen. Nur zur Verwendung in homöopathischen Tierarzneimitteln, die im Einklang mit homöopathischen Arzneibüchern zubereitet wurden, in Konzentrationen von höchstens einem Hundertstel. 27

28 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Atropin Avilamycin Avilamycin Avilamycin Avilamycin Avilamycin Avilamycin Avilamycin Avilamycin Avilamycin Avilamycin Dichloroisoeverninsäure Dichloroisoeverninsäure Dichloroisoeverninsäure Dichloroisoeverninsäure Dichloroisoeverninsäure Dichloroisoeverninsäure Dichloroisoeverninsäure Dichloroisoeverninsäure Dichloroisoeverninsäure Dichloroisoeverninsäure Geflügel 50 µg/kg Muskel Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Geflügel 100 µg/kg Fett Der MRL betrifft «Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen». Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Geflügel 300 µg/kg Leber Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Geflügel 200 µg/kg Nieren Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Kaninchen 50 µg/kg Muskel Kaninchen 100 µg/kg Fett Kaninchen 300 µg/kg Leber Kaninchen 200 µg/kg Nieren Schweine 50 µg/kg Muskel Schweine 100 µg/kg Fett Der MRL betrifft «Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen». 28

29 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Avilamycin Avilamycin Azaglynafarelin Azamethiphos Azaperon Azaperon Azaperon Dichloroisoeverninsäure Dichloroisoeverninsäure Summe von Azaperon und Azaperol Summe von Azaperon und Azaperol Summe von Azaperon und Azaperol Schweine 300 µg/kg Leber Schweine 200 µg/kg Nieren Salmoniden Nicht zur Anwendung bei Fischen, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Fische Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Schweine 100 µg/kg Muskel Mittel, die auf das Nervensystem wirken/mittel, die auf das Zentralnervensystem wirken Schweine 100 µg/kg Fett Der MRL betrifft «Haut und Fett». Mittel, die auf das Nervensystem wirken/mittel, die auf das Zentralnervensystem wirken Schweine 100 µg/kg Haut Der MRL betrifft «Haut und Fett». Mittel, die auf das Nervensystem wirken/mittel, die auf das Zentralnervensystem wirken 29

30 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Azaperon Azaperon Bacitracin Bacitracin Bacitracin Bacitracin Bacitracin Bacitracin Summe von Azaperon und Azaperol Summe von Azaperon und Azaperol Summe von Bacitracin A, Bacitracin B und Bacitracin C Summe von Bacitracin A, Bacitracin B und Bacitracin C Summe von Bacitracin A, Bacitracin B und Bacitracin C Summe von Bacitracin A, Bacitracin B und Bacitracin C Summe von Bacitracin A, Bacitracin B und Bacitracin C Schweine 100 µg/kg Leber Mittel, die auf das Nervensystem wirken/mittel, die auf das Zentralnervensystem wirken Schweine 100 µg/kg Nieren Mittel, die auf das Nervensystem wirken/mittel, die auf das Zentralnervensystem wirken Kaninchen 150 µg/kg Muskel Kaninchen 150 µg/kg Fett Kaninchen 150 µg/kg Leber Kaninchen 150 µg/kg Nieren Rinder 100 µg/kg Milch Rinder Für alle Gewebe ausser Milch keine MRL erforderlich. Nur zur intramammären Anwendung bei milchgebenden Kühen. 30

31 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Balsamum peruvianum Nur zur topischen Anwendung. Baquiloprim Baquiloprim Rinder 10 µg/kg Fett Mittel gegen Infektionen/Chemotherapeutika Baquiloprim Baquiloprim Rinder 300 µg/kg Leber Mittel gegen Infektionen/Chemotherapeutika Baquiloprim Baquiloprim Rinder 150 µg/kg Nieren Mittel gegen Infektionen/Chemotherapeutika Baquiloprim Baquiloprim Rinder 30 µg/kg Milch Mittel gegen Infektionen/Chemotherapeutika Baquiloprim Baquiloprim Schweine 40 µg/kg Fett Der MRL betrifft «Haut und Fett». Mittel gegen Infektionen/Chemotherapeutika Baquiloprim Baquiloprim Schweine 40 µg/kg Haut Der MRL betrifft «Haut und Fett». Mittel gegen Infektionen/Chemotherapeutika Baquiloprim Baquiloprim Schweine 50 µg/kg Leber Mittel gegen Infektionen/Chemotherapeutika Baquiloprim Baquiloprim Schweine 50 µg/kg Nieren Mittel gegen Infektionen/Chemotherapeutika Bariumselenat Basisches Wismutcarbonat Nicht zur Verabreichung durch Injektion Nur zur oralen Anwendung. Verdauungstrakt und wechsel/mineralzusätze 31

32 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Basisches Wismutgallat Basisches Wismutnitrat Basisches Wismutnitrat Basisches Wismutsalicylat Rinder Alle zur Le- bensmittel- erzeugung Equiden Beclometason- Dipropionat Bellis perennis Benzalkoniumchlorid Nur zur oralen Anwendung. Nur zur oralen Anwendung. Nur zur intramammären Anwendung. Nur zur oralen Anwendung. Nur für Inhalationsanwendungen. Nur zur Verwendung in homöopathischen Tierarzneimitteln, die im Einklang mit homöopathischen Arzneibüchern zubereitet wurden, in Konzentrationen, die der Urtinktur und Verdünnungen davon entsprechen. Nur zur Verwendung als Hilfsstoff in einer Konzentration von bis zu 0,05 %. 32

33 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Benzocain Benzocain Nur zur Verwendung als Lokalanästhetikum. Benzyl-4- hydroxybenzoat, Natriumsalz Benzylalkohol Benzylbenzoat Salmoniden Alle zur Le- bensmittel- erzeugung Benzylpenicillin Benzylpenicillin Zur Verwendung als Hilfsstoff. 50 µg/kg Muskel Für Fisch betrifft der Muskel- MRL «Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen». Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. 33

34 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Benzylpenicillin Benzylpenicillin Benzylpenicillin Benzylpenicillin Benzylpenicillin Benzylpenicillin Benzylpenicillin Benzylpenicillin Benzyl-phydroxybenzoat Betain Betainglucuronat 50 µg/kg Fett Der MRL gilt nicht für Fisch. Für Schweine und Geflügel betrifft der Fett-MRL «Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen». Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. 50 µg/kg Leber Der MRL gilt nicht für Fisch. Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. 50 µg/kg Nieren Der MRL gilt nicht für Fisch. Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. 4 µg/kg Milch Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. 34

