Wahlarztrückersätze bei der VAEB
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- Ulrike Meyer
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1 Wahlarztrückersätze bei der VAEB Zusammenfassung der Bestimmungen nach dem Stand vom 1. Mai 2017 A. Ärztlicher Honorartarif für allgemeine Leistungen und Sonderleistungen I. GRUNDLEISTUNGEN A. Ordination (Arzt für Allgemeinmedizin) A1 Erste Ordination... 14,06 Einmal im Monat je Behandlungsfall und nicht neben Pos. Nr. B1 verrechenbar. A2 Weitere Ordination... 7,73 A3 Zuschlag für Ordination außerhalb der Sprechstunde... 2,81 Nur bei Dringlichkeit verrechenbar. A4 Zuschlag für Ordination an Sonn- und Feiertagen... 5,62 Nur bei Erstordination oder Dringlichkeit verrechenbar. Die Positionen A3 und A4 können nur verrechnet werden, wenn zur betreffenden Zeit keine Ordinationszeiten festgesetzt sind. A5 Zuschlag für Ordination bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr)... 5,62 B. Krankenbesuch (Arzt für Allgemeinmedizin) B1 Erster Krankenbesuch... 30,58 Einmal im Monat je Behandlungsfall und nicht neben Pos. Nr. A1 verrechenbar. B2 Weiterer Krankenbesuch... 23,20 B3 Zuschlag für dringenden Krankenbesuch während der Sprechstunde... 10,54 Nur bei Berufung wegen Verdachtes auf akut lebensbedrohlichen Zustand - wie z. B. Unfall, Kollaps, schwere akute Blutung und dgl. - verrechenbar. B4 Zuschlag für Krankenbesuch an Sonn- und Feiertagen... 10,54 Nur bei Erstbesuch oder Dringlichkeit verrechenbar. Bei den Positionen B3 und B4 ist die Dringlichkeit zu begründen. B5 Zuschlag für Krankenbesuch bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr)... 21,09 B6 Sprengelzuschlag (Wien) bei Tag... 2,11 B7 Sprengelzuschlag (Wien) bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr)... 2,81 B8 Entfernungszuschlag außerhalb Wiens (gemäß der Sonderregelung des 12 Abs. 2 lit. c des Gesamtvertrages) bei Tag... 2,81 B9 Entfernungszuschlag außerhalb Wiens (gemäß der Sonderregelung des 12 Abs. 2 lit. c des Gesamtvertrages) bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr)... 3,51 C. Zuschlag für Zeitversäumnis (Arzt für Allgemeinmedizin) Bei Krankenbesuchen, die länger als eine halbe Stunde dauern, für jede angefangene halbe Stunde: C1 bei Tag... 5,62 C2 bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr)... 8,44 Bei den Positionen C1 und C2 ist die Notwendigkeit zu begründen. Dieser Zuschlag ist nicht verrechenbar, wenn das Zeitversäumnis durch eine Sonderleistung oder eine Operation verursacht wurde. 1
2 D. Zuschlag für Konsilium (Arzt für Allgemeinmedizin) D1 bei Tag... 10,54 D2 bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr)... 14,06 Bei den Positionen D1 und D2 ist der berufende Arzt anzuführen. E. Ordination (Facharzt) E1 Erste Ordination erforderlichenfalls einschließlich eingehender Untersuchung... 13,56 Einmal im Monat je Behandlungsfall und nicht neben Pos. Nr. F1 verrechenbar. E2 schriftlicher Befundbericht an den zuweisenden Arzt... 6,10 E3 Weitere Ordination... 7,46 E31 Weitere Ordination durch Fachärzte für Innere Medizin..12,54 Weitere ordination durch Fachärzte für Urologie.. 8,82 E4 Zuschlag für Ordination außerhalb der Sprechstunde... 2,71 Nur bei Dringlichkeit verrechenbar. E5 Zuschlag für Ordination an Sonn- und Feiertagen... 5,42 Nur bei Erstordination oder Dringlichkeit verrechenbar. Die Positionen E4 und E5 können nur verrechnet werden, wenn zur betreffenden Zeit keine Ordinationszeiten festgesetzt sind. E6 Zuschlag für Ordination bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr)... 5,42 Bei den Positionen E4 bis E6 ist die Dringlichkeit zu begründen. F. Krankenbesuch (Facharzt) F1 Erster Krankenbesuch erforderlichenfalls einschließlich eingehender Untersuchung... 27,80 Einmal im Monat je Behandlungsfall und nicht neben Pos. Nr. E1 verrechenbar. F2 schriftlicher Befundbericht an den zuweisenden Arzt... 6,10 F3 Weiterer Krankenbesuch... 21,70 F4 Zuschlag für dringenden Krankenbesuch während der Sprechstunde durch Fachärzte der Sonderfächer, die nicht unter den Positionen F41, F42 oder F43 angeführt sind... 10,17 F41 Zuschlag für dringenden Krankenbesuch während der Sprechstunde durch den Facharzt für Innere Medizin... 6,27 F42 Zuschlag für dringenden Krankenbesuch während der Sprechstunde durch den Facharzt für Kinderheilkunde... 3,74 F43 Zuschlag für dringenden Krankenbesuch während der Sprechstunde durch den Facharzt für Anästhesiologie, Lungenkrankheiten, Neurologie und Psychiatrie... 5,18 Die Positionen F4 bis F43 sind nur bei Berufung wegen Verdachtes auf akut lebensbedrohlichen Zustand - wie z. B. Unfall, Kollaps, schwere akute Blutung und dgl. - verrechenbar. F5 Zuschlag für Krankenbesuch an Sonn- und Feiertagen durch Fachärzte der Sonderfächer, die nicht unter den Positionen F51, F52 oder F53 angeführt sind... 10,17 F51 Zuschlag für Krankenbesuch an Sonn- und Feiertagen durch den Facharzt für Innere Medizin... 11,09 F52 Zuschlag für Krankenbesuch an Sonn- und Feiertagen durch den Facharzt für Kinderheilkunde... 7,47 F53 Zuschlag für Krankenbesuch an Sonn- und Feiertagen durch den Facharzt für Anästhesiologie, Lungenkrankheiten, Neurologie und Psychiatrie... 9,17 Bei den Positionen F5 bis F53 ist die Dringlichkeit zu begründen. F6 Zuschlag für Krankenbesuch bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr) durch Fachärzte der Sonderfächer, die nicht unter den Positionen F61, F62 oder F63 angeführt sind... 20,34 F61 Zuschlag für Krankenbesuch bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr) durch den Facharzt für Innere Medizin... 25,56 F62 Zuschlag für Krankenbesuch bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr) durch den Facharzt für Kinderheilkunde... 19,92 2
