Bericht des Rechnungshofes

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bericht des Rechnungshofes"

Transkript

1 Bericht des Rechnungshofes System der Jugendwohlfahrt in den Ländern Burgenland und 2011/6 3

2 4 2011/6

3 Inhalt Inhaltsverzeichnis Tabellen und Abbildungsverzeichnis 6 Abkürzungsverzeichnis 8 Wirkungsbereich des Landes System der Jugendwohlfahrt in den Ländern Burgenland und KURZFASSUNG 9 Prüfungsablauf und gegenstand 22 Allgemeines 22 Rechtsgrundlagen 27 Leistungen 30 Anzahl der betreuten Minderjährigen 31 Finanzielle Entwicklung 40 Personal 62 Aufsicht 74 Steuerung 77 Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen 87 ANLAGE Vergleich der Jugendschutzbestimmungen in den Ländern Burgenland und /6 5

4 Tabellen Abbildungen Tabellen und Abbildungsverzeichnis Tabelle 1: Tabelle 2: Tabelle 3: Tabelle 4: Tabelle 5: Tabelle 6: Tabelle 7: Übersicht über die Zuständigkeiten im Burgenland und in 24 Entwicklung der Anzahl der Minderjährigen im Burgenland und in 33 Entwicklung der Anzahl der Einwohner im Burgenland und in 33 Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung im Burgenland und in 34 Volle Erziehung durch Unterbringung bei Pflegeeltern im Burgenland und in 35 Volle Erziehung in Heimen und sonstigen Einrichtungen im Burgenland und in 36 Hilfen zur Erziehung gesamt im Burgenland und in 37 Abbildung 1: Entwicklung der Anzahl der Minderjährigen in Bezug auf die Anzahl der betreuten Minderjährigen in den Hilfen zur Erziehung im Burgenland und in von 2006 bis Tabelle 8: Tabelle 9: Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen für die Jugendwohlfahrt in den Jahren 2006 bis Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen für die Jugendwohlfahrt pro Einwohner in den Jahren 2006 bis Abbildung 2: Entwicklung der Ausgaben für die Jugendwohlfahrt pro Einwohner im Burgenland und in von 2006 bis Tabelle 10: Tabelle 11: Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen für die Jugendwohlfahrt pro Minderjährigem in den Jahren 2006 bis Entwicklung der Ausgaben für betreute Minderjährige in der Unterstützung der Erziehung in den Jahren 2006 bis /6

5 Tabellen Abbildungen Abbildung 3: Entwicklung der Durchschnittsausgaben pro betreutem Minderjährigen in der Unterstützung der Erziehung im Burgenland und in von 2006 bis Tabelle 12: Entwicklung der Ausgaben für betreute Minderjährige in der vollen Erziehung bei Pflegeeltern in den Jahren 2006 bis Abbildung 4: Entwicklung der Durchschnittsausgaben pro Pflegekind im Burgenland und in von 2006 bis Tabelle 13: Entwicklung der Ausgaben für betreute Minderjährige in der vollen Erziehung in Heimen und sonstigen Einrichtungen in den Jahren 2006 bis Abbildung 5: Entwicklung der Durchschnittsausgaben pro betreutem Minderjährigen in der vollen Erziehung in Heimen und sonstigen Einrichtungen im Burgenland und in von 2006 bis Tabelle 14: Tabelle 15: Tabelle 16: Tabelle 17: Tabelle 18: Tabelle 19: Tabelle 20: Entwicklung der Gemeindebeiträge für die Jugendwohlfahrt in den Jahren 2006 bis Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben in den Abschnitten 43 der Rechnungsabschlüsse 2006 bis 2009 _ 59 Abschnitte 43: Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben in den Unterabschnitten der Rechnungsabschlüsse 2006 bis 2009 in Prozent der Ausgaben des jeweiligen Jahres 61 Einwohner pro Vollzeitäquivalent bei den Bezirksverwaltungsbehörden im Burgenland im Jahr Einwohner pro Vollzeitäquivalent bei den Bezirksverwaltungsbehörden in im Jahr Burgenland; Hilfen der vollen Erziehung bei den Bezirksverwaltungsbehörden von 2006 bis ; Hilfen der vollen Erziehung bei den Bezirksverwaltungsbehörden von 2006 bis /6 7

6 Abkürzungen Abkürzungsverzeichnis ABGB Abs. Art. B VG BGBl. BMWFJ bspw. bzw. ca. d.h. etc. EUR EW HZE i.d.(g.)f. inkl. i.v.m. JWG LGBl. Mill. Nr. rd. RH SVE TZ u.a. UDE usw. VZÄ Z z.b. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch Absatz Artikel Bundes Verfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend beispielsweise beziehungsweise circa das heißt et cetera Euro Einwohner Hilfen zur Erziehung in der (geltenden) Fassung inklusive in Verbindung mit Jugendwohlfahrtsgesetz Landesgesetzblatt Million(en) Nummer rund Rechnungshof sonstige volle Erziehung Textzahl(en) unter anderem Unterstützung der Erziehung und so weiter Vollzeitäquivalent(e) Ziffer zum Beispiel /6

7 Wirkungsbereich des Landes System der Jugendwohlfahrt in den Ländern Burgenland und Bei der Jugendwohlfahrt in den Ländern Burgenland und stieg die Anzahl der betreuten Minderjährigen, obwohl in beiden Ländern die Anzahl der Minderjährigen zurückging. Die Ausgaben für die Jugendwohlfahrt erhöhten sich im Burgenland von 2006 bis 2009 um rd. 48 % von 8,63 Mill. EUR auf 12,76 Mill. EUR, in um rd. 37 % von 33,44 Mill. EUR auf 45,65 Mill. EUR. In waren im Jahr 2009 die Ausgaben für die Jugendwohlfahrt pro Einwohner mit rd. 81 EUR annähernd doppelt so hoch wie im Burgenland mit rd. 45 EUR. Die Ausgaben pro betreutem Minderjährigen waren sowohl in der Unterstützung der Erziehung (Burgenland: EUR, : EUR), der vollen Erziehung bei Pflegeeltern (Burgenland: EUR, : EUR) als auch in der vollen Erziehung in Heimen und sonstigen Einrichtungen (Burgenland: EUR, : EUR) in deutlich höher als im Burgenland. Im Burgenland wurden überdies prozentuell mehr Minderjährige in der kostengünstigen Form der Unterstützung der Erziehung betreut, während in die kostenintensivere Form der vollen Erziehung bei Pflegeeltern und die kostenintensivste Form der vollen Erziehung in Heimen und sonstigen Einrichtungen höher gewichtet waren. KURZFASSUNG Prüfungsziel Ziel der Überprüfung des Systems der Jugendwohlfahrt in den Ländern Burgenland und war der Vergleich der Organisation, der Rechtsgrundlagen, der Leistungen, der Entwicklung der Anzahl der betreuten Minderjährigen, der finanziellen Entwicklung, des Personals, der Aufsicht sowie der Steuerung der Jugendwohlfahrt mit dem Ziel, Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen. (TZ 1) 2011/6 9

8 Kurzfassung Grundlagen der Jugendwohlfahrt Die Leistungen der Jugendwohlfahrt umfassten generell die Bereiche soziale Dienste, Pflegekinder, Heime und sonstige Einrichtungen für Minderjährige, Vermittlung der Annahme an Kindesstatt und Hilfen zur Erziehung. (TZ 2) Die Hilfen zur Erziehung Schwerpunkt dieser Prüfung setzten sich zusammen aus den Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung (Beratungs, Förderungs und Betreuungsleistungen für Minderjährige und Erziehungsberechtigte) und den Maßnahmen der vollen Erziehung (Unterbringungsformen Pflegefamilie, Heim und sonstige Einrichtungen). (TZ 2) In beiden Ländern war das Land Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt. Die Aufgaben, die sich aus den Jugendwohlfahrtsgesetzen ergaben, führten die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden durch. Die Aufbauorganisationen in der öffentlichen Jugendwohlfahrt waren im Burgenland und in weitgehend ident. Aufgaben der Aufsicht, der sozialen Dienste, der Heime und sonstigen Einrichtungen nahmen die Landesregierungen, Aufgaben der Pflegekinder sowie der Durchführung der Hilfen zur Erziehung nahmen die Bezirksverwaltungsbehörden wahr. Im Burgenland administrierten die Bezirksverwaltungsbehörden auch Aufgaben der vollen Erziehung in Heimen und sonstigen Einrichtungen; die Jugendwohlfahrt im Burgenland war somit in diesem Bereich dezent raler organisiert. (TZ 3) Beide Länder bedienten sich zur Aufgabenerfüllung auch Trägern der freien Jugendwohlfahrt, nachdem sie deren Eignung mit Bescheid festgestellt hatten; diese erbrachten einen wesentlichen Anteil der Aufgaben der Jugendwohlfahrt. Im Burgenland erfüllten rd. 50 private Einrichtungen Aufgaben der Jugendwohlfahrt, in waren es rd. 90. Auf sie entfielen im Jahr 2009 im Burgenland rd. 79,75 %, in ca. 84,93 % der Gesamtkosten. (TZ 3) Leistungen der Unterstützung der Erziehung und der vollen Erziehung Der Bedarfs und Entwicklungsplan für die Jugendwohlfahrt bot in ein reichhaltigeres und besser strukturiertes Angebot als im Burgenland. In war die Beschreibung der Leistungen, der Angebote sowie der Ziele der Maßnahmen umfangreicher und detaillierter als im Burgenland. (TZ 8) /6

9 Kurzfassung System der Jugendwohlfahrt in den Ländern Burgenland und Entwicklung der Anzahl der betreuten Minderjährigen und der Ausgaben sowie der Einnahmen Die demographische Entwicklung der Minderjährigen war im Betrachtungszeitraum 2006 bis 2009 in beiden Bundesländern rückläufig. Im Burgenland verringerte sich die Anzahl der Minderjährigen von auf ( 8,02 %), in von auf ( 4,66 %). Im gleichen Zeitraum stieg die Gesamtanzahl der im Bereich der Hilfen zur Erziehung betreuten Minderjährigen pro Minderjährige im Burgenland um 67,18 % sowie in um 21,46 %. Eingehende Analysen dieser Entwicklung lagen zur Zeit der Prüfung durch den RH trotz entsprechender gesetzlicher Aufträge zur unterstützenden Forschung für die Jugendwohlfahrtsarbeit ( 8 Abs. 1 Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz; 43 Abs. 1 Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz) nicht vor. (TZ 10) 2011/6 11

