Entwicklungslinien in der Jugendhilfe Kinderrechte, Kinderschutz, Inklusion. Vlotho, den

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1 Entwicklungslinien in der Jugendhilfe Kinderrechte, Kinderschutz, Inklusion Vlotho, den

2 Entwicklungsstrang Kinderrechte

3 Die UN - Kinderrechtskonvention Grundwerte im Umgang mit Kindern, ihrem Schutz und ihrer Beteiligung in 54 Artikeln aus über achtzig Menschenrechtsdokumenten Prinzipien: Gleichbehandlung "best of interests" Überleben und persönliche Entwicklung Achtung vor der Meinung des Kindes Einzelrechte: Versorgungsrechte (Provision): Recht auf Gesundheitsversorgung, auf Grundbildung, auf Spielund Freizeitmöglichkeiten, auf menschenwürdige Wohnverhältnisse und eine Sozialversicherung Schutzrechte (Protection): Recht auf gewaltfreie Behandlung, Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung, Recht auf Schutz und Hilfe bei Kriegen, Katastrophen und auf der Flucht Beteiligungsrechte (Participation):Recht auf freie Meinungsäußerung, kindgerechte Information und Gehör in allen Kinder betreffenden Angelegenheiten und Verfahren Verbindlichkeit: Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, alle in der Konvention aufgeführten Prinzipien und Standards einzuhalten

4 Grundvorstellungen der Reform des Kindschaftsrechts 1998 Paradigmenwechsel von der justiziellen Intervention zur sozialpädagogischen Prävention Stärkung der Rechte von Kindern Trennung von Elternverantwortung und Partnerschaftsbeziehung Veränderte Kooperationsbeziehungen zwischen den Fachleuten, die Familien begleiten (Familiengericht, Jugendamt u.a.)

5 Wesentliche Rechte von Kindern und Jugendlichen (I) UN-Kinderrechtskonvention Schutz, Versorgung und Beteiligung Grundgesetz Art. 6 Abs. 2: Recht auf Erziehung durch die Eltern (beachte: Entscheidung des BVerfG vom ) Art. 2 Abs. 1: Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit

6 Wesentliche Rechte von Kindern und Jugendlichen (II) Bürgerliches Gesetzbuch Beteiligung an Erziehungsentscheidungen ( 1626 Abs.2) Recht auf gewaltfreie Erziehung ( 1631 Abs. 2) Umgangsrecht ( 1684ff) Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung SGB VIII - KJHG Beteiligung an allen Entscheidungen der Jugendhilfe ( 8 ) Anspruch auf Kindergartenplatz ( 24 ff) Schutz vor Gefährdung ( 8a)/ Bundeskinderschutzgesetz Anspruch auf Beratung im Umgangsrecht ( 18 Abs. 3) Beteiligung in der Hilfeplanung ( 36) Hilfe bei seelischer Behinderung ( 35a)

7 Entwicklungsstrang Kinderschutz

8 Drei Ansätze im Kinderschutz Tripolarer Kinderschutz Bürokratischer Ansatz Hilfeleistungsansatz nach SGB VIII

9 Kinderschutz als Ausdruck von Kinderrechten Eltern Staat Elternverantwortung nach Art. 6 Abs. 2 GG legitimiert durch das Kindeswohl (BVerfG v ) Sorgerecht im BGB/ Neu- Fassung des 1666 BGB Begleitung durch das neue Bundeskinderschutzgesetz Kinder als Träger subjektiver Rechte Soziale Frühwarnsysteme Frühe Hilfen Ausbau der Ganztagsbetreuung und -bildung in Kindergarten und Schule Ausbau der frühkindlichen Bildung (U 3) Neues Unterhaltsrecht Kinderschutzfachkräfte nach 8a Das neue Familienverfahrensrecht

10 Stichworte einer neuen Konzeption des Kinderschutzes Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung als Ausdruck eigener Kinderrechte und Entlastung (nicht: Entmündigung) der Eltern Partizipatorischer Kinderschutz Kooperation aller Beteiligten ohne Rollenvorrang Verantwortungsgemeinschaft der staatlichen Institutionen bei Kindeswohlgefährdung

11 1 KKG: Kinderschutz, Elternrecht und staatliche Verantwortung Abs. 1/2 Abs. 3 Abs. 4 Ziel des Gesetzes Kindeswohl schützen und fördern Bestätigung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG Beschreibung des staatlichen Wächteramtes Unterstützung bei der Erziehung Risiken erkennen Gefährdung vermeiden oder abwenden Frühe Hilfen Frühzeitiges, koordiniertes und multiprofessionelles Angebot vor allem in den ersten Lebensjahren

