Das neue StrlSchG. Anmerkungen zur Umsetzung der Euratom-Richtlinie Strahlenschutz. Dr. B. Lorenz. LPS, März 2017
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- Greta Schmid
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1 Das neue StrlSchG Anmerkungen zur Umsetzung der Euratom-Richtlinie Strahlenschutz Dr. B. Lorenz LPS, März 2017
2 Die Themen Hintergründe Paradigma Warum StrlSchG? Der Prozess Was ist neu? Notfallschutz Freigabe Transport und einiges andere mehr Man achte auf die Schrift an der Wand und ein bisschen Personenkult muss sein. B. Lorenz, LPS März 2017 / 2
3 Das Paradigma im Strahlenschutz Richtlinie 96/29 EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen B. Lorenz, LPS März 2017 / 3
4 Kontinuität und Stabilität Das hatte einst (2007; ICRP 103) die ICRP versprochen. Aber das stimmt spätestens heute nicht mehr: drei Expositionssituationen: geplante, bestehende, Notfall Dosisrichtwerte neuer Grenzwert für die Augenlinse neuer Richtwert für Radon neue Strahlungs- und Gewebewichtungsfaktoren neues Konzept zum Umweltstrahlenschutz Und die EU wollte eigentlich auch nicht viel Neues: Umsetzung der ICRP (via IAEA-BSS), zusammenfassen, was es alles gab an Richtlinien, aber Inhalte so lassen (recast), und hier und da noch ein paar Kleinigkeiten als neue Extras. Der Pessimist: Vergessen wir Kontinuität und Stabilität. Der Optimist: Der praktische Strahlenschutz bleibt wohl so. B. Lorenz, LPS März 2017 / 4
5 Einige Zahlen (aktueller Bericht der Bundesregierung für 2014) 0,07 msv/a Mittelwert aller Überwachten 0,5 msv/a Mittelwert aller mit Dosisanzeige 20 msv/a Grenzwert für bsp <100 msv kein nachgewiesener Effekt [UNSCEAR] Die reale Belastung ist weit davon entfernt, eine Gefährdung zu sein. B. Lorenz, LPS März 2017 / 5
6 Wer macht die StrlSch-Regelungen? Wissenschaftler Behörden Und? Genehmigungsinhaber? Die, die beruflich strahlenexponierte Personen repräsentieren? Entwickler? B. Lorenz, LPS März 2017 / 6
7 Haben wir ein StrlSchG nötig? BMUB/Regierung sagt ja. Das Atomgesetz verliert an Bedeutung. Strahlenschutz brauchen wir etwas länger. Und dann gibt es die internationalen Vorgaben. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie ins deutsche Recht. Er erfüllt zudem den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode, das Strahlenschutzrecht zu modernisieren und den radiologischen Notfallschutz zur Bewältigung von Katastrophen in kerntechnischen Anlagen auf Grundlage der Erfahrungen nach Fukushima konzeptionell fortzuentwickeln. Zitat BMBU B. Lorenz, LPS März 2017 / 7
8 StrlSchG: BMUB informiert "Das Strahlenschutzrecht hat weitreichende Bedeutung für die menschliche Gesundheit und Relevanz für viele Lebensbereiche. Mit dem modernisierten und ausgeweiteten Regelwerk haben wir eine verlässliche Grundlage für einen umfassenden Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor ionisierender Strahlung. Beim radiologischen Notfallschutz schaffen wir ein modernes Managementsystem, mit dem wir eine Vielzahl von Notfallszenarien abdecken können einschließlich schwerer Unfälle in Atomkraftwerken." Zitat BMBU Wer glaubt an einen schweren Unfall in einem deutschen KKW? B. Lorenz, LPS März 2017 / 8
