Regierungspräsidium Darmstadt

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1 Regierungspräsidium Darmstadt Fragen zum passiven Schallschutz (Stand: 1. Juni 2017) Welche Maßnahmen werden erstattet? Grundsätzlich erstattungsfähig sind Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen. Darunter sind bauliche Verbesserungen des Schallschutzes von Umfassungsbauteilen von Aufenthaltsräumen zu verstehen, die die Einwirkung von Fluglärm mindern. Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen sind insbesondere Wände einschließlich Fenster, Türen, Rollladenkästen oder anderer Einzelflächen, Dächer sowie Decken, die Aufenthaltsräume umschließen. Bei baulichen Anlagen, die sich innerhalb der Nacht-Schutzzone befinden, werden nur Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen in Räumen, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden, erstattet. Dies können z.b. Belüftungseinrichtungen sein. Erstattungsfähig sind jedoch nur die Kosten, die für die Durchführung der Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind. Der Erstattungsanspruch beschränkt sich auf die Kosten für den erstmaligen Einbau; Kosten für die Unterhaltung und Erneuerung des Schallschutzes werden nicht ersetzt. Erstattet werden auch nur Aufwendungen, die tatsächlich angefallen sind. In welcher Höhe werden die Maßnahmen erstattet? Der Höchstbetrag ist auf maximal 150 je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Vom Aufwendungserstattungsanspruch umfasst werden auch Nebenleistungen wie die Ermittlung der erforderlichen Bauschalldämm-Maße (z.b. Kosten für von der Behörde als notwendig erachtete Gutachten oder Kopierkosten für solche Unterlagen, die zur Ermittlung des Bauschalldämm-Maßes erforderlich sind) und die für den Aus- und Einbau erforderlichen Arbeiten einschließlich Putz- und Anstricharbeiten. Beachten Sie bitte, dass nur die Schallschutzmaßnahmen erstattungsfähig sind, die den Voraussetzungen insbesondere der 2. FlugLSV genügen. Welche Maßnahmen diese Anforderungen erfüllen, ist daher vorab in jedem Einzelfall mit dem Regierungspräsidium Darmstadt abzusprechen bzw. prüfen zu lassen. Informieren Sie sich daher bitte beim Regierungspräsidium Darmstadt, bevor Sie irgendwelche Schallschutzmaßnahmen ergreifen, damit Sie nicht unnötigerweise Aufwendungen tätigen, für die kein Erstattungsanspruch besteht. Gibt es rückwirkend Erstattungen für Schallschutzmaßnahmen? Die Maßnahmen müssen nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs, also nach dem 13. Oktober 2011, vorgenommen worden sein. Für Maßnahmen, die bereits vor Festsetzung des Lärmschutzbereichs, also vor dem , durchgeführt worden sind, gibt es keine Erstattung.

