STELLUNGNAHME 16/3698 A04
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1 16 STELLUNGNAHME 16/3698 A04 Institut für Internationale Studien zu Kindheit und Jugend (ISCY) Prof. Dr. Manfred Liebel Direktor M.A. Childhood Studies and Children s Rights Freie Universität Berlin Habelschwerdter Allee 45 D Berlin Tel. +49-(0) mliebel@ina-fu.org Prof. Dr. Manfred Liebel 1 Berlin, 11. April 2016 Einrichtung und Besetzung einer Stelle einer/eines unabhängigen Landeskinderbeauftragten für die Rechte und Belange von Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen Expertise zur Anhörung des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend des Landtagtags Nordrhein-Westfalen über den gleichnamigen Antrag der Fraktion der PIRATEN am 23. Juni Der dem Ausschuss vorliegende Antrag der Fraktion der PIRATEN (Drucksache 16/10781) verfolgt das Ziel, über die Einführung einer/eines unabhängigen Landesbeauftragten für die Rechte und Belange von Kindern und Jugendlichen (im Folgenden: Landeskinderbeauftragte/r) die Rechte der Kinder und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen zu stärken. Er ist plausibel und überzeugend begründet und soll hier durch einige zusätzliche Argumente und Vorschläge konkretisiert werden. 2. Der Antrag benennt ein Defizit in der wirkungsvollen Vertretung der Rechte und Interessen der Kinder und Jugendlichen in NRW. Die Einrichtung eines unabhängigen Landeskinderbeauftragten würde dazu beitragen, den Kindern und Jugendlichen in NRW eine starke Stimme zu geben, und signifikant die Chance erhöhen, dass ihre Interessen und Rechte in der Landespolitik gewahrt werden, Verletzungen ihrer Rechte abgeholfen wird und konkrete Initiativen zur Erweiterung und besseren Durchsetzung ihrer Rechte auf den Weg gebracht werden Als Verfassungsorgan und integraler Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat der UN-Konvention über die Rechte des Kindes (UN-KRK) ist jedes Bundesland (ebenso wie der Bund) verpflichtet, eine unabhängige Menschenrechtsinstitution für Kinderrechte einzurichten. Eine solche Einrichtung fehlt bisher in Nordrhein-Westfalen, allerdings auch in allen anderen Bundesländern, mit bedingter Ausnahme von Sachsen-Anhalt 3. 1 Prof. a.d. für Soziologie an der Technischen Universität Berlin; Direktor des Instituts für internationale Studien zu Kindheit und Jugend (ISCY) an der Internationalen Akademie Berlin für innovative Pädagogik, Psychologie und Ökonomie (INA ggmbh); Leiter des Masterstudiengangs Childhood Studies and Children s Rights (MACR) an der Freien Universität Berlin; stellv. Vorsitzender des Beirats der National Coalition Deutschland Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention; Vorsitzender des Wiss. Beirats von terre des hommes Deutschland. 2 Zu verschiedenen Formen der Kinderinteressenvertretung in Deutschland und anderen Ländern siehe Manfred Liebel: Kinderinteressen. Zwischen Paternalismus und Partizipation. Weinheim/Basel: Beltz Juventa, Bedingt wegen fehlender Unabhängigkeit, begrenzter Aufgabenstellung und mangelnder Ausstattung. 1
2 4. Es sei daran erinnert, dass Nordrhein-Westfalen bei diesem Thema nicht ohne Erfahrungen dasteht. Als erstes Bundesland hatte NRW bereits im Jahr 1989 (also im Jahr der Verabschiedung der UN-KRK) einen "Kinderbeauftragten der Landesregierung" bestellt. Schon damals war dies nicht unumstritten. Der Vorwurf, einen Beitrag zum Beauftragtenunwesen zu leisten, war schnell bei der Hand. Rückschauend lässt sich aber sagen, dass die Etablierung einer persönlichen Verantwortung für die Belange der Kinder wichtige Impulse gesetzt hat, durch die NRW auch über die Landesgrenzen hinaus gewirkt hat: Bereits 1991 erschien eine kindgerechte Version der UN-Kinderrechtskonvention mit der Veröffentlichung