Studienordnung für das Studium des Faches Chemie für das Lehramt an Realschulen. (Chemie 1. oder 2. bzw. weiteres Fach)
|
|
- Stefanie Diefenbach
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Studienordnung für das Studium des Faches Chemie für das Lehramt an Realschulen (Chemie 1. oder 2. bzw. weiteres Fach) an der Universität Kaiserslautern vom 27. Oktober 1983, zuletzt geändert am 24. Mai 2000 Auf Grund des 80 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1981 (GVBl. S. 335), BS , hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Chemie der Universität Kaiserslautern am 6. Juli 1983 die nachfolgende Studienordnung beschlossen. Diese Studienordnung hat der Kultusminister mit Schreiben vom 13. Oktober Az.: 953 Tgb.-Nr. 1262/83 - genehmigt. Auf Grund des 5 Abs. 2 Nr. 2 und 80 Abs. 2 Nr. 1 des Universitätsgesetzes (UG) vom 23. Mai 1995 (GVBl S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. S. 463), BS , hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Chemie der Universität Kaiserslautern am 24. Mai 2000 die folgende Änderung der Studienordnung für den Studiengang Chemie für das Lehramt an Realschulen beschlossen. Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Studiendauer 3 Studienbeginn 4 Studienvoraussetzungen 5 Studieninhalte 6 Ziel des Studienganges 7 Aufbau des Studiums, Studienabschnitte bei Chemie als 1. oder 2. Fach 8 Aufbau des Studiums, Studienabschnitte bei Chemie als weiterem Fach 9 Anteile des Faches Chemie am Gesamtstudium 10 Lehrveranstaltungen 11 Leistungsnachweise 12 Zahlenmäßige Beschränkungen für den Besuch von Lehrveranstaltungen 13 Studienverlaufsplan 14 Prüfungen und Studienabschluss 15 Selbst- und Fernstudium 16 Auslandsstudium, Lehrveranstaltungen anderer Studienfächer und deren Anrechnung, Studienfachwechsel 17 Studienberatung 18 Schlussbestimmungen 1
2 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der "Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen" vom 31. März 1982 (GVBl. S. 123), zuletzt geändert durch 25 der Verordnung vom 28. Juni 1996, Inhalt und Aufbau des Studiums der Chemie für das Lehramt an Realschulen (Chemie als 1. oder 2. bzw. weiteres Fach). 2 Studiendauer (1) Das ordnungsgemäße Studium bei Wahl von Chemie als 1. oder 2. Fach soll bis zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung sechs Semester betragen. Für die anschließend im ersten Fach durchzuführende wissenschaftliche Prüfungsarbeit sind drei Monate vorgesehen; in Ausnahmefällen kann die Frist vom Landesprüfungsamt für das Lehramt an Schulen höchstens um einen Monat verlängert werden. Im Falle der Anfertigung einer experimentellen, wissenschaftlichen Prüfungsarbeit beginnt die Frist erst nach Abschluss der experimentellen Phase, deren Dauer sechs Monate nicht überschreiten darf. Die experimentelle Phase kann bei der Meldung zur Prüfung bereits abgeschlossen sein. (2) Ist Chemie das weitere Fach, so ist die Meldung zur Prüfung (vgl. 9 der in 1 genannten Landesverordnung) frühestens im vierten Semester möglich. 3 Studienbeginn Das Lehrangebot ist auf einen Studienbeginn im Wintersemester abgestimmt, daher soll das Studium im Wintersemester auf genommen werden. Sämtliche Lehrveranstaltungen der Chemie können nur einmal im Jahr angeboten werden. 4 Studienvoraussetzungen Über die allgemeine Hochschulreife oder eine vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannte Berechtigung zum Hochschulstudium hinaus bestehen keine weiteren rechtlichen Voraussetzungen für das Studium der Chemie für das Lehramt an Realschulen. Gute Grundkenntnisse entsprechend den Lehrplänen der Gymnasien in den Fächern Chemie, Physik und Mathematik begünstigen insbesondere in der Anfangsphase des Studiums den Studienerfolg. Die Praktikumsanteile während des Studiums setzen manuelles Geschick und gute Beobachtungsgabe voraus. 2
3 Bei Chemie als 1. Fach ist die Benutzung fremdsprachlicher, vor allem englischer Literatur, notwendig. Die dafür erforderlichen Sprachkenntnisse sollten bei Aufnahme des Studiums vorhanden sein bzw. erworben werden. 5 Studieninhalte (1) Im Studiengang Chemie für das Lehramt an Realschulen sind die Fächer Anorganische, Organische und Physikalische Chemie vertreten. Im Falle von Chemie als 1. oder 2. Fach gehören auch fachdidaktisehe Aspekte, Physik, Mathematik und ein chemisches Nebenfach zur Ausbildung. Anorganische und Organische Chemie behandeln die stofflichen Eigenschaften und Reaktionen chemischer Substanzen. In der physikalischen Chemie wird an einigen grundlegenden Beispielen die Anwendung physikalischer und mathematischer Methoden auf chemische Phänomene gezeigt. In Mathematik und Physik werden die für die Problemstellung der Chemie notwendigen Grundlagen dieser Disziplinen angeboten. Die Fachdidaktik beinhaltet die unterrichtsgemäße Darstellung chemischer Sachverhalte. (2) Bei Chemie als 1. oder 2. Fach erfolgt zusätzlich die Beschäftigung mit einem Nebenfach. Als Nebenfächer sind Biochemie, Lebensmittelchemie/ Umwelttoxikologie oder Technische Chemie wählbar. Weitere Fächer können auf Antrag vom Fachbereichsrat Chemie zugelassen werden. 6 Ziel des Studienganges (1) Ziel des Studiums mit Chemie als 1. oder 2. Fach ist es, den Studenten mit den Methoden des chemischen Denkens und Arbeitens vertraut zu machen. Dies erfolgt hauptsächlich in den Teildisziplinen anorganische und organische Chemie; die physikalische Chemie wird in Form eines Überblicks dargestellt. Durch die Ausbildung in Mathematik, Physik und einem chemischen Nebenfach soll der Bezug zu Nachbardisziplinen hergestellt werden. Unter Einbeziehung von fachdidaktischen Studienanteilen sollen mit dem Studium die Voraussetzungen für den späteren Erwerb der Befähigung zur Erteilung von Unterricht in Chemie an Realschulen geschaffen werden. (2) Bei einer Ausbildung in Chemie als erstem Fach soll der Student in die Grundlagen des selbständigen Arbeitens nach wissenschaftlichen Methoden eingeführt werden. Dabei soll er im Rahmen seiner wissenschaftlichen Prüfungsarbeit auf einem Gebiet der Chemie ein Problem der aktuellen Forschung bearbeiten und seine experimentellen oder theoretischen Ergebnisse dem wissenschaftlichen Standard entsprechend darstellen. (3) Stellt Chemie das weitere Fach dar, so werden in der Anorganischen und Allgemeinen Chemie grundlegende Tatsachen und ausgewählte Arbeitsmethoden erlernt. Die Darstellung der Teildisziplinen organische und physikalische Chemie erfolgt nur durch Einführungsvorlesungen. Als Studienziel wird die Vermittlung der Grundlagen für eine spätere Erweiterungsprüfung im Fach Chemie sowie die grundlegende fachliche Befähigung für die Mitarbeit im Studienseminar angesehen. 3
