LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren

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1 5 TaBV 18/04 5 BVGa 4/04 (Augsburg) Verkündet am: 20. April 2004 Steckenbiller, Reg.Sekr.in. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. v. - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. 2. c. GmbH, - Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. hat die Fünfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der Anhörung vom 20. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bachmann sowie die ehrenamtlichen Richter Aicham-Bomhard und Cibis beschlossen:

2 2 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom BVGa 4/04 aufgehoben. 2. Der Verfügungsantrag der Antragstellerin wird abgewiesen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Bestellung eines Wahlvorstands. Die Antragstellerin ist eine im Betrieb der Antragsgegnerin vertretene Gewerkschaft. In diesem Betrieb besteht kein Betriebsrat. Auf Initiative der Gewerkschaft fand am eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl statt. Die Wahl eines Wahlvorstands scheiterte jedoch mangels der für diese Wahl erforderlichen Mehrheit der Anwesenden. Daraufhin hat die Gewerkschaft mit der Antragsschrift vom beantragt, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung einen Wahlvorstand zu bestellen, der aus drei bestimmten betriebsfremden Gewerkschaftsmitgliedern und einem ebenfalls betriebsfremden Ersatzmitglied bestehen soll. Mit Schriftsatz vom hat die Gewerkschaft das Hauptsacheverfahren 9 BV 6/04 Arbeitsgericht Augsburg eingeleitet, in dem Termin zur Güteverhandlung am bestimmt worden ist. Das Arbeitsgericht hat dem Verfügungsantrag nach mündlicher Verhandlung durch die einstweilige Verfügung vom stattgegeben. Zur Begründung der Bestellung von betriebsfremden Gewerkschaftsmitgliedern hat das Arbeitsgericht ausgeführt, das die ganze Vorgeschichte und nicht zuletzt der Ausgang der Betriebsversammlung vom zeigten, dass die vom Betriebsverfassungsgesetz gewollte Errichtung von Betriebsräten gemäß 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2 allein durch Belegschaftsangehörige nicht verwirklicht werden

3 3 kann. Und die als Verfügungsgrund für die erlassene einstweilige Verfügung erforderliche besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass der Antragstellerin nicht zumutbar sei, den Ausgang eines sicherlich etliche Monate dauernden Hauptsacheverfahrens abzuwarten, weil nach dem Willen des Gesetzgebers in jedem Betrieb ein Betriebsrat zu wählen sei, im Betrieb der Antragsgegnerin aber erhebliche Widerstände in der Belegschaft gegen die Einrichtung eines Betriebsrats bestünden, ein Teil der Belegschaft offenbar die Einrichtung einer Mitarbeitervertretung außerhalb der Betriebsverfassung wünschten und bei Abwarten eines Hauptsacheverfahrens, während eine betriebliche Mitarbeitervertretung weiter installiert wird, das Interesse der Belegschaft an der Einrichtung eines Betriebsrats deutlich abnehmen dürfte. Im Übrigen wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Die Arbeitgeberin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Die Arbeitgeberin bestreitet sowohl den Verfügungsanspruch als auch den Verfügungsgrund. Insbesondere sei die Bestellung ausschließlich betriebsfremder Wahlvorstandsmitglieder weder erforderlich noch zweckmäßig. Und mangels Dringlichkeit dürfe die Entscheidung in der Hauptsache nicht durch eine einstweilige Verfügung vorweggenommen werden. Die Gewerkschaft hält die streitige einstweilige Verfügung dagegen für gerechtfertigt. Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Rechtsvortrags im Beschwerderechtszug wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom und , die Beschwerdebeantwortung vom und das Protokoll über die Beschwerdeverhandlung vom Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.