10 Kurzfassung in % 160 Entwicklung der Anzahl der Minderjährigen in Bezug auf die Anzahl der betreuten Minderjährigen in den Hilfen zur Erziehung im Burgenland und in von 2006 bis Jahr (Datenbasis 2006 = 100 %) Anzahl der Minderjährigen im Burgenland Anzahl der Minderjährigen in Anzahl der betreuten Minderjährigen im Burgenland Anzahl der betreuten Minderjährigen in Quellen: BMWFJ, RH Im Burgenland ergab sich trotz sehr stark steigender Zahlen in der Unterstützung der Erziehung keine Entlastungswirkung, sondern die Zahlen im Bereich der vollen Erziehung stiegen stark an. In konnte trotz immerhin stark steigender Zahlen in der Unterstützung der Erziehung bei den bereits auf einem sehr hohen Niveau befindlichen Zahlen der vollen Erziehung lediglich eine Stabilisierung, jedoch keine Entlastungswirkung erreicht werden. (TZ 10) /6

11 Kurzfassung System der Jugendwohlfahrt in den Ländern Burgenland und Die Ausgaben für die Jugendwohlfahrt stiegen in den Jahren 2006 bis 2009 signifikant an und unterschieden sich deutlich. Sie betrugen im Jahr 2009 im Burgenland rd. 12,76 Mill. EUR, in rd. 45,65 Mill. EUR. Die Einnahmen für die Jugendwohlfahrt beliefen sich im Jahr 2009 im Burgenland auf rd. 6,62 Mill. EUR, in auf rd. 24,12 Mill. EUR. Die Steigerungen von 2006 bis 2009 verliefen im Burgenland einnahmen und ausgabenseitig gleichförmig um jeweils rd. 48 %. In stiegen die Ausgaben mit rd. 37 % etwas geringer, es blieben jedoch die Einnahmensteigerungen mit rd. 20 % deutlich unter dieser Rate. Dadurch erhöhten sich die Nettoausgaben des Landes in diesem Zeitraum um rd. 62 %. In waren im Jahr 2009 die Ausgaben für die Jugendwohlfahrt pro Einwohner mit rd. 81 EUR annähernd doppelt so hoch wie im Burgenland mit rd. 45 EUR. (TZ 12) Entwicklung der Ausgaben für die Jugendwohlfahrt pro Einwohner im Burgenland und in von 2006 bis 2009 Ausgaben pro Einwohner in EUR Jahr Burgenland Quellen: Länder Burgenland und, Jugendwohlfahrtsbericht, eigene Berechnungen 2011/6 13

12 Kurzfassung Unterstützung der Erziehung In der Unterstützung der Erziehung stieg sowohl im Burgenland (+ 61,91 %) als auch in (+ 35,11 %) die Anzahl der betreuten Minderjährigen deutlich. Das Burgenland war von einem sehr starken, von einem starken Anstieg der Zahlen der Unterstützung der Erziehung geprägt. Im Jahr 2009 wurde rund jedes 50. Kind im Burgenland und rund jedes 100. Kind in in Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung betreut. (TZ 10) Die jährlichen Ausgaben pro in der Unterstützung der Erziehung betreutem Minderjährigen stiegen im Burgenland von 2006 bis 2009 deutlich um 41,56 %, in blieben sie im selben Zeitraum mit einer Steigerung um 4,06 % in etwa gleich hoch. Allerdings waren die Ausgaben pro betreutem Minderjährigen in der Unterstützung der Erziehung im Jahr 2009 im Burgenland mit EUR deutlich niedriger als in mit EUR. (TZ 13) Entwicklung der Durchschnittsausgaben pro betreutem Minderjährigen in der Unterstützung der Erziehung im Burgenland und in von 2006 bis 2009 Durchschnittsabgaben pro betreutem Minderjährigen in der Unterstützung der Erziehung in EUR Burgenland Jahr Quellen: Länder Burgenland und, Jugendwohlfahrtsbericht, eigene Berechnungen /6

13 Kurzfassung System der Jugendwohlfahrt in den Ländern Burgenland und Volle Erziehung Während es im Burgenland sowohl bei der vollen Erziehung bei den Pflegekindern mit + 36,96 % als auch in Heimen und sonstigen Einrichtungen mit + 33,72 % deutliche Steigerungsraten gab, blieben in die Zahlen für die Pflegekinder mit + 1,97 % und die volle Erziehung in Heimen und sonstigen Einrichtungen mit 2,75 % in etwa stabil. (TZ 10) Bei Pflegeeltern wurden im Jahr 2009 im Burgenland wesentlich weniger Minderjährige pro Minderjährige betreut als in (knapp zwei Drittel). Die jährlichen Ausgaben pro Pflegekind zeigten in beiden Ländern nach einem Rückgang von 2006 auf 2007 seit dem Jahr 2007 eine steigende Tendenz. Die Ausgaben pro betreutem Pflegekind waren im Jahr 2009 im Burgenland mit EUR jedoch deutlich niedriger als in mit EUR. Die Unterschiede sind u.a. auf in den Pflegeeltern gewährte Sonderaufwendungen und auf das in zuerkannte Ruhegeld zurückzuführen. (TZ 10, 13) Die Betreuungsquote der in Heimen und sonstigen Einrichtungen betreuten Minderjährigen der beiden Länder war 2006 deutlich unterschiedlich. Bis zum Jahr 2009 verringerte sich der Unterschied allerdings insofern, als die Anzahl der betreuten Minderjährigen im Burgenland (4,77 Maßnahmen der sonstigen vollen Erziehung in Heimen und sonstigen Einrichtungen auf Minderjährige) anstieg, während die Quote in (6,57 Maßnahmen der sonstigen vollen Erziehung auf Minderjährige) auf einem deutlich höheren Niveau annähernd gleich blieb. Die Ausgaben pro in Heimen und sonstigen Einrichtungen betreutem Minderjährigen waren im Jahr 2009 im Burgenland mit EUR deutlich niedriger als in mit EUR. (TZ 10, 13) 2011/6 15

14 Kurzfassung Entwicklung der Durchschnittsausgaben pro betreutem Minderjährigen in der vollen Erziehung in Heimen und sonstigen Einrichtungen im Burgenland und in von 2006 bis 2009 Entwicklung der Durchschnittsausgaben pro betreutem Minderjährigen in der sonstigen vollen Erziehung in EUR Burgenland Jahr Quellen: Länder Burgenland und, Jugendwohlfahrtsstatistik, eigene Berechnungen Kostenstruktur Die internen Personal und Verwaltungskosten beliefen sich im Jahr 2009 im Burgenland auf rd. 20,25 % der Gesamtkosten für die Jugendwohlfahrt, in auf rd. 15,07 %. (TZ 11) Die laufenden aufgaben bzw. fachbezogenen finanziellen Steuerungsaktivitäten der Fachdienststellen bezogen sich in beiden Ländern überwiegend auf die Verläufe ihrer jährlichen Ausgaben für die Jugendwohlfahrt (wie z.b. für Träger der freien Jugendwohlfahrt und Pflegeverhältnisse für Pflegekinder) und nur in wesentlich geringerem Ausmaß auf die gesamthafte Sichtweise der Kostenentwicklungen der Aufgaben bzw. Leistungsbereiche inkl. der Personalausgaben. (TZ 11) /6

15 Kurzfassung System der Jugendwohlfahrt in den Ländern Burgenland und Kostentragung für die Jugendwohlfahrt In war der Kostenanteil der Gemeinden an der Jugendwohlfahrt nach Abzug der Einnahmen aus Kostenbeiträgen durch Minderjährige und ihre Unterhaltspflichtigen für die volle Erziehung im Jahr 2009 mit 56 % höher als im Burgenland mit 50 %; dabei war in der historischen Entwicklung der Kostentragung in beiden Ländern eine Reduktion des Gemeindeanteils zu verzeichnen. Die Kostenbeiträge der Gemeinden in (+ 20,75 %) waren seit 2006 jedoch in einem geringeren Ausmaß gestiegen als im Burgenland (+ 48,72 %). Die Aufteilung der Gemeindebeiträge zwischen den Gemeinden war durch die Ermittlung über die Steuerkraft im Burgenland bzw. über die Einwohnerzahl in unterschiedlich geregelt. Die Gemeinden im Burgenland und in hatten im Gegensatz zur Finanzierungsverantwortung keine Ausgaben bzw. Aufgabenverantwortung. Sie trugen mit 50 % bzw. 56 % zur Kostentragung bei, ohne jedoch maßgeblich in den Vollzug eingebunden zu sein. (TZ 14) Verbuchung Eine vergleichende Auswertung der Einnahmen und Ausgaben der Jugendwohlfahrt aus den Rechenwerken wurde erschwert, da die Konten unterschiedlich geführt wurden. (TZ 15) Personalstrategie In beiden Ländern lagen Bedarfs und Entwicklungspläne für die Jugendwohlfahrt vor, die den aktuellen und den zu erwartenden Anforderungen an eine Personalstrategie Rechnung trugen. In den Bedarfs und Entwicklungsplänen oder in diese ergänzende Konzepte waren allerdings keine konkreteren Festlegungen hinsichtlich der quantitativen personellen Erfordernisse im Bereich der Jugendwohlfahrt enthalten. (TZ 16) 2011/6 17