2 Können Anträge gestellt werden, wenn bereits an einem früheren Schallschutzprogramm teilgenommen wurde? Grundsätzlich schon. Allerdings werden Aufwendungen für weitere bauliche Schallschutzmaßnahmen nur dann erstattet, wenn die Bauschalldämm-Maße der früheren Schallschutzmaßnahmen um mehr als 8 Dezibel unter den Bauschalldämm-Maßen für die Errichtung von Neubauten liegen. Schließt eine Teilnahme am Casa-Programm der Fraport AG einen Erstattungsanspruch aus? Nein. Ein Anspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn durch die bauliche Maßnahme das gesetzlich geforderte Bauschalldämm-Maß nicht erreicht wird, die baulichen Anlagen den Anforderungen des Gesetzes bereits entsprechen oder wenn der Flughafen bereits freiwillige Leistungen erbracht hat (ausgenommen hiervon sind Entschädigungsleistungen nach dem CASA-Programm der Fraport AG). Müssen Eigentümergemeinschaften für jede Wohnung einzeln einen Antrag stellen oder reicht ein Antrag für das gesamte Haus aus (beispielsweise durch den Hausverwalter)? Für jede Eigentumswohnung ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Jedoch kann ein solcher Antrag bei nachgewiesener Vollmacht auch durch den Hausverwalter für alle Wohnungseigentümer gestellt werden. Erforderlich ist in jedem Fall ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft darüber, dass die Hausfassade infolge der durchzuführenden Schallschutzmaßnahmen verändert werden darf. Werden die Maßnahmen rückwirkend erstattet, wenn die Maßnahme nach Inkrafttreten der Verordnung, aber vor Antragstellung durchgeführt wurde? Ja, soweit sie erstattungsfähig sind, d.h. erforderlich ist und den Anforderungen der 2. FlugLSV genügt. Werden für Neubauten Schallschutzmaßnahmen erstattet? Der Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen besteht nur für solche bauliche Anlagen, die zum Zeitpunkt der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bereits in der Tag-Schutzzone 1 und/oder in der Nacht-Schutzzone errichtet sind oder für die bereits vor Festsetzung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt worden ist sowie für nichtgenehmigungsbedürftige bauliche Anlagen, mit deren Errichtung vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs hätte begonnen werden dürfen. Für alle nach dem genehmigte Bauvorhaben werden keine Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet. Wird im Fall der Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen eine Eintragung ins Grundbuch vorgenommen? Nein.

3 Was zählt zum Begriff der Wohnfläche bei der Ermittlung des Höchstbetrags für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen? Zählt nur die Fläche der einzelnen schutzbedürftigen Räume oder die Gesamtwohnfläche der Wohnung insgesamt? Gilt die Höchstgrenze auch bei denkmalgeschützten Gebäuden, bei denen der Aufwand für Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Denkmaleigenschaft höher ist? Was passiert, wenn aus Denkmalschutzgründen keine bzw. nur unzureichende baulichen Schallschutzmaßnahmen möglich sind? Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WoFlV). Danach umfasst die Wohnfläche einer Wohnung die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Nicht zur Wohnfläche zählen nach 5 Abs. 5 der Flugplatzschallschutz-Verordnung - 2. FlugLSV - beheizbare und unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen. Die Wohnflächenverordnung unterscheidet dabei nicht zwischen denkmalgeschützten oder sonstigen Gebäuden. Nach 5 Abs. 4 der 2. FlugLSV beträgt der Höchstbetrag für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen 150 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, unabhängig davon, ob es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude oder sonstiges Wohngebäude handelt. Nach 5 Abs. 1 der 2. FlugLSV besteht nur für solche baulichen Schallschutzmaßnahmen einschließlich Belüftungseinrichtungen ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, die den Schallschutz von Umfassungsbauteilen von Aufenthaltsräumen, baulich verbessern. Ist dies beispielsweise bei denkmalgeschützten Wohnhäusern nicht möglich, entfällt ein solcher Erstattungsanspruch, da das Ziel, die Einwirkung durch Fluglärm zu mindern, nicht erreicht werden kann. Was passiert, wenn der Lärmschutzbereich geändert wird, bevor der Anspruch auf Aufwendungsersatz entsteht und der Eigentümer im Vertrauen auf die entsprechende Regelung in 9 Abs.3 Satz 3 FluglärmG bereits Aufwendungen hatte? Wer