Tätigkeitsbericht. der Härtefallkommission des Landes Mecklenburg-Vorpommern
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- Björn Langenberg
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1 Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission des Landes Mecklenburg-Vorpommern für das Geschäftsjahr 2009
2 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung... 3 II. Zusammensetzung der Kommission im Berichtszeitraum... 3 III. Besetzung der Geschäftsstelle im Berichtszeitraum... 4 IV. Arbeitsweise der Geschäftsstelle... 4 V. Härtefalleingaben 2009 insgesamt... 5 VI. Abgeschlossene Härtefalleingaben VI. 1. Unzulässige Eingaben im Berichtszeitraum... 5 VI. 2. Erledigung durch Rücknahme der Eingabe... 6 VI. 3. Abschließende Entscheidungen der Härtefallkommission nach Beratung... 6 VI. 4. Anordnungen des Staatssekretärs des Innenministeriums... 6 VII. Bewertungsfragen der Härtefallkommission... 7 VIII. Veränderungen bei den Fallzahlen... 8 IX. Statistische Angaben... 8 X. Übersicht Fälle der Härtefallkommission des Landes Mecklenburg-Vorpommern für das Geschäftsjahr
3 I. Einleitung Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission hat gemäß 3 Absatz 5 Satz 2 der Härtefallkommissionslandesverordnung (HFKLVO M-V) dem Innenministerium jährlich einen Tätigkeitsbericht zuzuleiten. In diesem Bericht wird die Tätigkeit der Härtefallkommission während des fünften Geschäftsjahres nach dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes - vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember dargestellt. II. Zusammensetzung der Kommission im Berichtszeitraum Die Härtefallkommission besteht aus acht Mitgliedern. Die Zusammensetzung ist in 1 Absatz 2 der HFKLVO M-V geregelt. Der Härtefallkommission gehörten im Jahr 2009 folgende Mitglieder (Vertreter in Klammern) an: 1. für die Evangelisch Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche: Herr Ministerialdirigent a.d. Wolfgang Rudloff (Herr Rechtsanwalt Ulrich Schweigert), 2. für die Katholische Kirche: Herr Ulrich Höckner (Herr Matthias Lidzba), 3. für die Flüchtlingsorganisationen Mecklenburg-Vorpommern: Herr Holger Schlichting (Herr Rechtsanwalt Thomas Wanie), 4. für die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Mecklenburg Vorpommern: Frau Christina Hömke (Herr Isaac Obuba), 5. für die kreisfreien Städte: Herr Hans Joachim Engster (Frau Dörte Lange), 6. für die Landkreise: Herr Landrat Thomas-Jörg Leuchert (Frau Margret Rudolph), 7. für das Sozialministerium: Frau Christel Lüth (Frau Barbara Kartzewski) und 8. für das Innenministerium der Leiter der Geschäftsstelle: Herr Michael Junker (Herr Ralf Hellmers). Den Vorsitz führte wie in den vier vorherigen Geschäftsjahren Herr Holger Schlichting. 3
4 III. Besetzung der Geschäftsstelle im Berichtszeitraum Die Geschäftsstelle ist nach 3 Absatz 1 Satz 1 HFKLVO M-V beim Innenministerium angesiedelt. Die Leitung der Geschäftsstelle oblag Herrn Regierungsdirektor Michael Junker. Zuständige Sachbearbeiterin für diesen Aufgabenbereich war Frau Regierungsamtfrau Jana Allmann. 