Nationale Naturlandschaften (NNL) und erneuerbare Energien

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1 Ulrich Gehrlein, Andreas Mengel, Eva Milz, Deborah Hoheisel, Beatrice Barthelmes, Britta Düsterhaus, Christoph Mathias, Jörg Liesen, Elke Baranek, Stephanie Schubert Nationale Naturlandschaften (NNL) und erneuerbare Energien FKZ Anhang I zum Gesamtbericht

2 Nationale Naturlandschaften (NNL) und erneuerbare Energien FKZ Anhang I zum Gesamtbericht Ulrich Gehrlein Andreas Mengel Eva Milz Deborah Hoheisel Beatrice Barthelmes Britta Düsterhaus Christoph Mathias Jörg Liesen Elke Baranek Stephanie Schubert

3 Adresse(n) der Autorinnen und Autoren: Dr. Ulrich Gehrlein (Projektleitung) Institut für ländliche Strukturforschung Eva Milz Kurfürstenstraße 49 Britta Düsterhaus Frankfurt Christoph Mathias Unter Mitarbeit von: Moritz Schmidt, Tamara Stang und Jacco Winkelmann Prof. Dr. Dr. Andreas Mengel Universität Kassel Deborah Hoheisel Fachgebiet Landschaftsentwicklung/ Beatrice Barthelmes Umwelt- und Planungsrecht Unter Mitarbeit von: Universitätsplatz 9 Jeany Behrens, Daniel Borrmann, Anne Kassel Sophie Brandsch, Jana Hemmen, Juliane Hoppmann, Maria Löber, Thore Möller, Nadja Robra, Heiko Roth, Jonas Schupp, Nils Stanik und Anna Truthmann Dr. Elke Baranek EUROPARC Deutschland e.v. Stephanie Schubert Pfalzburger Str. 43/44 Unter Mitarbeit von: Berlin Dr. Katja Arzt info@europarc-deutschland.de Jörg Liesen Verband Deutscher Naturparke (VDN) Unter Mitarbeit von: Holbeinstraße 12 Ulrich Köster Bonn Patrick Appelhans info@naturparke.de, Fachbetreuerung im BfN: Martina Porzelt, Gabriele Niclas FB II 2.3 Gebietsschutz/Großschutzgebiete Gefördert durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) mit Mitteln des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Zitiervorschlag: GEHRLEIN, U; MENGEL, A.; MILZ, E.; HOHEISEL, D.; BARTHELMES, B.; DÜSTERHAUS, B.; MATHIAS, C.; LIESEN, J.; BARANEK, E. & SCHUBERT, S. (2017): Nationale Naturlandschaften (NNL) und erneuerbare Energien. FKZ Anhang I zum Gesamtbericht. Frankfurt am Main/Kassel. Der Auftraggeber (BfN) übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, die Genauigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie für die Beachtung privater Rechte Dritter. Die in den Beiträgen geäußerten Ansichten und Meinungen müssen nicht mit denen des Auftraggebers übereinstimmen. Der Gesamtbericht zum vorliegenden F+E Vorhaben steht in zwei Bänden als BfN-Skript-482 und 483 unter zum Download zur Verfügung. Anhang I und Anhang II sind online verfügbar unter: und unter Quelle der Titelbilder: v.l.o.n.r.u.: J. Liesen, J. Liesen, J. Liesen, B. Barthelmes, J. Liesen, Naturpark Stechlin- Ruppiner-Land, J. Liesen, H. Arjes, VDN/ I. Casagranda)

4 Verzeichnis Inhaltsverzeichnis Anhang I I Anhang... 7 Fragebogen 1. Befragungsstufe... 7 Fragebogen 2. Befragungsstufe... 8 Fragebogen 3. Befragungsstufe Grundlagen zu Naturparken und Biosphärenreservaten Zusammenstellung von verwendeten Abstandsflächen in vier ausgewählten Zonierungskonzepten zur Nutzung der Windenergie in Naturparken sowie der von der Länderarbeitsgemeinschaft für Vogelschutzwarten empfohlenen Abstandsflächen Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Delphi-Verfahren Ausführliche Übersicht zu den Ergebnissen der in Kapitel 3.3 dargestellten Rechtsnormenanalyse Biosphärenreservat: Berchtesgadener Land Biosphärenreservat: Bliesgau Biosphärenreservat: Flusslandschaft Elbe - Brandenburg Biosphärenreservat: Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern Biosphärenreservat: Flusslandschaft Elbe - Mittelelbe Biosphärenreservat: Flusslandschaft Elbe - Niedersächsische Elbtalaue Biosphärenreservat: Hamburgisches Wattenmeer Biosphärenreservat: Karstlandschaft Südharz Biosphärenreservat: Niedersächsisches Wattenmeer Biosphärenreservat: Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft Biosphärenreservat: Pfälzerwald und Nordvogesen Biosphärenreservat: Rhön (Thüringen) Biosphärenreservat: Schaalsee Biosphärenreservat: Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer Biosphärenreservat: Schorfheide - Chorin Biosphärenreservat: Schwäbische Alb Biosphärenreservat: Spreewald Biosphärenreservat: Südost-Rügen Biosphärenreservat: Vessertal - Thüringer Wald Naturpark: Südschwarzwald Naturpark: Augsburg-Westliche Wälder

5 Anhang I, Verzeichnis Naturpark: Altmühltal Naturpark: Stechlin-Ruppiner Land Naturpark: Lahn-Dill-Bergland Naturpark: Flusslandschaft Peenetal Naturpark: Vulkaneifel Naturpark: Saar-Hunsrück Naturpark: Zittauer Gebirge Naturpark: Fläming/Sachsen-Anhalt Naturpark: Harz/Sachsen-Anhalt (Mansfelder Land) Naturpark: Schlei Naturpark: Eichsfeld-Hainich-Werratal Ausführliche Übersicht zu den Ergebnissen der in Kapitel 3.4 dargestellten Plananalyse Biosphärenreservat: Hamburgisches Wattenmeer Biosphärenreservat: Flusslandschaft Elbe Biosphärenreservat: Flusslandschaft Elbe - Brandenburg Biosphärenreservat: Flusslandschaft Elbe - Mecklenburg-Vorpommern Biosphärenreservat: Mittelelbe Biosphärenreservat: Niedersächsische Elbtalaue Biosphärenreservat: Karstlandschaft Südharz Biosphärenreservat: Niedersächsisches Wattenmeer Biosphärenreservat: Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft Biosphärenreservat: Pfälzerwald Biosphärenreservat: Rhön Biosphärenreservat: Schaalsee Biosphärenreservat: Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und Halligen Biosphärenreservat: Schorfheide-Chorin Biosphärenreservat: Schwäbische Alb Biosphärenreservat: Spreewald Biosphärenreservat: Südost-Rügen Biosphärenreservat: Vessertal - Thüringer Wald Naturpark: Eichsfeld-Hainich-Werratal

6 Anhang I, Verzeichnis Naturpark: Harz/Sachsen-Anhalt Naturpark: Harz/Sachsen-Anhalt (Mansfelder Land) Naturpark: Holsteinische Schweiz Naturpark: Hüttener Berge Naturpark: Neckartal-Odenwald Naturpark: Nossentiner/Schwinzer Heide Naturpark: Schlei Naturpark: Schönbuch Naturpark: Schwäbisch-Fränkischer Wald Naturpark: Siebengebirge Naturpark: Stechlin-Ruppiner Land Naturpark: Sternberger Seeland Naturpark: Stromberg-Heuchelberg Naturpark: Thüringer Schiefergebierge/Obere Saale Naturpark: Vulkaneifel Naturpark: Westensee Naturpark: Zittauer Gebirge

