7075-A. Richtlinie zur Förderung der Verbundausbildung in Bayern 2008 (Verbundausbildungsrichtlinie 2008)

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1 7075-A Richtlinie zur Förderung der Verbundausbildung in Bayern 2008 (Verbundausbildungsrichtlinie 2008) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 11. September 2008 Az.: I5/0216-7/153/08 ¹Die Bayerische Staatsregierung gewährt aus Mitteln von Zukunft in Bayern Europäischer Sozialfonds - Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern (ESF) nach Maßgabe dieser Richtlinie, die Basisrechtssatz im Sinne des Art. 112 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2001, Amtsblatt der Europäischen Union L 248/1 vom 16. September 2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG), Euratom) Nr. 1525/2007 vom 17. Dezember 2007, Amtsblatt der Europäischen Union L 343/9 vom 27. Dezember 2007, ist, der einschlägigen EU-Vorschriften, insbesondere - der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006, Amtsblatt der Europäischen Union, L 210 vom 31. Juli 2006, berichtigt im Amtsblatt der Europäischen Union L 164/36 vom 26. Juni 2007, - der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006, Amtsblatt der Europäischen Union, L 210 vom 31. Juli 2006, - der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006, Amtsblatt der Europäischen Union, L 371 vom 27. Dezember 2006, berichtigt im Amtsblatt der Europäischen Union L 45/3 vom 15. Februar 2007, - mit den diesbezüglichen Durchführungsvorschriften sowie - dem Operationellen ESF-Programm für das Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 bis 2013 und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1971 (GVBl S. 433, BayRS F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2008 (GVBl S. 139), der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ANBest-P sowie der vom ESF-Begleitausschuss am 25. Juli 2007 beschlossenen und mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 nochmals bestätigten allgemeinen Projektauswahlkriterien

2 - 2 - Zuwendungen für die Besetzung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen im Rahmen einer Verbundausbildung. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3 Bei den ausgereichten Förderungen handelt es sich nicht um staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87, 88 EG-Vertrag. 4 Die Förderung ordnet sich im Operationellen ESF-Programm für das Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 bis 2013 unter die Prioritätsachse B1 Nr. 6 ein. Teil 1: Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs 1. Zweck der Förderung ¹Die Zuschüsse werden gewährt, um zusätzliche Ausbildungsplätze im Rahmen von Verbundausbildungen in Bayern zu schaffen. ²Damit sollen die Chancen der bayerischen Jugendlichen auf einen Ausbildungsplatz erhöht und die Verbundausbildung in Bayern weiter vorangetrieben werden. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden die verbundbedingten Ausgaben nach Nr. 5.3 eines zusätzlichen betrieblichen Ausbildungsverhältnisses nach Nr Zusätzliche betriebliche Ausbildungsverhältnisse liegen vor: Bei einem Antragsteller nach Nr. 3.1 Satz 1, wenn durch den neu abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag zum Zeitpunkt des Beginns des zu fördernden Ausbildungsverhältnisses bei dem Antragsteller mehr Auszubildende beschäftigt werden als im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils zum Stand 31. März. 2 Der Durchschnittswert ist bis 0,49 abzurunden, ab 0,50 aufzurunden Bei einem Antragsteller nach Nr. 3.1 Satz 2 oder nach Nr. 3.1 Satz 4, wenn durch den neu abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag bei allen am Ausbildungsverbund Beteiligten zum Zeitpunkt des Beginns des zu fördernden Berufsausbildungsverhältnisses insgesamt mehr Auszubildende beschäftigt werden als im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils zum Stand 31. März. 2 Der Durchschnittswert ist bis 0,49 abzurunden, ab 0,50 aufzurunden Bei einem Antragsteller mit einem Verbundausbildungspartner nach Nr. 2.3 Satz 2 muss das zusätzliche betriebliche Ausbildungsverhältnis nur beim Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 vorliegen.