4 7 Aufbau des Studiums, Studienabschnitte bei Chemie als 1. oder 2. Fach (1) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte: 1. Das Grundstudium mit einer Dauer von drei Semestern. 2. Das Hauptstudium mit einer Dauer von drei Semestern mit anschließender Erster Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen. Das Hauptstudium kann erst nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums ohne Einschränkung aufgenommen werden (s. 10 Abs. 3). Im Hauptstudium ergänzt ein chemisches Nebenfach die Ausbildung. Bei Chemie als erstem Fach ist in der Fachrichtung, in der die wissenschaftliche Prüfungsarbeit angefertigt wird, eine Schwerpunktsausbildung im Rahmen des Hauptstudiums erforderlich. Die Schwerpunktsausbildung und die wissenschaftliche Prüfungsarbeit können in anorganischer, organischer oder physikalischer Chemie bzw. in einem der chemischen Nebenfächer ( 5 Abs. 2) durchgeführt werden. (2) Die Veranstaltungen der chemischen Fächer, der Fachdidaktik, der Physik und Mathematik verteilen sich wie folgt auf das Grund- und Hauptstudium; die genaue Aufgliederung der Lehrveranstaltungen der einzelnen Fächer geht aus dem Studienverlaufsplan hervor (s. auch 13). I. Grundstudium: Semester Vorlesungen, Übungen Praktika, Seminare Anorganische und Allgemeine Chemie 9 10 Organische Chemie 4 - Physikalische Chemie 4 - Physik 0/4 *) 0/4 *) Mathematik 0/4 **) - Summe 17/25 10/14 *) wird nicht benötigt, wenn Physik 1., 2. oder weiteres Fach ist; **) wird nicht benötigt, wenn Mathematik oder Physik 1., 2. oder weiteres Fach ist; ***) bei Chemie 1. Fach: 10 SWS Schwerpunktspraktikum in der Fachrichtung, in der die wissenschaftliche Prüfungsarbeit angefertigt wird. Die in obiger Aufstellung angegebenen Summen der Semesterwochenstunden für Vorlesungen, Seminare, Übungen und Praktika sind innerhalb eines Faches bis zu 20 % in jedem Studienabschnitt variabel. 8 Aufbau des Studiums, Studienabschnitte bei Chemie als weiterem Fach (1) Die Lehrveranstaltungen für Chemie als weiteres Fach können sich über das gesamte Studium erstrecken. Das Studium beginnt mit Vorlesungen, Seminar und Praktikum in Anorganischer und Allgemeiner Chemie. Darauf folgen die Lehrveranstaltungen in Organischer Chemie sowie die Einführung in die Physikalische Chemie. Die gesamten Lehrveranstaltungen sind mindestens über vier Semester zu verteilen. (2) Die Veranstaltungen verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Fächer. Die genaue Aufgliederung der Lehrveranstaltungen geht aus dem Studienverlaufsplan (s. auch 13) hervor). 4
5 Fach Vorlesungen, Übungen Praktika, Seminare Anorganische und Allgemeine Chemie 7 10 Organische Chemie 7 - Physikalische Chemie 3 - Summe Die in obiger Aufstellung angegebenen Summen der Semesterwochenstunden für Vorlesungen, Seminare, Übungen und Praktika sind innerhalb eines Faches bis zu 20% variabel. 9 Anteile des Faches Chemie am Gesamtstudium (1) Für das Studium mit dem Ziel Lehramt an Realschulen ist je nach der Praktikumsintensität der Fächer von SWS auszugehen. Abzüglich der Erziehungswissenschaften von 16 SWS und eines Mittelwertes für fachnahe Studienanteile (Physik und Mathematik) von 8 SWS verbleiben für das 1. und 2. sowie das weitere Fach SWS. (2) Der verpflichtende Anteil beträgt bei Chemie als erstem Fach im Grundstudium 27 SWS und im Hauptstudium 34 SWS für die chemischen Fächer einschließlich des chemischen Nebenfachs. (3) Bei Chemie als zweitem Fach sind im Grundstudium 27 SWS und im Hauptstudium 24 SWS für die chemischen Fächer einschließlich des chemischen Nebenfachs vorgeschrieben. (4) Chemie als weiteres Fach verlangt verpflichtend 27 SWS. 10 Lehrveranstaltungen (1) Das Veranstaltungsangebot wird vom Fachbereich Chemie für jedes Semester aufgestellt und bekanntgegeben. In den Lehrveranstaltungen werden folgende Unterrichtsformen verwendet: Vorlesungen, Übungen, Praktika und Seminare. 1. Vorlesungen: Sie sind Darstellungen wichtiger Gebiete des Studienfaches, die erforderlich sind, um dem Studierenden eine Orientierung über Inhalte und Methoden des Studienfaches und die Auswahl des notwendigen Fachwissens (Stoffumfang) zu geben. 2. Übungen: Diese sind vorlesungsbegleitende Veranstaltungen, in denen das gebotene Fachwissen unter Anleitung vertieft wird. 3. Praktika: In den Praktika sollen die Teilnehmer die in Vorlesungen, Übungen und im Selbststudium erworbenen Kenntnisse durch eigenes Experimentieren an ausgewählten Beispielen erweitern und vertiefen. Grundpraktika werden als Kurspraktika, bei denen nach einem feststehenden Programm bestimmte Experimente zu bestimmten Zeiten durchzuführen sind, angeboten. Das Schwerpunktspraktikum (Chemie als 1. Fach) soll Voraussetzungen für eigenes wissenschaftliches Arbeiten schaffen. 4. Seminare: In Seminaren wird innerhalb der Praktika das experimentell erarbeitete Wissen unter Anleitung erweitert und vertieft. 5
