Anhörung zur Totalrevision der EDK-Reglemente über die Anerkennung von Lehrdiplomen

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1 An die Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Erziehungsdepartemente 5. Februar 2018 sowie die weiteren Adressaten Sa gemäss beiliegender Liste Anhörung zur Totalrevision der EDK-Reglemente über die Anerkennung von Lehrdiplomen Sehr geehrte Damen und Herren Der Vorstand der EDK hat mit Beschluss vom 25. Januar 2018 die Anhörung zum Entwurf eines neuen einzigen Reglements über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen eröffnet. Diesen Entwurf hatte eine Arbeitsgruppe mit Vertretungen der Kantone, der Ausbildungsinstitutionen sowie der Schulleitungs- und Lehrerinnen-/Lehrerverbände ausgearbeitet. Die Arbeitsgruppe war vom Vorstand beauftragt worden, bei der Erarbeitung der neuen Vorlage die zentralen Funktionen der Diplomanerkennung zu erhalten: die Freizügigkeit beim Berufszugang und die dafür erforderliche Sicherstellung einer minimalen Qualität der Ausbildungen. Insbesondere drei Gründe hatten den Vorstand zu einer Totalrevision bewogen: - Mit der Weiterentwicklung der Reglemente seit Ende der Neunzigerjahre waren die Regelungen umfangreicher und weniger übersichtlich geworden. Namentlich die Präzisierung der Zulassungsbestimmungen, die Einführung der Studienstufen Bachelor und Master, die Regelung des Quereinstiegs in die Lehrerbildung und die Schaffung der Möglichkeit, ein Lehrdiplom nachträglich zu erweitern, hatten zu Ergänzungen geführt. - Die Inkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) vom 14. Juni 2007 per 2009 und die Einführung sprachregionaler Lehrpläne erforderten gewisse Anpassungen. - Die Inkraftsetzung des neuen Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) vom 30. September 2011 per 2015 machte die Anpassung einzelner Bestimmungen nötig, namentlich in den Bereichen Zulassung zur Ausbildung und institutionelle Akkreditierung. Das neue Reglement, das der Vorstand in die Anhörung gibt, soll folgende Rechtsgrundlagen ersetzen: - Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998, - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999, - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999, Generalsekretariat Secrétariat général Haus der Kantone, Speichergasse 6, Postfach, CH-3001 Bern T: +41 (0) , F: +41 (0) , edk@edk.ch IDES Informationszentrum Centre d information T: +41 (0) , F: +41 (0) , ides@edk.ch

2 - Richtlinien für die Anerkennung von Lehrbefähigungen für zusätzliche Fächer und zusätzliche Klassenstufen der Vorschul- und Primarstufe sowie für zusätzliche Fächer der Sekundarstufe I vom 28. Oktober 2010, - Richtlinien für die Anerkennung einer Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I auf Masterstufe für Lehrpersonen der Vorschul- und Primarstufe sowie der Primarstufe vom 28. Oktober Die Zusammenführung der Rechtsgrundlagen ermöglicht zahlreiche Vereinheitlichungen und Verein fachungen. Der Regelungsumfang konnte um mehr als die Hälfte reduziert werden; die bisherigen Anforderungen blieben dennoch mehrheitlich erhalten. Neu sind unter anderem folgende Bestimmungen: - Artikel 15 des Reglementsentwurfs, wonach eine Prüfung der persönlichen Eignung der Studierenden zum Lehrberuf durchgeführt werden soll, - Artikel 13 Absatz 4: Der Reglementsentwurf enthält präzisere Bestimmungen zur fachwissenschaftlichen Ausbildung der künftigen Maturitätsschullehrpersonen; damit wird die geltende Anerkennungspraxis abgebildet. Die Zählung der Schuljahre der obligatorischen Schule und die Begrifflichkeit entsprechen neu dem HarmoS-Konkordat. Die Schuljahre 1 bis 8 entsprechen der Primarstufe. Nicht mehr enthalten sind unter anderem folgende Bestimmungen: - Studienplan und Diplomreglement müssen nicht mehr vom Kanton anerkannt oder genehmigt werden. - Die Bestimmung in Artikel 4 Absatz 3 des heutigen Anerkennungsreglements für die Vorschulstufe/Primarstufe, welche die Möglichkeit festlegt, dass ein Studienjahr der Sekundarstufe II an das Hochschulstudium angerechnet werden kann. Anrechnungsmöglichkeiten werden neu in einem separaten Artikel geregelt. In einigen Punkten wurde eine Anpassung an das HFKG vorgenommen: - Zu den formalen Voraussetzungen einer Anerkennung gehört neu die institutionelle Akkreditierung der Hochschule gemäss HFKG. Die Übergangsfrist dauert bis zum 1. Januar Inhaberinnen und Inhaber einer Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik konnten bisher zur Ausbildung für die Primarstufe zugelassen werden; neu ist eine entsprechende indikative Bestimmung im Anerkennungsreglement. - Nicht kompatibel mit dem HFKG ist die Zulassung zur Ausbildung für die Schuljahre 1 und 2 (bisher Vorschulstufe) mit Fachmittelschul- oder Diplommittelschulausweis, d.h. ohne Fachmaturität oder eine andere Maturität oder Prüfung. Die diesbezüglich bisher geltende Regelung wurde daher nicht in den Entwurf des neuen Reglements übernommen. - Ergebnisse der Akkreditierung und entsprechende Unterlagen können beim Anerkennungsverfahren berücksichtigt werden; damit sollen für die Hochschulen Redundanzen vermieden werden. Zu zwei Bestimmungen werden Varianten zur Diskussion gestellt: - Zulassung zur Ausbildung für die Primarstufe mit Berufsmatura: Sollen Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsmaturität ohne Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern, aber mit Zusatzleistungen, zur Primarlehrer-Ausbildung zugelassen werden? Siehe Variante 2 von Artikel 4 Absatz 2. 2/5

