Nr. 05 Mai Schule aktuell - Fitness beginnt im Kopf und endet in den Beinen. Projektarbeit an der Staatl. Berufsschule 2 Landshut

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1 B 1162 Amtlicher Schulanzeiger FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK NIEDERBAYERN Nr. 05 Mai 2010 I M P U L S E U N T E R R I C H T - U N T E R R I C H T - U N T E R R I C H T - Schule aktuell - Fitness beginnt im Kopf und endet in den Beinen Projektarbeit an der Staatl. Berufsschule 2 Landshut E R Z I E H U N G - E R Z I E H U N G - E R Z I E H U N G P R O J E K T E Landkreis Deggendorf Landkreis Dingolfing- Landau Landkreis Freyung- Grafenau Landkreis Kelheim Landkreis Landshut Stadt Landshut Landkreis Passau Landkreis Deggendorf Stadt Grafenau Passau Landkreis Regen Landkreis Rottal-Inn Landkreis Straubing- Bogen Stadt Straubing

2 156 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 05/2010 Personalnachrichten 158 Allgemeine Bekanntmachungen Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss der Hauptschule sowie der Hauptschulstufe an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung und an Schulen für Kranke Dritte Verordnung zur Änderung der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern 162 Vollzug der Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe - Zeugnismuster Vollzug der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe - Zeugnismuster Durchführungshinweise zu Schülerfahrten 163 Woche des Waldes und Tag des Baumes Stellenausschreibungen Sachgebietsleiterstelle (Sachgebiet Förderschulen) an der Regierung von Niederbayern 171 Funktionsstellen an Volksschulen 171 Seminarrektor/Seminarrektorin 174 Lehrer-/Lehrerinnenstelle (Volksschulen) 176 Sonstige Stellen 177 Fort- und Weiterbildung Religionspädagogisches Seminar Passau / Schulreferat 178 Religionspädagogisches Seminar Regensburg / Schulreferat 179 Werken und Gestalten für Fachlehrer Forchheimer Musikwoche auf dem Feuerstein 181

3 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 05/ Wettbewerbe Einladung zur Bayer. Meisterschaft für Schulmannschaften im Sommer 2010; Bayerischer Eissport-Verband e.v. - Fachsparte: Eisstocksport 182 Start der DFB-Schul- und Vereinskampagne TEAM Medien-Neuerscheinungen ab Seite 184

4 158 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 05/2010 Personalnachrichten - Volksschulen - Rektor Heribert Ketterl an die Regierung abgeordnet Mit Wirkung vom 6. April 2010 hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus Herrn Rektor Heribert Ketterl von der Volksschule St. Josef in Straubing an die Regierung von Niederbayern abgeordnet und als Referent dem Sachgebiet 40.2 Personal/Organisation zugeordnet. - Berufliche Schulen - Studiendirektor Johannes Eck zum Weiteren Ständigen Vertreter an der Staatl. Berufsschule Pfarrkirchen Mit Wirkung vom 1. April 2010 hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus Herrn Studiendirektor Johannes Eck zum Weiteren Ständigen Vertreter des Schulleiters der Staatl. Berufsschule Pfarrkirchen bestellt. Oberstudienrat August Deinböck zum Regierungsschuldirektor ernannt und an die Regierung von Niederbayern versetzt Mit Wirkung vom 1. April 2010 hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus Herrn Oberstudienrat August Deinböck zum Regierungsschuldirektor ernannt und gleichzeitig an die Regierung von Niederbayern versetzt. Herr Deinböck ist Referent im Sachgebiet 42.1 (gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen) und zuständig für Lehrerfortbildung und amtliche Schuldaten (Statistik). Die Schulabteilung der Regierung von Niederbayern gratuliert zur Bestellung, Ernennung bzw. Abordnung und wünscht viel Erfolg im neuen Aufgabenbereich. Josef Schätz Ltd. Regierungsschuldirektor Bereichsleiter Schulen

5 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 05/ Allgemeine Bekanntmachungen Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss der Hauptschule sowie der Hauptschulstufe an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung und an Schulen für Kranke 2011 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 25. März 2010 Az.: IV.2-IV.6-S 7503(2011) A) Hauptschule 1. Rechtsgrundlage Die Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss der Hauptschule 2011 ist nach den Bestimmungen der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684) durchzuführen. Rechtsänderungen bleiben vorbehalten. 2. Zeitplan Für die schriftliche Abschlussprüfung gilt folgender Zeitplan: Dienstag, 28. Juni Deutsch: A. Rechtschreiben I: Modifiziertes Diktat Rechtschreiben II: Rechtschreibstrategien B. Schriftlicher Sprachgebrauch: Textarbeit 8.30 bis 8.45 Uhr 8.50 bis 9.05 Uhr 9.15 bis Uhr Mittwoch, 29. Juni Englisch: Teil A Listening Comprehension Teil B Reading Comprehension Teil C Mediation Teil D Text Production Teil E Use of English - Muttersprache: 8.30 bis 8.45 Uhr Teil B bis D 8.50 bis Uhr bis Uhr 8.30 bis Uhr Donnerstag, 30. Juni Mathematik: 8.30 bis Uhr Freitag, 1. Juli Arbeit-Wirtschaft-Technik: 8.30 bis 9.30 Uhr

6 160 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 05/2010 Die Prüfungszeiten für die arbeitspraktischen Fächer für Hauptschüler sowie für die nicht zentral geprüften Fächer für andere Bewerber nach 64 VSO legen die Schulen nach den Gegebenheiten vor Ort selbst fest. 3. Fernprüfung in der nichtdeutschen Muttersprache Das Fernprüfverfahren wird im Schuljahr 2010/11 bei Bedarf für folgende Sprachen durchgeführt: Albanisch, Arabisch, Bulgarisch, Bosnisch, Chinesisch, Farsi, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Kurdisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Serbokroatisch, Slowakisch, Spanisch, Thailändisch, Tschechisch, Türkisch, Ungarisch, Vietnamesisch Die Termine für die Fernprüfung sind: 1. Zwischenprüfung: Donnerstag, 20. Januar Zwischenprüfung: Mittwoch, 23. März 2011 Abschlussprüfung: Mittwoch, 29. Juni Meldung der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Die Regierungen werden gebeten, dem Staatsministerium bis spätestens 8. November 2010 die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Fernprüfverfahren zu melden. Die Zahl der voraussichtlichen Teilnehmer an der Abschlussprüfung benötigt das Staatsministerium bis zum 14. März Hierzu ergehen gesonderte Schreiben. 5. Meldung der Ergebnisse Die Ergebnisse der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss der Hauptschule werden nach Abschluss der Prüfungen erhoben. Hierzu ergeht ebenfalls ein gesondertes Schreiben. 6. Termine: Anmeldung für den Eintritt in die 10. Klasse Für Schüler aus Regelklassen der Jahrgangsstufe 9 der Hauptschule, die zum Schuljahr 2011/12 in die 10. Klasse der Hauptschule eintreten wollen, sind die Anmeldetermine am Freitag, 22. Juli 2011, und am Montag, 25. Juli Die gegebenenfalls notwendige Aufnahmeprüfung findet am Dienstag, 26. Juli 2011, und bei Bedarf am Mittwoch, 27. Juli 2011, statt. 7. Nachholtermin Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss der Hauptschule ganz oder teilweise nicht teilnehmen konnte, kann die Prüfung oder die fehlenden Teile der Prüfung in der Zeit vom 19. bis 22. September 2011 nachholen. Die Aufgaben für Deutsch, Englisch, nichtdeutsche Muttersprache und Mathematik werden bei Bedarf nach schriftlicher Anforderung vom Staatsministerium zugesandt. Die Anforderung wird ggf. bis zum 1. August 2011 erbeten. Die Aufgaben in den übrigen Fächern stellt die Schule selbst. B) Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung 1. Rechtsgrundlage: Die Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss der Hauptschulstufe an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung 2010 ist nach den Bestimmungen der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F) vom 11. September 2008 (GVBl S. 731, ber. S. 907) durchzuführen.