35 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Betamethason Betamethason Rinder 0.75 µg/kg Muskel Kortikoide/Glukokortikoide Betamethason Betamethason Rinder 2 µg/kg Leber Kortikoide/Glukokortikoide Betamethason Betamethason Rinder 0.75 µg/kg Nieren Kortikoide/Glukokortikoide Betamethason Betamethason Rinder 0.3 µg/kg Milch Kortikoide/Glukokortikoide Betamethason Betamethason Schweine 0.75 µg/kg Muskel Kortikoide/Glukokortikoide Betamethason Betamethason Schweine 2 µg/kg Leber Kortikoide/Glukokortikoide Betamethason Betamethason Schweine 0.75 µg/kg Nieren Kortikoide/Glukokortikoide Biotin Boldo folium Borsäure und Borate 35

36 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Bromhexin Bromhexin Bromhexin Bromid, Kaliumsalz Bromid, Natriumsalz Bronopol Brotizolam Buserelin Geflügel Rinder Schweine Alle zur Le- bensmittel- erzeugung genutzten Säugetierarten Fisch Rinder Alle zur Le- bensmittel- erzeugung Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Nicht zur Anwendung bei Tieren, Nur zur topischen Anwendung. Nur für therapeutische Zwecke. 36

37 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Butafosfan Butorphanoltartrat Butyl-4-hydroxybenzoat Butyl-4-hydroxybenzoat, Natriumsalz Butylscopolaminiumbromid genutzten Säugetierarten Equiden Alle zur Le- bensmittel- erzeugung Verdauungstrakt und wechsel/mineralzusätze Nur zur intravenösen Anwendung. Cabergolin Cabergolin Rinder 0.15 µg/kg Muskel Prolactinhemmer Cabergolin Cabergolin Rinder 0.10 µg/kg Fett Prolactinhemmer Cabergolin Cabergolin Rinder 0.25 µg/kg Leber Prolactinhemmer Cabergolin Cabergolin Rinder 0.50 µg/kg Nieren Prolactinhemmer Cabergolin Cabergolin Rinder 0.10 µg/kg Milch Prolactinhemmer Calciumacetat 37

38 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Calciumaspartat Calciumbenzoat Calciumborogluconat Calciumcarbonat Calciumchlorid Calciumcitrat Calciumgluceptat 38

39 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Calciumgluconat Calciumgluconoglucoheptonat Calciumglucono-lactat Calciumglutamat Calciumglycerophosphat Calciumhydroxid Calciumhypo-phosphit 39

40 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Calciummalat Calciumoxid Calciumpantothenat Calciumphosphat Calciumpoly-phosphate Calciumpropionat Calciumsilicat 40

41 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Calciumstearat Calciumsulfat Calendula officinalis Calendulae flos Campher Camphora Nur zur Verwendung in homöopathischen Tierarzneimitteln, die im Einklang mit homöopathischen Arzneibüchern zubereitet wurden, in Konzentrationen von höchstens einem Zehntel. Nur zur topischen Anwendung. Nur zur äusserlichen Anwendung. Nur zur Verwendung in homöopathischen Tierarzneimitteln, die im Einklang mit homöopathischen Arzneibüchern zubereitet wurden, in Konzentrationen von höchstens einem Hundertstel. 41

42 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Capsici fructus acer Carazolol Carazolol Rinder 5 µg/kg Muskel Mittel, die auf das Nervensystem wirken/mittel, die auf das autonome (vegetative) Nervensystem wirken Carazolol Carazolol Rinder 5 µg/kg Fett Mittel, die auf das Nervensystem wirken/mittel, die auf das autonome (vegetative) Nervensystem wirken Carazolol Carazolol Rinder 15 µg/kg Leber Mittel, die auf das Nervensystem wirken/mittel, die auf das autonome (vegetative) Nervensystem wirken Carazolol Carazolol Rinder 15 µg/kg Nieren Mittel, die auf das Nervensystem wirken/mittel, die auf das autonome (vegetative) Nervensystem wirken Carazolol Carazolol Rinder 1 µg/kg Milch Mittel, die auf das Nervensystem wirken/mittel, die auf das autonome (vegetative) Nervensystem wirken 42

43 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Carazolol Carazolol Schweine 5 µg/kg Muskel Mittel, die auf das Nervensystem wirken/mittel, die auf das autonome (vegetative) Nervensystem wirken Carazolol Carazolol Schweine 5 µg/kg Fett Der MRL betrifft «Haut und Fett». Mittel, die auf das Nervensystem wirken/mittel, die auf das autonome (vegetative) Nervensystem wirken Carazolol Carazolol Schweine 5 µg/kg Haut Der MRL betrifft «Haut und Fett». Mittel, die auf das Nervensystem wirken/mittel, die auf das autonome (vegetative) Nervensystem wirken Carazolol Carazolol Schweine 25 µg/kg Leber Mittel, die auf das Nervensystem wirken/mittel, die auf das autonome (vegetative) Nervensystem wirken Carazolol Carazolol Schweine 25 µg/kg Nieren Mittel, die auf das Nervensystem wirken/mittel, die auf das autonome (vegetative) Nervensystem wirken Carbasalat-Calcium ausser Fisch Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch oder Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. 43

44 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Carbetocin Cardiospermum halicacabum Carlinae radix Carnitin Carprofen Carprofen Summe von Carprofen und Carprofen Glukuronidkonjugat Summe von Carprofen und Carprofen Glukuronidkonjugat genutzten Säugetierarten Nur zur Verwendung in homöopathischen Tierarzneimitteln, die im Einklang mit homöopathischen Arzneibüchern zubereitet wurden, in Konzentrationen, die der Urtinktur und Verdünnungen davon entsprechen. Nur zur topischen Anwendung. Equiden 500 µg/kg Muskel Entzündungshemmende Mittel/nichtsteroidale entzündungshemmende Mittel Equiden 1000 µg/kg Fett Entzündungshemmende Mittel/nichtsteroidale entzündungshemmende Mittel 44

45 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Carprofen Carprofen Carprofen Carprofen Carprofen Carprofen Carprofen Summe von Carprofen und Carprofen Glukuronidkonjugat Summe von Carprofen und Carprofen Glukuronidkonjugat Summe von Carprofen und Carprofen Glukuronidkonjugat Summe von Carprofen und Carprofen Glukuronidkonjugat Summe von Carprofen und Carprofen Glukuronidkonjugat Summe von Carprofen und Carprofen Glukuronidkonjugat Equiden 1000 µg/kg Leber Entzündungshemmende Mittel/nichtsteroidale entzündungshemmende Mittel Equiden 1000 µg/kg Nieren Entzündungshemmende Mittel/nichtsteroidale entzündungshemmende Mittel Rinder 500 µg/kg Muskel Entzündungshemmende Mittel/nichtsteroidale entzündungshemmende Mittel Rinder 1000 µg/kg Fett Entzündungshemmende Mittel/nichtsteroidale entzündungshemmende Mittel Rinder 1000 µg/kg Leber Entzündungshemmende Mittel/nichtsteroidale entzündungshemmende Mittel Rinder 1000 µg/kg Nieren Entzündungshemmende Mittel/nichtsteroidale entzündungshemmende Mittel Rinder Keine MRL erforderlich für Milch. Entzündungshemmende Mittel/nichtsteroidale entzündungshemmende Mittel 45

