BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 11. Februar 2016 Teil II

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1 1 von 33 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 11. Februar 2016 Teil II 41. Verordnung: Sportbooteverordnung 2015 SpBV 2015 [CELEX-Nr.: 32013L0053] 41. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend die Anforderungen an Sportboote und Wassermotorräder (Sportbooteverordnung 2015 SpBV 2015) Auf Grund des 2 Abs. 1 des Maschinen Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG MING, BGBl. I Nr. 77/2015, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1. Zweck, Umsetzung von EU-Recht 2. Geltungsbereich 3. Begriffsbestimmungen 4. Grundlegende Anforderungen 5. Nationale Bestimmungen für die Schifffahrt 6. Freier Warenverkehr 2. Abschnitt Pflichten der Wirtschaftsakteure 7. Pflichten der Hersteller 8. Bevollmächtigte 9. Pflichten der Einführer 10. Pflichten der Händler 11. Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten 12. Pflichten der privaten Einführer 13. Identifizierung der Wirtschaftsakteure 3. Abschnitt Konformität des Erzeugnisses 14. Konformitätsvermutung 15. EU-Konformitätserklärung und Erklärung gemäß Anhang III 16. Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung 17. Erzeugnisse, für die die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist 18. Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung 4. Abschnitt Konformitätsbewertung 19. Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren 20. Entwurf und Bau 21. Abgasemissionen 22. Geräuschemissionen 23. Begutachtung nach Bauausführung 24. Zusätzliche Anforderungen 25. Technische Unterlagen

2 BGBl. II - Ausgegeben am 11. Februar Nr von Abschnitt Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen 26. Informationspflichten der notifizierenden Behörde 27. Anforderungen an notifizierte Stellen 28. Konformitätsvermutung 29. Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen 30. Notifizierungsverfahren 31. Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen 32. Änderungen der Notifizierungen 33. Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen 34. Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit 35. Meldepflichten der notifizierten Stellen 36. Koordinierung der notifizierten Stellen 6. Abschnitt Überwachung der Erzeugnisse 37. Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Erzeugnisse 38. Verfahren zur Behandlung von Erzeugnissen, mit denen eine Gefahr verbunden ist 39. Formale Nichtkonformität 40. Berichterstattung 7. Abschnitt Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen 41. Inkrafttreten 42. Übergangsbestimmungen 43. Sprachliche Gleichbehandlung Verzeichnis der Anhänge Anhang I Grundlegende Anforderungen Anhang II Bauteile für Wasserfahrzeuge Anhang III Erklärung des Herstellers oder des Einführers des unvollständigen Wasserfahrzeugs ( 6 Absatz 2) Anhang IV EU-Konformitätserklärung Anhang V Gleichwertige Konformität auf der Grundlage der Begutachtung nach Bauausführung (Modul PCA) Anhang VI Ergänzende Anforderungen bei Anwendung von Modul A1 (Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen) ( 24 Absatz 2) Anhang VII Prüfung der Produktion auf Übereinstimmung mit den Abgas- und Lärmvorschriften Anhang VIII Ergänzendes Verfahren bei Anwendung von Modul C (Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle) Anhang IX Technische Unterlagen 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Zweck, Umsetzung von EU-Recht 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, dass die in 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen der in Abs. 2 genannten Richtlinie entsprechen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie in Bezug auf Güter und für die Umwelt gewährleisten und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren. (2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. Nr. L 354 vom S. 90 in österreichisches Recht umgesetzt. (3) Als Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gelten Wasserfahrzeuge gemäß 3 Z 1 einschließlich der für diese bestimmten Antriebsmotoren und Bauteile im Sinne des 2 Abs.1.