3 F63 Zuschlag für Krankenbesuch bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr) durch den Facharzt für Anästhesiologie, Lungenkrankheiten, Neurologie und Psychiatrie... 21,13 F7 Sprengelzuschlag (Wien) bei Tag... 4,75 F8 Sprengelzuschlag (Wien) bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr)... 5,42 F9 Entfernungszuschlag außerhalb Wiens (gemäß der Sonderregelung des 12 Abs. 2 lit. f des Gesamtvertrages) bei Tag... 2,71 F10 Entfernungszuschlag außerhalb Wiens (gemäß der Sonderregelung des 12 Abs. 2 lit. f des Gesamtvertrages) bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr)... 3,39 G. Zuschlag für Zeitversäumnis (Facharzt) Bei Krankenbesuchen, die länger als eine halbe Stunde dauern, für jede angefangene halbe Stunde: G1 bei Tag... 5,42 G2 bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr)... 8,14 Bei den Positionen G1 und G2 ist die Notwendigkeit zu begründen. Diese Zuschläge sind nicht verrechenbar, wenn das Zeitversäumnis durch eine Sonderleistung oder eine Operation verursacht wurde. H. Zuschlag für Konsilium (Facharzt) H1 bei Tag... 20,34 H2 bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr)... 27,12 Bei den Positionen H1 und H2 ist der berufende Arzt anzuführen. I. Wegegebühren I1 Ein Doppelkilometer bei Tag... 1,16 I2 Ein Doppelkilometer bei Nacht... 1,74 Für je 250 m (hin und zurück) mit Kraftwagen oder sonstigen Verkehrsmitteln nicht befahrbarer Wege in einer Gegend mit vorwiegendem Gebirgscharakter... kann die Wegegebühr für einen Doppelkilometer verrechnet werden. J. Koordination J1 Ärztliche Koordinierungstätigkeit durch den behandlungsführenden Arzt... 10,07 Verrechenbar von Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärzten (ausgenommen Fachärzte für Radiologie und Fachärzte für nichtklinische Medizin) einmal pro Fall und Monat in jenen Fällen, die einer intensiven Koordination mit anderen Ärzten, Einrichtungen und sonstigen Leistungserbringern bedürfen, insgesamt in höchstens 10 % (ab ) der Fälle pro Jahr. Die Koordinationstätigkeit ist zu dokumentieren. Erläuterungen zum Positionstext: 1. Koordinierung der Heilmittelverschreibung bei multimorbiden Patienten. 2. Koordination des ambulanten und stationären Versorgungsmanagements. 3. Telefonische und persönliche Kontaktaufnahme zu anderen Leistungserbringern im Gesundheitsbereich zur Abstimmung der Patientenbetreuung. 4. Dokumentationszusammenführung des Krankheitsverlaufes. 5. Organisation von Pflegemaßnahmen, Spezialbehandlungen und Rehabilitation. 6. Erkundung bzw. Organisation von besonderen Behandlungsformen im Ausland. 3
4 1. TA II. DIAGNOSE- UND THERAPIEGESPRÄCHE Ausführliche diagnostisch-therapeutische Aussprache zwischen Arzt und Patient als integrierter Therapiebestandteil... 11,08 Die vorstehende Leistung ist unter folgenden Bedingungen verrechenbar: a) Mit der Ausführlichen therapeutischen Aussprache soll grundsätzlich eine Erweiterung und Vertiefung der Therapie erreicht werden; darunter fällt jedenfalls nicht die Anamnese. b) Zur Verrechnung sind die Vertragsärzte für Allgemeinmedizin, die Vertragsfachärzte, mit Ausnahme der Vertragsfachärzte für Labormedizin, Radiologie und für physikalische Medizin, berechtigt. c) Der Arzt hat die Ausführliche therapeutische Aussprache persönlich zu führen; die Verwendung medialer Hilfsmittel (z. B. Video) oder die Ausführliche therapeutische Aussprache mit mehreren Patienten gleichzeitig ist unzulässig. Die Gesprächsführung mit Eltern von Kindern bzw. mit Angehörigen von geistig eingeschränkten Patienten (Apoplexiepatienten) ist zulässig. d) Die Ausführliche therapeutische Aussprache hat im Allgemeinen zwischen 10 und 15 Minuten zu dauern. e) Die Ausführliche therapeutische Aussprache ist grundsätzlich in der Ordination zu führen. In medizinisch begründeten Fällen ist die Ausführliche therapeutische Aussprache auch im Rahmen einer Visite zulässig. f) Die Ausführliche therapeutische Aussprache ist von den Vertragsärzten für Allgemeinmedizin, Vertragsfachärzten für Innere Medizin und Vertragsfachärzten für Kinderheilkunde in höchstens 18% (ab in höchstens 25 %) der Behandlungsfälle pro Quartal, von den übrigen Vertragsärzten (ausgenommen Vertragsfachärzte für Labormedizin, Radiologie und physikalische Medizin) in höchstens 11% (ab in höchstens 18 %) der Behandlungsfälle pro Quartal verrechenbar. g) Die Ausführliche therapeutische Aussprache ist grundsätzlich nur bei eigenen Patienten verrechenbar. Eine Zuweisung zum Zweck einer Ausführlichen therapeutischen Aussprache ist unzulässig. Bei zugewiesenen Patienten kann die Ausführliche therapeutische Aussprache nur dann verrechnet werden, wenn dies im Zuge der weiteren Behandlung medizinisch notwendig ist. Vertragsfachärzte für Neurologie und Psychiatrie können bei zugewiesenen Patienten keine Ausführliche therapeutische Aussprache verrechnen. h) Die gleichzeitige Verrechnung der Ausführlichen therapeutischen Aussprache mit den Pos. Nrn. 36d, 36e und 36f für Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie ist bei eigenen Patienten innerhalb eines Quartals nur mit Begründung möglich. Die gleichzeitige Verrechnung der Ausführlichen therapeutischen Aussprache mit der Pos. Nr. 34h innerhalb eines Quartals bzw. mit der Pos. Nr. 36a innerhalb eines Monats ist nicht möglich, es sei denn unter Angabe einer weiteren neuen Diagnose. Die gleichzeitige Verrechnung der Ausführlichen therapeutischen Aussprache mit einer Basisuntersuchung im Rahmen des Vorsorgeuntersuchungs-Gesamtvertrages innerhalb eines Abrechnungsmonates ist ausgeschlossen. 4
5 2. PS Psychosomatisch orientiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch. 15,58 Das psychosomatisch orientierte Diagnose- und Behandlungsgespräch beinhaltet eine ärztliche Intervention zur Herstellung und Aufarbeitung psychosomatischer Zusammenhänge unter systematischer Nutzung der Arzt-Patienten-Interaktion. Es dient einerseits der differenzialdiagnostischen Klärung psychosomatischer Krankheitszustände (z. B. Psychosomatosen, Schmerzen ohne körperliches Substrat) und andererseits der Behandlung dieser mittels verbaler Intervention. Die vorstehende Leistung ist unter folgenden Bedingungen verrechenbar: a) Zur Verrechnung sind alle Vertragsärzte (mit Ausnahme der Vertragsfachärzte für Labormedizin, für Radiologie und für physikalische Medizin) berechtigt, denen von der Österreichischen Ärztekammer das ÖÄK Diplompsychosomatische Medizin verliehen wurde. b) Das psychosomatisch orientierte Diagnose- und Behandlungsgespräch ist als Einzelgespräch persönlich zu führen und dauert im Allgemeinen 20 Minuten. c) Das psychosomatisch orientierte Diagnose- und Behandlungsgespräch ist in der Ordination tunlichst außerhalb der Ordinationszeiten zu führen. d) Der Vertragsarzt hat die ätiologischen Zusammenhänge des psychosomatischen Krankheitszustandes schriftlich zu vermerken. e) Innerhalb eines Quartals ist eine Grundleistung nur mit dem jeweils ersten psychosomatisch orientierten Diagnose- und Behandlungsgespräch am gleichen Tag gemeinsam verrechenbar, außer bei Vorliegen einer weiteren ärztlichen Leistung unter anderer Diagnose. f) Eine gleichzeitige Verrechnung des psychosomatisch orientierten Diagnoseund Behandlungsgespräches mit den Positionen 36a, 36c, 36d, 36e, 36f des Abschnittes A.IX. ist innerhalb eines Quartals nur mit Begründung möglich. g) Die Position psychosomatisch orientiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch ist von den Vertragsärzten in höchstens 30% der Behandlungsfälle pro Quartal verrechenbar. 5
