Auswirkungen der TA Luft-Novellierung auf die Zementindustrie

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1 Auswirkungen der TA Luft-Novellierung auf die Zementindustrie Volker Hoenig Alena Ruetz Fortbildungslehrgang für Immissionsschutzbeauftragte Düsseldorf, 16. Februar 2016

2 AGENDA 1 Ziel und Zweck der TA Luft 2 Aktueller Zeitplan der TA Luft-Novelle 3 BMUB-Arbeitsentwurf 4 VDZ-Stellungnahme und Fachgespräch 5 Änderung des UVPG 2

3 1 Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft ( ) dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Kap. 1, Abs. 1 TA Luft 3

4 1 Überblick TA Luft Ziel: Senkung schädlicher Immissionen in die Umwelt (Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre, Kultur- und Sachgüter) Zielerreichung: Genehmigungen industrieller Anlagen (z.b. zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen, Kap ) nur auf Grundlage von Umweltverträglichkeitsprüfungen (inkl. Immissionsberechnungen) In der TA Luft festgelegte Grenzwerte für die Emissionen von Luftschadstoffen aus genehmigungsbedürftigen Anlagen Verwaltungsvorschrift: Verbindlicher Leitfaden für Behörden im Rahmen von Genehmigungsverfahren für industrielle Anlagen nach BImSchG Aktuell gültige TA Luft ist vom 24. Juli

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7 2 Aktueller Stand und Zeitplan der TA Luft-Novellierung 06-07/2015 Veröffentlichung des 1. Arbeitsentwurfs in insgesamt 4 Teildokumenten Vorstellung im Rahmen zweier BMUB-Veranstaltungen aktuell Gespräche mit Verbänden aktuell Erarbeitung Regelungen zu Energieeffienz bis 2/2016 Erarbeitung Teil Ausbreitungsrechnungen bis 2-3/2016 März/April 2016 Veröffentlichung Referentenentwurf durch BMUB und Beginn Ressortabstimmungen Mitte 2017 Abschluss des Verfahrens 7

8 3 BMUB-Arbeitsentwurf Gliederung Kapitel-Nr. Titel 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen 3 Rechtliche Grundsätze für Genehmigung, Vorbescheid und Zulassung des vorzeitigen Beginns 4 Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 5 Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen 6 Nachträgliche Anordnungen 7 Aufhebung von Vorschriften 8 Inkrafttreten + Anhänge (siehe nächste Folie) 8

9 3 BMUB-Arbeitsentwurf Anhänge Anhang 9 Titel 1 Ermittlung des Mindestabstandes zu empfindlichen Pflanzen (z.b. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosystemen im Hinblick auf die Anforderungen der Nummer Ausbreitungsrechnung 3 Organische Stoffe der Klasse I nach Nummer Äquivalenzfaktoren für Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle 5 VDI-Richtlinien und Normen zur Emissionsmesstechnik 6 S-Werte 7 Feststellung und Beurteilung von Geruchsemissionen 8 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 9 Deposition 10 Bioaerosole 11 Abgasreinigungseinrichtung Tierhaltung neu neu

10 3 BMUB-Arbeitsentwurf Immissionsteil Beispiel 1: Neudefinition von Immissionskenngrößen (gem. Nr. 2.2, relevant für Nr Immissionsteil) Vorbelastung = vorhandene Belastung durch Schadstoffe Zusatzbelastung (neu) = Gesamtzusatzbelastung nach wesentl. Änd. Gesamtzusatzbelastung vor wesentl. Änd. vs. Gesamtzusatzbelastung (neu) = Immissionsbeitrag, der durch die gesamte zu beurteilende Anlage hervorgerufen wird Gesamtbelastung a) geplante Anlage = Vorbelastung + Gesamtzusatzbelastung b) Änderungsgenehmigung = Vorbelastung + Zusatzbelastung 10

11 3 BMUB-Arbeitsentwurf Immissionsteil Beispiel 2: Immissionswerte für Schadstoffdepositionen (gem. Nr. 4.5) Verschärfungen: Blei (Pb) alt: 100 µg/(m² d) Pb neu: 40 µg/(m² d) Cadmium (Cd) alt: 2 µg/(m² d) Cd neu: 1 µg/(m² d) erstmalige Begrenzungen: Chrom: 16 µg/(m² d) Benzo(a)pyren: 0,5 µg/(m² d) Im Anhang 4 genannte Dioxine: 9 pg/(m² d) als Summenwert 11

