Öffentlicher Bericht der Landesregierung zu dem Tagesordnungspunkt 13 "Psychosoziale Prozessbegleitung in Nordrhein-Westfalen"

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1 Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf Herrn Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfal Dr. Werner Pfeil MdL Düsseldorf nachrichtlich Seite 1 von Aktenzeichen /Sdb. Psychosoziale Prozess beg le itu ng bei Antwort bitte angeben Bearbeiterin: Frau Rothstein Telefon: Rechtsausschuss des Landtags - Referat I Düsseldorf 12. Sitzung des Rechtsausschusses am 9. Mai 2018 Öffentlicher Bericht der Landesregierung zu dem Tagesordnungspunkt 13 "Psychosoziale Prozessbegleitung in Nordrhein-Westfalen" Anlagen 60 Sehr geehrter Herr Vorsitzender, als Anlagen übersende ich den öffentlichen Bericht der Landesregierung zu dem o. g. Tagesordnungspunkt in 60-facher Ausfertigung zur Weiterleitung an die Mitglieder des Rechtsausschusses. Mit freundlichen Grüßen ~\wj& Dirk Wedel Dienstgebäude und Lieferanschrift: Martin-Luther-Platz Düsseldorf Telefon: Telefax: poststelle@jm.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: ab Hbf mit Linien U 76, U 78 oder U 79 bis Haltestelle Steinstraße / Königsallee

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3 Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen 12. Sitzung des Rechtsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen am 9. Mai 2018 Schriftlicher Bericht zu TOP 13: "Psychosoziale Prozessbegleitung in Nordrhein-Westfalen" Seite 1 von 5

4 - 2- Mit dem vorliegenden Bericht der Landesregierung erfolgt die in dem Anmeldungsschreiben vom 27. April 2018 erbetene Unterrichtung zum vorbezeichneten Tagesordnungspunkt. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (3. Opferrechtsreformgesetz) ist die psychosoziale Prozessbegleitung im deutschen Strafverfahrensrecht - in 406g der Strafprozessordnung (StPO) und einem eigenständigen Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) - verankert worden. Das gesetzliche Leitbild der psychosozialen Prozessbegleitung entspricht den bundeseinheitlichen "Mindeststandards für die psychosoziale Prozessbegleitung", die eine interdisziplinär besetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter unserer Beteiligung im Auftrag der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister erarbeitet hat und die durch Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 25./26. Juni 2014 bestätigt worden sind. Die Regelungen über die psychosoziale Prozessbegleitung sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt haben besonders belastete Opfergruppen - insbesondere Kinder und Jugendliche sowie Opfer schwerer Sexual- und Gewaltstraftaten - Anspruch auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung. Die bundesgesetzlichen Vorschriften enthalten nur die grundsätzlichen Rahmenregelungen. Die weitere Ausgestaltung des Zugangs zur psychosozialen Prozessbegleitung bestimmt für Nordrhein-Westfalen das Ausführungsgesetz zur psychosozialen Prozessbegleitung (AGPsychPbG) vom 25. Oktober \AJeitere Regelungen trifft die Ausführungsverordnung zum Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG Ausführungsverordnung) vom 2. Januar Ist eine flächendeckende psychosoziale Prozessbegleitung gewährleistet, wenn nein, warum nicht? Ja. Psychosoziale Prozessbegleitung wird in NRW sowohl vom "freien Markt" (insbesondere von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern freier Träger aus dem Bereich der Opferhilfe) als auch von Kräften des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz (aso) angeboten (sog. "duales Modell" oder "Zwei-Säulen-Modell"). Auf diesem Wege ist die flächendeckende "Versorgung" aller Opfergruppen bereits mit Inkrafttreten der Regelungen über die psychosoziale Prozessbegleitung am 1. Januar 2017 sichergestellt worden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des aso sind in der Justizakademie Recklinghausen in zwei Staffeln weitergebildet worden, sodass pro Landgerichtsbezirk Seite 2 von 5

