Studienordnung für das Studium des Faches Chemie für das Lehramt an Realschulen. (Chemie 1. oder 2. bzw. weiteres Fach)

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1 Studienordnung für das Studium des Faches Chemie für das Lehramt an Realschulen (Chemie 1. oder 2. bzw. weiteres Fach) an der Universität Kaiserslautern vom 27. Oktober 1983, zuletzt geändert am 24. Mai 2000 Auf Grund des 80 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1981 (GVBl. S. 335), BS , hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Chemie der Universität Kaiserslautern am 6. Juli 1983 die nachfolgende Studienordnung beschlossen. Diese Studienordnung hat der Kultusminister mit Schreiben vom 13. Oktober Az.: 953 Tgb.-Nr. 1262/83 - genehmigt. Auf Grund des 5 Abs. 2 Nr. 2 und 80 Abs. 2 Nr. 1 des Universitätsgesetzes (UG) vom 23. Mai 1995 (GVBl S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. S. 463), BS , hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Chemie der Universität Kaiserslautern am 24. Mai 2000 die folgende Änderung der Studienordnung für den Studiengang Chemie für das Lehramt an Realschulen beschlossen. Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Studiendauer 3 Studienbeginn 4 Studienvoraussetzungen 5 Studieninhalte 6 Ziel des Studienganges 7 Aufbau des Studiums, Studienabschnitte bei Chemie als 1. oder 2. Fach 8 Aufbau des Studiums, Studienabschnitte bei Chemie als weiterem Fach 9 Anteile des Faches Chemie am Gesamtstudium 10 Lehrveranstaltungen 11 Leistungsnachweise 12 Zahlenmäßige Beschränkungen für den Besuch von Lehrveranstaltungen 13 Studienverlaufsplan 14 Prüfungen und Studienabschluss 15 Selbst- und Fernstudium 16 Auslandsstudium, Lehrveranstaltungen anderer Studienfächer und deren Anrechnung, Studienfachwechsel 17 Studienberatung 18 Schlussbestimmungen 1

2 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der "Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen" vom 31. März 1982 (GVBl. S. 123), zuletzt geändert durch 25 der Verordnung vom 28. Juni 1996, Inhalt und Aufbau des Studiums der Chemie für das Lehramt an Realschulen (Chemie als 1. oder 2. bzw. weiteres Fach). 2 Studiendauer (1) Das ordnungsgemäße Studium bei Wahl von Chemie als 1. oder 2. Fach soll bis zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung sechs Semester betragen. Für die anschließend im ersten Fach durchzuführende wissenschaftliche Prüfungsarbeit sind drei Monate vorgesehen; in Ausnahmefällen kann die Frist vom Landesprüfungsamt für das Lehramt an Schulen höchstens um einen Monat verlängert werden. Im Falle der Anfertigung einer experimentellen, wissenschaftlichen Prüfungsarbeit beginnt die Frist erst nach Abschluss der experimentellen Phase, deren Dauer sechs Monate nicht überschreiten darf. Die experimentelle Phase kann bei der Meldung zur Prüfung bereits abgeschlossen sein. (2) Ist Chemie das weitere Fach, so ist die Meldung zur Prüfung (vgl. 9 der in 1 genannten Landesverordnung) frühestens im vierten Semester möglich. 3 Studienbeginn Das Lehrangebot ist auf einen Studienbeginn im Wintersemester abgestimmt, daher soll das Studium im Wintersemester auf genommen werden. Sämtliche Lehrveranstaltungen der Chemie können nur einmal im Jahr angeboten werden. 4 Studienvoraussetzungen Über die allgemeine Hochschulreife oder eine vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannte Berechtigung zum Hochschulstudium hinaus bestehen keine weiteren rechtlichen Voraussetzungen für das Studium der Chemie für das Lehramt an Realschulen. Gute Grundkenntnisse entsprechend den Lehrplänen der Gymnasien in den Fächern Chemie, Physik und Mathematik begünstigen insbesondere in der Anfangsphase des Studiums den Studienerfolg. Die Praktikumsanteile während des Studiums setzen manuelles Geschick und gute Beobachtungsgabe voraus. 2