3 BGBl. II - Ausgegeben am 11. Februar Nr von 33 Geltungsbereich 2. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse: 1. Sportboote und unvollständige Sportboote; 2. Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder; 3. in Anhang II aufgeführte Bauteile, wenn sie selbstständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nachstehend Bauteile ); 4. Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen angebaut bzw. eingebaut sind oder speziell für den Anbau an bzw. Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind; 5. bei Wasserfahrzeugen angebaute bzw. eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird; 6. Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau vorgenommen wird; 7. Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Sport- und Freizeit-Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie auf dem Unionsmarkt für Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden. (2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Erzeugnisse: 1. hinsichtlich der in Anhang I Teil A aufgeführten Anforderungen für Entwurf und Bau: a) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderbooten und Trainingsruderbooten; b) Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote; c) Surfbretter, die ausschließlich für den Vortrieb durch Wind ausgelegt sind und von einer oder mehreren stehenden Personen bedient werden; d) Surfbretter; e) historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen; f) Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden; g) für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden; h) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Abs. 1 Z 7; i) Tauchfahrzeuge; j) Luftkissenfahrzeuge; k) Tragflügelboote; l) Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas betrieben werden; m) Amphibienfahrzeuge, d. h. auf Rädern oder Gleisketten fahrende Kraftfahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können; 2. hinsichtlich der in Anhang I Teil B aufgeführten Anforderungen für Abgasemissionen: a) bei folgenden Erzeugnissen eingebaute oder speziell zum Einbau bestimmte Antriebsmotoren: aa) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge; bb) Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden; cc) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Abs. 1 Z 7; dd) Tauchfahrzeuge; ee) Luftkissenfahrzeuge; ff) Tragflügelboote;

4 BGBl. II - Ausgegeben am 11. Februar Nr von 33 gg) Amphibienfahrzeuge, d.h. auf Rädern oder Gleisketten fahrende Kraftfahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können; b) Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serie hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Z 1 lit. e oder g eingebaut sind; c) für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden; 3. hinsichtlich der in Anhang I Teil C aufgeführten Anforderungen für Geräuschemissionen: a) alle in Z 2 genannten Wasserfahrzeuge; b) für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden. Begriffsbestimmungen 3. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff: 1. Wasserfahrzeug : Sportboote oder Wassermotorräder; 2. Sportboot : sämtliche Wasserfahrzeuge unabhängig von der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind; 3. Wassermotorrad : für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 m Rumpflänge, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien; 4. für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge : Wasserfahrzeuge, die überwiegend von ihrem künftigen Verwender für den Eigengebrauch gebaut werden; 5. Antriebsmotor : alle direkt oder indirekt zu Antriebszwecken genutzten Fremd- oder Selbstzündungs-Verbrennungsmotoren; 6. größerer Umbau des Motors : einen Umbau des Antriebsmotors, der möglicherweise dazu führt, dass der Motor die in Anhang I Teil B angegebenen Emissionsgrenzwerte überschreitet, oder der die Motornennleistung um mehr als 15 % erhöht; 7. größerer Umbau des Wasserfahrzeugs : einen Umbau des Wasserfahrzeugs, bei dem die Antriebsart des Wasserfahrzeugs geändert wird, der Motor einem größeren Umbau unterzogen wird oder das Wasserfahrzeug in einem Ausmaß verändert wird, dass es die in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Umweltanforderungen möglicherweise nicht erfüllt; 8. Antriebsart : das Verfahren, mit dem das Wasserfahrzeug angetrieben wird; 9. Motorenfamilie : eine vom Hersteller eingeteilte Gruppe von Motoren, die aufgrund ihrer Bauart ähnliche Eigenschaften hinsichtlich ihrer Abgas- oder Geräuschemissionen haben; 10. Rumpflänge : die nach der harmonisierten Norm gemessene Länge des Rumpfes. 11. Bereitstellung auf dem Markt : jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 12. Inverkehrbringen : die erstmalige Bereitstellung eines Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt; 13. Inbetriebnahme : die erstmalige Verwendung eines von dieser Verordnung erfassten Erzeugnisses in der Union durch den Endverbraucher; 14. Hersteller : jede natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; 15. Bevollmächtigter : jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; 16. Einführer : jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; 17. privater Einführer : jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis aus einem Drittstaat im Zuge einer nichtgewerblichen Tätigkeit auf dem Unionsmarkt mit der Absicht in Verkehr bringt, es zum eigenen Gebrauch in Betrieb zu nehmen;