6 (2) An den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen soll in der im Studienverlaufsplan angegebenen Reihenfolge teilgenommen werden. Insbesondere ist die zeitliche Abfolge der Praktika bindend. (3) Das erfolgreiche abgeschlossene Anorg. und Allg. Chem. Praktikum für Lehramt Realschulen ist Voraussetzung für das Organisch-Chemische Praktikum für Lehramt an Realschulen. Zum Beginn der experimentellen Arbeiten für die wissenschaftliche Prüfungsarbeit sind die Scheine zum Allg. und Anorg. chem. Praktikum, zum Org.-chem. Praktikum und zum Schwerpunktspraktikum nachzuweisen. (4) Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen, über die ein Leistungsnachweis als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung zu erbringen ist, sind in Übereinstimmung mit der "Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen" (s. 1) im nachfolgenden 11 aufgeführt. 11 Leistungsnachweise (1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung (Chemie 1. oder 2. Fach) setzt die Vorlage von folgenden Leistungsnachweisen voraus: Übungsscheine zu den Vorlesungen Mathematik I für Lehramt Chemie, wenn nicht Mathematik oder Physik 1., 2. oder weiteres Fach darstellt. Anorganische und Allgemeine Experimentalchemie Organische Chemie I Einführung in die Physik. Chemie f. Lehramt an Realschulen Chem. Nebenfach (ein Schein über 5 SWS) Scheine zu den Praktika Anorganische und allgemeine Chemie für Lehramt an Realschulen Physik Praktikum Lehramt Chemie, sofern nicht Physik 1., 2. oder weiteres Fach ist. Organisch-chemisches Praktikum für Lehramt an Realschulen sowie Übungen im Vortragen und Experimentieren in zwei Teildisziplinen der Chemie (ein Schein) Übung in Fachdidaktik. (2) Bei Chemie als 1. Fach ist zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung zusätzlich ein Schein zum Schwerpunktspraktikum vorzulegen. (3) Zur Zulassung zur Prüfung in Chemie als weiterem Fach sind das Anorganische und Allg. Chem. Praktikum Lehramt 3. Fach und Scheine zu den Vorlesungen Anorg. u. Allg. Exp. Chemie und Organische Chemie I nachzuweisen. (4) Der unbenotete Übungsschein in Mathematik wird durch die erfolgreiche Teilnahme an den Teilklausuren während des laufenden Semesters oder der Gesamtklausur am Ende der jeweiligen Lehrveranstaltung erworben. Der Übungsschein in dem Nebenfach sowie die benoteten Übungsscheine zu den Vorlesungen "Anorg. u. Allgem. Exp. Chemie", "Organische Chemie I" und "Einführung Physikalische Chemie Lehramt weiteres Fach" werden durch Teilnahme an einer Klausur oder durch mündliche Prüfung am Ende der Veranstaltung erworben. Der Prüfungsmodus wird, den Gegebenheiten entsprechend, vom Veranstalter festgelegt. Die Klausur oder mündliche Prüfung kann einmal vor Beginn der Vorlesungen des darauffolgenden Semesters wiederholt werden. 6
7 Der unbenotete Schein zu den "Übungen im Vortragen und Experimentieren" wird nach jeweils erfolgreichem Abhalten von Experimentalvorträgen in zwei der drei Teildisziplinen (Anorg., Org. und Phys. Chemie) erteilt. Die benotete Übung in Fachdidaktik wird gemeinsam mit den Übungen im Vortragen und Experimentieren in einer Teildisziplin durchgeführt. Soweit eine Benotung von Übungsscheinen vorgesehen ist, erfolgt diese nach 9 Abs. 1 der "Ordnung für die Zwischenprüfung des Fachbereiches Chemie an der Universität Kaiserslautern für Studierende des Lehramts an Gymnasien mit Chemie als 1. oder 2. Fach", wobei zur Erlangung des Übungsscheines mindestes die Note ausreichend (4,0) erforderlich ist. (5) Für alle Praktika bestätigt der Schein eine praktische Leistung (unbenotet), eine theoretische Leistung (benotet). Teil a) wird erworben durch die erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung, Teil b) durch mindestens zwei benotete Studienleistungen. Die theoretischen Leistungen nach b) werden nach 9 Abs. 1 der Zwischenprüfungsordnung benotet, wobei zur Erlangung des Scheines mindestens die Note ausreichend (4,0) erforderlich ist. (6) Wird in den Leistungsnachweisen für benotete Übungs- bzw. Praktikumsscheine nicht mindestens die Note ausreichend (4,0) erreicht, so ist dem Studierenden eine weitere Wiederholung zu ermöglichen. Über den Modus der Wiederholung entscheidet der Veranstalter der Übung bzw. des Praktikums. Leistungsnachweise für unbenotete Übungs- bzw. Praktikumsscheine oder den unbenoteten Teil eines Praktikumsscheines (Praktische Leistungen) können nur in einem Semester erbracht werden, in dem die betreffende Lehrveranstaltung angeboten wird. 12 Zahlenmäßige Beschränkungen für den Besuch von Lehrveranstaltungen Zahlenmäßige Beschränkungen für die Teilnahme an Praktika können nach Maßgabe der vorhandenen Arbeitsplätze, der personellen Ausstattung sowie aus Sicherheitsgründen notwendig werden. Im einzelnen entscheidet hierüber der Fachbereichsrat. Die Verpflichtung des Fachbereichs, das nach dieser Studienordnung notwendige Lehrangebot sicherzustellen, bleibt unberührt. 13 Studienverlaufsplan Im Studienverlaufsplan sind gegliedert nach Fachsemestern die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen sowie die Themenkreise dieser Lehrveranstaltungen aufgeführt. Der Studienverlaufsplan soll den veränderten Bedingungen in angemessenen Zeiträumen angepasst werden. 7
8 14 Prüfungen und Studienabschluss (1) Das Studium des Lehramts an Realschulen endet mit der Ersten Staatsprüfung, die aus einer wissenschaftlichen Prüfungsarbeit, der schriftlichen Prüfung in den gewählten Fächern und der mündlichen Prüfung in den Erziehungswissenschaften und in den gewählten Studienfächern einschließlich deren Fachdidaktik besteht. Bei Chemie als 1. oder 2. Fach werden in dem schriftlichen und in dem mündlichen Examen die beiden Teilbereiche Anorganische und Organische Chemie geprüft. Die Prüfungsleistungen in Fachdidaktik sind gesondert zu erbringen. Wenn Chemie das 1. Fach darstellt, ist zusätzlich in Chemie die wissenschaftliche Prüfungsarbeit anzufertigen. (2) Das Studium der Chemie als weiterem Fach endet frühestens im vierten Semester mit einer mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung von Minuten Dauer erstreckt sich über das Fach Chemie, sie wird von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen. (3) Die Prüfungen nach 14 Abs. 1 und 2 werden durch die Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen vom 31. März 1982 (GVBl. S. 133) geregelt. 15 Selbst- und Fernstudium Diese Studienordnung geht davon aus, dass der Student die besuchten Lehrveranstaltungen in häuslicher Arbeit vertieft und sich insbesondere auf Praktika, Übungen und Seminare vorbereitet. Ein Fernstudium ist derzeit nicht möglich. 16 Auslandsstudium, Lehrveranstaltungen anderer Studienfächer und deren Anrechnung, Studienfachwechsel Die Anrechnung von Studienleistungen, die im Diplomstudiengang Chemie oder in anderen Studiengängen an Hochschulen erbracht wurden, geht aus der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen vom 31. März 1982 (GVBl. S. 133), 7 und 18 hervor. 17 Studienberatung (1) Neben einer allgemeinen Studienberatung, die als zentrale Beratung an der Universität Kaiserslautern durchgeführt wird, findet eine Studienfachberatung im Fachbereich Chemie statt (s. Vorlesungsverzeichnis). Für Detailinformationen zu einzelnen Unterrichtsveranstaltungen entnehme man die Namen der zuständigen Hochschullehrer dem Vorlesungsverzeichnis. 8
