Sperr'n oder nicht Sperr'n, Daten 'rausgeben oder doch nicht - Was tun, wenn die Strafverfolgungsbehörden klingeln?" RA Thomas Rickert

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1 Sperr'n oder nicht Sperr'n, Daten 'rausgeben oder doch nicht - Was tun, wenn die Strafverfolgungsbehörden klingeln?" RA

2 Let s do the timewarp again Kunden Dritte Eingang Beschwerde beim Abuse Dept. Was macht der ISP? bez. Vertrag bez. ISP Drittbezug ISP will ISP muss ISP will nicht Angemessene Reaktion ist aber in allen Fällen wichtig! 2

3 Zurück in die Zukunft Ziel: Kunden Dritte Feedback eco bez. Vertrag bez. IP Drittbezug einfache Fälle schwierige Fälle RM RW RM RW INHOPE, StA ISP - Abusedesk 3

4 Agenda Wer haftet für was? Was ist (un)zulässig oder (il)legal? Was darf / muss ich herausgeben? 4

5 Agenda Wer haftet für was? Inhalteverantwortlichkeit Was ist (un)zulässig oder (il)legal? Überblick der einschlägigen Rechtsgrundlagen Was darf / muss ich herausgeben? Strafprozessuales 5

6 Inhalteverantwortlichkeit 8 - Allgemeine Grundsätze (1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter im Sinne der 9 bis 11 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den 9 bis 11 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren. 6

7 Inhalteverantwortlichkeit 9 Durchleitung von Informationen (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst, 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und 3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. (2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. 7

8 Inhalteverantwortlichkeit 10 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Informationen nicht verändern, 2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten, 3. die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten, 4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und 5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 8

9 Inhalteverantwortlichkeit 11 Speicherung von Informationen Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. 9

10 Bitte merken! Verantwortung für eigene Inhalte Ja, immer! Verantwortung für fremde Inhalte Verschuldensabhängig, wenn man Hinweise erhält und nicht richtig reagiert (dh. rechtswidrige Inhalte sperrt) Strafrecht, Schadensersatz etc. Verschuldensunabhängig, dh. auf Unterlassung ggf. trotzdem (siehe Haftung d. Admin-C) 10

11 und übrigens! WERBEBLOCK: ICTF hilft Ihnen, Haftungsrisiken zu vermeiden erspart Ihnen Arbeit Verlinken Sie auf die Beschwerdestelle! 11

12 und übrigens! 12

13 Agenda Wer haftet für was? Inhalteverantwortlichkeit Was ist (un)zulässig oder (il)legal? Überblick der einschlägigen Rechtsgrundlagen Was darf / muss ich herausgeben? Strafprozessuales 13

14 Was ist (un)zulässig oder (il)legal? Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV Urheberrecht UrhG (Filesharing MP3, Filme) Strafrecht StGB (Betrug, Verleumdung) Markenrecht (Produktpiraterie) Bürgerliches Recht BGB (Namensrechts-, Persönlichkeitsrechtsverletzungen) Wettbewerbsrecht 14

15 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV Absolut unzulässige Inhalte Relativ verbotene Inhalte Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte 15

16 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV Absolut unzulässige Inhalte, 4 I JMStV keine Kompromisse Relativ verbotene Inhalte 4 II JMStV Altersverifikationssysteme Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte, 5 JMStV Sendezeitbeschränkung sonstige technische Mittel anerkannte Jugendschutzprogramme 16

17 Unzulässige Angebote - 4 I JMStV (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 1. Propagandamittel im Sinne des 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist, 2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des 86a des Strafgesetzbuches verwenden, 3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewaltoder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, 4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen, 5. grausame und sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, 6. als Anleitung zu einer in 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen, 17

18 Unzulässige Angebote - 4 I JMStV 7. den Krieg verherrlichen, 8. gegen die Menschenwürde verstoßen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich, 9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, 10.pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder 11.in den Teilen B und D der Liste nach 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. 18