16 Kurzfassung Personelle Ressourcen Die Einwohneranzahl pro Jugendwohlfahrtsmitarbeiter bei den Bezirksverwaltungsbehörden differierte im Burgenland zwischen den Bezirkshauptmannschaften stark (4.367 bis ), in war diese Differenz weniger deutlich ausgeprägt (3.596 bis 5.931). In beiden Ländern waren die Anteile der gerichtlichen Verfügungen hinsichtlich der vollen Erziehung zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden stark unterschiedlich. So betrug der Anteil der gerichtlichen Verfügungen in den Jahren 2006 bis 2009 bei den Pflegekindern im Burgenland zwischen 27,5 % und 81,9 %, in zwischen 7,5 % und 95,6 % bzw. bei der vollen Erziehung in Heimen und sonstigen Einrichtungen im Burgenland zwischen 4,9 % und 64,8 %, in zwischen 15,6 % und 57,3 %. (TZ 17) Personalrekrutierung Im Burgenland und in gab es Probleme bei der Personalrekrutierung. Beide Länder setzten zielorientierte Maßnahmen zur Überbrückung von personellen Engpässen. Im Burgenland war die für die Fachaufsicht zuständige Mitarbeiterin in den Jahren 2003 bis 2008 teilzeitbeschäftigt. Eine personelle Aufstockung erfolgte In forderte der Landtag im März 2010 die Landesregierung auf, für eine Erhöhung des Personalstandes der Jugendwohlfahrt, insbesondere mehr Planstellen für Sozialarbeiter in den Bezirkshauptmannschaften, zu sorgen. (TZ 18) Personalfortbildung, Supervision und Burn out Prophylaxe In beiden Ländern lag ein umfassendes Angebot zur Supervision und Burn out Prophylaxe vor. Das Fortbildungsangebot in war noch umfangreicher als jenes im Burgenland. Die Inanspruchnahme der Angebote zur Fort und Weiterbildung erfolgte im Burgenland verpflichtend, in grundsätzlich auf freiwilliger Basis. (TZ 19) Aufsicht Die Landesregierungen hatten durch Verordnungen Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen zu erlassen. Im Burgenland lag eine entsprechende Verordnung vor, hatte eine entsprechende Verordnung bislang nicht erlassen. Im Burgenland wurden die Heime und sonstigen Ein /6

17 Kurzfassung System der Jugendwohlfahrt in den Ländern Burgenland und richtungen mindestens einmal jährlich überprüft. In wurde die Aufsicht über Heime und sonstige Einrichtungen nicht in dem Ausmaß durchgeführt, wie dies im Gesetz vorgesehen war. (TZ 20) In beiden Ländern konnte die Fachaufsicht im Amt der Landesregierung erst mit zeitlicher Verzögerung bekanntgeben, inwieweit die Bezirksverwaltungsbehörden die geforderten Pflegeaufsichten einmal jährlich durchführten. Im Burgenland wurden die Pflegeaufsichten bspw. im Bezirk Mattersburg entsprechend den vorgelegten Unterlagen in den Jahren 2008 und 2009 nicht zur Gänze wie gesetzlich vorgeschrieben zumindest einmal jährlich durchgeführt. In nahmen die Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörden bei den Hausbesuchen anlässlich der Pflegeaufsicht in der Regel auch mit den Pflegekindern persönlich Kontakt auf. (TZ 21) Jugendwohlfahrtsstatistik In beiden Ländern stellte der RH Erhebungsfehler hinsichtlich der Anzahl der Pflegekinder fest (teilweise Einbeziehung der von engeren Verwandten betreuten Minderjährigen sowie der betreuten Minderjährigen aus einem anderen Bundesland). (TZ 9) Berichtswesen Den Jugendwohlfahrtsstatistiken konnten aufgrund der stichtagsbezogenen Datenerfassung keine Informationen über den zeitlichen Betreuungsumfang für die Minderjährigen in einem Kalenderjahr entnommen werden. Damit fehlte die Möglichkeit, ausreichende Aufschlüsse über den Zusammenhang zwischen der Entwicklung der Anzahl der betreuten Minderjährigen und der Entwicklung der damit verbundenen Kosten zu erhalten. Angaben über die langfristigen Wirkungen der Maßnahmen der Jugendwohlfahrt lagen nicht vor. (TZ 22) Prävention In beiden Ländern enthielten weder der Bedarfs und Entwicklungsplan noch die Verträge mit den Trägern der freien Jugendwohlfahrt konkrete Festlegungen für die Dokumentation und das Monitoring der Wirkungen der Prävention. (TZ 23) 2011/6 19

18 Kurzfassung Auslastungszahlen der Heime und sonstigen Einrichtungen Ein automatisiertes, tagesaktuelles Meldesystem hinsichtlich freier Kapazitäten in den Jugendwohlfahrtseinrichtungen war in beiden Ländern nicht etabliert. (TZ 24) Datenbanklösungen Im Burgenland war eine Wissensmanagementdatenbank, in eine personen und fallzahlbezogene Datenbank im Aufbau begriffen. Nach Ansicht des RH stellten beide Lösungen zweckmäßige Weiterentwicklungen dar. (TZ 25) Qualitätssicherung In lagen im Gegensatz zum Burgenland die für eine Qualitätssicherung erforderlichen Prozesshandbücher für die volle Erziehung und die stationären/teilstationären Dienste vor. Beide Länder verfügten für den Bereich der Unterstützung der Erziehung jedoch über kein landesweit geltendes Regelwerk. (TZ 26) Schnittstellen In den Ländern Burgenland und war das Zusammenwirken an der Schnittstelle Amt der Landesregierung/Bezirksverwaltungsbehörden verbesserungswürdig. (TZ 27) Jugendschutzgesetze der Länder Die Jugendschutzgesetze in den Ländern Burgenland und waren in den Grundzügen ähnlich, wichen in zahlreichen Details wie bspw. hinsichtlich Ausgehzeiten, Urlaub und auswärtige Übernachtungen, Tabak und Alkohol, jugendgefährdende Gegenstände und verbotene Orte jedoch geringfügig voneinander ab. Evaluierungen des Beitrags der Jugendschutzbestimmungen bzw. ihres Vollzuges zur Jugendwohlfahrt insbesondere auch über die Ursachen für die unterschiedlichen Regelungen konnten weder das Burgenland noch vorlegen. (TZ 6) /6

19 Rechtsgrundlagen Bund Burgenland System der Jugendwohlfahrt in den Ländern Burgenland und Kenndaten zum System der Jugendwohlfahrt in den Ländern Burgenland und Bundesgesetz vom 15. März 1989, mit dem Grundsätze über die Mutterschafts, Säuglings, und Jugendfürsorge aufgestellt und unmittelbar anzuwendende Vorschriften in diesem Bereich erlassen werden (Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 JWG), BGBl. Nr. 161/1989 i.d.f. BGBl. I Nr. 41/2007 Gesetz vom 16. Jänner 1992 über die Jugendwohlfahrt (Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz), LGBl. Nr. 32/1992 i.d.f. LGBl. Nr. 75/2009 Gesetz vom 3. Oktober 1991 über die Jugendwohlfahrt (Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz), LGBl Nr. 139/1991 i.d.f. LGBl. Nr. 77/2005 Minderjährige und betreute Minderjährige im Burgenland und in Änderung 2006 bis 2009 Burgenland Anzahl in % Gesamtzahl der Minderjährigen ,02 Hilfen zur Erziehung durch die Jugendwohlfahrt jeweils zum 31. Dezember Unterstützung der Erziehung ,91 Pflegekinder ,96 sonstige volle Erziehung ,72 Anzahl in % Gesamtzahl der Minderjährigen ,66 Hilfen zur Erziehung durch die Jugendwohlfahrt jeweils zum 31. Dezember Unterstützung der Erziehung ,11 Pflegekinder ,97 sonstige volle Erziehung ,75 Quellen: Jugendwohlfahrtsbericht des BMWFJ; eigene Berechnung Ausgaben für die Jugendwohlfahrt Änderung 2006 bis 2009 in Mill. EUR in % Burgenland 8,63 9,24 10,97 12,76 47,86 33,44 37,63 39,66 45,65 36,51 Quellen: Amt der Kärntner Landesregierung, Amt der Burgenländischen Landesregierung 2011/6 21

20 Prüfungsablauf und gegenstand 1 Der RH überprüfte vom Mai bis Juni 2010 das System der Jugendwohlfahrt in den Ländern Burgenland und. Ziel dieser Überprüfung war der Vergleich der Organisation, der Rechtsgrundlagen, der Leistungen, der Entwicklung der Anzahl der betreuten Minderjährigen, der finanziellen Entwicklung, des Personals, der Aufsicht sowie der Steuerung mit dem Ziel, Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Der Schwerpunkt der Gebarungsüberprüfung lag in den Bereichen der Unterstützung der Erziehung und der vollen Erziehung. Zu dem im Jänner 2011 übermittelten Prüfungsergebnis nahm die Burgenländische Landesregierung im März 2011 Stellung. Die Kärntner Landesregierung nahm im Juni 2011 Stellung. Der RH erstattete seine Gegenäußerung an die beiden Landesregierungen im Oktober Allgemeines Generelle Leistungen der Jugendwohlfahrt 2 Entsprechend dem 2. Hauptstück des Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1992 i.d.g.f., sowie des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991 i.d.g.f., umfassten die Leistungen der Jugendwohlfahrt generell die Bereiche soziale Dienste (Hilfen zur Deckung gleichartig auftretender Bedürfnisse werdender Eltern, Minderjähriger und deren Erziehungsberechtigte), Pflegekinder (hoheitliche Aufgaben wie Vermittlung von Pflegeplätzen, Bewilligung und Aufsicht), Heime und sonstige Einrichtungen für Minderjährige (hoheitliche Aufgaben wie Bewilligung und Aufsicht), Vermittlung der Annahme an Kindesstatt und Hilfen zur Erziehung (Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung und der vollen Erziehung). Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung umfassten Beratungs, Förderungs und Betreuungsleistungen für Minderjährige und Erziehungsberechtigte. Die Maßnahmen der vollen Erziehung gliederten sich in die Unterbringungsformen der Pflegefamilie, des Heims und der sonstigen Einrichtungen (siehe TZ 8) /6