12 3 BMUB-Arbeitsentwurf Immissionsteil Beispiel 3: Geändertes Verfahren zur Bestimmung der Schornsteinhöhe (gem. Nr ) Streichung des bisherigen Nomogramms zur Bestimmung der Schornsteinhöhe. Neuer Maßstab für eine ausreichende Verdünnung der Abgase: Maximales Stundenmittel eines emittierten luftverunreinigenden Stoffes in Außenraumbereichen, in denen der Aufenthalt von Menschen zu erwarten ist. Dieser Wert ist mit einer Ausbreitungsrechnung nach Anhang 2 zu ermitteln. Ein neues Rechenverfahren zur Bestimmung der Schornsteinhöhe wird erst noch vom Umweltbundesamt zur Verfügung gestellt. 12

13 3 BMUB-Arbeitsentwurf Immissionsteil Beispiel 4: Überarbeitetes und z.t. deutlich geändertes Verfahren zur Ausbreitungsrechnung (gem. Anhang 2) Depositionsgeschwindigkeiten für SO 2, NO, NO 2, Hg(0) und HG(II) gem. VDI 3782, Blatt 5 angepasst Auswaschparameter für die Gase NH 3, SO 2 und NO 2 gem. VDI 3782, Blatt 5 angepasst Für Stäube ist künftig auch die nasse Deposition zu berechnen Bei unbekannter Korngrößenverteilung gefasster Quellen ist künftig PM10 anzunehmen als zu 70% PM2,5 und zu 30% PM2,5 bis PM10 Neu: Zur Ermittlung der Rauheit ist eine mittlere Bauhöhe anzusetzen, die sich aus der Summe von tatsächlicher Bauhöhe und der Hälfte der vertikalen Ausdehnung ergibt (Mindestwert = 10 m) Abgasfahnenüberhöhung: Verweis auf VDI 3782, Blatt 3 eingefügt Verdrängungshöhe: Gem. VDI 3782, Blatt 8 zu bestimmen 13

14 3 BMUB-Arbeitsentwurf Immissionsteil Beispiel 5: Aufnahme der Geruchs-Immissions-Richtlinie (GIRL) (neuer Anhang 7) Beschreibt die Vorgehensweise bei der Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (inkl. Ausbreitungsrechnungen). Schwerpunkt liegt eher auf Tierhaltungen, daher Relevanz für Zementwerke eher gering. Dennoch könnte die Thematik eine verstärkte Aufmerksamkeit bei den Behörden erhalten, die als Folge ggf. auch in unbegründeten Fällen eine Geruchsausbreitungsrechnung verlangen. 14

15 3 BMUB-Arbeitsentwurf Immissionsteil Beispiel 6: Aufnahme naturschutzrechtlicher Regelungen (in Nr. 4.8 Sonderfallprüfungen sowie neue Anhänge 8 und 9) Aufnahme der FFH-Vorprüfung und der Critical Loads-Thematik Festlegung des Einwirkbereichs über Höhe Zusatzbelastung (>0,3 kg N/ha a bzw. >0,3 kg S/ha a): Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Einwirkbereich Beurteilungspunkte für diese Gebiete bestimmen und auf erhebliche Beeinträchtigung hin prüfen. Unklar, ob tatsächlich Zusatzbelastung oder doch Gesamtzusatzbelastung gemeint ist. Säureeinwirkbereich nicht mehr in Äquvalenten >0,3 kg S/ha*a statt bisher 30 eq (N+S)/(ha a) Neuer Absatz zur Stickstoffdeposition: Für die Prüfung außerhalb von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung ist Anhang 9 heranzuziehen ( Erheblichkeit : Zusatzbelastung = <10% des Immissionswerts) 15

16 3 BMUB-Arbeitsentwurf Immissionsteil Beispiel 6: Aufnahme naturschutzrechtlicher Regelungen (in Nr. 4.8 Sonderfallprüfungen sowie neue Anhänge 8 und 9) Neu: Der Immissionsbeitrag an jedem Beurteilungspunkt besteht aus allen für die Kumulation maßgeblichen Vorhaben Maßgebliche Vorhaben = "Anlagen sowie alle Pläne und Projekte im Sinne von 34 BNatSchG, deren ( ) Einwirkbereich den betreffenden Beurteilungspunkt umfasst und die seit der Überschreitung des relevanten Depositionswertes oder nach der Aufnahme des Gebietes in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, soweit der relevante Depositionswert dann schon überschritten war, genehmigt oder realistiert bzw. hinreichend konkretisiert wurden. Zu befürchten ist ein hoher zusätzlicher Aufwand! Wer liefert die Daten? Dies würde alle Projekte umfassen, die seit 2004 genehmigt wurden! 16