1 IV. Arbeitsweise der Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle hat die Aufgabe, die Beratungen und Beschlussfassungen der Kommission umfassend vorzubereiten sowie deren Sitzungen zu begleiten, wie es im Einzelnen in 3 HFKLVO M-V bestimmt ist. Über den Eingang zulässiger Vorschläge benachrichtigte die Geschäftsstelle auch in diesem Geschäftsjahr umgehend die jeweils zuständige Ausländerbehörde, um so sicherzustellen, dass vor einer abschließenden Befassung durch die Härtefallkommission keine ausländerrechtlichen Vollzugsmaßnahmen durchgeführt werden. In zwei Fällen konnte der Bitte der Geschäftsstelle durch die Ausländerbehörden aufgrund besonderer Umstände nicht Rechnung getragen werden. Ein Abwarten bis zur nächsten regulären Arbeitssitzung war nicht möglich gewesen, so dass Sondersitzungen einberufen wurden. In den Fällen, in denen ein Anliegen bei der Geschäftsstelle selbst einging, hatte zunächst deren Leiter zu entscheiden, ob er dieses als Vorschlag zur Beratung in die Härtefallkommission einbringt ( 4 Abs. 2 Satz 2 HFKLVO M-V). In den Fällen, in denen nach seiner Beurteilung keine hinreichenden humanitären Gründe für die Annahme eines Härtefalls vorlagen und insoweit für ihn ein Einbringen nicht in Betracht kommen konnte, hat er dies gegenüber den Kommissionsmitgliedern dargelegt. Es oblag nunmehr den anderen Mitgliedern der Härtefallkommission, ggf. selbst gemäß 4 Abs. 1 HFKLVO M-V den betroffenen Vorschlag zur Beratung einzubringen. Sofern ein Anliegen an ein einzelnes Kommissionsmitglied herangetragen worden ist, stellte das hiervon betroffene Mitglied den Vorschlag der Kommission vor. Des Weiteren unterrichtete die Geschäftsstelle die Kommissionsmitglieder im Rahmen der Sitzungen über den jeweiligen Verfahrensstand der Fälle. Um den Mitgliedern der Kommission einen umfassenden Überblick über die jeweils zur Beratung anstehenden Fälle zu geben, hat die Geschäftsstelle den Kommissionsmitgliedern spätestens sieben Kalendertage vor dem Sitzungstermin die entscheidungsrelevanten Unterlagen mit einer tabellarischen Übersicht zum bisherigen zeitlichen Ablauf des Gesamtverfahrens, einer Darstellung des Sachverhalts, sowie einer Zusammenfassung zugeleitet. Zu Beginn der Beratung trug zumeist der Leiter der Geschäftsstelle den jeweils zur Entscheidung anstehenden Einzelfall nochmals mündlich vor und erläuterte die Stellungnahmen zu dem jeweiligen Vorbringen. Überwiegend konnte bereits in derselben Sitzung über das Stellen eines Ersuchens abgestimmt werden. Den wesentlichen Verlauf der jeweiligen Sitzungen sowie das Ergebnis der Abstimmungen hielt die Geschäftsstelle in einem Sitzungsprotokoll fest. Der Geschäftsstelle oblag weiterhin die Aufgabe, die Ersuchen schriftlich aufzubereiten und die von der Kommission als maßgeblich angesehenen Gründe im Einzelnen darzulegen. Vor einer abschließenden inhaltlichen Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Kommission erfolgte jeweils 1 Die Aufgaben der Geschäftsstelle wurden anteilig wahrgenommen. Daneben waren weitere Zuständigkeiten gegeben. 4
5 eine Abklärung ausländerrechtlicher Fragen mit dem Ausländerrechtsreferat des Innenministeriums, um die Rechtmäßigkeit einer dem Ersuchen ggf. folgenden Anordnung des Staatssekretärs sicherzustellen. Anschließend wurde das Ersuchen dem Staatssekretär des Innenministeriums mit der Bitte um Erteilung einer Anordnung gegenüber der jeweils zuständigen Ausländerbehörde vorgelegt. In den Fällen, in denen die Kommission einen Vorschlag für ein Ersuchen abgelehnt hat, unterrichtete die Geschäftsstelle die hiervon betroffene Ausländerbehörde und die Person, die das Anliegen an die Geschäftsstelle bzw. an ein Kommissionsmitglied gerichtet hatte. V. Härtefalleingaben 2009 insgesamt Im Jahr 2009 hat die Härtefallkommission achtmal getagt (davon zwei Dringlichkeitssitzungen). Insgesamt wurden der Geschäftsstelle der