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8 Anhang I, Fragebogen 1. Befragungsstufe I Anhang Fragebogen 1. Befragungsstufe Kurzbefragung zum Ausbau Erneuerbarer Energien aus Biomasse und Windkraft in Nationalen Naturlandschaften Sie sind sicher in letzter Zeit häufiger mit dem Thema Erneuerbare Energien in Bezug auf Ihr/en Biosphärenreservat/Naturpark in Berührung gekommen dazu gab es auch von unserer Seite Umfragen unter den Mitgliedern. Leider war der Rücklauf der bisherigen Befragungen nicht spezifisch und nicht vollständig genug, um die Lage in den Nationalen Naturlandschaften realistisch abzubilden. Wir bitten Sie deshalb, uns kurz per Mail die folgenden Fragen zu beantworten. Hintergrund ist unsere Teilnahme an einem Forschungsvorhaben des BfN zu Erneuerbaren Energien in Nationalen Naturlandschaften. Ergebnis wird ein Handlungskatalog zu Steuerungsmöglichkeiten eines naturverträglichen Ausbaus Erneuerbarer Energien aus Wind und Biomasse in Nationale Naturlandschaften sein. Hier sollen Ihre Erfahrungen einfließen. Nähere Informationen zum Forschungsprojekt Nationale Naturlandschaften und Nutzung der Erneuerbaren Energien Windkraft und Biomasse finden Sie im Anhang als pdf. Herzlichen Dank vorab für Ihre Antwort! Die folgenden Fragen bitten wir Sie kurz in einer Antwort-Mail zu beantworten. Im Bedarfsfall würden wir uns ggf. zu einem Telefongespräch mit Ihnen verabreden. 1. Waren Sie mit dem Ausbau Erneuerbarer Energien aus Biomasse oder Windkraft in Ihrem Naturpark/Biosphärenreservat bereits befasst? - wenn JA, in welchem Zusammenhang (z. B. in Planungs- u./o. Genehmigungsverfahren) 2. Haben Sie bereits eigene Aktivitäten zur Steuerung des Ausbaus und der Nutzung von Energie aus Wind/Biomasse in Ihrem Naturpark/Biosphärenreservat entwickelt (z. B. im Rahmen von planerischen Konzepten oder bei konkreten Standortfestlegungen für Ihr Naturpark/Biosphärenreservat)? - wenn JA welche: 3. Gibt es positive Beispiele für gelungene Kooperationen, Synergieeffekte oder den Ausgleich zwischen Landschaftsschutz- und Naturschutzinteressen und der Energieerzeugung aus Wind oder Biomasse (z. B. durch beispielhafte Standortentscheidungen) in Ihrem Naturpark/Biosphärenreservat? - wenn JA, welche: 4. Sehen Sie Handlungsbedarf bei der Steuerung der Nutzung Erneuerbarer Energien aus Wind/Biomasse in Ihrem Naturpark/Biosphärenreservat? - wenn JA, welchen: 7

9 Anhang I, Fragebogen 2. Befragungsstufe Fragebogen 2. Befragungsstufe Nationale Naturlandschaften und Nutzung der Erneuerbaren Energien Windkraft und Biomasse Steckbrief Biosphärenreservat 2. Befragungsstufe 1. Name der Nationalen Naturlandschaft 2. Ansprechpartner, Funktion 3. Sind Sie Träger öffentlicher Belange? 4. Üben Sie hoheitliche Aufgaben aus? - wenn ja welcher Art? 5. Falls Daten zur Hand: Welche Form von Erneuerbaren Energien werden in Ihrem Gebiet genutzt? Typ x/- Größenordnung Anzahl/KW/ha falls zur Hand Biogas Biogas aus Reststoffen Windenergieanlagen - WEA im Wald Holzhackschnitzel Holznutzung im Wald Sonstige 6. Ist in ihrem Gebiet in naher Zukunft der Ausbau von Windenergie- oder Biomassenutzung geplant? Biomasse Windkraft Nicht geplant 7. Welche Position vertritt die Verwaltung Ihres Biosphärenreservates: Sollte der Ausbau von Windenergieanlagen/Energie aus Biomasse in Ihrem Biosphärenreservat erfolgen? Wenn ja nach welchen Kriterien? 8

10 Anhang I, Fragebogen 2. Befragungsstufe 8. In welchen Bereichen bestehen nach Ihrer Einschätzung konkrete Nutzungskonflikte/ Beeinträchtigungen beim Blick auf die Ziele Ihres Schutzgebietes und den Ausbau von Windenergie-/Biomassenutzung? Bitte ankreuzen: Biologische Vielfalt Boden, Wasser u. a. (insbes. im Kontext Landnutzung) Landschaftsbild Flächenverbrauch nachhaltiger Tourismus Sonstige: 9. Welche Chancen verbinden Sie mit dem Ausbau von Windenergie-/ Biomassenutzung für Ihr Gebiet? (z. B. Energiebedarf im GSG selbst decken) 10. Betreiben oder nutzen Sie selbst Windenergie-/Biomasseanlagen oder sind beteiligt (z. B. über Energiegenossenschaften) - wenn ja wie? 11. Nutzen Sie das Thema Erneuerbare Energien positiv in Ihrer Außendarstellung/Öffentlichkeitsarbeit? 12. Welche Möglichkeiten der Steuerung von Ausbau und Nutzung Erneuerbarer Energien werden genutzt - nach Kategorien: 12.1 Welche Planungsinstrumente werden zur Steuerung der Nutzung von Windenergie/ Biomasse in Ihrem Biosphärenreservat eingesetzt (z. B. Landschaftsplanung)? 12.2 Gibt es Flächenfestlegungen (Eignungs-, Vorbehalts-, Vorranggebiete) für die Windenergienutzung, ggf. für die Biomassenutzung in Ihrem Biosphärenreservat in Raumordnungsplänen? - Ist Ihre Verwaltung an der Festlegung beteiligt? - Wenn ja, inwiefern? 12.3 Sind Sie in weitere Planungs- und Genehmigungsverfahren beim Ausbau von Windenergie-/Biomassenutzung eingebunden? Wenn ja, inwiefern? Sind andere regionale Akteure in die Planungs- und Genehmigungsverfahren beim Ausbau von Windenergieanlagen/Biomassenutzung in Ihrem Biosphärenreservat eingebunden? Wenn ja, inwiefern? 9