7 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 05/ Zeitplan: Für die schriftlichen Leistungsfeststellungen sind die Termine der Volksschule die Grundlage (vgl. Buchstabe A Nr. 2). Es gelten die in 60 Abs. 1 VSO-F festgelegten Arbeitszeiten, wobei gemäß 52 VSO-F die Bearbeitungszeit für einzelne Schülerinnen und Schüler entsprechend ihres besonders ausgewiesenen sonderpädagogischen Förderbedarfs um bis zu 50 v. H. der vorgesehenen Zeit verlängert werden kann. Die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Feststellungskommission. Dienstag, 28. Juni Deutsch: 8.30 Uhr: 200 Minuten Arbeitszeit Mittwoch, 29. Juni Englisch: - nichtdeutsche Muttersprache - Deutsche Gebärdensprache: 8.30 Uhr: 120 Minuten Arbeitszeit 8.30 Uhr: 120 Minuten Arbeitszeit Minuten Arbeitszeit Donnerstag, 30. Juni Mathematik: 8.30 Uhr: 150 Minuten Arbeitszeit Freitag, 1. Juli Arbeit-Wirtschaft-Technik: 8.30 Uhr: 60 Minuten Arbeitszeit Die Prüfungszeiten für die arbeitspraktischen Fächer für die Schülerinnen und Schüler der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung sowie für die nicht zentral geprüften Fächer für andere Bewerber nach 70 VSO-F legen die Schulen nach den Gegebenheiten vor Ort selbst fest. 3. Deutsche Gebärdensprache Die Abschlussprüfung im Fach Englisch wird auf Antrag bei Schülerinnen und Schülern, die die Deutsche Gebärdensprache verwenden, durch eine Prüfung in Deutscher Gebärdensprache ersetzt, wenn der Antrag bei der Aufnahme in die 10. Jahrgangsstufe gestellt und genehmigt worden ist ( 66 Abs. 2 VSO-F). Die Abschlussprüfung im Fach Deutsche Gebärdensprache umfasst im schriftlich/praktischen Teil 45 Minuten und im mündlich/kommunikativen Teil 15 Minuten. Die Prüfung ist parallel zur Prüfung im Fach Englisch durchzuführen. Die Aufgaben werden durch die Schule erstellt (vgl. 66 Abs. 1 VSO-F in Verbindung mit 60 Abs. 4 Satz 1 VSO). Bei der mündlich/kommunikativen Prüfung können mehrere Teilnehmer/-innen zusammengefasst werden ( 66 Abs. 3 VSO-F). 4. Meldung der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Die Regierungen werden gebeten, dem Staatsministerium bis spätestens 14. März 2011 die Zahl der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Abschlussprüfung zu melden. Den erforderlichen Meldebogen erhalten die Regierungen durch ein Schreiben des Kultusministeriums.

8 Nachholtermin Amtlicher Schulanzeiger Nr. 05/2010 Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss der Hauptschulstufe an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung ganz oder teilweise nicht teilnehmen konnte, kann die Prüfung oder die fehlenden Teile der Prüfung in der Zeit vom 19. bis 22. September 2011 nachholen. Die Aufgaben für Deutsch, Englisch, nichtdeutsche Muttersprache und Mathematik werden bei Bedarf nach schriftlicher Anforderung vom Staatsministerium zugesandt. Die Anforderung wird gegebenenfalls bis zum 1. August 2011 erbeten. Die Aufgaben in den übrigen Fächern stellt die Schule selbst. C) Schulen für Kranke Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule besucht haben und sich zum Zeitpunkt der Abschlussprüfungen in der Schule für Kranke befinden, können gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb sowie Schulordnung der Schulen für Kranke in Bayern (Krankenhausschulordnung KraSO) vom 1. Juli 1999 (GVBl S. 288) an der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss teilnehmen. Es gelten entsprechend der Schulart der Stammschule die Bestimmungen der Schulordnung für die Volksschulen (VSO) bzw. der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F). Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule nicht besucht haben, können die Prüfung nach den Bestimmungen über die Prüfung für andere Bewerber ablegen ( 15 Abs. 1 Satz 2 KraSO). Nach 15 Abs. 3 KraSO wird die Prüfung im Krankenhaus abgehalten. Der Prüfungsausschuss kann die Prüfungszeiten verlängern oder die Formen der Prüfung ändern, wenn dies aus krankheitsbedingten Gründen erforderlich ist. Erhard Ministerialdirektor StAnz 2010 Nr. 14 KWMBeibl Nr. 7*/2010, S. 84 Dritte Verordnung zur Änderung der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern Vom 12. März 2010 (GVBl S. 155) (Nähere Informationen siehe KWMBl Nr. 7 vom 20. April 2010.) Vollzug der Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe; hier: Zeugnismuster Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 1. März 2010 Az: VII.8-5 S (Nähere Informationen siehe KWMBl Nr. 7 vom 20. April 2010.)

