Location Based Services und Local Commerce - Technisches Können und rechtliches Dürfen
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- Gotthilf Hofmeister
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1 Location Based Services und Local Commerce - Technisches Können und rechtliches Dürfen IT-Sicherheitstag NRW / Stadthalle Hagen RA Andreas Göbel Fachanwalt für IT-Recht Fachanwalt für Arbeitsrecht Lehrbeauftragter für IT-Recht der FH Südwestfalen WOLFF GÖBEL WAGNER Rechtsanwälte Fachanwälte Grünstr. 16, Hagen Tel.: Fax: info@ra-goebel.eu Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 1
2 I. Grundlagen Definitionen e- commerce: Gesamter Absatz von Werbung über Auswahl undkauf bis Auslieferung über Telekommunikation (TK). Local commerce: wie vor, nur Kauf stationär Mittel des local commerce - Gutscheine - Mobile Payment - WLAN- Angebote (Katalog, Orientierung im Geschäft) - Standortermittlung Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 2
3 II. Technologien 1. Location Based Services (LBS) = standortbasierter Dienst mit Angeboten für den potenziellen Kunden. Standorterfassung über Netzwerk (WLAN) oder Satellit. Gibt Aufschluss über Bewegungsverhalten der Kunden und Wiederkehrer. 2. Beacons Bluetooth Low Energy Standard (BLE),( z. B. ibeacon von Apple) = Sender mit eindeutiger ID. Reichweite ca. 10 Meter. Empfänger benötigt App. Bei Ortung können Nachrichten (Werbung) an das Beacon versendet werden. Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 3
4 Technologien (2) 3. Visual Light Communication Wie Beacons, basierend auf (unsichtbaren) LED- Lichtwellen 4. Auswertung von vorhandenen Daten z.b. Videoaufnahmen und Kassendaten Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 4
5 III. Rechtliche Rahmenbedingungen Neue Technologien müssen mithilfe bereits bestehender Gesetze beurteilt werden: Datenschutzrecht: - Telemediengesetz (TMG) : Inhalte, z.b. Katalog - Telekommunikationsgesetz (TKG): Senden und Empfangen von Signalen - Bundesdatenschutzgesetz BDSG: anwendbar, wenn TMG und TKG nicht anwendbar Allgemeines Persönlichkeitsrecht Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 5
6 IV. Rechtslage Location Based Services 1. Netzwerkbasierte Standortermittlung über Mobilfunk: Für Mobilfunk gilt das TKG. Gem. 111 TKG ist ein Mobilfunkgerät stets mit einer festen Rufnummer verbunden. Daher Name und Adresse feststellbar. Daher gilt der Datenschutz des TKG: gem. 98 TKG Datenerhebung nur zulässig unter folgenden Voraussetzungen: - Entweder hat Nutzer eingewilligt oder die Daten werden anonymisiert. Einwilligung elektronisch, aber gesondert schriftlich, wenn Daten an andere Teilnehmer oder Dritte weitergeleitet werden, 98 Abs. 1 Satz 4 TKG. - Jederzeitige Möglichkeit des Nutzers, Einwilligung zu widerrufen. - Die Daten werden nur für Bereitstellung und Nutzung des Dienstes verwendet. - Bei jeder Ortung Nachricht an Nutzer per Textmitteilung. Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 6
7 V. Satellitengestützte Standortbestimmung TKG: gilt nicht, 3 Nr. 24 TKG: Keine überwiegende Übertragung von Signalen Telemediengesetz: Nur wenn Inhalte übertragen werden. Daten zum Zwecke der Ermöglichung der Inanspruchnahme des Dienstes und zur Abrechnung, 15 TMG. Sonst nur mit vorheriger Einwilligung, 12 TMG. Jedenfalls gem. 13 TMG Information des Nutzers über Erhebung der Daten, Art, Zweck und Umfang einer Speicherung, Möglichkeit des Widerspruchs. BDSG: Wenn keine Inhalte übertragen werden. (Dazu später bei Beacons) Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 7
8 VI. Beacons/VLC 1. TKG Technologien weitgehend gleich, daher rechtlich identisch. Kunde sendet selbst. Also kein Telekommunikationsdienst. 2. TMG Es sendet die App. App- Anbieter nutzt nur TK, bietet sie nicht an. Aber wenn Inhalte (z. B. IKEA- Katalog): Telemedien - > TMG. Siehe dazu Ausführungen TMG, vorige Folie 7 Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 8
9 VII. Beacons/VLC (2) 3. BDSG Wenn keine TK angeboten und keine Inhalte (TMG) übermittelt werden. a) Verantwortliche Stelle Geschäftsinhaber oder App- Anbieter? Entscheidend, wer den Zweck festlegen kann. H.M: App- Anbieter. b) Zulässigkeit 28 I 1 Nr. 1 BDSG: Vertragserfüllung (-) 28 I 1 Nr. 2 BDSG: berechtigtes Interesse: str., wohl (+) Dann weiter notwendig: kein überwiegendes Interesse des Betroffenen (Kunden). Das überwiegt nicht, wenn Daten anonymisiert, denn mangels Personenbezug kein Datenschutz und keine Gefährdung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ohne Anonymisierung dürfte eine Standortbestimmung eines Kunden nur zulässig sein - bei vorheriger elektronischer Einwilligung und - jederzeitiger Möglichkeit des Abbruchs Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 9
10 VIII. Auswertung von Videoaufnahmen 1. Recht am eigenen Bild Dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Solche Absicht liegt nicht vor. 2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht Betrifft bereits die Erstellung von Bildern. Kommt auf die Umstände an: Schutzinteresse des Geschäftsinhabers, Kenntlichmachung der Videoüberwachung, allgemeine Vorstellung, dass in Geschäften videoüberwacht wird. Einwilligung entbehrlich, wenn Person unkenntlich gemacht wird Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 10
11 VIII. Auswertung von Videoaufnahmen (2) 3. Datenschutz, 6 c BDSG Erheben, Verarbeiten und Nutzen nur zulässig gem. 6b BDSG: Aufgaben der öffentlichen Hand, Hausrecht oder berechtigte Interessen zu bestimmtem Zweck nach Abwägung. Interesse des Betroffenen an Unterlassen überwiegt. LBS ist Nutzen bereits vorhandener Daten. Nutzen nur zulässig: 6b Abs. 3 BDSG: Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Abs. 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist." Damit ist eine Standortbestimmung von Kunden mittels Videoaufnahmen allenfalls zulässig, wenn die Personen unkenntlich gemacht werden. Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 11
12 IX. Ergebnis Standortbestimmung von Kunden und anbieten von Diensten ist rechtlich möglich. Bei der Inanspruchnahme von Mobilfunk oder Satellitenortung sind dabei aufgrund TKG und TMG umfangreiche Hinweispflichten zu beachten. Bei Beacons sind die Hürden weniger hoch. Eine Auswertung von Videoüberwachung dürfte nur bei Unkenntlichmachung des Betroffenen möglich sein. Bei der Videoüberwachung sind allerdings auch die Ergebnisse nicht so aussagekräftig, insbesondere können Wiederkehrer nicht erkannt werden. Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 12
13 Rechtsanwälte Fachanwälte WOLFF GÖBEL WAGNER Grünstraße 16 D Hagen Tel. +49 (0) 2331/ Fax +49 (0) 2331/ /41 info@ra-goebel.eu Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 13
14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 14
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