11 Anhang I, Fragebogen 2. Befragungsstufe 12.4 Wurden in Ihrem Schutzgebiet naturschutzfachlich sinnvoll ausgestaltete Nutzungsformen von Windenergie/Biomasse etabliert, wie a) bauliche Ausgestaltung der Anlagen, besondere Technik (z. B. Höhe, Farbe, Betriebszeiten) b) naturverträglicher Biomasseanbau (z. B. Fruchtfolge, Mischkulturen, reduzierter Düngemitteleinsatz) c) Verwertung bei Biomassenutzung (z. B. Einzugsgebiet der Substrate, Wärmenutzung der Biomasseanlage, Umgang mit Reststoffen, Nutzung von Landschaftspflegematerial) d) Sonstige 12.5 Kommen in Ihrem Gebiet regulative Instrumente zum Einsatz, um Ausbau und Nutzung von Windenergie/Biomasse zu steuern, wie a) Regionalplanung, ggf. Bauleitplanung b) Schutzgebietsverordnungen (z. B. LSG-VO) c) Anwendung der Eingriffsregelung und/oder der guten fachlichen Praxis (z. B. bei Grünlandumbruch) d) Sonstige Gibt es aus Ihrer Region Vorschläge zur Gesetzgebung in diesem Zusammenhang? Wenn ja, welche? 12.6 Werden in Ihrem Gebiet anreizorientierte Steuerungsmöglichkeiten im Umgang mit Windenergie/Biomasse eingesetzt, wie a) Förderprogramme (z. B. Agrarumweltprogramme) b) Individuelle vertragliche Vereinbarungen (z. B. mit Landwirten) c) Erschließung neuer Fördermöglichkeiten (z. B. Labeling, Kooperation mit Kommunen/Tourismus) d) Sonstige 12.7 Integrierte und partizipative Gestaltungsansätze Gibt es in Ihrer Region einen großräumigen Ansatz, wie die Entwicklung der Erneuerbaren Energien im Sinne einer natur- und landschaftsverträglichen Nutzung gesteuert werden können? Wenn ja, ist Ihr Biosphärenreservat dabei Initiator Kooperationspartner Nicht beteiligt Gibt es weiteren Informationsaustausch zwischen den regionalen Akteuren? 10

12 Anhang I, Fragebogen 2. Befragungsstufe 12.8 Sonstige Projekte Verfolgt Ihr Gebiet weitere Projekte mit Relevanz für die Nutzung von Windenergie/ Biomasse? Wenn ja: - Welche Ziele verfolgen die Projekte? - Welche Fördergelder werden in Anspruch genommen? - Wird mit Partnern aus der Region zusammengearbeitet? - Welche weiteren Projekte wären denkbar? 13. Wurden in Ihrem Schutzgebiet Gutachten zum Einfluss Erneuerbarer Energien auf die Schutzgüter Fauna/Flora/Boden/Wasser/Landschaft/ oder Tourismus angefertigt, die Sie für Ihre Arbeit nutzen bzw. sind Sie als Träger bei Gutachten involviert? 14. Was würden Sie aus Ihren Erfahrungen anderen Nationalen Naturlandschaften im Umgang mit Erneuerbaren Energien empfehlen? a) zu Windenergieanlagen: b) zu Biomasseanbau: 15. Haben Sie Interesse, sich überregional über den Umgang mit EE in Nationalen Naturlandschaften auszutauschen? 16. Wo hätten Sie gern mehr Unterstützung von außen (Zutreffendes bitte ankreuzen): mehr Austausch mit anderen Gebieten mehr Schutz durch den Gesetzgeber mehr Mitsprache mehr Bewusstsein bei Anlagenbetreibern/Landnutzern für Ihre Anliegen 17. In einigen ausgewählten Beispielregionen sollen im Rahmen des Projekts Lösungsansätze im Hinblick auf das Verhältnis Windenergie-/Biomassenutzung und Naturschutz und Landschaftsqualität untersucht werden. Der Aufwand für die ausgewählten Regionen ist dabei sehr gering (z. B. Herstellung von Kontakten vor Ort, Teilnahme an einem Workshop). Verwertbare Ergebnisse der Untersuchung können unmittelbar von den Regionen genutzt werden. Hätten Sie unter diesen Umständen Interesse als Beispielregion zu fungieren? 11

13 Anhang I, Fragebogen 3. Befragungsstufe Fragebogen 3. Befragungsstufe F+E- Vorhaben NNL & Nutzung Erneuerbarer Energien Teil II der bundesweiten Befragung zu EE (PVF, Stromtrassen, EEG, Effizienz) 7/2015 Name des Naturparks/Biosphärenreservats Ansprechpartner, Funktion 1. a) Sind in Ihrem Naturpark Photovoltaik-Freiflächenanlagen vorhanden? Ja Nein Keine Angabe möglich b) Sind in Ihrem Naturpark Photovoltaik-Freiflächenanalgen geplant? Ja Nein Keine Angabe möglich Wenn ja, bitte machen Sie - sofern bekannt - Angaben zu Anzahl und Größe der Anlagen: Typ Anzahl Größenordnung (kw, Hektar) falls zur Hand Bestehende Anlagen - davon entlang bestehender Infrastruktur (z. B. Bahntrassen, Autobahnen) - davon auf Konversionsflächen (z. B. ehemalige Militär-, Industrie- oder Gewerbeflächen) Geplante Anlagen - davon entlang bestehender Infrastruktur (z. B. Bahntrassen, Autobahnen) - davon auf Konversionsflächen (z. B. ehemalige Militär-, Industrie- oder Gewerbeflächen) c) In welchen Bereichen sehen Sie derzeit bzw. bei künftigem Ausbau potenzielle Konflikte und/oder Synergien durch PV-Freiflächenanlagen im Hinblick auf die Schutzgebiets-Ziele? (Bitte ankreuzen und ggf. erläutern) Konflikte: Keine Konflikte Landschaftsbild Flächenverbrauch Biodiversität Erholung/Tourismus Keine Angabe Sonstige: 12

14 Anhang I, Fragebogen 3. Befragungsstufe Synergien: Keine Synergien Landschaftsbild Erholung/Tourismus Flächenverbrauch Keine Angabe Biodiversität(z. B. extensive Grünlandnutzung unter PV-Freiflächenanlagen) Sonstige: d) Inwieweit ist der Naturpark bei der Planung und/oder Umsetzung von PV-Freiflächenanlagen (inkl. Kompensationsmaßnahmen (formell oder informell) beteiligt? 2. a) Ist der Naturpark vom geplanten Netzausbau (Hochleistungs-Stromtrassen) betroffen? Ja, im Kernbereich Ja, im Randbereich Nein Nicht bekannt Wenn Ja, Von welcher Trasse/welchem Projekt ist der Naturpark konkret betroffen? (falls bekannt bitte kurze Angabe zu geplantem Trassenverlauf im Naturpark, Art der geplanten Leitung, Stand der Planung) b) In welchen Bereichen sehen Sie potenzielle Konflikte und/oder Synergien durch den Netzausbau im Hinblick auf die Schutzgebiets-Ziele? (Bitte ankreuzen und ggf. erläutern) Konflikte: Keine Konflikte Landschaftsbild Flächenverbrauch Biodiversität Erholung/Tourismus Keine Angabe Sonstige: Synergien: Keine Synergien Landschaftsbild Flächenverbrauch Biodiversität Erholung/Tourismus Keine Angabe Sonstige: c) Inwieweit ist der Naturpark an Planungsverfahren von Hochleistungs-Stromtrassen (inkl. Kompensationsmaßnahmen) beteiligt? 13