3 Bei Chemie als 1. Fach ist die Benutzung fremdsprachlicher, vor allem englischer Literatur, notwendig. Die dafür erforderlichen Sprachkenntnisse sollten bei Aufnahme des Studiums vorhanden sein bzw. erworben werden. 5 Studieninhalte (1) Im Studiengang Chemie für das Lehramt an Realschulen sind die Fächer Anorganische, Organische und Physikalische Chemie vertreten. Im Falle von Chemie als 1. oder 2. Fach gehören auch fachdidaktisehe Aspekte, Physik, Mathematik und ein chemisches Nebenfach zur Ausbildung. Anorganische und Organische Chemie behandeln die stofflichen Eigenschaften und Reaktionen chemischer Substanzen. In der physikalischen Chemie wird an einigen grundlegenden Beispielen die Anwendung physikalischer und mathematischer Methoden auf chemische Phänomene gezeigt. In Mathematik und Physik werden die für die Problemstellung der Chemie notwendigen Grundlagen dieser Disziplinen angeboten. Die Fachdidaktik beinhaltet die unterrichtsgemäße Darstellung chemischer Sachverhalte. (2) Bei Chemie als 1. oder 2. Fach erfolgt zusätzlich die Beschäftigung mit einem Nebenfach. Als Nebenfächer sind Biochemie, Lebensmittelchemie/ Umwelttoxikologie oder Technische Chemie wählbar. Weitere Fächer können auf Antrag vom Fachbereichsrat Chemie zugelassen werden. 6 Ziel des Studienganges (1) Ziel des Studiums mit Chemie als 1. oder 2. Fach ist es, den Studenten mit den Methoden des chemischen Denkens und Arbeitens vertraut zu machen. Dies erfolgt hauptsächlich in den Teildisziplinen anorganische und organische Chemie; die physikalische Chemie wird in Form eines Überblicks dargestellt. Durch die Ausbildung in Mathematik, Physik und einem chemischen Nebenfach soll der Bezug zu Nachbardisziplinen hergestellt werden. Unter Einbeziehung von fachdidaktischen Studienanteilen sollen mit dem Studium die Voraussetzungen für den späteren Erwerb der Befähigung zur Erteilung von Unterricht in Chemie an Realschulen geschaffen werden. (2) Bei einer Ausbildung in Chemie als erstem Fach soll der Student in die Grundlagen des selbständigen Arbeitens nach wissenschaftlichen Methoden eingeführt werden. Dabei soll er im Rahmen seiner wissenschaftlichen Prüfungsarbeit auf einem Gebiet der Chemie ein Problem der aktuellen Forschung bearbeiten und seine experimentellen oder theoretischen Ergebnisse dem wissenschaftlichen Standard entsprechend darstellen. (3) Stellt Chemie das weitere Fach dar, so werden in der Anorganischen und Allgemeinen Chemie grundlegende Tatsachen und ausgewählte Arbeitsmethoden erlernt. Die Darstellung der Teildisziplinen organische und physikalische Chemie erfolgt nur durch Einführungsvorlesungen. Als Studienziel wird die Vermittlung der Grundlagen für eine spätere Erweiterungsprüfung im Fach Chemie sowie die grundlegende fachliche Befähigung für die Mitarbeit im Studienseminar angesehen. 3