19 Absolut unzulässige Inhalte - Entschlüsselt Propagandamittel und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Volksverhetzung Auschwitzlüge Gewaltdarstellungen (auch gg. menschenähnliche Wesen!, nicht: Darstellung von Gewaltfolgen) Anleitungen zu Straftaten 19

20 Absolut unzulässige Inhalte - Entschlüsselt erotographische Darstellungen Minderjähriger Kinder-, Tier- und Gewaltpornographie wegen Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch indizierte und inhaltsgleichetelemedien Kriegsverherrlichung Menschenwürdeverletzungen 20

21 Relativ unzulässige Angebote - 4 II JMStV (2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie 1. in sonstiger Weise pornografisch sind, 2. in den Teilen A und C der Liste nach 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder 3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). (3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. 21

22 Relativ unzulässige Inhalte - Entschlüsselt Pornographische Inhalte (sog. einfache Pornographie ) Indizierte oder inhaltsgleiche Inhalte (Listen A und C) Schwer jugendgefährdende Inhalte 22

23 Anforderung an Altersverifikationssysteme Zweistufiges Verfahren laut KJM (Kommission für Jugendmedienschutz) Identifikation persönlicher Kontakt zur Überprüfung der Volljährigkeit (face to face, vielleicht in Zukunft anders) Authentifizierung bei jeder Nutzung, um Weitergabe der Daten zu verhindern (zb: Pin / Tan) Wenn das AVS nicht ausreicht (zb Perso- Check) Straftat, Wettbewerbsverstoß, Bußgeld bis 500k Euro 23

24 Was ist Pornographie? Pornographisch ist eine Schrift, wenn sie unter Ausklammerung menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf die Aufreizung des sexuellen Triebes beim Betrachter abzielt und dabei im Einklang mit gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogene Grenzen des sexuellen Anstandes eindeutig überschreitet (vgl. BVerW NJW 2002, 2966). 24

25 Werbung für Pornographie? ist strafbar ( 184 I Nr. 5 StGB) (+), wenn selbst pornographisch oder wenn kein Zweifel am pornographischen Charakter der Waren für den durchschnittlich interessierten und informierten Betrachter erkennbar ist und für ihn Zweifel über den Inhalt nicht bestehen (z.b. Hardcore, Anal, Blow Job ). (-), wenn sie sich allgemein auf sexuelle Vorgänge bezieht, die nach ihrer Ausgestaltung pornographisch oder erotographisch sein können (z.b. Sex, Die Welt der Erotik) 25

26 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote (1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich zu machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. (2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind. (3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er 1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder 2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen. 26

27 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote - 5 (4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. (5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist. (6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt. 27

28 Was ist entwicklungsbeeinträchtigend? Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen Hängt vom Alter des Rezipienten ab (Grad der Nervenüberreizung, Belastung, Überstrapazierung der Phantasie, Hemmung der charakterlichen, religiösen oder geistigen Erziehung) 28

29 Jugendschutzprogramme Derzeit kein Programm anerkannt Zwei Programme im Modellversuch Haftungsrisken auch für Hoster in diesem Bereich! WERBEBLOCK: ICRAdeutschland.de Mitmachen!!! 29

30 Bereitstellung von ICRAdeutschland.de: ICRAdeutschland ist ein Produkt bestehend aus: der Zentraleinheit Altersgruppenspezifischen Templates ( 14 Abs. 2 JuSchG), nämlich freigegeben ohne Altersbeschränkung ab sechs Jahren ab zwölf Jahren ab sechzehn Jahren Keine Jugendfreigabe Modul Indizierungsdaten der BPJM ggf. Modul Positivliste, ansonsten nutzerautonomer Einsatz weiterer Module 30