9 Verbändeanhörung zum StrlSchG Referentenentwurf [pdf mit 456 Seiten] Ging an Länder und Verbände gleichermaßen VGB, WKK, DGzfP, VCI etc. aber auch BUND etc. Termin für Kommentare Wenig Zeit, aber wir kannten die Aprilfassung. Anhörung Freundliche Veranstaltung. Kritik von der Pharmaindustrie und vom BUND. Lange Genehmigungsverfahren Grenzwerte viel zu hoch; Freigabe verbieten Vorlage im Bundeskabinett war später inhaltlich nahezu unverändert. So gesehen frustrierend. Noch ist Hoffnung, dass in den ausstehenden Verordnungen Hinweise berücksichtigt werden. B. Lorenz, LPS März 2017 / 9
10 StrlSchG: Stand fortgeschritten Beschluss Bundesregierung Vorlage in Parlament und Bundesrat parallel; der Plan: 9./ Lesung Bundestag: durchwinken an Ausschüsse Bundesrat 30./ und 3. Lesung Bundestag Bundesrat, Abschluss Bundesrat (protokolliert): Es wurden ca. 70 Änderungsvorschläge der Länder beschlossen. aber nichts Fundamentales Fragen zu Bund-Länder-Zuständigkeiten Redaktionelle/handwerkliche Änderungen Ziel: Verabschiedung des Gesetzes in dieser Legislaturperiode. Die Notfallschutzbestimmungen werden bereits 2017, drei Monate nach der Verkündung des Strahlenschutzgesetzes, in Kraft treten. Die anderen Neuregelungen sollen ganz überwiegend Ende 2018 in Kraft treten, nämlich zeitgleich mit noch zu erarbeitenden konkretisierenden Vorgaben zur Richtlinienumsetzung auf der Ebene von Rechtsverordnungen. Zitat BMBU B. Lorenz, LPS März 2017 / 10
11 StrlSchG: Mehr Schutz laut FAQ des BMUB Das Strahlenschutzgesetz sorgt für einen wirksamen, dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand angepassten Strahlenschutz. Aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 2013/59/Euratom wird der Anwendungsbereich des Strahlenschutzrechts erweitert und dadurch ein größerer Schutz für die Bürgerinnen und Bürger vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung gewährleistet. Dies wird anhand der nachfolgend aufgeführten neuen Regelungsbereiche verdeutlicht: Zitat BMBU 1. Radon 2. Bewältigung radioaktiver Altlasten Altlasten sind Kontaminationen aus abgeschlossenen menschlichen Betätigungen, wenn der Referenzwert der effektiven Dosis von 1 Millisievert pro Jahr überschritten wird. 3. Radioaktivität in Bauprodukten Messungen der spezifischen Aktivität vorgeschrieben, um so zu prüfen, ob durch die darin enthaltenen Radionuklide der Referenzwert von 1 Millisievert pro Jahr unterschritten wird. 4. Anwendung von Röntgenstrahlung oder radioaktiven Stoffe am Menschen zum Zweck der Früherkennung von Krankheiten Zukünftig können weitere Früherkennungsuntersuchungen zugelassen werden B. Lorenz, LPS März 2017 / 11
12 Absolutes Risiko Das vielleicht komplizierteste Thema: RADON Abschnitt 2 Exposition durch Radon in Aufenthaltsräumen 124 Der Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Radon-222- Aktivitätskonzentration in der Luft in Aufenthaltsräumen beträgt 300 Becquerel je Kubikmeter. EU-BSS, IAEA-BSS: 300 Bq/m³, davor waren es 600 Bq/m³ FS AKnat nahm dazu Stellung: 300 Bq/m³ ist, wenn überhaupt, angemessen. 100 Bq/m³ hat nicht nur messtechnische Probleme. Aber auch 300 Bq/m³ können unangebrachte Ängste und aufwändige Sanierungen bei einer großen Zahl von Häusern (vielleicht ) hervorrufen. 20% < 10 Bq/m³ 300 Bq/m³ 15% 10% 5% 10 % 15 % 0% 0,4 % 0,6 % lebenslange Nichtraucher lebenslange Raucher Zitat FS-Kompakt B. Lorenz, LPS März 2017 / 12