4 7 Aufbau des Studiums, Studienabschnitte bei Chemie als 1. oder 2. Fach (1) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte: 1. Das Grundstudium mit einer Dauer von drei Semestern. 2. Das Hauptstudium mit einer Dauer von drei Semestern mit anschließender Erster Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen. Das Hauptstudium kann erst nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums ohne Einschränkung aufgenommen werden (s. 10 Abs. 3). Im Hauptstudium ergänzt ein chemisches Nebenfach die Ausbildung. Bei Chemie als erstem Fach ist in der Fachrichtung, in der die wissenschaftliche Prüfungsarbeit angefertigt wird, eine Schwerpunktsausbildung im Rahmen des Hauptstudiums erforderlich. Die Schwerpunktsausbildung und die wissenschaftliche Prüfungsarbeit können in anorganischer, organischer oder physikalischer Chemie bzw. in einem der chemischen Nebenfächer ( 5 Abs. 2) durchgeführt werden. (2) Die Veranstaltungen der chemischen Fächer, der Fachdidaktik, der Physik und Mathematik verteilen sich wie folgt auf das Grund- und Hauptstudium; die genaue Aufgliederung der Lehrveranstaltungen der einzelnen Fächer geht aus dem Studienverlaufsplan hervor (s. auch 13). I. Grundstudium: Semester Vorlesungen, Übungen Praktika, Seminare Anorganische und Allgemeine Chemie 9 10 Organische Chemie 4 - Physikalische Chemie 4 - Physik 0/4 *) 0/4 *) Mathematik 0/4 **) - Summe 17/25 10/14 *) wird nicht benötigt, wenn Physik 1., 2. oder weiteres Fach ist; **) wird nicht benötigt, wenn Mathematik oder Physik 1., 2. oder weiteres Fach ist; ***) bei Chemie 1. Fach: 10 SWS Schwerpunktspraktikum in der Fachrichtung, in der die wissenschaftliche Prüfungsarbeit angefertigt wird. Die in obiger Aufstellung angegebenen Summen der Semesterwochenstunden für Vorlesungen, Seminare, Übungen und Praktika sind innerhalb eines Faches bis zu 20 % in jedem Studienabschnitt variabel. 8 Aufbau des Studiums, Studienabschnitte bei Chemie als weiterem Fach (1) Die Lehrveranstaltungen für Chemie als weiteres Fach können sich über das gesamte Studium erstrecken. Das Studium beginnt mit Vorlesungen, Seminar und Praktikum in Anorganischer und Allgemeiner Chemie. Darauf folgen die Lehrveranstaltungen in Organischer Chemie sowie die Einführung in die Physikalische Chemie. Die gesamten Lehrveranstaltungen sind mindestens über vier Semester zu verteilen. (2) Die Veranstaltungen verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Fächer. Die genaue Aufgliederung der Lehrveranstaltungen geht aus dem Studienverlaufsplan (s. auch 13) hervor). 4

5 Fach Vorlesungen, Übungen Praktika, Seminare Anorganische und Allgemeine Chemie 7 10 Organische Chemie 7 - Physikalische Chemie 3 - Summe Die in obiger Aufstellung angegebenen Summen der Semesterwochenstunden für Vorlesungen, Seminare, Übungen und Praktika sind innerhalb eines Faches bis zu 20% variabel. 9 Anteile des Faches Chemie am Gesamtstudium (1) Für das Studium mit dem Ziel Lehramt an Realschulen ist je nach der Praktikumsintensität der Fächer von SWS auszugehen. Abzüglich der Erziehungswissenschaften von 16 SWS und eines Mittelwertes für fachnahe Studienanteile (Physik und Mathematik) von 8 SWS verbleiben für das 1. und 2. sowie das weitere Fach SWS. (2) Der verpflichtende Anteil beträgt bei Chemie als erstem Fach im Grundstudium 27 SWS und im Hauptstudium 34 SWS für die chemischen Fächer einschließlich des chemischen Nebenfachs. (3) Bei Chemie als zweitem Fach sind im Grundstudium 27 SWS und im Hauptstudium 24 SWS für die chemischen Fächer einschließlich des chemischen Nebenfachs vorgeschrieben. (4) Chemie als weiteres Fach verlangt verpflichtend 27 SWS. 10 Lehrveranstaltungen (1) Das Veranstaltungsangebot wird vom Fachbereich Chemie für jedes Semester aufgestellt und bekanntgegeben. In den Lehrveranstaltungen werden folgende Unterrichtsformen verwendet: Vorlesungen, Übungen, Praktika und Seminare. 1. Vorlesungen: Sie sind Darstellungen wichtiger Gebiete des Studienfaches, die erforderlich sind, um dem Studierenden eine Orientierung über Inhalte und Methoden des Studienfaches und die Auswahl des notwendigen Fachwissens (Stoffumfang) zu geben. 2. Übungen: Diese sind vorlesungsbegleitende Veranstaltungen, in denen das gebotene Fachwissen unter Anleitung vertieft wird. 3. Praktika: In den Praktika sollen die Teilnehmer die in Vorlesungen, Übungen und im Selbststudium erworbenen Kenntnisse durch eigenes Experimentieren an ausgewählten Beispielen erweitern und vertiefen. Grundpraktika werden als Kurspraktika, bei denen nach einem feststehenden Programm bestimmte Experimente zu bestimmten Zeiten durchzuführen sind, angeboten. Das Schwerpunktspraktikum (Chemie als 1. Fach) soll Voraussetzungen für eigenes wissenschaftliches Arbeiten schaffen. 4. Seminare: In Seminaren wird innerhalb der Praktika das experimentell erarbeitete Wissen unter Anleitung erweitert und vertieft. 5