9 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 05/ Vollzug der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe - Zeugnismuster - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 1. März 2010 Az: VII.8-5 S (Nähere Informationen siehe KWMBl Nr. 7 vom 20. April 2010.) Durchführungshinweise zu Schülerfahrten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. Februar 2010 Az.: II.1-5 S Präambel Es ist grundsätzlich Aufgabe der Schulgemeinschaft, pädagogische Konzepte vor Ort selbständig zu entwickeln und umzusetzen. Die Eigenverantwortung der Schulen soll künftig noch mehr gestärkt werden. Zur Umsetzung dieses Ziels wird u. a. ein neues System bei der Ausgestaltung des Fahrtenprogramms an den Schulen institutionalisiert: Die Entscheidung über die Ausgestaltung des Fahrtenprogramms der Schule sowie die Anzahl der Fahrten und deren Ziele wird innerhalb der Schulgemeinschaft im Rahmen der der Schule für die Erstattung der Reisekosten der Lehrkräfte zur Verfügung stehenden Mittel getroffen. 1. Definition Unter Fahrtenprogramm ist die Zusammenstellung aller ein- oder mehrtägigen Schülerfahrten zu verstehen, die eine Schule im Laufe eines Schuljahres für ihre Schülerinnen und Schüler im Rahmen des ihr zugewiesenen Budgets durchzuführen plant. Die Möglichkeit der Erhöhung des der Schule zugewiesenen Budgets durch Drittmittel, z. B. durch Spenden eines Fördervereins, bleibt unberührt. Schülerfahrten sind unter anderem Schullandheimaufenthalte (gegebenenfalls mit sportlichem Schwerpunkt) 1), Schul- und Studienfahrten, Fachexkursionen, Schülerwanderungen und Schulskikurse. Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustauschs sowie Unterrichtsgänge sind keine Schülerfahrten im Sinne dieser Bekanntmachung. 2. Entscheidung über die Zusammenstellung des Fahrtenprogramms Jede Schule stellt im Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden Budgets ein Fahrtenprogramm für das jeweilige Schuljahr zusammen. Von der Entscheidung umfasst sind unter anderem örtliches Ziel, pädagogische Zielsetzung, Art, Anzahl, Dauer, Verpflichtung oder Freiwilligkeit der Teilnahme und teilnehmende Jahrgangsstufen bzw. Klassen/Gruppen; von Lehrplaninhalten kann hierdurch nicht abgewichen werden. Die Entscheidung trifft gemäß Art. 30 Abs. 3 BayEUG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 3 Satz 1 BayEUG das Schulforum. An Grundschulen sowie an Förderschulen soweit dort kein Schulforum besteht trifft die Entscheidung die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Elternbeirat, an Berufsschulen im Einvernehmen mit dem Berufsschulbeirat, an Wirtschaftsschulen, Berufsoberschulen, Fachschulen sowie Fachakademien im Einvernehmen mit dem Schülerausschuss. Eine Entscheidung über den Reisezeitpunkt oder den Personaleinsatz ist damit nicht verbunden, sondern bleibt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter vorbehalten. 3. Wesentliche Grundsätze der Durchführung 3.1 Eine Schülerfahrt ist eine Schulveranstaltung. Sie muss daher im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen, durch ihn bedingt sein und im organisatorischen Verantwortungs- und Aufsichtsbereich der Schule durchgeführt werden.

10 164 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 05/ Schülerfahrten dürfen grundsätzlich nicht in den Ferien stattfinden. 3.3 Für die Teilnahme minderjähriger Schülerinnen und Schüler an mehrtägigen Schülerfahrten ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich. 3.4 Schülerinnen und Schüler, die in begründeten Ausnahmefällen an einer verpflichtenden Schülerfahrt nicht teilnehmen können oder an einer freiwilligen Schülerfahrt nicht teilnehmen, haben während deren Dauer den Unterricht in anderen Klassen oder Kursen oder sonstigen Schulveranstaltungen der Schule zu besuchen. 3.5 Bei gemischten Gruppen muss eine geschlechterspezifische Trennung von Schlafräumen, Waschräumen und Toiletten gewährleistet sein. 3.6 Im Rahmen der Schülerfahrten können grundsätzlich auch kommerzielle Angebote wahrgenommen werden. Die Erteilung von lehrplanmäßigem Unterricht durch kommerzielle Anbieter ist jedoch nicht zulässig. Lediglich zeitlich befristete Schnupperangebote können wahrgenommen werden; Voraussetzung hierfür ist allerdings soweit es sich um sportliche Angebote handelt, dass die begleitende Lehrkraft mit den Sicherheitsanforderungen der angebotenen Sportart vertraut ist. Die Verantwortung für die Gesamtveranstaltung bleibt stets bei der Schule. Die gefahrlose Teilnahme muss sichergestellt sein. 3.7 Ein Erste-Hilfe-Set inklusive Verbandszeug ist mitzuführen. 3.8 Die Erziehungsberechtigten sollen aufgefordert werden, eine begleitende Lehrkraft zu informieren, wenn ihr Kind regelmäßig Medikamente einnehmen muss, auf bestimmte Reize allergische Reaktionen zeigt, in seiner Gesundheit und Leistungsfähigkeit so eingeschränkt ist, dass darauf besondere Rücksicht genommen werden muss, oder sonstige medizinisch notwendige Maßnahmen zu ergreifen sind. Ist die Schülerin oder der Schüler nicht in der Lage, sich gegebenenfalls nach Erinnerung durch eine Begleitperson selbst mit Medikamenten, Spritzen etc. zu versorgen, so ist die medizinische Versorgung der Schülerin bzw. des Schülers anderweitig sicherzustellen (z. B. durch die Begleitung eines Erziehungsberechtigten). 3.9 Die für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler entstehenden Kosten sind von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen und müssen sich in einem zumutbaren Rahmen halten. Es sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, Kindern aus finanziell schlechter gestellten Familien die Teilnahme zu ermöglichen. Die Erziehungsberechtigten sind über die Möglichkeit der Unterstützung in geeigneter Weise zu informieren; die Abwicklung der Unterstützung hat diskret unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu erfolgen Nehmen Schülerinnen oder Schüler, die nicht EU-Staatsangehörige sind, an einer Schülerfahrt in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union teil und unterliegen sie im besuchten Mitgliedsstaat der Visumpflicht, so hat die Schule vor der Abreise das als Anlage beigefügte Formular für die gesamte Reisendengruppe (einschließlich deutscher und EU-Staatsangehöriger) auszufüllen. Das Formular ist von der Schule und derjenigen Ausländerbehörde, in deren Bereich die visumpflichtige Schülerin bzw. der visumpflichtige Schüler ihren bzw. seinen Wohnsitz hat, zu bestätigen. Damit werden die betroffenen Schülerinnen und Schüler von der Visumpflicht befreit. Grundlage dieses Verfahrens ist ein Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994 ( Celex-Nr D0795) Bei der Durchführung von Schulskikursen ist zusätzlich Folgendes zu beachten: Für den Ski- und Snowboardunterricht sind die Schülerinnen und Schüler aus Sicherheitsgründen in Niveaugruppen einzuteilen, für die jeweils eine Kursgruppenleiterin bzw. ein Kursgruppenleiter mit einer unter Nr genannten Qualifikation zur Verfügung stehen muss. Die Kursgruppenstärke soll nach Möglichkeit zwölf Schülerinnen bzw. Schüler nicht überschreiten. 4. Leitung und Begleitpersonen 4.1 Je Gruppe ist die Begleitung durch zwei Personen, darunter mindestens eine Lehrkraft, verbindlich vorgeschrieben. Die Lehrkraft ist gegenüber weiteren Begleitpersonen weisungsberechtigt.