15 Anhang I, Fragebogen 3. Befragungsstufe 3. Zum 1. Aug 2014 ist das neue Erneuerbare Energien-Gesetz in Kraft getreten. Welche Auswirkungen der durch die Novelle veränderten Rahmenbedingungen für den Ausbau EE erwarten Sie innerhalb der nächsten 5 Jahre bezogen auf die Naturpark-Fläche, in den folgenden Bereichen? (Bitte beachten Sie, dass sich die Frage ausschließlich auf die erwarteten Auswirkungen des neuen EEG und nicht auf Änderungen im Ausbau von EE aus anderen Gründen bezieht) a) Windkraft: Wir erwarten durch das neue EEG folgende Auswirkungen (z. B. verstärkter Ausbau/geringerer Ausbau im Vergleich zur Vergangenheit, verstärkter/geringerer Ausbau an bestimmten Standorten wie Wald oder Siedlungsnähe, verstärkter/geringer Ausbau von Kleinwindkraftanlagen, verstärktes/geringeres Repowering): Wir erwarten durch das neue EEG keine Auswirkungen, ggf. Begründung: Die Regelungen des neuen EEG sind für den Naturpark nicht relevant (z. B. weil die Errichtung von Windkraftanlagen per Verordnung oder durch Festsetzungen der Raumordnung o. ä. nicht möglich ist); ggf. Begründung: Keine Einschätzung möglich b) Photovoltaik-Freiflächenanlagen: Wir erwarten durch das neue EEG folgende Auswirkungen (z. B. verstärkter Ausbau/geringerer Ausbau im Vergleich zur Vergangenheit, verstärkter/geringerer Ausbau an bestimmten Standorten wie entlang vorhandener Infrastruktur oder auf Konversionsflächen): Wir erwarten durch das neue EEG keine Auswirkungen; ggf. Begründung: Die Regelungen des neuen EEG sind für den Naturpark nicht relevant; ggf. Begründung: Keine Einschätzung möglich c) Holzverwertungsanlagen: Wir erwarten durch das neue EEG folgende Auswirkungen (z. B. verstärkter Ausbau/geringerer Ausbau im Vergleich zur Vergangenheit, verstärkter/geringerer Ausbau von Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung): Wir erwarten durch das neue EEG keine Auswirkungen; ggf. Begründung: 14

16 Anhang I, Fragebogen 3. Befragungsstufe Die Regelungen des neuen EEG sind für den Naturpark nicht relevant; ggf. Begründung: Keine Einschätzung möglich d) Biogasanlagen und weitere Biomasseanlagen: Wir erwarten durch das neue EEG folgende Auswirkungen (z. B. verstärkter Ausbau/geringerer Ausbau von Anlagen kleiner/größer 75 kw im Vergleich zur Vergangenheit, kein Bau neuer Anlagen): Wir erwarten durch das neue EEG keine Auswirkungen; ggf. Begründung: Die Regelungen des neuen EEG sind für den Naturpark nicht relevant; ggf. Begründung: Keine Einschätzung möglich e) Energiepflanzenanbau: Wir erwarten durch das neue EEG folgende Auswirkungen (z. B. verstärkter/ geringerer Anbau von Mais, Raps, ): Wir erwarten durch das neue EEG keine Auswirkungen; ggf. Begründung: Die Regelungen des neuen EEG sind für den Naturpark nicht relevant; ggf. Begründung: Keine Einschätzung möglich f) Energetische Nutzung von Holz aus Wäldern: Wir erwarten durch das neue EEG folgende Auswirkungen (z. B. verstärkte/ geringere Holznutzung für Holzhackschnitzelanlagen, Pelletproduktion): Wir erwarten durch das neue EEG keine Auswirkungen; ggf. Begründung: Die Regelungen des neuen EEG sind für den Naturpark nicht relevant; ggf. Begründung: Keine Einschätzung möglich 15

17 Anhang I, Fragebogen 3. Befragungsstufe g) Energetische Nutzung von Reststoffen aus der Landschaftspflege und der Bewirtschaftung von Infrastruktur(rand)flächen (z. B. Straßenränder, Gräben, Grünflächen Wir erwarten durch das neue EEG folgende Auswirkungen (z. B. verstärkte/ geringere energetische Nutzung von Reststoffen aus dem Bereich...): Wir erwarten durch das neue EEG keine Auswirkungen; ggf. Begründung: Die Regelungen des neuen EEG sind für den Naturpark nicht relevant; ggf. Begründung: Keine Einschätzung möglich Weitere Auswirkungen/Anmerkungen: 4. Energieeffizienz und -einsparung: a) Unternimmt die NRP-Verwaltung/Geschäftsstelle Aktivitäten, welche die Energieeinsparung und/oder Energieeffizienz unterstützen? Nein Ja Wenn ja, welche? (z. B. Unterstützung nachhaltiger Mobilität Informationen über ÖPNV-Angebote/Wander-/Fahrradbusse etc., Nahwärmenetze, sonstige THG-Minderungsstrategien): b) Wie bewerten Sie die Bedeutung von Energieeffizienz-Maßnahmen für das Naturparkgebiet im Vergleich zum Ausbau Erneuerbarer Energien zur Erreichung von Klimaschutzzielen? 5. Sehen Sie bei den Themen PV, Trassen, Energieeffizienz Bereiche, in denen Sie als Naturpark Möglichkeiten haben, sich in besonderer Weise steuernd einzubringen? 6. Haben Sie weitere Anmerkungen zu Perspektiven sowie zu Synergien und Konflikten mit dem Ausbau von Erneuerbaren Energien bzw. dem Trassenbau und Ihrem Großschutzgebiet? 16

18 Anhang I, Grundlagen zu Naturparken und Biosphärenreservaten Grundlagen zu Naturparken und Biosphärenreservaten Name des Naturparks/ Biosphärenreservats Bundesland Organisationsform Träger Rechtsgrundlage Biosphärenreservate Mittelelbe Sachsen-Anhalt Landesbehörde Land Sachsen-Anhalt, Teil der oberen Naturschutzbehörde Flusslandschaft Elbe Schleswig-Holstein Flusslandschaft Elbe Brandenburg Schleswig-Holstein Landesbehörde Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Brandenburg Landesbehörde Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt Niedersächsische Elbtalaue Niedersachsen Landesbehörde Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Allgemeinverfügung Nach Landesverordnung Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Brandenburgische Elbtalaue / Erklärung Gesetz und ergänzende Verordnungen Flusslandschaft Elbe Mecklenburg Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern Landesbehörde Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg- Vorpommern Gesetz Berchtesgadener Land Bayern Landesbehörde Regierung von Oberbayern, dem Bereich 5 Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz unterstellt Gemäß Nationalpark-Verordnung Bliesgau Saarland Verband Biosphärenzweckverband Bliesgau Verordnung / 10 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG) vom Hamburgisches Wattenmeer Hamburg Landesbehörde Stadt Hamburg, die Biosphärenreservatsverwaltung ist in der Nationalparkverwaltung angesiedelt, diese wird vertreten durch die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg Gemäß Nationalpark-Gesetz Karstlandschaft Südharz Sachsen-Anhalt Landesbehörde Land Sachsen-Anhalt, Teil der oberen Naturschutzbehörde Allgemeinverfügung 17

19 Anhang I, Grundlagen zu Naturparken und Biosphärenreservaten Name des Naturparks/ Biosphärenreservats Niedersächsisches Wattenmeer Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft Pfälzerwald-Nordvogesen 18 Bundesland Organisationsform Träger Rechtsgrundlage Niedersachsen Landesbehörde Land Niedersachsen, die Biosphärenreservatsverwaltung ist in der Nationalparkverwaltung angesiedelt, diese wird vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Sachsen Landesbehörde Land Sachsen, vertreten durch den Staatsbetrieb Sachsenforst, dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft nachgeordnet Rheinland-Pfalz (Teile in Deutschland und Frankreich) Verband Bezirksverband Pfalz, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz als oberste Behörde Bayrische Rhön Bayern Landesbehörde Land Bayern, vertreten durch das Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Thüringische Rhön Thüringen Landesbehörde Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz Hessische Rhön Hessen Kreisverwaltung Land Hessen, vertreten durch die Kreisverwaltung des Landkreises Fulda Schaalsee Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer Keine Rechtsgrundlage vorhanden Mecklenburg-Vorpommern Landesbehörde Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg- Vorpommern Schleswig-Holstein Landesbehörde Land Schleswig-Holstein, die Biosphärenreservatsverwaltung ist in der Nationalparkverwaltung angesiedelt, diese ist ein Geschäftsbereich des Landesbetriebs für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein Schorfheide-Chorin Brandenburg Landesbehörde Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt Schwäbische Alb Baden-Württemberg Landesbehörde Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg Spreewald Brandenburg Landesbehörde Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt Gemäß Nationalpark-Gesetz Verordnung Verordnung Erklärung Verordnung Gesetz, ergänzt durch Verordnung Gemäß Nationalpark-Gesetz Verordnung Verordnung Verordnung