6 III. ALLGEMEINE SONDERLEISTUNGEN 10. Blutabnahme Pos. Nr. Euro 10a Blutabnahme aus der Vene... 2,71 10b Blutabnahme aus der Vene bei Kindern bis zu sechs Jahren... 6,78 10c Aderlass (mindestens 250 ccm)... 5, Injektionen 11a Subcutane, intracutane Injektion... 0,68 11b Intramuskuläre Injektion... 0,68 11c Intravenöse Injektion... 2,03 11d Intravenöse Injektion bei Kindern bis zum 6. Lebensjahr... 5,42 11e Eigenblutinjektion... 4,07 (Abnahme durch Venenpunktion und i. m. Injektion) 11f Intraarterielle Injektion... 5,42 11g Intracardiale Injektion... 5,42 11h Subconjunctivale Injektion... 2,03 11i Parabulbäre Injektion... 2,03 11k Endoneurale oder epineurale Injektion... 5,42 11l Epidurale Injektion, Injektion in oder an den Nervenknoten... 13,56 (z. B. Ganglion stellatum, paravertebrale Ganglien) 11m Injektion an den Plexus coeliacus, in das Ganglion Gasseri... 34,56 11n Injektion ans Peritoneum... 5,42 11o Intrapleurale, intraperitoneale Injektion... 8,14 11p Intrasinuöse Injektion... 8,14 11q Krampfadernverödung: erste Injektion... 4,07 11r jede weitere Injektion... 2,71 (höchstens 6 i. v. Injektionen pro Bein und Quartal) 11s Hämorrhoidenverödung durch Injektion in den Hämorrhoidalknoten: erste Injektion... 5,42 11t jede weitere Injektion... 2,71 11u (höchstens 4 Injektionen pro Quartal) Periarticuläre Gelenksumspritzung, ein großes oder mehrere kleine Gelenke... 6,78 11v Intraarticuläre Injektion in große Gelenke (Schulter, Knie, Hüfte)... 20,06 11w Intraarticuläre Injektion in kleine Gelenke... 14,63 (auch in mehrere kleine Gelenke in einer Sitzung) 12. Infiltrationen 12a Subcutane Infiltration... 2,71 12b Intramuskuläre Infiltration... 2,71 12c Praesacrale Infiltration (n. Pendl)... 34,56 12d Paravertebralblockade... 18,99 An.C.NC.N.O.I. 13. Infusionen Pos. Nr. Euro 13a Subcutane Infusion... 6,78 13b Intravenöse Infusion... 13,56 13c Intraperitoneale Infusion... 13,56 13d Zuschlag für Dauertropfinfusion... 4,07 13e Erste intravenöse Novocain-Infusion... 14,92 13f Jede weitere intravenöse Novocain-Infusion, je... 5, Implantationen 14a Unblutige Kristall-Implantation mit Troikart... 6,78 14b Blutige Kristall-Implantation mit Incision und Naht... 15, Impfung 6
7 15a Diagnostische Impfung... 1,36 (Pirquet, Moro-Mantoux, Luotest o. ä. Allergieproben) 15b Therapeutische Impfung... 1,36 (Cutivaccine, Paspat o. ä.) 16. Punktion (diagnostisch) 16a Aus oberflächlichen Körperteilen, Muskel- bzw. Nervennadelbiopsie (z. B. kleinen Höhlen und Lymphknoten, kalten Abszessen, Haematomen, fraglichen Tumoren o. ä., einschließlich Oberflächen-Anästhesie)... 6,78 16b Aus Gelenken... 13,56 16c Aus der Brust- oder Bauchhöhle... 16,00 16d Aus dem Herzbeutel... 19,39 16e Aus dem Rückenmarkskanal (Lumbalpunktion)... 13,56 16f Suboccipitalpunktion... 13,56 16g Vaginale Probepunktion (Douglas)... 13,56 16h Sternalpunktion... 19,39 16i Punktion der Prostata... 13, Punktion (therapeutisch) 17a Aus dem Schleimbeutel oder einem Abszess oder Serom... 16,00 17b Aus größeren Gelenken, einschließlich eventueller Füllung... 21,42 17c Aus der Brust- oder Bauchhöhle... 34,56 17d Aus dem Herzbeutel... 34,56 17e Aus dem Rückenmarkskanal (Lumbalpunktion)... 21,42 17f Suboccipitalpunktion... 21,42 17g Des Liquors bei Kindern aus der Fontanelle... 21,42 17h Aus dem Wasserbruch... 6,78 17i Aus dem Wasserbruch mit Einspritzung (Füllung)... 21,42 17k Aus der Harnblase... 21, Betäubung, Wiederbelebung 18a Kälteanästhesie, Oberflächenanästhesie... 1,36 18b Rauschnarkose (auch Trilene)... 6,78 18c Infiltrationsanästhesie... 4,07 18d Leitungsanästhesie... 6,78 18e Intravenöse Narkose... 6,78 18f Sacralanästhesie... 8,14 18g Lumbalanästhesie... 21,42 18h Wiederbelebungsversuch beim scheintoten Kinde (Neugeborenen)... 10,17 18i Wiederbelebungsversuch bis zu einer halben Stunde, darüber hinaus Zeitaufwandsentschädigung... 14,92 18k Intubationsnarkose... 19,66 An. 19. Endoskopien Gewebsentnahmen jeder Art sind mit dem Tarif abgegolten. Eine im Rahmen eines operativen Eingriffes durchgeführte Endoskopie gilt als integrierender Bestandteil und kann nicht gesondert verrechnet werden. Bei zwei oder mehr endoskopischen Untersuchungen pro Patient pro Tag darf insgesamt nur ein Regiezuschlag in Rechnung gestellt werden. 19a Untersuchung mit dem Kolposkop... 6,78 19b Endoskopische Untersuchung des Nasen-Rachenraumes oder des Kehlkopfes... 16,00 C.H. 19c Endoskopische Untersuchung der Analregion (Proktoskopie) mit allen infrage kommenden Untersuchungsgeräten. 16,00 Nicht neben den Pos. 19f, 19m, 19s, 19s1, 19s2 und 20i am selben Tag verrechenbar. 19d Endoskopische Untersuchung der Nasen-Nebenhöhlen... 21,42 7