5 BGBl. II - Ausgegeben am 11. Februar Nr von Händler : jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers; 19. Wirtschaftsakteure : der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler; 20. harmonisierte Norm : eine harmonisierte Norm gemäß der Definition in Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur Europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, ABl. L 316 vom S. 12; 21. Akkreditierung : eine Akkreditierung im Sinne des Art. 2 Z 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. L 218 vom S. 30; 22. nationale Akkreditierungsstelle : eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Art. 2 Z 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; 23. Konformitätsbewertung : das Verfahren, nach dem festgestellt wird, ob die Anforderungen dieser Verordnung an ein Erzeugnis, ein Verfahren oder ein System erfüllt worden sind; 24. Konformitätsbewertungsstelle : eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt; 25. Rückruf : jede Maßnahme, die auf die Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Erzeugnisses abzielt; 26. Rücknahme : jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt wird; 27. Marktüberwachung : die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Erzeugnisse mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen; 28. CE-Kennzeichnung : Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Erzeugnis den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind; 29. Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union : Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Erzeugnissen, 30. Marktüberwachungsbehörde : die gemäß 6 Abs. 1 MING zur Durchführung der Marktüberwachung zuständige Behörde. Grundlegende Anforderungen 4. Die in 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die einschlägigen grundlegenden Anforderungen des Anhangs I erfüllen. Nationale Bestimmungen für die Schifffahrt 5. Bestimmungen der im Hinblick auf den Umweltschutz und die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern erlassenen Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt, sofern diese Bestimmungen keinen Umbau von dieser Verordnung entsprechenden Wasserfahrzeugen erfordern und diese Bestimmungen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Freier Warenverkehr 6. (1) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder, unbeschadet des 5, die Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn sie dieser Verordnung entsprechen. (2) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von unvollständigen Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn der Hersteller oder der Einführer gemäß Anhang III erklärt, dass die Fertigstellung des Wasserfahrzeugs durch andere beabsichtigt ist.

6 BGBl. II - Ausgegeben am 11. Februar Nr von 33 (3) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von dieser Verordnung entsprechenden Bauteilen nicht behindern, die nach der in 15 genannten Erklärung des Herstellers oder Einführers zum Einbau in ein Wasserfahrzeug bestimmt sind. (4) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme der folgenden Antriebsmotoren nicht behindern: 1. Motoren, ob in Wasserfahrzeuge eingebaut oder nicht, die dieser Verordnung entsprechen; 2. in Wasserfahrzeuge eingebaute und gemäß der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2011/88/EU, ABl. L 305 vom S. 1, typgenehmigte Motoren, die mit den Grenzwerten der Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen gemäß Anhang I Z jener Richtlinie verwendet werden und der vorliegenden Verordnung entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I Teil B; 3. in Wasserfahrzeuge eingebaute und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. Nr. L 188 vom S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 133/2014 zur Anpassung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte, ABl. Nr. L 47 vom S. 1, typgenehmigte Motoren, die der vorliegenden Verordnung entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I Teil B. (5) Abs. 4 Z 2 und 3 gelten vorbehaltlich folgender Bedingung: Wurde ein Motor zwecks Einbau in ein Wasserfahrzeug angepasst, so muss die Person, die die Anpassung vornimmt, sicherstellen, dass bei der Anpassung die Daten und anderen Informationen des Motorherstellers in vollem Umfang berücksichtigt werden, um zu gewährleisten, dass der Motor, wenn er gemäß den Einbauvorschriften der Person, die die Anpassung vorgenommen hat, eingebaut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorherstellers erfüllt. Die Person, die die Anpassung des Motors vornimmt, muss gemäß 15 erklären, dass der Motor weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorherstellers erfüllt, wenn er gemäß den Einbauvorschriften der Person, die die Anpassung vorgenommen hat, eingebaut wird. (6) Bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Anlässen dürfen die in 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Erzeugnisse nicht dieser Verordnung entsprechen und in der Union nicht bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden können, solange ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung nicht hergestellt ist. 2. Abschnitt Pflichten der Wirtschaftsakteure Pflichten der Hersteller 7. (1) Die Hersteller müssen, wenn sie Erzeugnisse in Verkehr bringen, gewährleisten, dass diese im Einklang mit den für ihre Erzeugnisse geltenden Anforderungen des 4 und des Anhangs I entworfen und hergestellt wurden. (2) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen gemäß 25 erstellen und das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den 19 bis 22 und 24 durchführen oder durchführen lassen. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass ein Erzeugnis den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, haben die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung gemäß 15 auszustellen und die CE-Kennzeichnung gemäß den 17 und 18 anzubringen.