12 Prävention und Kinderschutz Rechte und Interessen der Kinder durch Aufbau einer kindgerechten Infrastruktur stärken. Die strategische Orientierung der Jugendhilfe langfristig von der Intervention zur Prävention verlagern. Prävention ist Ausdruck eines gesellschaftlich gewollten Paradigmenwechsels von einer fürsorglichen zu einer lebenswelt- und dienstleistungsorientierten Jugendhilfe. (vgl. Jens Pothmann, DJI Impulse, 2/2011, S. 11) Hans-Jürgen Schimke

13 Chancen sozialer Prävention Verbesserung der Lebenslagen der Betroffenen Beteiligung der Betroffenen an wichtigen Fragen der Gestaltung ihrer Lebensbedingungen Strategische Verlagerung der Kosten sozialer Unterstützungssysteme von der Intervention im Einzelfall zur sozialräumlichen Orientierung Hans-Jürgen Schimke

14 Grenzen sozialer Prävention Nachweis funktionaler Wirksamkeit Erfüllung kurz- und mittelfristiger Renditeerwartungen in den öffentlichen Haushalten Verhaltensänderung der Betroffenen unter normativem Druck Hans-Jürgen Schimke

15 Voraussetzungen für verpflichtende Gewährleistungen in der Jugendhilfe Unmittelbare Wirksamkeit entfaltet im Sozialrecht nur die individuelle Rechtsposition, ausformuliert in subjektiven Rechten. Dies stößt in der Jugendhilfe auf die verfassungsrechtliche Grenze des Elternrechts, das Vorrang gegenüber präventiven Leistungen der Jugendhilfe hat. Deshalb lässt sich in der Jugendhilfe eine Gewährleistung präventiver Leistungen nur herleiten, wenn es eine eigene Rechtsposition der Kinder im Grundgesetz gibt. Diese Rechtsposition muss im einfachen Recht in konkrete Ansprüche umgesetzt werden (z.b. Anspruch auf einen Kindergartenplatz).

16 Kinderrechte und Kinderschutz ein Zwischenfazit In der Folge der UN-Kinderrechtskonvention sind die Rechtsnormen des BGB und des SGB VIII kontinuierlich mit Blick auf die Rechtspositionen von Kindern und Jugendlichen weiterentwickelt worden. Es fehlt allerdings ein Grundrecht für Kinder und Jugendliche im Grundgesetz entsprechend der Landesverfassung NRW. Dadurch ist das Spannungsverhältnis zwischen elterlicher und gesellschaftlicher Verantwortung für Kinder und Jugendliche weiterhin existent.

17 Entwicklungsstrang Inklusion

18 Die UN-Behindertenrechtskonvention Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN- Behindertenrechtskonvention BRK) Verabschiedet im Dezember 2006 Von Deutschland ratifiziert im Dezember 2008 Innerstaatliches Deutsches Recht seit dem Begründet Staatenverpflichtung zur Umsetzung und zur Berichterstattung (problematisch: Individualrechte)

19 Wesentliche Regelungsbereiche in der BRK für Kinder und Jugendliche Art. 3 BRK: Volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft (Inklusion) Art. 7 BRK: Kinder mit Behinderungen: Gleichberechtigter Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen Recht auf freie Meinungsäußerung und angemessene Hilfe, um dies zu verwirklichen Art. 24 BRK: Recht auf ein inklusives Bildungssystem (Vertragstext in englisch; deutsche Übersetzung: integratives Bildungssystem) Art. 50 BRK: verbindlicher Wortlaut: arabisch, chinesisch, englisch, französisch, russisch, spanisch

20 Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in der KRK und der BRK Behindertenrechtskonvention Kinderrechtskonvention Art. 3: Teilhabe Art. 7: Kinder mit Behinderungen: Menschenrechte Kindeswohl vorrangig Recht auf freie Meinungsäußerung Art. 24: Recht auf inklusives Bildungssystem Art. 23: Förderung von Kindern mit Behinderungen: Würde wahren Selbständigkeit fördern Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern

21 Schnittstellen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen Schule Jugendhilfe Kindertageseinrichtungen Regelschule Sonderpädagogischer Förderbedarf Hilfen zur Erziehung Eingliederungshilfe Regeleinrichtung interdisziplinäre Frühförderung 19, 20 SchulG NRW; AO-SF (Verordnung über die sonderpädagogische Förderung) 35a SGB VIII; 53, 54 SGB XII 22a SGB VIII; 30 und 56 SGB IX; FrühförderungsVO und Rahmenempfehlung in NRW vom

22 Einige Konsequenzen Aufnahme eines Grundrechts für Kinder und Jugendliche in die Verfassung Reform des Kinder- und Jugendhilferechts: Recht aller Kinder auf Entwicklung in einer Vorschrift (Zusammenführung der Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII und der Hilfen zur Eingliederung nach SGB XII) Beschwerderechte ausbauen Maximale Kooperation zwischen den Systemen der Jugendhilfe, des Gesundheitswesens und der formalen Bildung zur Förderung der Teilhabe junger Menschen

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