9 (2) Der Student sollte eine Studienfachberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen: nach nicht bestandenen Prüfungen, im Falle von Studienfach- bzw. Studiengang- oder Hochschulwechsel. (3) In Prüfungsangelegenheiten berät die Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes. 18 Schlussbestimmungen Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland- Pfalz in Kraft. Kaiserslautern, den 27. Oktober 1983 Der Dekan des Fachbereichs Chemie der Universität Kaiserslautern Prof. Dr. W. Trommer 9
Studienordnung für das Studium des Faches Chemie. im Studiengang Lehramt an Gymnasien. an der Universität Kaiserslautern. vom
Studienordnung für das Studium des Faches Chemie im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Kaiserslautern vom 28.04.2000 Auf Grund des 5 Abs. 2 Nr. 2 und 80 Abs. 2 Nr. 1 des Universitätsgesetzes
MehrStudienordnung für das Studium des Faches Französisch im Studiengang Lehramt an Realschulen an der Universität Trier Vom 12. Juli 1984 Auf Grund des
Studienordnung für das Studium des Faches Französisch im Studiengang Lehramt an Realschulen an der Universität Trier Vom 12. Juli 1984 Auf Grund des 80 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978
MehrStudienordnung. für den Teilstudiengang 'Evangelische Religion' mit dem Abschluß 'Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien'
Studienordnung für den Teilstudiengang 'Evangelische Religion' mit dem Abschluß 'Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien' an der Universität Gesamthochschule Kassel Aufgrund des 21 Abs. 5 des
Mehr- 11/20 - Studienordnung für den Studiengang Chemie zum Master of Science (M.Sc.) Vom 3. Februar 2003
- 11/20 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Chemie und Mineralogie Studienordnung für den Studiengang Chemie zum Master of Science (M.Sc.) Vom 3. Februar 2003 Aufgrund von 8 Abs. 2 und 21 des Gesetzes über
MehrStudienordnung für den Teilstudiengang
UNIVERSITÄT ROSTOCK Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät Fachbereich Biowissenschaften Studienordnung für den Teilstudiengang DIDAKTIK DER BIOLOGIE als Prüfungsfach im Studiengang Lehramt an Grund-
Mehr4 Studienvoraussetzungen, Praktika (1) Abgesehen von den Voraussetzungen für die Einschreibung für diesen Studiengang erfordert das Studium
Studienordnung für das Studium des Faches Spanisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier Vom 19. Juli 2001 Aufgrund des 5 Abs. 2 Nr. 2 und des 80 Abs. 2. Nr. 1 des Universitätsgesetzes
MehrLeitfaden zum Studium der Ev. Theologie bzw. der Ev. Religionslehre (Stand SoSe 06)
Leitfaden zum Studium der Ev. Theologie bzw. der Ev. Religionslehre (Stand SoSe 06) Im Folgenden sind grundlegende Informationen zum Studium der Ev. Theologie bzw. Ev. Religionslehre 1 im Rahmen des Lehramtes
MehrStudienordnung für das Studium des Faches Mathematik im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Studienordnung für das Studium des Faches Mathematik im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 24. April 1984 [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 26, S. 552; geändert
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften
Technische Universität Dresden Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Französisch im Studiengang Höheres Lehramt an Gymnasien Vom 30.01.2004
MehrNr Studienangelegenheiten und Studienordnungen Lehramt an Gymnasien Unterrichtsfach Spanisch
Justus -Liebig-Universität Gießen - Der Präsident Mitteilungen GKL / FB 05 55 Abs. 2 HHG Nr. 2 6.73.05 Nr. 3 6. Studienangelegenheiten und Studienordnungen 73.05 Lehramt an Gymnasien GKL / FB 05 Bekanntmachung
MehrNr Studienangelegenheiten und Studienordnungen Lehramt an Gymnasien Unterrichtsfach Italienisch
Justus -Liebig-Universität Gießen - Der Präsident Mitteilungen GKL / FB 05 55 Abs. 2 HHG Nr. 2 6.73.05 Nr. 2 6. Studienangelegenheiten und Studienordnungen 73.05 Lehramt an Gymnasien GKL / FB 05 Bekanntmachung
MehrStudienordnung Ergänzungsrichtung Lehramt an Regelschulen im Fach Sozialpädagogik
Studienordnung Ergänzungsrichtung Lehramt an Regelschulen im Fach Sozialpädagogik vom 09. Juni 1999 Hinweis: Diese Studienordnung ist im gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer
MehrS t u d i e n o r d n u n g
Universität Rostock Fakultät für Ingenieurwissenschaften Fachbereich Maschinenbau und Schiffstechnik S t u d i e n o r d n u n g für das fachdidaktische Studium des Teilstudienganges Arbeit-Wirtschaft-Technik
MehrVom 26. August 1987. [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 36, S. 968]
Studienordnung des Fachbereichs Philologie III für das Studium des Faches Spanische Philologie (Hispanistik) als Hauptfach in den Studiengängen für Magister und Promotion an der Johannes Gutenberg-Universität
MehrStudienordnung für den Diplom-Studiengang Biologie an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. 1 Geltungsbereich. 2 Studiendauer
Studienordnung für den Diplom-Studiengang Biologie an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Gemäß 5 Abs. 1 i. V. m. 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG)
MehrUniversitätsstr Bayreuth Tel.: 0921 / Fax: 0921 /
HERAUSGEBER Zentrale Universitätsverwaltung Abteilung I, Akademische Angelegenheiten Universitätsstr. 30 95440 Bayreuth Tel.: 0921 / 55-5215 Fax: 0921 / 55-5325 PÄDAGOGIK (MAGISTER) Der Text dieser Studienordnung
MehrStudienordnung für das Studium des Faches Französisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Studienordnung für das Studium des Faches Französisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 11. Dezember 1984 [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 49, S. 1152]
MehrUniversität Hamburg S TUDIENORDNUNG. für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften (4. 10.