20 Anhang I, Grundlagen zu Naturparken und Biosphärenreservaten Name des Naturparks/ Biosphärenreservats Südost-Rügen Bundesland Organisationsform Träger Rechtsgrundlage Mecklenburg-Vorpommern Landesbehörde Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg- Vorpommern Vessertal-Thüringer Wald Thüringen Landesbehörde Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz Naturparke Verordnung Verordnung Altmühltal Bayern Verein Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb) e.v. Verordnung Am Stettiner Haff Mecklenburg-Vorpommern Landesbehörde Land Mecklenburg-Vorpommern vertreten durch das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (LUNG) und Landkreis Uecker-Randow Rechtsverordnung der Landesregierung Arnsberger Wald Nordrhein-Westfalen Zweckverband Zweckverband Naturpark Arnsberger Wald Anerkennung durch zuständiges Ministerium Augsburg-Westliche Wälder Bayern Verein Verein Naturpark Augsburg-Westliche Wälder e.v. Erklärung und Verordnung Aukrug Schleswig-Holstein Verein Verein Naturpark Aukrug e.v. Erklärung Barnim Brandenburg/Berlin Landesbehörde Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Bayerische Rhön Bayern Verein Naturpark und Biosphärenreservat Bayerische Rhön e.v. Verordnung Bayerischer Wald Bayern Verein Verein Naturpark Bayerischer Wald e.v. Verordnung Bekanntmachung in BB; in Berlin Erklärung (1998) Bergisches Land Nordrhein-Westfalen Zweckverband Zweckverband Naturpark Bergisches Land Anerkennung durch zuständiges Ministerium Bergstraße Odenwald Bayern/Hessen Verein Naturpark Bergstraße/Odenwald e.v. Erklärung Bourtanger Moor- Bargerveen Niedersachsen Verein Verein Internationaler Naturpark Bourtanger Moor-Bargerveen e.v. Dahme-Heideseen Brandenburg Landesbehörde Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt Deutsch-Belgischer Naturpark Hohes Venn - Eifel Erklärung Bekanntmachung Nordrhein-Westfalen Verein Naturpark Nordeifel e.v. Anerkennung durch zuständiges Ministerium 19

21 Anhang I, Grundlagen zu Naturparken und Biosphärenreservaten Name des Naturparks/ Biosphärenreservats Diemelsee 20 Bundesland Organisationsform Träger Rechtsgrundlage Zweckverband Naturpark Diemelsee e.v. Anerkennung durch zuständiges Ministerium/Erklärung Drömling Sachsen-Anhalt Landesbehörde direkt dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt unterstellt Verordnung Dübener Heide Sachsen-Anhalt/Sachsen Verein Dübener Heide e.v. Verordnung Dümmer Nordrhein-Westfalen/Hessen Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen Verein Naturpark Dümmer e.v. Erklärung/Anerkennung durch zuständiges Ministerium bzw. Bekanntmachung des Bundeslandes Niedersachsen Ebbegebirge Nordrhein-Westfalen Zweckverband Zweckverband "Naturpark Ebbegebirge" Anerkennung durch zuständiges Ministerium Eichsfeld-Hainich-Werratal Thüringen Landesbehörde Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz Verordnung Elbhöhen-Wendland Niedersachsen Verein Elbhöhen-Wendland e.v. Erklärung Elm-Lappwald Niedersachsen Nicht zentral organisiert Landkreis Wolfenbüttel, Landkreis Helmstedt und Stadt Braunschweig sind Träger der Geschäftsstelle Naturpark, die sich ausschließlich mit der Beschilderung und Ausstattung von Rastplätzen befasst. Naturschutzbelange werden von den UNBs bearbeitet; Tourismusmarketing übernimmt Tourismusgemeinschaft Elm-Lappwald e.v. Erklärung Erzgebirge/Vogtland Sachsen Zweckverband Zweckverband Naturpark Erzgebirge/Vogtland Verordnung Feldberger Seenlandschaft Mecklenburg-Vorpommern Landesbehörde Land Mecklenburg-Vorpommern vertreten durch das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (LUNG) und der Landkreis Mecklenburg-Strelitz Fichtelgebirge Bayern Verein Naturpark Fichtelgebirge e.v. Verordnung Rechtsverordnung der Landesregierung Fläming Sachsen-Anhalt Verein Naturpark Fläming e.v. Allgemeinverfügung über die Erklärung zum Naturpark Flusslandschaft Peenetal Mecklenburg-Vorpommern Landesbehörde Land Mecklenburg-Vorpommern vertreten durch das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (LUNG) und Landkreise Demmin und Ostvorpommern Rechtsverordnung der Landesregierung

22 Anhang I, Grundlagen zu Naturparken und Biosphärenreservaten Name des Naturparks/ Biosphärenreservats Bundesland Organisationsform Träger Rechtsgrundlage Frankenhöhe Bayern Verein Naturpark Frankenhöhe e.v. Verordnung Frankenwald Bayern Verein Naturpark Frankenwald e.v. Verordnung Fränkische Schweiz -Veldensteiner Forst Bayern Verein Naturpark Fränkische Schweiz-Veldensteiner Forst e.v. Verordnung Habichtswald Hessen Zweckverband Zweckverband Naturpark Habichtswald Erklärung Harz Niedersachsen Niedersachsen Verein Regionalverband Harz e.v. Erklärung Harz/Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt Verein Regionalverband Harz e.v. Verordnung Haßberge Bayern Verein Verein Naturpark Haßberge e.v. Verordnung Hessische Rhön Hessen Kreisbehörde Landkreis Fulda Erklärung Hessischer Spessart Hessen Zweckverband Zweckverband Naturpark Hessischer Spessart Erklärung Hirschwald Bayern Verein Naturpark Hirschwald e.v. Verordnung Nordrhein-Westfalen Verein Naturpark Hohe Mark-Westmünsterland Anerkennung durch zuständiges Ministerium Hoher Fläming Brandenburg Landesbehörde Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt Bekanntmachung Hoher Vogelsberg Hessen Zweckverband Zweckverband Naturpark Hoher Vogelsberg Erklärung Holsteinische Schweiz Schleswig-Holstein Verein Verein Naturpark Holsteinische Schweiz e.v. Erklärung Homert Nordrhein-Westfalen Zweckverband Zweckverband Naturpark Homert Anerkennung durch zuständiges Ministerium Hüttener Berge Schleswig-Holstein Verein Verein Naturpark Hüttener Berge e.v. Erklärung Insel Usedom Hohe Mark - Westmünsterland Mecklenburg-Vorpommern Landesbehörde Land Mecklenburg-Vorpommern vertreten durch das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (LUNG) und Kreis Ostvorpommern Kellerwald-Edersee Hessen Zweckverband Zweckverband Naturpark Kellerwald-Edersee Verordnung Kyffhäuser Thüringen Landesbehörde Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz Rechtsverordnung der Landesregierung Verordnung Lahn-Dill-Bergland Hessen Verein Verein Region Lahn-Dill-Bergland e.v. Erklärung 21

