Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kind I. Übersicht. Rechts- und Handlungsfähigkeit
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- Klara Winter
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1 Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kind I Heilpädagogisches Institut Universität Freiburg Regula Gerber Jenni 18. März Übersicht Rechts-, Handlungs-, Urteilsfähigkeit Entstehung und Wirkung des Kindesverhältnisses Elterliche Sorge und Verantwortung Kindeswohl, Kindeswille Kind und Scheidung Rechts- und Handlungsfähigkeit ZGB 11: Rechtsfähig ist jedermann ZGB 12 ff.: Handlungsfähigkeit = F., Rechte und Pflichten zu begründen; Voraussetzungen 1. Volljährigkeit (18 Jahre) 2. Urteilsfähigkeit: Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln (ZGB 16) keine feste Altersgrenze, UF bestimmt sich im konkreten Fall, d.h. je nach dem in Frage stehenden Recht und je nach Reife des Kindes 1
2 Höchstpersönliche Rechte von urteilsfähigen handlungsunfähigen Personen Art. 19c ZGB 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen üben die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbständig aus; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht. 2 Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen werden kann. Schutz der Kinder und Jugendlichen Art. 11 BV 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. 2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus. Entstehung des Kindesverhältnisses Art. 252 ZGB 1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt. 2 Zwischen dem Kind und dem Vater wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt. 3 Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption. 2
3 BGE 137 III 241 Gleichgeschlechtliche (rechtliche) Elternschaft Art. 264a ZGB und Art. 28 PartG; Stiefkindadoption durch eingetragene Partner: Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind nach geltendem Recht nicht zur Adoption zugelassen, auch nicht zur Stiefkindadoption (E. 4). Frage offen gelassen, ob das Adoptionsverbot völkerrechtskonform ist, weil die behauptete Diskriminierung gegenüber Ehepaaren im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben war (E. 5). Wirkung des Kindesverhältnisses nach ZGB Verwandtschaft (20 Erbrecht) Name, Bürgerrecht (270 f.) Beistand, Rücksicht, Achtung (272) Persönlicher Verkehr (273 ff.) Unterhaltspflicht (276 ff.) Elterliche Sorge: Grundlage für Erziehung, Vertretung gegenüber Dritten, Vermögenssorge (296 ff.) Elterliche Sorge und Verantwortung I Pflege und Erziehung: Kindeswohl ist Leitlinie, Handlungsfähigkeit und Meinung des Kindes sind zu berücksichtigen Den elterlichen Verhältnissen entsprechende Förderung der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung Sorge für angemessene, den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes gemässe allgemeine und berufliche Ausbildung 3
4 Elterliche Sorge und Verantwortung II Obhutsrecht: Aufenthaltsbestimmungsrecht Vornamensgebung Religiöse Erziehung Gesetzliche Vertretung des Kindes; bei Interessenkollisionen: Vertretungsbeistandschaft Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Schule und Jugendhilfe Elterliche Verantwortung und Kindesvermögen Art. 318 ff. ZGB Rechte und Pflichten des Kindes Das urteilsfähige Kind ist beschränkt handlungsunfähig Gehorsamspflicht, Pflicht zum Zusammenwohnen mit den Eltern Lebt das Kind nicht mit seinen Eltern bzw. mit einem Elternteil zusammen, hat es Anspruch auf Kontakt Religiöse Mündigkeit mit 16 Jahren Das Kind nutzt und verwaltet sein Erwerbseinkommen selbständig; es hat aber auch zu seinem Unterhalt beizutragen Kindeswohl Alters- und entwicklungsadäquate Pflege, Ernährung, Erziehung, Förderung Verlässliche, kontinuierliche Beziehungen zu beiden Eltern Alters- und entwicklungsadäquater Einbezug des Kindes in alle Entscheidungen, die es betreffen Vermeidung des Einbezugs der Kinder in Beziehungskonflikte der Eltern Vermeidung von Armut (wirtschaftliche Deprivation) Positionspapier Kinderschutz Schweiz, ; 4