8 C.H. 19e Endoskopie der Harnblase (Zystoskopie)... 21,42 C.G.U. 19f Endoskopische Untersuchung des Mastdarmes (Rektoskopie) mit allen infrage kommenden Untersuchungsgeräten. 21,42 Nicht neben den Pos. 19c, 19m, 19s, 19s1, 19s2 und 20i am selben Tag verrechenbar. 19g Endoskopische Untersuchung des Cervicalkanales (Endocervicoskopie)... 21,42 C.G. 19h Endoskopische Untersuchung der Gebärmutterhöhle (Hysteroskopie)... 21,42 C.G. 19i Endoskopische Untersuchung der Harnröhre (Urethroskopie)... 29,56 C.D.U. 19k Endoskopie der Harnblase mit Funktionsprüfung (Chromozystoskopie) oder Funktionsprüfung der Niere durch endoskopische Beobachtung der Harnpropulsion aus dem Ostium... 44,73 C.G.U. 19l Endoskopische Untersuchung der Harnblase einschließlich Katheterismus und Sondierung eines Harnleiters, eventuell des Nierenbeckens (R III nur bei Verwendung von Einmal-UK; 1 Stück).47,67 C.U. 19m Endoskopische Untersuchung des Sigmas (Sigmoskopie) mit allen infrage kommenden Untersuchungsgeräten... 44,47 Nicht neben den Pos. 19c, 19f, 19s, 19s1, 19s2 und 20i am selben Tag verrechenbar. 19n 19o 19o1 Endoskopische Untersuchung der Luftröhre und Bronchien (Tracheo-Bronchoskopie)... 70,73 An.C.H.I.L. Endoskopische Untersuchung der Speiseröhre (Oesophagoskopie, Gastros) mit einem anderen Gerät als einem Videoendoskop.51,93 An.C.H.I.L. Nicht neben den Pos. 19o1, 19r, 19r1, am selben Tag verrechenbar. Endoskopische Untersuchung der Speiseröhre (Oesophagoskopie) mit einem Videoendoskop 64,82 An.C.H.I.L. Nicht neben den Pos. 19o, 19r und 19r1 am selben Tag verrechenbar. 19p Endoskopische Untersuchung der Harnblase einschließlich Katheterismus und Sondierung beider Harnleiter, eventuell beider Nierenbecken... 73,90 (R IV nur bei Verwendung von Einmal-UK; 2 Stück) C.U. 19q Endoskopische Untersuchung einer Gelenkshöhle (Arthroskopie) ,02 C.I.O. 19r Endoskopische Untersuchung des Magens und des Duodenums (Gastroskopie, Duodenumskopie) mit einem anderen Gerät als einem Videoendoskop ,13 C.I. Nicht neben den Pos. 19o, 19o1 und 19r1 am selben Tag verrechenbar. 19r1 Endoskopische Untersuchung des Magens und des Duodenums (Gastroskopie Und Duodenumskopie) mit einem Videoendoskop 142,61 C.I. Nicht neben den Pos. 19o, 19o1 und 19r am selben Tag verrechenbar. 8
9 19s 19s1 19s2 Endoskopische Untersuchung des Colons mit einem anderen Gerät als einem Videoendoskop (Coloskopie) inkl. Polypenabtragung (unabhängig von der Anzahl der Polypen) ,10 C.I. Nicht neben den Pos. 19c, 19f, 19m, 19s1 und 19s2 am selben Tag verrechenbar. Endoskopische Untersuchung des Colons mit einem Videoendoskop (Coloskopie).. 190,07 C.I. Nicht neben den Pos. 19c, 19f, 19m, 19s, 19s2 und 20i am selben Tag verrechenbar. Endoskopische Untersuchung des Colons mit einem Videoendoskop (Coloskopie) inkl. Polypenabtragung (unabhängig von der Anzahl der Polypen) ,21 C.I. Nicht neben den Pos. 19c, 19f, 19m, 19s, 19s1 und 20i am selben Tag verrechenbar. 19t Endoskopische Untersuchung der Brusthöhle (Thorakoskopie) ,83 An.C.I.L. 19u Endoskopische Untersuchung der Bauchhöhle (Laparaskopie) ,83 C.G.I.L. 19v Endoskopische Untersuchung der oberen Luft- und Speisewege mit Fremdkörperextraktion oder Tumorabtragung ,55 An.C.H.I.L. 19w Endoskopische Untersuchung des Mittelfells (Mediastinoskopie) ,55 An.C.H.I.L. Anmerkungen zu den Positionen 19o, 19o1, 19r, 19r1, 19s, 19s1 und 19s2: Voraussetzung für die Verrechnungsberechtigung von Endoskopien mit einem Videoendoskop ist die Erfüllung der in der Richtlinie der ÖÄK über die Durchführung gastrointestinal-endoskopischen Leistungen in der jeweils gültigen Fassung festgehaltenen Kriterien und der Nachweis der kontinuierlichen coloskopischen Tätigkeit sowie die Verwendung eines Videoendoskops und eines Gerätes zur chemischthermischen Desinfektion der verwendeten Untersuchungsgeräte ( Endoskopwaschmaschine ). Die Anschaffung eines Videoendoskops ist der VAEB vor oder zugleich mit der erstmaligen Verrechnung einer Videoendoskopie nachzuweisen. Voraussetzung für die Honorierung der in Rechnung gestellten Coloskopien ist, dass in mindestens 90% der Fälle das Zökum erreicht wurde. Ist eine vollständige Untersuchung bis in das Zökum nicht möglich, ist dies zu dokumentieren und zu begründen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird von der Kammer überprüft; diese wird die entsprechenden Unterlagen auf Verlangen der VAEB übermitteln. Mit den Tarifen sind die Kosten der Gastroskopie bzw. Coloskopie, die Ordination an diesem Tag, die in Zusammenhang damit erforderlichen ärztlichen Gespräche (inkl. der Pos. TA), die digitale Rektaluntersuchung, eine allfällige Probeexcision, der Befundbericht bei Zuweisung, alle in Zusammenhang mit der Gastroskopie bzw. Coloskopie notwendigen Medikamente (z.b. für die Darmreinigung, Sedativa), Injektionen, Infusionen, Anästhesien bzw. Betäubungen, die Nachbetreuung sowie die Dokumentation abgegolten. Entdeckte Polypen sind abzutragen, soweit medizinische Gründe dies in der Ordination nicht unmöglich machen und soweit der Patient seine Zustimmung erteilt hat. Sind am selben Tag neben der Gastroskopie bzw. Coloskopie auch andere kurative Leistungen zu erbringen, so ist dies mit Angabe der entsprechenden Diagnose in der Abrechnung zu begründen, sofern diese nicht in Zusammenhang mit der Gastroskopie bzw. Coloskopie stehen. 9
10 20. Ärztliche Verrichtungen am Magen-Darmtrakt 20a Bougierung der Speiseröhre... 5,42 20b Ausheberung des Magens... 5,42 20c Ausspülung des Magens... 6,78 20d Ausspülung des Magens bei Kindern bis zu sechs Jahren... 8,14 20f Duodenalsondierung... 10,17 20g Digitaluntersuchung des Mastdarmes... 2,03 20h Bougierung des Mastdarmes oder einer Kolostomiefistel... 2,71 20i Aufblähung des Mastdarmes... 4,07 20k Sphinkterdehnung... 6, Sonstige ärztliche Verrichtungen 21a Extraktion eines Zahnes bzw. einer Zahnwurzel Wenn der Arzt nur zum Zwecke der Zahnextraktion aufgesucht wurde, kann eine Ordination nicht gesondert verrechnet werden. Wird nach dem jeweils geltenden Tarif für Vertragszahnärzte honoriert. 21b Setzen von Blutegeln und Saugapparaten.... 2,03 21c Oszillometrie mit Befundbericht (graphisch) einschließlich thermoelektrischer Messung der Hauttemperatur ,14 C.D.I.O.P. 21d Untersuchung auf Pilzbefall mit Woodschem Licht... 2,71 21e Lösung von Konglutinationen pro Fall... 6,78 21f Durchtrennung des Zungenbändchens... 2,71 21g Modellierender Kompressionsverband... 3,39 C.D.O. IV. SONDERLEISTUNGEN aus dem Gebiete der AUGENHEILKUNDE 22. Untersuchungen 22a Brillenbestimmung bei Astigmatismus (Javal)... 4,07 A. 22b Skiaskopie (nach Lindner) bei Kindern bis zu 14 Jahren, darüber mit besonderer Begründung... 4,07 A. 22c Untersuchung mit dem Refraktometer... 4,07 A. 22d Untersuchung des Lichtsinnes mit dem Adaptometer... 4,07 A. 22e Untersuchung der Farbtüchtigkeit (nach Stilling)... 1,36 22f Untersuchung der Farbtüchtigkeit (Ishihara, Anomaloskop)... 2,71 A. 22g Prüfung des Gesichtsfeldes (kinetische bzw. statische Perimetrie)... 6,78 22h Untersuchung mit rotfreiem Licht... 1,36 A. 22i Tonometrie, Impressionstonometrie, beidseitig... 2,03 22j Applanationstonometrie beidseitig, nicht neben 22i verrechenbar... 6,78 A. 22k Untersuchung mit dem Exophthalmometer oder der Durchleuchtungslampe... 1,36 A. 22l Untersuchung mit dem Hornhautmikroskop (Spaltlampe)... 3,39 22m 22n Eingehende Prüfung des binokularen Sehaktes, des Muskelgleichgewichtes und des Doppelsehens... 2,71 A.N. Untersuchung mit dem Kontaktglas bei Glaukomverdacht und Erkrankungen der Netzhaut... 6,78 verrechenbar 1 x jährlich, ausgenommen bei akuter diagnostischer Notwendigkeit A. 10
