Vorname: Nachname: geb.:
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- Franziska Fischer
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1 Magistrat der Stadt Wien Amt für Jugend und Familie Arbeitsvereinbarung UdE RS: Datum: Vorname: Nachname: geb.: wh.: Obsorgeberechtigte/r: Weiters anwesend: Frau Name SozialarbeiterIn hat mit mir am ausführlich besprochen, dass Das Gefährdungsstatement beschreibt worüber die Beteiligten (Sozialarbeiterin, Eltern, Kind) in Sorge sind, was passieren könnte, wenn kein entsprechender Hilfeplan vorhanden ist. Es beschreibt die konkreten Auswirkungen des Verhaltens der Eltern auf das Kind. Auf diese Sorgen müssen sich die Ziele des Hilfeplans beziehen und für sie muss ein detaillierter Hilfeplan entwickelt werden. Die Sichtweisen aller Beteiligten sollen zum Ausdruck kommen, auch wenn sie unterschiedlich sind. Bereits entstandener Schaden für das Kind: Wurde das Kind durch Ereignisse/ Verhaltensweisen der Eltern bereits geschädigt. Wenn ja, soll im Hilfeplan darauf Bedacht genommen werden, dass Maßnahmen zur Linderung/Minimierung dieses Schadens ergriffen werden. MA 11 SR2e 1/2015 Seite 1 von 5
2 Ich bin bereit, Unterstützung der Erziehung für in Anspruch zu nehmen, innerhalb der nächsten 3 Monate einen Hilfeplan zu erarbeiten und diesen in der Folge umzusetzen. und den erarbeiteten Hilfeplan umzusetzen Ich schließe mit Frau Name SozialarbeiterIn als Vertreterin der Kinder- und Jugendhilfe eine Vereinbarung zur Unterstützung der Erziehung (gemäß 29, 31 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013) * Mit dieser Vereinbarung soll erreicht werden, dass Name des Kindes/Jgdl. in der Familie altersentsprechend versorgt wird, sich gut entwickeln kann und vor Gewalt geschützt ist. Information an das Kind: Wer wird in welchem Rahmen mit dem Kind die Vereinbarung besprechen? Was genau sagen wir dem Kind? Es wird vereinbart, dass die Sozialarbeiterin bei folgenden, mit dem Kind befassten Institutionen/Personen Informationen einholen darf: Die Unterstützung der Erziehung wird beendet wenn, die Ziele erreicht wurden, das Kind so stark gefährdet ist/wird, dass andere Schutzmaßnahmen notwendig werden. Das Informationsblatt über die rechtlichen Grundlagen wurde mir ausgehändigt. Name der Sozialarbeiterin MAG ELF Soziale Arbeit mit Familien Name der Obsorgerechtigten Unterschrift Obsorgeberechtigte * Den Gesetzestext finden Sie im Anhang. MA 11 SR2e 1/2015 Seite 2 von 5
3 Hilfeplan (gemäß 25 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013) * Wünsche für die Zukunft von Was soll in Zukunft anders sein? Wenn alles gut geht, wie soll es in Zukunft sein (für das Kind) Sowohl die Sichtweise des Kindes, die Sichtweise der Eltern als auch die Sichtweise der Sozialarbeiterin werden berücksichtigt. Was läuft bereits gut? Beschreiben Sie Ressourcen der beteiligten Personen und des sozialen Netzwerks Dinge die bereits gut laufen. Zeiten und Situationen in denen bereits Sicherheit gezeigt wurde, sollen erinnert und beschrieben werden, um zu sehen, in welcher Situation das Problem kleiner war oder nicht bestand und um diese Verhaltensweisen und Handlungen für die Eltern wiederholbar zu machen. Auf diese Weise werden Eltern unterstützt, speziell in der Gefährdungs- und Belastungssituation das Verhalten wiederholen zu können. Ziele (in Hinblick auf die umseitig beschriebene Gefährdung des Kindeswohls) Konkrete Umsetzungsschritte zur Zielerreichung: Was können die Eltern tun, um sicher zu stellen, dass das Kind sicher ist und sich gut entwickeln kann. Wie kann es gelingen, dass die Familie diese Ziele in ihrem Alltag erreichen wird? vereinbart bis: KooperationspartnerInnen /Sicherheitsnetzwerk: Welche Personen in ihrer Familie und in ihrem Umfeld gibt es, die hilfreich sein können und einbezogen werden können? * Den Gesetzestext finden Sie im Anhang. MA 11 SR2e 1/2015 Seite 3 von 5