11 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 05/ Die Auswahl geeigneter sonstiger Begleitpersonen obliegt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter. Die Anzahl der Begleitpersonen je Schülerin und Schüler sowie die (speziellen) Anforderungen an sie, richtet sich nach Alter und Reife der Schülerinnen und Schüler sowie nach Art der Schülerfahrt. 4.2 Bei mehrtägigen Fahrten gemischter Gruppen ist die Teilnahme von mindestens einer männlichen und einer weiblichen Begleitperson erforderlich. Bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 ist ausnahmsweise auch der ausschließliche Einsatz von zwei weiblichen Begleitpersonen zulässig. 4.3 Zumindest eine der Begleitpersonen hat mit Maßnahmen der Ersten Hilfe vertraut zu sein. Bei der Ausübung von Wassersport muss mindestens eine Begleitperson rettungsfähig sein (Mindestqualifikation: Rettungsschwimmabzeichen Bronze). 4.4 Bei der Durchführung von Schulskikursen ist zusätzlich Folgendes zu beachten: Die Leitung des Schulskikurses erfolgt durch eine laufbahnmäßig ausgebildete Lehrkraft der Schule, die für Vorbereitung und Durchführung des Schulskikurses verantwortlich ist. Die Leiterin oder der Leiter muss über eine der folgenden Qualifikationen verfügen: - Prüfung im alpinen Skilauf im Rahmen eines Studien- bzw. Ausbildungsganges Sport, - erfolgreiche Teilnahme an einem im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung durchgeführten Lehrgang für Schulskikursleiterinnen/-leiter, - außerschulische Qualifikationen: staatlich geprüfte/r Skilehrer/in, staatlich geprüfte/r Snowboardlehrer/in, Verbandsskilehrer/in, Verbandssnowboardlehrer/in, DSV-Skilehrer/in alpin, DSV- Snowboardlehrer/in, gegebenenfalls staatlich geprüfte/r Skilanglauflehrer/in, Verbandsskilanglauflehrer/in, DSV-Skilehrer/in Langlauf Für die Erteilung des Unterrichts im Rahmen des Schulskikurses gilt Folgendes: Der Unterricht erfolgt grundsätzlich durch Ski- und Snowboardlehrkräfte der Schule mit der Lehrbefähigung in Sport. Ski- und Snowboardlehrkräfte der Schule müssen für den Unterricht im alpinen Skilauf, Snowboardfahren bzw. Skilanglauf über eine der folgenden Qualifikationen verfügen: - Prüfung im alpinen Skilauf, Snowboardfahren bzw. Skilanglauf im Rahmen eines Studien- bzw. Ausbildungsganges Sport, - erfolgreiche Teilnahme an einem im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung durchgeführten Weiterbildungslehrgang im alpinen Skilauf, Snowboardfahren bzw. Skilanglauf, - entsprechende fachsportspezifische außerschulische Qualifikation aus dem Bereich des Deutschen Skilehrerverbandes (DSLV) oder des Deutschen Skiverbandes (DSV) oder entsprechend gleichwertiger Qualifikationsnachweis Sind an einer Schule Ski- und Snowboardlehrkräfte (im Sinne von Nr ) nicht in ausreichender Zahl verfügbar, so können gegebenenfalls unter Beachtung der für das Ausland geltenden Bestimmungen von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter auch andere Personen, die eine unter Nr aufgeführte Qualifikation nachweisen, für den Unterricht in den Skisportarten oder im Snowboardfahren eingesetzt werden. Insbesondere können Lehramtsstudierende mit dem Unterrichtsfach Sport mit erfolgreich abgelegter Skiprüfung (gegebenenfalls mit ergänzender Prüfung im Snowboardfahren) eingesetzt werden In begründeten Ausnahmefällen können von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter andere geeignete und bereits in der Erteilung von Unterricht in den Skisportarten und im Snowboardfahren erfahrene Lehrkräfte der Schule eingesetzt werden. 4.5 Soweit Sportunterricht im Rahmen einer mehrtägigen Schülerfahrt erteilt werden soll, muss die den Unterricht erteilende Lehrkraft zusätzlich eine der folgenden Qualifikationen für die jeweils zu unterrichtende Sportart besitzen: - Ausbildung und Prüfung im Rahmen eines Studien- bzw. Ausbildungsganges Sport, - erfolgreiche Teilnahme an einem im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung durchgeführten Weiterbildungslehrgang,