Die Rechte des Kindes (noch vor der Ratifizierung!). Sie wurde von der Landesregierung immer wieder und noch 2009 zum 20-jährigen Bestehen der UN-KRK nachgedruckt 4 ; das Netz der Kinder- und Jugendparlamente und der kommunalen Kinderbeauftragten (heute bundesweit die BAG Kommunale Kinderinteressenvertretung) wurde geschaffen; zu allen aktuellen Problemen wurden jährlich mit großer Unterstützung aus der Mitte des Parlaments Frühjahrstagungen zur Politik für Kinder veranstaltet; mit Blick auf die Praxis vor Ort wurden die Leitfragen zur Kinderfreundlichkeit entwickelt, die das Gerüst der 2015 von der Regierungspräsidentin von Düsseldorf herausgegebenen Kurzanleitung zur Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs nach Art. 3 Absatz 1 UN-Kinderrechtskonvention im Verwaltungshandeln sind 5 ; nicht zuletzt war das Drängen des Kinderbeauftragten der Landesregierung ein wesentlicher Impuls dafür, dass im Jahr 2002 die Kinderrechte als Grundrechte in der NRW-Landesverfassung verankert wurden. 5. Kinderpolitisch gesehen ist es in hohem Maße bedauerlich, dass das Land Nordrhein-Westfalen nach dem Ausscheiden des Kinderbeauftragten im Jahr 2002 seine Pionierrolle auf diesem Gebiet nicht fortgesetzt hat. Nachdem der UN-Kinderrechtsausschuss in seinem General Comment Nr. 2 vom 15. November 2002 Richtlinien für unabhängige Menschenrechtsinstitutionen für Kinder beschlossen hat 6 und das 3. KRK-Fakultativprotokoll zu Individualbeschwerden von Kindern 7 am 14. April 2014 in Kraft getreten ist, wäre ein günstiger Zeitpunkt gegeben, um Versäumtes nachzuholen und an die früheren positiven Erfahrungen anzuknüpfen. 6. Die im Antrag der PIRATEN geforderte Stelle einer/eines unabhängigen Landeskinderbeauftragten würde dazu beitragen, der aus der UN-KRK sich ergebenden Verpflichtung gerecht zu werden, sie müsste allerdings so ausgestaltet werden, dass sie alle Anforderungen des UN-Kinderrechtsausschusses für eine unabhängige Menschenrechtsinstitution für Kinderrechte erfüllt Um die Unabhängigkeit der/des Landeskinderbeauftragten zu gewährleisten, dürfte es sich nicht um die nachgeordneten Dienststelle eines Ministeriums handeln, sondern um eine Stelle, die im Rahmen der Gesetze in ihrem Handeln autonom ist, d.h. keinerlei politischen oder administrativen 4 Online: 5 Online: 3_Abs 1_KRK.pdf 6 UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes: Allgemeine Bemerkung Nr. 2 Die Rolle von unabhängigen Menschenrechtsinstitutionen bei der Förderung und dem Schutz der Rechte des Kindes (2002), in: Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.): Die General Comments zu den Menschenrechtsverträgen. Baden-Baden: Nomos, Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren v. 27. Januar 2012 (Generalversammlung der Vereinte Nationalen, A/RES/66/138). Online: RES 66_138_de.pdf 8 Siehe dazu National Coalition Deutschland: Die UN-Kinderrechtskonvention umsetzen: Monitoring, Datenerhebung und - auswertung, regierungsinterne Koordination und Beschwerdemanagement. Berlin: Eigenverlag, 2014; Jörg Maywald: Kinder haben Rechte. Kinderrechte kennen umsetzen wahren. Weinheim/Basel: Beltz, 2012; Manfred Liebel: Kinder und Gerechtigkeit. Über Kinderrechte neu nachdenken. Weinheim/Basel: Beltz Juventa,