3 ¹Eine Verbundausbildung im Sinn dieser Richtlinie liegt vor, wenn die Berufsausbildung in verschiedenen Unternehmen oder von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam mit einer Bildungseinrichtung oder einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts stattfindet. 2 Eine Verbundausbildung liegt auch vor, wenn im Rahmen des 2 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246) Teile der Ausbildung in einem anderen Unternehmen innerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Türkei durchgeführt werden. 3 Die Förderung nach Satz 2 wird auf 50 zusätzliche Ausbildungsplätze begrenzt. 4 Die Verbundausbildung muss dabei im Berufsausbildungsvertrag oder spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung auf sonstige Weise geregelt worden sein. 2.4 Keine Verbundausbildung liegt vor bei überbetrieblicher Ausbildung, wenn es sich bei den extern vermittelten vorgeschriebenen Ausbildungsinhalten um Teile handelt, die in diesem Beruf üblicherweise nicht im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden oder bei Ausbildung in verschiedenen Unternehmen eines Konzerns. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Klein- und Mittelbetriebe der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige der Freien Berufe, nichtgewerbliche Ausbildungsstätten und die zur Ausbildung befugten Familien- und Anstaltshaushalte mit Sitz oder im Handelsregister eingetragener Niederlassung in Bayern soweit sie den Kriterien der Klein- und Mittelbetriebe analog Anhang I Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (Anlage 1) entsprechen, mit denen ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen wurde. ²Wurde der Berufsausbildungsvertrag mit mehreren Unternehmen geschlossen, ist Zuwendungsempfänger die natürliche oder juristische Person, auf die die Führung der Geschäfte übertragen wurde. ³Die weiteren Unternehmen sind in diesem Fall von der Förderung ausgeschlossen. 4 Haben mögliche Zuwendungsempfänger nach Satz 1 einen Verein oder eine Gesellschaft gebildet, ist Zuwendungsempfänger der Verein oder die Gesellschaft, wenn der Berufsausbildungsvertrag mit diesen geschlossen wurde. 5 Die

4 - 4 - Zuwendungsempfänger nach Satz 2 und 4 müssen Sitz oder eine im Handelsregister eingetragene Niederlassung in Bayern haben. 3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind der Bund und das Land; sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts; Berufsausbildungsverhältnisse mit Auszubildenden, die das 25. Lebensjahr vor dem 1. Juli 2008 vollendet haben; Berufsausbildungsverhältnisse mit Auszubildenden, die bereits eine Berufsausbildung nach Nr. 4.1, die eine in der Regel mindestens zweijährige Ausbildungszeit voraussetzt, abgeschlossen haben. 2 Die Stufenausbildung gilt hierbei über alle Stufen hinweg als eine einheitliche Ausbildung. 3 Gleiches gilt für Berufsausbildungsverhältnisse mit Auszubildenden, die bereits einen vergleichbaren landes- oder bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss erworben haben. 4. Förderungsvoraussetzungen 4.1 Das Berufsausbildungsverhältnis muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach den 4, 64 bis 66 BBiG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246) oder 25, 42k bis 42m Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 3074), zuletzt geändert durch Art. 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246) erfolgen Die Berufsausbildung darf frühestens am 1. Juli 2008, spätestens am 2. Januar 2009 beginnen. 2 Maßgebend ist der im Berufsausbildungsvertrag genannte Ausbildungsbeginn. 4.3 Der Berufsausbildungsvertrag darf nicht vor dem 1. Juli 2008 geschlossen worden sein. 4.4 Der Auszubildende muss am 1. Juli 2008 seinen Wohnsitz in Bayern gehabt haben.

