GEFLÜCHTETE KINDER UND FAMILIEN. Claudia Kittel. Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention
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- Valentin Gotthilf Fromm
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1 GEFLÜCHTETE KINDER UND FAMILIEN Claudia Kittel Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention
2 INHALT 1. Die neue Monitoring-Stelle UN-KRK 2. Kinderrechte sind Menschenrechte 3. Geflüchtete Kinder und Familien in Deutschland
3 1. DIE NEUE MONITORING-STELLE UN-KRK November 2015: Die Monitoring-Stelle UN- Kinderrechtskonvention (UN-KRK) nimmt ihre Arbeit auf. Zunächst für eine 2-jährige Aufbauphase. Die Monitoring-Stelle UN-KRK ist eine neue Abteilung des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR), der Nationalen Menschenrechtsinstitution Deutschlands
4 VIDEO: WAS MACHT DIE MONITORINGSTELLE UN-KRK?
5 INHALT 1. Die neue Monitoring-Stelle UN-KRK 2. Kinderrechte sind Menschenrechte 3. Geflüchtete Kinder und Familien in Deutschland
6 2. KINDERRECHTE SIND MENSCHENRECHTE Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) Ist eine völkerrechtlich verbindliche Konvention der Vereinten Nationen. Gehört zum Menschenrechtsschutzsystem der Vereinten Nationen. Hält den Ratifikationsrekord: 193 Staaten weltweit sind dem Übereinkommen beigetreten
7 ZENTRALE UN-MENSCHENRECHTSSCHUTZSYSTEME 1. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966) 2. Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966) 3. Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1965) 4. Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979)
8 ZENTRALE UN-MENSCHENRECHTSSCHUTZSYSTEME 5. Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafe (1984) 6. Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989) 7. Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeiter und ihrer Familienangehörigen (2003) 8. Behindertenrechtskonvention (2006) 9. Konvention gegen Verschwindenlassen (2006)
9 2. KINDERRECHTE SIND MENSCHENRECHTE Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) in Deutschland Wurde am 5. April 1992 von Deutschland ratifiziert. Seit Juli 2010 hat die UN-KRK in Deutschland uneingeschränkte Gültigkeit (nach der Rücknahme sog. Vorbehalte gemäß Art. 49 UN-KRK)
10 2. KINDERRECHTE SIND MENSCHENRECHTE Denkschrift anlässlich der Ratifizierung der UN-KRK Das Übereinkommen setzt Standards, die in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht sind, und bietet keinen Anlass, grundlegende Reformen des innerstaatlichen Rechts zu betreiben. (BMFSFJ 1995, S. 36)
11 2. KINDERRECHTE SIND MENSCHENRECHTE
12 MENSCHENRECHTE SIND unveräußerlich Niemand kann sie verlieren, denn sie sind an die menschliche Existenz geknüpft. universell Sie gelten für alle Menschen ohne Unterschiede weltweit. unteilbar Sie bedingen einander und sind miteinander verknüpft. Kein Recht ist wichtiger als das andere
13 DIE INHALTE DER UN-KRK IM ÜBERBLICK Präambel Teil I (Artikel 1-41) mit sämtlichen materiellen Bestimmungen Teil II (Artikel 42-45) mit den sog. Durchsetzungsinstrumentarien Teil III (Artikel 46-54) umfasst die Schlussbestimmungen
14 DIE PRÄAMBEL DER UN-KRK Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens - [ ] in Erkenntnis, dass das Kind zur vollen harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen soll [ ], in Erkenntnis, dass es in allen Ländern der Welt Kinder gibt, die in außerordentlich schwierigen Verhältnissen leben, und dass diese Kinder der besonderen Berücksichtigung bedürfen, [ ] Haben folgendes vereinbart:
15 ARTIKEL 28 UN-KRK Recht auf Bildung, Schule, Berufsausbildung (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen; b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung. finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;
16 ARTIKEL 28 UN-KRK Recht auf Bildung, Schule, Berufsausbildung c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen; d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen; e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern
17 ARTIKEL 28 UN-KRK Recht auf Bildung, Schule, Berufsausbildung (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht (...)