31 Agenda Wer haftet für was? Inhalteverantwortlichkeit Was ist (un)zulässig oder (il)legal? Überblick der einschlägigen Rechtsgrundlagen Was darf / muss ich herausgeben? (Straf)prozessuales 31

32 Prozessuales Anfragen von Dritten Anfrage von Rechteinhabern Anfragen von Verbänden Anfrage der Polizei Anfrage der Staatsanwaltschaft Schlimmeres 32

33 Prozessuales Problem Wer zu viel sagt, verletzt Rechte des Betroffenen (Datenschutz, ggf. Strafbarkeit, 206 StGB) Wer allerdings eine rechtliche Befugnis zur Auskunftserteilung hat, ist sicher. 33

34 Anfragen von Dritten Dritte haben keine Auskunftsansprüche gegen einen ISP Aber: Sofern dem ISP Kenntnis von einem Rechtsverstoß verschafft wird, bestehen Haftungsrisiken, wenn nicht oder nicht richtig reagiert wird! 34

35 Anfrage von Rechteinhabern Rechteinhaber haben keine Auskunftsansprüche gegen einen ISP ABER: IPR-Enforcement Directive Auskunft mit Richtervorbehalt geplant! 101 des Referentenentwurfes des BJM: 35

36 Anfrage von Rechteinhabern (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß 1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte, 2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, 3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder 4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war, es sei denn, die Person wäre nach den 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen. 36

37 Anfrage von Rechteinhabern (8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden. (9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten ( 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Ge29 setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des 28 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt. (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. 37

38 Anfrage von Verbänden ein Verband kann eine anspruchsberechtigte Stelle nach 3 UKlaG sein anspruchsberechtigten Stellen ist Auskunft zu erteilen 38

39 UKlaG 13 Auskunftsanspruch UKlaG 13 Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen (1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat den nach 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 anspruchsberechtigten Stellen und Wettbewerbsverbänden auf deren Verlangen den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines am Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendiensteverkehr Beteiligten mitzuteilen, wenn die Stelle oder der Wettbewerbsverband schriftlich versichert, dass diese Angaben 1. zur Durchsetzung eines Anspruchs nach 1 oder 2 benötigt werden und 2. anderweitig nicht zu beschaffen sind. (2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt. (3) Die Wettbewerbsverbände haben einer anderen nach 3 Abs. 1 Nr. 2 anspruchsberechtigten Stelle auf deren Verlangen die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben herauszugeben, wenn sie eine Versicherung in der in Absatz 1 bestimmten Form und mit dem dort bestimmten Inhalt vorlegt. (4) Der Auskunftspflichtige kann von dem Anspruchsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. Der Beteiligte hat, wenn der gegen ihn geltend gemachte Anspruch nach 1 oder 2 begründet ist, dem Anspruchsberechtigten den gezahlten Ausgleich zu erstatten. (5) Wettbewerbsverbände sind 1. die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und 2. Verbände der in 3 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, die branchenübergreifend und überregional tätig sind. Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Verbände werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, für Zwecke dieser Vorschrift festgelegt. 39

40 Anfrage der Polizei Muss nicht beantwortet werden! 40

41 Anfrage der Staatsanwaltschaft Kooperation zahlt sich aus: O-Ton: Was Ihr uns nicht gebt, das holen wir uns! Was ist aber herauszugeben? Gesetze beachten (z.b. BDSG, TKG, TDDSG, MdStV, Landesgesetze) 41

42 Anfrage der Staatsanwaltschaft bei Telediensten: Bestandsdaten sind nach 5 TDDSG herauszugeben Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten). Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen. 42

43 Anfrage der Staatsanwaltschaft Bei Telekommunikation (Anwendungsbereich: jeder technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen, 3 Nr. 22 TKG). Daher auch und sonstiger Datenaustausch (Telnet, FTP) Bestandsdaten nach 95, 111, 113 TKG auch Name hinter einer IP oder -Adresse (Entscheidung des LG Stuttgart vom Aktenzeichen 13 Qs 89/04) 43