5 Art und Umfang der Förderung 5.1 Die Förderung wird als Zuschuss (Projektförderung) für die Dauer der Ausbildung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 5.2 ¹Der Zuschuss beträgt 50 v. H. der förderfähigen Ausgaben nach Nr. 5.3 und den einschlägigen EU-Vorschriften, die im Zeitraum nach Nr. 5.1 entstehen, höchstens je gefördertem Berufsausbildungsverhältnis. 5.3 ¹Förderfähige Ausgaben sind verbundbedingte Ausgaben, die für Teile der Ausbildung anfallen, die in der Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind und nach dem Berufsausbildungsvertrag nicht beim Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 vermittelt werden, sowie verbundbedingte Organisationskosten beim Zuwendungsempfänger. ²Bei Verbundausbildungen nach Nr. 2.3 Satz 2 muss der im Ausland durchgeführte Ausbildungsteil entsprechend 2 Abs. 3 BBiG dem Ausbildungsziel dienen. 5.4 Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Probezeit wird kein Zuschuss gewährt, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vorliegt oder die Ausbildungszeit beim Antragsteller auf ein nachfolgendes Berufsausbildungsverhältnis angerechnet wird. 6. Mehrfachförderung 6.1 Eine Förderung desselben Ausbildungsplatzes nach Rechtsvorschriften oder anderen Programmen - auch Ausbildungsplatzprogrammen der LfA - schließt eine Förderung nach dieser Richtlinie aus. 6.2 Eine Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie schließt die Gewährung weiterer Landeszuschüsse zur Gewinnung oder Erhaltung desselben betrieblichen Ausbildungsplatzes aus.

6 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Auszubildende gleichzeitig Teilnehmer eines aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds geförderten Projektes ist, dessen Kofinanzierung auf der Ausbildungsvergütung beruht. Teil 2: Verfahren 7. Antragsverfahren, Antragsfrist Der in Nr. 3.1 genannte Zuwendungsempfänger beantragt die Gewährung eines Zuschusses beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Hegelstr. 2, Bayreuth (Bewilligungsbehörde). 2 Das ZBFS stellt dazu ein Antragsformblatt, ein Formblatt zur Bestätigung der Angaben, einen Auszahlungsantrag nach Nr. 9.1 sowie ein Bestätigungsformblatt Verwendungsnachweis nach Nr. 9.3 bereit Der Antrag muss - abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO bis spätestens drei Monate nach dem im Berufsausbildungsvertrag genannten Beginn der Ausbildung beim ZBFS eingehen. 2 Die Antragsbestätigung durch die zuständige Stelle nach Nr. 8.2 Satz 2 soll bis spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags beim ZBFS nachgereicht werden. 3 Nach Ablauf der drei Monate eingehende Anträge sind grundsätzlich abzulehnen. 4 Die Antragsfrist beginnt frühestens mit Bekanntgabe dieser Richtlinie zu laufen. 7.3 ¹Eine Kopie des Berufsausbildungsvertrages ist vorzulegen. ²Ist dort die Verbundausbildung nicht geregelt, ist die Regelung der Verbundausbildung (beteiligte Ausbildungsbetriebe, Inhalt der dort vermittelten Ausbildung, zeitlicher Rahmen, Kosten) nach Nr. 2.3 Sätze 2 und 4 in deutscher Sprache mit vorzulegen. 8. Bewilligungsverfahren Das ZBFS entscheidet über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der zugewiesenen Mittel den Zuschuss nach Maßgabe dieser Richtlinie durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. 2 Es ist festzulegen, dass die ANBest-P Gegenstand des Bescheides sind Das ZBFS und die zuständigen Stellen nach dem BBiG beraten die Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 vor und während des Förderverfahrens über die