12 166 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 05/ gültige Fachübungsleiterlizenz (F-Schein), - entsprechend gleichwertiger Qualifikationsnachweis. 4.6 Alle unterrichtenden Personen nach Nr. 4.4 und Nr. 4.5 müssen in Erster Hilfe ausgebildet und geprüft sein. Sie sind im Rahmen des Schulskikurses an die Weisungen der Leiterin oder des Leiters gebunden. 5. Aufsichtspflichten und Sicherheitsstandards 5.1 Jede Begleitperson ist verpflichtet, während der gesamten Schülerfahrt ihre Aufsichts- und Fürsorgepflicht im ihr übertragenen Rahmen wahrzunehmen. Dies gilt auch gegenüber volljährigen Schülerinnen und Schülern. Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler sowie nach der Art der durchgeführten Schülerfahrt. Auf die Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Schulordnung und des Jugendschutzgesetzes ist insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung des Konsums von Nikotin, alkoholischen Getränken und sonstigen Rauschmitteln zu achten. Die Begleitpersonen haben den Schülerinnen und Schülern durch ihr Verhalten ein Vorbild zu sein. 5.2 Bei der Wahrnehmung kommerzieller Angebote ist Folgendes zu beachten: Die Aufsichtspflicht bleibt bei den Begleitpersonen. Externe Dritte können allerdings zur Unterstützung der Begleitpersonen herangezogen werden Die Verkehrssicherungspflicht liegt bei der Betreiberin bzw. beim Betreiber des kommerziellen Angebots. 5.3 Ab Jahrgangsstufe 10 kann den Schülerinnen und Schülern bei entsprechender Reife und Disziplin an einzelnen Abenden Ausgang in kleinen Gruppen gewährt werden. Hierzu ist bei noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern die vorherige schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die geplanten Aktivitäten sind im Vorfeld von den Schülerinnen und Schülern mit den Begleitpersonen abzusprechen. Dabei sind insbesondere Ziel der Unternehmungen und Erreichbarkeit sowie der genaue Zeitpunkt der Rückkehr festzulegen. Schülerinnen und Schüler, die sich über die getroffenen Regelungen und Vereinbarungen hinwegsetzen, verlieren unter Umständen ihren gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (vgl. auch Nr. 7). Hierauf sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte rechtzeitig vor Antritt einer Schülerfahrt hinzuweisen. 5.4 Bei sportlichen Unternehmungen im Rahmen von Schülerfahrten wird zusätzlich auf die Durchführungs- und Sicherheitshinweise zum Sportunterricht hingewiesen. Bei der Durchführung gefahrgeneigter Unternehmungen ist besondere Sorgfalt geboten und auf die Grundfähigkeiten und Grundfertigkeiten der Schülerinnen und Schüler Rücksicht zu nehmen. 5.5 Bei der Durchführung von Schulskikursen ist zusätzlich Folgendes zu beachten: Es gelten die jeweiligen FIS-Regeln und Sicherheitsvorschriften, mit denen die Schülerinnen und Schüler vertraut zu machen sind Es können Kurse in den Skisportarten und im Snowboardfahren eingerichtet werden. In der Regel werden Gruppen gebildet, deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit den gleichen Geräten ausgestattet sind. Die Bildung von gemischten Gruppen mit unterschiedlichen Geräten ist grundsätzlich möglich, allerdings bei Anfängergruppen unzulässig Alle Begleitpersonen müssen darauf hinwirken, dass jede Schülerin bzw. jeder Schüler mit geeignetem Material ausgerüstet ist. Die Sicherheitshinweise der Hersteller bei den Skisportgeräten und Snowboards hinsichtlich der Benutzung müssen beachtet werden. Für die fachgerechte Einstellung der Sicherheitsbindung haben die Eltern Sorge zu tragen. Eine Kontrolle über die Durchführung der Bindungseinstellung der Alpinski und den ordnungsgemäßen Zustand der Bindungen der anderen Skisportgeräte und Snowboards vor Kursbeginn durch die Schulskikursleiterin bzw. den Schulskikursleiter oder eine Kursgruppenleiterin bzw. einen Kursgruppenleiter wird angeraten. Das Tragen von Skihelmen wird empfohlen. Länderspezifische Regelungen sind zu beachten.

13 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 05/ Es ist nicht gestattet, Schülerinnen und Schüler unbeaufsichtigt üben zu lassen. Freies Fahren auf überschaubaren Streckenabschnitten unter Aufsicht der Ski- und Snowboardlehrkraft kann gestattet werden. Schulskikursgruppen haben sich grundsätzlich an ausgewiesene Abfahrten zu halten Die Schulskikursleiterin bzw. der Schulskikursleiter sowie die Ski- und Snowboardlehrkräfte informieren sich täglich vor Beginn des Übungsbetriebs über die Wetter- und Lawinensituation im vorgesehenen Übungsgebiet. 5.6 Sonstige spezielle Regelungen zu Sicherheitshinweisen sowie Empfehlungen zum Tragen spezieller Schutzausrüstungen bleiben unberührt. 6. An- und Rückreise bzw. Beförderung 6.1 An- und Rückreise erfolgen grundsätzlich gemeinsam. Treff- und Endpunkt sollen möglichst in der Nähe erreichbarer und zumutbarer Verkehrsmittel an den Schülerinnen und Schülern bekannten Örtlichkeiten unweit der Schule liegen. Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 muss der Treff- und Endpunkt innerhalb des Schulsprengels liegen. 6.2 Grundsätzlich ist die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen. Dies schließt die eventuell erforderliche Benutzung von privaten Beförderungsmitteln ein. 6.3 Die Benutzung privater Kraftfahrzeuge durch Begleitpersonen sowie durch Schülerinnen und Schüler im Rahmen von Schülerfahrten ist grundsätzlich nicht gestattet. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Begleitpersonen genehmigen, private Kraftfahrzeuge zu benutzen und auch Schülerinnen und Schüler mitzunehmen. Die vorgeschriebenen Rückhalteeinrichtungen (Kindersitze/Sitzkissen) sowie gegebenenfalls spezifische Vorrichtungen bei Vorliegen einer Behinderung müssen dann in entsprechender Anzahl vorhanden sein. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer so gering ist, dass die Benutzung eines privaten Busses unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde und eine gemeinsame Busanreise mehrerer Schülergruppen nicht organisiert werden kann. Eine derartige Beförderung ist dabei auf kürzere Fahrten von in der Regel nicht mehr als 100 km einfache Wegstrecke beschränkt. Das Anhalten von Kraftfahrzeugen ist mit Ausnahme von begründeten Notfällen verboten. 7. Ausschluss von Schülerinnen und Schülern Schülerinnen und Schüler, die durch Disziplinlosigkeit oder bewusste Nichteinordnung in die Gemeinschaft Ablauf und Gelingen einer Schülerfahrt in Frage stellen, können durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter nach Rücksprache mit der begleitenden Lehrkraft noch vor deren Beendigung nach Hause geschickt werden, wenn andere Maßnahmen unzweckmäßig erscheinen oder nicht zum Erfolg führen. Es handelt sich dabei um eine Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayEUG. Die betreffenden Schülerinnen und Schüler werden entweder von den Erziehungsberechtigten abgeholt oder treten die Heimfahrt ohne Begleitung an, sofern sie nach Alter und geistiger Reife dazu imstande sind. Durch die vorzeitige Rückkehr entstehende Kosten haben die Erziehungsberechtigten der betroffenen Schülerinnen und Schüler bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler selbst zu tragen. Die Erziehungsberechtigten sind zu verständigen, den Schülerinnen bzw. Schülern sind genaue Anweisungen für die Heimfahrt zu geben. In diesem Fall ist Nr. 3.4 anzuwenden. Vor Beginn der Schülerfahrt sind die Erziehungsberechtigten aller teilnehmenden Schülerinnen und Schüler bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise hierauf hinzuweisen. 8. Versicherungsschutz 8.1 Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler Die Schülerinnen und Schüler sind bei Schülerfahrten im Rahmen der gesetzlichen Schülerunfallversicherung gegen körperliche Schäden versichert. Dies gilt auch für Schülerfahrten ins Ausland. Bei Schülerfahrten ins Ausland sind die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler darauf hinzuweisen, dass sie bei den gesetzlichen Krankenkassen eine Anspruchsbeschei-