4 4 Die Beschwerde ist begründet, weil jedenfalls der für die streitige einstweilige Verfügung als Befriedigungsverfügung gemäß 85 Abs. 2 ArbGG ivm. 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund fehlt. Der für die Zulässigkeit einer Befriedigungsverfügung erforderliche Verfügungsgrund ist in 940 ZPO geregelt (vgl. Schilken Die Befriedigungsverfügung 1976 S. 68 ff.; Walker Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren 1993 Rn. 125 ff., 135 mwn). Nach dieser Vorschrift ist eine einstweilige Verfügung auch zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gefahren oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift muss auch der so genannte Justizgewährungsanspruch berücksichtigt werden, weil dieser Anspruch auf Grund Art. 2 Abs. 1 GG ivm. dem Rechtsstaatsprinzip isd. Art. 20 Abs. 3 GG auch im Zivilprozess als formelles Hauptgrundrecht gilt (vgl. BVerfG NJW 1997, 311, 312, zu II 1 der Gründe; vgl. ferner Walker aao Rn. 47). Auf Grund dieses rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruchs ist der Staat dem Bürger auch zu einem wirksamen und umfassenden (effektiven) Rechtsschutz verpflichtet (vgl. BVerfG aao, zu II 1 der Gründe; vgl. ferner Walker aao Rn. 57; Hilbrandt RdA 1998, 155, 159). Infolgedessen ist gemäß 940 ZPO eine Befriedigungsverfügung trotz ihrer nicht nur sichernden, sondern befriedigenden Wirkung und der damit verbundenen Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nötig und damit zulässig, wenn sie zur Erfüllung des rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruchs auf effektiven Rechtsschutz erforderlich ist (vgl. BVerfG BVerfGE 93, 1 = NJW 1995, 2477, zu C I 1 und 2 der Gründe, insbes. in Bezug auf den einstweiligen Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; vgl. ferner Walker aao Rn. 57, 70 ff., 246 ff.; Dütz AuR 2003, 161 ff.). Eine Befriedigungsverfügung kann demnach insbesondere dann zulässig sein, wenn sie die einzige wirksame Möglichkeit ist, das Recht des Gläubigers durchzusetzen bzw. den Gläubiger vor der Rechtsvereitelung zu schützen (vgl. BVerfG aao, zu C I 1 der Gründe). Denn in einem Rechtsstaat, in dem das Selbsthilferecht grundsätzlich ausgeschlossen ist, gibt es keinen größeren Nachteil isd. 940 ZPO als den endgültigen Rechtsverlust (so auch schon LAG München EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 35, zu C I der Gründe mit

5 5 zust. Anm. Dütz; zust. auch Walker aao Rn. 247). Das rechtsstaatliche Gebot effektiven Rechtsschutzes gilt allerdings nicht nur für den Gläubiger, sondern auch für den Schuldner und damit insbesondere auch dann, wenn die Vollziehung der Befriedigungsverfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust des Schuldners führt (vgl. insbes. Walker aao Rn. 70 ff. und 257 f.). Deswegen beinhaltet das rechtsstaatliche Gebot effektiven Rechtsschutzes für den Gläubiger und für den Schuldner auch das Gebot der Ausgewogenheit des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Walker aao Rn. 70 f.). Entscheidend für die Zulässigkeit einer Befriedigungsverfügung ist infolgedessen - auch in den Fällen der Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes - eine am rechtsstaatlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes für beide Parteien und an dem daraus folgenden Gebot der Ausgewogenheit des einstweiligen Rechtsschutzes ausgerichtete prozessrechtliche Interessenabwägung mit dem Ergebnis, dass das Interesse des Gläubigers an dem Erlass der Befriedigungsverfügung das gegenteilige Interesse des Schuldners überwiegt (vgl. Walker aao Rn. 246 ff.). Dabei kommt es mit Rücksicht auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes in erster Linie auf den voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens an (vgl. Walker aao Rn. 261 f.). Deswegen kann insbesondere in den Fällen der Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes eine Befriedigungsverfügung - in der Regel - ohne Prüfung des Verfügungsanspruchs weder erlassen noch verweigert werden. Diese allgemeinen Grundsätze gelten gemäß 85 Abs. 2 ArbGG uneingeschränkt auch für die Zulässigkeit einer betriebsverfassungsrechtlichen Befriedigungsverfügung im Beschlussverfahren (so schon der Kammerbeschluss vom LA- GE BetrVG Nr. 29). Diese allgemeinen Grundsätze gelten demnach uneingeschränkt auch für die Zulässigkeit einer Gestaltungsverfügung zur Durchsetzung eines auf 17 Abs. 4 ivm 16 Abs. 2 BetrVG gestützten Antragsrechts einer Gewerkschaft auf Bestellung eines Wahlvorstands. Ist dieses Antragsrecht zweifelsfrei gegeben und kommt deswegen auch im Hauptsacheverfahren keine andere Entscheidung über dieses Recht in Betracht, so ist demnach mit Rücksicht auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch der für den Erlass einer entsprechenden Gestaltungsverfügung gemäß 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund gegeben, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls diesen Verfügungsgrund ausschließen (so auch die Kammerurteile vom LAGE BetrVG Beschäftigungspflicht Nr. 14 = NZA 1994, 997 und LAGE BetrVG Beschäfti-