5 Kindeswohl Ein am Wohl des Kindes ausgerichtetes Handeln ist dasjenige Handeln, welches die an den Grundbedürfnissen und Grundrechten von Kindern orientierte für das Kind jeweils günstigste Handlungsalternative wählt. Jörg Maywald, Sprecher der National Coalition für die Umsetzung der Kinderrechtskonvention in Deutschland BGE 129 III 250: Kindeswohl hat Verfassungsrang Kindeswille Präintentionale Phase: Das Woher des Willens Bedürfnishintergrund Motivationale Tendenzen im Sinne von Unbehagen, Leidensdruck, ungerichteten Veränderungswünschen Unreflektiertes Beharren Intentionale Phase: Das Wohin des Willens Ziel- und Mittelintentionen Intensität Stabilität Autonomie Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie München 2002, 69 Scheidungsrecht seit Scheidung auf gemeinsames Begehren: umfassende Einigung oder Teileinigung Scheidung auf Klage eines Ehegatten: nach zweijährigem Getrenntleben oder wenn Weiterführung der Ehe unzumutbar ist Abkehr vom Verschuldensprinzip bei Scheidungsgründen und Scheidungsfolgen 5
6 Kindesinteressen im Scheidungsrecht (ZGB) Gemeinsames Scheidungsbegehren Anträge der Eltern hinsichtlich Kinder (111, 133 II) Regelung der elterlichen Sorge, des persönlichen Verkehrs, des Kindesunterhalts (133 I) Gemeinsame elterliche Sorge (133 III) Recht von Eltern und Kind auf persönlichen Verkehr (133 I und II, 273), u.u. auch Dritte (274a) Informations- und Auskunftsrecht für Eltern ohne elterliche Sorge (275a) Weisung, Beratung (307 III) Beistandschaft (308) Kindesinteressen im Scheidungsrecht (ZPO) Anhörung (298) Vertretung («Anwalt des Kindes» 299 f.) Eröffnung des Entscheides (301) Gutachten (183 ff.) Mediation (297) Verfahrensgrundsätze: Untersuchungs- und Offizialmaxime (296) Kriterien für Obhuts- und Sorgerechtszuteilung Elterliche Erziehungsfähigkeit (Persönliche) Betreuung; persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse Bedingungen für optimale Entwicklung; Stabilität und Kontinuität der familiären und örtlichen Verhältnisse Wunsch, Meinung, Bedürfnis, Bedarf des Kindes Bereitschaft des Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zu kooperieren Verhältnis der Kinder untereinander; Geschwister nach Möglichkeit nicht trennen Qualität der persönlichen Bindung und Beziehung 6
7 Kindeswohl: Leitmaxime bei der Kinderzuteilung BGer 5A_591/2008: Entscheidend ist Kindeswohl Beurteilung nach konkreter und aktueller Situation, Würdigung verschiedener Kriterien. Zuteilungskriterien des BGer sind Leitlinien, nicht starre Regeln 5A_376/2011: Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts ist allein ausschlaggebend zentral für Obhutsentscheid ist nicht Elterninteresse oder gesellschaftspolitische Forderung nach gleichmässiger Verteilung von Elternrechten, sondern das Wohl der betroffenen Kinder im konkreten Einzelfall Medienmitteilung EJPD Künftig erhalten nach einer Scheidung beide Elternteile die elterliche Sorge. Das Gericht muss sich bei einer Scheidung aber vergewissern, dass die Voraussetzungen für die gemeinsame es gegeben sind. Ob die es zum Wohl des Kindes einem Elternteil allein zugeteilt werden soll, entscheidet bei einer Scheidung das Gericht und bei einem ausserehelich geborenen Kind die Kindesschutzbehörde. Mögliche Gründe für den Entzug der es sind Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Gewalttätigkeit, Ortsabwesenheit. Diskussionspunkte im neuen Recht Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes Entscheidungsrecht des Elternteils, der das Kind betreut Rückwirkungsbestimmung 7
8 Medienmitteilung EJPD Nach dem Sorgerecht will der Bundesrat das Unterhaltsrecht modernisieren und das Recht des Kindes auf Unterhalt mit folgenden Vorschlägen stärken: Betreuungsunterhalt: Kinderunterhalt umfasst auch die Kosten, die bei der Betreuung des Kindes durch einen Elternteil entstehen. Bei «Mankofällen»: 1. Stärkere Position des Kindes, wenn die finanziellen Mittel nicht für zwei Haushalte reichen; 2. Ausgleich zwischen den Elternteilen Inkassohilfe: Vereinheitlichung Art. 12 KRK: Recht, gehört zu werden Recht des Kindes, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, seine Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten (namentlich in Gerichts- und Verwaltungsverfahren) frei zu äussern. Recht auf angemessene, alters- und entwicklungsgemässe Berücksichtigung seiner Meinung. Rechtliches Gehör, entweder unmittelbar oder durch Vertreter oder geeignete Stelle. Zu Art. 12: Allgemeine Bemerkung (General Comment) des UN-Kinderrechtsausschusses vom 20. Juli 2009 Partizipation / Beteiligung des Kindes Unmittelbare: Gericht oder KESB hört Kind an Stellvertretende: Delegierte Fachperson bringt Kindesinteressen nach Absprache mit dem Kind ein Indirekte: Gericht oder KESB bringt Perspektive des Kindes aktiv und kontinuierlich ein FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych N 98 ff. 8