21 Allgemeines Grundlagen der Organisation System der Jugendwohlfahrt in den Ländern Burgenland und 3.1 (1) In beiden Ländern war das Land Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt. Die Durchführung der sich aus den Jugendwohlfahrtsgesetzen ergebenden Aufgaben oblag der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden. Beide Länder bedienten sich zur Aufgabenerfüllung nach Feststellung deren Eignung mit Bescheid auch Trägern der freien Jugendwohlfahrt. Solche Einrichtungen unterlagen der Aufsicht der Behörden (siehe TZ 20). Weitere Akteure der Jugendwohlfahrt waren das BMWFJ (u.a. Mitwirkung an der Grundsatzgesetzgebung, Jugendwohlfahrtsstatistik siehe TZ 9), Gerichte (gerichtliche Verfügungen), Schulen, Ärzte sowie Psychologen. (2) Im Amt der Burgenländischen Landesregierung war das Hauptreferat Sozialwesen in der Abteilung 6 Soziales, Gesundheit, Familie und Sport federführend tätig. In den Burgenländischen Bezirkshauptmannschaften waren die Referate Jugendwohlfahrt und Soziales eingerichtet. Im Amt der Kärntner Landesregierung war die Unterabteilung Sozial und Entwicklungsplanung, Jugend, Familie und Frau der Abteilung 13 Soziales federführend tätig. In den Kärntner Bezirkshauptmannschaften waren die Referate Jugend und Familie eingerichtet. (3) Entsprechend den rechtlichen Regelungen oblag in beiden Ländern den Landesregierungen bzw. den Bezirksverwaltungsbehörden die Durchführung der nachfolgend dargestellten Aufgaben: 2011/6 23

22 Allgemeines Tabelle 1: Übersicht über die Zuständigkeiten im Burgenland und in Zuständigkeit im Burgenland Zuständigkeit in Soziale Dienste Vorsorge für soziale Dienste Landesregierung Landesregierung Heranziehung von Trägern der freien Jugendwohlfahrt zur Besorgung sozialer Dienste Bestellung eines Kinder und Jugendanwalts Pflegekinder Vermittlung von Pflegeplätzen, Erteilung und Widerruf der Pflegebewilligung sowie Pflegeaufsicht Administration des Pflegegeldanspruches von Pflegeeltern Heime und sonstige Einrichtungen Bewilligung von Heimen und sonstigen Einrichtungen einschließlich der Aufsicht Feststellung der Eignung von Trägern der freien Jugendwohlfahrt einschließlich der Aufsicht Entgegennahme der Anzeige über den Betrieb von Jugenderholungsheimen einschließlich Aufsicht Landesregierung Landesregierung Bezirksverwaltungsbehörde Bezirksverwaltungsbehörde Landesregierung Landesregierung Landesregierung Landesregierung Landesregierung Bezirksverwaltungsbehörde Bezirksverwaltungsbehörde Landesregierung Landesregierung Bezirksverwaltungsbehörde Vermittlung der Annahme an Kindesstatt Vermittlung der Annahme an Kindesstatt in das Ausland Vermittlung der Annahme eines Minderjährigen an Kindesstatt, außer bei Fällen der Vermittlung in das Ausland Landesregierung Bezirksverwaltungsbehörde Landesregierung Bezirksverwaltungsbehörde /6

23 Allgemeines System der Jugendwohlfahrt in den Ländern Burgenland und Fortsetzung Tabelle 1: Übersicht über die Zuständigkeiten im Burgenland und in Zuständigkeit im Burgenland Zuständigkeit in Durchführung der Hilfen zur Erziehung Durchführung der vollen Erziehung in Heimen und sonstigen Einrichtungen Durchführung der Unterstützung der Erziehung und der vollen Erziehung bei Pflegeeltern Bezirksverwaltungsbehörde Bezirksverwaltungsbehörde Landesregierung Bezirksverwaltungsbehörde Verlängerung der Erziehungshilfen Bezirksverwaltungsbehörde Bezirksverwaltungsbehörde Vorsorge für Mutter/ Elternberatungsstellen Heranziehung von Trägern der freien Jugendwohlfahrt zur Besorgung der Aus und Fortbildung sowie zur Beratungshilfe Administration Fachliche Aufsicht über die Bezirksverwaltungsbehörden Landesregierung Landesregierung Landesregierung Landesregierung Landesregierung Landesregierung Aus und Fortbildung des Personals Landesregierung Landesregierung Planung Landesregierung Landesregierung Forschung und Öffentlichkeitsarbeit Landesregierung Landesregierung Quellen: Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz (4) Im Burgenland erfüllten rd. 50 private Einrichtungen Aufgaben der Jugendwohlfahrt, in rd. 90. Ihr Anteil an den Gesamtkosten für Jugendwohlfahrt belief sich im Jahr 2009 im Burgenland auf rd. 79,75 %, in auf ca. 84,93 %; der restliche Anteil fiel für Personal und Verwaltungskosten im öffentlichen Bereich an (siehe TZ 11). Die wesentlichen Leistungen der Träger der freien Jugendwohlfahrt waren sowohl im Burgenland als auch in : Unterbringung von Minderjährigen sozialpädagogische Betreuungen 2011/6 25

24 Allgemeines Lernförderungen Freizeitgestaltungen Verpflegung innerhalb einer Gruppe bzw. Einrichtung individuelle Leistungen betreffend bspw. Bekleidung, Schule, medizinischer Bedarf, Körperpflege Erstellung von Erziehungs und Betreuungsplänen Beziehungsarbeit leisten Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und des Sozialverhaltens Erarbeiten von Konfliktlösungsstrategien Umgang mit Regeln und Grenzen beibringen lebenspraktische Erziehung (Umgang mit Geld und Behörden, Verkehrserziehung, Einkaufen, Kochen, Wäschepflege usw.) Elternarbeit Kooperationen mit Vernetzungspartnern wie Sozialarbeitern, Lehrern, Vorgesetzten usw. Spiel und Sportangebote unterbreiten Dokumentation der Betreuungsarbeit. Die Träger der freien Jugendwohlfahrt erbrachten ihre Leistungen in beiden Ländern insbesondere in den Betreuungsformen: Wohngemeinschaften (sozialpädagogische und sozialtherapeutische) Kinderdörfer Ambulante Betreuung Familienintensivbetreuung und sozialpädagogische Familienhilfe /6

25 Allgemeines System der Jugendwohlfahrt in den Ländern Burgenland und 3.2 Die Aufbauorganisationen in der öffentlichen Jugendwohlfahrt waren im Burgenland und in weitgehend identisch. Aufgaben der Aufsicht, der sozialen Dienste, der Heime und sonstigen Einrichtungen nahmen die Landesregierungen, Aufgaben für Pflegekinder sowie Durchführung der Hilfen zur Erziehung nahmen die Bezirksverwaltungsbehörden wahr. Im Burgenland war die Aufgabenwahrnehmung der vollen Erziehung in Heimen und sonstigen Einrichtungen durch die Bezirksverwaltungsbehörden dezentraler organisiert. Einen wesentlichen Anteil der Aufgaben der Jugendwohlfahrt erbrachten Träger der freien Jugendwohlfahrt. Rechtsgrundlagen Kompetenzgrundlage des Jugendwohlfahrtsrechts 4 (1) Die Kompetenzen der Mutterschafts, Säuglings und Jugendfürsorge waren gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 B VG in der Grundsatzgesetzgebung Angelegenheit des Bundes. Die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung waren Sache der Länder. (2) Die wesentliche bundesrechtliche Rechtsgrundlage für die Jugendwohlfahrt war das Bundesgesetz vom 15. März 1989, mit dem Grundsätze über die Mutterschafts, Säuglings und Jugendfürsorge aufgestellt und unmittelbar anzuwendende Vorschriften in diesem Bereich erlassen werden (Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 JWG), BGBl. Nr. 161/1989 i.d.f. BGBl. I Nr. 41/ Darin waren folgende Prinzipien der Jugendwohlfahrt abgebildet: das Familienunterstützungsprinzip; das Subsidiaritätsprinzip öffentliche Jugendwohlfahrt war zu gewähren, wenn und soweit die Erziehungsberechtigten das Wohl des Minderjährigen nicht gewährleisten konnten; das Verhältnismäßigkeitsprinzip die öffentliche Jugendwohlfahrt durfte in familiäre Bereiche und Beziehungen nur insoweit eingreifen, als dies zum Wohl des Minderjährigen erforderlich war; 1 Weitere wichtige bundesrechtliche Grundlagen für die Aufgaben der Jugendwohlfahrt waren das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811, i.d.f. BGBl. I Nr. 58/2010) und das Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, i.d.f. BGBl. I Nr. 58/2010. Das im ABGB enthaltene Kindschaftsrecht enthielt die obsorgerechtlichen Grundlagen für die Durchführung von Jugendwohlfahrtsmaßnahmen, im Außerstreitgesetz war u.a. das Verfahren für gerichtliche Verfügungen im Bereich der Jugendwohlfahrt geregelt. 2011/6 27

26 Rechtsgrundlagen das Gewaltschutzprinzip der Eingriff in familiäre Bereiche und Beziehungen war besonders auch dann erlaubt und notwendig, wenn zur Durchsetzung von Erziehungszielen Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches Leid zugefügt wurde. (3) Die wesentliche landesgesetzliche Rechtsgrundlage für die Jugendwohlfahrt war im Burgenland das Gesetz vom 16. Jänner 1992 über die Jugendwohlfahrt (Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz), LGBl. Nr. 32/1992 i.d.f. Nr. 75/2009, in das Gesetz vom 3. Oktober 1991 über die Jugendwohlfahrt (Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz), LGBl. Nr. 139/1991 i.d.f. Nr. 77/2005. Flankierend wirkten die Jugendschutzgesetze der Länder, das Gesetz vom 31. Jänner 2002 zum Schutz der Jugend, Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002, Bgld. JSG 2002, LGBl. Nr. 54/2002 i.d.g.f., und das Gesetz vom 6. November 1997 über den Schutz der Jugend, Kärntner Jugendschutzgesetz K JSG, LGBl. Nr. 5/1998 i.d.g.f. Der Jugendschutz fiel ausschließlich in die Kompetenz der Länder. Für den Vollzug waren in beiden Ländern weitere Rechtsnormen wie Verordnungen, Erlässe, Richtlinien und Dienstanweisungen von Bedeutung. Jugendwohlfahrtsgesetze der Länder 5 Die Bestimmungen in den Ausführungsgesetzen der Länder Burgenland und waren weitgehend gleich gestaltet. Unterschiedlich geregelt waren die Kostentragung zwischen dem Land und den Gemeinden sowie die Kostenaufteilung zwischen den Gemeinden (siehe TZ 14), die Gewährung des Pflegegeldes bei voller Erziehung durch Verwandte (siehe TZ 13) und die Zuständigkeit für die Durchführung der vollen Erziehung in Heimen und sonstigen Einrichtungen sowie für die Entgegennahme der Anzeige über den Betrieb von Jugend erholungsheimen einschließlich Aufsicht (siehe TZ 3). Jugendschutzgesetze der Länder 6.1 Die Jugendschutzgesetze in den Ländern Burgenland und waren in den Grundzügen ähnlich, wichen in zahlreichen Details wie bspw. hinsichtlich Ausgehzeiten, Urlaub und auswärtige Übernachtungen, Tabak und Alkohol, jugendgefährdende Gegenstände und verbotene Orte jedoch geringfügig voneinander ab (siehe Anlage) /6