18 ARTIKEL 14 UN-KRK Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
19 DIE 3 Ps DER UN-KRK Protection = Schutzrechte
20 DIE 3 Ps DER UN-KRK Provision = Versorgungsrechte
21 DIE 3 Ps DER UN-KRK Participation = Beteiligungsrechte
22 DIE 3 Ps DER UN-KRK Protection = Schutzrechte Hierzu zählen der Schutz von Kindern vor körperlicher und seelischer Gewalt, vor Missbrauch, Verwahrlosung und wirtschaftlicher Ausbeutung sowie die Verpflichtung der Staaten, Kindern im Krieg und auf der Flucht besonderen Schutz zu gewähren
23 DIE 3 Ps DER UN-KRK Provision = Versorgungsrechte Hierzu zählen die Rechte auf Gesundheitsversorgung, Bildung und angemessene Lebensbedingungen sowie das Recht auf einen Namen und auf eine Staatsangehörigkeit
24 DIE 3 Ps DER UN-KRK Participation = Kulturelle Rechte, Informations- und Beteiligungsrechte Hierzu zählen das Recht auf Meinungsfreiheit und Gehör der Meinung des Kindes, das Recht auf freien Zugang zu Informationen und Medien sowie das Recht auf Freizeit und Privatsphäre
25 DIE GRUNDPRINZIPIEN DER UN-KRK Artikel 2 (Diskriminierungsverbot) Artikel 3 (Wohl des Kindes) Artikel 6 (Recht auf Leben) Artikel 12 (Berücksichtigung des Kindeswillens)
26 DIE GRUNDPRINZIPIEN DER UN-KRK Artikel 2: Achtung der Kinderrechte, Diskriminierungsverbot (1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder dem sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormundes
27 DIE GRUNDPRINZIPIEN DER UN-KRK Artikel 3: Wohl des Kindes (1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist
28 GENERAL COMMENT NR. 14 CRC/C/GC/14 The right of the child to have his or her best interests taken as a primary consideration. (...)Article 3, paragraph 1, cannot be correctly applied if the requirements of article 12 are not met. (Ziffer 43)
29 DIE GRUNDPRINZIPIEN DER UN-KRK Artikel 6: Recht auf Leben (1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat. (2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes
30 DIE GRUNDPRINZIPIEN DER UN-KRK Artikel 12: Berücksichtigung des Kindeswillens (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. (2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden
31 GENERAL COMMENT NR. 12 CRC/C/GC/12: The right of the child to be heard Die Meinung von Kindern zu hören und dieser auch Gewicht zu verleihen, ist eine Pflicht der Vertragsstaaten (Ziffer 15). Das Kind als Subjekt hat ein Recht auf Beeinflussung seines Lebens (Ziffer 18). Beteiligung von Kindern kennt keine Altersbegrenzung (Ziffer 20). Kindern sollte immer sorgfältig zugehört werden (Ziffer 27)
32 INHALT 1. Die neue Monitoring-Stelle UN-KRK 2. Kinderrechte sind Menschenrechte 3. Geflüchtete Kinder und Familien in Deutschland
33 ARTIKEL 22 UN-KRK (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird; angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht
34 ARTIKEL 22 UN-KRK (2) Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist
35 GEFLÜCHTETE KINDER: 2 GRUPPEN 1. Ein kinderrechtlicher Blick auf die Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Deutschland 2. Ein kinderrechtlicher Blick auf die Situation von begleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Deutschland
36 UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE 2015 kamen unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nach Deutschland. Quelle: EASY-Statistik 3,27% aller Asyl-Erstanträge im Jahr 2015 wurden von unbegleiteten Minderjährigen gestellt, das waren Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Die Schutzquote der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge lag 2015 in Deutschland bei 89,97%. Quelle: Factfinding zur Situation von Kindern und Jugendlichen in Erstaufnahmeinrichtungen und Notunterkünften, UNICEF/B-UMF e.v. Februar 2016, Berlin
37 BEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE
38 BEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE 2015 wurden mehr als 31% aller Asyl-Erstanträge von Kindern unter 18 Jahren gestellt. Das entsprach Asyl-Erstanträgen. Von den 2015 eingereisten Menschen sind ca unter 18 Jahre alt. Quelle: EASY-Statistik Schutzquote bei begleiteten geflüchteten Kindern im Jahr 2015: < 16 Jahre = 40,2% < 18 Jahren = 58,3% Quelle: Factfinding zur Situation von Kindern und Jugendlichen in Erstaufnahmeinrichtungen und Notunterkünften, UNICEF/B-UMF e.v. Februar 2016, Berlin
39 DIE GRUNDPRINZIPIEN DER UN-KRK Artikel 2 Artikel 3 Artikel 6 (Diskriminierungsverbot) (Wohl des Kindes) (Recht auf Leben) Artikel 12 (Berücksichtigung des Kindeswillens) Artikel 22 (Flüchtlingskinder)
40 ERGEBNISSE Artikel 2 (Diskriminierungsverbot): NICHT ERFÜLLT Geflüchtet Kinder in Deutschland kommen NICHT in den Genuss der gleichen Rechte wie alle anderen Kinder auf deutschem Hoheitsgebiet und erleben Diskriminierung aufgrund des Status ihrer Eltern bzw. ihres eigenen Status
41 ERGEBNISSE Artikel 3 (Wohl des Kindes): NICHT ERFÜLLT Bei den in den letzten Monaten verabschiedeten Gesetzesvorhaben waren die besten Interessen der geflüchteten Kinder keineswegs ein Gesichtspunkt, der vorrangig berücksichtigt wurde. Ich möchte hier nur das Aussetzen der Familienzusammenführung nennen... Selbst die vom Bundesgesetzgeber eindeutig geregelte Schulpflicht ist unter den gegebenen Bedingungen oftmals für viele Monate nicht realisierbar
42 ERGEBNISSE Artikel 6 (Recht auf Leben): NICHT ERFÜLLT Die massive Verlängerung des Aufenthaltes in Not- und Erstaufnahmeeinrichtungen wirkt sich negativ auf die ganzheitliche Entwicklung der oftmals traumatisierten Kinder aus. Die Gesundheitsversorgung ist hier auf eine minimale Akutbehandlung beschränkt und entspricht keineswegs den Vorgaben der Konvention, insbesondere mit Blick auf die Versorgung von traumatisierten Kindern. Ganz zu schweigen von der Gefährdung der Kinder durch das Beobachten und Erfahren von Gewalt in den Massenunterkünften bis hin zu mangelndem Schutz vor sexuellen Übergriffen, trotz Einführung des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses in den Erstaufnahmeeinrichtungen und Notunterkünften
43 ERGEBNISSE Artikel 12 (Berücksichtigung des Kindeswillens): NICHT ERFÜLLT Repräsentative Studien, in denen Kinder direkt zu ihrer Situation befragt werden, sind mir nicht bekannt. Die Monitoring-Stelle UN-KRK wird Kinder- und Jugendliche in Gemeinschaftsunterkünften befragen. Aber das ist nur eine punktuelle Analyse, ähnlich wie World Vision es gerade mit den Porträts von geflüchteten Kinder in der Studie Angekommen in Deutschland (März 2016) angegangen ist
44 ERGEBNISSE Artikel 22 (Flüchtlingskinder): NICHT ERFÜLLT Es gilt zu hoffen, dass der erste Einsatz von UNICEF- International in einem Industriestaat nach Ende des zweiten Weltkrieges bald Wirkung zeigen wird, damit geflüchtete Kinder in Deutschland endlich in den Genuss der ihnen völkerrechtlich zustehenden Rechte kommen
45 ARTIKEL 29 UN-KRK Bildungsziele, Bildungseinrichtungen Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muß, a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen; b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln;
46 ARTIKEL 29 UN-KRK Bildungsziele, Bildungseinrichtungen c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;
47 ARTIKEL 29 UN-KRK Bildungsziele, Bildungseinrichtungen d) das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz; der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten; e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln
48 KONTAKT Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention Deutsches Institut für Menschenrechte Zimmerstraße 26/ Berlin Tel: Fax:
49 KONTAKT
50 Vielen Dank!
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