46 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Carvi aetheroleum Caryophylli aetheroleum Cefacetril Cefacetril Rinder 125 µg/kg Milch Nur zur intramammären Anwendung. Cefacetril Rinder Für alle Gewebe ausser Milch keine MRL erforderlich. Cefalexin Cefalexin Rinder 200 µg/kg Muskel Cefalexin Cefalexin Rinder 200 µg/kg Fett Cefalexin Cefalexin Rinder 200 µg/kg Leber Cefalexin Cefalexin Rinder 1000 µg/kg Nieren Cefalexin Cefalexin Rinder 100 µg/kg Milch Cefalonium Cefalonium Rinder 20 µg/kg Milch Nur zur intramammären Anwendung und zur Behandlung der Augen. Cefalonium Rinder Für alle Gewebe ausser Milch keine MRL erforderlich. Nur zur intramammären Anwendung und zur Behandlung der Augen. 46

47 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Cefapirin Cefapirin Cefapirin Cefapirin Summe von Cefapirin und Desacetylcefapirin Summe von Cefapirin und Desacetylcefapirin Summe von Cefapirin und Desacetylcefapirin Summe von Cefapirin und Desacetylcefapirin Rinder 50 µg/kg Muskel Rinder 50 µg/kg Fett Rinder 100 µg/kg Nieren Rinder 60 µg/kg Milch Cefazolin Cefazolin Rinder 50 µg/kg Milch Cefazolin Rinder Für alle Gewebe ausser Milch keine MRL erforderlich. Im Fall der intramammären Anwendung darf das Euter nicht als Lebensmittel verwendet werden. Cefazolin Cefazolin Schafe 50 µg/kg Milch Cefazolin Schafe Für alle Gewebe ausser Milch keine MRL erforderlich. Im Fall der intramammären Anwendung darf das Euter nicht als Lebensmittel verwendet werden. Cefazolin Cefazolin Ziegen 50 µg/kg Milch 47

48 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Cefazolin Ziegen Für alle Gewebe ausser Milch keine MRL erforderlich. Im Fall der intramammären Anwendung darf das Euter nicht als Lebensmittel verwendet werden. Mittel gegen Infektionen/Antibiotikdung bei milchgebenden Kühen. Cefoperazon Cefoperazon Rinder 50 µg/kg Milch Nur zur intramammären Anwen- Cefoperazon Rinder Für alle Gewebe ausser Milch keine MRL erforderlich. Nur zur intramammären Anwendung bei milchgebenden Kühen. Cefquinom Cefquinom Equiden 50 µg/kg Muskel Cefquinom Cefquinom Equiden 50 µg/kg Fett Cefquinom Cefquinom Equiden 100 µg/kg Leber Cefquinom Cefquinom Equiden 200 µg/kg Nieren Cefquinom Cefquinom Rinder 50 µg/kg Muskel Cefquinom Cefquinom Rinder 50 µg/kg Fett Cefquinom Cefquinom Rinder 100 µg/kg Leber Cefquinom Cefquinom Rinder 200 µg/kg Nieren Cefquinom Cefquinom Rinder 20 µg/kg Milch 48

49 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Cefquinom Cefquinom Schweine 50 µg/kg Muskel Cefquinom Cefquinom Schweine 50 µg/kg Fett Der MRL betrifft «Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen». Cefquinom Cefquinom Schweine 100 µg/kg Leber Cefquinom Cefquinom Schweine 200 µg/kg Nieren Ceftiofur Summe aller den Betalactamring 1000 µg/kg Muskel enthaltenden und als Desfuroylceftiofur gemessenen Rückstände genutzten Säugetierarten Ceftiofur Ceftiofur Summe aller den Alle zur Le- Betalactamring bensmittel- erzeugung enthaltenden und als Desfuroylceftiofur genutzten gemessenen Rückstände Säugetierarten Summe aller den Betalactamring enthaltenden und als Desfuroylceftiofur gemessenen Rückstände genutzten Säugetierarten 2000 µg/kg Fett Für Schweine betrifft der Fett- MRL «Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen» µg/kg Leber 49

50 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Ceftiofur Ceftiofur Centellae asiaticae extractum Cetostearylalkohol Cetrimid Chlorhexidin Summe aller den Alle zur Le- Betalactamring bensmittel- erzeugung enthaltenden und als Desfuroylceftiofur genutzten gemessenen Rückstände Säugetierarten Summe aller den Alle zur Le- Betalactamring bensmittel- erzeugung enthaltenden und als Desfuroylceftiofur genutzten gemessenen Rückstände Säugetierarten 6000 µg/kg Nieren 100 µg/kg Milch Nur zur topischen Anwendung. Nur zur topischen Anwendung. Chlormadinon Chlormadinon Rinder 4 µg/kg Fett Nur zur tierzüchterischen Verwendung. Mittel, die auf den Fortpflanzungsapparat wirken 50

51 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Chlormadinon Chlormadinon Rinder 2 µg/kg Leber Nur zur tierzüchterischen Verwendung. Chlormadinon Chlormadinon Rinder 2.5 µg/kg Milch Nur zur tierzüchterischen Verwendung. Chloroform Chlorokresol Chlorphenamin Chlortetracyclin Chlortetracyclin Summe von Muttersubstanz und ihrem 4-Epimer Summe von Muttersubstanz und ihrem 4-Epimer genutzten Säugetierarten genutzten Säugetierarten Nur zur Verwendung als Hilfsstoff in Impfstoffen und nur mit einer Konzentration von höchstens 1 % w/v und mit Gesamtdosen von höchstens 20 mg pro Tier. 100 µg/kg Muskel Für Fisch betrifft der Muskel- MRL «Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen». Mittel, die auf den Fortpflanzungsapparat wirken Mittel, die auf den Fortpflanzungsapparat wirken 300 µg/kg Leber Der MRL gilt nicht für Fisch. 51