27 Rechtsgrundlagen System der Jugendwohlfahrt in den Ländern Burgenland und Weder das Burgenland noch konnten Evaluierungen der Jugendschutzbestimmungen und ihres Vollzuges insbesondere auch über die Ursachen für die unterschiedlichen Regelungen vorlegen. 6.2 Der RH empfahl den Ländern Burgenland und, Evaluierungen der Jugendschutzbestimmungen vorzunehmen bspw. den Vollzug der Jugendschutzgesetze mit der Entwicklung von Daten aus dem Gesundheitswesen (Alkohol und Suchtproblematiken) in Beziehung zu setzen und insbesondere die Ursachen für die unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Punkten zu hinterfragen und gegebenenfalls die Regelungen zu harmonisieren. 6.3 Die Burgenländische Landesregierung teilte mit, dass die Koordinierung und Evaluierung der Jugendschutzbestimmungen beim Amt der Landesregierung äußerst aktiv wahrgenommen werde. Insbesondere koordiniere das Amt der Landesregierung verstärkte Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen des Burgenländischen Jugendschutzgesetzes durch die Sicherheitsbehörden und würden jährlich zusammengefasste Berichte verfasst werden. Jährlich würden Treffen aller für den Jugendschutz relevanten Einrichtungen abgehalten und neue Maßnahmen und Schwerpunktsetzungen diskutiert und beschlossen werden. Hervorzuheben seien etwa Aktionen wie No alc but cocktails (Förderaktion alkoholfreie Bar bei Veranstaltungen) oder der Literaturwettbewerb Goldenes Kleeblatt gegen Gewalt. Das BMWFJ koordiniere aktuell eine österreichweite Arbeitsgruppe zur Prüfung von Maßnahmen zur Vereinheitlichung des Jugendschutzes. Es zeichne sich ein gemeinsames Vorgehen der Länder hinsichtlich der Kennzeichnung von Videofilmen und Computerspielen ab (Einführung der PEGI Kennzeichnung ). 6.4 Der RH anerkannte die Bemühungen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung um Koordinierung und Kontrolle der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen. Er wies jedoch darauf hin, dass Kontrollen zur Einhaltung der Bestimmungen des Burgenländischen Jugendschutzgesetzes keine Evaluierungen im Sinne einer gesamthaft auf den Jugendschutz ausgerichteten Wirkungsorientierung darstellen. Bei diesen sollen auch aussagekräftige Zahlen über relevante Problemfelder mitbetrachtet werden (z.b. Jugendliche mit Suchtproblemen, Jugendliche mit Schul und Ausbildungsabbrüchen). 2011/6 29

28 Leistungen Arten der Hilfe zur Erziehung 7 In beiden Ländern waren die Hilfen zur Erziehung im Einzelfall als Unterstützung der Erziehung oder als volle Erziehung zu gewähren. Die Hilfen der Erziehung waren entweder freiwillige Erziehungshilfen oder Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten (durch gerichtliche Verfügungen). Dabei war jeweils die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen. Leistungen der Unterstützung der Erziehung und der vollen Erziehung 8.1 Als Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung führten beide Länder in den Jugendwohlfahrtsgesetzen demonstrativ an: die Beratung der Erziehungsberechtigten und der Minderjährigen; die Förderung der Erziehungskraft der Familien, insbesondere zur Durchsetzung der gewaltfreien Erziehung; die Förderung der Entwicklung des Minderjährigen; die Betreuung Minderjähriger in Gruppen und die Betreuung Minderjähriger nach der Entlassung aus der vollen Erziehung. Im Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetz waren zusätzlich die Vermittlung von Hilfen bei der Führung des Familienhaushalts für die Dauer einer Notsituation und die begleitende Unterstützung außerhalb der Familie als Maßnahmen angeführt. Die volle Erziehung umfasste in beiden Ländern entsprechend den rechtlichen Bestimmungen die Formen der Pflege und Erziehung des Minderjährigen bei Pflegeeltern, in einem Heim, in einer sonstigen Einrichtung. Die Bedarfs und Entwicklungspläne der Länder Burgenland und stellten die Leistungsangebote und Maßnahmen der Jugendwohlfahrt dar /6

29 Leistungen System der Jugendwohlfahrt in den Ländern Burgenland und Der Bedarfs und Entwicklungsplan für die Jugendwohlfahrt bot in ein reichhaltigeres und besser strukturiertes Angebot als im Burgenland. In war die Beschreibung der Leistungen, der Angebote sowie der Ziele der Maßnahmen umfangreicher und detaillierter gestaltet als im Burgenland. 8.2 Der RH stellte fest, dass die gesetzliche demonstrative Beschreibung der Maßnahmen der Jugendwohlfahrt im Burgenland umfangreicher war als in. Der Kärntner Bedarfs und Entwicklungsplan beinhaltete auch andere familienfördernde Angebote und Soziale Dienste, die nicht den Kernbereichen der Unterstützung der Erziehung und der vollen Erziehung zuzuordnen waren. Anzahl der betreuten Minderjährigen Jugendwohlfahrtsstatistik 9.1 Die nachfolgend unter der TZ 10 dargestellte Entwicklung der Anzahl der betreuten Minderjährigen entnahm der RH den vom BMWFJ veröffentlichten Jugendwohlfahrtsberichten der Jahre 2006 bis Die Länder hatten dem BMWFJ Daten zur Jugendwohlfahrt zu übermitteln, deren Struktur die Jugendwohlfahrtsverwaltungen der Länder und die zuständige Abteilung im Bundesministerium im Einvernehmen festlegten. Die Hilfen zur Erziehung waren in einer Übersicht zusammenzustellen, welche die Kategorien Unterstützung der Erziehung und volle Erziehung außer Pflegekinder enthielt. Die Pflegekinder wurden als eigene Kategorie gezählt, wobei als Pflegekinder solche zu zählen waren, die von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, von Wahleltern oder vom Vormund gepflegt und erzogen wurden. Als Pflegekinder sollten weiters im jeweiligen Land nur solche gezählt werden, für die in diesem Land die Ausgaben zu tragen waren. Jeweils innerhalb dieser Kategorien wurden verschiedene Altersstufen der betreuten Minderjährigen und jene Maßnahmen unterschieden, welche aufgrund einer Vereinbarung zustande kamen und jene, bei welchen es einer gerichtlichen Verfügung bedurfte. Die Anzahl der betreuten Minderjährigen in der Unterstützung der Erziehung, in der vollen Erziehung in Heimen und sonstigen Einrichtungen sowie der Pflegekinder war jeweils stichtagsbezogen zum 31. Dezember zu erheben. 2011/6 31

30 Anzahl der betreuten Minderjährigen Wesentliche für die Steuerung erforderliche Daten wie bspw. durchschnittliche Betreuungsdauern bezogen auf die jeweiligen Hilfen zur Erziehung lagen nicht vor und waren auch nicht in der Jugendwohlfahrtsstatistik enthalten (siehe TZ 22). Beim Vergleich des Jugendwohlfahrtsberichts des BMWFJ mit den während der Gebarungsüberprüfung von beiden Ländern angeforderten auf die Bezirksebene vertieften Daten stellte der RH in beiden Ländern Erhebungsfehler fest. Im Bereich der Pflegekinder waren in den Daten der Bezirksverwaltungsbehörden beider Länder teilweise Verwandten Pflegeverhältnisse enthalten, die jedoch von der vereinbarten Definition nicht gedeckt waren (Pflege durch engere Verwandte). Beide Länder erfassten überdies auch von Pflegeeltern betreute Minderjährige aus anderen Bundesländern. Bei den nachstehenden Darstellungen der vollen Erziehung bei Pflegeeltern bildete der RH zum Zwecke der Vergleichbarkeit auch mit anderen Ländern die Zahlen der Jugendwohlfahrtsstatistik ab. Für die Abbildung der Ausgaben pro Pflegekind (siehe TZ 13) wurden jedoch davon abweichend nur jene Pflegekinder herangezogen, für die das jeweilige Land Pflegegeld bezahlte, um vergleichbare Ausgaben pro Pflegekind des jeweiligen Landes ermitteln zu können. 9.2 Der RH empfahl den Ländern Burgenland und, eine den vereinbarten Definitionen entsprechende Erfassung der Pflegekinder sicherzustellen, um bundesweit über vergleichbare Daten in diesem kostenmäßig so stark steigenden Bereich für Steuerungszwecke zu verfügen. Darüber hinaus wäre insbesondere auch sicherzustellen, dass die für die Steuerung erforderlichen Daten bspw. die durchschnittliche Betreuungsdauer erhoben werden. 9.3 Laut Stellungnahme der Burgenländischen Landesregierung werde nach Rücksprache mit dem BMWFJ anlässlich des nächsten Runden Tisches der Jugendwohlfahrt diese Frage thematisiert, um österreichweit eine einheitliche Vorgehensweise zu erzielen. Entwicklung der Anzahl der betreuten Minderjährigen 10.1 (1) Demographische Entwicklung Die aus den Jugendwohlfahrtsberichten des BMWFJ ersichtliche demographische Veränderung zeigte folgendes Bild: /6