11 22o Schirmertest... 2,71 A. 22p Computergesteuerte statische Hochleistungsperimetrie... 37,58 verrechenbar alle 6 Monate, oder in begründeten Ausnahmefällen öfter A. 23. Fremdkörperentfernung 23a Entfernung von Fremdkörpern aus der Hornhaut, aus der Lederhaut oder eingebrannter Fremdkörper aus der Bindehaut... 4, Sonstige augenärztliche Verrichtungen 24a Wimpernepilation... 4,07 Pos. Nr. Punkte 24b Kauterisation der Hornhaut... 21,42 A. 24c Spaltung des Hordeolums... 1,36 24d Kanthotomie (ohne Naht)... 6,78 V. SONDERLEISTUNGEN aus dem Gebiete der CHIRURGIE, UNFALLCHIRURGIE und ORTHOPÄDIE 25. Wundversorgung 25a Reinigung/Wundtoilette einer kleinen Wunde... 6,78 nicht neben Pos. 25d am selben Tag bei derselben Wunde verrechenbar 25b Abtragung einer großen Brandblase... 3,39 25c Abtragung mehrerer großer Brandblasen in einer Sitzung... 6,78 25d Reinigung/Wundtoilette einer kleinen Wunde inkl. chirurgische Versorgung nach jeder Methode (pro Sitzung und pro Region einmal verrechenbar) ,16 nicht neben Pos. 25a am selben Tag bei derselben Wunde verrechenbar 25e Naht- und Klammerentfernung 2, Kleine operative Eingriffe 26a Incision von oberflächlichen Abszessen, Furunkeln, einer Paronychie, eines Panaritium cutaneum oder eines vereiterten Atheroms oder eines oberflächlichen Hämatoms (pro Sitzung)... 6,78 26b Paquelinisierung (bei Furunkulose) pro Sitzung... 6,78 26c Abtragung einer Eiterblase... 2,71 26d Exkochleation, Ätzung oder Kaustik einer Warze... 3,39 26e Exkochleation, Ätzung oder Kaustik mehrerer Warzen in einer Sitzung... 6,78 26f Abtragung leicht zugänglicher gestielter Geschwülste... 6,78 26g Entfernung eines Daumennagels oder Nagels der großen Zehe... 6,78 26h Entfernung eines Nagels am 2. bis 5. Finger oder an der 2. bis 5. Zehe... 2, Verbände 27a Größerer Verband (Kopf, Schulter, Becken), Verband mit fertigen Zinkleimbinden oder Elastoplastverband... 8,14 27b Zinkleimverband mit selbstaufgetragenem Zinkleim, pro Fall und Extremität... 13,56 27c Redressierender Heftpflasterverband, Cingulum... 10,17 27d Gipsverband der Hand und des Unterarmes, des Fußes und des Unterschenkels, des Kniegelenkes... 21,42 27e Gipsverband von Hand-, Unter- und Oberarm, Fuß, Unter- und Oberschenkel, Halskrawatte... 34,56 27f Gipsverband der oberen Extremität mit Schultergürtel, der unteren Extremität mit Becken, Schiefhalsgips mit Thorax... 68,02 27g Abnahme eines kleinen Gipsverbandes... 3,39 27h Abnahme eines großen Gipsverbandes (Schulter, Becken, Mieder)... 6,78 11
12 27i Aufkeilung eines Gipsverbandes... 3,39 Der Materialaufwand für Gipsverbände (M) wird nach dem im Abschnitt F festgesetzten Sätzen vergütet. Weitere Gipsverbände und Gipsmodelle siehe Operationsgruppenschema 27l Elastischer Kompressionsverband mit Modellierung von Schaumgummiplatten bei stat. Beinleiden (nach Sigg). Erstanlange pro Behandlungsfall und Extremität... 13,56 AM.C.D.O. 27m Korrektur des Kompressionsverbandes gem. 27l... 5,42 AM.C.D.O. 28. Gipsmodelle für orthopädische Behelfe 28a Gipsmodelle für Einlagen... 34,72 Die Erstuntersuchung und weitere Untersuchungen sind gesondert zu vergüten. 29. Knochenbrüche (Provisorische Versorgung - Notverband) 29a Kleine Knochen (Finger, Zehen, Rippen)... 4,07 29b Alle übrigen Knochen... 6,78 VI. SONDERLEISTUNGEN aus dem Gebiete der FRAUENHEILKUNDE und GEBURTSHILFE 30. Frauenheilkunde 30a Tamponade der Gebärmutter zur Blutstillung... 8,14 30b Einlegen, Anpassen und Wechseln eines Pessars... 2,03 (bei Vorfall oder zur Lageverbesserung) 30e Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial für zytologische Untersuchung (nach Papanicolaou), inkl. Objektträger und Fixierlösung... 2,71 30f Abstrichabnahme von Sekreten der Geschlechtsorgane, 1. Stelle... 1,36 30g Abstrichabnahme von Sekreten der Geschlechtsorgane, jede weitere Stelle... 1,36 30h Mikroskopische Untersuchung von Sekreten oder sonstigen Abstrichen, Nativ oder mit Kalilauge oder mit einfacher Färbung (z.b. Methylenblau), 1. Präparat... 2,71 30i Mikroskopische Untersuchung von Sekreten oder sonstigen Abstrichen, Nativ oder mit Kalilauge oder mit einfacher Färbung (z.b. Methylenblau), jedes weitere Präparat... 1, Geburtshilfe 31a Untersuchung der weiblichen Geschlechtsorgane bei der Geburt oder Fehlgeburt unter sterilen Bedingungen, wenn ein sonstiger geburtshilflicher Eingriff nicht stattfindet... 4,07 31b Beistand bei der Entbindung Kunsthilfe, operativer Eingriff und Wartezeit über eine halbe Stunde - bis höchstens 5 Stunden - können gesondert verrechnet werden. 31c Manuelle Muttermunddilatation... 10,85 31d Zurückschieben der eingeklemmten Muttermundlippe... 10,85 VII. SONDERLEISTUNGEN aus dem Gebiete der HALS-, NASEN- und OHRENKRANKHEITEN 32. Untersuchungen 32a Eingehende Prüfung des statischen Gleichgewichtes, thermische Prüfung oder Drehprüfung, Prüfung des Provokationsnystagmus, Lage-, Lagerungs-, Schüttelnystagmus, maximal 2 Prüfungen, je... 6,78 32b Tonschwellenaudiometrie... 13,56 12