7 BGBl. II - Ausgegeben am 11. Februar Nr von 33 (3) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung sowie die Erklärung gemäß 15 Abs. 5 nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses zehn Jahre lang aufbewahren. (4) Die Hersteller müssen durch geeignete Verfahren gewährleisten, dass stets Konformität mit dieser Verordnung bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Erzeugnisses oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Erzeugnisses verwiesen wird, müssen angemessen berücksichtigt werden. Die Hersteller müssen, falls dies angesichts der von einem Erzeugnis ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Erzeugnissen nehmen, Prüfungen vornehmen, erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Erzeugnisse und der Erzeugnisrückrufe führen und die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden halten. (5) Die Hersteller müssen gewährleisten, dass Erzeugnisse, die sie in Verkehr gebracht haben, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Erzeugnisses nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Erzeugnis beigefügten Unterlagen angegeben werden. (6) Die Hersteller müssen ihren Namen, ihre Firma oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder auf dem Erzeugnis selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Erzeugnis beigefügten Unterlagen angeben. In der Anschrift muss eine zentrale Anlaufstelle angegeben sein, unter der der Hersteller erreicht werden kann. (7) Die Hersteller müssen gewährleisten, dass dem Erzeugnis die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen im Eignerhandbuch in deutscher Sprache beigefügt sind. (8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Erzeugnis nicht dieser Verordnung entspricht, müssen unverzüglich die Abhilfemaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung dieses Erzeugnisses herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Hersteller, wenn mit dem Erzeugnis Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichteinhaltung und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen. (9) Die Hersteller haben der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Erzeugnisses mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie müssen mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken kooperieren, die mit Erzeugnissen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben. Bevollmächtigte 8. (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. (2) Die Pflicht gemäß 7 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein. (3) Ein Bevollmächtigter hat die im vom Hersteller erhaltenen Auftrag festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Bereithaltung einer Kopie der Erklärung gemäß 15 und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses; 2. auf begründetes Verlangen Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Erzeugnisses an die Marktüberwachungsbehörde sowie an die für die Kontrolle der Außengrenze zuständigen Behörden; 3. auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Erzeugnissen verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören. Pflichten der Einführer 9. (1) Die Einführer dürfen nur konforme Erzeugnisse in Verkehr bringen. (2) Bevor sie ein Erzeugnis in Verkehr bringen, müssen die Einführer gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie müssen