14 168 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 05/2010 nigung für die Inanspruchnahme von Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen im Ausland beantragen. Die Schülerinnen und Schüler, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert sind, sollten diese Anspruchsbescheinigung mit sich führen Der Abschluss einer Gruppenhaftpflichtversicherung und gegebenenfalls einer Auslandskrankenversicherung ist zu empfehlen. Die Kosten sind von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen. 8.2 Versicherungsschutz für Lehrkräfte Lehrkräfte sind im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge bzw. der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, soweit sie in Ausübung ihres Dienstes oder in wesentlichem inneren Zusammenhang damit einen Unfall erleiden Lehrkräfte, die gemäß Nr. 6.3 Schülerinnen und Schüler mit ihren privaten Kraftfahrzeugen befördern, genießen für diese Fahrten Dienstunfallschutz, wenn diese vorher schriftlich als Dienstreise genehmigt wurden. Gegebenenfalls kann für Beschäftigte des Freistaats Bayern Versicherungsschutz für Sachschäden am privaten Pkw in Betracht kommen. 8.3 Versicherungsschutz für sonstige Begleitpersonen Sonstige Begleitpersonen, die mit Wissen und Wollen der Schulleitung die Schülerfahrt begleiten, sind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, soweit sie in Ausübung ihrer Tätigkeit oder in wesentlichem inneren Zusammenhang damit einen Unfall erleiden. 9. Geltungsbereich Diese Bekanntmachung gilt für die staatlichen Schulen. Hinsichtlich der Vorschriften zu Durchführung (Nr. 3), Leitung und Begleitpersonen (Nr. 4), Aufsichtspflichten und Sicherheitsstandards (Nr. 5), An- und Rückreise bzw. Beförderung (Nr. 6), Ausschluss von Schülerinnen und Schülern (Nr. 7) sowie Versicherungsschutz (Nr. 8) wird den nichtstaatlichen Schulen empfohlen, nach dieser Bekanntmachung zu verfahren bzw. sie anzuwenden. 10. Aufhebung von Vorschriften Folgende Bekanntmachungen werden aufgehoben: - Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Durchführung von Schulskikursen vom 21. November 2002 (KWMBl I S. 406), - Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zum Schullandheimaufenthalt vom 5. April 2004 (KWMBl I S. 76), - Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu Schul-/Studienfahrten und Fachexkursionen vom 12. Februar 2007 (KWMBl I S.56), geändert durch Bekanntmachung vom 10. Juni 2009 (KWMBl S. 222), - Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu Schülerwanderungen vom 12. Februar 2007 (KWMBl I S. 58), geändert durch Bekanntmachung vom 10. Juni 2009 (KWMBl S. 222). 11. Inkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Kufner Ministerialdirigent KWMBl Nr. 6/2010, S. 82

15 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 05/

16 170 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 05/2010 Woche des Waldes und Tag des Baumes 2010 Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29. März 2010 Az.: VI.8-5 S Die Schulen werden gebeten, den Schülerinnen und Schülern auch in diesem Jahr die Bedeutung des Waldes und seiner Bewirtschaftung nahe zu bringen. Ergänzend zum Unterricht können die Schülerinnen und Schüler die ökologischen, ökonomischen und sozialen Leistungen des Waldes für Mensch und Gesellschaft besonders anschaulich bei einer Führung mit dem zuständigen Förster durch den Wald erleben. Wir Menschen ziehen in vielerlei Hinsicht Nutzen aus dem Wald. Gehen wir klug und nachhaltig mit ihm um, erfolgt diese Wertschöpfung ohne Schaden für die Natur. Weil der bewirtschaftete Wald naturnaher Lebensraum für eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten ist, steht die Woche des Waldes 2010 unter dem Motto Wertschöpfung im Wald Forstwirtschaft schafft Leben. Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten werden vom 5. Juni bis 13. Juni 2010 bayernweit Veranstaltungen zu diesem Thema anbieten. Aktionen sollen im gegenseitigen Benehmen zwischen Schulen und zuständigen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vereinbart werden. Mehr Informationen und die Adresse des zuständigen Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten finden Sie unter Der Aktionsrahmen zum Tag des Baumes 2010 der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e. V. (SDW) steht unter dem Motto Tiere in unserem Wald. Die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Bayern e. V. bietet Merkblätter zum Thema Tiere in unserem Wald was kriecht, läuft und fliegt denn da im Wald an, die ab April 2010 für schulische Zwecke gegen eine Klassensatzpauschale angefordert werden können. Über die Verteilung der Merkblätter an die Schülerinnen und Schüler, die vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus befürwortet wird, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter ( 4 Abs. 2 GSO, 4 Abs. 2 RSO, 4 Abs. 2 VSO bzw. entsprechende Paragraphen der Schulordnungen der übrigen Schularten). Kontakt: Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Bayern e. V. Ludwigstraße München Telefon: 0 89/ Telefax: 0 89/ sdwbayern@t-online.de Internet: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Erhard Ministerialdirektor Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Windisch Ministerialdirigent StAnz 2010 Nr. 14 KWMBeibl Nr. 7*/2010, S. 88

17 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 05/ Stellenausschreibungen Sachgebietsleiterstelle (Sachgebiet Förderschulen) an der Regierung von Niederbayern: Der im Amtlichen Schulanzeiger Nr. 4/2010 unvollständig abgedruckte Hinweis auf die Bewerbungsfrist lautet vollständig: Die Bewerbungen sind bis spätestens bei der Regierung von Niederbayern einzureichen. Volksschule Im niederbayerischen Schuldienst werden vorbehaltlich evtl. zu treffender schulorganisatorischer Maßnahmen, des tatsächlichen Freiwerdens der Stellen oder der Besetzung von Stellen mit überzähligen Funktionsträgern folgende Funktionsstellen zur Bewerbung ausgeschrieben: Rektor/Rektorin Schule GS Loiching Geschwister-Scholl-Str Kronwieden Tel /5170 Fax 08731/4528 rektor@gs.loiching.de GS Kumhausen Mozartstr Kumhausen Tel. 0871/41170 Fax 0871/42674 schule-kumhausen@ t-online.de Schüler/ Klassen SchA Bes.Gr. Anforderungsprofil DGF A 13 + AZ - aktuelle GS-Erfahrung - fundierte EDV-Kenntnisse und Erfahrung in der Arbeit mit dem Schulverwaltungsprogramm - Engagement bei der Fortführung des Schulentwicklungsprozesses - Bereitschaft zur Umsetzung der Zielvereinbarungen nach der externen Evaluation LA-L A 13 + AZ - aktuelle GS-Erfahrung - umfassende EDV-Kenntnisse und Bereitschaft zur Arbeit mit dem Schulverwaltungsprogramm - Engagement für eine systematische pädagogische Schulentwicklung - Interesse an der Einrichtung einer Ganztagsklasse