52 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Chlortetracyclin Chlortetracyclin Chlortetracyclin Cholin Chrysanthemi cinerariifolii flos Chymotrypsin Cimicifugae racemosae rhizoma Summe von Muttersubstanz und ihrem 4-Epimer Summe von Muttersubstanz und ihrem 4-Epimer Summe von Muttersubstanz und ihrem 4-Epimer 600 µg/kg Nieren Der MRL gilt nicht für Fisch. 100 µg/kg Milch 200 µg/kg Eier Nur zur topischen Anwendung. Nicht zur Anwendung bei Tieren, 52

53 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Cinchonae cortex, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus Cinnamomi cassiae aetheroleum Cinnamomi cassiae cortex, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus Cinnamomi ceylanici aetheroleum Cinnamomi ceylanici cortex, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus Citri aetheroleum Citronellae aetheroleum 53

54 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Citrullin Clavulansäure Clavulansäure Rinder 100 µg/kg Muskel Clavulansäure Clavulansäure Rinder 100 µg/kg Fett Clavulansäure Clavulansäure Rinder 200 µg/kg Leber Clavulansäure Clavulansäure Rinder 400 µg/kg Nieren Clavulansäure Clavulansäure Rinder 200 µg/kg Milch Clavulansäure Clavulansäure Schweine 100 µg/kg Muskel Clavulansäure Clavulansäure Schweine 100 µg/kg Fett Der MRL betrifft «Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen». Clavulansäure Clavulansäure Schweine 200 µg/kg Leber Clavulansäure Clavulansäure Schweine 400 µg/kg Nieren Clazuril Taube Clenbuterolhydro-chlorid Clenbuterol Equiden 0.1 µg/kg Muskel Mittel, die auf das Nervensystem wirken/mittel, die auf das autonome (vegetative) Nervensystem wirken 54

55 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Clenbuterolhydro-chlorid Clenbuterol Equiden 0.5 µg/kg Leber Mittel, die auf das Nervensystem wirken/mittel, die auf das autonome (vegetative) Nervensystem wirken Clenbuterolhydro-chlorid Clenbuterol Equiden 0.5 µg/kg Nieren Mittel, die auf das Nervensystem wirken/mittel, die auf das autonome (vegetative) Nervensystem wirken Clenbuterolhydro-chlorid Clenbuterol Rinder 0.1 µg/kg Muskel Mittel, die auf das Nervensystem wirken/mittel, die auf das autonome (vegetative) Nervensystem wirken Clenbuterolhydro-chlorid Clenbuterol Rinder 0.5 µg/kg Leber Mittel, die auf das Nervensystem wirken/mittel, die auf das autonome (vegetative) Nervensystem wirken Clenbuterolhydro-chlorid Clenbuterol Rinder 0.5 µg/kg Nieren Mittel, die auf das Nervensystem wirken/mittel, die auf das autonome (vegetative) Nervensystem wirken Clenbuterolhydro-chlorid Clenbuterol Rinder 0.05 µg/kg Milch Mittel, die auf das Nervensystem wirken/mittel, die auf das autonome (vegetative) Nervensystem wirken 55

56 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Clodronsäure (in Form von Dinatriumsalz) Equiden Nicht zur Anwendung bei Tieren, Verzehr bestimmt ist Bewegungsapparat/Mittel zur Behandlung von Knochenkrankheiten Cloprostenol Equiden Cloprostenol Rinder Cloprostenol Schweine Cloprostenol Ziegen Clorsulon Clorsulon Rinder 35 µg/kg Muskel Mittel gegen Parasiten/Mittel Clorsulon Clorsulon Rinder 100 µg/kg Leber Mittel gegen Parasiten/Mittel Clorsulon Clorsulon Rinder 200 µg/kg Nieren Mittel gegen Parasiten/Mittel Clorsulon Clorsulon Rinder 16 µg/kg Milch Mittel gegen Parasiten/Mittel Closantel Closantel Rinder 1000 µg/kg Muskel Mittel gegen Parasiten/Mittel Closantel Closantel Rinder 3000 µg/kg Fett Mittel gegen Parasiten/Mittel 56

57 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Closantel Closantel Rinder 1000 µg/kg Leber Mittel gegen Parasiten/Mittel Closantel Closantel Rinder 3000 µg/kg Nieren Mittel gegen Parasiten/Mittel Closantel Closantel Rinder 45 µg/kg Milch Mittel gegen Parasiten/Mittel Closantel Closantel Schafe 1500 µg/kg Muskel Mittel gegen Parasiten/Mittel Closantel Closantel Schafe 2000 µg/kg Fett Mittel gegen Parasiten/Mittel Closantel Closantel Schafe 1500 µg/kg Leber Mittel gegen Parasiten/Mittel Closantel Closantel Schafe 5000 µg/kg Nieren Mittel gegen Parasiten/Mittel Closantel Closantel Schafe 45 µg/kg Milch Mittel gegen Parasiten/Mittel Cloxacillin Cloxacillin 300 µg/kg Muskel Für Fisch betrifft der Muskel- MRL «Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen». Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. 57

58 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Cloxacillin Cloxacillin Cloxacillin Cloxacillin Cloxacillin Cloxacillin Cloxacillin Cloxacillin Cocosalkyldimethylbetaine Coffein Colistin Colistin 300 µg/kg Fett Der MRL gilt nicht für Fisch. Für Schweine und Geflügel betrifft der Fett-MRL «Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen». Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. 300 µg/kg Leber Der MRL gilt nicht für Fisch. Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. 300 µg/kg Nieren Der MRL gilt nicht für Fisch. Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. 30 µg/kg Milch Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Zur Verwendung als Hilfsstoff. 150 µg/kg Muskel Für Fisch betrifft der Muskel-MRL «Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen». 58

59 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Colistin Colistin Colistin Colistin Colistin Colistin Colistin Colistin Colistin Colistin Condurango cortex, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus 150 µg/kg Fett Der MRL gilt nicht für Fisch. Für Schweine und Geflügel betrifft der Fett-MRL «Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen». 150 µg/kg Leber Der MRL gilt nicht für Fisch. 200 µg/kg Nieren Der MRL gilt nicht für Fisch. 50 µg/kg Milch 300 µg/kg Eier 59

60 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Convallaria majalis Coriandri aetheroleum Corticotropin Nur zur Verwendung in homöopathischen Tierarzneimitteln, die im Einklang mit homöopathischen Arzneibüchern zubereitet wurden, in Konzentrationen von höchstens einem Tausendstel. Coumafos Coumafos Bienen 100 µg/kg Honig Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Crataegus Cupressi aetheroleum Nur zur Verwendung in homöopathischen Tierarzneimitteln, die im Einklang mit homöopathischen Arzneibüchern zubereitet wurden, in Konzentrationen, die der Urtinktur und Verdünnungen davon entsprechen. Nur zur topischen Anwendung. 60