Universität Hamburg Fachbereich Wirtschaftswissenschaften S TUDIENORDNUNG für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre (4. 10. 1996) 2 Die Studienordnung konkretisiert die Prüfungsordnung und regelt
MehrStudienordnung für das "studierte Fach" Katholische Religion im Studiengang Lehramt an Grundschulen
Technische Universität Dresden Philosophische Fakultät Studienordnung für das "studierte Fach" Katholische Religion im Studiengang Lehramt an Grundschulen Vom 23.07.2004 Auf Grund von 21 des Gesetzes über
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Dauer des Studiums
Nach 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2002 (GVBl. I S. 255), hat der Fachbereich
MehrInhaltsübersicht. Anlage: Studienplan
Studienordnung für das Fach Mathematik als zweites Unterrichtsfach im Studiengang mit dem Abschluss "Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik" an der MathematischNaturwissenschaftlichen
MehrCarl von Ossietzky Universität Oldenburg. Studienordnung Unterrichtsfach Mathematik. Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Studienordnung Unterrichtsfach Mathematik Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen 1 Geltungsbereich (1) Diese Studienordnung regelt das Studium im Unterrichtsfach
MehrStudienordnung für den Ergänzungsstudiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Englisch
Studienordnung für den Ergänzungsstudiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Englisch vom 09. Juni 1999 Hinweis: Diese Studienordnung ist im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des
MehrVom 26. August 1987. [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 36, S. 964]
Studienordnung des Fachbereichs Philologie III für das Studium des Faches Französische Philologie als Hauptfach in den Studiengängen für Magister und Promotion an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
MehrVom 25. April erschienen im StAnz. S. 1501
Studienordnung des Fachbereichs Katholische Theologie der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für den Diplom-Studiengang im Fach Katholische Theologie Vom 25. April 16 erschienen im StAnz. S. 1501 Auf
Mehr- - Geltungsbereich Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Prüfung im
Studienordnung für den Studiengang POLITIKWISSENSCHAFT als Ergänzungsfach im Bachelorstudium an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 16.10.2002 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 86 Abs. 1 des Gesetzes
MehrStudienordnung für das Studium des Faches Englisch im Studiengang Lehramt an Realschulen an der Universität Trier. Vom 18.
Studienordnung für das Studium des Faches Englisch im Studiengang Lehramt an Realschulen an der Universität Trier Vom 18. Juli 1984 Auf Grund des 80 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978
MehrD I E N S T B L A T T
24 D I E N S T B L A T T DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES 22 Studienordnung des Studiengangs Erziehungswissenschaft im Rahmen des Magisterstudiums der Philosophischen Fakultäten Vom 17. Juli 2003 2003...
Mehr- 41/19 - Studienordnung für das Nebenfach Namenkunde (Onomastik) im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 17.
- 41/19 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Philologische Fakultät Institut für Slavistik Studienordnung für das Nebenfach Namenkunde (Onomastik) im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig Vom 17. Dezember
MehrStudienordnung für den Studiengang Chemie (Diplom) an der Technischen Universität Berlin vom 21. Mai 1997
Im folgenden wird - ohne Gewähr - die vom Fachbereichsrat beschlossene und im amtlichen Mitteilungsblatt der TUB Nr. 9/97 vom 5.8.97 veröffentlichte Studienordnung unter Berücksichtigung der Änderungen
MehrInhaltsübersicht. Anhang: Exemplarischer Studienplan
Studienordnung für den Studiengang Soziologie als Ergänzungsfach im Bachelor-Kernfachstudium der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 22.06.05 Aufgrund des 2 Abs. 4 und
MehrStudienordnung. des Fachbereichs Biologie der Universität Kaiserslautern. für das Studium des Faches Biologie
Studienordnung des Fachbereichs Biologie der Universität Kaiserslautern für das Studium des Faches Biologie im Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen Vom 10. Oktober 2001 Auf Grund des 5 Abs.2
Mehr1 Geltungsbereich. Allgemeine Ziele und Inhalte des Studiums
Hinweis: Der Text der im folgenden veröffentlichten Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt, gleichwohl sind Irrtümer nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist jeweils der amtliche,
MehrStudienordnung für den Ergänzungsstudiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Katholische Religionslehre
Stand: 7.03.00 STO KathRe ESG LGr Az. A0E4/005 Studienordnung für den Ergänzungsstudiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Katholische Religionslehre vom 09. Juni 999 Hinweis: Diese Studienordnung ist
MehrStudienordnung für den Lehramtsstudiengang mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen
9/22 Universität Leipzig und Hochschule für Musik und Theater Leipzig Studienordnung für den Lehramtsstudiengang mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen Vom 28. März 2014
MehrStudienordnung für das "vertieft studierte Fach" Kunsterziehung im Studiengang Höheres Lehramt an Gymnasien. Vom
Technische Universität Dresden Philosophische Fakultät Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Kunsterziehung im Studiengang Höheres Lehramt an Gymnasien Vom 13.01.200 Auf Grund von 21 des Gesetzes
MehrSatzung vom zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Lebensmittelchemie an der Technischen Universität Dresden vom
Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Satzung vom 10.12.2007 zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Lebensmittelchemie
MehrFachstudienordnung für den Teilstudiengang Geschichte als Beifach an der Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald vom 29.