erstattet ihm dann die Kosten? Für die Fälle, in denen der Anspruch erst mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs entsteht, hat der Gesetzgeber eine Regelung für diejenigen getroffen, die bereits vor Ablauf dieser Frist bauliche Schallschutzmaßnahmen ausführen lassen wollen: Nach 9 Abs. 3 Satz 3 FlugLärmG steht einer Erstattung nicht entgegen, dass ein Grundstückseigentümer oder ein sonstiger nach Absatz 7 Anspruchsberechtigter bauliche Schallschutzmaßnahmen vor dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Erstattung der Aufwendungen durchgeführt hat, soweit die Durchführung nach der Festsetzung des der Anspruchsentstehung zugrunde liegenden Lärmschutzbereichs erfolgt ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in den Fällen, in denen nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs Maßnahmen ausgeführt werden, eine Anwartschaft auf die Erstattungsleistung entsteht, da der betroffene auf die Erstattung vertrauen darf (BT-Drs. 16/508, Seite 22). Es ist denkbar, dass sich in der Schwebezeit (Zeitraum zwischen Ausführung der Maßnahme und Ablauf der 6-Jahresfrist) die Lärmschutzbereiche nach 4 Abs. 6 FluLärmG ändern. Bei abgesenkten Pegelwerten würde das ggf. bedeuten, dass ein Anwartschaftsberechtigter z.z. der Entstehung der Ansprüche nach Ablauf der 6-Jahresfrist keinen Erstattungsanspruch mehr geltend machen kann. Dies darf nach Auffassung des RP Darmstadt nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, da die erworbene Anwartschaft dann aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat,

4 erlöschen würde. Dies würde dem Wesen der Anwartschaft zuwider laufen. Deshalb ist in diesem Fall auf die Pegelwerte z.z. der Ausführung der Maßnahme abzustellen. Werden in der Nachtschutzzone grundsätzlich auch die Kosten für in Fenstern integrierte Lüfter erstattet? Das ist insbesondere für Gebäude von Bedeutung, in denen ein Einbau herkömmlicher Lüfter mittels Wanddurchbohrung nicht möglich ist (z.b. Fertighäuser). Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur die erforderlichen Kosten für die durchzuführenden Schallschutzmaßnahmen. Erfasst werden auch Mehrkosten, sofern sie durch gesetzliche Vorschriften geboten sind (z.b. denkmalschutzrechtliche Auflagen; Wärmeschutzverordnung). Ist demnach im begründeten Einzelfall der Einbau von in Fenstern integrierten Lüftern erforderlich, so werden diese erstattet. Ist es richtig, dass ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist, wenn Fraport früher schon auf freiwilliger Basis Leistungen erbracht hat? Ist hier nicht maßgeblich, dass ein bestimmtes Bauschalldämm-Maß unterschritten wird? Welche Anforderungen werden an die freiwilligen Schallschutzmaßnahmen gestellt? Wie werden Antragsteller behandelt, die zwar im Rahmen der freiwilligen Schallschutzprogramme Ansprüche dem Grunde nach hatten, diese aber unabhängig von den jeweiligen Gründen im Einzelfall nicht geltend gemacht haben? Es ist nicht zutreffend, dass der Erstattungsanspruch bereits deshalb ausgeschlossen ist, dass die Fraport AG bereits früher auf freiwilliger Basis Leistungen erbracht hat. Vielmehr sieht für einen solchen Fall der 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV eine Erstattung für weitere Maßnahmen nur vor, wenn die Bauschalldämm-Maße der früheren Schallschutzmaßnahmen um mehr als 8 Dezibel unter den Bauschalldämm-Maßen für die Errichtung baulicher Anlagen liegen. Dabei wird im Wege einer hypothetischen Betrachtung ermittelt, welches Bauschalldämm-Maß erreicht wäre, wenn die Maßnahme umgesetzt worden wäre. In Fällen, in denen ein Eigentümer im Nachtschutzprogramm der Fraport AG keinen Antrag gestellt hat, unterliegt dieser nicht der 8 db-regel des 5 Abs Alt. 2. FlugLSV, sondern der 3-db-Regel nach 5 Abs FlugLSV. Der Eigentümer wird also so gestellt wie jeder andere Eigentümer einer Bestandsimmobilie. Müssen die Antragsteller vor der Erstattung von Aufwendungen darauf verzichten, gegenüber Fraport oder dem Land jetzt und in Zukunft rechtliche Schritte gegen den vom Flughafen ausgehenden Fluglärm geltend zu machen? Sind sonstige Erklärungen abzugeben und falls ja, wie sehen diese aus? Nein! Es sind keinerlei Verzichtserklärungen abzugeben. Werden Kosten erstattet, die für die Erstellung von Unterlagen für die Antragstellung (z.b. Grundbuchauszüge, Baugenehmigungen, Baupläne) entstehen? Ja. Die Antragsteller erhalten eine Kostenpauschale von 10,-- erstattet.

