1. Entstehungsgeschichte der UN-Kinderrechtskonvention und deren Inhalte im Überblick

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1 Inhalte meines Vortrages: 1. Entstehungsgeschichte der UN-Kinderrechtskonvention und deren Inhalte im Überblick 2. Politische Bedeutung der UN-Kinderrechtskonvention und Stand der Umsetzung 3. Der Mehrwert der UN-Kinderrechtskonvention für Kitas mit Praxistipps

2 Aus der Genfer Erklärung von 1924 (...) II. Das hungernde Kind soll genährt werden; das kranke Kind soll gepflegt werden; das zurückgebliebene Kind soll ermutigt werden; das verirrte Kind soll auf den guten Weg gebracht werden; das verwaiste und verlassene Kind soll aufgenommen und unterstützt werden. III. Dem Kind soll in Zeiten der Not zuerst Hilfe zuteil werden (...) Quelle: BMFSFJ (1995): Denkschrift anlässlich der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention

3 Meilensteine der der UN-Kinderrechtskonvention 1924 Genfer Erklärung des Völkerbunds 1959 Erklärung der Rechte des Kindes der UN 1979 Internationales Jahr des Kindes 1989 Übereinkommen über die Rechte des Kindes der UN (UN-Kinderrechtskonvention)

4 Artikel 1 UN-KRK [Begriffsbestimmung] (...) ist ein Kind jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, (...)

5 Die zentralen Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen 1. Der internatonale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966) 2. Das Der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966) 3. internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1965) 4. Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979) 5. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafe (1984) 6. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989) 7. Das Internationale Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeiter und ihrer Familienangehörigen (2003) 8. Behindertenrechtskonvention (2006) 9. Konvention gegen Verschwindenlassen (2006) (Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte (2015):

6 Kernprinzipien der Menschenrechte Menschenrechte sind unveräußerlich, d.h. niemand kann sie verlieren, denn sie sind an die menschliche Existenz geknüpft. Menschenrechte sind universell, d.h. sie gelten für alle Menschen ohne unterschiede weltweit. Menschenrechte sind unteilbar, bedingen einander und sind miteinander verknüpft. Kein Recht ist wichtiger als das andere.

7 Die Inhalte der UN-KRK im Überblick Präambel Teil I (Artikel 1-41) mit sämtlichen materiellen Bestimmung Teil II (Artikel 42-45) mit den sog. Durchsetzungsinstrumentarien Teil III (Artikel 46-54) umfasst die Schlussbestimmungen

8 Die 3 P s der Konvention Protection = Schutzrechte Provision = Versorungsrechte Participation = Beteiligungsrechte

9 Die 4 Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention Artikel 2 [Diskriminierungsverbot] Artikel 3 [Vorrang des Kindeswohls] Artikel 6 [Recht auf Leben und Entwicklung] Artikel 12 [Recht auf Beteiligung]

10 Artikel 2 UN-KRK [Diskriminierungsverbot] (1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder dem sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormundes.

11 Artikel 3 UN-KRK [Vorrang des Kindeswohls] (1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

12 General Comment Nr. 14 (CRC/C/GC/14) the right of the child to have his or her best interests taken as a primary consideration (...)Article 3, paragraph 1, cannot be correctly applied if the requirements of article 12 are not met. (Ziffer 43)

13 Artikel 6 [Recht auf Leben und Entwicklung] Recht auf Leben (1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat. (2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.

14 Artikel 12 [Recht auf Beteiligung] (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. (2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

15 General Comment Nr. 12 (CRC/C/GC/12) The right of the child to be heard Die Meinung von Kindern zu hören und dieser auch Gewicht zu verleihen ist eine Pflicht der Vertragsstaaten(Ziffer 15) Das Kind als Subjekt hat ein Recht auf Beeinflussung seines Lebens (Ziffer 18) Beteiligung von Kindern kennt keine Altersbegrenzung (Ziffer 20) Kindern sollte immer sorgfältig zugehört werden (Ziffer 27)

16 Inhalte meines Vortrages: 1. Entstehungsgeschichte der UN-Kinderrechtskonvention und deren Inhalte im Überblick 2. Politische Bedeutung der UN-Kinderrechtskonvention und Stand der Umsetzung 3. Der Mehrwert der UN-Kinderrechtskonvention für Kitas mit Praxistipps

17 Die Bundesregierung in der Denkschrift anlässlich der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention im Bundesgesetzblatt Das Übereinkommen setzt Standards, die in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht sind, und bietet keinen Anlass, grundlegende Reformen des innerstaatlichen Rechts zu betreiben. (BMFSFJ 1995, S. 36).