9 Anhörung: ZPO 298 ZPO 298 I: Persönliche Anhörung des Kindes in geeigneter Weise durch Gericht oder Drittperson, soweit nicht Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. ZPO 298 II: Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert. ZPO 298 III: Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten. Anhörung: BGE 131 III 553 (2005) Anhörung ist höchstpersönliches Recht und dient der Sachverhaltsermittlung Setzt Gesprächsfähigkeit / verbale Äusserungsfähigkeit voraus, nicht Urteilsfähigkeit i.s. von ZGB 16 Anhörung grundsätzlich ab 6. Altersjahr Loyalitätskonflikt rechtfertigt Verzicht auf Anhörung nicht Anhörung als Persönlichkeitsrecht des Kindes und zur Ermittlung des Sachverhalts BGer 5A_89/2010: Die Anhörung ist Ausfluss der Persönlichkeit des Kindes und somit ein höchstpersönliches Recht. Sobald das Kind urteilsfähig ist, nimmt es seinen Anspruch selbst wahr; ab diesem Stadium erhält der Gehörsanspruch die Komponente eines persönlichen Mitwirkungsrechts, welches das Kind insbesondere berechtigt, die Anhörung auch im Verfahren seiner Eltern zu verlangen, soweit es davon betroffen ist. Daneben dient die Anhörung unabhängig vom Alter des Kindes der Ermittlung des Sachverhalts, weshalb die Eltern die Anhörung des Kindes aufgrund ihrer Parteistellung als Beweismittel anrufen können. 9
10 Verzicht auf Anhörung BGE 131 III 553 (2005) Ablehnung der Anhörung durch das Kind Begründeter Verdacht auf Repressalien gegenüber dem Kind Dauernder Aufenthalt des Kindes im Ausland Beeinträchtigung der Gesundheit des Kindes durch Anhörung Besondere Dringlichkeit der Anordnungen Kind mit geistiger Behinderung oder mit Entwicklungsverzögerung BGer 5A_119/2010, Anhörung und Kindeswille Ab Jahren sind formallogische Denkoperationen möglich und die sprachliche Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit entwickelt. Bei jüngeren Kindern dient die Anhörung einzig als zusätzliches Element der Sachverhaltsfeststellung, das ein persönliches Bild erlaubt. Kleinere Kinder sind denn auch nicht nach konkreten Zuteilungswünschen zu fragen, sie können sich dazu nicht losgelöst von zufälligen gegenwärtigen Einflussfaktoren äussern und eine stabile Absichtserklärung abgeben. BGer 5A_471/2010, Schädlichkeit der Anhörung? Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern das 11jährige, normal entwickelte, gesunde Mädchen einen unheilbaren Schaden nehmen soll, zumal die Anhörung durch eine geschulte Fachperson geplant ist. Im Übrigen kommt die Vormundschaftsbehörde mit der geplanten Anhörung in löblicher Weise ihren Pflichten nach, gilt doch für Kinderbelange die Offizialmaxime und insbesondere der Untersuchungsgrundsatz, was bedeutet, dass die Behörde sämtliche relevanten Umstände von Amtes wegen abzuklären bzw. zu erforschen hat. 10
11 Anhörung von Kindern wird die KRK eingehalten? Interpellation ( NR Mathias Reynard) Weshalb wird Recht des Kindes auf Anhörung vergleichsweise selten respektiert? Zahlen zur Anhörung in Verwaltungsverfahren? Ausbildungsprogramme über Kinderrechte für Gerichte und Behörden? Nationale Sensibilisierungskampagne zur UN- KRK? Art. 299 f. ZPO - Kindesvertretung Anordnung durch das Gericht wenn nötig, insbes. wenn Eltern bezüglich Obhuts- oder Sorgerechtszuteilung oder Kontaktrecht unterschiedliche Anträge stellen, KESB oder ein Elternteil Vertretung beantragen, wenn Gericht erhebliche Zweifel hat an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern (Obhut, Sorge, Kontaktrecht) oder wenn es Kindesschutzmassnahmen erwägt. Beantragt das urteilsfähige Kind Vertretung, ist diese anzuordnen; Beschwerderecht bei Nichtanordnung. BGer 5P.84/2006 vom Rolle der Prozessbeiständin Die Prozessbeiständin handelt unabhängig von Behörden und Gericht aus eigenem Recht für das Kind. Sie hat namentlich dafür zu sorgen, dass die Anliegen des Kindes und eine Beurteilung der Situation aus der Sicht des Kindes in den Prozess eingebracht werden. Ihre Sachdarstellung ist insofern eine wertvolle Entscheidungshilfe in der Urteilsfindung, als sie sich dazu eignen kann, Unsicherheiten zu beseitigen und die subjektive Meinung des Kindes klarzustellen. 11
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