Härtefallkommission 15 neue Fälle bekannt, die sich auf 27 Personen bezogen. VI. Abgeschlossene Härtefalleingaben 2009 Von den 15 Eingaben konnten 12 Anliegen (insgesamt 24 Personen) zum Abschluss gebracht werden. Hinzu kamen sechs weitere Härtefallbegehren (9 Personen) aus den Jahren 2006 und 2008, die im Berichtszeitraum zu Ende geführt werden konnten. Im Folgenden wird dargestellt, mit welchem Ergebnis die Anliegen im Berichtszeitraum von der Geschäftsstelle und der Kommission bearbeitet worden sind. Ein statistischer Überblick über die Antragsentwicklung im Jahr 2009 ist diesem Bericht als Anlage beigefügt. VI. 1. Unzulässige Eingaben im Berichtszeitraum Im aktuellen Berichtszeitraum gab es fünf Begehren, die unter die zwingenden Ausschlussgründe des 5 HFKLVO M-V fielen und die die Durchführung des Härtefallverfahrens unzulässig machten: 1. In 5 Nr. 2 HFKLVO M-V wird vorgegeben, dass ein Härtefallverfahren ausgeschlossen ist für Ausländer, deren Aufenthaltsort unbekannt ist oder die zur Fahndung ausgeschrieben sind. Ein Begehren erwies sich insofern als unzulässig. 2. Nach 5 Nr. 3 HFKLVO M-V ist ein Unzulässigkeitsgrund ferner gegeben, wenn die begehrte Aufenthaltserlaubnis noch in einem anderen aufenthaltsrechtlichen Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde erreicht werden kann. Die Einrichtung der Härtefallkommission in Mecklenburg-Vorpommern ersetzt damit in keiner Weise die Prüfung einer Aufenthaltsgewährung durch die Ausländerbehörde. Vielmehr eröffnet erst die Ablehnung entsprechender Anträge den Weg zur Härtefallkommission. Dieser Ausschlussgrund ist bis zum Abschluss des Berichtszeitraums in drei Fällen zum Tragen gekommen. Allen Betroffenen ist mitgeteilt worden, dass eine Befassung durch die Härtefallkommission erst nach einer ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde zulässig ist. 3. Der Ausschlussgrund 5 Nr. 5 HFKLVO M-V - Unzulässigkeit eines Verfahrens für den Fall, dass nach Beschlussfassung erneut ein Vorschlag zur Beratung eingebracht wird, ohne 5
6 dass sich die in der vorherigen Entscheidung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat - war im Berichtszeitraum einmal entscheidungsrelevant und hat zur Abweisung des Begehrens geführt. VI. 2. Erledigung durch Rücknahme der Eingabe In zwei Fällen wurden die Begehren zurückgenommen (u.a. freiwillige Ausreise des Betroffenen). VI. 3. Abschließende Entscheidungen der Härtefallkommission nach Beratung Von den 15 Eingaben konnten acht Eingaben (insgesamt 20 Personen) durch Beratung und Beschlussfassung in der Härtefallkommission abgeschlossen werden. Diese Beratungen endeten mit der Entscheidung, ein Ersuchen an den Staatssekretär zu stellen bzw. hiervon abzusehen. Hinzu kamen drei weitere Härtefallbegehren (6 Personen) aus dem Jahr 2008, deren abschließende Beratung aber erst im Berichtszeitraum zulässig war. In drei Fällen hat sich die Kommission für ein Ersuchen ausgesprochen und darum gebeten, aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzuordnen. Von diesen Ersuchen waren 9 ausreisepflichtige Ausländer (darunter 7 Minderjährige) betroffen. Die Kommission hatte aufgrund des Vorliegens von Regelausschlussgründen entschieden, dass für weitere von diesen Begehren umfasste Familienmitglieder (5 Personen) die Stellung eines Ersuchens ausgeschlossen war. In acht weiteren Fällen haben die Mitglieder der Härtefallkommission nach umfänglicher Würdigung des Sachverhalts wegen fehlender evidenter humanitärer Gründe