Fachstudienordnung für den Teilstudiengang Geschichte als Beifach an der Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald vom 29. November 2001 Aufgrund von 2 Abs. 1 i.v.m. 9 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes
MehrAnlage 1. Studienordnung für den Teilstudiengang Unterrichtsfach Biologie
Anlage 1 Studienordnung für den Teilstudiengang Unterrichtsfach Biologie 1. Ziele Aufgabe dieses Teilstudienganges ist es, die fachlichen Voraussetzungen für das Lehramt des Faches Biologie an Gymnasien
Mehrund ein Seminar (2 SWS) zu belegen. D. h. es müssen insgesamt 6 SWS je gewähltem Fach absolviert werden.
VEREINBARUNG des Instituts für Psychologie und der Fakultät für Mathematik und Informatik zur Durchführung des Nebenfaches Psychologie im Rahmen des Diplomstudienganges Informatik (überarbeitet im November
MehrVom 17. Juni [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 29, S. 773; geändert mit Ordnung. vom 28. Februar 1997 (StAnz. S. 1504)].
Studienordnung des Fachbereichs 16 - Geschichtswissenschaft - der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für das Studium des Faches Mittlere und Neuere Geschichte mit den Studienabschlüssen Magister Artium
MehrMitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen
Der Präsident Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen 6.20.05 Nr. 1 Studienordnung des Fachbereichs Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft für das Hauptfach und Nebenfach Musikwissenschaft
MehrStudienordnung für die Magisterteilstudiengänge (MTSG) Geschichte und Gesellschaft Südasiens als Hauptfach (HF) und als Nebenfach (NF)
Philosophische Fakultät III Institut für Asien- und Afrikawissenschaften -Seminar für Geschichte und Gesellschaft Südasiens- Studienordnung für die Magisterteilstudiengänge (MTSG) Geschichte und Gesellschaft
Mehr- 21/19 - Studienordnung für das Studium des studierten Faches Englisch für das Lehramt an Mittelschulen. Vom 12. Juni 2002
- 21/19 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Philologische Fakultät Institut für Anglistik Inhalt: Studienordnung für das Studium des studierten Faches Englisch für das Lehramt an Mittelschulen Vom 12. Juni 2002 1 Geltungsbereich
MehrDokumentation der Studien- und Prüfungsordnungen
Studienordnung Ozeanographie Blatt: 1 Studienordnung (Satzung) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Diplom-Studienganges Ozeanographie
MehrUniversitätsstr Bayreuth Tel.: 0921 / Fax: 0921 /
HERAUSGEBER Zentrale Universitätsverwaltung Abteilung I, Akademische Angelegenheiten Universitätsstr. 30 95440 Bayreuth Tel.: 0921 / 55-5215 Fax: 0921 / 55-5325 ETHNOLOGIE (MAGISTER) Der Text dieser Studienordnung
MehrPrüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)
Vom 31. August 2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 503) Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) Anlage B. Fachspezifische Bestimmungen der Prüfungsordnung für
MehrNr Studienangelegenheiten und Studienordnungen Magisterstudiengänge Studienordnung Romanische Philologie
Justus -Liebig-Universität Gießen - Der Präsident Mitteilungen FB 11 18.6.1986 22 (5) HUG Nr. 3 6.20.05 Nr. 1 6. Studienangelegenheiten und Studienordnungen 20.05 Magisterstudiengänge Studienordnung Romanische
MehrStudien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang Chemie mit akademischer Abschlussprüfung Master of Science (M. Sc.
Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang Chemie mit akademischer Abschlussprüfung Master of Science (M. Sc.) Aufgrund von 19 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 9, 34 Abs. 1 LHG (GBl.
Mehr(1) Die Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums für den Studiengang Mediengestaltung.
Studienordnung Mediengestaltung für den Studiengang Mediengestaltung mit dem Abschluss "Diplom-Mediengestalter" Alle im Internet bereitgestellten Informationen sind unverbindlich. Sie sind nicht als die
MehrVeröffentlicht im Nachrichtenblatt: MWV Schl.-H. 2006, S. 421
Veröffentlicht im Nachrichtenblatt: MWV Schl.-H. 2006, S. 421 Prüfungs- und Studienordnung (Satzung) des Fachbereichs Technik für den Bachelor-Studiengang Biotechnologie- an der Fachhochschule Flensburg
MehrTechnische Universität Ilmenau
Technische Universität Ilmenau Prüfungsordnung Besondere Bestimmungen für den Studiengang Technische Physik mit dem Abschluss Bachelor of Science Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11,
MehrStudienordnung für das Fach Erziehungswissenschaft
Studienordnung für das Fach Erziehungswissenschaft mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe, für das Lehramt für die Sekundarstufe I, für das Lehramt für die Sekundarstufe
MehrModulhandbuch für den Bachelor-Studiengang Geschichtswissenschaft
Fachbereich Geschichtswissenschaft Wilhelmstr. 36 72074 Tübingen Modulhandbuch für den Bachelor-Studiengang Geschichtswissenschaft gültig ab 01. 10. 2010-1 - Vorbemerkungen: Im Hauptfach Geschichtswissenschaft
Mehr- 15/14 - Studienordnung. Nebenfach Ur- und Frühgeschichte im Studiengang Magister Artium an der Universität Leipzig. Vom 25.
- 15/14 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Geschichte, Kunst- und Orientwissenschaften Historisches Seminar Studienordnung für das Nebenfach Ur- und Frühgeschichte im Studiengang Magister Artium der Universität
MehrAllgemeines zum Studium des Faches Geographie im Rahmen eines Lehramtsstudiengangs (Nicht modularisiert Studienbeginn vor WS 2010/ 11)
Department für Geographie Allgemeines zum Studium des Faches Geographie im Rahmen eines Lehramtsstudiengangs (Nicht modularisiert Studienbeginn vor WS 2010/ 11) Lehramtstudiengänge mit Erdkunde / Geographie
MehrStudienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen
Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 27. September 1999 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 85 Abs.