13 32c Sprachaudiometrie... 20,34 Die Audiometrie wird nur dann honoriert, wenn genaue schriftliche Aufzeichnungen über die ausgeführten Leistungen und die erhobenen Befunde geführt werden. Diese Unterlagen müssen aufbewahrt werden. 32d Einführung des Katheters zur Bronchographie, Absaugen von Bronchien mittels Katheter... 21,42 32g Otomikroskopische Untersuchung... 5,42 höchstens in 10% der Behandlungsfälle verrechenbar H. 32h Tympanometrie und/oder Stapediusreflexmessung... 12,21 in max. 35% der Fälle verrechenbar; max. 2 mal pro Patient und Monat H. 33. Therapeutische Verrichtungen 33a Entfernung von Fremdkörpern aus der Nase, dem Rachenraum oder dem Ohr... 2,71 33b Entfernung von Fremdkörpern aus der Nase, dem Rachenraum oder dem Ohr bei Kindern bis zu sechs Jahren... 4,07 33c Umschriebene Ätzung oder Galvanokaustik der Nasenschleimhaut... 5,42 33d Nasentamponade nach Bellocq... 21,42 33e Cerumenentfernung je Ohr... 2,71 33f Anwendung des Katheters auf einer oder beiden Seiten mit Bougierung oder Einspritzung einschließlich Anästhesie je Seite... 2,71 33g Erstmalige Punktion mit Ausspülung einer Nebenhöhle... 21,42 33h Wiederholte Punktion mit Ausspülung einer Nebenhöhle, einseitig... 9,89 33i Incision eines Gehörgangfurunkels... 6,78 33k Attic-Spülung... 3,39 33l Vordere Nasentamponade... 9,21 VIII. SONDERLEISTUNGEN aus dem Gebiete der INNEREN MEDIZIN und KINDERHEILKUNDE 34a EKG in Ruhe (Ableitungen I, II, III; AVR, AVL, AVF; V1-6)... 30,84 I.K. 34b Langer Streifen zur Arrhythmie-Diagnostik, ausgenommen bei Vorhofflimmern und absoluter Arrythmie (eine Ableitung mindestens zwei Minuten)... 5,70 I.K. 34c Drei zusätzliche Ableitungen mit Begründung... 5,70 34d I.K. Langzeit-EKG (Anlegen des Gerätes, 24-Stunden-Registrierung, Computerauswertung und Befunderstellung)... 74,59 In maximal 15% der Fälle pro Arzt und Monat verrechenbar. Bei Erbringung von zumindest einem Langzeit EKG pro Monat wird die Position 34d jedenfalls einmal verrechnet. Die Sondervereinbarung ist unter Anschluss des Gerätenachweises und der Gerätemeldung über die Ärztekammer zu beantragen. Ein Durchschlag des Befundes ist 3 Jahre aufzubewahren und der VAEB auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Zuweisungen innerhalb der Fachgruppe, allerdings ohne Grundvergütung, möglich. 34f Zuschlag für EKG am Krankenbett... 6,78 Die Positionen 34a bis 34c werden nur dann honoriert, wenn genaue schriftliche Aufzeichnungen über die ausgeführten Leistungen und die erhobenen Befunde geführt werden. Diese Unterlagen müssen aufbewahrt werden. Wenn vom zuweisenden Arzt nur die Durchführung eines EKG verlangt wurde, kann keine Ordinationsgebühr verrechnet werden. 34h Zusätzliche individuelle Beratung und Erstellung eines schriftlichen Ernährungsplanes für Frühgeborene, Säuglinge und Kleinkinder (bis zum 6. Lebensjahr) bei Dyspepsie, Dystrophie, Stoffwechselerkrankungen oder Urticaria... 9,49 Einmal pro Kalenderviertel verrechenbar.... K. 13
14 VIIIa. SONDERLEISTUNGEN aus dem Gebiete der LUNGENKRANKHEITEN 34l Bestimmung der Vitalkapazität, Tiffeneautest, je... 2,03 34m Erweiterte kleine Spirographie (Vitalkapazität, Tiffeneautest, Atemgrenzwert), mit graphischer Darstellung... 10,17 34n Bronchospasmolysetest (wie 34m - incl. Inhalation eines Broncholyticums)... 10,17 An.I.K.L. 34o Provokationstest (wie 34m - incl. unspez. oder spez. Provokation sowie nachfolgender Broncholyse)... 12,88 L. 34p Messung der Atemwegswiderstände... 3,39 L. 34q Blutgasanalyse in Ruhe... 41,36 L. 34r Blutgasanalyse inkl. Belastung oder Sauerstoffgabe... 40,68 Pos. Nrn. 34r und 34q können pro Patient und Tag höchstens einmal L. verrechnet werden. Anmerkung: Die Positionen 34n und 34o nicht additiv. 34s Bodyplethysmographie. 13,90 In maximal 20% der Fälle pro Quartal und Arzt verrechenbar L. IX. SONDERLEISTUNGEN aus dem Gebiete der NEUROLOGIE und PSYCHIATRIE 35. Untersuchungen 35a Elektrische Untersuchungen der Muskelerregbarkeit... 6,78 35b Ausführliche psychiatrische Exploration;... 21,02 bei Diagnosen nach ICD9-WHO Code , höchstens 1x pro Fall N., KNP. und Kalenderhalbjahr verrechenbar Das Ergebnis der Exploration sowie die Diagnose sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist drei Jahre aufzubewahren. 35e Ausführliche Fremdanamnese mit Bezugspersonen im Zuge der Behandlung eines psychiatrisch Kranken (ICD9-WHO Code )/ neurologisch Kranken (ICD9-WHO Code 345, 347, 435, 780.0, 780.2, 780.3)... 14,24 nicht neben Ordination/Visite verrechenbar... N., KNP. Das Ergebnis der Fremdanamnese ist zu dokumentieren. Modul II oder III Die Dokumentation ist 3 Jahre aufzubewahren. 35f Komplette neurologische Statuserhebung mit Dokumentation... 21,02 höchstens 1x pro Fall und Kalenderhalbjahr verrechenbar... N., K. 36. Therapeutische Verrichtungen 36a Verbale Intervention bei psychiatrischen Krankheiten bzw. heilpädagogische Behandlung bei Kindern, Dauer im Allgemeinen 20 min ,31 nicht neben Pos. 36c, 36d, 36e, 36f sowie TA verrechenbar N., K. Modul II oder III 1.) Behandlung eines psycho-pathologisch definierten Krankheitsbildes durch syndrombezogene verbale Intervention 2.) Heilpädagogische Behandlung krankheitswertiger Verhaltensstörungen oder cerebraler Schädigungen bei Kindern Die verbale Intervention bzw. die heilpädagogische Behandlung sowie die jeweiligen Diagnosen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist 3 Jahre aufzubewahren. 14
15 36b Psychiatrische Notfallbehandlung (Krisenintervention);... 51,53 nur bei Suizidgefahr bzw. akuten Exazerbationen bei Psychosen verrechenbar (unter 45 min. - kein Zuschlag für Zeitversäumnis verrechenbar) 36c Psychotherapeutisch orientierte Abklärung vor Beginn der geplanten psychotherapeutischen Behandlung, 50 min.;... 52,21 im Erkrankungsfall max. 3x verrechenbar, nicht neben Pos. 36a, 36d, 36e, 36f verrechenbar... N., KNP. Modul II oder III 36d Psychotherapeutische Medizin, Einzeltherapie 50 min.;... 52,21 nicht neben Pos. 36a, 36c, 36e, 36f verrechenbar, ab der 11. Sitzung nur mit ausreichender medizinischer Begründung und Prognose Modul III 36e Psychotherapeutische Medizin, Einzeltherapie 25 min.;... 26,45 nicht neben Pos. 36a, 36c, 36d, 36f verrechenbar, ab der 11. Sitzung nur mit ausreichender medizinischer Begründung und Prognose Modul III 36f Psychotherapeutische Medizin, Gruppentherapie 90 min. (max. 10 Patienten); je Patient und Therapieeinheit... 5,42 nicht neben Pos. 36a, 36c, 36d, 36e verrechenbar Modul III Anmerkung zu den Pos. 36a, 36c, 36d, 36e, 36f: Eine Grundleistung ist nur am Beginn eines Erkrankungsfalles verrechenbar, im weiteren Verlauf nur bei Vorliegen einer weiteren ärztlichen Leistung unter anderer Diagnose. Eine gleichzeitige Verrechnung mit der Position PS Psychosomatisch orientiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch ist innerhalb eines Quartals nur mit Begründung möglich. Anmerkung zu den Pos. 35e, 36a, 36c, 36d, 36e, 36f: Eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß 17 Psychotherapiegesetz ist einer Qualifikation nach Modul III gleichzuhalten, wenn und solange der betreffende Arzt in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen ist. 37a Elektroenzephalographische Untersuchung einschließlich Provokationsmethoden... 