oder aufgrund zu beachtender Regelausschlussgründe mehrheitlich gegen ein Ersuchen gestimmt. Betroffen waren insgesamt 11 Personen. VI. 4. Anordnungen des Staatssekretärs des Innenministeriums Der Staatssekretär ist den Ersuchen der Härtefallkommission in zwei Fällen nachgekommen und hat die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gegenüber der Ausländerbehörde angeordnet. In einem Fall sind Aufenthaltserlaubnisse für die Dauer von zwei Jahren und in einem Fall für die Dauer von drei Jahren zu erteilen gewesen. Es entspricht der gängigen Praxis der Härtefallkommission, die Ersuchen mit Auflagen für die betroffenen Ausländer zu versehen. Alle erteilten Anordnungen enthalten die von der Kommission jeweils vorgeschlagenen Auflagen und darüber hinaus Verlängerungsoptionen für die zunächst befristet zu erteilenden Aufenthaltstitel. Diese können die Ausländerbehörden in eigener Verantwortung umsetzen, wenn die Auflagen erfüllt werden. In einem Fall hat der Staatssekretär dem Ersuchen der Härtefallkommission nicht entsprechen können, da von einem vorliegenden Erteilungsverbot nicht abgesehen werden konnte. Stattdessen wurde die Erteilung von auf ein Jahr befristete Duldungen angeordnet. 6
7 VII. Bewertungsfragen der Härtefallkommission Bezüglich der Entscheidungsfindung der Kommission ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Härtefallbegehren keine schematischen Kriterien oder Bewertungskataloge zur Anwendung kamen, da dies den unterschiedlichen Lebenssachverhalten nicht gerecht werden würde. Innerhalb des vorhandenen weiten Rechtsrahmens war es vielmehr Aufgabe der Kommission, alle vorgetragenen Lebensaspekte einer umfassenden Gesamtabwägung zu unterziehen. Die Bewertung des häufig nicht unwesentlichen Aspektes der Aufenthaltsdauer bedurfte dabei oftmals einer differenzierten Betrachtung. So ist weiterhin zu konstatieren, dass lange Aufenthaltszeiten ihre Grundursache vor allen Dingen in den langen Verfahrensständen der Verwaltungsgerichte hatten. Nach wie vor musste sich die Kommission auch mit Vorgängen auseinandersetzen, die zum Teil fragwürdige oder sogar rechtswidrige Methoden zur Verlängerung des Aufenthalts erkennen ließen, wie z.b. die Täuschung über die Identität, die Unterdrückung vorhandener Passpapiere oder aber auch im relativ großen Umfang die fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung. Differenziert war auch die Abwägung humanitärer Belange vorzunehmen, wenn von der Entscheidung Kinder und Jugendliche betroffen waren. In diesem Zusammenhang waren familiäre sowie soziale Bindungen u.a. mit Blick auf die voraussichtlich weitere Entwicklung zu beleuchten und in eine auch im Lichte des Ausländerrechts vorzunehmende Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Diese Herangehensweise führte u.a. dazu, dass für von Härtefallbegehren umfasste Familienmitglieder in Hinblick auf die Stellung eines Ersuchens unterschiedliche Entscheidungen getroffen wurden. Die Kommission war mehrheitlich der Ansicht, dass insbesondere bei Kindern, die in Deutschland teilweise geboren, in jedem Fall hier ihre Sozialisierung erfahren haben und die gute schulische Leistungen erbringen, eine Rückkehr in ihre Herkunftsländer nicht zu verantworten sei. Deren Eltern jedoch, bei denen Regelausschlussgründe vorlagen, wurden explizit von Härtefallersuchen ausgeschlossen. Dabei war den Kommissionsmitgliedern bewusst, dass in diesen Fällen aufgrund der familiären Beziehungen die Erteilungen von