3 - Fachwissenschaftliche Ausbildung von Maturitätsschullehrpersonen: Sollen zur Ausbildung für Maturitätsschullehrpersonen neu auch Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschulstudiums auf Bachelor- und Masterstufe zugelassen werden, wenn ihr Fach einem MAR-Fach entspricht (z.b. Informatik, Chemie, Sport) und wenn sie im Rahmen eines universitären Masterstudiums die von der Hochschule geforderten Zusatzleistungen erbracht haben? Siehe Vorschlag für einen Absatz 3 von Artikel 5. Am 23. November 2017 hat der Schweizerische Hochschulrat dem Vorschlag des EDK-Vorstands zugestimmt, im Rahmen seiner Kompetenz im Zusammenhang mit Artikel 24 HFKG, Zulassung zu den Pädagogischen Hochschulen, auf das Diplomanerkennungsrecht zu verweisen. Der Hochschulrat kann im Rahmen der Anhörung zu den Zulassungsbestimmungen im Anerkennungsreglement Stellung nehmen. Er wird nach Verabschiedung des neuen Reglements über einen Verweis auf die von den Kantonen festgelegten Zulassungsbestimmungen beschliessen. Die Reglemente über die Anerkennung von Diplomen der pädagogisch-therapeutischen Berufe (Heilpädagogische Früherziehung, Schulische Heilpädagogik, Logopädie, Psychomotoriktherapie) sind nicht Gegenstand dieser Revision. Die Unterlagen zur Anhörung (Reglementsentwurf mit den dazugehörigen Erläuterungen sowie Fragen, die sich insbesondere auf die zur Diskussion gestellten Varianten beziehen) finden Sie auf unserer Website Darf ich Sie bitten, Ihre Stellungnahme bis spätestens 30. Juni 2018 an folgende Adresse zu richten: Generalsekretariat EDK, Koordinationsbereich Hochschulen, Haus der Kantone, Speichergasse 6, Postfach, 3001 Bern, oder in elektronischer Form an salzmann@edk.ch. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Madeleine Salzmann ( ). Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Stellungnahme. Freundliche Grüsse Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Susanne Hardmeier Generalsekretärin Beilagen - Adressaten der Anhörung - Fragen zur Anhörung - Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen, Entwurf vom 25. Januar Erläuterungen zum Entwurf vom 25. Januar /5

4 Adressaten der Anhörung zur Totalrevision der EDK-Reglemente über die Anerkennung von Lehrdiplomen (Anhörung vom ) - Kantonale Erziehungsdirektorinnen/Erziehungsdirektoren - Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz - swissuniversities - Institutionen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung - Dachverband Schweizerischer Lehrerinnen und Lehrer LCH - Syndicat des enseignants romands SER - Berufsverband Schulleiterinnen und Schulleiter der deutschsprachigen Schweiz VSLCH - Conférence Latine des Chefs d Etablissement de la Scolarité Obligatoire CLACESO - Konferenz der Schweizerischen Gymnasialrektorinnen und Gymnasialrektoren KSGR - Konferenz der Rektorinnen und Rektoren schweizerischer Fachmittelschulen KFMS - Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI - Schweizerische Maturitätskommission SMK - Anerkennungskommission von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe - Anerkennungskommission von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I - Kommission für die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen - Anerkennungskommission pädagogisch-therapeutische Lehrberufe 4/5

5 Fragen zur Totalrevision der EDK-Reglemente über die Anerkennung von Lehrdiplomen (Anhörung vom ) 1. Zu Artikel 4 Absatz 2 des Entwurfs: Sollen Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsmaturität prüfungsfrei zur Lehrerinnen-/Lehrerbildung für die Primarstufe zugelassen werden, sofern sie vor Studienbeginn Zusatzleistungen erbringen? [Zustimmung zur Variante 2] 2. Zu Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Entwurfs: Sollen zur beruflichen Ausbildung, die zu einem Lehrdiplom für Maturitätsschulen führt, neu auch Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschulstudiums auf Bachelor- und Masterstufe zugelassen werden, wenn ihr Fach einem MAR- Fach entspricht (z.b. Informatik, Chemie, Sport) und wenn sie im Rahmen eines universitären Masterstudiums die von der Hochschule geforderten Zusatzleistungen erworben haben? 1 [Zustimmung zum Vorschlag eines Absatzes 3 von Artikel 5 in Verbindung mit Variante 2 von Artikel 9 Absatz 2] 3. Zu Artikel 15 des Entwurfs: Soll im Anerkennungsreglement vorgegeben werden, dass die Studierenden auf ihre Eignung für den Lehrberuf hin geprüft werden? 4. Möchten Sie sich zu anderen Bestimmungen äussern? 1 Dies würde eine Anpassung von MAR/MAV und damit den Einbezug des Bundes bedingen. 5/5

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