13 Allgemeiner Eindruck Muss ein Gesetz schön sein? Wohl nicht, aber es wäre schön, wenn man es leicht erfassen könnte. Das neue StrlSchG + X(?) Verordnungen. Ich habe wenigstens 30mal eine Ermächtigung für weitere Vorschriften gezählt, aber das kann auch 42 mal gewesen sein. Die Ermächtigungen nehmen viel Text ein, man weiß zwar was, aber nicht, wie denn damit was geregelt wird. Es sind 152 (mit Begründung ca. 600) Seiten Text. Die StrlSchV hat 228 Seiten, regelt aber fast alles. Die Sprache: Der Laie wundert sich, der Jurist findet das normal. International bemüht man sich, allerdings oft vergeblich, um plain language. Der Gesetzentwurf ist dann auch ein eher vergeblicher Versuch. Die Begründung ist dagegen geradezu volksnah! Wenn man die Begründung gelesen hat, versteht man wesentlich mehr. B. Lorenz, LPS März 2017 / 13
14 Der Stil und das Juristendeutsch Das Gesetz sollte einfacher und moderner werden. Nun lese ich etwas von einer asymptomatischen Person, lerne, dass es Flickmörtel gibt, der kein Baustoff ist, die berufliche Exposition ist die Exposition einer Person, die in einer bestehenden Expositionssituation zum Ausübenden einer beruflichen Betätigung in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder eine solche Betätigung selbst ausübt (Arbeitskraft), [das ist schon die vereinfachte Version] (12) Einrichtungen: Gebäude, Gebäudeteile, einzelne Räume oder vergleichbar abgegrenzte Freiflächen, in denen 1. nach 5 oder 9 des Atomgesetzes oder nach 12 Absatz 1 Nummer 3 mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, außer Zwischenlagerungen im Sinne des 2 Absatz3a Nummer 1 Buchstabe c des Atomgesetzes, oder 2. nach 12 Absatz 1 Nummer 1 eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, nach 12 Absatz 1 Nummer 4 eine Röntgeneinrichtung oder nach 12 Absatz 1 Nummer 5 ein Störstrahler betrieben wird. B. Lorenz, LPS März 2017 / 14
15 Es geht auch einfacher Hier einige Beispiele: (19) Körperdosis: Oberbegriff für die effektive Dosis und die Organ- Äquivalentdosis.[dennoch anders als bisher] (21) Kontamination: Verunreinigung mit Stoffen, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten.[dennoch anders als heute] (28) Radon: das Radionuklid Rn-222 und dessen Zerfallsprodukte Es gibt sogar Formulierungen, die exakt auch bisher so waren: (34) Offene radioaktive Stoffe: Alle radioaktiven Stoffe mit Ausnahme der umschlossenen radioaktiven Stoffe. Ein ehrenwerter Versuch, Flexibilität in neue Begriffe zu bringen: (29) Referenzwert: In bestehenden Expositionssituationen oder Notfallexpositionssituationen ein festgelegter Wert, der als Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit von Maßnahmen dient. Ein Referenzwert ist kein Grenzwert. [deutlich kürzer als ursprünglich] B. Lorenz, LPS März 2017 / 15
16 Stand von W&T oder nur T? Der Stand von W&T war eine Genehmigungsvoraussetzung nach StrlSchV ( 9 (5)). Der Stand der T war eine Genehmigungsvoraussetzung nach RöV ( 3 (5)). Der FS und andere hatten eine Vereinheitlichung angeregt: alles nach Stand der Technik. Aber es hat sich nichts geändert, leider. Dabei hat man doch nun genug Erfahrungen mit dem Umgang mit radioaktiven Stoffen. Bei den neuen NORM-Genehmigungen und denen für Luft- und Raumfahrzeuge bleibt man vorsichtig: da reicht der Stand der T. Das Thema war und bleibt sicher ein ständiger Punkt der Auseinandersetzung mit Gutachtern und Behörden. B. Lorenz, LPS März 2017 / 16