Duldungen zwangsläufig im Raum standen. Die zum Teil vorhandenen Erkrankungen der Antragsteller waren in den Beratungen ebenfalls angemessen zu werten und flossen in die Endentscheidungen ein. Dabei kam es den Kommissionsmitgliedern auch darauf an, dass Diagnosen offensichtlich seriös gestellt und belastbare Atteste vorgelegt wurden. Ebenso waren in einigen Fällen erhebliche Straftaten zu verzeichnen. Darüber hinaus war oftmals nicht das Bemühen erkennbar, durch eigene legale Erwerbstätigkeit ganz oder zumindest teilweise den Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Wobei der Kommission durchaus bewusst ist, dass sich Duldungsinhabern nur wenige Möglichkeiten eröffnen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Im Rahmen ihrer Beratungen stellte sich die Kommission immer wieder der Herausforderung, Ausnahmeregelungen in Bezug auf 23a AufenthG ausschließlich für besonders gelagerte Härtefälle zuzulassen. 7
8 VIII. Veränderungen bei den Fallzahlen Die Fallzahlen haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. IX. Statistische Angaben abgeschlossene Fälle des Jahres 2009 Ersuchen gestellt, Anordnung nach 23a AufenthG ergangen Ersuchen gestellt; keine Anordnung nach 23a AufenthG Entscheidung der HFK gegen ein Ersuchen Unzulässigkeit nach 5 HFKLVO M-V Titelerteilung durch ABH, Rücknahme etc. abgeschlossene Fälle (8) Anzahl Personen (12) davon Minderjährige Gesamt Herkunftsländer der von ablehnenden Entscheidungen der Kommission oder des Staatssekretärs im Jahre 2009 betroffenen Personen Land Anzahl Fälle Personen davon Minderjährige Armenien Togo Serbien/Montenegro Vietnam Gesamt Statistische Übersicht der abgeschlossenen Alt- Fälle Ersuchen gestellt, Anordnung nach 23a AufenthG ergangen Ersuchen gestellt; keine Anordnung nach 23a AufenthG Entscheidung der HFK gegen ein Ersuchen Unzulässigkeit nach 5 HFKLVO M-V Titel durch ABH erteilt, Rücknahme etc. abgeschlossene Fälle 1-2 (3) - 3 (4) 6 Anzahl Personen 1-2 (4) - 3 (4) 6 davon Minderjährige Gesamt 8
9 X. Übersicht Fälle der Härtefallkommission des Landes Mecklenburg-Vorpommern für das Geschäftsjahr 2009 Aktenzeichen betroffene Personen (davon) männlich (davon) weiblich (davon) unter 18 Jahre abgeschlossene Anträge Ersuchen gestellt davon Anordnung an ABH erfolgt Antrag erledigt Beschluss der HFK, kein Ersuchen zu stellen Unzulässigkeit (z.b. bei feststehendem Rückführungstermin, Aufenthaltsort unbekannt) Sonstiges (z.b.: sonstiger Titel durch ABH erteilt worden; Freiwillige Ausreise; Antrag an HFK zurückgenommen) Antrag unzulässig (eine Beratung des Falles durch die HFK kann noch erfolgen) Antrag nach AufenthG noch nicht gestellt Antrag nach AufenthG noch nicht geprüft ABH Herkunftsland 01/ x x LK Güstrow Irak 02/ x x LK Bad Doberan Türkei 03/ x x (für 4 Pers.) x x (für 2 Pers.) Schwerin 04/ x x Schwerin Togo Armenien und ungeklärt 05/ x x (für 4 Pers.) - x (für 1 Pers.) Stralsund Armenien 06/ x x AMF Nostorf-Horst Ghana 07/ x x Neubrandenburg 08/ x x LK Parchim Togo 09/ x x LK Bad Doberan Vietnam 10/ x x LK Parchim Togo Serbien/ Montenegro 11/ x LK Demmin Armenien 12/ x x LK Bad Doberan Togo 13/ x x LK Parchim Armenien 14/ x LK Demmin ungeklärt 15/ x LK Demmin Kosovo 44/ x x LK Bad Doberan Pakistan 08/ x x (für 1 Pers.) x x (für 2 Pers.) x (für 1 Pers.) Stralsund Türkei 12/ x x LK Ostvorpommern Kosovo 13/ x x LK Mecklenburg- Strelitz Armenien 14/ x x LK Parchim Armenien 15/ x x Stralsund Irak
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