7 - 7 - Förderung nach dieser Richtlinie. 2 Zuständige Stelle im Sinn von Satz 1 ist die Körperschaft oder Behörde, bei der der Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 den Berufsausbildungsvertrag nach BBiG oder HwO in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eintragen lassen muss. 9. Auszahlung der Zuschüsse und Verwendungsnachweisverfahren Der Auszahlungsantrag wird beim ZBFS gestellt. 2 Er muss Angaben zu Dauer und Fortbestand des Berufsausbildungsverhältnisses, über die getätigten Ausgaben sowie darüber enthalten, dass es sich dabei um Ausgaben im Sinn von Nr. 5.3 handelt und kein Ausschlussgrund nach Nr. 2.4 vorliegt. 3 Die Angaben zu Dauer und Fortbestand sind vom Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von einem gesetzlichen Vertreter, zu bestätigen Abweichend von der VV Nr. 7.3 zu Art. 44 BayHO können Zahlungen bereits nach sechs Monaten nach Beginn der Berufsausbildung geleistet werden, soweit die notwendige Kofinanzierung in Höhe von 50 v.h. der förderfähigen Ausgaben nach Nr. 5.3 nachgewiesen wird. ²Es soll nicht mehr als ein Auszahlungsantrag je Ausbildungsjahr gestellt werden. ³Die Zahlungen dürfen jedoch nur auf Grund tatsächlich getätigter Ausgaben geleistet werden, die durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachzuweisen sind Die Verwendung der Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger unter Einhaltung der im Zuwendungsbescheid angegebenen Fristen nachzuweisen. ²Der Nachweis beinhaltet insbesondere eine geeignete Bestätigung über die Dauer der Ausbildung sowie die getätigten Ausgaben nach Nr Ein geeigneter Nachweis über die Dauer kann auch durch eine Bestätigung des Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von einem gesetzlichen Vertreter, erbracht werden. 4 Gleichzeitig ist zu bestätigen, dass den Publizitätspflichten des Begünstigten nach Nr. 12 nachgekommen wurde. 9.4 Das ZBFS ist zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Bescheiden und die Rückforderung der Zuwendung sowie für die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren. 10. Begleitung und Bewertung

8 - 8 - ¹Der Zuwendungsempfänger muss sich dazu verpflichten, hinsichtlich der ESF- Beteiligung an Maßnahmen der Begleitung, Bewertung, Evaluierung und der Informations- und Publizitätsmaßnahmen mitzuwirken. ²Entsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommission sind die Daten des Projektes, des Projektträgers, der Teilnehmer/innen sowie der Unternehmen im Rahmen des Stammblattverfahrens zu erfassen. 11. Mitwirkung bei der Finanzkontrolle 11.1 Der Zuwendungsempfänger muss für die Maßnahme so Buch führen, dass für die Dienststellen des Freistaats Bayern, des Bayerischen Obersten Rechnungshofes und der Europäischen Union die Überprüfung der Ausgaben erleichtert wird Die der Bewilligungsbehörde in Nr. 7.1 der ANBest-P eingeräumten Kontrollbefugnisse gelten in gleichem Umfang für die Prüf- und Bescheinigungsbehörde ESF in Bayern im Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen sowie für die Europäische Kommission bzw. für von ihr benannte Vertreter Ein weiter gehendes Prüfungsrecht des Europäischen Rechnungshofes, des Bundesrechnungshofes sowie des Bayerischen Obersten Rechnungshofes bleibt vorbehalten ¹Der Zuwendungsempfänger muss solche Überprüfungen zulassen und daran mitwirken. 2 Es sind insbesondere Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einschließlich des Verwendungsnachweises auch nach Abschluss der Maßnahmedurchführung bis 31. Dezember 2022 vorzulegen. 12. Publizitätsmaßnahmen Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 Buchstabe d) und Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 die von der Förderung begünstigten Jugendlichen sowie die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Kofinanzierung aus Mitteln des ESF zu informieren sowie die notwendigen Angaben zur Veröffentlichung des Verzeichnisses der Begünstigten zu machen. 13. Chancengleichheit

9 - 9 - Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Grundsätze der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu beachten und zu fördern. Teil 3: Sonstige Bestimmungen und Geltungszeitraum 14. Sonstige Bestimmungen Die Zuschüsse nach dieser Richtlinie sind Subventionen nach 264 Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl I S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl I S. 666). 15. Geltungszeitraum 1 Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft. 2 Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Seitz Ministerialdirektor