5 Wie behandeln Sie Probleme mit der Zulüftung durch Ventilatoren ohne geregelte Abluftführung und ohne Wärmerückgewinnung bezüglich der Einhaltung von DIN Vorschriften und vor allem der EnEV 2009? Hat der Einbau der Ventilatoren Auswirkungen auf den energetischen Standard eines Hauses? Die Zulüftung erfolgt als Ersatz für ein gekipptes Fenster. Nach der aktuellen EnEV 2009 widerspricht eine reine Zulüftung ohne Wärmerückgewinnung nicht den geltenden Vorschriften. Wie bewerten Sie das Problem, wenn nach Einbau eines Zuluftaggregates eine innenliegende Dampfsperre durchstoßen wird und damit gegebenenfalls weitere Schäden an der Bausubstanz erwartet werden können? Wenn durch den Einbau von Schalldämmlüftern (Zuluftgeräten) die Dampfsperre durchbrochen wird und kein vernünftiger Anschluss wieder hergestellt wird, kann es zu Schimmelbildungen kommen. Hier sollte der Einbau von Fensterlüftern vorgezogen werden. Es gibt vielfach, vor allem neuere Gebäude, die eine hohe Dichtheit aufweisen und bei denen eine reine Zulüftung in Verbindung mit dem Austausch eines Schlafzimmerfensters zu Durchfeuchtungen der Bausubstanz führen kann. Wird dieses Problem im Vorfeld abgeprüft? Die Zulüftung durch Schalldämmlüfter erfolgt als Ersatz für das gekippte Fenster, da dieses im gekippten Zustand eine schlechte Schalldämmung hat. Der Betrieb des Lüfters ist kein Ersatz für das regelmäßige, erforderliche Lüften für neuere Gebäude. Wird bei Schlafzimmern unterm Dach geprüft, ob eine funktionierende innenliegende Dampfsperre vorhanden ist und welche Probleme dort entstehen können durch die Zulüftung? Im Regelfall kann im Dachbereich nicht überprüft werden, ob eine funktionierende Dampfsperre vorhanden ist. Bautechnisch muss eine Dampfsperrre vorhanden sein und die Bauerhaltung hierfür obliegt dem Eigentümer. Es gibt Bürger, die gerade dabei sind in ihrem Eigenheim Dachausbauten vorzunehmen, beziehungsweise vorhandene Dachausbauten zu sanieren. In aller Regel ist es vorgesehen dort Schlafzimmer einzubauen oder die vorhandenen Schlafzimmer baulich aufzuwerten. Erhalten diese Bürger Schallschutz? Wie behandeln Sie Antragsteller, die Dachausbauten vor längerer Zeit vorgenommen haben, allerdings ohne jeglichen Schall- und Wärmeschutz. Alle Dachausbauten müssen baugenehmigungsfähig sein. D.h. ein Dachausbau muss den zum Zeitpunkt des Ausbaus geltenden Vorschriften im Bezug auf Wärme- und Schallschutz und auch der Landesbauordnung entsprechen. Z.B. müssen die Räume eine entsprechende Höhe und Belichtung vorweisen, und z.b. der Zugang darf nicht über sogenannte Raumspartreppen erfolgen. Entsprechen die Ausbauten nicht den Vorschriften, kann hier auch keine Förderung erfolgen. Bei baugenehmigungspflichtigen Ausbauten, wie z.b. Gauben, müssen die entsprechenden Baugenehmigungsunterlagen vorgelegt werden. Sind die Ausbauten illegal, kann auch keine Förderung mit Schallschutzmaßnahmen erfolgen.