43,40 Die Verrechenbarkeit ist an den Nachweis der Ausbildung gemäß den K. N. Richtlinien der Österreichischen Ärztekammer gebunden. 37b ENG... 37,97 N. 37c EMG... 37,97 N. 37d ENG + EMG... 61,71 Die Pos. Nrn. 37b bis 37d können in 10% der Fälle eigener Patienten pro N. Quartal verrechnet werden. Die Verrechenbarkeit ist an den Nachweis der Ausbildung gemäß den Richtlinien der ÖÄK gebunden. X. SONDERLEISTUNGEN aus dem Gebiete der HAUT- und GESCHLECHTSKRANKHEITEN und der UROLOGIE 38. Therapeutische Verrichtungen 38a Katheterismus der männlichen Harnblase... 2,71 38b Katheterismus der weiblichen Harnblase... 1,36 38c Einlegen eines Verweilkatheters, Verweilbougies... 4,07 38d Blasenspülung... 1,36 38e Erste Strikturdehnung der Harnröhre... 6,78 38f Weitere Strikturdehnung... 3,39 38g Einspritzung, Einträufeln und Spülung der vorderen Harnröhre... 1,36 38h Einspritzung, Einträufeln und Spülung der hinteren Harnröhre mit Einführung von Instrumenten, Sondierung der hinteren Harnröhre... 2,03 38i Tiefe Instillation... 1,36 15
16 38j Auflichtuntersuchung/Dermatoskopie, Ganzkörperuntersuchung von pigmentierten und nichtpigmentierten Hauttumoren mit dem Dermatoskop inklusive Dokumentation und Beratung für notwendige Therapie und Prophylaxe pro suspekter Läsion... 2,03 höchstens verrechenbar in 10% der Fälle pro Quartal, 6 Läsionen pro D. Patient und Jahr 38k Kühlsonde... 3,39 38l Exkochleation kleiner spitzer Kondylome und kleiner Warzen... 6,78 38m Kaustik, ausgenommen Warzen... 6,78 (siehe Position 26d und 26e) 38n Elektrolyse... 6,78 38o Zurückbringung oder Dehnung der Paraphimose... 3,39 38p Durchtrennung des Frenulum einschließlich Naht... 21,42 38q Nierenbeckenspülung (einschließlich Endoskopie)... 44,73 38r Anwendung von Kohlensäureschnee je Sitzung... 6,78 38s Einführung von Arzneistäbchen bei Kindern in die Vagina... 2,71 38t Prostatamassage... 2,03 38u Honorarzuschlag für Radium- oder Thoriumbestrahlung je Stunde... 4,07 D. 38v Phototherapie, je Behandlung Behandlung... 6,10 D. 38vv ab 17. Behandlung... 4,07 38w D. Photochemotherapie, je Behandlung Behandlung... 8,82 D. 38ww ab 17. Behandlung... 6,78 D. 38x Uroflowmetrie einschließlich Registrierung... 13,22 höchstens in 20% der Fälle im Quartal verrechenbar U. 38y Blaseninstillation mit Zytostatika... 6,78 U. 38z Wechsel eines suprapubischen Katheters... 6,78 U. 39a Evakuation einer Blasentamponade... 26,17 U. Xa. SONDERLEISTUNGEN aus dem Gebiet der KINDER- und JUGENDPSYCHIATRIE BESONDERE BESTIMMUNGEN Wird im Abrechnungszeitraum eine Leistung nach diesem Abschnitt verrechnet, ist im selben Abrechnungszeitraum keine andere Leistung nach einem anderen Abschnitt der Honorarordnung abrechenbar. 40. Diagnostik 40a Ausführliche diagnostische Erstuntersuchung ,15 Einmalig pro Behandlungszyklus verrechenbar 40b Kinderjugendpsychiatrischer Status/entwicklungspsychopathologische Diagnostik ,26 40c Diagnostische Außenanamnese... 28,69 40d Ausführliche diagnostische Außenanamnese... 38,26 40e Neurologischer Status... 24,35 40f Entwicklungsneurologischer Status... 56,52 2x pro Jahr (0-6 Jahren), 1x pro Jahr ab dem 6. Lebensjahr 40g Anwendung und Auswertung stand. Erhebungsinstrumente 56,52 40h Somatischer Status... 9,56 16
17 40i Somatogramm... 9,56 Bei jedem Kontakt 40j Interaktionsdiagnostik (incl. Video ) ,32 1x/Diagnose; max. 10 % der Patienten 40k Standardisierte Entwicklungsdiagnostik ,15 2x/Diagnose; max. alle 2 Jahre; max. 10 % d. Patienten. 41. Behandlung 41a Verlaufsbehandlung - Regelbehandlung mit Dokument... 57,41 41b Kinder- und jugendpsychiatrische Krisenbehandlung ,15 Bei 10 % der Patienten 41c Psychoedukation bei Patienten (Eltern oder Patient)... 28, Vernetzungsleistung 42a Koordination bei Patienten... 19,14 42b Koordinationstreffen (Helferkonferenz) ,15 1x pro Jahr; max. 20 % der Patienten 42c Ausführlicher Befundbericht (Anamnese, Status, Diagnose, Behandlungsplan)... 38,26 1x pro Jahr 42d Kurzbefund mit multiaxialen Diagnose u. Behandlung...9,56 Xb. SONDERLEISUNGEN aus dem Gebiete der PSYCHIATRIE ab 1. Mai 2018 BESONDERE BESTIMMUNGEN 1. Abrechnungsberechtigt sind ausschließlich Fachärzte mit FG-Code 20 laut DVP Kapitel C 1. (Fachärzte für Psychiatrie). Dazu gehören auch die Fachärzte für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin. Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie haben die Wahlmöglichkeit zwischen dem bisherigen Tarifkatalog nach Abschnitt IX. SONDERLEISTUNGEN aus dem Gebiete der NEUROLOGIE und PSYCHIATRIE und dem Tarifkatalog nach Abschnitt Xb. SONDERLEISTUNGEN aus dem Gebiete der PSYCHIATRIE mit einmaliger Rückoption von Abschnitt Xb zurück auf Abschnitt IX. 2. Wird im Abrechnungszeitraum eine Leistung nach diesem Abschnitt verrechnet, ist im selben Abrechnungszeitraum für denselben Patienten keine andere Leistung nach einem anderen Abschnitt der Honorarordnung abrechenbar. Ausgenommen davon sind folgende Positionen: F7, F8, F9, F10, F2, H1, H2, I1, I2, 10a, 11b, 11c, 13a, 13b, 13d, 18i, 35f. 3. Die Frequenz- und Umsatzentwicklungen dieses Abschnittes werden von ÖÄK und VAEB quartalsweise evaluiert. Ergibt sich im Zuge der Evaluierung der Abrechnungsdaten für die ersten drei Quartale eines Jahres ein Quartalsfallwert, der höher als 110 % des SGKK-Quartalsfallwert für Fachärzte für Psychiatrie ist, werden die auf die Positionen dieses Abschnitts anwendbaren Eurobeträge mit 1.1. des folgenden Jahres entsprechend reduziert (wird der SGKK-Fallwert z.b. um 20% überschritten, wird der Eurowert mit darauffolgenden 1.1. eines Jahres um 8,33% gesenkt). 45. Untersuchungen und Behandlungen 45a Erstuntersuchung/Behandlung, Dauer im Allgemeinen 20 Minuten ,97 Mindestinhalt: 1. Psychopathologischer Status (Querschnitt) Zur Beurteilung eines bestimmten psychopathologischen Zustandsbildes (Überprüfung der noopsychischen und thymopsychischen Funktionen) 17