10 1 214/40 Amtsblatt der Europäischen Union Anlage ANHANG 1 Definition der kleinen und mittleren Unternehmen Artikel 1 Unternehmen Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Artikel 2 Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensklassen (1) Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. (2) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt. (3) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet. Artikel 3 Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen (1) Ein eigenständiges Unternehmen" ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne von Absatz 2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gilt. (2) Partnerunternehmen" sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält -allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne von Absatz 3-25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens). Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren

11 2 214/40 Amtsblatt der Europäischen Union handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht im Sinne von Absatz 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind: a) Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind ( Business Angels") und die Eigenkapital in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten Business Angels" in ein und dasselbe Unternehmen EUR nicht überschreitet; b) Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck; c) institutionelle Anleger einschließlich regionaler Entwicklungsfonds; d) autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als Einwohnern. (3) Verbundene Unternehmen" sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen: a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungsoder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus. Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen - unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen, oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden. Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Als benachbarter Markt" gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.

12 3 214/40 Amtsblatt der Europäischen Union (4) Außer den in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden. (5) Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Qualität als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen sowie zu den Daten über die in Artikel 2 angeführten Schwellenwerte abgeben. Diese Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau feststellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es könne mit Recht davon ausgehen, dass es sich nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander bzw. über natürliche Personen oder eine Gruppe natürlicher Personen verbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadet der aufgrund nationaler oder gemeinschaftlicher Regelungen vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen abgegeben. Artikel 4 Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten: (1) Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt) und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet. (2) Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert bzw. erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens bzw. eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt. (3) Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt. Artikel 5 Mitarbeiterzahl Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d.h. der Zahl der Personen, die in dem betroffenen Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein: a) Lohn- und Gehaltsempfänger,

13 4 214/40 Amtsblatt der Europäischen Union b) für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind, c) mitarbeitende Eigentümer, d) Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen. Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet. Artikel 6 Erstellung der Daten des Unternehmens (1) Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt. (2) Die Daten - einschließlich der Mitarbeiterzahl - eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder -sofern vorhanden - anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens bzw. der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht. Zu den in Unterabsatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen. Zu den in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Daten werden gegebenenfalls 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden. (3) Bei der Anwendung von Absatz 2 gehen die Daten der Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens aus den Jahresabschlüssen und sonstigen Daten (sofern vorhanden in konsolidierter Form) hervor, zu denen 100 % der Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen addiert werden, sofern ihre Daten noch nicht durch Konsolidierung erfasst wurden. Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der mit den betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden ggf. die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem unter dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anteil entspricht.

14 5 214/40 Amtsblatt der Europäischen Union (4) In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird die Mitarbeiterzahl berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten der Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist, addiert werden.

15 Zentrum Bayern Familie und Soziales An das Zentrum Bayern Familie und Soziales Hegelstr Bayreuth Fit for work 2008 Antrag auf Gewährung eines staatlichen Zuschusses nach den Richtlinien (Rili) zur Förderung der Verbundausbildung 2008 in Bayern im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) Der Antrag muss binnen 3 Monaten nach dem im Ausbildungsvertrag genannten Beginn der Ausbildung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) eingehen. (Ziffer 7.2 der Rili) Zentrum Bayern Familie und Soziales Hegelstr Bayreuth Tel: 0921/ Fax: 0921/ esf@zbfs.bayern.de Nr. Rili 1. Antragsteller - Bitte füllen Sie die grau hinterlegten Felder aus a) b) Firma oder Vor- und Nachname des Ausbildungsbetriebes, des Ausbildungsvereins oder der Gesellschaft: Geschäftsform (GmbH, e.k, OHG oder Einzelunternehmen): Straße, Hausnummer: c) Postleitzahl, Ort: d) Landkreis: e) Ansprechpartner/in: f) Telefonnummer: g) h) Fax-Nr.:

16 i) bisherige Ausbildungsleistung: 1, 3.1 Anl. 1 Anzahl aller Auszubildenden am: Summe : 3 Jahre (Rundung bis 0,49 abrunden) j) Anzahl aller (= neu eingestellten und aus den Vorjahren beschäftigen) Auszubildenden zum Zeitpunkt des Beginns des Ausbildungsverhältnisses, für das eine Förderung beantragt wird. Der Ausbildungsbetrieb erfüllt die Kriterien der Klein- und Mittelbetriebe (siehe Anhang I Definition der kleinen und mittleren Unternehmen) - weniger als 250 Beschäftige und - Jahresumsatz höchstens 50 Mio oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte sind Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen zu berücksichtigen! Die Voraussetzungen der KMU-Kriterien (Anhang I - Definition der Kommission der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen) sind mir bekannt Ja Ja Nein Nein Nr. Rili 2. Angaben über die/den Auszubildende/n a) Name, Vorname der/des Auszubildenden: b) Geburtsdatum: 4.4 c) d) Geschlecht: Wohnsitz (vollständige Adresse) am : weiblich männlich e) Ausbildungsberuf: f) g) h) Dauer der Ausbildung voraussichtliches Beginn: Ende: Wann wird oder wurde der Ausbildungsvertrag abgeschlossen? Die/Der Auszubildende hat bereits eine mindestens 2-jährige Ausbildung abgeschlossen: Nein Ja, die Ausbildung wurde erfolgreich abgeschlossen Ja, die Ausbildung wurde ohne Abschluss beendet Nr. Rili 3. Angaben über den Verbundbetrieb 2.3 Name und Anschrift des Verbundunternehmes oder der Bildungseinrichtung in denen die / ein Teil der Ausbildung statt findet (nicht der Antragsteller):

17 -3- Nr. Rili 4. Ausgaben Folgende verbundbedingte Ausgaben fallen für die Ausbildung an: Entgelt, Gebühren, Kostenerstattung an Partnerbetrieb oder Bildungsträger in Höhe von :... Fahrt- und Übernachtungskosten (soweit vom Stammbetrieb getragen) in Höhe von: Organisationskosten in Höhe von:... Sonstige verbundbedingte Kosten in Höhe von:... Bitte erläutern Sie die anfallenden Kosten Nr. RiLi Mehrfachförderung a) Ein Antrag auf einen Zuschuss für das gleiche Ausbildungsverhältnis wurde gestellt: (Kopie Antrag bzw. Bescheidkopie beilegen) b) Folgende Unterlagen reiche ich mit dem Antrag ein (wenn vorliegend): Kopie des Ausbildungsvertrages: Nein Ja, bei... Ja Nein (muss nachgereicht werden) Kopie der Regelung der Verbundausbildung Ja Nein (muss nachgereicht werden) Nr. Rili Auskunfts- und Mitwirkungspflichten a) Ich beantrage Wir beantragen einen staatlichen Zuschuss für die Ausbildung des vorbezeichneten Jugendlichen nach der Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom Nr. I 5/0216-7/153/08 und erkläre/n, dass ich / wir aa) die in den oben genannten Richtlinien enthaltenen Bedingungen und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBestP) anerkenne/n; bb) Änderungen der Verhältnisse, die für die Gewährung des Zuschusses oder seine Höhe von Bedeutung sind, dem ZBFS unverzüglich mitteile/n (insbesondere: verspäteter Beginn oder Abbruch der Ausbildung, Nichtbesetzung geplanter Ausbildungsstellen; Gewährung von Zuwendungen für die Ausbildung durch andere Stellen) b) c) Mir/Uns ist bekannt, dass der Zuschussantrag binnen 3 Monaten nach dem im Ausbildungsvertrag genannten Beginn der Ausbildung beim ZBFS eingehen muss. Die Auszahlung erfolgt dann frühestens 6 Monate nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses. Sie muss beim ZBFS unter Bestätigung der Fortdauer des Ausbildungsverhältnisses mit einem Formblatt gesondert beantragt werden. Ich/Wir stimme/n dem zu.

