Stellungnahme der KOKO zum Entwurf des Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2001-SOZ/1200/

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1 Land Salzburg Postfach Salzburg Per Salzburg, am Legislativ und Verfassungsdienst per Stellungnahme der KOKO zum Entwurf des Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2001-SOZ/1200/ Sehr geehrte Damen und Herren! Im Namen von KOKO darf ich mich vorab sehr herzlich für die Übersendung des vorliegenden Entwurfes des neuen Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetzes bedanken. Als ein jahrelanger Kooperationspartner der Kinder- und Jugendhilfe in Salzburg ist es KOKO ein großes Anliegen an den Rahmenbedingungen für Kinder, Jugendliche und Familien ein Stück positiv mitwirken zu können. Da sich die Situation für Kinder und Familien massiv verändert hat und der Betreuungsbedarf sich zunehmend vergrößert, ist dem Schutz und der Förderung von Kindern und Jugendlichen große Bedeutung beizumessen. Aufgrund fortschreitender Entwicklungen ist dringender Handlungsbedarf gegeben. Eine Optimierung und Anpassung der gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um die Leistungen effektiver und adäquater für die spezifischen Zielgruppen gestalten zu können, hat enorm große Relevanz. KOKO begrüßt die positiven Ansätze im Gesetzesentwurf, die ein Bekenntnis zu hochwertigen Angeboten zum Ausdruck bringt und deutlich werden lässt, dass der Bedarf gesehen wird und die Anforderungen wahrgenommen werden. Beispiele, die eine Verbesserung der Situation von Kindern und Jugendlichen und deren Eltern im Bundesland Salzburg bringen sind:

2 Verstärkte Partizipation durch die Schaffung eines Kinder- und Jugendrates Festhalten an fachlichen Standards wie der Vorgabe der Qualifikationsrichtlinien in der vollen Erziehung Krisenbegleitung für Eltern Der Entfall des Kostenrückersatzes für Hilfen in der Erziehung Die Leistungen der Frühen Hilfen Regelung der Hilfeplanung Maßnahmenwechsel nach dem 18. Lebensjahr sowie die Möglichkeit einer Maßnahmenaufnahme für junge Mütter nach dem 18. Lebensjahr Gefährdungsabklärung im Vier-Augen-Prinzip Dennoch sehen wir einzelne Punkte sehr kritisch. Diese bedürfen einer klaren Veränderung. Weiters sind bedauerlicherweise zahlreiche Angebote nur Kann-Leistungen ohne Rechtsanspruch! Wir erlauben uns, Vorschläge zu übermitteln, damit konstruktive Ansätze nicht unterwandert werden können und verloren gehen. 1 Abs. 1 Dieser formuliert ein Recht auf Förderung der Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit für Kinder und Jugendliche, jedoch kann kein durchsetzbarer Rechtsanspruch diesbezüglich abgeleitet werden. 3 Abs. 1 Die Wahrnehmung und Miteinbeziehung des Kindeswillens in Planungsschritte sollte nicht nur in den Erläuterungen erwähnt sein, sondern Aufnahme in den Gesetzestext finden. 3 Abs. 3 In diesem Absatz wird auf die Kooperation der Kinder- und Jugendhilfe mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem eingegangen. Erfahrungen haben vielfach gezeigt, dass gelungene Kooperationen und gute Nahtstellen die Ergebnisse enorm verbessern und zu Sicherheit und Stabilisierung beitragen. Limitiert wird die Kooperation, da explizit keine zeitlichen Ressourcen vorgesehen sind. 8 Abs. 1 Punkt 2 Nicht nachvollziehbar ist der Ausschluss von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen von den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Dies widerspricht explizit der geltenden Rechtslage. Die besondere Problematik dieser Zielgruppe würde in vielen Fällen einen erhöhten Betreuungsbedarf erfordern, da sehr oft traumatisierende Erlebnisse in den Heimatländern und das völlig neue Umfeld ohne Bezugspersonen die Situation verschärfen.

3 10 Abs. 2 Im Rahmen der sozialen Dienste wird auf den Migrationshintergrund nicht explizit eingegangen. Beratungsdienste sind auch in der Muttersprache anzubieten bzw. sind finanzielle Mittel für Dolmetschtätigkeiten vorzusehen. Des Weiteren sind die Leistungen des 10 um die Schulsozialarbeit zu erweitern. Bereitzustellen sind insbesondere, die Förderung von standortbezogener Schulsozialarbeit in Kooperation mit der Abt. 2 Bildung Land Salzburg nach vorgegebenen Qualitätsstandards zur Prävention, Früherkennung und Intervention im Bereich Schule. 11 Abs. 1 Frühe Hilfen Das alleinige Anbieten der Frühen Hilfen durch Mutter- und Elternberatungsstellen der Landesregierung Salzburg ist um Angebote privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zu ergänzen. Um ein Präventionsnetzwerk zu schaffen, das gezielte und spezifische Angebote umsetzen kann mit der Gewährleistung auch sehr spezifische Zielgruppen punktgenau erreichen zu können, ist es unablässig, diverse Anbieter mit hoher Qualität zuzulassen. Weiters sollten diese Angebote allen Eltern offen stehen und nicht nur Risikofamilien. Elternbildung hilft Eltern, Kompetenzen zu erwerben, die als Ressource die Familie unterstützt und für das Kindeswohl förderlich wirkt. 11 Abs. 2 Sind Eltern trotz eines erkannten Unterstützungsbedarfs nicht bereit, solche frühen Hilfen anzunehmen, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren. Die Informationspflicht der Frühen Hilfen, die über die normale Mitteilungspflicht in der KJH bei Kindeswohlgefährdung hinausgeht, gefährdet den präventiven Ansatz dieses freiwilligen Angebots. Es ist zu befürchten, dass diese Formulierung die Zugangsschwelle erhöht und Teile der Zielgruppe diese Beratungsleistung nicht in Anspruch nehmen. Das heißt, der Kontakt wird von diesen Familien möglicherweise gar nicht in Erwägung gezogen. 13 Abs. 1 Dieser geht weit über die im Bundesgesetz 37 geregelte Mitteilungspflicht hinaus. Im Bundesgesetz ist jede Kindeswohlgefährdung zu melden, wenn diese nicht durch eine fachliche Intervention abgewendet werden kann. Im Landesgesetz ist auch Mitteilung zu machen, wenn die Gefährdung abgewendet werden konnte. Diese Verschärfung ist für eine tragfähige Arbeitsbasis kontraproduktiv. 15 Abs. 2 Die Formulierung, dass die gelindeste zum Ziel führende Maßnahme zu treffen ist, schließt aus, dass mehrere Einzelmaßnahmen parallel ebenso sinnvoll sein können. Die Mehrzahl ist zu verwenden. 15 Abs. 3 Die Ausdehnung der Leistungen auf junge Erwachsene und werdende Mütter wird sehr positiv gesehen. Gefordert wird, dass die Gewährung von neuen Maßnahmen grundsätzlich auf die Gruppe der jungen Erwachsenen (18+) erweitert wird.