18 172 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 05/2010 VS Hutthurm-Büchlberg Schulstr Hutthurm Tel / Fax 08505/ sekretariat@vs-hutthurm.de GS Hofkirchen Schulgasse Hofkirchen Tel /386 Fax 08545/8300 volksschule.hofkirchen@ t-online.de GS March Dorfplatz Regen Tel /1890 Fax 09921/ vs-march@t-online.de davon 4 M-Kl. geb. und offene Ganztagsschule Mittagsbetreuung PA-L A 14 - Erfahrung durch die Mitarbeit in einem erweiterten Schulleitungsteam - fundierte EDV-Kenntnisse und Bereitschaft zur Arbeit mit dem Schulverwaltungsprogramm - Interesse und Engagement für systematische pädagogische Schulentwicklung PA-L A 13 + AZ - GS-Erfahrung - fundierte EDV-Kenntnisse und Bereitschaft zur Arbeit mit dem Schulverwaltungsprogramm - Interesse und Engagement für systematische pädagogische Schulentwicklung REG A 13 + AZ - aktuelle GS-Erfahrung - fundierte EDV-Kenntnisse und Bereitschaft zur Arbeit mit dem Schulverwaltungsprogramm - Engagement für eine systematische Schulentwicklung Konrektor/Konrektorin Schule Schüler/Klassen SchA Bes.Gr. Anforderungsprofil HS St. Martin Berger Str Deggendorf Tel. 0991/ Fax 0991/ verwaltung@hs-st-martin.de DEG A 12 + AZ - aktuelle HS-Erfahrung - umfassende EDV-Kenntnisse und Bereitschaft zur Arbeit mit dem Schulverwaltungsprogramm - Erfahrung in der Beschulung von Kindern mit Migrationshintergrund - aktive Mitwirkung im Schulentwicklungsprozess HS Theodor Heuss Pandurenweg Deggendorf Tel. 0991/ Fax 0991/ verwaltung@hs-theodorheuss.de DEG A 12 + AZ - fundierte HS-Erfahrung - umfassende EDV-Kenntnisse und Bereitschaft zur Arbeit mit dem Schulverwaltungsprogramm - Erfahrungen in der Beschulung von Kindern mit Migrationshintergrund - aktive Mitwirkung im Schulentwicklungsprozess

19 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 05/ HS Riedlhütte Schulplatz Riedlhütte Tel /96060 Fax 08553/96068 sekretariat@hs-riedlhuette.de VS Jandelsbrunn Schule der Künischen Dörfer Jahnstr Jandelsbrunn Tel / Fax 08583/ vs-jan@t-online.de HS Pfarrkirchen Von-Fraunhofer-Str Pfarrkirchen Tel /8547 Fax 08561/24844 e.stuetz@hspan.de VS Schwarzach Schulstr. 6 und Schwarzach Tel / Fax 09962/ sekretariat@vsschwarzach.de VS Leiblfing Schulstr Leiblfing Tel /306 Fax 09427/8141 Volksschule.Leiblfing@ t-online.de davon 3 M-Kl. geb. u. offene Ganztagsschule einschl. M-Kl. Mittagsbetreuung sinkende Schülerzahlen FRG A 12 + AZ - fundierte HS-Erfahrung - EDV-Kenntnisse und Bereitschaft zur Arbeit mit dem Schulverwaltungsprogramm - Interesse für systematische pädagogische Schulentwicklung FRG A 12 + AZ - aktuelle fundierte HS- Erfahrung - fundierte EDV-Kenntnisse - Erfahrung im Bereich systematische pädagogische Schulentwicklung - Umsetzung der HS-Initiative ROT A 13 - fundierte EDV-Kenntnisse und Bereitschaft zur Arbeit mit dem Schulverwaltungsprogramm - Engagement für systematische pädagogische Schulentwicklung SR-B A 12 + Az - fundierte EDV-Kenntnisse und Bereitschaft zur Arbeit mit dem Schulverwaltungsprogramm - Bereitschaft zur Betreuung und zum Ausbau der Ganztageseinrichtung - Engagement für eine systematische Schulentwicklung - besonderes Interesse für eine Kooperation mit schulischen und außerschulischen Partnern, Einrichtungen und Betrieben im Rahmen berufsorientierender Maßnahmen SR-B A 12 + AZ - fundierte EDV-Kenntnisse und Bereitschaft zur Arbeit mit dem Schulverwaltungsprogramm - Engagement für eine systematische Schulentwicklung - besonderes Interesse für eine Kooperation mit schulischen und außerschulischen Partnern, Einrichtungen und Betrieben - Bereitschaft zum Engagement im Schulverbund Mittelschule

