Das Kind als Rechtsperson. Vom Objekt zum Subjekt Vom Bedürfnis-Ansatz zum Rechte- Ansatz Rechtsgrundlagen UN-KRK (Art. 12) BV 11 ZGB 19 / ZPO 67 III

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1 Kinderrechte in Jugendhilfe und Kindesschutz: Vom Wohltätigkeitsgedanken zum Rechtsanspruch Aktuelles zu den Kinderrechten Weiterbildung für Mitarbeitende der Anlaufstellen im Kindesschutz Kanton Basel-Stadt 5. März Das Kind als Rechtsperson Vom Objekt zum Subjekt Vom Bedürfnis-Ansatz zum Rechte- Ansatz Rechtsgrundlagen UN-KRK (Art. 12) BV 11 ZGB 19 / ZPO 67 III Das Kind als Rechtsperson Verfassungs- und zivilrechtliche Grundlagen BV 11: Anspruch auf besonderen Schutz der Unversehrtheit und Förderung der Entwicklung; Ausübung der Rechte im Rahmen der Urteilsfähigkeit. ZGB 19c / ZPO 67 III: Urteilsfähige Minderjährige üben ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertretung höchstpersönliche Rechte aus. 1

2 Der Paradigmenwechsel Maywald, Kinder haben Rechte! Weinheim/Basel 2012, S. 112 f. Bedürfnis-Ansatz (private) Wohltätigkeit, Freiwilligkeit, Wohlfahrt Kind erhält Hilfe Symptomorientierung Festlegung von Bedürfnissen ist subjektiv Kurzzeitperspektive Bereitstellung von Angeboten Rechte-Ansatz Politische, gesetzliche Verantwortung und Verpflichtung, Verbindlichkeit Kind hat Anspruch auf Hilfe Ursachenorientierung Rechte basieren auf internationalen Standards Langzeitperspektive Bewusstseinsbildung aller Gruppen Prinzipien des Kinderrechtsansatzes Maywald, Kinder haben Rechte! Weinheim/Basel 2012, S. 110 f. Prinzip der Universalität der Kinderrechte Prinzip der Unteilbarkeit der Kinderrechte Prinzip der Kinder als Träger eigener Rechte Prinzip der Erwachsenen als Verantwortungsträger Leitlinien des Ministerkomitees des Europarates vom 17. November 2010 für eine kinderfreundliche Justiz Es handelt sich um eine an die Bedürfnisse und Rechte des Kindes angepasste und auf diese ausgerichtete Justiz, welche insbesondere darauf achtet, dass Kindern das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht, an den Verfahren teilzunehmen und diese verstehen zu können, das Recht auf Wahrung der familiären und privaten Sphäre sowie das Recht auf Wahrung der Unversehrtheit und der eigenen Würde nicht verwehrt bleiben. (Übersetzung: 2

3 Erfassen der Kindesinteressen Anhörung: ZPO 298, ZGB 314a, BG-KKE 9 Vertretung / «Anwalt des Kindes»: ZPO 299 ff., ZGB 314a bis, BG-KKE 9 Beistandschaft: ZGB 308 Gutachten: ZPO 183 ff. Mediation: ZGB 307 III, 314, ZPO 297, BG- KKE 4, 8 Aufklärung, Vertrauensperson, Beteiligung: PAVO 1a Art. 314a bis im Parlament «Bei kindesrechtlichen Massnahmen im Scheidungsverfahren und auch bei eigentlichen Kindesschutzmassnahmen geht es um Fragen, die ganz zentral die Persönlichkeit des Kindes tangieren. Deshalb ist es für uns wesentlich, dass das urteilsfähige Kind selbst darüber befinden kann, ob es ( ) durch einen Beistand unterstützt werden soll, damit es seine Interessen nicht allein wahrnehmen muss.» Revision Vormundschaftsrecht (Kindes- und Erwachsenenschutz); NR Urs Hofmann ( ) Anhörung und Beteiligung in folgenden Gesetzen (Beispiele) Art. 154 StPO Art. 4 Abs. 2 JStPO Art. 47 Abs. 4 AuG Art. 29, 17 Abs. 2, 3 AsylG Art. 7 AsylV 1 3