23 Anhang I, Grundlagen zu Naturparken und Biosphärenreservaten Name des Naturparks/ Biosphärenreservats 22 Bundesland Organisationsform Träger Rechtsgrundlage Lauenburgische Seen Schleswig-Holstein Kreisbehörde Kreis Herzogtum Lauenburg Erklärung Lüneburger Heide Niedersachsen Verein Naturparkregion Lüneburger Heide e.v. Erklärung Märkische Schweiz Brandenburg Landesbehörde Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See Mecklenburgisches Elbetal/Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe M-V Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern Landesbehörde Landesbehörde Land Mecklenburg Vorpommern vertreten durch das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (LUNG) und Landkreise Demmin, Güstrow und Müritz Land Mecklenburg-Vorpommern vertreten durch das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (LUNG) und Landkreis Ludwigslust Bekanntmachung Meißner-Kaufunger Wald Hessen Zweckverband Zweckverband Naturpark Meißner-Kaufunger Wald Erklärung Münden Niedersachsen Verein Naturpark Münden e.v. Erklärung Nagelfluhkette Bayern Verein Naturpark Nagelfluhkette e.v. Verordnung Nassau Rheinland-Pfalz Zweckverband Zweckverband Naturpark Nassau Verordnung Neckartal - Odenwald Baden-Württemberg Verein Naturpark Neckartal-Odenwald e.v. Verordnung Niederlausitzer Heidelandschaft Brandenburg Landesbehörde Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt Niederlausitzer Landrücken Brandenburg Landesbehörde Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt Rechtsverordnung der Landesregierung Rechtsverordnung der Landesregierung Bekanntmachung Bekanntmachung Nördlicher Oberpfälzer Wald Bayern Verein Naturpark Nördlicher Oberpfälzer Wald e.v. Verordnung Nossentiner/Schwinzer Heide Mecklenburg-Vorpommern Landesbehörde Land Mecklenburg-Vorpommern vertreten durch das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (LUNG) und die Landkreise Müritz, Parchim und Güstrow Nuthe-Nieplitz Brandenburg Landesbehörde Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt Rechtsverordnung der Landesregierung Bekanntmachung Obere Donau Baden-Württemberg Verein Naturpark Obere Donau e.v. Verordnung Oberer Bayerischer Wald Bayern Zweckverband Verein Naturpark Oberer Bayerischer Wald e.v. Verordnung Oberpfälzer Wald Bayern Verein Verein Naturpark Oberpfälzer Wald e.v. Verordnung

24 Anhang I, Grundlagen zu Naturparken und Biosphärenreservaten Name des Naturparks/ Biosphärenreservats Bundesland Organisationsform Träger Rechtsgrundlage Pfälzerwald Rheinland-Pfalz Verband Bezirksverband Pfalz Verordnung Rheinland Nordrhein-Westfalen Zweckverband Zweckverband Naturpark Rheinland Anerkennung durch zuständiges Ministerium Rhein-Taunus Hessen Zweckverband Zweckverband Naturpark Rhein-Taunus Erklärung Rhein-Westerwald Rheinland-Pfalz Verein Naturpark Rhein-Westerwald e.v. Verordnung Rothaargebirge Nordrhein-Westfalen Zweckverband Zweckverband Naturpark Rothaargebirge Anerkennung durch zuständiges Ministerium Saale-Unstrut-Triasland Sachsen-Anhalt Verein Naturpark Saale-Unstrut-Triasland e.v. Verordnung Saar-Hunsrück Rheinland-Pfalz/Saarland Verein Naturpark Saar-Hunsrück e.v. Verordnung Schlaubetal Brandenburg Landesbehörde Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt Bekanntmachung Schlei Schleswig-Holstein Verein Trägerverein Naturpark Schlei e.v. Erklärung Schönbuch Baden-Württemberg Landesbehörde Land Baden-Württemberg vertreten vom Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung Forstdirektion Schwäbisch-Fränkischer Wald Verordnung Baden-Württemberg Verein Naturpark Schwäbisch-Fränkischer Wald e.v. Verordnung Schwalm-Nette Nordrhein-Westfalen Zweckverband Zweckverband Naturpark Schwalm-Nette Anerkennung durch zuständiges Ministerium Schwarzwald Mitte/Nord Baden-Württemberg Verein Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord e.v. Verordnung Siebengebirge Nordrhein-Westfalen Verein Verschönerungsverein für das Siebengebirge (VVS) e.v. Anerkennung durch zuständiges Ministerium Solling-Vogler Niedersachsen Zweckverband Zweckverband Naturpark Solling-Vogler Erklärung Soonwald-Nahe Rheinland-Pfalz Verein Naturpark Soonwald-Nahe e.v. Verordnung Spessart Bayern Verein Naturpark Spessart e.v. Verordnung Stechlin-Ruppiner Land Brandenburg Landesbehörde Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt Bekanntmachung Steigerwald Bayern Verein Verein Naturpark Steigerwald e.v. Verordnung 23

25 Anhang I, Grundlagen zu Naturparken und Biosphärenreservaten Name des Naturparks/ Biosphärenreservats Bundesland Organisationsform Träger Rechtsgrundlage Steinhuder Meer Niedersachsen Kreisbehörde Landkreis Region Hannover Erklärung Steinwald Bayern Verein Verein Naturpark Steinwald e.v. Verordnung Sternberger Seenland Mecklenburg-Vorpommern Landesbehörde Land Mecklenburg-Vorpommern vertreten durch das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (LUNG) und die Landkreise Parchim, Güstrow und Nordwestmecklenburg Stromberg-Heuchelberg Baden-Württemberg Verein Verein Naturpark Stromberg-Heuchelberg Verordnung Südeifel Rheinland-Pfalz Zweckverband Zweckverband Naturpark Südeifel Verordnung Südharz Thüringen Verein Südharzer Tourismusverband e.v. Verordnung Südheide Niedersachsen Kreisbehörde Landkreis Celle Erklärung Südschwarzwald Baden-Württemberg Verein Naturpark Südschwarzwald e.v. Verordnung Taunus Hessen Zweckverband Zweckverband Naturpark Taunus Erklärung TERRA.vita Teutoburger Wald/Eggegebirge Thüringer Schiefergebirge/Obere Saale Rechtsverordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen Verein Naturpark TERRA.vita - Naturpark Nördlicher Teutoburger Wald, Wiehengebirge, Osnabrücker Land e.v. Erklärung/Anerkennung durch zuständiges Ministerium bzw. Bekanntmachung des Bundeslandes Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Zweckverband Zweckverband Naturpark Teutoburger Wald/Eggegebirge Anerkennung durch zuständiges Ministerium Thüringen Landesbehörde Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz Verordnung Thüringer Wald Thüringen Verein Naturpark Thüringer Wald e.v. Verordnung Uckermärkische Seen Brandenburg Landesbehörde Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt Bekanntmachung Unteres Saaletal Sachsen-Anhalt Verein Verband Naturpark Unteres Saaletal e.v. Allgemeinverfügung über die Erklärung zum Naturpark Vulkaneifel Rheinland-Pfalz GmbH Natur- und GeoPark Vulkaneifel GmbH Verordnung Weserbergland Niedersachsen Kreisbehörde Landkreis Hameln-Pyrmont und Landkreis Schaumburg vertreten durch den Landkreis Hameln-Pyrmont Erklärung 24