17 3 BMUB-Arbeitsentwurf Allgemeiner Emissionsteil Beispiel: Karzinogene Stoffe (gem. Nr ) Umstufung von Benzol in Klasse II (statt Klasse III) Massenstrom 1,5 g/h (statt 2,5 g/h) oder Massenkonzentration 0,5 mg/m³ (statt 1 mg/m³) Neueinstufung von Quarzfeinstaub PM4 in Klasse II Neu: Emissionsbegrenzung für Formaldehyd Massenstrom 12,5 g/h oder Massenkonzentration 5 mg/m³ (statt 1 mg/m³, wie es die Umstufung erfordert hätte) keine Ausnahmeregelungen (in Nr ) vorgesehen Für deutsche Zementwerke voraussichtliche kein Problem, da bei Messungen nur einmal ein Wert >5 mg/m³ gemessen wurden. 17

18 3 BMUB-Arbeitsentwurf Emissionsteil für Anlagenarten Beispiel 1: Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen und Klassieren von natürlichem und künstlichem Gestein (Nr ) Forderung nach petrografischen Gutachten (zur Bestimmung des Massegehalts an freiem kristallinen SiO 2 ) Bei Abgasmengen > m³/h und Betriebszeiten > 500 h/a Überwachung der Funktion der Abgasreinigungsanlage mittels kontinuierlicher qualitativer Messeinrichtungen für Gesamtstaub (im Sinne der Nr Abs. 1) 18 staubförmige Emissionen: Max. Massenkonzentration 10 mg/m³ Mindestens 1mal jährlich wiederkehrende Gesamtstaubmessungen bei der Verarbeitung von quarzhaltigem Gestein Komplett neue Regelungen, die zum Teil erheblichen Nachrüstbedarf bedeuten würden!

19 3 BMUB-Arbeitsentwurf Emissionsteil für Anlagenarten Beispiel 1: Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen und Klassieren von natürlichem und künstlichem Gestein (Nr ) Zusätzliche Anforderungen bei 20% SiO 2 -Gehalt im Ausgangsgestein: Gemeint ist freies kristallines SiO 2 = Quarz und Cristobalit (nicht jedoch amorphes SiO 2 wie z.b. in vulkanischen Gläsern) Anforderungen betreffen den als kanzerogen eingestuften Quarzfeinstaub PM4 (Alveolen gängige Feinstaubfraktion) Emissionsbegrenzung Quarzfeinstaub PM4: 1 mg/m³ Anlagen zum Mahlen: Mindestens alle 3 Jahre wiederkehrende Quarzfeinstaubmessungen der Partikelfraktion PM4 Anforderungen an Quarzfeinstaub gelten als eingehalten, wenn die staubförmigen Emissionen im Gesamtstaub bei Anlagen zum Trocknen und Mahlen 5 mg/m³ bzw. Anlagen zum Brechen und Klassieren 10 mg/m³. 19

20 3 BMUB-Arbeitsentwurf Emissionsteil für Anlagenarten Beispiel 2: Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen (Nr ) Verschärfung des Emissionsgrenzwerts von Benzol: Grenzwert neu: 3 mg/m³ alt: 5 mg/m³ Zielwert neu: 0,5 mg/m³ alt: 1 mg/m³ VDZ-Umweltdaten ,0 mg/m³ 3,0 mg/m³ 20

21 3 BMUB-Arbeitsentwurf Emissionsteil für Anlagenarten Beispiel 2: Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen (Nr ) Anpassungen und Ergänzungen von Emissionsgrenzwerte entsprechen im Wesentlichen der 17. BImSchV, z.b. NO X : 200 mg/m³ (die bisher gültigen 500 mg/m³ gelten nur noch für Schachtöfen) NH 3 : 30 mg/m³ Kontinuierliche Messungen für Staub NO X SO 2 CO (nicht bei Schachtöfen) NH 3 Jährlich wiederkehrende Messungen aller weiteren relevanten Emissionen (an kleinen Quellen mit < m³/h gilt dies auch für Gesamtstaub statt kontinuierlich) 21