61 Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI Cyfluthrin Cyfluthrin Cyfluthrin Cyfluthrin Cyfluthrin Cyfluthrin Cyfluthrin Cyfluthrin Cyfluthrin Cyfluthrin (Summe der Isomere) Cyfluthrin (Summe der Isomere) Cyfluthrin (Summe der Isomere) Cyfluthrin (Summe der Isomere) Cyfluthrin (Summe der Isomere) Cyfluthrin (Summe der Isomere) Cyfluthrin (Summe der Isomere) Cyfluthrin (Summe der Isomere) Cyfluthrin (Summe der Isomere) Rinder 10 µg/kg Muskel Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Rinder 50 µg/kg Fett Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Rinder 10 µg/kg Leber Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Rinder 10 µg/kg Nieren Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Rinder 20 µg/kg Milch Für Milch sind weitere Bestimmungen der Richtlinie 94/29/EG des Rates einzuhalten. Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Ziegen 10 µg/kg Muskel Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Ziegen 50 µg/kg Fett Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Ziegen 10 µg/kg Leber Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten Ziegen 10 µg/kg Nieren Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten 61

VO. Nr. ABl.Nr. Vom (Datum) Seite VO. Nr. ABl.Nr. Vom (Datum) Seite VO. Nr. ABl.Nr. Vom (Datum) Seite

VO. Nr. ABl.Nr. Vom (Datum) Seite VO. Nr. ABl.Nr. Vom (Datum) Seite VO. Nr. ABl.Nr. Vom (Datum) Seite KONSOLIDIERTE FASSUNG DER IN DEN ANHANG DER VERORDNUNG (EU) Nr. 37/2010 DER KOMMISSION AUFGENOMMENEN STOFFE - ENTHALTEN SIND FOLGENDE VERORDNUNGEN DER KOMMISSION: Stand: 4.9.2015 VO. Nr. ABl.Nr. Vom (Datum)

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 20.1.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 15/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 37/2010 R KOMMISSION vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2004R1646 DE 24.09.2004 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1646/2004 DER

Mehr

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D042723/16. Anl.: D042723/ /16 /jc DGB 2B

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D042723/16. Anl.: D042723/ /16 /jc DGB 2B Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D042723/16. Anl.: D042723/16 5248/16 /jc DGB 2B DE DE DE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung

Mehr

Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen. Dr. Daniela Pietsch

Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen. Dr. Daniela Pietsch Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen Dr. Daniela Pietsch Überblick Arzneimittelbegriff Verkaufsabgrenzung von Arzneimitteln (AM) und Bezugsmöglichkeiten für Tierhalter Anwendungsmöglichkeiten

Mehr

Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden. Ausnahmen für Anwendung zu tierzüchterische

Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden. Ausnahmen für Anwendung zu tierzüchterische E n t wurf Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Anwendung von bestimmten Stoffen mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung (Hormonverordnung

Mehr

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten 2011R0026 DE 02.10.2015 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION

Mehr

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln ENTWURF Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln Änderung vom... Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet: I Die Verordnung

Mehr

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 16. November 2012 Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel

Mehr

Carry Over von Cadmium in Lebensmittel tierischer Herkunft. H. Schenkel Landesanstalt für Landwirtschaftliche Chemie

Carry Over von Cadmium in Lebensmittel tierischer Herkunft. H. Schenkel Landesanstalt für Landwirtschaftliche Chemie Carry Over von Cadmium in Lebensmittel tierischer Herkunft H. Schenkel Landesanstalt für Landwirtschaftliche Chemie Carry-Over von Cadmium in Lebensmittel tierischer Herkunft Toxikokinetik und dynamik

Mehr

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes - Aufgehoben - durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Dezember 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Dezember 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Dezember 2015 (OR. en) 15273/15 NLEG 164 AGRI 670 SAN 437 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 11. Dezember 2015 Empfänger: Nr.

Mehr

(EDAV-KVEU) vom... Zusätzliche Garantien. zusätzlichen Garantien erforderlich:

(EDAV-KVEU) vom... Zusätzliche Garantien. zusätzlichen Garantien erforderlich: Verordnung des EDI über die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU- Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-KVEU) vom... Das Eidgenössische Departement

Mehr

Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung PharmStV Ausfertigungsdatum: 03.08.1977 Vollzitat: "Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli

Mehr

Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln

Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) Änderung vom 15. November 2006 Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet: I Die Verordnung des EDI vom 23. November

Mehr

RAT DER (26.01) EUROPÄISCHEN UNION (OR.

RAT DER (26.01) EUROPÄISCHEN UNION (OR. RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 25. Januar 2012 (26.01) (OR. en) 5726/12 NLEG 5 AGRI 43 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 20. Januar 2012 Empfänger: Generalsekretariat

Mehr

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 26. August 2008 Das Bundesamt für Veterinärwesen verordnet: I Anhang 1 der

Mehr

Unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) bei Tierarzneimitteln

Unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) bei Tierarzneimitteln Unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) bei Tierarzneimitteln 01.01.-31.12.2010 BVL Anzahl UAW-Meldungen aus Deutschland und Drittländern 10000 Anzahl UAWs 8000 6000 4000 2000 0 2007 2008 2009 2010 Jahr

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en) 13611/15 NLEG 138 AGRI 561 SAN 355 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 28. Oktober 2015 Empfänger: Nr.

Mehr

Mutterkorn in Getreide

Mutterkorn in Getreide Mutterkorn in Getreide Dem Thema Mutterkorn in Getreide in der gesamten Wertschöpfungskette kommt eine höhere Bedeutung zu, seitdem die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Jahr 2012

Mehr

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 6. Juli 2009 Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 7 Absatz

Mehr

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln vom 23. November 2005 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 18 Absatz

Mehr

817.022.105 Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse

817.022.105 Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse vom 23. November 2005 (Stand am 22. März 2009) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel

Mehr

Aktuelle Neuigkeiten aus dem Lebensmittelrecht. September 2012 Joachim Mehnert

Aktuelle Neuigkeiten aus dem Lebensmittelrecht. September 2012 Joachim Mehnert Aktuelle Neuigkeiten aus dem Lebensmittelrecht September 2012 Joachim Mehnert Überblick Grundlagen was wissen meine Fachleute? was enthält meine HACCP Schulung? Welche Details sind relevant? Änderungen/Hinweise

Mehr

Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff- Höchstmengenverordnung - SHmV)

Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff- Höchstmengenverordnung - SHmV) Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff- Höchstmengenverordnung - SHmV) SHmV Ausfertigungsdatum: 19.12.2003 Vollzitat: "Schadstoff-Höchstmengenverordnung in der Fassung