20 174 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 05/2010 Seminarrektor/Seminarrektorin Die Stelle eines Seminarrektors/einer Seminarrektorin als Leiter/Leiterin eines Seminars für die Ausbildung von Lehrerinnen/Lehrern an Hauptschulen (Bes.Gr. A 13 + AZ) in den Schulamtsbezirken Landshut-Stadt und Landshut-Land, im westlichen Schulamtsbezirk Rottal-Inn sowie je nach Bedarf angrenzenden Gebieten ist vorbehaltlich der Entwicklung der Anzahl der Lehramtsanwärter/innen und der Zuweisung von Planstellen für Seminarrektoren/Seminarrektorinnen zu besetzen. Sie wird damit zur allgemeinen Bewerbung ausgeschrieben. Für die Beförderung zum Seminarrektor/zur Seminarrektorin als Leiter/Leiterin eines Seminars kommen grundsätzlich nur Bewerber und Bewerberinnen in Frage, die die Voraussetzungen gemäß den Richtlinien für die Beförderung von Lehrern, Sonderschullehrern, Fachlehrern und Förderlehrern an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke KMBek v Nr. IV.5 5 P erfüllen und eine entsprechende Verwendungseignung haben. Schwerbehinderte werden bei ansonsten gleicher Eignung bevorzugt. Die Bewerber/innen müssen aktuelle schultheoretische Kenntnisse und Befähigungen sowie besondere, gesicherte und innovative unterrichtspraktische Erfahrungen in der Hauptschularbeit nachweisen können. Sie sollen über ein effektives Zeit- und Organisationsmanagement verfügen und Vertrautheit mit aktuellen Moderationsmethoden sowie besondere Fähigkeiten im Bereich der Personalführung besitzen (z.b. Erfahrungen in der 1. oder 2. Phase der Lehrerbildung als Praktikums- oder Betreuungslehrer, Multiplikatorentätigkeit, Mitwirkung in einem Evaluationsteam, Referententätigkeit allgemein, Veröffentlichungen fachlicher Art, Schulentwicklungsmoderation, evtl. Schulleitertätigkeit, Erwachsenenbildung allgemein). Insgesamt werden ein hohes Berufsethos, Professionalität und Aufgeschlossenheit für Schul- und Seminarentwicklungsprozesse erwartet sowie die Fähigkeit, die Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer für die künftigen Aufgaben in Unterricht und Erziehung vorzubereiten. Eine besondere Ausbildung im Bereich Englisch in der Hauptschule und / oder Deutsch als Zweitsprache ist erwünscht. Der Bewerbung ist ein Lebenslauf beizufügen, der u.a. auch Bezug auf die eigene pädagogische Ausbildung nimmt. Für die aufgeführte/n Funktionsstellen und Seminrrektor/inn/en-Stelle gelten folgende Termine für die Vorlage der Gesuche: 1. Beim Staatlichen Schulamt des Bewerbers: Bei dem für die Planstelle zuständigen Schulamt: Bei der Regierung: Auf die neuen Richtlinien für die Beförderung von Lehrern, Sonderschullehren, Fachlehrern und Förderlehrern an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke vom 8. Juni 2009 wird ausdrücklich hingewiesen (KWMBl I Nr. 11/2009, S. 216, Az.: IV.5-5 P ). Diese Richtlinien wurden auch im Niederbayerischen Schulanzeiger 9/2009 veröffentlicht. Die Regierung von Niederbayern verweist ebenso auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Qualifikation von Führungslehrkräften an der Schule vom 19. Dezember 2006 (KWMBl I Nr. 2/2007 und den Niederbayerischen Schulanzeiger 4/2009, Seite 134 ff), die am 1. August 2008 in Kraft getreten ist. Als Nachweis der pädagogischen Qualifikation ist vor der Funktionsübertragung an Schulleiterinnen und Schulleitern die Vorqualifikation (Modul A des Ausbildungscurriculums) zu absolvieren. Das Portfolio zum Modul A (Liste der besuchten führungsrelevanten Fortbildungen samt Teilnahmenachweisen) ist den Bewerbungsunterlagen beizufügen. Formblatt im Internet: Regierung von Niederbayern, Schulen, Downloads.

21 Amtlicher Schulanzeiger Nr. 05/ Die Lehrkräfte, die sich um ein Amt bewerben, dessen Besoldungsgruppe sie bereits erreicht haben, also nur versetzt werden wollen (z.b. Rektor der BesGr. A 13+AZ bewirbt sich um eine Rektorenstelle A 13+AZ), werden in die Auswahlentscheidung nicht einbezogen, wenn ein Verbleib an der bisherigen Schule im dienstlichen Interesse liegt oder andere dienstliche Gründe einer Versetzung entgegenstehen. Soweit für eine Funktionsstelle sowohl Versetzungsbewerbungen als auch Beförderungsbewerbungen vorliegen, wird die Regierung von Niederbayern über Versetzungsanträge vorab entscheiden, so dass es zu einem Abbruch des Auswahlverfahrens kommen kann. Für die ausgeschriebenen Funktionsstellen können sich teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte bewerben. Die Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit darf bei Schulleitern jedoch nicht mehr als 4 Wochenstunden (bzw. 3 Wochenstunden bei Rückgabe des verpflichtenden Arbeitszeitkontos) und bei Schulleiterstellvertretern nicht mehr als 6 (bzw. 5) Wochenstunden betragen (KMS vom Nr. IV.6-P ). Wegen der erheblich geringeren Zahl an beschäftigten Frauen in der Schulleitungsfunktion werden Frauen besonders aufgefordert, sich zu bewerben. Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wird hingewiesen (Art. 18 Abs. 3 BayGlG). Die Berücksichtigung von Bewerbern/Bewerberin um eine Funktion in der Schulleitung (Schulleiter/in, ständiger Vertreter/ständige Vertreterin oder weiterer Vertreter/weitere Vertreterin) ist ausgeschlossen, wenn Ehegatten einschließlich Verlobte, ggf. geschiedene Ehegatten (Ziffer 3.2 der Beförderungsrichtlinien vom ) und sonstige Angehörigen (im Sinne des Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) an der betreffenden Schule tätig sind. Folgende Erklärung ist dazu abzugeben: Unter Bezugnahme auf Nr. 3.2 der Richtlinien für die Beförderung von Lehrern, Sonderschullehrern, Fachlehrern und Förderlehrern an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke (KWMBl Nr. 11/2009, Seite 216) erkläre ich, dass keines der in Art. 20 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz genannten Verwandtschaftsverhältnisse meiner Versetzung bzw. Bewerbung entgegensteht. Falls sich der/die Angehörige für den Fall der Auswahl der Bewerberin/des Bewerbers, zu dem die Angehörigeneigenschaft besteht, mit der Wegversetzung von der Schule einverstanden erklärt und diese Wegversetzung möglich ist, ist obige Erklärung durch eine entsprechende Einverständniserklärung zu ersetzen. Die Stellen sind für die Besetzung mit schwerbehinderten Menschen geeignet; schwer behinderte Bewerberinnen/Bewerber werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Umzugskostenvergütung kann nach Art. 3 des Bayer. Umzugskostengesetzes (BayRS F) nur gewährt werden, wenn dies vor der Durchführung des Umzugs zugesagt worden ist. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Besetzung von frei werdenden Planstellen über die gesetzliche Wiederbesetzungssperre hinaus wegen der Genehmigung von Altersteilzeit für Funktionsinhaber verlängern kann. Es wird erwartet, dass der Schulleiter/die Schulleiterin seine/ihre Wohnung am Schulort selbst oder in unmittelbarer Umgebung nimmt. Es wird weiterhin erwartet, dass die Lehrkraft die Tätigkeit als Schulleiter/als Schulleiterin an der angestrebten Schule über einen angemessenen Zeitraum ausübt. Bewirbt sich eine Lehrkraft auf mehrere Stellen gleichzeitig, so ist in jeder Bewerbung anzugeben, um welche Stellen sie sich noch beworben hat. Außerdem ist eine persönliche Rangfolge bezüglich der angestrebten Stelle erforderlich. Die Bewerbung von Lehrkräften mit dem Lehramt für Grundschulen (neue Lehrerbildung) kann nur an Schulen berücksichtigt werden, die auch Grundschulklassen führen. Die Bewerbung von Lehrkräften mit dem Lehramt für Hauptschulen (neue Lehrerbildung) kann nur an Schulen berücksichtigt werden, die auch Hauptschulklassen führen. Für Lehrkräfte mit Lehramt für Volksschulen (alte Lehrerbildung) und Lehrkräfte mit beiden Lehrbefähigungen (Lehramt für Grundschulen und Hauptschulen) bestehen grundsätzlich keine solchen Einschränkungen.

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