MehrStudienordnung. für den Studiengang Kunst. mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)
Studienordnung für den Studiengang Kunst mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach) an der Universität Gesamthochschule Siegen Vom 22. Dezember
MehrStudienordnung für das Studium des Fachs Katholische Religionslehre im Studiengang Lehramt an Gymnasien der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Studienordnung für das Studium des Fachs Katholische Religionslehre im Studiengang Lehramt an Gymnasien der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 19. Juni 1984 [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 26,
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Allgemeines. 3 Studienbeginn
Studienordnung für das Studium des Faches Philosophie im Studiengang Lehramt an Gymnasien (mit dem Ziel der 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien) an der Universität Trier Vom 6. Juni 00 Aufgrund
MehrStudienordnung für das Studium des Faches Latein im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier Vom 22.
Studienordnung für das Studium des Faches Latein im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier Vom 22. November 2001 Auf Grund des 5 Abs. 2 Nr. 2 und des 80 Abs. 2 Nr. 1 des Universitätsgesetzes
MehrTECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU
TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr.11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer
MehrSatzung des Fachbereichs Bauwesen der Fachhochschule Lübeck über das Studium im grundständigen Studiengang Bauingenieurwesen
Satzung des Fachbereichs Bauwesen der Fachhochschule Lübeck über das Studium im grundständigen Studiengang Bauingenieurwesen mit dem Abschluss Bachelor (Studienordnung Bauingenieurwesen Bachelor) Vom 19.
Mehrfür den Studiengang Philosophie mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (Magisterprüfung) an der Universität - Gesamthochschule Siegen
1 STUDIENORDNUNG für den Studiengang Philosophie mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (Magisterprüfung) an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 13. Februar 2001 Aufgrund des 2 Abs. 4
MehrFachprüfungsordnung für den ausbildungsintegrierten und. berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Medizin- und Biowissenschaften an der
Fachprüfungsordnung für den ausbildungsintegrierten und berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Medizin- und Biowissenschaften an der Hochschule Kaiserslautern vom 09.05.2016 Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2
MehrStudienordnung für Studierende im Master-Studiengang Informationsmanagement an der Universität Koblenz-Landau Vom 28. Februar 2001
Studienordnung für Studierende im Master-Studiengang Informationsmanagement an der Universität Koblenz-Landau Vom 28. Februar 2001 Auf Grund des 5 Abs. 2 Nr. 2 und des 80 Abs. 2 Nr. 1 des Universitätsgesetzes
MehrDiplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik an der Universität Augsburg (DiplPOMathe) Allgemeine Bestimmungen.
L-1931-1-006 Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik an der Universität Augsburg vom 17. September 1982 (KMBl II 1983, S. 125), geändert durch Satzung vom 31. Dezember 1982 [ *] (KMBl 1983
MehrStudienordnung für das Studium des Faches Englisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Studienordnung für das Studium des Faches Englisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 5. Oktober 1993 [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 40, S. 1160] Auf
MehrLEHRAMT STAATSEXAMEN. Geschichte (Mittelschule) Zentrale Studienberatung
STUDIENFÜHRER LEHRAMT STAATSEXAMEN Geschichte (Mittelschule) Zentrale Studienberatung 1. STUDIENGANG: STAATSEXAMEN FÜR DAS LEHRAMT AN MITTELSCHULEN FACH GESCHICHTE 2. ABSCHLUSS: Staatsexamen 3. REGELSTUDIENZEIT:
MehrBeachten Sie dazu bitte den "Studienführer zum Lehramtsstudium - Allgemein", besonders die speziellen Zugangsvoraussetzungen und beschränkungen.
1. VERTIEFT STUDIERTES FACH: RUSSISCH an Gymnasien Beachten Sie dazu bitte den "Studienführer zum Lehramtsstudium - Allgemein", besonders die speziellen Zugangsvoraussetzungen und beschränkungen. 2. REGELSTUDIENZEIT:
MehrStudienordnung für den Studiengang Romanistik im Masterstudium der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom
Studienordnung für den Studiengang Romanistik im Masterstudium der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 12.04.2006 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 94 Abs. 1 des Gesetzes
MehrStudienordnung zur Ergänzungsrichtung Lehramt an Regelschulen im Fach Informationstechnische Grundbildung
Studienordnung zur Ergänzungsrichtung Lehramt an Regelschulen im Fach Informationstechnische Grundbildung vom 09. Juni 1999 Hinweis: Diese Studienordnung ist im gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums
MehrStudienordnung für das Nebenfach Psychologie im Magisterstudiengang an der Technischen Universität Dresden. Vom
Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Psychologie Studienordnung für das Nebenfach Psychologie im Magisterstudiengang an der Technischen Universität Dresden
MehrInfo zur Akademischen Zwischenprüfung
Info zur Akademischen Zwischenprüfung Grundschule Sie schreiben drei Klausuren. 1. Klausur in Erziehungswissenschaften 2. Klausur in Mathe oder Deutsch, und zwar in dem Fach das weitergeführt wird. Studieren
MehrOTTO-VON-GUERICKE-UNIVERSITÄT MAGDEBURG
1 OTTO-VON-GUERICKE-UNIVERSITÄT MAGDEBURG Fakultät Elektrotechnik Fakultät für Maschinenbau Studienordnung für den Studiengang Energietechnik vom 3. April 1996 2 Aufgrund des 11 Abs. 1 sowie der 77 Abs.