Mehr

Amtliches Untersuchungszeugnis

Amtliches Untersuchungszeugnis Sonnenalm Bäuerlicher Milchhof e.gen. Milchstraße 1 9373 Klein St. Paul Klagenfurt am Wörthersee, 10.04.2014 Auskünfte: Mag. Harald Truschner Tel. DW: 15270 U-Zahl: L1192/2014 Das vorliegende Zeugnis bezieht

Mehr

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - D007617/03.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - D007617/03. RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 14. Januar 2010 (15.01) (OR. en) 5349/10 NLEG 5 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 8. Januar 2010 Empfänger: Generalsekretariat des

Mehr

Dokumentationshilfe Einzelhändler - Arzneimittelrecht

Dokumentationshilfe Einzelhändler - Arzneimittelrecht Dokumentationshilfe Einzelhändler - Arzneimittelrecht Besichtigung des Bestandes an Arzneimitteln Fertigarzneimittel Der Einzelhändler bringt nur freiverkäufliche Arzneimittel in den Verkehr ( 43 Abs.

Mehr

Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) vom 8. November 2006 Der Schweizerische

Mehr

Kundeninformation. ÖKOMETRIC GmbH. ÖKOMETRIC GmbH Kontakt :Horst Rottler Bernecker Str. 17-21 D-95448 Bayreuth F rottler@oekometric.

Kundeninformation. ÖKOMETRIC GmbH. ÖKOMETRIC GmbH Kontakt :Horst Rottler Bernecker Str. 17-21 D-95448 Bayreuth F rottler@oekometric. ÖKOMERIC GmbH Kundeninformation 1HXH*UHQ]ZHUWHI U'LR[LQHXQGGLR[LQlKQOLFKH3&%LQ /HEHQVXQG)XWWHUPLWWHOQ $P)HEUXDUYHU IIHQWOLFKWHGLH(XURSlLVFKH.RPPLVVLRQHUZHLWHUWH*UHQ]ZHUWHI U 'LR[LQH3&''3&')XQGGLR[LQlKQOLFKH3&%LQ/HEHQVPLWWHOQ9(525'181*(*

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 230/8 DE 25.8.2016 VERORDNUNG (EU) 2016/1413 DER KOMMISSION vom 24. August 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben

Mehr

Gentechnikrechtliche Kennzeichnungsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union

Gentechnikrechtliche Kennzeichnungsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union Gentechnikrechtliche Kennzeichnungsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union Dr. Gisela Günter, Referat Neue Technologien, BMELV Veranstaltung des MULEWF Rheinland-Pfalz am 28.05.2014 in Mainz

Mehr

Kennzeichnung ohne Gentechnik

Kennzeichnung ohne Gentechnik 24. VFED-Fortbildungsveranstaltung Aachen, 16.-18.09.2016 Kennzeichnung ohne Gentechnik Wie frei sind diese Lebensmittel von Gentechnik? Prof. Dr. Klaus-Dieter und Sabine Schuh Wadi-International-University

Mehr

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung 8.5 Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung vom. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5a des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung

Mehr

Entsorgung von Küchen-, Speise- sowie Lebensmittelabfällen aus Speisegaststätten / Imbissbetrieben / Gemeinschaftsverpflegung / Einzelhandel

Entsorgung von Küchen-, Speise- sowie Lebensmittelabfällen aus Speisegaststätten / Imbissbetrieben / Gemeinschaftsverpflegung / Einzelhandel Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz Lebensmittelüberwachung Kronsforder Alle 2-6, 23560 Lübeck Tel.: 0451/122-3969, Fax: 0451/122-3990 E-Mail: unv@luebeck.de MERKBLATT Entsorgung von Küchen-,

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel

Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) 817.022.51 vom 23. November 2005 (Stand am 27. Dezember 2005) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel

Mehr

Rechtslage für Varroabekämpfungsmittel 2014 Stand: (Angaben ohne Gewähr) Zuständig für Zulassungen: BASG

Rechtslage für Varroabekämpfungsmittel 2014 Stand: (Angaben ohne Gewähr) Zuständig für Zulassungen: BASG Rechtslage für Varroabekämpfungsmittel 2014 Stand: 6.5.2014 (Angaben ohne Gewähr) Zuständig für Zulassungen: BASG Rudolf Moosbeckhofer AGES, Institut für Saat- und Pflanzgut, Pflanzenschutzdienst und Bienen

Mehr

Initialvorlesung WS 2011 / Schwerpunktthema: Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung 26. Oktober 2011 in Mainz

Initialvorlesung WS 2011 / Schwerpunktthema: Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung 26. Oktober 2011 in Mainz Initialvorlesung WS 2011 / 2012 Schwerpunktthema: Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung in Mainz Folie 1 Mittelalter bis zum 19. Jahrhundert traditionelle Arzneimittelherstellung

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. November 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. November 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. November 2015 (OR. en) 13762/15 NLEG 142 AGRI 575 SAN 367 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 4. November 2015 Empfänger: Nr.

Mehr

Langtitel Änderung Präambel/Promulgationsklausel

Langtitel Änderung Präambel/Promulgationsklausel Langtitel Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke [CELEX-Nr.: 399L0021] StF: BGBl. II Nr. 416/2000 Änderung

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2011R0297 DE 13.04.2011 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr.

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150) in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung vom 26. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2103) Erster Abschnitt Freigabe aus der Apothekenpflicht

Mehr

Schlachtgewichtsverordnung des EVD 1

Schlachtgewichtsverordnung des EVD 1 Schlachtgewichtsverordnung des EVD 1 (SGV) 817.190.4 vom 3. März 1995 (Stand am 1. Januar 2011) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD), gestützt auf Artikel 43 der Verordnung vom 23. November

Mehr

Verordnung des BLW über die Länderlisten nach der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung

Verordnung des BLW über die Länderlisten nach der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung Verordnung des BLW über die Länderlisten nach der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (LDV-Länderlisten) vom 16. Februar 2016 (Stand am 1. August 2016) Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt

Mehr

Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 Erläuterungen (Stand: Veröffentlichung im Noember 2006) [Rev. 6] Direktion D Tiergesundheit und Tierschutz Referat

Mehr

Schimmelpilze und Mykotoxine

Schimmelpilze und Mykotoxine Einführung Schimmelpilze und deren Stoffwechselprodukte die Mykotoxine richten in der Landwirtschaft beträchtlichen Schaden an. Ein stark mit Schimmelpilzen befallener Bestand führt zur Ertrags- und Qualitätsminderung,