18 2. Psychiatrischer Längsschnitt Erfassung der sozialen und biographischen Anamnese des Patienten unter besonderer Berücksichtigung der Kindheits- und Jugendjahre, der familiären und sozialen Verhältnisse und allfälliger psychischer und (psycho-)somatischer Störungen, des bisherigen Krankheitsund Therapieverlaufs und die Erstellung einer Längsschnittdiagnose. 3. Behandlungsplan Erstellung eines psychiatrischen Behandlungskonzepts. Beinhaltet die Erstellung eines psychiatrischen Behandlungsplanes auf biologischer, psychotherapeutischer und sozialpsychiatrischer Ebene aufgrund der Erstdiagnose (Arbeitshypothese/-diagnose) unter Berücksichtigung der gegebenen oder herzustellenden Therapiemotivation des Patienten. 4. Verbale Intervention Therapie eines Krankheitsbildes durch Syndrom-bezogene Intervention. Die Erstuntersuchung/Behandlung ist innerhalb von drei Monaten abzuschließen. Pro Patient werden maximal 236,08 honoriert. Neuerliche Verrechenbarkeit möglich, wenn mehr als 12 Monate kein Patientenkontakt erfolgte. Die Positionen 45b bis 45d, 45g, 45i, 45j sind am selben Tag nicht verrechenbar. Verrechenbar nur für neue Fälle ab Inkrafttreten dieses Abschnittes der Honorarordnung. 45b Psychiatrische Diagnostik und Intervention, im Allgemeinen 15 Minuten ,83 Mindestinhalt: 1. Psychopathologischer Status (Querschnitt) Bei vermuteter Zustandsveränderung und/oder medikamentöser Um- oder Neueinstellung. 2. Verbale Intervention Therapie eines Krankheitsbildes durch Syndrom-bezogene Intervention auf Basis der vorhergehenden Exploration (Längs- und Querschnittsdiagnostik); komplexe integrierte psychiatrische Behandlung, d.h. medikamentös, psychotherapeutisch, psychoedukativ, sozialpsychiatrisch des akuten Krankheitsbildes im Rahmen der Grunderkrankung; inklusive Telefonkontakten mit Patienten. Bei Telefonkontakten ist im Begründungsfeld die Abkürzung TEL anzugeben. Einmal pro Patient und Tag verrechenbar. Die Positionen 45a, 45c und 45d sind am selbentag nicht verrechenbar. 45c Psychiatrische Diagnostik und Intervention, im Allgemeinen 25 Minuten... 44,78 Mindestinhalt: 1. Psychopathologischer Status (Querschnitt). Bei vermuteter Zustandsveränderung und/oder medikamentöser Um- oder Neueinstellung. 2. Verbale Intervention Therapie eines Krankheitsbildes durch Syndrom-bezogene Intervention auf Basis der vorhergehenden Exploration (Längs- und Querschnittsdiagnostik); komplexe integrierte psychiatrische Behandlung, d.h. medikamentös, psychotherapeutisch, psychoedukativ, sozial-psychiatrisch des akuten Krankheitsbildes im Rahmen der Grunderkrankung; inklusive Telefonkontakten mit Patienten. Bei Telefonkontakten ist im Begründungsfeld die Abkürzung TEL anzugeben. Einmal pro Patient und Tag verrechenbar. Die Positionen 45a, 45b und 45d sind am selbentag nicht verrechenbar. 18
19 45d Psychiatrische Diagnostik und Intervention, im Allgemeinen 50 Minuten... 84,80 Mindestinhalt: 1. Psychopathologischer Status (Querschnitt) Bei vermuteter Zustandsveränderung und/oder medikamentöser Um- oder Neueinstellung. 2. Verbale Intervention. Therapie eines Krankheitsbildes durch Syndrom-bezogene Intervention auf Basis der vorhergehenden Exploration (Längs- und Querschnittsdiagnostik); komplexe integrierte psychiatrische Behandlung, d.h. medikamentös, psychotherapeutisch, psychoedukativ, sozialpsychiatrisch des akuten Krankheitsbildes im Rahmen der Grunderkrankung; inklusive Telefonkontakten mit Patienten. Bei Telefonkontakten ist im Begründungsfeld die Abkürzung TEL anzugeben. Einmal pro Patient und Tag verrechenbar. Die Positionen 45a, 45b und 45c sind am selben Tag nicht verrechenbar. 45e Außenanamnese und/oder Sozialpsychiatrische Intervention, pro beendeten 5 Minuten.... 7,80 Mindestinhalt: 1. Außenanamnese mit Bezugspersonen Erhebung der Außenanamnese von psychisch Kranken im Rahmen der Krankenbehandlung, auch telefonisch. 2. Sozialpsychiatrische Intervention Umfasst eine eingehende sozialpsychiatrische Beratung zur Koordination der Behandlung mit Bezugspersonen des Patienten (Angehörige, Hausarzt, Psychotherapeut, Psychologe, Psychosoziale Einrichtung, Sozialarbeiter, andere am Gesamtbehandlungsplan beteiligte Personen oder Institutionen), inklusive Telefonkontakten. Dokumentation der Uhrzeit und des Verhältnisses zum Patienten erforderlich. Die Dokumentation ist drei Jahre aufzubewahren und der VAEB auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Durchschnittlich 4 Mal pro Patient und Quartal verrechenbar. 45f 45g 45h 45i Psychiatrische Gruppentherapie, Dauer im Allgemeinen 45 Minuten (durchschnittlich 4 bis 5 Patienten) je Patient und Therapieeinheit ,02 Pro Patient und Tag maximal zweimal abrechenbar. Psychiatrische Skala: Diagnosespezifische oder gleichwertige Tests, die zu benennen sind, Dauer im Allgemeinen 10 Minuten.. 15,56 Maximal 1 Test pro Kalenderhalbjahr verrechenbar. Demenztest: Mini-Mental-State Examination oder gleichwertige Tests inkl. Uhrentest, Dauer im Allgemeinen 10 Minuten 15,56 Maximal 1 Test pro Kalenderhalbjahr verrechenbar. Abrechenbar in maximal 12% der Fälle pro Quartal Psychiatrische Skala: HAMD-D-Scale oder gleichwertige Skala bzw. diagnosespezifische vergleichbare Tests, Dauer im Allgemeinen 20 Minuten.. 31,12 In maximal 25% der Fälle pro Quartal verrechenbar. 19
20 45j Psychiatrische Notfallbehandlung (Krisenintervention) Dauer im Allgemeinen 70 Minuten. 115,16 Nur bei Suizidgefahr oder akute Exazerbation bei Psychosen verrechenbar. Ausreichende Begründung erforderlich. Die Positionen 45a, 45b, 45c, 45d, 45f, 45g, 45h, 45i und 35f sind am selben Tag nicht verrechenbar. 45k Koordinationstreffen (Helferkonferenz) ,00 Dokumentation der Uhrzeit und des Verhältnisses zum Patienten erforderlich. Die Dokumentation ist 3 Jahre aufzubewahren und der VAEB auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 2x pro Jahr und Patient (12 Monate rollierend); maximal in 10% der Fälle verrechenbar. 45l Hausbesuch... 14,42 Verrechenbar bei folgenden Positionen: 35f, 45a, 45b, 45c, 45d, 45e und 45j. Am selben Tag mit 45e nur dann verrechenbar, wenn ein Patientenkontakt nicht möglich ist. Werden bei einem Hausbesuch im gleichen Haushalt oder in einem Alters-(Pflege)heim mehrere VAEB-Versicherte behandelt, kann die Position 45l nur für einen VAEB-Versicherte verrechnet werden. 45m Ausstellung eines Kassenrezepts ,21 Nicht am selben Tag mit den Positionen 45a 45l verrechenbar. 20
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