18 Internationales Monitoring zur UN-Kinderrechtskonvention UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes in Genf 18 unabhängige Expert_innen 3 Sitzungsperioden pro Jahr (sessions) 195 Staaten die berichten! Link:

19 Unabhängiges nationales Monitoring zur UN-Kinderrechtskonvention A: National Coalition Deutschland Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention e.v. 115 Kinderrechteorganisationen bereits 2x Schattenbericht erstellt Link:

20 Concluding observations on the combined third and fourth periodic reports of Germany (CRC/C/DEU/CO/3-4) The Committee recommends that the State party take all necessary measures to address those recommendations from the concluding observations of the second periodic report under the Convention that have not been sufficiently implemented, particularly those related to coordination, independent monitoring, as well as to asylum-seeking children and children in situations of migration. (Ziffer 8)

21 Concluding observations on the combined third and fourth periodic reports of Germany (CRC/C/DEU/CO/3-4) Gemäß seinen vorherigen Empfehlungen (CRC/C/15/Add.226, Abs. 16) rät der Ausschuss dazu, dass der Vertragsstaat dem Deutschen Institut für Menschenrechte den Auftrag erteilt, die Umsetzung des Übereinkommens auf Bundes-, Landes- und lokaler Ebene zu überwachen. Der Ausschuss empfiehlt darüber hinaus, dass dem Deutschen Institut für Menschenrechte angemessene personelle, technische und finanzielle Mittel zugewiesen werden und dass es auch dazu befugt ist, Beschwerden über Kindesrechtsverletzungen entgegenzunehmen und auf kindgerechte Weise zu untersuchen und effektiv zu bearbeiten. (Ziffer 18)

22 Unabhängiges nationales Monitoring zur UN-Kinderrechtskonvention B: Monitoring-Stelle zur UN-Kinderrechtskonvention beim Deutschen Institut für Menschenrechte Nationale Menschenrechtsinstitution nach Pariser Prinzipien wird offiziell am 17. November 2015 eröffnet (befristetes Projekt mit Aufbauphase von zwei Jahren) Keine Beschwerdestelle! Link:

23 UNICEF-Studie Einsatz für Kinderrechte aus 2012

24 Erfolgsfaktoren: Leichte Erreichbarkeit Unabhängigkeit Beteiligung!

25 Beschwerde = Reklamation (nichterfolgten Leistung) Beschwerde = Feedback

26 Mitbestimmung:

27 Inhalte meines Vortrages: 1. Entstehungsgeschichte der UN-Kinderrechtskonvention und deren Inhalte im Überblick 2. Politische Bedeutung der UN-Kinderrechtskonvention und Stand der Umsetzung 3. Der Mehrwert der UN-Kinderrechtskonvention für Kitas mit Praxistipps

28 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen (...) 45 Erteilung einer Betriebserlaubnis ist gebunden an (...) geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten (...) gebunden ist (Sozialgesetzbuch VIII, 45 Abs. 2, Buchstabe 3).

29

30 Ein Beteiligungsklima entwickeln! *Dieses Windrad wurde von mir in Anlehnung an einen Ventilator für die Entwicklung eines Beteiligungsklimas in Einrichtungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe von Hartig & Wolf (Uni Landshut) erstellt

31 Sockel: Grundhaltung Koordination Dreh- & Angelpunkt = beste Interessen des Kindes

32 Windradflügel: 1. Information 2. Foren/Gremien 3. Ressourcen (personell & finanziell)

33 Praxistipp: Mal abfragen, wer in der Einrichtung alles die Kinderrechte kennt!

34 Praxistipp: Methoden die kindgerecht sind...bewegungsinterview

35 Probieren statt studieren! Probieren statt studieren! Bevor große strukturelle Maßnahmen und Konzepte zur Beteiligung verfasst werden ist es wichtig überhaupt anzufangen. Die Praxis liefert dann ausreichend Erkenntnisse zur Verbesserung der Beteiligungsmöglichkeiten oder der institutionellen Absicherung. Um überhaupt anfangen zu können, müssen Fachkräfte über ausreichend Mut und Bereitschaft verfügen, sich als Lernende zu begreifen. (Diane Pluto, DJI 2011)

36 Kontakt: Claudia Kittel Leiterin der Monitoring-Stelle zur UN- Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte

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