22 Nr Zementwerke BMUB-Entwurf 05/2015 TA Luft 2002 Gesamtstaub mg/m³ 10 (TMW) 1), 2) mg/m³ 30 (HMW) 1), 3) 20 Hg 0,03 (TMW) 1), 4) 0,05 Cd + Tl 0,05 - Tl - 0,05 Sb + As + Pb + Cr + Co + Cu + Mn + Ni + V + Sn 0,5 - Pb + Co + Ni + Se + Te - 0,5 Sb + Cr + CN + F + Cu + Mn + V + Sn - 1 NH 3 30 (TMW) 5) - NO x 200 (TMW) 1), 6), 7) 500 (TMW) 8) 500 HCl 10 (TMW) 1) - HF 1 (TMW) 1) - Benzol 0,5 9) / 3 10) 1 9) / 5 10) Angaben i. N. tr. bezogen auf 10 Vol.-% O 2 im Abgas TMW: Tagesmittelwert; HMW: Halbstundenmittelwert 1) ausgenommen Schachtöfen 2) für Kleinquellen von Altanlagen mit < m³/h spätestens ab ) bei kontinuierlicher Messung 4) rohmaterialbedingte Ausnahmen möglich: max. 0,05 mg/m³ 5) bei Einsatz des SNCR- oder SCR-Verfahrens; rohmaterialbedingte Ausnahmen möglich 6) bei Ausfall der SCR-Anlage max. 350 mg/m³; Ausfallzeiten max. 5 % der jährlichen Ofenlaufzeit 7) für Altanlagen spätestens ab ; bis dahin max. 350 mg/m³ 8) für Schachtöfen 9) Grenzwert 10) Zielwert

23 4 VDZ-Stellungnahme VDZ-Stellungnahme versendet an BMUB ( ) und BMWi ( ) wesentliche Inhalte: Unterstützung BDI-Stellungnahme Formaldehyd: 5 mg/m³: Definition als Zielwert (nicht als Grenzwert) Anmerkungen zu Kapitel : Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen und Klassieren von natürlichem und künstlichem Gestein petrografische Gesteinsanalysen: Klarstellung zur Häufigkeit (Forderung nach einmaliger Bestimmung; nicht öfter) Einrichtung qualitativer Messeinrichtungen für Staub: klare Positionierung gegen den (unverhältnismäßig) niedrigen Abgasstrom von m³/h als Schwelle zur Einrichtung einer entsprechenden Messeinrichtung wiederkehrende Gesamtstaubmessungen: alle 3 Jahre statt jährlich 23

24 4 VDZ-Stellungnahme Wesentliche Inhalte: Anmerkungen zu Kapitel : Anlagen zur Herstellung von Zementklinker und Zementen wiederkehrende Messungen: mindestens alle 3 Jahre statt jährlich Benzol: Forderung nach Beibehaltung bisheriger Emissionsbegrenzungen Verfahren zur Bestimmung der Schornsteinhöhe (liegt noch nicht vor): Forderung nach Beispielen und Begründungen Anhang 2: Ausbreitungsrechnung (liegt noch nicht vor): Forderung nach Beispielen und Begründungen 24

25 4 Positionierung des BDI BDI (Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.) Vorläufige Stellungnahme ( ) versendet an BMUB, BMWi, BMEL (= Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft) sowie Umwelt- und Wirtschaftsminister der Bundesländer Fragenkatalog an BMUB Beantwortung steht noch aus Regelmäßige Gespräche mit BMWi Weitere Vorgehensweise koordiniert über AK Immissionsschutz letzte Sitzung war am

26 4 Fachgespräch: VDZ, BV Kalk, BMUB & UBA Thema Qualitative kontinuierliche Messeinrichtungen für Gesamtstaub an Kleinquellen ab m³/h und Betriebszeiten >500 h/a auch bei SiO 2 -Gehalten <20% im verarbeiteten Gestein Jährlich wiederkehrende Messung von Gesamtstaub, auch an Klein- und Nebenquellen Folgen für Zementindustrie Unnötige Kosten durch zahlreiche Nachrüstungen für Messung und Überwachung ohne erkennbaren zusätzlichen Nutzen für die Umwelt Deutlich höhere Kosten; deutlich höherer Aufwand; ausreichende Kapazität der Messinstitute aufgrund der Vielzahl an Quellen fraglich Forderung VDZ Regelung sollte erst ab SiO 2 -Gehalten > 20% greifen, da erst dann von erhöhten Quarzfeinstaubemissionen ausgegangen werden kann Beibehaltung der bisherigen Regelung (Messungen an Kleinund Nebenanlagen alle 3 Jahre); Abgrenzung von Haupt- und Nebenquellen andenken 26