6 Wer überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der passiven Schallschutzmaßnahmen und wer nimmt letztendlich die Umbaumaßnahme nach Fertigstellung baufachlich ab? Hier ist primär der Hauseigentümer gefordert, die ordnungsgemäße Fertigstellung der Maßnahme abzunehmen. Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Haushalte wird die Behörde nur stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme kontrollieren können. Wie hoch sind die Betroffenenzahlen im Flughafenumfeld, die jeweils in die Tagschutzzone eins, die Tagschutzzone zwei und die Nachtschutzzone fallen? Eine solche differenzierte Betrachtung kann derzeit nicht vorgenommen werden. Eine solche Betrachtung wird jedoch durch den Lärmaktionsplan für den Flughafen Frankfurt Main erfolgen. Im Rahmen des Erstattungsverfahrens ist nur die Anzahl der in der Tagschutzzone 1 und Nachtschutzzone insgesamt liegenden Haushalte bekannt. Dies sind Von diesen betroffenen Haushalten sind wiederum ca Haushalte sofortanspruchsberechtigt, da sie entweder aufgrund des gegebenen Außenlärmpegels von Gesetzeswegen der Anspruch sofort geltend machen können oder weil sie in einem Bereich liegen, den die Fraport AG freiwillig vorzieht. Stand lebten in den betroffenen Haushalten Personen. Erhalten die Betroffenen organisatorische Unterstützung für die Umsetzung der Maßnahmen? Den Betroffenen wird im sog. Prüfergebnis mitgeteilt, welche Maßnahmen erforderlich sind und mit welchem Höchstbetrag zu rechnen ist. Darüber hinaus wird von Seiten des RP mitgeteilt, wie derzeit der marktübliche Preis für die Durchführung einer solchen Maßnahme ist. Zudem wird eine Technische Information über Belüftungseinrichtungen, über den Einbau von Fenstern und über Rollladenkästen sowie die jeweiligen Anforderungen an deren Montage der Mitteilung beigefügt. Weitere Hilfestellungen müssten im Einzelfall geprüft werden. Sind Verschiebungen der festgesetzten Lärmschutzbereiche denkbar z.b. abhängig von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Nachtflugverbot oder möglicher Veränderungen von Flugrouten? Wenn ja, wie würde sich das auf die Bearbeitung von Anträgen auswirken? Sollte sich aufgrund einer Änderung in der Anlage oder im Betrieb des Frankfurter Flughafens die prognostizierte Lärmbelastung an irgendeinem Ort der Region wesentlich verändern (mehr als 2 db(a) Dauerschallpegel), ist die Hessische Landesregierung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des FluLärmG verpflichtet, den Lärmschutzbereich neu festzusetzen. Im Übrigen ist der Lärmschutzbereich nach dem FluLärmG spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit seiner Festsetzung zu überprüfen, sofern nicht besondere Umstände eine frühere Prüfung erfordern. Wie wird mit der Problematik Denkmalschutz bei historischen Gebäuden und passiver Schallschutz umgegangen. Gibt es bereits Erfahrungen? Hier soll auf die Erfahrungen der Fraport AG zurückgegriffen werden, die historische Gebäude ebenfalls in ihrem freiwillig durchgeführten Schallschutzprogramm ab 2001 zu berücksichtigen