17 Vereinfachungen? Es gibt sie tatsächlich. 11 (3) gewährleistet ist, dass die Exposition von Personen bei dauerndem Aufenthalt aufgrund des Betriebs der Anlage die für Einzelpersonen der Bevölkerung zugelassenen Grenzwerte in den allgemein zugänglichen Bereichen außerhalb des Betriebsgeländes nicht überschreitet; bei der Ermittlung der Exposition sind die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser und die austretende und gestreute Strahlung zu berücksichtigen, 12 (4) Zwei oder mehr Tätigkeiten, die zu einem gemeinsamen Zweck zusammenhängend ausgeführt werden, können in einer Genehmigung beschieden werden, Das ist jetzt nicht viel, aber vielleicht auch nicht vollständig. Vom Grundsatz her wird alles strenger: Die VO wird zum Gesetz. Richtlinien werden zu VOs. B. Lorenz, LPS März 2017 / 17
18 Noch verborgen in VOs: SSK zur Gesamtdosis Insgesamt 76 Seiten, deren Studium lohnt. 19 Empfehlungen. Expositionen durch Transport ausschließen. Retrospektive Betrachtungen so realistisch wie möglich. 3 Altersklassen sind ausreichend. Aufenthaltszeiten vorgeschlagen (z. B h Spielplatz). < 10 µsv kann unberücksichtigt bleiben. > 500 m bei kerntechnischen Anlagen, sonst > 100 m kann unberücksichtigt bleiben. Organdosen nicht beachten. Die SSK empfiehlt, die bisherigen generellen Anforderungen an die Optimierung des Strahlenschutzes beizubehalten. Dosisrichtwerte (dose constraints) können als ausschließliche Werkzeuge der Optimierung im untergesetzlichen Regelwerk sinnvoll sein. Die SSK rät von der Festlegung von Dosisrichtwerten (dose constraints) für Expositionen von Einzelpersonen der Bevölkerung im gesetzlichen Regelwerk ab. AVV Tätigkeiten wäre dringend. B. Lorenz, LPS März 2017 / 18
19 StrlSchG: Radiologischer Notfallschutz Das Gesetz fordert abgestimmte Notfallpläne zwischen Bund und Ländern. Alle Notfallpläne haben als gemeinsame Grundlage Referenzszenarien. optimierte Schutzstrategien Verzahnungsansatz radiologisches Lagezentrum des Bundes Erstellung des einheitlichen radiologischen Lagebildes Form eines räumlich verteilten Netzwerks Der rechtliche und administrative Rahmen für die Notfallvorsorge und Notfallbewältigung wird mit dem neuen Notfallmanagementsystem von Bund und Ländern so fortentwickelt, dass alle an der Notfallreaktion beteiligten Behörden und Hilfsorganisationen möglichst in der Lage sind, im Notfall abgestimmte Entscheidungen zu treffen und angemessene Schutzmaßnahmen rechtzeitig durchzuführen. Zitat BMBU B. Lorenz, LPS März 2017 / 19
20 Freigrenzen und Freigabe Freigrenze = Radioaktive Stoffe sind von der Kontrolle ausgenommen. Kontrolle Freigabe = Kontrolle der radioaktiven Stoffe ist nicht mehr nötig. Dasselbe Kriterium: Exposition kleiner 10 µsv/a. B. Lorenz, LPS März 2017 / 20
21 Themen von Interesse: Freigrenzen & Freigaben Statt EU-basierte Werte nun die nach IAEA RS-G-1.7 Neu: (kleinere) Freigrenzen für unbegrenzte Mengen. StrlSchV Anlage III Spalte 3 wird ersetzt durch Spalte 5 Die Freigabe wird weiter zulässig sein und wie bislang in einer Verordnung geregelt. Das Gesetz enthält hierzu eine Ermächtigung. Die bestehenden Regelungen werden an die Vorgaben der Richtlinie 2013/59/Euratom angepasst. Weitergehende grundlegende Änderungen wird es bei der Freigabe radiologisch unbedenklicher geringfügig radioaktiver Stoffe nicht geben. Zitat BMBU Teile der neuen Regelungen wurden vom BMUB 2016 vorgestellt. Was bisher möglich war, soll möglich bleiben. Was bleibt und vermutlich in der Bedeutung wächst, ist die Akzeptanzfrage. B. Lorenz, LPS März 2017 / 21