4 Die UN-Kinderrechtskonvention Menschenrechte für den Lebensbereich des Kindes, am von der UN-GV beschlossen; in der Schweiz seit ik Zwei Fakultativprotokolle: Kindersoldaten / Kinderhandel und -prostitution; in der Schweiz seit / ik : UN-GV verabschiedet 3. FP betr. Individualbeschwerderecht (Inkrafttreten: drei Monate, nachdem der 10. Staat ratifiziert hat) Vorbehalte der Schweiz zur KRK Art. 10 Abs. 1: Familiennachzug Art. 37 lit. c: Bedingungen bei Freiheitsentzug Art. 40: Jugendstrafverfahren Umsetzung und Bekanntmachung Art. 4 KRK: Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstige Massnahmen zur Verwirklichung der Kinderrechte Art. 42 KRK: Bekanntmachung der KRK bei Erwachsenen und Kindern 4

5 Art. 44 KRK Berichterstattung an den Kinderrechtsausschuss 2 Jahre nach der Ratifikation, danach alle 5 Jahre Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten Zusätzliche Berichterstattung durch Nichtregierungsorganisationen Anhörung einer Delegation des Staates und der Nichtregierungsorganisationen Abschliessende Bemerkungen und Empfehlungen des Kinderrechtsausschuss Art. 43 KRK Der UN-Kinderrechtsausschuss Monitoring der Umsetzung der KRK und der Fakultativprotokolle Beschwerdeinstanz nach Fakultativprotokoll 3 Verfassen der Allgemeinen Bemerkungen zur KRK Verfassen von Statements zu aktuellen Geschehnissen Durchführen des jährlichen Diskussionstages in Genf Die General Comments (Allgemeine Bemerkung) 13 General Comments Präzisierung und Auslegung der KRK für die Praxis Themen: Bildung, NGO, HIV/AIDS, Gesundheit, Verpflichtung der Vertragsstaaten, von den Eltern getrennte Kinder, Frühe Kindheit, Körperstrafen, Kinder mit Behinderungen, Jugendgerichtsbarkeit, Kinder von Ureinwohnern, Recht gehört zu werden, Schutz vor jeder Form von Gewalt 5

6 General Comment zum Recht des Kindes auf Schutz vor jeder Form von Gewalt (2011) 47. Präventionsmassnahmen enthalten u.a. für alle Akteure «Verbreiten von Informationen über den ganzheitlichen und positiven Kinderschutzansatz der KRK durch kreative Öffentlichkeitskampagnen in Schulen, altersgruppenspezifischen Bildungsumfeldern, Familien, Gemeinden, institutionellen Bildungsinitiativen, Berufsgruppen, NGO und in der Zivilgesellschaft» General Comment zum Recht des Kindes auf Schutz vor jeder Form von Gewalt (2011) 47. Präventionsmassnahmen enthalten u.a. für Kinder «Unterstützung für Kinder mit dem Ziel, sie zu befähigen, sich selbst und Gleichaltrige durch ein Bewusstsein ihrer Rechte und die Entwicklung sozialer Kompetenzen besser zu schützen; Entwicklung altersspezifischer Selbstbehauptungsstrategien» General Comment zum Recht des Kindes auf Schutz vor jeder Form von Gewalt (2011) 47. Präventionsmassnahmen enthalten u.a. für Familien «Bereitstellen von Erholungsprogrammen und Familienzentren für Familien in besonderen Notlagen; Bereitstellen von Schutzeinrichtungen und Krisenzentren für Eltern (in erster Linie Frauen), die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, und für ihre Kinder» 6

7 General Comment zu den Rechten von Kindern mit Behinderungen (2006) 10. «Mädchen mit Behinderungen werden häufig noch leichter Opfer von Diskriminierung, weil sie auch aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt werden. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsstaaten aufgefordert, Mädchen mit Behinderungen besondere Beachtung zu widmen, indem sie die erforderlichen Massnahmen und im Bedarfsfall zusätzliche Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Mädchen gut geschützt sind, Zugang zu allen Diensten haben und voll in die Gesellschaft einbezogen werden.» General Comment zu den Rechten von Kindern mit Behinderungen (2006) 27. «Die Ausbildungsprogramme für Fachkräfte, die mit Kindern mit Behinderungen und für sie arbeiten, müssen als Voraussetzung für die Qualifizierung gezielt Schwerpunktkenntnisse über die Rechte von Kindern mit Behinderungen vermitteln. Zu diesen Fachkräften zählen unter anderem ( ) Richter, Rechtsanwälte, (..) Lehrkräfte, Gesundheitsfachkräfte, Sozialarbeiter und Medienmitarbeiter.» UN-KRK: Impulse für den Kindesschutz in der Gesetzgebung in der (juristischen) Praxis in Ihrer täglichen Arbeit was bedeuten Kinderrechte für Sie? Wie können Sie zur Umsetzung der Kinderrechte beitragen? 7

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