7 hatten. Wie werden bei der Ermittlung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen energetisch notwendige Maßnahmen berücksichtigt? Ist hier eine Trennung zwischen beiden Maßnahmen möglich und in Bezug auf die Höhe der erstattungsfähigen Kosten auch darstellbar und wenn ja wie? Schallschutz und Wärmeschutz zueinander zu bringen ist schwierig. Sicherlich werden z.b. fachgerecht eingebaute Schallschutzfenster auch den Wärmehaushalt einer Wohnung günstig beeinflussen, aber zwischen baulichen und Maßnahmen zur Schall- und Wärmedämmung gibt es Unterschiede, die nicht immer leicht nachzuvollziehen sind. Man kann sagen: Schallschutzverbesserungen sind auch Wärmschutzverbesserungen, dies gilt jedoch nicht umgekehrt. (Quelle: Wissenwertes über die Schalldämmung von Fenstern ; Dipl. Ing. Wolf- Dietrich Kötz, Berlin) Sind auch solche Maßnahmen erstattungsfähig, die (z.b. mangels gesicherter Vorfinanzierung durch den Betroffenen) nicht vollständig umgesetzt werden und damit das erforderliche Bauschalldämm-Maß nicht erreicht wird? Können einzelne Maßnahmen, mit denen zumindest für einen einzelnen Raum (z.b. Schlafraum) das erforderliche Bauschalldämm-Maß erreicht wird, gesondert anerkannt und damit gesondert ausgeführt werden? Die Maßnahme ist nach den Bestimmungen des Fluglärmgesetzes dann nicht erstattungsfähig, wenn durch die Maßnahme das gesetzlich geforderte Bauschalldämm-Maß nicht erreicht wird. Ist also im konkreten Fall die bauliche Maßnahme nicht vollständig umgesetzt worden mit der Folge, dass das erforderliche Bauschalldämm-Maß nicht erreicht wird, ist eine Erstattungsfähigkeit nicht gegeben. Wird hingegen für einzelne Räume das Bauschalldämm- Maß erreicht, ist diese dann als für den einzelnen Raum als abgeschlossen anzusehende - Maßnahme auch erstattungsfähig. Ein potentieller Käufer eines Hauses plant eine andere Nutzung der Räume als der bisherige Eigentümer (z.b. bisheriges Arbeitszimmer wird Kinderzimmer, da der bisherige Eigentümer keine Kinder hat). Der bisherige Eigentümer hat aber bereits Schallschutzmaßnahmen in den bisherigen Schlafräumen umgesetzt und auch erstattet bekommen. Steht dem neuen Eigentümer auch noch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Schallschutzmaßnahmen des zusätzlichen Raumes zu, sofern er diesen Anspruch fristgerecht geltend macht? Dem neuen Eigentümer steht in diesem Fall kein weiterer Anspruch zu. Denn die Erstattung ist grundstücksbezogen, so dass sich der neue Eigentümer als grundsätzlich Anspruchsberechtigter die Erstattungen an seinen Rechtsvorgänger zurechnen lassen muss. Nur in dem Fall, dass dem bisherigen Eigentümer bei der im Zeitpunkt der Behördenentscheidung zu berücksichtigenden Nutzung der Räume Schallschutzmaßnahmen für die bisherigen Schlafräume zugestanden worden sind und diese Maßnahme noch nicht umgesetzt wurde, kann der neue Eigentümer die geänderte Nutzung der vorhandenen Räume geltend machen und auch für den zusätzlichen Schlafraum einen Kostenerstattungsanspruch geltend machen.