22 Handlungsanleitung Freigabe BW erfindet die Nachgehende Kontrolle bei Freigaben. Deponiebetreiber soll eigene Kontrolle machen dürfen. Verplombung Kameraüberwachung Der BMUB denkt darüber nach. Sonder-AG des FS hat sich damit befasst. Siehe FS-Internetseite Extra-Kontrollen halten wir nicht für zielführend. Immer dann, wenn zusätzliche Maßnahmen getroffen werden oder Grenz/Richtwerte gesenkt werden, entsteht der Eindruck, dass vorher etwas nicht in Ordnung war. Amtliche Kontrolle wird unnötig infrage gestellt. Andere Länder betreiben VLLW-Disposal-Facilities (Endlager für sehr schwach radioaktive Stoffe) B. Lorenz, LPS März 2017 / 22
23 Transportgenehmigung Der Transport verliert seine Sonderstellung und wird wie andere Tätigkeiten behandelt. Es gibt künftig einen Strahlenschutzverantwortlichen, einen SSB mit Fachkunde (der Gefahrgutbeauftragte z. B. hat nicht genügend Fachkunde im Strahlenschutz), Genehmigungsvoraussetzungen wie sonst auch beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, einen möglichen Konflikt mit den neuen Freigrenzen? Das hatten wir jetzt nicht erwartet, nachdem die EU-Initiative einer europaweiten registration of carriers gescheitert war. Angesichts der umfangreichen verkehrsrechtlichen Regelungen, der niedrigen Exposition von Personal und Bevölkerung und der hohen Unfallsicherheit hätte man den Transport auch als Tätigkeit ausnehmen können. Im Bundesrat wurde sogar vorgeschlagen, dass der SSB alle Phasen des Transportes überwachen soll. B. Lorenz, LPS März 2017 / 23
24 Rechtfertigung Bekanntlich eine der Grundsäulen des ICRP-Systems: Do more good than harm. Derzeit in Anlage XVI StrlSchV und Anlage 5 RöV gelistet. Ausführlichere Darstellung im StrlSchG ( 6 ). Prozessbeschreibung in 7: Behörden an BfS. BfS prüft in 12 Monaten (!). Empfehlung an die Behörden, die dann entscheiden. Darüber noch eigene Rechtsvorschrift in Vorbereitung. Man muss sich fragen, warum diese Aufmerksamkeit. Bisher lief das im Hintergrund, wenn auch wohl nicht gänzlich ohne Willkür. Aber welche Kriterien werden angelegt? B. Lorenz, LPS März 2017 / 24
25 Neues zusammengefasst Das Gesetz hat eine völlig neue und eigene Gliederung Nicht nach EU-Direktive Nicht nach AtG oder StrlSchV StrlSchV und RöV verschmelzen; Tätigkeiten und Arbeiten auch. Aber auf anderer Ebene und es bleiben Unterschiede. Bisherige VO wird zum Gesetz, bisherige RL zu VO. SSB wird gestärkt; auch Transport bekommt SSB. Grenzwertsenkung Augenlinse. Dosisrichtwerte erstmals im deutschen Recht zu erwarten. Rechtfertigung verstärkt und formalisiert mit neuem Prozess. Notfallschutz unter Führung des Bundes. Radon neu, aber vornehmlich unter Landeskompetenz. Altlasten erstmalig geregelt im Strahlenschutz. Viele Ermächtigungen: wir sind gespannt! B. Lorenz, LPS März 2017 / 25
26 Fragen sind willkommen. Das neue StrlSchG Anmerkungen zur Umsetzung der Euratom-Richtlinie Strahlenschutz Dr. B. Lorenz LPS, März 2017
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