26 Anhang I, Grundlagen zu Naturparken und Biosphärenreservaten Name des Naturparks/ Biosphärenreservats Bundesland Organisationsform Träger Rechtsgrundlage Westensee Schleswig-Holstein Verein noch Kreis Rendsburg-Eckernförde, wird im Laufe 2014 geändert, dann wird Verein Westensee-Obere Eider e.v. der Träger Westhavelland Brandenburg Landesbehörde Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt Erklärung Bekanntmachung Wildeshauser Geest Niedersachsen Zweckverband Zweckverband Naturpark Wildehauser Geest Erklärung Zittauer Gebirge Sachsen Kreisbehörde Träger Landkreis Görlitz überträgt alle nichthoheitlichen Aufgaben der Naturparkverwaltung voraussichtlich 2015 an den 2013 gegründeten Verein Naturpark Zittauer Gebirge e.v. Verordnung 25

27 Anhang I, Zusammenstellung von verwendeten Abstandsflächen in vier ausgewählten Zonierungskonzepten zur Nutzung der Windenergie in Naturparken sowie der von der Länderarbeitsgemeinschaft für Vogelschutzwarten empfohlenen Abstandsflächen Zusammenstellung von verwendeten Abstandsflächen in vier ausgewählten Zonierungskonzepten zur Nutzung der Windenergie in Naturparken sowie der von der Länderarbeitsgemeinschaft für Vogelschutzwarten empfohlenen Abstandsflächen Tabelle 1: Zusammenstellung von verwendeten Abstandsflächen in vier ausgewählten Zonierungskonzepten zur Nutzung der Windenergie in Naturparken sowie der von der Länderarbeitsgemeinschaft für Vogelschutzwarten empfohlenen Abstandsflächen. Für Erläuterungen zu den einzelnen in der Tabelle aufgeführten Kriterien siehe Kapitel Zum Teil wurden in den Zonierungskonzepten weitere, hier nicht aufgeführte Kriterien verwendet. Die Angaben in der Tabelle sind den folgenden Quellen entnommen: Naturpark Altmühltal (BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND GESUNDHEIT 2012: Anhang 7), Naturpark Frankenhöhe (BAUERNSCHMITT & KOFFLER 2013: 40 ff.), Naturpark Oberer Bayerischer Wald (BEZIRK OBERPFALZ 2014: 18 ff.), bayerischer Teil des Naturparks Bergstraße-Odenwald (BEZIRK UNTERFRANKEN 2015: 11 ff.) und Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW 2014: 17). Mögliche Kriterien für Tabuzonen im Rahmen eines Zonierungskonzeptes für die Nutzung der Windenergie in Naturparken Geoökologische Schutzgüter Geotope Bodendenkmale Verwendete Abstandsflächen in existierenden Zonierungskonzepten Naturpark Altmühltal pauschaler Abstand: 50 m 1 nur Berücksichtigung bei besonderem Landschaftsbezug, für diese Abstand m Naturpark Frankenhöhe pauschaler Abstand: 50 m Kriterium wurde nicht verwendet. Naturpark Oberer Bayerischer Wald pauschaler Abstand:50 m nur Berücksichtigung bei besonderem Landschaftsbezug, für diese Abstand m Bayerischer Teil des Naturparks Bergstraße-Odenwald Abstand bei Relevanz für das Landschaftsbild: 200 m, ansonsten kein Abstand Kriterium wurde nicht verwendet. Empfohlene Abstandsflächen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten Keine Aussagen 1 Der Wert ist aus dem Rangierradius, der für die Kräne im Zuge der Bauarbeiten erforderlich ist, abgeleitet (REINKE 2016, mündl. Mitteilung). 26

28 Anhang I, Zusammenstellung von verwendeten Abstandsflächen in vier ausgewählten Zonierungskonzepten zur Nutzung der Windenergie in Naturparken sowie der von der Länderarbeitsgemeinschaft für Vogelschutzwarten empfohlenen Abstandsflächen Mögliche Kriterien für Tabuzonen im Rahmen eines Zonierungskonzeptes für die Nutzung der Windenergie in Naturparken Weitere Böden mit besonderer Bedeutung für die Natur- und/oder Kulturgeschichte Schutzwald im Sinne des BWaldG Verwendete Abstandsflächen in existierenden Zonierungskonzepten Naturpark Altmühltal Kriterium wurde nicht verwendet. Kriterium wurde nicht verwendet. Naturpark Frankenhöhe Naturpark Oberer Bayerischer Wald Bayerischer Teil des Naturparks Bergstraße-Odenwald Überschwemmungsgebiete Kriterium wurde nicht verwendet. Keine Abstandsfläche Schutzgüter Arten und Biotope Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windkraftsensibler Vogelarten pauschaler Abstand: m (unabhängig vom Vorkommen sensibler Vogelarten) individueller Abstand von bis m bei Vorkommen sensibler Vogelarten, bei Vorkommen sonstiger geschützter Vogelarten pauschaler Abstand von 200 m pauschaler Abstand von m (unabhängig vom Vorkommen sensibler Vogelarten) pauschaler Abstand von m (unabhängig vom Vorkommen sensibler Vogelarten), bei Vorkommen relevanter Arten Abstand von m Empfohlene Abstandsflächen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten 10-fache Anlagenhöhe, mind m 27

29 Anhang I, Zusammenstellung von verwendeten Abstandsflächen in vier ausgewählten Zonierungskonzepten zur Nutzung der Windenergie in Naturparken sowie der von der Länderarbeitsgemeinschaft für Vogelschutzwarten empfohlenen Abstandsflächen Mögliche Kriterien für Tabuzonen im Rahmen eines Zonierungskonzeptes für die Nutzung der Windenergie in Naturparken FFH-Gebiete Verwendete Abstandsflächen in existierenden Zonierungskonzepten Naturpark Altmühltal Abstand m (bei Vorkommen windkraftsensibler Vögel u. Fledermausarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie mit Populationen von landesweiter/überregionaler Bedeutung), alle übrigen FFH-Gebiete ohne Abstandsfläche Naturpark Frankenhöhe individueller Abstand von bis m bei Vorkommen kollisionsgefährdeter u. störungsempfindlicher Vogelarten u. kollisionsgefährdeter Fledermausarten, pauschaler Abstand von 200 m bei Vorkommen sonstiger geschützter Vogel- u. Fledermausarten u. Nachweisen sonstiger geschützter Arten Naturpark Oberer Bayerischer Wald pauschaler Abstand von 500 m (unabhängig vom Vorkommen sensibler Arten) Bayerischer Teil des Naturparks Bergstraße-Odenwald Abstand m bei relevanten Artenvorkommen, sonst Abstand 200 m Empfohlene Abstandsflächen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten Keine Aussagen 28