3 Weisungen unterliegt. Die/der Landeskinderbeauftragte sollte deshalb nicht von der Landesregierung ernannt, sondern auf der Grundlage eines zu beschließenden Gesetzes vom Landtag gewählt werden Zur Wahrung der Unabhängigkeit gehört auch, dass die Stelle von der Landesregierung mit den erforderlichen finanziellen und technischen Mitteln ausgestattet wird, ihre Mitarbeitenden selbst auswählen und die Inhalte ihrer Arbeit frei bestimmen kann. 9. Im Sinne des General Comments des UN-Kinderrechtsausschusses zu den Aufgaben unabhängiger Menschenrechtsinstitutionen für Kinder und der Empfehlungen dieses Ausschusses zum 3./4. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland 10 müsste die Stelle des/der Landeskinderbeauftragten mit Blick auf Nordrhein-Westfalen folgende Aufgaben erfüllen können: Untersuchungen zu Verletzungen von Kinderrechten und Forschungen zu kinderrechtlichen Themen in NRW durchführen bzw. veranlassen; Beschwerden über Verletzungen von Kinderrechten in NRW (in Koordination mit vergleichbaren Einrichtungen auf kommunaler Ebene) entgegennehmen und bearbeiten; In NRW ansässige Kinder bei Verletzungen ihrer Rechte kostenlos juristisch beraten und dafür sorgen, dass eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt die Interessen des betroffenen Kindes vor einem Gericht vertritt (dies würde auch, wie im Antrag der PIRATEN zu Recht vermerkt wird, die Inanspruchnahme des im 3. Fakultativprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention verankerten Individualbeschwerderechts erleichtern); Stellungnahmen und Empfehlungen zur Förderung und zum Schutz der Kinderrechte veröffentlichen oder vor Gerichten vorbringen, sowie darauf hinwirken, dass Kinder vor Gerichten in allen sie betreffenden Angelegenheiten angehört werden 11 ; kritisch beobachten, ob die Landesregierung die Kinderrechte verwirklicht und die Regierung auch dahingehend beraten; darauf hinwirken, dass Kinderrechte in den Entwicklungsplänen und in der Wirtschaftspolitik des Landes beachtet werden; darauf hinwirken, dass in den Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe des Landes die Kinderrechte geachtet und für die Kinder und Jugendlichen vor Ort effektive Beschwerdemöglichkeiten bestehen 12 ; Menschenrechtsbildung durchführen und auf die Einbeziehung von Kinderrechten in Lehrplänen an Schulen und Universitäten hinwirken; prüfen, ob die Gesetze des Bundeslandes mit der UN-Kinderrechtskonvention und anderen Menschenrechtsabkommen, die Kinderrechte schützen, übereinstimmen; an den Berichtsverfahren der Bundesrepublik Deutschland vor dem UN-Kinderrechtsausschuss aus Landessicht mitwirken, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Staatenberichte überprüfen; die Beteiligung von Kinderrechts-NGOs an dem Entwurf von Landesgesetzen und Aktionsplänen zur Umsetzung der Kinderrechte fördern, einschließlich solcher Gruppen und Organisationen, die von Kindern und Jugendlichen getragen werden; 9 Zur entsprechenden Praxis in anderen Ländern siehe UNICEF: Einsatz für Kinderrechte. Eine globale Studie unabhängiger Menschenrechtsinstitutionen für Kinder. Köln: Deutsches Komitee für UNICEF, UN Committee on the Rights of the Child: Concluding Observations on the combined third and fourth periodic report of Germany, (CRC/C/DEU/CO/3-4). 11 Siehe Annemarie Graf-van Kesteren: Kindgerechte Justiz. Wie der Zugang zum Recht für Kinder und Jugendliche verbessert werden kann. Policy Paper. Berlin: Deutsches Institut für Menschenrechte, Siehe hierzu jüngst Reingard Knauer & Benedikt Sturzenhecker (Hrsg.): Demokratische Partizipation von Kindern. Weinheim/Basel: Beltz Juventa, 2016; Lothar Krappmann & Christian Petry (Hrsg.): Worauf Kinder und Jugendliche ein Recht haben. Kinderrechte, Demokratie und Schule: Ein Manifest. Schwalbach/Ts.: Debus Pädagogik,