31 Anzahl der betreuten Minderjährigen System der Jugendwohlfahrt in den Ländern Burgenland und Tabelle 2: Entwicklung der Anzahl der Minderjährigen im Burgenland und in Minderjährige Burgenland Jahr Anzahl zum 1. Jänner Anzahl zum 1. Jänner in % Entwicklung ,02 4,66 Quelle: BMWFJ Tabelle 3: Entwicklung der Anzahl der Einwohner im Burgenland und in Einwohner Burgenland Jahr Anzahl zum 1. Jänner Anzahl zum 1. Jänner in % Entwicklung ,00 0,05 Quelle: BMWFJ Die demographische Entwicklung der Minderjährigen (0 bis 18 Jährige) war im Betrachtungszeitraum 2006 bis 2009 in beiden Bundesländern im Gegensatz zur Entwicklung der Gesamtbevölkerung rückläufig. Im Burgenland verringerte sich die Anzahl der Minderjährigen von auf ( 8,02 %), in von auf Minderjährige ( 4,66 %). 2011/6 33

32 Anzahl der betreuten Minderjährigen (2) Unterstützung der Erziehung Obwohl in beiden Ländern die Anzahl der Minderjährigen zurückging, stieg sowohl im Burgenland (+ 61,91 %) als auch in (+ 35,11 %) die Anzahl der betreuten Minderjährigen in der Unterstützung der Erziehung deutlich an. Während im Jahr 2006 im Burgenland 11,78 und in 7,87 Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung auf Minderjährige entfielen, waren es im Jahr 2009 im Burgenland 20,73 und in 11,15 Maßnahmen auf Minderjährige. Somit stiegen die Maßnahmen pro Minderjährigen im Burgenland mit + 75,98 % stärker als in mit + 41,68 %. Das Burgenland war somit von einem sehr starken, von einem starken Anstieg der Zahlen der Unterstützung der Erziehung geprägt. Im Jahr 2009 wurde rund jedes 50. Kind im Burgenland und rund jedes 100. Kind in in Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung betreut. Tabelle 4: Jahr Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung im Burgenland und in Minderjährige in UDE 1 zum 31. Dezember Burgenland Maßnahmen pro Minderjährige Minderjährige in UDE 1 zum 31. Dezember Maßnahmen pro Minderjährige , , , , , , , ,15 Entwicklung ,91 75,98 35,11 41,68 1 UDE = Unterstützung der Erziehung Quelle: BMWFJ in % (3) Volle Erziehung Unterschiede in der Entwicklung hinsichtlich der Anzahl der betreuten Minderjährigen zeigten sich auch bei den Maßnahmen der vollen Erziehung: Während es im Burgenland sowohl bei der vollen Erziehung bei den Pflegekindern mit + 36,96 % als auch in Heimen und sonstigen Einrichtungen mit + 33,72 % deutliche Steigerungsraten gab, blieben in die Zahlen für die Pflegekinder mit + 1,97 % und die volle Erziehung in Heimen und sonstigen Einrichtungen mit 2,75 % in etwa stabil /6

33 Anzahl der betreuten Minderjährigen System der Jugendwohlfahrt in den Ländern Burgenland und In der vollen Erziehung bei Pflegeeltern wurden im Jahr 2006 im Burgenland 1,76 von Minderjährigen als Pflegekinder betreut, in waren es 2,37 Pflegekinder auf Minderjährige. Diese Zahlen glichen sich im Jahr 2009 insofern an, als im Burgenland 2,61 Pflegekinder auf Minderjährige kamen und in 2,54 Pflegekinder. In der vollen Erziehung in Heimen und sonstigen Einrichtungen wurden im Jahr 2006 im Burgenland 3,28 von Minderjährigen betreut, in mit 6,44 auf Minderjährige deutlich mehr. Der Abstand verringerte sich bis zum Jahr 2009 insofern, als die Betreuungsquote im Burgenland auf 4,77 Maßnahmen der sonstigen vollen Erziehung anstieg, während die Quote in mit 6,57 auf Minderjährige auf einem deutlich höheren Niveau annähernd gleich blieb. Die Anzahl der in der vollen Erziehung in Heimen und sonstigen Einrichtungen betreuten Minderjährigen pro Minderjährigen stieg im Burgenland um 45,43 % an, während sie in, allerdings von einem annähernd doppelt so hohen Niveau ausgehend, mit + 2,02 % in etwa stabil blieb. Tabelle 5: Jahr Volle Erziehung durch Unterbringung bei Pflegeeltern im Burgenland und in Pflegekinder zum 31. Dezember Burgenland Maßnahmen pro Minderjährige Pflegekinder zum 31. Dezember Maßnahmen pro Minderjährige , , , , , , , ,54 Entwicklung ,96 48,30 1,97 7,17 Quelle: BMWFJ in % 2011/6 35

34 Anzahl der betreuten Minderjährigen Tabelle 6: Jahr Volle Erziehung in Heimen und sonstigen Einrichtungen im Burgenland und in Minderjährige in SVE 1 zum 31. Dezember Burgenland Maßnahmen pro Minderjährige Minderjährige in SVE 1 zum 31. Dezember Maßnahmen pro Minderjährige , , , , , , , ,57 Entwicklung ,72 45,43 2,75 2,02 1 SVE = sonstige volle Erziehung Quelle: BMWFJ in % (4) Hilfen zur Erziehung gesamt Die Gesamtzahl der Hilfen zur Erziehung stieg im Burgenland von 16,82 pro Minderjährige im Jahr 2006 auf 28,12 Hilfen im Jahr 2009 (Anstieg um 67,18 %), in von 16,68 pro Minderjährige auf 20,26 (Anstieg um 21,46 %). Insgesamt stieg die Anzahl der betreuten Minderjährigen in den Hilfen zur Erziehung im Burgenland von 881 auf Minderjährige (53,80 %), in von auf Minderjährige (15,78 %). Insgesamt war bei den Hilfen zur Erziehung im Burgenland eine höhere Eingriffsdichte als in festzustellen. Die Dynamik der Entwicklung der Eingriffsdichte war im Burgenland sehr stark, während sie in allerdings ausgehend von einem hohen Niveau annähernd stabil blieb /6

35 Anzahl der betreuten Minderjährigen System der Jugendwohlfahrt in den Ländern Burgenland und Tabelle 7: Jahr Hilfen zur Erziehung gesamt im Burgenland und in Minderjährige in HZE 1 zum 31. Dezember Burgenland Maßnahmen pro Minderjährige Minderjährige in HZE 1 zum 31. Dezember Maßnahmen pro Minderjährige , , , , , , , ,26 Entwicklung ,80 67,18 15,78 21,46 1 HZE = Hilfen zur Erziehung Quelle: BMWFJ in % 2011/6 37

Genehmigungs und Aufsichtspflichten bei Bauobjekten; Follow up Überprüfung

Genehmigungs und Aufsichtspflichten bei Bauobjekten; Follow up Überprüfung Wien Wirkungsbereich der Bundeshauptstadt Wien Genehmigungs und Aufsichtspflichten bei Bauobjekten; Follow up Überprüfung Die Stadt Wien setzte beide Empfehlungen des RH zu Genehmigungs und Aufsichtspflichten

Mehr

Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, Fassung vom

Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, Fassung vom Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, Fassung vom 25.12.2008 Langtitel Bundesgesetz vom 15. März 1989, mit dem Grundsätze über die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 350 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung

Mehr

DIJuF Interaktiv Stand: Entwurfsfassung für 2017

DIJuF Interaktiv  Stand: Entwurfsfassung für 2017 DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de Stand: 31.8.2016 SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2016 in Ausführung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, beschlossen:

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2016 in Ausführung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, beschlossen: Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2016 in Ausführung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, beschlossen: Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ

Mehr

NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz

NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 5 Fachliche Ausrichtung des Personals (2) Für Aufgaben der Jugendwohlfahrt sind insbesondere heranzuziehen: o Diplomsozialarbeiter o Psychologen und Pädagogen mit akademischer

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 1. Abschnitt: Patientenanwalt. 2. Abschnitt: Pflegeanwalt. 3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen. Patientenanwaltschaft

INHALTSVERZEICHNIS. 1. Abschnitt: Patientenanwalt. 2. Abschnitt: Pflegeanwalt. 3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen. Patientenanwaltschaft Gesetz über die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft (K- PPAG) StF: LGBl 53/1990, idf LGBl 29/1994, LGBl 108/1997, LGBl 57/2002, LGBl 8/2009 und LGBl 11/2010 1 Patientenanwaltschaft 2 Bestellung

Mehr

Prüfung der Jugendwohlfahrt in Niederösterreich Bereich volle Erziehung. NÖ Kinder- und Jugendbetreuungszentrum Reichenauerhof

Prüfung der Jugendwohlfahrt in Niederösterreich Bereich volle Erziehung. NÖ Kinder- und Jugendbetreuungszentrum Reichenauerhof Prüfung der Jugendwohlfahrt in Niederösterreich Bereich volle Erziehung NÖ Kinder- und Jugendbetreuungszentrum Reichenauerhof Inhalt des Referates Jugendwohlfahrt Allgemein Bereich Volle Erziehung Landesjugendheime

Mehr

11890/J XXV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. Anfrage

11890/J XXV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. Anfrage 11890/J XXV. GP - Anfrage (elektr. übermittelte Version) 1 von 8 11890/J XXV. GP Eingelangt am 21.02.2017 Anfrage der Abgeordneten Claudia Gamon und Kollegen an die Bundesministerin für Familie und Jugend

Mehr

Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes

Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes Reihe VORARLBERG 2002/1 Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes Dornbirn Verwaltungsjahr 2001 Rechnungshof Zl 001.508/072-E1/02 Bisher erschienen: Auskünfte Rechnungshof 1033 Wien, Dampfschiffstraße 2 Telefon

Mehr

Bericht des Rechnungshofes

Bericht des Rechnungshofes Bericht des Rechnungshofes Einsatzgruppen zur Bekämpfung der Straßenkriminalität bei den Landespolizeikommanden; Follow up Überprüfung Bund 2011/6 143 144 Bund 2011/6 Inhalt Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Vereinbarung 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Vereinbarung 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens Bundesland Niederösterreich Kurztitel Vereinbarung 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens Kundmachungsorgan LGBl. 0813-1 aufgehoben durch LGBl. Nr. 58/2017 Typ S /Artikel/Anlage

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft Nach 30 WTG werden anbieterverantwortete Wohngemeinschaften regelmäßig überprüft. Werden in

Mehr

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 27.07.2015 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien 21 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2007 Ausgegeben am 21. Februar 2007 9. Stück 9. Gesetz: Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 WrJWG 1990; Änderung [CELEX-Nr.: 32005L0036] 9. Gesetz, mit dem das Wiener