Mehr

Mutterkorn in Getreide

Mutterkorn in Getreide Mutterkorn in Getreide Seitdem die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Jahr 2012 eine ausführliche gesundheitliche Bewertung der toxischen Mutterkornalkaloide vorgenommen hatte, kommt

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2009R0041 DE 10.02.2009 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 41/2009 DER

Mehr

Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen. Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt

Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen. Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt Schweizerische Eidgenossenschalt Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Wirtschafl, Bildung und Forschung WBF Staatssekretarlat für Wirtschaft

Mehr

Österreichisches Lebensmittelbuch

Österreichisches Lebensmittelbuch Österreichisches Lebensmittelbuch IV. Auflage Kapitel / A 4 / Aromen, Enzyme, Zusatzstoffe Veröffentlicht mit Geschäftszahl: BMG-75210/0020-II/B/13/2015 vom 3.8.2015 Seite 1 von 8 INHALTSVERZEICHNIS Seite

Mehr

Die Verwendung von Propolis in kosmetischen Mitteln

Die Verwendung von Propolis in kosmetischen Mitteln Die Verwendung von Propolis in kosmetischen Mitteln Jonas Zenhäusern lic. et mag. rer. pol. Agenda Zum Begriff Kosmetik Gesetzliche Grundlagen Wie kann Propolis in kosmetischen Mitteln eingesetzt werden?

Mehr

Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse

Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse Änderung vom 14. September 2015 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 18 der

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) 10927/15 AGRILEG 149 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 10. Juli 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D039828/03

Mehr

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) Änderung vom 16. September 2016 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Mehr

Aktionswerte. für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln. Veröffentlicht mit Geschäftszahl: BMG-75210/0013-II/B/13/2015 vom 18.5.

Aktionswerte. für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln. Veröffentlicht mit Geschäftszahl: BMG-75210/0013-II/B/13/2015 vom 18.5. Aktionswerte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln Veröffentlicht mit Geschäftszahl: BMG-75210/0013-II/B/13/2015 vom 18.5.2015 Änderungen, Ergänzungen: BMG-75210/0036-II/B/13/2015 vom 27.1.2016

Mehr

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom 16. Mai 2007 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 wird wie folgt geändert: Art. 2 Bst. i Betrifft nur den französischen

Mehr

Verordnung des BLW über die von der Deklarationspflicht befreiten Länder nach landwirtschaftlicher Deklarationsverordnung

Verordnung des BLW über die von der Deklarationspflicht befreiten Länder nach landwirtschaftlicher Deklarationsverordnung Verordnung des BLW über die von der Deklarationspflicht befreiten Länder nach landwirtschaftlicher Deklarationsverordnung (LDV-Länderliste) vom 2. Dezember 2003 (Stand am 10. Juni 2011) Das Bundesamt für

Mehr

Zulassungsverfahren bei Enzymen und Zusatzstoffen

Zulassungsverfahren bei Enzymen und Zusatzstoffen Zulassungsverfahren bei Enzymen und Zusatzstoffen Die Neuordnung des Zusatzstoff- und Enzymrechts 13. Lebensmittelrechtstag für Erzeugnisse aus Getreide in Detmold am 20. Juni 2006 RA Amin Werner, Vb.

Mehr

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz

Mehr

Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel

Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt) Änderung

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 29.9.2015 DE L 252/27 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1730 DER KOMMISSION vom 28. September 2015 zur von Wasserstoffperoxid als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 1, 2, 3, 4, 5

Mehr

Charm ROSA Technologie

Charm ROSA Technologie Rapid One Step Assay MCS Diagnostics BV Tel: +31 475 508260 Deutschland: 02163 953029 Voorveld 16 Fax: +31 475 508261 Deutschland: 02163 952399 NL-6071 RE Swalmen E-Mail: info@mcsdiagnostics.com Web: www.mcsdiagnostics.com

Mehr

2134/AB XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

2134/AB XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. 2134/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung 1 von 6 2134/AB XXIV. GP Eingelangt am 17.07.2009 BM für Gesundheit Anfragebeantwortung Alois Stöger diplômé Bundesminister Frau Präsidentin des Nationalrates Mag

Mehr

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung) Änderung vom 25. Juni 2008 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Futtermittel-Verordnung vom

Mehr

Aluminium-Exposition aus Lebensmittelkontaktmaterialien

Aluminium-Exposition aus Lebensmittelkontaktmaterialien BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG Aluminium-Exposition aus Lebensmittelkontaktmaterialien Dr. Frederic Müller Rechtliche Lage Rahmenverordnung (EG) 1935/2004 Materialien und Gegenstände [ ] sind nach

Mehr

Equiden: Arzneimittelrecht

Equiden: Arzneimittelrecht Equiden: Arzneimittelrecht Neuerungen in 16. AMG Novelle bei Therapie von Equiden? Dr. Iris Fuchs 16. AMG Novelle: Kurzfassung Zielsetzung: Reduktion des Antibiotikaeinsatz Vermeidung von Resistenzen Wen

Mehr

RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte

RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte 1999L0004 DE 18.11.2013 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Mehr

Verordnung über die Tierarzneimittel

Verordnung über die Tierarzneimittel erordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAM) Änderung vom 24. März 2010 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 1 wird wie

Mehr

Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse

Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse vom 23. November 2005 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze 2

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 29. Dezember 2000 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 29. Dezember 2000 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 29. Dezember 2000 Teil II 416. Verordnung: Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Süßungsmittelverordnung, Fassung vom 07.07.2011

Gesamte Rechtsvorschrift für Süßungsmittelverordnung, Fassung vom 07.07.2011 Gesamte Rechtsvorschrift für Süßungsmittelverordnung, Fassung vom 07.07.2011 Langtitel Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über den Zusatz von Süßungsmitteln zu Lebensmitteln

Mehr

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. L 314/36 Amtsblatt der Europäischen Union 1.12.2009 VERORDNUNG (EG) Nr. 1170/2009 DER KOMMISSION vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des

Mehr

Amtliche Futtermittelüberwachung in Baden-Württemberg. Informationsblatt

Amtliche Futtermittelüberwachung in Baden-Württemberg. Informationsblatt Informationsblatt zum Einsatz von Fischmehl, Di- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und Blutprodukten in landwirtschaftlichen Betrieben sowie zum Einsatz von Nichtwiederkäuerproteinen in Betrieben

Mehr

THV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

THV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln und anderen technischen Hilfsstoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln (Technische Hilfsstoff-Verordnung - THV) THV Ausfertigungsdatum:

Mehr

Aus dem Institut für Hygiene und Produktsicherheit der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel - Standort Kiel