8 BGBl. II - Ausgegeben am 11. Februar Nr von 33 gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Erzeugnis mit der CE- Kennzeichnung gemäß 17 versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen gemäß 15 und Anhang I Teil A Z 2.5, Anhang I Teil B Z 4 und Anhang I Teil C Z 2 beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von 7 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Erzeugnis nicht mit den grundlegenden Anforderungen gemäß 4 und Anhang I übereinstimmt, darf er dieses Erzeugnis nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Erzeugnisses hergestellt ist. Wenn mit dem Erzeugnis ein Risiko verbunden ist, muss der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörde hiervon unterrichten. (3) Die Einführer haben ihren Namen, ihre Firma oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder auf dem Erzeugnis selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Erzeugnis beigefügten Unterlagen anzugeben. (4) Die Einführer müssen gewährleisten, dass dem Erzeugnis die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen im Eignerhandbuch in deutscher Sprache beigefügt sind. (5) Solange sich ein Erzeugnis in ihrer Verantwortung befindet, müssen die Einführer gewährleisten, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Anforderungen nach 4 und Anhang I dieser Verordnung nicht beeinträchtigen. (6) Die Einführer haben, falls dies angesichts der von einem Erzeugnis ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichprobenprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten Erzeugnissen vorzunehmen, diese zu untersuchen und erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden hinsichtlich nichtkonformer Erzeugnisse und Rückrufe von Erzeugnissen zu führen und die Händler über solche Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden zu halten. (7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Erzeugnis nicht dieser Verordnung entspricht, müssen unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreifen, um die Konformität dieses Erzeugnisses herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Einführer, wenn mit dem Erzeugnis Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen sie das Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen. (8) Die Einführer müssen nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses zehn Jahre lang eine Kopie der Erklärung gemäß 15 für die Marktüberwachungsbehörde bereithalten und dafür sorgen, dass sie dieser die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können. (9) Die Einführer müssen der Marktüberwachungsbehörde sowie den für die Kontrolle der Außengrenze zuständigen Behörden auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Erzeugnisses erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung stellen. Sie müssen mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren kooperieren, die mit Erzeugnissen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben. Pflichten der Händler 10. (1) Die Händler müssen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellen. (2) Bevor sie ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellen, müssen die Händler überprüfen, ob das Erzeugnis mit der CE-Kennzeichnung gemäß 17 versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen gemäß 7 Abs. 7, 15, Anhang I Teil A Z 2.5, Anhang I Teil B Z 4 und Anhang I Teil C Z 2 sowie die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von 7 Absätze 5 und 6 bzw. 9 Absatz 3 erfüllt haben. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Erzeugnis nicht mit den Anforderungen nach 4 und Anhang I übereinstimmt, darf er dieses Erzeugnis erst auf dem Markt bereitstellen, nachdem die Übereinstimmung mit den Anforderungen hergestellt worden ist. Wenn mit dem Erzeugnis eine Gefahr verbunden ist, muss der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörde darüber unterrichten. (3) Solange sich ein Erzeugnis in ihrer Verantwortung befindet, müssen die Händler gewährleisten, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Anforderungen nach 4 und Anhang I dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

9 BGBl. II - Ausgegeben am 11. Februar Nr von 33 (4) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Erzeugnis nicht dieser Verordnung entspricht, müssen dafür sorgen, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Erzeugnisses herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Händler, wenn mit dem Erzeugnis Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen sie das Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen. (5) Die Händler müssen der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Erzeugnisses erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen. Sie müssen mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren kooperieren, die mit Erzeugnissen verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben. Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten 11. Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach 7, wenn er ein Erzeugnis unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Erzeugnis so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann. Pflichten der privaten Einführer 12. (1) Kommt der Hersteller den Aufgaben in Bezug auf die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Bestimmungen dieser Verordnung nicht nach, so obliegt es dem privaten Einführer, vor Inbetriebnahme des Erzeugnisses sicherzustellen, dass es im Einklang mit den Anforderungen nach 4 und Anhang I hergestellt wurde, und die Pflichten des Herstellers gemäß 7 Abs. 2, 3, 7 und 9 zu erfüllen oder erfüllen zu lassen. (2) Sind die erforderlichen technischen Unterlagen beim Hersteller nicht verfügbar, so hat der private Einführer diese unter Inanspruchnahme angemessenen Sachverstands erstellen zu lassen. (3) Der private Einführer hat sicherzustellen, dass Name und Anschrift der notifizierten Stelle, die die Konformitätsbewertung des Erzeugnisses durchgeführt hat, auf dem Erzeugnis verzeichnet sind. Identifizierung der Wirtschaftsakteure 13. (1) Die Wirtschaftsakteure müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure nennen, 1. von denen sie ein Erzeugnis bezogen haben; 2. an die sie ein Erzeugnis abgegeben haben. Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Erzeugnisses sowie zehn Jahre nach der Lieferung des Erzeugnisses vorlegen können. (2) Private Einführer müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen den Wirtschaftsakteur benennen, von dem sie das Erzeugnis bezogen haben. Private Einführer müssen die in Abs. 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Erhalt des Erzeugnisses aufbewahren. 3. Abschnitt Konformität des Erzeugnisses Konformitätsvermutung 14. Bei Erzeugnissen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, ist eine Konformität mit denjenigen Anforderungen des 4 und des Anhangs I zu vermuten, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. EU-Konformitätserklärung und Erklärung gemäß Anhang III 15. (1) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in 4 und in Anhang I bzw. in 6 Abs. 4 Z 2 oder 3 genannten Anforderungen nachgewiesen wurde. (2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV dieser Verordnung zu entsprechen, die in den einschlägigen Modulen des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom S. 82 sowie in Anhang V