Mehr

Zahlen, Daten, Fakten in der Jugendwohlfahrt am Beispiel Fremdunterbringungen

Zahlen, Daten, Fakten in der Jugendwohlfahrt am Beispiel Fremdunterbringungen Zahlen, Daten, Fakten in der Jugendwohlfahrt am Beispiel Fremdunterbringungen 1. Ausgangspunkt Auch wenn Zahlen nur begrenzt aussagekräftig sind, bilden sie doch die Grundlage für die Planung (Personal,

Mehr

Kostenersätze an die Wirtschaftsuniversität Wien; Follow up Überprüfung

Kostenersätze an die Wirtschaftsuniversität Wien; Follow up Überprüfung Seite 1 Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes Kostenersätze an die Wirtschaftsuniversität Wien; Follow up Überprüfung Österreichische Bundesfinanzierungsagentur: Rechtsträgerfinanzierung Wirksamkeit des

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ IN DEN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALHILFE

VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ IN DEN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALHILFE VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ IN DEN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALHILFE 9200/6 0 Stammverordnung 51/761 976-05-31 Blatt 1-3 9200/6 1 1. Novelle 27/86 1986-02-18 Blatt 1 9200/6 1 0 Ausgegeben am 18. Februar

Mehr

1 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989. ERSTER TEIL Grundsatzbestimmungen 1. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen Aufgabe der öffentlichen Jugendwohlfahrt

1 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989. ERSTER TEIL Grundsatzbestimmungen 1. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen Aufgabe der öffentlichen Jugendwohlfahrt Bundesgesetz vom 15. März 1989, mit dem Grundsätze über die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge aufgestellt und unmittelbar anzuwendende Vorschriften in diesem Bereich erlassen werden (Jugendwohlfahrtsgesetz

Mehr

NÖ TAGESMÜTTER/-VÄTER- VERORDNUNG

NÖ TAGESMÜTTER/-VÄTER- VERORDNUNG NÖ TAGESMÜTTER/-VÄTER- VERORDNUNG 5065/1 0 Stammverordnung 3/97 1997-02-13 Blatt 1-3 Druckfehlerberichtigung 54/97 1997-05-13 Blatt 1, 2 0 Ausgegeben am 13. Mai 1997 Jahrgang 1997 54. Stück Die NÖ Landesregierung

Mehr

Bezirksamt Altona Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde

Bezirksamt Altona Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde Bezirksamt Altona Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde Fahrplan 1. Grundlagen des Betreuungsrechts 2. Statistische Betrachtung der Entwicklung

Mehr

Bericht des Rechnungshofes. Sanitätsgemeindeverband Guntersdorf

Bericht des Rechnungshofes. Sanitätsgemeindeverband Guntersdorf Bericht des Rechnungshofes Sanitätsgemeindeverband Guntersdorf Inhalt Vorbemerkungen Vorlage an die Verbandsversammlung und den Landtag 1 Darstellung des Prüfungsergebnisses 1 Niederösterreich Wirkungsbereich

Mehr

Das Steiermärkische Kinder-und Jugendhilfegesetz (StKJHG) Dr. Katrin Struger

Das Steiermärkische Kinder-und Jugendhilfegesetz (StKJHG) Dr. Katrin Struger Das Steiermärkische Kinder-und Jugendhilfegesetz (StKJHG) Dr. Katrin Struger Rechtliche Grundlagen 1. Verfassungsrechtliche Grundlagen a) Kompetenzrechtliche Grundlagen Art. 12 Abs.1 Z. 1 B-VG Mutterschafts-,

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft Nach 30 WTG werden anbieterverantwortete Wohngemeinschaften regelmäßig überprüft. Werden in

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes über die Kinder- und Jugendhilfe im Land Salzburg (Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz - S.

Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes über die Kinder- und Jugendhilfe im Land Salzburg (Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz - S. Verein Kinder brauchen Eltern Elternselbsthilfegruppe Salzburger Pflege- und Adoptivkinder (ZVR-Zahl: 640830673) Obmann Georg Schürer Gutratgasse 188 5412 Puch Amt der Salzburger Landesregierung Landesamtsdirektion

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Nr 119 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung

Nr 119 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung 1 von 3 Nr 119 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES AMTES DER NÖ LANDESREGIERUNG. 0002/1 0 Stammverordnung 1/ Blatt /1 0

VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES AMTES DER NÖ LANDESREGIERUNG. 0002/1 0 Stammverordnung 1/ Blatt /1 0 VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES AMTES DER NÖ LANDESREGIERUNG Stammverordnung 1/76 1976-01-12 Blatt 1 3 0 Ausgegeben am 12. Jänner 1976 Jahrgang 1976 1. Stück Verordnung des Landeshauptmannes von

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode der Abgeordneten Dr. Marret Bohn(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode der Abgeordneten Dr. Marret Bohn(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ 183 17. Wahlperiode 25.01.2010 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Marret Bohn(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Antwort der Landesregierung Minister für Arbeit,

Mehr

Richtlinien des Burgenlandes für die Gewährung von Förderungen im Sinne des 21 Abs. 9 FAG 2008

Richtlinien des Burgenlandes für die Gewährung von Förderungen im Sinne des 21 Abs. 9 FAG 2008 Richtlinien des Burgenlandes für die Gewährung von Förderungen im Sinne des 21 Abs. 9 FAG 2008 Richtlinien der Burgenländischen Landesregierung für die Gewährung von Förderungen gemäß 21 Abs. 9 des Bundesgesetzes,

Mehr

Möglichkeiten einer Neuausrichtung der Erzieherischen Hilfen

Möglichkeiten einer Neuausrichtung der Erzieherischen Hilfen - Jugendamt - Möglichkeiten einer Neuausrichtung der Erzieherischen Fachtagung Finanz- und Sozialplaner als Verbündete! Wirkungsorientierte Steuerung von Sozialleistungen 19. November 2010 in Bielefeld

Mehr

Vorname: Nachname: geb.:

Vorname: Nachname: geb.: Magistrat der Stadt Wien Amt für Jugend und Familie Arbeitsvereinbarung UdE RS: Datum: Vorname: Nachname: geb.: wh.: Obsorgeberechtigte/r: Weiters anwesend: Frau Name SozialarbeiterIn hat mit mir am ausführlich

Mehr

Allgemeine Bedingungen der Nachbarschaftshilfe Kirchheim, Heim-

Allgemeine Bedingungen der Nachbarschaftshilfe Kirchheim, Heim- 2.1 Gemäß den 43 ff, 23 ff SGB VIII in Verbindung mit dem BayKiBiG kann die Tages- Voraussetzungen pflege von Kindern dann öffentlich gefördert werden, wenn folgende vorliegen: 2.1.1 Tagespflegeperson

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/2850-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,K-Gasse, vom 29. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4.,

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/2010 15. Wahlperiode 02-07-09 Kleine Anfrage der Abgeordneten Frauke Tengler (CDU) und Antwort der Landesregierung Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beantwortung der Anfrage

Beantwortung der Anfrage Nr. 345 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Klubobmann Naderer, Fürhapter und Konrad MBA an

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz - K-JWG, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz - K-JWG, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz - K-JWG, Fassung vom 14.08.2012 Langtitel Gesetz vom 3. Oktober 1991 über die Jugendwohlfahrt (Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz - K-JWG) StF:

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. 2. Abschnitt: Soziale Dienste. 3. Abschnitt: Maßnahmen der Erziehungshilfe

Inhaltsverzeichnis. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. 2. Abschnitt: Soziale Dienste. 3. Abschnitt: Maßnahmen der Erziehungshilfe Vorarlberger Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz (Vbg L-JWG) StF: LGBl 46/1991, idf LGBl 7/1993, LGBl 8/1997, LGBl 14/2000, LGBl 58/2001, LGBl 27/2005, LGBl 36/2009 und LGBl 63/2010 Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt:

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Ev. Altenheim Ulrichstraße / vom 22.02.2016 Nach 23, 41 WTG

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Bundes-Teilhabe-Gesetzes

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Bundes-Teilhabe-Gesetzes Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 19/523 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Bundes-Teilhabe-Gesetzes Es heißt in Schleswig-Holstein das 1. Teilhabe-Stärkungs-Gesetz. Es soll die Teilhabe

Mehr

Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen einer Familienhilfe. Bezirksamt Spandau von Berlin Abteilung Jugend, Bildung, Kultur und Sport

Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen einer Familienhilfe. Bezirksamt Spandau von Berlin Abteilung Jugend, Bildung, Kultur und Sport Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen einer Familienhilfe Bezirksamt Spandau von Berlin Abteilung Jugend, Bildung, Kultur und Sport INHALT o Verschiedene Möglichkeiten der Unterstützung anhand eines Fallbeispiels

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/582 15.11.2016 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt

Mehr

Kinder in Tagesbetreuung

Kinder in Tagesbetreuung Nach Betreuungsumfang und Alter der Kinder, in absoluten Zahlen, 01. März 2011* 900.000 800.000 855.645 180.049 Westdeutschland : 2.381.585 Ostdeutschland : 864.860 6 bis 11 700.000 634.330 Westdeutschland

Mehr

BMASK. Arbeitsmarktservice Wien; Follow up Überprüfung. Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

BMASK. Arbeitsmarktservice Wien; Follow up Überprüfung. Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Arbeitsmarktservice Wien; Follow up Überprüfung Das Arbeitsmarktservice Wien kam dem überwiegenden Teil der Empfehlungen

Mehr

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Franz-Josefs-Kai 51 1010 Wien Wien, 17. Oktober 2010 GZ 300.320/009-5A4/10 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft Nach 30 WTG werden anbieterverantwortete Wohngemeinschaften regelmäßig überprüft. Werden in

Mehr

Beschlussvorlage. Betrifft: Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse nach 33 i.v.m. 39 Absatz 3 und 4 SGB VIII in der Vollzeitpflege

Beschlussvorlage. Betrifft: Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse nach 33 i.v.m. 39 Absatz 3 und 4 SGB VIII in der Vollzeitpflege X öffentlich nicht öffentlich vorlage Betrifft: Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse nach 33 i.v.m. 39 Absatz 3 und 4 SGB VIII in der Vollzeitpflege darstellung: Junge Menschen in Pflegefamilien erhalten

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ 2775 15. Wahlperiode 03-06-26 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika BIrk und Antwort der Landesregierung Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und Familie

Mehr

Was dürfen Pflegeeltern und Pflegekinder von der revidierten Pflegekinderverordnung (PAVO) erwarten?