Aus dem Institut für Hygiene und Produktsicherheit der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel - Standort Kiel Aus dem Institut für Hygiene und Produktsicherheit der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel - Standort Kiel Qualitätsmanagement in Milcherzeugerbetrieben - Bedeutung von Hemmstofftests

Mehr

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument D019479/03.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument D019479/03. RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 20. April 2012 (OR. en) 8859/12 DENLEG 40 AGRI 239 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 17. April 2012 Empfänger: Generalsekretariat

Mehr

Dafür stehen wir ein: Tierwohl

Dafür stehen wir ein: Tierwohl Dafür stehen wir ein: Tierwohl Die Knospe garantiert Bio-Qualität Biologische Produkte entstehen im Einklang mit der Natur. Das bedeutet artgerechte Tierhaltung und Fütterung sowie strikten Verzicht auf

Mehr

Food Standards Agency food.gov.uk

Food Standards Agency food.gov.uk Food Standards Agency food.gov.uk Dr. Marion Balz William Wrigley Jr. Company Per E-Mail 17. Oktober 2011 Magnolienrindenextrakt ( Supercritical Carbon Dioxide Extract of Magnolia Bark ) Sehr geehrte Frau

Mehr

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) vom 14. April 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 und 26 des Bundesgesetzes vom 1.

Mehr

5 Jahre Antibiotika Mengenstromerfassung

5 Jahre Antibiotika Mengenstromerfassung 5 Jahre Antibiotika Mengenstromerfassung K. Fuchs, R. Fuchs Integrative Risikobewertung, Daten und Statistik 8. Europäische Antibiotikatag Wien, 18. November 2015 Österreichische Agentur für Gesundheit

Mehr

(Südhessen-Woche SüWo lokal Nr. 44/2015)

(Südhessen-Woche SüWo lokal Nr. 44/2015) SATZUNG des Landkreises Groß-Gerau über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) vom 12.10.2015 (Südhessen-Woche SüWo

Mehr

Gesetzliche Vorschriften

Gesetzliche Vorschriften 2010, Chart 2.2 Gesetzliche Vorschriften Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Infektionsschutzgesetz (IfSG) Lebensmittel- und Lebensmittelhygiene- Futtermittelgesetzbuch Verordnung Verordnung (LFGB) (LMHV)

Mehr

hat der Kreistag des Hochsauerlandkreises am folgende Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung

hat der Kreistag des Hochsauerlandkreises am folgende Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung Satzung des Hochsauerlandkreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht (Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung) vom 11.12.2006

Mehr

Ohne Gentechnik Kennzeichnung Rechtliche Grundlagen und Marktentwicklung

Ohne Gentechnik Kennzeichnung Rechtliche Grundlagen und Marktentwicklung Ohne Gentechnik Kennzeichnung Rechtliche Grundlagen und Marktentwicklung Alexander Hissting Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.v. (VLOG) 10. November 2012 München Kleine VLOG Historie Mai 2008 EGGenTDurchfG

Mehr

Merkblatt für die Antragstellung zur Registrierung/Zulassung/Anzeige nach VO (EG) Nr. 999/2001

Merkblatt für die Antragstellung zur Registrierung/Zulassung/Anzeige nach VO (EG) Nr. 999/2001 Merkblatt für die Antragstellung zur Registrierung/Zulassung/Anzeige nach VO (EG) Nr. 999/2001 Gemäß TSE-VO (EG) Nr. 999/2001, Artikel 7, Anhang IV ist die Verfütterung folgender Stoffe verboten: verarbeitetes

Mehr

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Vom 6. April 2006 (ebanz AT19 2006 V1), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung

Mehr

Pflanzenschutzmittel Fakten statt Hysterie Gefahr, Risiko oder Sicherheit

Pflanzenschutzmittel Fakten statt Hysterie Gefahr, Risiko oder Sicherheit Pflanzenschutzmittel Fakten statt Hysterie Gefahr, Risiko oder Sicherheit Dr. Albert Bergmann Institut für Pflanzenschutzmittel Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH Zusammenfassung

Mehr

Österreichisches Lebensmittelbuch

Österreichisches Lebensmittelbuch Österreichisches Lebensmittelbuch IV. Auflage Richtlinie zur Definition der Gentechnikfreien Produktion von Lebensmitteln und deren Kennzeichnung Veröffentlicht mit Geschäftszahl: BMGF-75210/0014-IV/B/7/2007

Mehr

Gebührenverzeichnis des Kreises Nordfriesland für die Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet der Fleischhygiene

Gebührenverzeichnis des Kreises Nordfriesland für die Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet der Fleischhygiene Gebührenverzeichnis des Kreises Nordfriesland für die Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet der Fleischhygiene Auf Grundlage der VO (EG) Nr. 882/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom

Mehr

Aktionswerte. für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

Aktionswerte. für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln Aktionswerte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln Veröffentlicht mit Geschäftszahl: BMG-75210/0013-II/B/13/2015 vom 18.5.2015 INHALTSVERZEICHNIS Seite: 1 DEFINITION AKTIONSWERT 3 2 AKTIONSWERTE

Mehr

Entwurf zur Diskussion

Entwurf zur Diskussion Stellungnahme von Name / Firma / Organisation : Schweizer Milchproduzenten Entwurf zur Diskussion Abkürzung der Firma / Organisation : SMP Adresse : Weststrasse 10, 3000 Bern 6 Kontaktperson : Thomas Reinhard

Mehr

089413/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12985/12 AGRILEG 120 CODEC 1993

089413/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12985/12 AGRILEG 120 CODEC 1993 089413/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 27. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12985/12 AGRILEG 120 CODEC 1993 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission 26.

Mehr

53.51 Fleisch-/Geflügelfleischhygienegebührensatzung

53.51 Fleisch-/Geflügelfleischhygienegebührensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht vom 21.12.2006 1 (in der Fassung der 1. Änderung vom 15.06.2007, Artikel 1) 2 Der Rat

Mehr

Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE)

Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE) Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Erläuterungen zur Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf

Mehr

Temperaturanforderungen an die Beförderung und Lagerung von kühlpflichtigen Lebensmitteln tierischen Ursprungs - Langfassung -

Temperaturanforderungen an die Beförderung und Lagerung von kühlpflichtigen Lebensmitteln tierischen Ursprungs - Langfassung - Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd, Esel) frisch Abschnitt I, Kapitel VII, Nr. 1a (Ausnahme siehe Abschnitt I, Kapitel VII Nr.3) +2 oder bei der Temp. die

Mehr

L 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union RICHTLINIEN

L 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union RICHTLINIEN L 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2008 RICHTLINIEN RICHTLINIE 2008/5/EG DER KOMMISSION vom 30. Januar 2008 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen

Mehr