8 Ist es erforderlich, beim Einbau von Belüftungseinrichtigungen ein Belüftungskonzept zu erstellen und wer kommt für die Kosten auf? Für neu zu errichtende oder zu modernisierende Gebäude mit lüftungstechnisch relevanten Änderungen ist es aufgrund ihrer höheren Dichtigkeit unter bestimmten Voraussetzungen sinnvoll, ein nutzerunabhängiges Lüftungskonzept nach der DIN aufstellen zu lassen. Sinnvoll erscheint ein solches Konzept, wenn durch eine Instandsetzung oder Modernisierung der Immobilie mehr als 1/3 der vorhandenen Fensterflächen ausgetauscht werden oder mehr als 1/3 der Dach- und/oder Wandflächen abgedichtet/gedämmt wird. Dies gilt umso mehr, wenn bereits weitere energetische Verbesserungen der Gebäudehülle (z. B. Wärmedämmverbundsystem an den Außenwänden und/oder Dachdämmung) vorgenommen worden sind und damit eine höhere Dichtigkeit gegenüber dem Bestand erreicht wurde, die eine natürliche Infiltration des Gebäudes unterbinden. Eine Erstattung der Kosten für solche Konzepte sieht das Gesetz allerdings nicht vor. Darüberhinausgehende höherwertige Schalldämmlüfter (z. B. inkl. Wärmerückgewinnung) können verbaut werden. Die hierbei entstehenden Mehraufwendungen müssen jedoch durch den Antragsteller beglichen werden. Hat ein anspruchsberechtigter Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses, dessen Grundstück in der Nachtschutzzone liegt, bei dem aus denkmalschutzrechtlichen Gründen sonstige bauliche Schallschutzmaßnahmen nicht umsetzbar sind, zumindest einen Anspruch auf den Einbau von Lüftern in den Schlafräumen? Ja. Denn der Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen umfasst auch den Einbau von Belüftungseinrichtungen, sofern die Lärmbelastung das Schlafen bei geöffnetem oder jedenfalls gekipptem Fenster unzumutbar beeinträchtigt. Ermöglicht demnach bei einem denkmalgeschützten Haus der Einbau eines Lüfters zumindest ein ruhigeres Schlafen bei geschlossenem Fenster, ist er als angemessene Befriedigung des Wohnbedürfnisses anzusehen und daher auch erstattungsfähig. Welche Schallschutzklasse (3 oder 4) muss eingebaut werden, so dass die Maßnahme vom Verursacher (Fraport) auch bezahlt wird? Es wird die Maßnahme erstattet, die erforderlich ist, um das nach der 2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz- Schallschutzmaßnahmenverordnung 2. FlugLSV) festgelegte Bauschalldämm-Maß in Abhängigkeit zum jeweiligen äquivalenten Dauerschallpegel zu erreichen. Dies wird für die jeweilige Immobilie individuell berechnet. Eine solche erforderliche Maßnahme kann dann auch ein Fenster der Schallschutzklasse 3 oder 4 sein. Welche Art von Lüfter zahlt Fraport? Ein Standardlüfter muss folgende Anforderungen erfüllen:

9 - Maße max. 0,50 x 0,40 x 0,20 m - Schalldämmung (DIN EN ISO ) R w1,9 / D n,e,w= min. 43 db / 50 db - effektive Luftleistung min 30 m 3 / h pro Person und Raum (DIN , Tabelle 1) im Sparbetrieb. Luftumsatz im ausgeschalteten Zustand erforderlich. Weitere Angaben sind dem Merkblatt Technische Informationen über Belüftungseinrichtungen sowie Anforderungen an deren Montage zu entnehmen, das den Bürgern zusammen mit der Zusicherung der erstattungsfähigen Kosten übersandt wird. Werden die Stromkosten für den Betrieb der Lüfter ebenfalls erstattet? Nein. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für erforderliche bauliche Schallschutzmaßnahmen beschränkt sich auf den Kostenersatz für den einmaligen Einbau; Kosten für die Unterhaltung sind nicht erstattungsfähig. Viele Mieter schlafen im Wohnzimmer aufgrund von unruhigem Schlaf, schnarchen des Partners etc. Werden dann auch die Fenster im Wohnzimmer bezahlt? Liegt das betroffene Grundstück, auf dem sich die Immobilie befindet, ausschließlich in der Nachtschutz-Zone des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main, werden nur bauliche Maßnahmen für solche Räume finanziell erstattet, die nicht nur unwesentlich als Schlafraum genutzt werden. Dies setzt also in erster Linie eine bestimmungsgemäße Nutzung des Raumes als Schlafraum voraus. Pro Wohneinheit sind dabei maximal nur so viele Schlafräume anzuerkennen, wie Personen zum Haushalt gehören. Abweichungen hiervon bedürfen einer besonderen Begründung. Befindet sich das Grundstück, auf dem sich die Immobilie befindet, in der Tagschutzzone 1, sind sämtliche in den Aufenthaltsräumen, wozu auch das Wohnzimmer zählt, erforderliche bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattungsfähig.

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