Was dürfen Pflegeeltern und Pflegekinder von der revidierten Pflegekinderverordnung (PAVO) erwarten? Was dürfen Pflegeeltern und Pflegekinder von der revidierten Pflegekinderverordnung (PAVO) erwarten? Mitgliederversammlung Fachstelle Pflegekind Bern vom 27. Mai 2013 Katharina Stephan, Sozialarbeiterin,

Mehr

Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäß 42 SGB VIII

Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäß 42 SGB VIII Wuppertal Ressort 208 Kinder, Jugend und Familie - Jugendamt Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäß 42 SGB VIII Auswertung der Inobhutnahmen 2009 Juni 2010 Vorweggenommen S.

Mehr

Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei G Sen

Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei G Sen Senatsverwaltung für Integration, Berlin, den 24.07.2017 Arbeit und Soziales Tel.: 9028 (928) 1450 - II B 2 - E-Mail: kathrin.hohmann@senias.berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den

Mehr

Oö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode. Bericht

Oö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode. Bericht Oö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode Bericht des Sozialausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 und das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

Mehr

Satzung des Wartburgkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege

Satzung des Wartburgkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege 1 Satzung des Wartburgkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Rechtsgrundlagen Der Wartburgkreis fördert die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege unter der Berücksichtigung folgender

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen Vom 9. März 2017 Mit dem Inkrafttreten

Mehr

Wirkungsbereich der Bundesministerien für Inneres Unterricht, Kunst und Kultur Verkehr, Innovation und Technologie

Wirkungsbereich der Bundesministerien für Inneres Unterricht, Kunst und Kultur Verkehr, Innovation und Technologie BMI BMUKK BMVIT Wirkungsbereich der Bundesministerien für Inneres Unterricht, Kunst und Kultur Verkehr, Innovation und Technologie Einrichtungen der Internen Revision; Follow up Überprüfung Die drei überprüften

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Abteilung Februar 2009 Az.: Hinweise zur Umsetzung der VwV Kindertagespflege vom 18. Februar 2009

Abteilung Februar 2009 Az.: Hinweise zur Umsetzung der VwV Kindertagespflege vom 18. Februar 2009 MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES Abteilung 2 18. Februar 2009 Az.: 23-6930.19-5 Hinweise zur Umsetzung der VwV Kindertagespflege vom 18. Februar 2009 Vorbemerkung: Das Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes

Mehr

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien TO 33 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA V - 22-1/13

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Blickpunkt Familie die Verantwortung für ihr Wohlergehen tragen alle

Blickpunkt Familie die Verantwortung für ihr Wohlergehen tragen alle Blickpunkt Familie die Verantwortung für ihr Wohlergehen tragen alle Veronika Verzetnitsch Kinder- und Jugendhilfe, Land Vorarlberg Präsentation liegt dem Protokoll bei. Was sagt uns das Kinder- und Jugendhilfegesetz?

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 18. Juli 2017

LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 18. Juli 2017 1 von 5 LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN Jahrgang 2017 Ausgegeben am 18. Juli 2017 43. Landesgesetz: Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, diverse Landesgesetze über Abgaben, Kärntner Objektivierungsgesetz

Mehr

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung Ergebnis der ersten Lesung des Kantonsrats vom 9. September 00.0.05 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Kinder- und Jugendhilfe. Ambulante, mobile und stationäre Angebote und Maßnahmen (Österreich)

Kinder- und Jugendhilfe. Ambulante, mobile und stationäre Angebote und Maßnahmen (Österreich) Kinder- und Jugendhilfe Ambulante, mobile und stationäre Angebote und Maßnahmen (Österreich) ÜBERBLICK 1. Allgemeine gesetzliche Grundlage und Anspruchsvoraussetzungen 2. Ambulante Jugendhilfemaßnahmen

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Lebenshilfe Leverkusen e.v. Wohnstätte Hermann-Löns-Straße

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung 18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/6886 22. 01. 2013 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und des Hessischen

Mehr

Die Entwicklung der Pflegebedürftigen in Thüringen bis 2020

Die Entwicklung der Pflegebedürftigen in Thüringen bis 2020 Die Entwicklung der Pflegebedürftigen in Thüringen bis 2020 Die Anzahl alter und hochbetagter Menschen in Thüringen wird immer größer. Diese an sich positive Entwicklung hat jedoch verschiedene Auswirkungen.

Mehr

Das BTHG in Bayern Fachtag zur landesrechtlichen Umsetzung in Bayern LAG CBP Bayern. Workshop: Kinder und Jugendliche

Das BTHG in Bayern Fachtag zur landesrechtlichen Umsetzung in Bayern LAG CBP Bayern. Workshop: Kinder und Jugendliche Das BTHG in Bayern Fachtag zur landesrechtlichen Umsetzung in Bayern LAG CBP Bayern Workshop: Kinder und Norbert Witt, Referat Behindertenhilfe 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Mehr

Fit for Jugendhilfe. Rechtsgrundlagen

Fit for Jugendhilfe. Rechtsgrundlagen Fit for Jugendhilfe Basisinformationen für Quereinsteiger aus anderen Systemen und Rechtskreisen Rechtsgrundlagen Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Kinderund Jugendhilfe Bürgerliches Gesetzbuch

Mehr

B e s c h l u s s

B e s c h l u s s 21-481 B e s c h l u s s des Burgenländischen Landtages vom.., mit dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung

Mehr

4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten

4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Geschäfts- und Verfahrensordnung: Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten und redaktionelle Anpassungen

Mehr

Bericht des Rechnungshofes. Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee:

Bericht des Rechnungshofes. Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee: Bericht des Rechnungshofes Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee: Nachfrageverfahren 2009 Vorbemerkungen Vorbemerkungen Vorlage an den Gemeinderat und den Landtag Der Rechnungshof erstattet dem Gemeinderat

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung 698 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 32 vom 10. November 2014 Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 28. Dezember 2011 Teil I 139. Bundesgesetz: Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes und der Exekutionsordnung (NR: GP

Mehr

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung... 3 2. Feststellungen

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Aktuelle Strategien der Krankenkassen im Qualitätsmanagement der Rehabilitation

Aktuelle Strategien der Krankenkassen im Qualitätsmanagement der Rehabilitation Fachtagung der Bundesarbeitsgemeinschaft medizinisch-berufliche Rehabilitation (Phase 2) "Qualitätsmanagement in der medizinisch-beruflichen Rehabilitation" am 28. April 2008 Aktuelle Strategien der Krankenkassen

Mehr

BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Bürgerliches Gesetzbuch Buch 4 - Familienrecht ( 1297-1921) Abschnitt 2 - Verwandtschaft ( 1589-1772) Titel 5 - Elterliche Sorge ( 1626-1698b) BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Mehr

Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach 106 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach 106 SGB IV GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN ARBEITSGEMEINSCHAFT BERUFSSTÄNDISCHER VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN, BERLIN 28.06.2017 Gemeinsame

Mehr

Bericht zur demografischen Entwicklung der Stadt Lüdenscheid. Die Steigerung der Geburtenrate ab 2013

Bericht zur demografischen Entwicklung der Stadt Lüdenscheid. Die Steigerung der Geburtenrate ab 2013 Bericht zur demografischen Entwicklung der Stadt Lüdenscheid Die Steigerung der Geburtenrate ab 2013 Ein Kurzbericht im Rahmen der Berichterstattung zur demografischen Entwicklung der Stadt Lüdenscheid

Mehr

neue Wege beschreiten

neue Wege beschreiten Pflegeanwaltschaft Kärnten neue Wege beschreiten Veranstaltung: pflegekongress15 FürSorge Für Sorge sorgen. Austria Center Vienna Fr., 6. November 2015 Inhalte Pflegeanwaltschaft Kärnten was ist das? Entstehung,

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft Nach 30 WTG werden anbieterverantwortete Wohngemeinschaften regelmäßig überprüft. Werden in

Mehr

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung 1. Entwurfsfassung 7.6.2016 Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen werden die Zuständigkeiten für Leistungen

Mehr

Verschwiegenheitspflicht in der Jugendwohlfahrt

Verschwiegenheitspflicht in der Jugendwohlfahrt Verschwiegenheitspflicht in der Jugendwohlfahrt Vertrauensschutz vs. mediales Interesse Mag. Andrea Hubmer MAS Hintergrund gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten Verschwiegenheit der große Glassturz über

Mehr

KENNZEICHNUNG VON GERIPPTEM BEWEHRUNGSSTAHL

KENNZEICHNUNG VON GERIPPTEM BEWEHRUNGSSTAHL Verwendungsgrundsatz KENNZEICHNUNG VON GERIPPTEM BEWEHRUNGSSTAHL Ausgabe OIB 0 Alle Rechte vorbehalten Seite INHALTSVERZEICHNIS Zweck... Geltungsbereich... der Bewehrungsstahlsorte... des Herstellerwerks...

Mehr

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt: 9/SN-20/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Radetzkystrasse 2 1031 Wien LEGISLATIV- UND VERFASSUNGSDIENST E-Mail:

Mehr

Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag)

Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag) Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag) Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag) AllMBl.

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Gesetz zur Errichtung von Stellen mit der Bezeichnung Einheitlicher Ansprechpartner und zur Übertragung von Aufgaben auf die Wirtschaftskammern (Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz

Mehr

Brandenburgische Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Schuljahren 1995/1996 bis 2004/2005

Brandenburgische Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Schuljahren 1995/1996 bis 2004/2005 Brandenburgische Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Schuljahren 1995/1996 bis 2004/2005 Schüler in Förderschulen und Integrationsschüler in anderen allgemein bildenden

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz WTG-Behörde (Heimaufsicht) Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen

Mehr

Kirchengesetz zur Regelung. der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr

Kirchengesetz zur Regelung. der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr 3.1 Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik

Mehr