Mehrvom Grammatikalisch maskuline Personenbezeichnungen in dieser Prüfungsordnung sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Studienordnung für den postgradualen Studiengang Vergleichende Mitteleuropastudien Comparative Central European Studies - Master für Vergleichende Mitteleuropastudien - - Master of Central European Studies
MehrFranzösisch, Italienisch, Spanisch. Zu 3 Fachwissenschaftliche Studien
Fachspezifische Bestimmungen zur Gemeinsamen Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Education an der Ruhr-Universität Bochum vom 12. Oktober 2005 Französisch, Italienisch, Spanisch Stand: 02.05.2006
Mehr6. Studienangelegenheiten und Studienordnungen Diplomstudiengänge Neuere Fremdsprachen
Justus-Liebig-Universität Gießen - Der Präsident Mitteilungen Nr. 1 6.30.05 Nr. 3 FB 11 22 Abs. 5 HUG 6. Studienangelegenheiten und Studienordnungen 30.11 Diplomstudiengänge FBR 11 Bekanntmachung HMWK
MehrDas Studium kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester begonnen werden. Aufbau und Gliederung des Studiums (vgl. Übersicht auf Seite 5)
BERGISCHE UNIVERSITÄT WUPPERTAL Dr. Lutz Kottmann - Akademischer Direktor - Fachbereich G Bildungswissenschaften - SPORTWISSENSCHAFTEN - Studienregelungen für das Studium des Faches Sport mit dem Abschluss
Mehr1 Geltungsbereich 2 Dauer des Studiums
Studienordnung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main für den Diplomstudiengang Katholische Theologie mit dem Abschluß»Diplom-Theologin / Diplom-Theologe«vom 15.12.1995
MehrVom 16. August 2011 StAnz. S. 1648
Ordnung zur Änderung der Ordnung des Fachbereichs 01 der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Prüfung im Beifach Evangelische Theologie als Teil des Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs der Fachbereiche
MehrCarl von Ossietzky Universität Oldenburg Fachbereich Mathematik
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Fachbereich Mathematik Diplomstudienordnung Studienplan 2 Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Fachbereich Mathematik Studienordnung für den Diplomstudiengang
MehrStudienordnung für den Studiengang Physik mit dem Abschluß Diplom an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 11. Januar 1999
Studienordnung für den Studiengang Physik mit dem Abschluß Diplom an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 11. Januar 1999 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 85 Abs. l des Gesetzes über die Universitäten
MehrStudienordnung für den Magisterstudiengang Erziehungswissenschaft als Hauptfach an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 15.
Studienordnung für den Magisterstudiengang Erziehungswissenschaft als Hauptfach an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 15. Juli 1998 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 85 Abs. 1 des Gesetzes über
Mehrgeändert durch Satzung vom 31. März 2010
Der Text dieser Fachstudien- und Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare
MehrDIPLOMPRÜFUNGSORDNUNG DER ABTEILUNG V - PRODUKTION UND MEDIENWIRTSCHAFT der DER HOCHSCHULE FÜR FERNSEHEN UND FILM IN MÜNCHEN
Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, zuletzt geändert durch 18 des
MehrStudienordnung für das Studium des Faches Anglistik im Magister-Studiengang an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 11.
Studienordnung für das Studium des Faches Anglistik im Magister-Studiengang an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 11. April 2003 Aufgrund der 5 Abs. 2 Nr. 2 und 80 Abs. 2 Nr. 1 des Universitätsgesetzes
MehrUniversität Leipzig Veterinärmedizinische Fakultät. Hochschulgesetz SächsHG) vom 10. August 2009 folgende Studienordnung. Weise für Frauen und Männer.
Universität Leipzig Veterinärmedizinische Fakultät Studienordnung für den Studieng V Aufgrund des Gesetzes über die Hochschulgesetz SächsHG) vom 10 durch das Gesetz zur Änderung sächsi Hochschulgesetzes
MehrBachelor of Arts (BA) kombinatorischer Zwei-Fach-Studiengang G E S C H I C H T E
Bachelor of Arts (BA) kombinatorischer Zwei-Fach-Studiengang G E S C H I C H T E Studienempfehlungen Stand: März 2014 Der polyvalente Studiengang Bachelor of Arts (BA) wird als kombinatorischer Zwei-Fach-
MehrI. Allgemeines 1 Studiengänge und ihre Abschlüsse In Geschichte können zur Zeit Studiengänge mit folgendem Abschluß eingeschlagen werden:
Studienordnung des Fachbereichs 16 Geschichtswissenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für das Studium des Faches Geschichte vom 11. Januar 1985 [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 1] Auf Grund
Mehr(4) Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen,
Anlage zu 1 Abs. der Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Master of Education (MPO Ed.) für das Fach Geschichtswissenschaft an der Universität Bielefeld vom 19. April 006 Aufgrund der
MehrStudienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Erziehungswissenschaft
Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Erziehungswissenschaft Vom 2. April 2012 Die Philosophisch-humanwissenschaftliche Fakultät erlässt, gestützt auf Artikel 44 des Statuts der
Mehr1 Zugangsvoraussetzungen und besondere notwendige Qualifikationen
Fachspezifische Bestimmungen für den Studiengang des Bachelor of Arts in Philosophie (B.A.) zur Prüfungsordnung für das Bachelor-Studium der Fachbereiche 1 und 3 an der Universität Siegen 1 Zugangsvoraussetzungen
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie
Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Master- Studiengang Chemie
MehrChemieingenieurwesen
Fakultät Maschinenbau/ Verfahrenstechnik Studienordnung für den Bachelorstudiengang Chemieingenieurwesen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences Vom 11. Juni
MehrStudienordnung. Studiengang Mathematik an der Westfälischen Wilhelms-Universität
Studienordnung für den Studiengang Mathematik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I vom 21. September 1998 mit Änderungen
MehrStudienordnung AFS Umwelttechnik und Recycling 1
Studienordnung AFS Umwelttechnik und Recycling 1 S T U D I E N O R D N U N G für den Diplomstudiengang Umwelttechnik und Recycling als berufsbegleitendes Aufbaustudium an der Fakultät Physikalische Technik
MehrStudienordnung für den Studiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Englisch
Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Englisch vom 27. Januar 1999 Hinweis: Diese Studienordnung ist im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer
Mehr- 25/23 - Studienordnung für das Studium des vertieft studierten Faches Geschichte für das Höhere Lehramt an Gymnasien. Vom 1.
- 25/23 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Geschichte, Kunstund Orientwissenschaften Historisches Seminar Inhalt: Studienordnung für das Studium des vertieft studierten Faches Geschichte für das Höhere
Mehrletzte Änderung
01-1 Zwischenprüfungs- und Studienordnung der Universität Heidelberg für den Lehramtsstudiengang Gesundheit und Gesellschaft (Care) -Besonderer Teil- Vom 24. Juni 2010 Präambel Alle Amts-, Status-, Funktions-
Mehr