6 6 gungspflicht Nr. 18 zur Weiterbeschäftigungsverfügung). Im Übrigen ist eine Gestaltungsverfügung zur Bestellung eines Wahlvorstands gemäß 940 ZPO mit Rücksicht auf das rechtsstaatliche Gebot der Ausgewogenheit des einstweiligen Rechtsschutzes für beide Parteien nur zulässig, wenn zumindest eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das streitige Antragsrecht auf Bestellung eines Wahlvorstands besteht, zumal eine Rechtsgestaltung durch eine gerichtliche Entscheidung an sich die Rechtskraft dieser Entscheidung voraussetzt und 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG den Schadensersatzanspruch gemäß 945 ZPO ausschließt (vgl. auch den Kammerbeschluss vom aao. zu einer Gestaltungsverfügung gemäß 23 Abs. 1 BetrVG). Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt der für die streitige Bestellungsverfügung gemäß 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund, weil die Anerkennung des streitigen Antragsrechts im Hauptsacheverfahren nicht so wahrscheinlich ist, dass die streitige Bestellungsverfügung als Befriedigungsverfügung trotz der Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch unter Berücksichtigung des rechtsstaatlichen Gebotes der Ausgewogenheit des einstweiligen Rechtsschutzes für beide Parteien - nach dem Gebot effektiven Rechtsschutzes als erforderlich und damit zulässig angesehen werden könnte und demgegenüber die vom Arbeitsgericht für die besondere Eilbedürftigkeit der streitigen Bestellungsverfügung angeführten Gründe unerheblich sind. Das gilt jedenfalls für das von der antragstellenden Gewerkschaft gemäß 17 Abs. 4 ivm. 16 Abs. 2 Satz 3 BetrVG geltend gemachte Recht auf Bestellung ausschließlich betriebsfremder Gewerkschaftsmitglieder. Die in 16 Abs. 2 Satz 3 BetrVG für die Bestellung betriebsfremder Gewerkschaftsmitglieder aufgestellte Voraussetzung, dass dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist, ist nach dem Inhalt dieser Voraussetzung nur insoweit gegeben, als für das Wahlvorstandsamt keine betriebsangehörigen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl bieten, wobei diesbezüglich im Interesse der Praktikabilität der Vorschrift ein Beurteilungsspielraum des Gerichts angenommen werden muss.

7 7 Demnach kommen für das Wahlvorstandsamt jedenfalls nur solche Arbeitnehmer in Betracht, die bereit und in der Lage sind, für eine ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl zu sorgen. Darüber hinaus bieten aber auch solche Arbeitnehmer keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl, die gegen eine Betriebsratswahl eingestellt sind bzw. sich für die Wahl einer Mitarbeitervertretung außerhalb der Betriebsverfassung ausgesprochen haben. Auch unter Berücksichtigung eines diesbezüglichen Beurteilungsspielraums gibt es aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die gemäß 940 ZPO als Verfügungsgrund erforderliche sehr hohe Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl die Bestellung ausschließlich betriebsfremder Gewerkschaftsmitglieder voraussetzt. Dies umso weniger, als die Gewerkschaft gar nicht behauptet hat, dass es gar keine betriebsangehörigen Arbeitnehmer gebe, die die erforderliche Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl böten, bei der gescheiterten Wahlvorstandswahl immerhin 52 Arbeitnehmer einen Wahlvorstand wählen wollten und die Arbeitgeberin jedenfalls im Beschwerderechtszug diverse Wahlvorstandskandidaten benannt hat. Die Begründung der Gewerkschaft für die Beschränkung auf betriebsfremde Gewerkschaftsmitglieder, dass Arbeitnehmer des Betriebes nicht durch die Bestellung zum Wahlvorstand dem Druck der Arbeitgeberin ausgesetzt werden sollten, ist nach dem gemäß 16 Abs. 2 Satz 3 BetrVG maßgeblichen Kriterium des zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl Erforderlichen unerheblich. Dieses Kriterium könnte im vorliegenden Verfahren allenfalls in Bezug auf die Bestellung eines betriebsfremden Gewerkschaftsmitglieds für das Amt des Wahlvorstandsvorsitzenden so wahrscheinlich erfüllt sein, dass ein Verfügungsgrund für die streitige Gestaltungsverfügung angenommen werden könnte. Dem kann aber nicht etwa gemäß 938 Abs. 1 ZPO durch eine entsprechende Besetzung des Wahlvorstands mit einem Gewerkschaftsmitglied als Vorsitzendem und betriebsangehörigen Arbeitnehmern als sonstigen Mitgliedern Rechnung getragen werden. Denn wenn ein bestimmter Antrag - wie der von der Gewerkschaft gestellte personenbezogene Bestellungsantrag - gestellt ist, dann ist das Gericht gemäß

8 8 308 Abs. 1 ZPO an diesen Antrag - auch im einstweiligen Verfügungsverfahren - gebunden, woran auch die Vorschrift des 938 Abs. 1 ZPO nichts ändert (so treffend etwa LAG Thüringen LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2, zu II 1 b aa der Gründe). Und außerdem gilt 938 Abs. 1 ZPO für die in 940 ZPO geregelte Befriedigungsverfügung sowieso nicht (vgl. auch Walker aao. Rn. 136). Dementsprechend kommt im vorliegenden Fall die Bestellung von betriebsangehörigen Arbeitnehmern zu Wahlvorstandsmitgliedern nicht in Betracht, weil die antragstellende Gewerkschaft erklärtermaßen nur Gewerkschaftsmitglieder als Wahlvorstandsmitglieder bestellt haben will. Dieser Beschluss ist gemäß 92 Abs. 1 ArbGG unanfechtbar. Bachmann Aicham-Bomhard Cibis

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