6 (2) An den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen soll in der im Studienverlaufsplan angegebenen Reihenfolge teilgenommen werden. Insbesondere ist die zeitliche Abfolge der Praktika bindend. (3) Das erfolgreiche abgeschlossene Anorg. und Allg. Chem. Praktikum für Lehramt Realschulen ist Voraussetzung für das Organisch-Chemische Praktikum für Lehramt an Realschulen. Zum Beginn der experimentellen Arbeiten für die wissenschaftliche Prüfungsarbeit sind die Scheine zum Allg. und Anorg. chem. Praktikum, zum Org.-chem. Praktikum und zum Schwerpunktspraktikum nachzuweisen. (4) Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen, über die ein Leistungsnachweis als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung zu erbringen ist, sind in Übereinstimmung mit der "Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen" (s. 1) im nachfolgenden 11 aufgeführt. 11 Leistungsnachweise (1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung (Chemie 1. oder 2. Fach) setzt die Vorlage von folgenden Leistungsnachweisen voraus: Übungsscheine zu den Vorlesungen Mathematik I für Lehramt Chemie, wenn nicht Mathematik oder Physik 1., 2. oder weiteres Fach darstellt. Anorganische und Allgemeine Experimentalchemie Organische Chemie I Einführung in die Physik. Chemie f. Lehramt an Realschulen Chem. Nebenfach (ein Schein über 5 SWS) Scheine zu den Praktika Anorganische und allgemeine Chemie für Lehramt an Realschulen Physik Praktikum Lehramt Chemie, sofern nicht Physik 1., 2. oder weiteres Fach ist. Organisch-chemisches Praktikum für Lehramt an Realschulen sowie Übungen im Vortragen und Experimentieren in zwei Teildisziplinen der Chemie (ein Schein) Übung in Fachdidaktik. (2) Bei Chemie als 1. Fach ist zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung zusätzlich ein Schein zum Schwerpunktspraktikum vorzulegen. (3) Zur Zulassung zur Prüfung in Chemie als weiterem Fach sind das Anorganische und Allg. Chem. Praktikum Lehramt 3. Fach und Scheine zu den Vorlesungen Anorg. u. Allg. Exp. Chemie und Organische Chemie I nachzuweisen. (4) Der unbenotete Übungsschein in Mathematik wird durch die erfolgreiche Teilnahme an den Teilklausuren während des laufenden Semesters oder der Gesamtklausur am Ende der jeweiligen Lehrveranstaltung erworben. Der Übungsschein in dem Nebenfach sowie die benoteten Übungsscheine zu den Vorlesungen "Anorg. u. Allgem. Exp. Chemie", "Organische Chemie I" und "Einführung Physikalische Chemie Lehramt weiteres Fach" werden durch Teilnahme an einer Klausur oder durch mündliche Prüfung am Ende der Veranstaltung erworben. Der Prüfungsmodus wird, den Gegebenheiten entsprechend, vom Veranstalter festgelegt. Die Klausur oder mündliche Prüfung kann einmal vor Beginn der Vorlesungen des darauffolgenden Semesters wiederholt werden. 6