27 4 Fachgespräch: VDZ und BV Kalk mit BMUB und UBA Thema Verschärfung des Emissionsgrenzwertes für Benzol von 5 mg/m³ auf 3 mg/m³ Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung: Berechnung von Stickstoff- & Säureeinträgen in Genehmigungsverfahren auch dann gefordert, wenn NO X & NH 3 nicht im Fokus stehen od. deren Emissionen unverändert bleiben. Problematisch: Forderung einer kumulativer Betrachtung (Summationsprüfung) 27 Folgen für Zementindustrie Grenzwert von 3 mg/m³ kann (rohmaterialbedingt) nicht von allen Anlagen eingehalten werden Aufwand (Zeit, Kosten, Personal) ist zum Teil enorm; Genehmigungsverfahren werden dadurch in die Länge gezogen bzw. aufgeblasen Forderung VDZ Beibehaltung der bisherigen Emissionsbegrenzung von 5 mg/m³ (Grenzwert) und 1 mg/m³ (Zielwert) Es sollte eine Regelung gefunden werden, so dass keine unnötigen Berechnungen / Gutachten in Genehmigungsverfahren erforderlich sind, wenn diese offensichtlich keinen zusätzlichen positiven Nutzen für die Umwelt versprechen.

28 4 Wie geht es weiter? Zur Untermauerung der Positionen, hat der VDZ im Nachgang zum Fachgespräch dem BMUB und UBA weitergehende Informationen und (anonymisierte) Messwerte zur Verfügung gestellt. Bisher keine weitere Reaktion bzw. Antwort seitens BMUB oder UBA erfolgt (weder an VDZ noch an BDI). Referentenentwurf bleibt abzuwarten, um auswerten zu können, inwieweit die Forderungen seitens der Industrie berücksichtigt werden. 28

29 5 UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU der EU-KOM Vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU 3-jährige Umsetzungsfrist bis 16. Mai 2017 (erforderlich auf Bund- und Länderebene) Erfordert Änderungen insbesondere im UVPG BMUB: derzeitiger Stand: interner BMUB-Entwurf, noch vor Ressortabstimmung Voraussichtlich im März 2016 fertige Novelle ins Bundeskabinett 29

30 Derzeitige Überlegungen zur UVPG-Novelle Dr. Christof Sangenstedt, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Berlin (Vortag im BDI-AK Immissionsschutz, Berlin, ) 30

31 Stärkere Regulierung der Vorprüfung (Artikel 4 Abs. 3 6 und Anhang II.A u. III neu) Einfügung einer Liste der Angaben, die der Vorhabenträger für die Vorprüfung beizubringen hat (Anhang II A neu) Übernahme ins UVPG Erweiterung des Katalogs der Kriterien (Anhang III) für die Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP Anpassung Anlage 2 UVPG höherer Prüf- und Begründungsaufwand Festlegung der Vorprüfdauer (bis zu 90 Tage, in Ausnahmefällen Verlängerung möglich) UVPG: Regelfrist 60 Tage, in Ausnahmefällen Verlängerung um weitere 30 Tage möglich 31

32 II. Änderungen bei den Schutzgütern (Artikel 3 u. Anhang IV neu) Bevölkerung und menschliche Gesundheit - Artikel 3 Abs. 1 lit. a) - Biologische Vielfalt - Artikel 3 Abs. 1 lit. b) - Fläche/Flächenverbrauch Artikel 3 Abs. 1 lit. c) i.v.m. Anhang IV Nr. 4 Klima/Klimawandel Artikel 3 Abs. 1 lit. c) i.v.m. Anhang IV Nr. 4 u. 5 f) Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit des Projekts für schwere Unfälle und/oder Katastrophen Artikel 3 Abs. 2 i.v.m. Anhang IV Nr. 5 d) u. Nr. 8 vorwiegend Klarstellungen ohne gravierende sachliche Änderungen Geringfügige Anpassungen des Schutzgüterkatalogs im UVPG, teilweise auch Aufnahme in die neue Anlage zum UVPG Angaben des UVP-Berichts 32