10 BGBl. II - Ausgegeben am 11. Februar Nr von 33 dieser Verordnung angegebenen Elemente zu enthalten und ist auf dem neuesten Stand zu halten. Sie ist in die deutsche Sprache zu übersetzen. (3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung hat der Hersteller oder die in 6 Abs. 4 Z 2 und 3 genannte Person, die den Motor einbaut, die Verantwortung für die Konformität des Erzeugnisses zu übernehmen. (4) Die EU-Konformitätserklärung gemäß Abs. 3 ist den folgenden Erzeugnissen beizufügen, wenn diese auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden: 1. Wasserfahrzeugen; 2. Bauteilen, wenn diese selbstständig in Verkehr gebracht werden; 3. Antriebsmotoren. (5) Die Erklärung des Herstellers gemäß Anhang III für unvollständige Wasserfahrzeuge muss die in Anhang III genannten Angaben enthalten; sie ist dem unvollständigen Wasserfahrzeug beizufügen. Sie ist in deutsche Sprache zu übersetzen. Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung 16. Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Erzeugnisse, für die die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist 17. (1) Für folgende Erzeugnisse ist die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden: 1. Wasserfahrzeuge; 2. Bauteile; 3. Antriebsmotoren. (2) Die Marktüberwachungsbehörde hat bei in Absatz 1 genannten Erzeugnissen, die die CE- Kennzeichnung tragen, davon auszugehen, dass sie dieser Verordnung entsprechen. Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung 18. (1) Die CE-Kennzeichnung muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den in 17 Abs. 1 genannten Erzeugnissen angebracht werden. Falls dies bei Bauteilen nicht möglich oder aufgrund der Größe oder Art des Erzeugnisses nicht gerechtfertigt ist, muss sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht werden. Im Falle von Wasserfahrzeugen muss die CE-Kennzeichnung auf der Plakette des Wasserfahrzeugherstellers, die getrennt von der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs montiert ist, angebracht werden. Im Falle eines Antriebsmotors muss die CE- Kennzeichnung auf dem Motor angebracht werden. (2) Die CE-Kennzeichnung muss vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Erzeugnisses angebracht werden. Nach der CE-Kennzeichnung und der in Absatz 3 genannten Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt. (3) Nach der CE-Kennzeichnung muss die Kennnummer der notifizierten Stelle stehen, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig oder in die Begutachtung nach Bauausführung eingebunden war. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten oder von der in 19 Abs. 2, 3 oder 4 genannten Person anzubringen. 4. Abschnitt Konformitätsbewertung Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren 19. (1) Der Hersteller hat die Verfahren anzuwenden, die in den in den 20, 21 und 22 genannten Modulen dargelegt sind, bevor er in 2 Abs. 1 genannte Erzeugnisse in Verkehr bringt. (2) Der private Einführer hat das Verfahren nach 23 anzuwenden, bevor er ein in 2 Abs. 1 genanntes Erzeugnis in Betrieb nimmt, wenn der Hersteller die Konformitätsbewertung für das betreffende Erzeugnis nicht durchgeführt hat. (3) Wer einen Antriebsmotor oder ein Wasserfahrzeug nach Vornahme größerer Veränderungen oder Umbauten in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder wer die Zweckbestimmung eines nicht von