7 Der unbenotete Schein zu den "Übungen im Vortragen und Experimentieren" wird nach jeweils erfolgreichem Abhalten von Experimentalvorträgen in zwei der drei Teildisziplinen (Anorg., Org. und Phys. Chemie) erteilt. Die benotete Übung in Fachdidaktik wird gemeinsam mit den Übungen im Vortragen und Experimentieren in einer Teildisziplin durchgeführt. Soweit eine Benotung von Übungsscheinen vorgesehen ist, erfolgt diese nach 9 Abs. 1 der "Ordnung für die Zwischenprüfung des Fachbereiches Chemie an der Universität Kaiserslautern für Studierende des Lehramts an Gymnasien mit Chemie als 1. oder 2. Fach", wobei zur Erlangung des Übungsscheines mindestes die Note ausreichend (4,0) erforderlich ist. (5) Für alle Praktika bestätigt der Schein eine praktische Leistung (unbenotet), eine theoretische Leistung (benotet). Teil a) wird erworben durch die erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung, Teil b) durch mindestens zwei benotete Studienleistungen. Die theoretischen Leistungen nach b) werden nach 9 Abs. 1 der Zwischenprüfungsordnung benotet, wobei zur Erlangung des Scheines mindestens die Note ausreichend (4,0) erforderlich ist. (6) Wird in den Leistungsnachweisen für benotete Übungs- bzw. Praktikumsscheine nicht mindestens die Note ausreichend (4,0) erreicht, so ist dem Studierenden eine weitere Wiederholung zu ermöglichen. Über den Modus der Wiederholung entscheidet der Veranstalter der Übung bzw. des Praktikums. Leistungsnachweise für unbenotete Übungs- bzw. Praktikumsscheine oder den unbenoteten Teil eines Praktikumsscheines (Praktische Leistungen) können nur in einem Semester erbracht werden, in dem die betreffende Lehrveranstaltung angeboten wird. 12 Zahlenmäßige Beschränkungen für den Besuch von Lehrveranstaltungen Zahlenmäßige Beschränkungen für die Teilnahme an Praktika können nach Maßgabe der vorhandenen Arbeitsplätze, der personellen Ausstattung sowie aus Sicherheitsgründen notwendig werden. Im einzelnen entscheidet hierüber der Fachbereichsrat. Die Verpflichtung des Fachbereichs, das nach dieser Studienordnung notwendige Lehrangebot sicherzustellen, bleibt unberührt. 13 Studienverlaufsplan Im Studienverlaufsplan sind gegliedert nach Fachsemestern die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen sowie die Themenkreise dieser Lehrveranstaltungen aufgeführt. Der Studienverlaufsplan soll den veränderten Bedingungen in angemessenen Zeiträumen angepasst werden. 7

8 14 Prüfungen und Studienabschluss (1) Das Studium des Lehramts an Realschulen endet mit der Ersten Staatsprüfung, die aus einer wissenschaftlichen Prüfungsarbeit, der schriftlichen Prüfung in den gewählten Fächern und der mündlichen Prüfung in den Erziehungswissenschaften und in den gewählten Studienfächern einschließlich deren Fachdidaktik besteht. Bei Chemie als 1. oder 2. Fach werden in dem schriftlichen und in dem mündlichen Examen die beiden Teilbereiche Anorganische und Organische Chemie geprüft. Die Prüfungsleistungen in Fachdidaktik sind gesondert zu erbringen. Wenn Chemie das 1. Fach darstellt, ist zusätzlich in Chemie die wissenschaftliche Prüfungsarbeit anzufertigen. (2) Das Studium der Chemie als weiterem Fach endet frühestens im vierten Semester mit einer mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung von Minuten Dauer erstreckt sich über das Fach Chemie, sie wird von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen. (3) Die Prüfungen nach 14 Abs. 1 und 2 werden durch die Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen vom 31. März 1982 (GVBl. S. 133) geregelt. 15 Selbst- und Fernstudium Diese Studienordnung geht davon aus, dass der Student die besuchten Lehrveranstaltungen in häuslicher Arbeit vertieft und sich insbesondere auf Praktika, Übungen und Seminare vorbereitet. Ein Fernstudium ist derzeit nicht möglich. 16 Auslandsstudium, Lehrveranstaltungen anderer Studienfächer und deren Anrechnung, Studienfachwechsel Die Anrechnung von Studienleistungen, die im Diplomstudiengang Chemie oder in anderen Studiengängen an Hochschulen erbracht wurden, geht aus der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen vom 31. März 1982 (GVBl. S. 133), 7 und 18 hervor. 17 Studienberatung (1) Neben einer allgemeinen Studienberatung, die als zentrale Beratung an der Universität Kaiserslautern durchgeführt wird, findet eine Studienfachberatung im Fachbereich Chemie statt (s. Vorlesungsverzeichnis). Für Detailinformationen zu einzelnen Unterrichtsveranstaltungen entnehme man die Namen der zuständigen Hochschullehrer dem Vorlesungsverzeichnis. 8

9 (2) Der Student sollte eine Studienfachberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen: nach nicht bestandenen Prüfungen, im Falle von Studienfach- bzw. Studiengang- oder Hochschulwechsel. (3) In Prüfungsangelegenheiten berät die Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes. 18 Schlussbestimmungen Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland- Pfalz in Kraft. Kaiserslautern, den 27. Oktober 1983 Der Dekan des Fachbereichs Chemie der Universität Kaiserslautern Prof. Dr. W. Trommer 9

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