30 Anhang I, Zusammenstellung von verwendeten Abstandsflächen in vier ausgewählten Zonierungskonzepten zur Nutzung der Windenergie in Naturparken sowie der von der Länderarbeitsgemeinschaft für Vogelschutzwarten empfohlenen Abstandsflächen Mögliche Kriterien für Tabuzonen im Rahmen eines Zonierungskonzeptes für die Nutzung der Windenergie in Naturparken Nationale Schutzgebiete mit Nennung windkraftsensibler Arten im Schutzzweck bzw. den Erhaltungszielen Feuchtgebiete internationaler Bedeutung entsprechend Ramsar- Konvention mit Wasservogelarten als wesentlichem Schutzgut Gewässer oder Gewässerkomplexe >10 ha mit mind. regionaler Bedeutung für brütende u. rastende Wasservögel Verwendete Abstandsflächen in existierenden Zonierungskonzepten Naturpark Altmühltal Kriterium wurde nicht verwendet. Kriterium wurde nicht verwendet. Kriterium wurde nicht verwendet. Naturpark Frankenhöhe individueller Abstand von bis m für NSG mit kollisionsgefährdeten u. störungsempfindlichen Vogelarten u. kollisionsgefährdeten Fledermausarten im Schutzzweck, für NSG mit sonstigen geschützten Vogel- u. Fledermausarten im Schutzzweck Abstand 200 m Naturpark Oberer Bayerischer Wald NSG mit Vorkommen windkraftsensibler Arten: 500 m Bayerischer Teil des Naturparks Bergstraße-Odenwald pauschaler Abstand für NSG von 200 m, Ausweitung des Abstands bei relevanten Artenvorkommen Empfohlene Abstandsflächen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten 10-fache Anlagenhöhe, mind m 10-fache Anlagenhöhe, mind m 10-fache Anlagenhöhe, mind m 29

31 Anhang I, Zusammenstellung von verwendeten Abstandsflächen in vier ausgewählten Zonierungskonzepten zur Nutzung der Windenergie in Naturparken sowie der von der Länderarbeitsgemeinschaft für Vogelschutzwarten empfohlenen Abstandsflächen Mögliche Kriterien für Tabuzonen im Rahmen eines Zonierungskonzeptes für die Nutzung der Windenergie in Naturparken Gastvogellebensräume internationaler, nationaler u. landesweiter Bedeutung regelmäßig genutzte Schlafplätze von Kranich, Schwänen u. Gänsen (ohne Neozoen), die regelmäßig mind. 1 % der biogeographischen Population beherbergen sowie regelmäßig genutzte Schlafplätze von Greifvögeln/Falken 2 u. Sumpfohreule Verwendete Abstandsflächen in existierenden Zonierungskonzepten Naturpark Altmühltal Kriterium wurde nicht verwendet. Kriterium wurde nicht verwendet. Naturpark Frankenhöhe Kriterium wurde nicht verwendet. Naturpark Oberer Bayerischer Wald durch die Höhere Naturschutzbehörde nachgewiesene, avifaunistisch bedeutsame Rast-, Nahrungs- und Mauserplätze sowie Flugbahnen u. Flugkorridore der laut Winderlass relevanten Vogelarten, ohne Abstand Bayerischer Teil des Naturparks Bergstraße-Odenwald Kriterium wurde nicht verwendet. Empfohlene Abstandsflächen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten 10-fache Anlagenhöhe, mind m Schwäne, Gänse, Greifvögel/Falken: m, Kranich: m 2 Weihen, Milane, Seeadler und Merlin. 30

32 Anhang I, Zusammenstellung von verwendeten Abstandsflächen in vier ausgewählten Zonierungskonzepten zur Nutzung der Windenergie in Naturparken sowie der von der Länderarbeitsgemeinschaft für Vogelschutzwarten empfohlenen Abstandsflächen Mögliche Kriterien für Tabuzonen im Rahmen eines Zonierungskonzeptes für die Nutzung der Windenergie in Naturparken Verwendete Abstandsflächen in existierenden Zonierungskonzepten Naturpark Altmühltal Naturpark Frankenhöhe Naturpark Oberer Bayerischer Wald Bayerischer Teil des Naturparks Bergstraße-Odenwald Empfohlene Abstandsflächen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten Vorkommen windkraftsensibler Vogel- u. Fledermausarten artspezifischer Abstand (für Details siehe BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND GE- SUNDHEIT 2012: Anhang 7) individueller Abstand von bis m bei Vorkommen kollisionsgefährdeter u. störungsempfindlicher Vogelarten u. kollisionsgefährdeter Fledermausarten Verwendung einer aktuellen habitatbezogenen Kartierung zu windkraftsensiblen Vögel der Höheren Naturschutzbehörde anstelle pauschaler Pufferradien Abstand bis m um Brutvorkommen kollisionsgefährdeter/störungsempfindlicher Vogelarten; Abstand m um relevante Quartiere kollisionsgefährdeter Fledermausarten, bei flächigen Angaben Ausschluss der Fläche mit einem zusätzlichen Abstand von 500 m je nach Vogelart zwischen 500 m und m, nur für den Schreiadler m (für die konkreten Werte für einzelne Arten siehe LAG VSW 2014: 18) Hauptflugkorridore zwischen Schlaf- u. Nahrungsplätzen von Kranichen, Schwänen, Gänsen (ohne Neozoen) u. Greifvögeln sowie überregional bedeutsame Zugvogelkorridore Ähnliches Kriterium ohne Abstand verwendet. Kriterium wurde nicht verwendet. durch die Höhere Naturschutzbehörde nachgewiesene, avifaunistisch bedeutsame Rast-, Nahrungs- und Mauserplätze sowie Flugbahnen u. Flugkorridore der laut Winderlass relevanten Vogelarten, ohne Abstand Kriterium wurde nicht verwendet. Freihaltung, keine Empfehlung zu Abstandsflächen. 31

33 Anhang I, Zusammenstellung von verwendeten Abstandsflächen in vier ausgewählten Zonierungskonzepten zur Nutzung der Windenergie in Naturparken sowie der von der Länderarbeitsgemeinschaft für Vogelschutzwarten empfohlenen Abstandsflächen Mögliche Kriterien für Tabuzonen im Rahmen eines Zonierungskonzeptes für die Nutzung der Windenergie in Naturparken Naturschutzgebiete Naturdenkmäler Geschützte Landschaftsbestandteile nach 30 BNatSchG geschützte Biotope rechtlich festgesetzte Ausgleichs- /Ersatz-/Ökokatasterflächen Verwendete Abstandsflächen in existierenden Zonierungskonzepten Naturpark Altmühltal pauschaler Abstand: m (für bestehende u. geplante NSG) pauschaler Abstand: 50 m, bei einem besonderen Wert für das Landschaftsbild und/oder die historische Kulturlandschaft Abstand 300 m (1,5 fache Höhe der WEA) pauschaler Abstand: 50 m Naturpark Frankenhöhe individueller Abstand von bis m für NSG mit kollisionsgefährdeten u. störungsempfindlichen Vogelarten u. kollisionsgefährdeten Fledermausarten im Schutzzweck, für NSG mit sonstigen geschützten Vogel- u. Fledermausarten im Schutzzweck Abstand 200 m pauschaler Abstand: 200 m (Mindestflächengröße m²) Naturpark Oberer Bayerischer Wald pauschaler Abstand: 200 m, bei Vorkommen windkraftsensibler Arten 500 m pauschaler Abstand: 200 m Flächen l. bay. Biotopkartierung, pausch. Abstand 50 m Freihaltung, keine Abstandsflächen Bayerischer Teil des Naturparks Bergstraße-Odenwald pauschaler Abstand: 200 m, Ausweitung bei relevanten Artenvorkommen pauschaler Abstand: 50 m Empfohlene Abstandsflächen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten Keine Aussagen Keine Aussagen Keine Aussagen 32

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