44 Anfrage der Staatsanwaltschaft Nutzungsdaten / Verkehrsdaten Was darf überhaupt gespeichert werden? AG Darmstadt Az: 300 C 397/04 Speicherung der IPs bei Flatrate nicht zulässig, da nicht abrechnungsrelevant 95 ff TKG,TDDSG studieren! 44

45 Anfrage der Staatsanwaltschaft 100 g StPO Auskunft über Telekommunikationsverbindungen Straftaten erheblicher Bedeutung (insbesondere Katalogstraftaten des 100 a StPO), aber auch bei minderschweren Straftaten, wenn über Telefon, Internet oder begangen und sonst nicht aufklärbar wären. 45

46 Anfrage der Staatsanwaltschaft Auskunftsanspruch richtet sich auf Telekommunikationsverbindungsdaten 106 g III StPO: zb. Kennung, dh. auch IP-Adressen Allerdings nur auf legal erhobene Daten, dh. Daten, die nach den Vorschriften des TKG erhoben, gespeichert und genutzt werden dürfen. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (angemessenes Verhältnis zur Tat und Schwere des Tatverdachts) 46

47 Anfrage der Staatsanwaltschaft Auch für zukünftige Verbindungen möglich! 100 h StPO: Anordnung durch Richter, bei Gefahr im Verzuge StA (nicht Polizei) Eigentlich ist Name des Betroffenen zu nennen, soll aber auch zulässig sein, wenn der Betroffene namentlich nicht bekannt ist Höchstens 3 Monate, kann aber um jeweils 3 Monate verlängert werden Zeugnisverweigerungsrechte beachten! 47

48 Überwachung, 100 a, b StPO Nur bei Katalogstraftaten Nur, wenn sonst die Ermittlung aussichtslos oder wesentlich erschwert wird. Technik siehe TKÜV Richter, bei Gefahr im Verzuge auch StA Höchstens 3 Monate, kann aber um jeweils 3 Monate verlängert werden 48

49 Beschlagnahme 94 II StPO Wenn Beweismittel (auch digital gespeicherte Informationen, HD, Server), die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, nicht freiwillig herausgegeben werden Richter, bei Gefahr im Verzuge auch StA oder deren Ermittlungspersonen (Polizei, bei Redaktionen, Verlagen, Druckereien, Rundfunkanstalten lediglich Richter) 49

50 Beschlagnahme 94 II StPO Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Beschlagnahmeverbote bei Presse und Rundfunk 50

51 Durchsuchung 94 ff hier 103 StPO Räume des Nichtbeschuldigten Ziel ist das Auffinden von Beweismitteln Vermutung, dass das Durchsuchungsziel erreicht wird Tatsachen, dass die gesuchten Gegenstände beim Nichtbeschuldigten gefunden werden Richtervorbehalt, bei Gefahr im Verzuge StA oder Polizei 51

52 Durchsuchung 94 ff hier 103 StPO Verhältnismäßigkeitsgundsatz Papiere / Datenträger sieht der StA durch, ist die Durchsicht durch die Polizei angeordnet und ist die Genehmigung des Inhabers erforderlich. Wird diese verweigert, so muss beschlagnahmt und versiegelt an die StA übergeben werden 52

53 Agenda Wer haftet für was? Inhalteverantwortlichkeit Was ist (un)zulässig oder (il)legal? Überblick der einschlägigen Rechtsgrundlagen Was darf / muss ich herausgeben? Strafprozessuales??? 53

54 Agenda Wer haftet für was? Inhalteverantwortlichkeit Was ist (un)zulässig oder (il)legal? Überblick der einschlägigen Rechtsgrundlagen Was darf / muss ich herausgeben? Strafprozessuales SIE HABEN ÜBERLEBT! 54

55 RA Lichtstr. 43 h Köln Tel.: 0221 / Fax: 0221 / rickert@eco.de Web:

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