18 -4- Nr. Rili 7. Chancengleichheit 13 Bei der Auswahl der/des Auszubildenden sind die Grundsätze der Chancengleichheit von Frauen und Männern beachtet worden und werden auch weiterhin gefördert. Nr. Rili 8. Subvention 14 Für die Gewährung des Zuschusses für zusätzliche betriebliche Ausbildungsstellen im Rahmen des ESF Ziel 2 in Bayern gilt die Richtlinie vom Nr. I 5/0216-7/153/08, Die Tatsachen, von denen danach die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen des Zuschusses abhängig ist, sind subventionserhebliche Tatsachen i.s. des 264 des Strafgesetzbuches. Dabei wird besonders auf die Nummern 3 bis 6 und 10 bis 12 der Richtlinie hingewiesen. Mir/Uns ist bekannt, dass die in den Nummern 1 bis 5 des Antrags ersichtlichen Tatsachen subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des 264 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sind. Die aufgrund der Förderrichtlinien zum Programm zur Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen im Rahmen des ESF in Bayern erbetenen Angaben sind für die Entscheidung über den Antrag erforderlich (Art. 16 Bayerisches Datenschutzgesetz). Das beiliegende Formblatt (Anlage 1) reichen Sie bitte ausgefüllt bei Ihrer zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung, bei der der Ausbildungsvertrag eingetragen ist, ein (z. B. HWK, IHK etc.). Das Antragsformular kann vorab auch ohne Anlage 1 beim ZBFS eingereicht werden. (Bitte beachten Sie die Antragsfrist nach Ziffer 7.2 der Richtlinie) Das Formblatt (Anlage 1) wurde abgesandt am: an die zuständige Stelle (z. B. HWK, IHK, usw) (ggf. weitere zuständige Stelle) Ort und Datum Rechtsverbindliche Unterschrift der Antragstellerin/ des Antragstellers

19 Diese Anlage 1 bitte weiterleiten zur zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. Handwerksordnung (z. B. HWK, IHK etc.) Fit for work 2008 Anlage 1 zum Antrag auf Gewährung eines staatlichen Zuschusses nach den Richtlinien (Rili) zur Förderung der Verbundausbildung im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) 1. Firma oder Vor- und Nachname des Ausbildungsbetriebes, des Ausbildungsvereins oder der Gesellschaft (vollständige Anschrift des Leitbetriebes): 2. Name der/des Auszubildenden, Geburtsdatum: 3. Angaben über die bisherige Ausbildungsleistung des Leitbetriebes: Auszubildende zum: Anzahl aller (= neu eingestellten und aus den Vorjahren beschäftigten) Auszubildenden zum Zeitpunkt des Beginns des Ausbildungsverhältnisses, für das eine Förderung beantragt wird: 4. Name und Anschrift der Unternehmen in denen die Ausbildung stattfindet: 5. Ausbildungsbeginn: voraussichtliches Ende der Ausbildung: Ausbildungsberuf:

20 Auszufüllen durch die zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz/der Handwerksordnung Die Richtigkeit der Angaben zu den Ziffern 1 bis 5 wird bestätigt. Es wird bestätigt, dass es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf nach den 4, 64 bis 66 BBiG oder nach den 25, 42k bis 42 m der HandwerksO handelt. Es wird bestätigt, dass es sich um keine überbetriebliche Ausbildung handelt, vgl. Ziffer der Richtlinie. Es wird bestätigt, dass es sich bei den extern vermittelten Ausbildungsinhalten a) um Teile handelt, die in der Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind, vgl. Ziffer 5. 3 der Richtlinie b) nicht um Teile handelt, die in diesem Beruf üblicherweise nicht im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden, vgl der Richtlinie Ort und Datum Rechtsverbindliche Unterschrift Siegel/Stempel Bitte leiten Sie die Anlage 1 direkt nach der Bestätigung an das ZBFS weiter!

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