11 BGBl. II - Ausgegeben am 11. Februar Nr von 33 dieser Verordnung erfassten Wasserfahrzeugs so verändert, dass es daraufhin von der Verordnung erfasst wird, hat vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Erzeugnisses das Verfahren nach 23 anzuwenden. (4) Wer ein für den Eigengebrauch gebautes Wasserfahrzeug vor Ablauf des in 2 Abs. 2 Z 1 lit.g genannten Fünfjahreszeitraums in Verkehr bringt, hat vor Inverkehrbringen des Erzeugnisses das Verfahren nach 23 anzuwenden. Entwurf und Bau 20. (1) Für Entwurf und Bau von Sportbooten gelten folgende Verfahren, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind: 1. für die Entwurfskategorien A und B gemäß Anhang I Teil A Z 1: a) für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis weniger als 12 m eines der folgenden Module: aa) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen); bb) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F; cc) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung); dd) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung); b) für Sportboote mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m eines der folgenden Module: aa) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F; bb) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung); cc) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung); 2. für die Entwurfskategorie C gemäß Anhang I Teil A Z 1: a) für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis weniger als 12 m eines der folgenden Module: aa) bei Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Z 3.2 und 3.3: Modul A (interne Fertigungskontrolle), Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen), Modul B (EU- Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F, Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung); bb) bei Nichtübereinstimmung mit den harmonisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Z 3.2 und 3.3: Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen), Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F, Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung); b) für Sportboote mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m eines der folgenden Module: aa) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F; bb) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung); cc) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung); 3. für die Entwurfskategorie D gemäß Anhang I Teil A Z 1: für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m eines der folgenden Module: a) Modul A (interne Fertigungskontrolle); b) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen); c) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F; d) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung); e) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung). (2) Für Entwurf und Bau von Wassermotorrädern gilt eines der folgenden Verfahren, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind: 1. Modul A (interne Fertigungskontrolle); 2. Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen); 3. Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F; 4. Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung); 5. Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

12 BGBl. II - Ausgegeben am 11. Februar Nr von 33 (3) Für Entwurf und Bau von Bauteilen gilt eines der folgenden Verfahren, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind: 1. Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F; 2. Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung); 3. Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung). Abgasemissionen 21. In Bezug auf Abgasemissionen von in 2 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Erzeugnissen hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind: (1) bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module: 1. Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F; 2. Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung); 3. Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung); (2) bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module: 1. Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C1; 2. Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung). Geräuschemissionen 22. (1) In Bezug auf Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordantriebsaggregaten sowie von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Wasserfahrzeugs vorgenommen wird und die innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau auf dem Markt in Verkehr gebracht werden, hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind: 1. bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module: a) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen); b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung); c) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung); 2. bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung); 3. bei Verwendung des Verfahrens mit Froude-Zahl und Leistungs-/Verdrängungsverhältnis für die Bewertung eines der folgenden Module: a) Modul A (interne Fertigungskontrolle); b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung); c) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung). (2) In Bezug auf Geräuschemissionen von Wassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren sowie Antriebsmotoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bei Sportbooten hat der Hersteller des Wassermotorrads oder des Motors die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind: 1. bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module: a) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen); b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung); c) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung). 2. bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung). Begutachtung nach Bauausführung 23. Die in 19 Abs. 2, 3 und 4 genannte Begutachtung nach Bauausführung ist nach Anhang V durchzuführen. Zusätzliche Anforderungen 24. (1) Bei Verwendung von Modul B des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist die EU-Baumusterprüfung so durchzuführen, wie in Z 2 zweiter Gedankenstrich dieses Moduls angegeben.