4 mit Kinderbeauftragten, Kinderbüros und anderen Einrichtungen zur Wahrung und Umsetzung der Kinderrechte in den Kommunen zusammenwirken und diese ggf. beraten; des Weiteren auf den Ausbau und die bessere Ausstattung solcher Einrichtungen auf der kommunalen Ebene hinwirken; mit der seit November 2015 beim Deutschen Institut für Menschenrechte angesiedelten nationalen Monitoring-Stelle für die Rechte des Kindes zusammenarbeiten und ihr die erforderlichen Informationen zukommen lassen. 10. Mit der Einrichtung der Stelle der/des Landeskinderbeauftragte müsste rechtlich gewährleistet werden, dass sie alle für ihre Arbeit erforderlichen Informationen aus den Ministerien und nachgeordneten Behörden des Landes sowie der Kommunen anfordern kann und zur Verfügung gestellt bekommt. 11. Die/der Landeskinderbeauftragte und ihre/seine Mitarbeiter/innen müssten für Kinder und ihre Angehörigen leicht und direkt zu erreichen sein, mit ihnen sprechen und Informationen erhalten können. Dafür sollten sie auch Kontakt zu Kindern aufbauen, z.b. indem sie Kinder in ihre Aktivitäten einbeziehen und nach ihrer Meinung fragen. Hierfür müsste die/der Landeskinderbeauftragte auch mit vergleichbaren Einrichtungen auf kommunaler Ebene eng zusammenarbeiten. 12. Die von der Bundesarbeitsgemeinschaft Kommunale Kinderinteressenvertretungen erarbeiteten Qualitätsstandards für kommunale Kinderinteressenvertretungen 13 sollten sinngemäß auch für die Institution des/der Landeskinderbeauftragten gelten. Die Person der/des Landeskinderbeauftragten und seine/ihre Mitarbeiter/innen müssten über die erforderlichen persönlichen Eigenschaften und fachlichen Qualifikationen bzw. eine entsprechende Ausbildung verfügen. Diese könnten in einem Statut konkretisiert werden. 13. Der Stelle der/des Landeskinderbeauftragten sollte ein Kinder- und Jugendbeirat mit beratender Funktion zur Seite stehen, der aus dem in NRW seit 2006 bestehenden Kinder- und Jugendrat, den Jugendverbänden, lokalen Initiativgruppen und den örtlichen Kinder- und Jugendparlamenten hervorgehen könnte. Ein solcher Beirat wäre ein kritisches Korrektiv und könnte dazu beitragen, die Arbeit der/des Landeskinderbeauftragten alltagsnah sowie kind- und jugendgerechter zu gestalten. 14. Die Stelle der/des Landeskinderbeauftragte nähme vornehmlich Aufgaben wahr, die weder von den Jugendverbänden noch von anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen geleistet werden können. Sie wäre nicht dazu da, die Arbeit der Jugendverbände und anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen zu ersetzen, sondern zu ergänzen. Ihre Arbeitskonzeption müsste allerdings darauf gerichtet sein, die Kinder und Jugendlichen nicht nur formal zu vertreten, sondern sie darin zu stärken, für ihre Interessen und Rechte in organisierter Weise selbst einzutreten. 15. Mit der erneuten Einrichtung einer/eines (diesmal unabhängigen) Landeskinderbeauftragten würde das Land Nordrhein-Westfalen ein starkes Signal setzen, das die Schaffung vergleichbarer Einrichtungen in anderen Bundesländern und auf Bundesebene begünstigen könnte. 16. Zum Schluss ist noch einmal an die in NRW vorliegenden Erfahrungen zu erinnern. So sehr zu wünschen wäre, dass dem Antrag der PIRATEN gefolgt würde, verkenne ich nicht, dass es sich um eine wünschenswerte Großlösung handelt. Sollte dafür die erforderliche Mehrheit fehlen, wäre es keine Alternative, gar nichts zu tun. Der Landtag sollte in diesem Fall die Landesregierung auffordern, in Anknüpfung an die früheren Erfahrungen eine geeignete Lösung für die bessere Durchsetzung von Kinderrechten vorzulegen. Dabei müssten allerdings offensichtliche Fehler der Vergangenheit vermieden werden eine nachgeordnete Dienststelle in einem Ministerium kann nicht die 13 Bundesarbeitsgemeinschaft Kommunale Kinderinteressenvertretungen: Qualitätsstandards für kommunale Kinderinteressenvertretungen, April Online: 4
5 Lösung sein. Am ehesten sollte geprüft werden, auf hoher Ebene eine Stabsstelle in der Staatskanzlei einzurichten. Es wäre zu bedauern, wenn der hohe Aufwand dieses parlamentarischen Verfahrens ohne Folgen für die Kinder in Nordrhein-Westfalen bleiben würde. 5
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