4 18 Abs. 2 In den Erläuterungen zu diesem Absatz wird festgehalten, dass ein Ersatz der Fahrtkosten und die Kosten einer allfälligen Besuchsbegleitung nach Möglichkeit durch Leistungen des Bundes oder der zu betreuenden Einrichtung zu tragen sind. Gefordert wird eine Trennung der gemeinsamen Nennung Kosten für Besuchsbegleitung und Fahrtkosten. Die Kosten einer etwaigen Besuchsbegleitung sind vom Land zu tragen. Wir bitten diesbezüglich um Änderung und Klarstellung in den Erläuterungen. 22 Abs. 1 Wir begrüßen das klare Festhalten an fachlichen Standards wie der Vorgabe der Qualifikationsrichtlinien für MitarbeiterInnen in der vollen Erziehung. Die komplexen Betreuungsbedingungen erfordern jedoch neue Wege der Bewältigung. Für solch spezifische Settings wird der Einsatz von MitarbeiterInnen mit Ausbildungen definierter Fachbereiche im Ausmaß von 10% ermöglicht. Um vernünftige Planstellen schaffen zu können, wird vorgeschlagen, diesen Prozentsatz zu streichen und durch die Textierung ein voller Dienstposten pro sozialpädagogischer Einrichtung zu ersetzen. 23 Abs. 2 KOKO schlägt aufgrund von möglichen eskalierenden Situationen zum Schutz der anderen untergebrachten Kinder und Jugendlichen vor, den Passus. ehestmöglich eine Helferkonferenz. durch die Textierung. unverzüglich. zu ersetzen. Um eine gesetzte Maßnahme in einer Krisensituation zu stabilisieren, sieht das Gesetz die Bereitstellung zusätzlicher individueller Betreuungsmöglichkeiten vor. Diese werden in den Erläuterungen auf 20 Stunden begrenzt. Da Krisenprozesse sehr individuell verlaufen können, soll diese Begrenzung gestrichen werden. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die inhaltliche Hilfeplanung gemeinsam mit den fallführenden SozialarbeiterInnen festgelegt wird und somit fachliche Auseinandersetzung implementiert ist, die die Basis für die Festlegung der Stundenzahl darstellt. 23 Abs. 3. eine zweite Helferkonferenz. ist durch die Textierung. eine zweite Helferkonferenz ohne unnötigen Aufschub. zu ersetzen. Wird die Maßnahmenbeendigung beschlossen, wird im Absatz 3, die Einrichtung gegebenenfalls zeitlich unbefristet zur Weiterbetreuung verpflichtet. Im Sinne einer partnerschaftlichen Haltung zwischen Kinder- und Jugendhilfeträger und privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen fordert KOKO eine zeitliche Befristung dieser Weiterbetreuungspflicht im Ausmaß von max. 14 Tagen. Gefordert wird weiters, dass die Formulierung (letzter Satz).vorbehaltlich einer. unmittelbar drohenden Gefährdung ersetzt wird durch. mittelbar drohenden Gefährdung..

5 24 Abs. 1 und 2 Die Implementierung eines Kinder- und Jugendrates als Möglichkeit der Partizipation und Einbindung der in sozialpädagogischen Einrichtungen lebenden Kinder und Jugendlichen wird sehr begrüßt. Zu bedenken bleibt, dass die Umsetzung und Begleitung dieser Kinder und Jugendlichen nicht zu Lasten der Zeitressourcen der Einrichtung gehen darf. Mittel sind dafür einzuplanen. Zu bedenken bleibt auch, dass es um eine freiwillige Teilnahme gehen sollte. Die Formulierung ist anzupassen. 25 Abs. 1 Ziffer 3 Als private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind wir grundsätzlich der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung verpflichtet. Im Punkt 3 wird festgehalten, dass die Fachaufsicht auch in diesem Punkt ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen hat. Kostenabgeltungen sollten aber immer hinsichtlich der aktuell geltenden fachlichen Standards auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bewertet und überprüft werden. Diesbezüglich bitten wir, diesen Punkt genau um diese Textierung zu verändern. Das heißt, dass.die Kostenabgeltungen im Hinblick auf geltende fachliche Standards, wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet werden. Mit der Bitte, die Anregungen einzuarbeiten verbleibe ich mit besten Grüßen Mag. a Eva Goetz (Inhaltliche Geschäftsführung)

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