5 - 3- mindestens zwei Kräfte des aso Prozessbegleitungen durchführen können. Hinzu kommen die Kräfte des "freien Marktes". Aktuell sind daher in jedem Landgerichtsbezirk zwischen fünf und 20 psychosoziale Prozessbegleiterinnen und psychosoziale Prozessbegleiter vorhanden. Wie viele Personen stehen aktuell für die psychosoziale Prozessbegleitung zur Verfügung? In Nordrhein-Westfalen sind zurzeit 150 psychosoziale Prozessbegleiterinnen und - begleiter anerkannt, davon 46 Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes. Eine Fachkraft aus dem Landgerichtsbezirk Köln ist an das Ministerium der Justiz abgeordnet (Opferschutzbeauftragte für das Land Nordrhein-Westfalen) und steht derzeit als psychosoziale Prozessbegleiterin nicht zur Verfügung. Welche Ausbildung benötigen diese Personen, wo wird die Ausbildung vom wem angeboten? Psychosoziale Prozessbegleitung darf nur von besonders qualifizierten und beruflich erfahrenen Fachkräften angeboten werden. Vor Tätigwerden ist die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens notwendig, in dem das Vorliegen der erforderlichen (fachlichen) Qualifikationen nachgewiesen werden muss. Die Grundanforderungen an die fachliche, persönliche und interdisziplinäre Qualifikation legt 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) fest. Für die fachliche Qualifikation ist danach Voraussetzung, dass die anzuerkennende Person a. einen Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem dieser Bereiche, b. praktische Berufserfahrung in einem der vorgenannten Bereiche (also in der Sozialpädagogik, Sozialen Arbeit, Pädagogik oder Psychologie) und c. den Abschluss einer von einem Land anerkannten Aus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter bzw. -begleiterin vorweisen kann ( 3 Absatz 2 PsychPbG). Folgende Einrichtungen bieten von den Landesjustizverwaltungen anerkannte Weiterbildungen an: Seite 3 von 5

6 - 4- Alice Salomon Hochschule, Berlin Badischer Landesverband für soziale Rechtspflege, Karlsruhe bff: Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (in Kooperation mit örtlichen Trägern) Evangelische Hochschul~ Darmstadt Fachhochschule Münster Frauenhorizonte - Gegen sexuelle Gewalt e. V., Freiburg GwG - Gesellschaft für Personen konzentrierte Psychotherapie und Beratung, Köln Hochschule Düsseldorf Hochschule für öffentliche Verwaltung Bremen Hochschule Koblenz IAGUS - Institut für angewandte Gesundheits- und Systemwissenschaften, Bielefeld ISTOP Management Akademie e. V., München Recht würde helfen (RWH) Institut für Opferschutz im Strafverfahren e. V. Stiftung Opferhilfe Niedersachsen WEISSER RING Akademie, Mainz Deutscher Kinderschutzbund - Bildungsakademie BiS, Wuppertal Wie viele Fälle sind dem Ministerium bekannt, wo die psychosoziale Prozessbegleitung in den letzten 12 Monaten nicht gewährt werden konnte? Die Möglichkeit, sich (ggf. auf eigene Kosten) der Unterstützung durch psychosoziale Prozessbegleitung zu bedienen, haben alle Verletzten. Für besonders belastete Opfergruppen - insbesondere Kinder und Jugendliche und sowie Opfer schwerer Sexualund Gewaltstraftaten - besteht ein Anspruch auf Beiordnung einer Begleiterin bzw. eines Begleiters auf Kosten der Staatskasse. Über die Beiordnung entscheiden die Gerichte, die nach der verfassungsrechtlichen Ordnung für die Bundesrepublik Deutschland in ihren Entscheidungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind (Artikel 97 des Grundgesetzes). In wie vielen Fällen eine Ablehnung der gestellten Beiordnungsanträge erfolgt ist, wird statistisch nicht erfasst. Fälle, in denen die psychosoziale Prozessbegleitung aus Gründen, die nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen sind, nicht gewährt werden konnte - beispielsweise wegen Kapazitätsmängeln -, sind nicht bekannt geworden. Landesweit sind im Jahr 2017 in 77 Fällen Beiordnungen erfolgt. Seite 4 von 5

7 - 5- Wie hoch ist der im Haushalt 2018 für die psychosoziale Prozessbegleitung zur Verfügung gestellte Betrag und wie ist der Mittelabfluss zum Ausgaben im Zusammenhang mit der Beiordnung psychosozialer Prozessbegleiter werden aus den für Auslagen in Rechtssachen zur Verfügung stehenden Mitteln beglichen, ohne selbst gedeckelt zu sein. Sie sind damit vor einer unzulässigen Steuerung der richterlichen/staatsanwaltschaftlichen Entscheidungsabläufe geschützt. Die Ausgaben werden daher auch insgesamt als "sonstige Auslagen in Rechtssachen" gebucht und gehen in zahlreichen anderen Sachverhalten auf. Eine gesonderte Datenerfassung erfolgt nicht. Seite 5 von 5

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