33 III. UVP-Bericht (Artikel 5 Abs. 1 u. 3 i.v.m. Anhang IV neu) Neue Begrifflichkeit ( UVP-Bericht statt Angaben ) Übernahme Veränderungen bei Struktur und Zuschnitt sowie größere Detailtiefe der neuen Regelungen Übernahme in das UVPG (Regelungsteil + Anlage zum UVP-Bericht) Alternativenprüfung (Artikel 5 Abs. 1 lit. d) i.v.m. Anhang IV Nr. 2): Beschreibung der vom Projektträger untersuchten vernünftigen Alternativen andere Formulierung, aber grundsätzlich Beibehaltung des bisherigen Ansatzes Anpassung des Wordings im UVPG Neu: Beschreibung des Basisszenarios (aktueller Umweltzustand) und Übersicht über voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Projekts (Artikel 5 Abs. 1 lit. f) i.v.m. Anhang IV Nr. 3) Übernahme in das UVPG (neue Anlage zum UVP-Bericht) Qualitätssicherung Artikel 5 Abs. 3 neu Übernahme, soweit bundesgesetzlich regelbar 33

34 IV. Öffentlichkeitsbeteiligung (Artikel 6 Abs. 2, 5 7 neu) Mindestbeteiligungsfrist von 30 Tagen (Absatz 7) in DEU erfüllt, kein Umsetzungsbedarf Informationen sind der Öffentlichkeit generell (bisher optional) auch elektronisch zugänglich zu machen (Absatz 2 und 5) entspricht geltender Rechtslage nach 27a VwVfG, aber Regelungsbedarf für BImSchG dazu Einrichtung eines zentralen Portals oder einfach zugänglicher Zugangspunkte auf der angemessenen Verwaltungsebene (Absatz 5) Schaffung zentraler Internetportale des Bundes und der Länder (rechtliche Regelung und tatsächliche Einrichtung) 34

35 V. Konsequenzen der UVP für Zulassung und Durchführung des Vorhabens (Artikel 8 u. 8a neu) 1. Struktur der neuen Regelungen Artikel 8 (unverändert): Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP bei der Zulassung des Vorhabens Artikel 8a (neu): formale Anforderungen an den Zulassungsbescheid - sichtbar machen, wie Ergebnisse der UVP in der Zulassungsentscheidung berücksichtigt worden sind Maßnahmen zur wirksamen Eindämmung und Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bei Durchführung des Vorhabens 35

36 2. Notwendige Elemente des Zulassungsbescheids (Art. 8a Abs. 1 und 2 neu) begründete Schlussfolgerung der Behörde (= UVP-Bewertung) Umweltauflagen Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung, zum Ausgleich und soweit angemessen zur Überwachung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen (Monitoring) bei ablehnender Entscheidung: wesentliche Gründe für Nichterteilung der Genehmigung entspricht der geltenden Rechtslage in DEU, Aufnahme in das UVPG, In die Begründung des Zulassungsbescheids zusätzlich Gesichtspunkte aufnehmen, die nach Art. 9 Abs.1 bei der Auslegung der Entscheidung zugänglich zu machen sind 36

37 3. Anforderungen im Hinblick auf die Durchführung des Vorhabens (Artikel 8a Abs. 4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorgesehenen Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen vom Vorhabenträger umgesetzt werden und legen geeignete Verfahren zur Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen fest. Dafür gilt: Art der Parameter und Dauer der Überwachung müssen dem Projekt angemessen sein geeignete bestehende Überwachungsmechanismen können genutzt werden Aufnahme einer entsprechenden Regelung in das UVPG, Hinweis auf Nutzbarkeit bestehender Instrumente des Fachrechts 37

38 Bereinigung des UVPG unabhängig von der neuen Richtlinie 3jährige Umsetzungsfrist (bis 16. Mai 2017) bietet Chance zur Bereinigung des UVPG: bessere Strukturierung, Beseitigung von Unklarheiten, Vereinfachung unnötig komplizierter Regelungen, Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung): Geänderter Aufbau des Gesetzes Neufassung der Vorschriften über die UVP-Pflicht ( 3a ff), insbesondere Kumulation Überarbeitung der Vorschriften zur grenzüberschreitenden Umweltprüfung Abbau unnötiger fachrechtlicher Sonderregelungen 38

39 39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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