13 BGBl. II - Ausgegeben am 11. Februar Nr von 33 Ein Baumuster nach Modul B kann mehrere Erzeugnisvarianten umfassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die Unterschiede zwischen den Varianten beeinträchtigen nicht die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Erzeugnisses und 2. die Varianten des Erzeugnisses werden in der entsprechenden EU-Baumusterbescheinigung genannt, falls erforderlich in Änderungen an der Originalbescheinigung. (2) Bei Verwendung von Modul A1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG sind die Erzeugnisprüfungen an einem oder mehreren Wasserfahrzeugen durchzuführen, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, und es gelten die weiteren Anforderungen des Anhangs VI dieser Verordnung. (3) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme akkreditierter interner Stellen gemäß den Modulen A1 und C1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist nicht gegeben. (4) Bei Verwendung von Modul F des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG gilt das in Anhang VII dieser Verordnung beschriebene Verfahren für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen. (5) Wird Modul C des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in Bezug auf die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung für Abgasemissionen verwendet und arbeitet der Hersteller nicht nach einem einschlägigen Qualitätssystem gemäß Modul H des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, hat eine vom Hersteller ausgewählte notifizierte Stelle in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Erzeugnisprüfungen durchzuführen bzw. sie durchführen zu lassen, um die Qualität der internen Erzeugnisprüfungen zu überprüfen. Wird das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt oder scheint es erforderlich, die Richtigkeit der vom Hersteller vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist nach dem Verfahren des Anhangs VIII dieser Verordnung vorzugehen. Technische Unterlagen 25. (1) Die in 7 Abs. 2 genannten technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Erzeugnis die Anforderungen nach 4 und Anhang I erfüllt. Insbesondere umfassen sie die in Anhang IX aufgeführten einschlägigen Unterlagen. (2) Die technischen Unterlagen müssen gewährleisten, dass Entwurf, Herstellung und Funktionsweise sowie die Konformitätsbewertung klar verstanden werden können. 5. Abschnitt Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen Informationspflichten der notifizierenden Behörde 26. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft notifiziert der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsaufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen. (2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Europäische Kommission über seine Verfahren zur Begutachtung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen zu unterrichten. Anforderungen an notifizierte Stellen 27. (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle hat für die Zwecke der Notifizierung gemäß dieser Verordnung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11 zu erfüllen. (2) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss nach österreichischem Recht gegründet worden sein und Rechtspersönlichkeit besitzen. (3) Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Erzeugnis, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Erzeugnisse bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, sofern nachgewiesen wird, dass sie unabhängig ist und keine Interessenkonflikte vorliegen. (4) Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter

14 BGBl. II - Ausgegeben am 11. Februar Nr von dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Erzeugnisse oder Vertreter einer dieser Parteien sein; dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Erzeugnissen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Erzeugnisse zum persönlichen Gebrauch aus; 2. dürfen weder direkt an Entwurf oder Herstellung, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Erzeugnisse beteiligt sein, noch vertreten sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen können. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen. Die Konformitätsbewertungsstellen müssen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen. (5) Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter müssen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben. (6) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe der 19 bis 24 zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Erzeugnissen, für die sie notifiziert wurde, verfügen über 1. die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen; 2. Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen; sie muss über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren verfügen, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird; 3. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Erzeugnistechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt. (7) Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, haben 1. eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde, 2. eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen, 3. angemessene Kenntnisse und angemessenes Verständnis der grundlegenden Anforderungen, der geltenden harmonisierten Normen und der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften und 4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen zu besitzen. (8) Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und ihres Bewertungspersonals ist zu garantieren. Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten. (9) Die Konformitätsbewertungsstellen müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen. (10) Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle unterliegen in Bezug auf Informationen, die sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß den 19 bis 24 oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften hiefür erhalten, der beruflichen Schweigepflicht; dies gilt nicht gegenüber der Marktüberwachungsbehörde. Eigentumsrechte sind zu schützen.

Vom 20. November 2013 (ABl. L 354, S. 90) zuletzt berichtigt am 13. November 2015 (ABl. L 297, S. 9) in Kraft getreten am 17.

Vom 20. November 2013 (ABl. L 354, S. 90) zuletzt berichtigt am 13. November 2015 (ABl. L 297, S. 9) in Kraft getreten am 17. Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG Vom 20. November 2013 (ABl. L 354, S. 90) zuletzt berichtigt

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