4 Wer tut was, wenn es Schwierigkeiten gibt? Was werden die Familienmitglieder und die Mitglieder des Sicherheitsnetzwerkes tun, wenn die Kinder ihnen sagen, dass sie sich Sorgen machen oder Angst haben? Was werden die Mitglieder der Familie und die des Sicherheitsnetzwerkes tun, wenn sie ein Problem beim Hilfeplan bemerken und/oder sich um die Sicherheit des Kindes Sorgen machen? Was passiert, wenn eine Sicherheitsperson vorübergehend ausfällt und ersetzt werden muss? Woran werden wir erkennen, dass die Ziele erreicht sind? Was wird anders sein, wenn das Ziel erreicht ist? Wer wird das wie bemerken? Sowohl die Sichtweise des Kindes, die Sichtweise der Eltern als auch die Sichtweise der Sozialarbeiterin werden berücksichtigt. Information an das Kind: Wer wird in welchem Rahmen mit dem Kind den Hilfeplan besprechen? Was genau sagen wir dem Kind? Der Hilfeplan (ausschließlich der Hilfeplan) wird folgenden beteiligten KooperationspartnerInnen zur Information übermittelt: DSA MAG ELF Soziale Arbeit mit Familien Unterschrift Obsorgeberechtigte Frau DSA.. hat mit mir heute über die Vereinbarung/den Hilfeplan geredet: Datum Name und Unterschrift Kind, Jugendliche/r: MA 11 SR2e 1/2015 Seite 4 von 5
5 Die betreffenden Bestimmungen des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 lauten: 25. (1) Als Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen ist ein Hilfeplan zu erstellen und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob die gewählte Erziehungshilfe weiterhin geeignet und notwendig ist. (2) Der Hilfeplan ist mit dem Ziel der Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklung und Ausbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erstellen. Dabei sind die im individuellen Fall im Hinblick auf die Kindeswohlgefährdung aussichtsreichsten Erziehungshilfen einzusetzen, wobei darauf zu achten ist, dass in familiäre Verhältnisse möglichst wenig eingegriffen wird. (3) Die Entscheidung über die im Einzelfall erforderliche Erziehungshilfe oder deren Änderung ist im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen. 26. (1) Kinder, Jugendliche, Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen, vor der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungshilfen sowie bei jeder Änderung von Art und Umfang der Erziehungshilfen zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen. (2) Die im Abs. 1 Genannten sind bei der Auswahl von Art und Umfang der Hilfen zu beteiligen. Ihren Wünschen ist zu entsprechen, soweit die Erfüllung derselben nicht negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen hätte oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. (3) Bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist auf deren Entwicklungsstand Bedacht zu nehmen. (4) Von der Beteiligung ist abzusehen, soweit dadurch das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gefährdet wäre. 28. Hilfen zur Erziehung sind im Einzelfall als Unterstützung der Erziehung oder als volle Erziehung, als Erziehungshilfe auf Grund einer Vereinbarung oder als Erziehungshilfe auf Grund einer gerichtlichen Verfügung zu gewähren. Es ist jeweils die gelindeste, noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen. 29. (1) Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung bei Verbleib in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen Unterstützung der Erziehung zu gewähren. (2) Die Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere 1. die Beratung der Erziehungsberechtigten und der oder des Minderjährigen, 2. die Förderung der Erziehungskraft der Familie, besonders auch der gewaltlosen Erziehung, 3. die Förderung der Entwicklung der oder des Minderjährigen, 4. die Betreuung der oder des Minderjährigen und deren oder dessen Familie nach der Entlassung aus der vollen Erziehung, 5. regelmäßige Haus- oder Arztbesuche, 6. die Einschränkung des Kontaktes mit Personen, die das Kindeswohl gefährden. 31. (1) Die Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, erfolgt auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger. (2) Der Abschluss, die Abänderung und die Aufkündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. MA 11 SR2e 1/2015 Seite 5 von 5
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